Pflichten der Vertragsparteien Musterklauseln

Pflichten der Vertragsparteien. 1. Jede beabsichtigte Beendigung der Lieferung, die nicht mit einem Umzug oder einem Liefe- rantenwechsel einhergeht, ist dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln mitzuteilen. 2. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Lieferantenkennung, der EC-Nummer, der Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe, der Bi- lanzgruppenkennung, der Bilanzgruppen–ID, des Bilanzgruppenverantwortlichen und dessen EC-Nummer sowie sonstiger Daten, die auf die Datenübermittlung gemäß diesem Vertrag Einfluss haben könnten, bekannt zu geben. Soweit Änderungen gemeldet werden, die gleichermaßen den BGV betreffen (zB Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe), hat der Lieferant mit dem BGV das Einvernehmen herzustellen. Die übermittelten Änderungen werden Bestandteil dieses Vertrages, sofern der Netzbetreiber dagegen keinen Einspruch erhebt. 3. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, die Einstellung seiner Tätigkeit oder den Wegfall von Voraussetzungen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über jede Abmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen. Nach Durchführung einer Abmeldung hat der Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten spätestens bis zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist nach Abmeldezeitpunkt zu übermitteln. 5. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Daten, insbesondere der ag- gregierten Daten, haben die beteiligten Unternehmen ihre Daten abzugleichen und gemein- sam darauf hinzuwirken, dass Fehler beseitigt und die Richtigkeit der übermittelten Daten für die Zukunft gewährleistet wird. 6. Die Kosten für Errichtung und Betrieb von Zähleinrichtungen sowie für Eichung und Daten- auslesung sind gemäß § 10 Abs. 1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung grundsätzlich durch das Messentgelt abgegolten. Die Kosten für von den regelmäßigen Ablesungen abwei- chende zusätzliche Ablesungen und daraus resultierende Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Lieferanten vorgenommen werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Pflichten der Vertragsparteien. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die Beratungsleistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Sie ist darauf bedacht, aktuelle Informationen aus ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verfügung zu stellen. Trotz großer Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen übernommen werden. Patienten, die aufgrund einer Ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (ärztliche Zuweisung) die Beratungsleistungen der Leistungserbringerin in Anspruch nehmen, entbinden die Leistungserbringerin von ihrer Schweigepflicht bezüglich der in Anspruch genommenen Ernährungstherapie gegenüber dem behandelnden Arzt. Bei einer verbindlichen Anmeldung zur Ernährungstherapie auf ärztliche Zuweisung entbindet der Patient den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht bezüglich Informationen, die für eine sachgerechte Durchführung der Ernährungstherapie erforderlich sind. Nimmt der Klient/ Patient von seiner Krankenkasse oder Privaten Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung (Kurs oder Einzelberatung) in Anspruch, so wird die Leistungserbringerin ebenfalls gegenüber der Krankenkasse oder Privaten Krankenversicherung des Klienten/ Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden. Der Klient/ Patient ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringerin wesentliche Inhalte des Beratungsgespräches im Rahmen des Qualitätsmanagements dokumentiert. Die Daten des Klienten/ Patienten werden lokal digital gespeichert und nicht im Internet. Die dokumentierten Daten unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. Der Klient/ Patient verpflichtet sich zur Angabe aller für die Ernährungsberatung wichtigen Informationen (z. B. Einnahme bestimmter Medikamente). Ist der Klient/ Patient verhindert und kann nicht zu einem Beratungsgespräch kommen oder es nicht in Anspruch nehmen, so ist er verpflichtet, den Termin spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Andernfalls kann der Leistungserbringer dem Klienten die für den Termin vorgesehene und vereinbarte Zeit entsprechend dem festgelegten Honorar privat in Rechnung zu stellen.
Pflichten der Vertragsparteien a) Die ReJo Personalberatung verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zur Suche nach geeigneten Kandidaten zu ergreifen und den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Alle von AG erhaltenen Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt. Diese werden ausschließlich zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit verwendet. b) Der AG verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Entfällt der Vermittlungsbedarf, ist die ReJo Personalberatung durch den AG umgehend zu informieren. Der AG verpflichtet sich, alle ihm durch die ReJo Personalberatung überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. c) Der AG ist verpflichtet, die ReJo Personalberatung unverzüglich, spätestens bei Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages, zu informieren, wenn 1 er sich für die Einstellung eines Kandidaten entschieden hat. Diese Information beinhaltet den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Art und Höhe der an den Kandidaten zu zahlenden Vergütung.
