Gegenstand der Förderung Musterklauseln

Gegenstand der Förderung. Die Länder haben die Möglichkeit, ein darüber hinausgehendes Profil festzulegen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen sowie den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin- nen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflege- rinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen 2. die Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte 3. die Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien. (5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtli- che im Kontext Früher Hilfen, die 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen 2. die Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fach- kräfte 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koor- dinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 ge- nannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 1.1.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modell- hafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt werden. (7) Förderfähig ist die in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination auf Landesebene. (8) Förderfähig ist die in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebene.
Gegenstand der Förderung. (1) Der ZRL fördert auf Basis dieser Richtlinie Maßnahmen die den Aufgaben gem. § 3 Abs. 3 seiner Satzung entsprechen und im Sinne von § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW sonstigen Zwecken des ÖPNV im Zuständigkeitsgebiet des ZRL dienen. (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Beschaffung, Einbau und Betrieb von automatischen Zählsystemen (AFZS) in Fahrzeugen von Verkehrsunternehmen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf dem Gebiet der ZRL im Linienverkehr erbringen. b) Erstellung von Konzepten und/oder Machbarkeitsstudien zu ergänzenden Bus-/Mobilitätskonzepten als Reaktivierung von stillgelegten Schienenverbindungen im Zuständigkeitsgebiet des ZRL (inkl. ausbrechender Linien). c) Förderung des kommunalen ÖPNV als Bestandteil der „sonstigen Zwecke des ÖPNV“ auf dem Gebiet des ZRL in Form einer allgemeinen ÖPNV- Pauschale in Höhe von 000.000 € p.a. pro Verbandsmitglied. d) Sicherstellung einer einheitlichen und koordinierten Fahrgastinformationen betreffend den auf dem Gebiet der ZRL erbrachten Linienverkehr im straßengebundenen ÖPNV (z.B. Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen virtuellen Callcenters für das Zuständigkeitsgebiet des ZRL („Schlaue Nummer für Bus und Bahn“)). (3) Der ZRL kann entweder durch Beschluss der Verbandsversammlung oder durch seinen Verbandsvorsteher im Rahmen seiner Ermächtigung nach Abs. 4 weitere Maßnahmen im Rahmen seines Satzungszwecks nach § 3 Abs. 3 der Satzung und seiner nach Ziffer 1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als förderfähige Maßnahme bestimmen. Diese werden sodann der Richtlinie als Anlage 4 ergänzend beigefügt. (4) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Fortschreibungen und Ergänzungen nach Abs. 3 und Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Beifügung einer entsprechenden Anlage und ggf. ebenfalls zusätzlich erforderlicher Vordrucke für das Antrags- und Bewilligungsverfahren der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Im Falle einer Fortschreibung oder Ergänzung nach Satz 1 bringt der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung die vorgenommenen Fortschreibungen bzw. Ergänzungen in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis. (5) Auf Basis von Beschlüssen der Verbandsversammlung können zudem weitere förderfähige Maßnahmen hinzutreten, die über die nach § 3 Abs. 3 der Satzung beschriebenen Aufgaben des ZRL hinausgehen, soweit diese uneingeschränkt den sonstigen Zwecken des ÖPN...
Gegenstand der Förderung. 18) Förderbar sind sowohl materielle als auch immaterielle Kosten der Projekte. Die Definition, welche Kosten im Einzelnen förderbar sind, bleibt den Speziellen Richtlinien vorbehalten.
Gegenstand der Förderung. Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach § 19 KHSFV, die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser sowohl mit Blick auf die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser als auch der sektorenübergreifenden Verknüpfung von vor- und nachgela- gerten Leistungserbringern verfolgen. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Teleme- dizin, Robotik und Hightechmedizin. Inhärentes Ziel ist dabei die Verbesserung der Patienten- versorgung. Ebenso sind Investitionen in die technische sowie informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen inbegriffen. Darüber hinaus werden ebenfalls nicht-digitale Komponenten, wie z. B. Maßnahmen zur geziel- ten Entwicklung und Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstruk- turen im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten, sowie für Fördervorhaben gegebenenfalls erforderliche personelle und räumliche Maßnahmen gefördert. Integraler Bestandteil aller För- dermaßnahmen sind Investitionen in die Informationssicherheit.
