Pflichten der Vertragsparteien Musterklauseln

Pflichten der Vertragsparteien. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Beratungsleistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Sie ist darauf bedacht, aktuelle Informationen aus ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verfügung zu stellen. Trotz großer Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen übernommen werden. Patienten, die aufgrund einer Ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (ärztliche Zuweisung) die Beratungsleistungen der Leistungserbringerin in Anspruch nehmen, entbinden die Leistungserbringerin von ihrer Schweigepflicht bezüglich der in Anspruch genommenen Ernährungstherapie gegenüber dem behandelnden Arzt. Bei einer verbindlichen Anmeldung zur Ernährungstherapie auf ärztliche Zuweisung entbindet der Patient den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht bezüglich Informationen, die für eine sachgerechte Durchführung der Ernährungstherapie erforderlich sind. Nimmt der Klient/ Patient von seiner Krankenkasse oder Privaten Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung (Kurs oder Einzelberatung) in Anspruch, so wird die Leistungserbringerin ebenfalls gegenüber der Krankenkasse oder Privaten Krankenversicherung des Klienten/ Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden. Der Klient/ Patient ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringerin wesentliche Inhalte des Beratungsgespräches im Rahmen des Qualitätsmanagements dokumentiert. Die Daten des Klienten/ Patienten werden lokal digital gespeichert und nicht im Internet. Die dokumentierten Daten unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. Der Klient/ Patient verpflichtet sich zur Angabe aller für die Ernährungsberatung wichtigen Informationen (z. B. Einnahme bestimmter Medikamente). Ist der Klient/ Patient verhindert und kann nicht zu einem Beratungsgespräch kommen oder es nicht in Anspruch nehmen, so ist er verpflichtet, den Termin spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Andernfalls kann der Leistungserbringer dem Klienten die für den Termin vorgesehene und vereinbarte Zeit entsprechend dem festgelegten Honorar privat in Rechnung zu stellen.
Pflichten der Vertragsparteien a) Die ReJo Personalberatung verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zur Suche nach geeigneten Kandidaten zu ergreifen und den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Alle von AG erhaltenen Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt. Diese werden ausschließlich zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit verwendet.
Pflichten der Vertragsparteien. 1.1. Die STAWAG verpflichtet sich, den Kunden an der Lieferstelle/den Lieferstellen mit Wärme zu ver- sorgen. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an Wärme. Die Liefer- stelle(n) wird bei Vertragsschluss bereits von der STAWAG mit Wärme versorgt. Ab Zustandekom- men ersetzt der vorliegende Vertrag alle bisher bestehenden Regelungen zur Belieferung mit Wärme an der Lieferstelle/den Lieferstellen.
Pflichten der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich mit diesem Vertrag
Pflichten der Vertragsparteien. 2.1. Der Kunden verpflichtet sich, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn und soweit er den überlassenen Arbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt oder in dem jeweiligen Einsatzbetrieb eine betriebliche Vereinbarung besteht, die Leistungen für dort tätige Zeitarbeitnehmer vorsieht. Ferner ist der Kunde verpflichtet, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder verändert oder neu geschlossen wird.
Pflichten der Vertragsparteien. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mit sobald er davon Kenntnis erlangt, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.
Pflichten der Vertragsparteien. 1. Jede beabsichtigte Beendigung der Lieferung, die nicht mit einem Umzug oder einem Liefe- rantenwechsel einhergeht, ist dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln mitzuteilen.
Pflichten der Vertragsparteien. Unbeschadet der Bestimmungen der sonstigen Vertragsklauseln hat der Vertragsnehmer folgende besondere Pflichten:
Pflichten der Vertragsparteien. Durch eine entsprechende Leistungsvereinbarung verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Auftraggeber zur Vergütung desselben. Unternehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, diesen Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: • Der Unternehmer muss sich vor Ort die Informationen einholen, die er braucht um ein realis- tisches Angebot zu unterbreiten und eine lückenlose Arbeitsausführung zu gewährleisten. • Durch den Auftraggeber erteilte Mengenangaben müssen vom Unternehmer überprüft und zusammen mit fehlenden Positionen und grösseren Abweichungen zum Leistungstext vor Arbeitsbeginn gemeldet werden. • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen, sind dem Auftraggeber durch den Unternehmer unverzüglich zu melden. • Der Unternehmer hat den Auftraggeber über allfällig notwendige Pflegemassnahmen zwi- schen Pflanzung bzw. Ansaat und Abnahme zu orientieren. • Der Unternehmer ist dazu angehalten, Arbeiten, die von anderen Unternehmen ausgeführt wurden, nicht zu beschädigen. Er ist verpflichtet, diesbezügliche Schäden sofort dem Auf- traggeber zu melden. Für Sachschäden, die durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ent- standen sind, haftet der Verursacher. Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Pflichten: • Der Auftraggeber stellt dem Unternehmer sämtliche für eine korrekte Ausführung der Arbei- ten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung; einschliesslich Angaben zu Höhe und Lage von Werkleitungen, unterirdischen Bauten, Bauteilen, Hauptachsen, Gren- zen und Nivellierungspunkten. • Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Baustelle bei der Arbeitsaufnahme geräumt und zur Auftragsausführung bereit ist. Ansonsten werden die erforderlichen Arbeiten im Aufwand in Rechnung gestellt. • Der Auftraggeber gewährleistet eine fristgerechte Bauabnahme. Ansonsten werden notwen- dige Pflegearbeiten ab dem Zeitpunkt der Ausführung bis zur Abnahme in Abspreche mit dem Auftraggeber zusätzlich im Aufwand berechnet - falls kein Unterhaltsvertrag abge- schlossen wurde – oder der Unternehmer ist von der Haftung befreit.
Pflichten der Vertragsparteien. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslauf- zeit den Auftraggeber über eintretende Änderungen des Stan- des von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere im Zu- sammenhang mit der Konzeptionierung des ICT-gestützten Verfahrens über am Markt bekannt gewordene neue Produkte, die möglicherweise Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand haben, zu informieren.