Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten 14 Reasons for exoneration The parties shall be fully or partially released from the timely fulfilment of the contract if they are hindered in this by events of force majeure. Events of force majeure are deemed to be exclusively events that were unforeseeable and unavoidable for the parties and do not come from their sphere. However, strike and labour disputes shall be regarded as an event of force majeure. If the CS is hindered by an event of force majeure, it can however only invoke the existence of force majeure if it supplies the CN with an opinion sent by recorded delivery immediately, however at the latest within 5 calendar days, and confirmed by the respective government authority or chamber of commerce of the delivery country, on the commencement and foreseeable end of the hindrance, the anticipated effect and the duration of the delay. 15 Data protection The CN is authorised to store, transmit, process and delete personal data from the CS within the context of the course of business. The parties undertake to maintain absolute secrecy towards third parties in respect of the knowledge acquired from the business relations. 16 Place of jurisdiction, applicable law, place of performance The place of jurisdiction for all disputes arising directly and indirectly from the contract is the Austrian court with local competence for the CN’s registered office. The CN can however also invoke the court with competence for the CS. The parties can also agree upon the competence of an arbitration court. The contract is subject to Austrian law with the exclusion of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 11 April 1980, BGBl. 1988/96. The contractual langu...
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 7.1. Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Graz.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem gegenseitigen Ver- tragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 0000 Xxxxxxxx sachliche und örtlich zuständige österreichische Gericht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten The parties shall be fully or partially released from the timely fulfilment of the contract if they are hindered in this by events of force majeure. Events of force majeure are deemed to be exclusively events that were unforeseeable and unavoidable for the parties and do not come from their sphere. However, strike and labour disputes shall be regarded as an event of force majeure. If the CS is hindered by an event of force majeure, it can however only invoke the existence of force majeure if it supplies the CN with an opinion sent by recorded delivery immediately, however at the latest within 5 calendar days, and confirmed by the respective government authority or chamber of commerce of the delivery country, on the commencement and foreseeable end of the hindrance, the anticipated effect and the duration of the delay.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und AdvanIDe nach Xxxx der v Wiesbaden oder der Sitz des Lieferanten; für Klagen gegen AdvanIDe ist Wiesbaden alleiniger Gerichtsstand.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 11.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachliche zuständige Gericht in Steyr. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz von SCHWING. SCHWING kann jedoch auch das für den Kunden zuständige Gericht anrufen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 7.1 Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sowie Erfüllungsort ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.