Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäu- fers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. 16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsge- richtes vereinbaren. 16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Aus- schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ- ge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96. 16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 15.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige österreichische Gericht. Wir können jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. 15.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. 15.3 Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns, sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat, werden, sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß österreichischem, materiellem Recht. 15.4 Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen. 15.5 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten 14 Reasons for exoneration The parties shall be fully or partially released from the timely fulfilment of the contract if they are hindered in this by events of force majeure. Events of force majeure are deemed to be exclusively events that were unforeseeable and unavoidable for the parties and do not come from their sphere. However, strike and labour disputes shall be regarded as an event of force majeure. If the CS is hindered by an event of force majeure, it can however only invoke the existence of force majeure if it supplies the CN with an opinion sent by recorded delivery immediately, however at the latest within 5 calendar days, and confirmed by the respective government authority or chamber of commerce of the delivery country, on the commencement and foreseeable end of the hindrance, the anticipated effect and the duration of the delay. 15 Data protection The CN is authorised to store, transmit, process and delete personal data from the CS within the context of the course of business. The parties undertake to maintain absolute secrecy towards third parties in respect of the knowledge acquired from the business relations.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 14.1. Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus der Vertragsbeziehung entstehenden Streitigkei- ten ist das für 0000 Xxxxxxx sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht. 14.2. Für den Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 14.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort unser Firmensitz und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der lunchlist GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die lunchlist GmbH von Bestellern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der lunchlist GmbH. Für Klagen der lunchlist GmbH gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der lunchlist GmbH. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang. 2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der lunchlist GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen. 3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der lunchlist GmbH.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 13.1 Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG von Bestel- lern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG. Für Klagen der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Ge- richtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang. 13.2 Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen. 13.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der XXXXXXX XXXXXX ING. GMBH & CO. KG. 13.4 Sollten einzelne Bestimmungen der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht zutreffen, behält der verbleibende Inhalt dennoch seine Gültigkeit. . Stand: Juli 2018
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 13.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der SL-Technik GmbH in 0000 Xx. Xxxxxxxxx örtlich und sachliche zuständige Österreichische Gericht. SL- Technik kann jedoch auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anrufen. 13.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. 13.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der SL-Technik GmbH in 5120 St. Pantaleon, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 17.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich den Gesetzen Österreichs und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. 17.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 17.3 Alle Streitigkeiten sollen durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden. Wenn die Parteien nicht innerhalb von drei (drei) Monaten zu einer Einigung kommen, wird die Streitigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts unterworfen, das für den Hauptsitz des Lieferanten zuständig ist. Der Lieferant kann sich jedoch auch an ein anderes für den Besteller zuständiges Gericht wenden. 17.4 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. 17.5 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 13.1 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht 4400 Steyr, zur Anwendung kommt das österreichische Recht. 13.2 Sowohl für Lieferung als auch für Zahlung gilt als Erfüllungsort Pettenbach.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand in dem Fall, dass der Besteller Kaufmann ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich erge- benden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Ge- schäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.