Gerichtsstand und anzuwendendes Recht. Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht mit Ausnahme von Verweisungsnormen und Einheitsrecht, wie z.B. dem UN-Kaufrecht oder der Rom-I-Verordnung Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht zuständig. Der Antragsteller (Hersteller) Für die Technische Bewertungsstelle (TAB) ........................................................ .......................................................
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Gerichtsstand und anzuwendendes Recht. Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht mit Ausnahme von Verweisungsnormen und Einheitsrecht, wie z.B. dem UN-Kaufrecht oder der Rom-I-Verordnung Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Antragsteller (Hersteller) Für die Technische Bewertungsstelle (TAB) ........................................................ .......................................................)
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