Gegenstand der Förderung. (1) Förderfähig im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon am 1.1.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. (2) Die Bundesinitiative fördert den Aus- und Aufbau und die Weiterwicklung von Netzwer- ken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen. Sie sind Voraussetzung für den Einsatz von Fa- milienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ihr Einsatz ist auch in der Aufbauphase von Netzwerken förderfähig. Bei den vorgesehenen Personalstellen gilt das Besserstellungs- verbot. Die Vergütung der freiberuflich tätigen Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich wird nur in angemessener Höhe gewährt. Einzelheiten regeln die Fördergrundsätze der Länder. (3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, 1. den Einsatz von Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen in den Koordinie- rungsstellen 2. die Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen 3. Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse 4. die Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von – im Schwer- punkt interdisziplinär ausgerichteten – Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten 5. Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit. (4) Förderfähig sind der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden.
Gegenstand der Förderung. 3.1 Förderungsfähig sind der Neubau, wesentliche Erweiterungen und notwendige Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten. Hierzu zählen insbesondere: a) Außensportanlagen einschl. Flutlichtanlagen mit einem dazu notwendigen Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärgebäude, notwendige Außenanlagen wie Barrieren und Zuschauerüberdachungen. b) Bedeckte Sportanlagen wie Schießstände, Reithallen, Tennishallen, Turnhallen. Nicht gefördert werden: Wirtschaftlich genutzte Räume und Anlagen u. ä. Maßnahmen sowie Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten, die nicht über den gewöhnlichen Unterhaltungsaufwand hinausgehen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzungen von Tennisanlagen, Verschönerungsarbeiten an Gebäuden und Anlagen. 3.2 Sportgeräte als Erst- bzw. Grundausstattung werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bezuschusst. 3.3 Förderungsfähige Kosten sind die durch die Inanspruchnahme Dritter (Unternehmen) entstehenden Kosten sowie die durch Mitglieder des Vereins erbrachten Leistungen (Eigenleistungen). Eigenleistungen sind förderungsfähig in Höhe von 12,50 € je erbrachter und durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitsstunde. Für Großgeräte (z.B. Planierraupen, Bagger) werden 30,-- €/ Std. anerkannt.
Gegenstand der Förderung. Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, einschließlich Vorhaben • des professionellen Freien Theaters, • der Theater- und Tanzpädagogik, • der Amateurtheater, • der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen, • der Musik, • der Literatur, • der niederdeutschen Sprache, • der innovativen Heimatpflege, • der Soziokultur, • der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung), • der Neuen Medien (keine Filmförderung), • der Kunstschulen, • der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie • für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen.
Gegenstand der Förderung. Die Zuwendungen werden für folgende Maßnahmen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII gewährt: a) Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit b) Maßnahmen der Kinder- und Jugendbildung, Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Radikalismus c) Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und –freizeit d) Maßnahmen für benachteiligte junge Menschen im Rahmen der Jugendsozialarbeit. Bei der Ausgestaltung dieser Maßnahmen sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern e) Einrichtungen und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Gegenstand der Förderung. Gegenstand der Förderung sind für die unter Pkt. 1.1. genannten Zwecke anfallenden Personal- und Sachausgaben einschl. Fahrtkosten sowie Honorare, insbesondere für: - Schwangerschaftsberatung - Beratung Suchtkranker - Einrichtungen und Maßnahmen - zur Bekämpfung der Immunschwächekrankheit Aids - zur Bekämpfung von Krebserkrankungen - für Sinnesbehinderte Alle kassenunwirksamen Kosten, wie z. B. Abschreibungen, Verzinsung des Eigenkapitals und Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind sowie Rückstellungen, Tilgungsraten für aufgenommene Kredite, Überziehungszinsen und Zinsen für die Rückzahlung von Fördermitteln sind nicht zuwendungsfähig.
Gegenstand der Förderung. Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation von Film-, Fernseh-, Video- und sonstigen audiovisuellen Medienproduktionen. Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen: - Stoff- und Projektentwicklung, - Produktion, - Abspiel, Präsentation und Vermittlung sowie - sonstige Fördermaßnahmen.