Pflichten der Vertragsparteien. 1.1. Die STAWAG verpflichtet sich, den Kunden an der Lieferstelle/den Lieferstellen mit Wärme zu ver- sorgen. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an Wärme. Die Liefer- stelle(n) wird bei Vertragsschluss bereits von der STAWAG mit Wärme versorgt. Ab Zustandekom- men ersetzt der vorliegende Vertrag alle bisher bestehenden Regelungen zur Belieferung mit Wärme an der Lieferstelle/den Lieferstellen. 1.2. Als vertraglich vereinbarte Wärmeleistung wird eine Leistung von X kW festgelegt. Diese Leistung gilt für die gesamte Vertragslaufzeit als vertraglich vereinbarte Leistung, unabhängig von etwaigen Anpassungen der vorzuhaltenden Leistung (§ 3 AVBFernwärmeV) im Sinne des Preisblattes. 1.3. Die STAWAG liefert ganzjährig Wärme in Form von Heizwasser mit einer entsprechend der Außen- temperatur geführten Vorlauftemperatur gemäß den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Fernwärme Ziffer 5.2. Der Kunde verwendet die gelieferte Wärme zur Raumheizung und/ oder Warmwasserbereitung. Die vom Kunden einzuhaltende maximale Rücklauftemperatur ergibt sich hieraus entsprechend. Für den Kunden gelten die Parameter des Heiznetzes X.
Pflichten der Vertragsparteien. Durch eine entsprechende Leistungsvereinbarung verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Auftraggeber zur Vergütung desselben. Unternehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, diesen Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: • Der Unternehmer muss sich vor Ort die Informationen einholen, die er braucht um ein realis- tisches Angebot zu unterbreiten und eine lückenlose Arbeitsausführung zu gewährleisten. • Durch den Auftraggeber erteilte Mengenangaben müssen vom Unternehmer überprüft und zusammen mit fehlenden Positionen und grösseren Abweichungen zum Leistungstext vor Arbeitsbeginn gemeldet werden. • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen, sind dem Auftraggeber durch den Unternehmer unverzüglich zu melden. • Der Unternehmer hat den Auftraggeber über allfällig notwendige Pflegemassnahmen zwi- schen Pflanzung bzw. Ansaat und Abnahme zu orientieren. • Der Unternehmer ist dazu angehalten, Arbeiten, die von anderen Unternehmen ausgeführt wurden, nicht zu beschädigen. Er ist verpflichtet, diesbezügliche Schäden sofort dem Auf- traggeber zu melden. Für Sachschäden, die durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ent- standen sind, haftet der Verursacher. Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Pflichten: • Der Auftraggeber stellt dem Unternehmer sämtliche für eine korrekte Ausführung der Arbei- ten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung; einschliesslich Angaben zu Höhe und Lage von Werkleitungen, unterirdischen Bauten, Bauteilen, Hauptachsen, Gren- zen und Nivellierungspunkten. • Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Baustelle bei der Arbeitsaufnahme geräumt und zur Auftragsausführung bereit ist. Ansonsten werden die erforderlichen Arbeiten im Aufwand in Rechnung gestellt. • Der Auftraggeber gewährleistet eine fristgerechte Bauabnahme. Ansonsten werden notwen- dige Pflegearbeiten ab dem Zeitpunkt der Ausführung bis zur Abnahme in Abspreche mit dem Auftraggeber zusätzlich im Aufwand berechnet - falls kein Unterhaltsvertrag abge- schlossen wurde – oder der Unternehmer ist von der Haftung befreit.
Pflichten der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich mit diesem Vertrag a) die Inhalte und die Ausrichtung ihrer Weiterbildungsangebote zu koor- dinieren, b) ihre Programme gemeinsam zu publizieren, c) sich im Interesse eines optimalen gesamtschweizerischen Weiterbil- dungsangebots und zur Vermeidung unnötiger Konkurrenz in Bezug auf Themen, Daten und Preise ihrer Angebote abzusprechen. 2 Sie können besondere Schwerpunkte in der Weiterbildung vereinbaren und weitere Angebote und Dienstleistungen gemeinsam publizieren.
Pflichten der Vertragsparteien a) Pflichten des Verkäufers: - die Pflicht, dem Käufer die Ware aufgrund des Kaufvertrags herauszugeben, die Kaufgegenstand ist - die Verpflichtung, dem Käufer nach der Erfüllung aller Pflichten das Eigentumsrecht an der Ware zu übertragen, die Kaufgegenstand ist b) Pflichten des Käufers: - die Verpflichtung, die Ware vom Verkäufer zu übernehmen, die Kaufgegenstand ist - die Verpflichtung, dem Verkäufer den Kaufpreis für die Wahre zu bezahlen, die Kaufgegenstand ist
Pflichten der Vertragsparteien. Die Develappers GmbH verpflichtet sich, die Leistungen nach den Vorgaben des Kunden unter Anwendung aktueller Technik zu erbringen.
Pflichten der Vertragsparteien. Das Model erhält von TopShot die entsprechende Shooting Anfrage und entscheidet innerhalb von 24 Stun- den, ob es für das entsprechende Shooting gebucht werden kann. Die Zu- oder Absage wird innerhalb von 2 Arbeitstagen an den Fotografen weitergeleitet, zusammen mit der entsprechenden Vertrag für Studio und Model. Nach Erhalt des unterzeichneten Vertrages (per Post oder Scan per E-Mail) erhält der Fotograf die entsprechende Auftragsbestätigung zusammen mit der Gesamtrechnung für das Studio und das Model. TopShot rechnet direkt mit dem Model die vereinbarte Gage ab. Eine Annulation von einer der beiden Par- teien ist nur aus Gründen höherer Gewalt oder ärztlich attestierte Unfall- oder Krankmeldung zulässig. In diesem Fall versuchen wir mit beiden Parteien ein geeignetes Ersatzdatum zu finden oder erstatten die ge- leistete Zahlung zurück. Bei Nichterscheinen des Fotografen am Shooting ohne Nachweis einer der obigen Gründe besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Bei Nichterscheinen des Mo- dels am Shooting ohne Nachweis einer der obigen Gründe gehen alle entstehenden Folgekosten zu Lasten des Models (gemäss separater Vertragsvereinbarung zwischen TopShot und Model). Bei jedem Shooting ist mindestens ein Mitarbeiter von XxxXxxx vor Ort anwesend. Diese Person wird nicht an den Sets, jedoch in den Nebenräumen zu finden sein und den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören. Sollten sich jedoch Probleme irgendwelcher Art seitens des Models oder Fotografen ergeben, stehen wir persönlich zur Verfügung. Beide Parteien (Model und Fotograf) können Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ableh- nen. Es ist dem Fotografen untersagt, verdeckte Fotoaufnahmen (Aufnahmen, bei welchen das Model nicht bemerkt, dass es fotografiert wird) zu erstellen. Das Modell verfügt über folgende besonderen Körpermerkmale: Tattoos Xxxxxx diese auf den Aufnahmen ersichtlich sein? ja nein Piercings Dürfen diese auf den Aufnahmen ersichtlich sein? ja nein
Pflichten der Vertragsparteien. Unbeschadet der Bestimmungen der sonstigen Vertragsklauseln hat der Vertragsnehmer folgende besondere Pflichten: a) Er muss die Zugangsdaten und die Signatur, die mit dieser Dienstleistung und jeglicher anderen Dienstleistung von CaixaBank in Verbindung stehen, geheim halten. Und er muss sie mit der notwendigen Sorgfalt aufbewahren und benutzen und dabei vermeiden, dass dritte, nicht autorisierte Parteien davon Kenntnis erhalten. Er muss darauf achten, dass man sie nicht auf einfache Weise aus seinen persönlichen Daten wie beispielsweise dem Geburtsdatum, der Telefonnummer, fortlaufenden Nummern usw. ableiten kann. b) Falls seine Zugriffsdaten verloren gehen oder anderen Personen gegen seinen Willen bekannt werden, sollte der Vertragspartner dies unmittelbar CaixaBank mitteilen, sobald er davon Kenntnis erhält, und ohne unnötig Zeit zu verlieren. Diese Mitteilung kann jederzeit kostenlos an die Telefonnummer erfolgen, die CaixaBank zu diesem Zweck genannt hat. Diese Nummer ist an dem Mitteilungsbrett in den Filialen von CaixaBank erfahren, und in der Sektion Kundendienst auf der Webseite CaixaBank, xxxx://xxxxxx.XxxxxXxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx_xx.xxxx. Wenn der Inhaber die Rückzahlung eines Betrags für einen Zahlungsauftrag fordert oder angibt, dass er jegliche andere Transaktion nicht veranlasst hat, ist es notwendig, dass dies schriftlich und mit der entsprechenden Unterschrift innerhalb der genannten First erfolgt. Ebenso muss er den Grund für diesen Antrag auf die Rückzahlung nennen und eine Kopie der entsprechenden Anzeige, die bei der zuständigen Behörde erstattet wurde, beifügen. Das gilt im Falle von Zahlungsaufträgen, die nicht genehmigt wurden, und in den übrigen Fällen muss er die entsprechenden Dokumente/Informationen vorlegen, die seinen Anspruch belegen. c) Er muss die über Telemedien angeordneten, beantragten und ausgeführten Transaktionen akzeptieren, und falls er diese nicht autorisiert hat oder sie fehlerhaft ausgeführt wurden, muss er dies CaixaBank so schnell wie möglich mitteilen, sobald er davon Kenntnis erhält. Falls es sich um einen Nicht-Endverbraucher handelt, muss dieser nachweisen, dass die Transaktion falsch durchgeführt wurde oder dass er die bereits durchgeführte Transaktion nicht autorisiert hat. d) Er muss auf Anfrage von CaixaBank die Daten nachweisen, die für die Überprüfung des korrekten Gebrauchs der unter Vertrag genommenen Dienstleistungen erforderlich sind. Und er muss sogar schriftlich die Transaktionen b...