Gewährleistung für Software Musterklauseln

Gewährleistung für Software. Siemens gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Datum, an dem das Angebot dem Kunden erstmalig zur Verfügung gestellt wird, die in der Dokumentation beschriebenen wesentlichen Eigenschaften und Funktionen bereitstellt. Soweit nach geltendem Recht zulässig, wird Siemens als einzige und ausschließliche Abhilfe für eine Verletzung dieser Gewährleistung nach eigener Xxxx (i) Fehler korrigieren oder Umgehungslösungen bereitstellen, (ii) fehlerhafte Software ersetzen oder (iii) vom Kunden die Rückgabe der fehlerhaften Software verlangen, den Einzelvertrag für das nicht konforme Angebot kündigen und die für dieses Angebot gezahlten Gebühren zurückerstatten. Die Gewährleistung für Software gilt nicht für: (a) kostenfreie Angebote, (b) Software, die nach einem Re-Mix zur Verfügung gestellt wird, (c) Software, die zum Zeitpunkt des Einzelvertrags als eingestellt gekennzeichnet ist oder nicht allgemein unterstützt wird, (d) Software, die unter den Bedingungen für Pflegeservices zur Verfügung gestellt wird, die in den betreffenden Ergänzenden Bedingungen festgelegt sind, und (e) Vorkommnisse, Probleme oder Defekte, die sich aus einer Nutzung der Software ergeben, die nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung steht.
Gewährleistung für Software. Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und der innomea offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die innomea gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeit- punkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbe- schreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Ge- setzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Män- gelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Ar- beitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der innomea eine angemes- sene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der innomea mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die innomea ist jedoch berechtigt die ge- wählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen wür- de. Die innomea kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der innomea zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minde- rungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Tritt ein Mangel auf der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der innomea das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die innomea, nachzulie- fern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die innomea wegen Ge- währleistung in Anspruch genommen und stellt sich her...
Gewährleistung für Software. 6.1. Als Mängel der Software gelten Abweichungen der Software von der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend "Fehler" genannt). 6.2. Für Software, an der eine Trial Lizenz gemäß Punkt 5.8.4 dieser AGB eingeräumt oder die zu Validierungszwecken überlassen wurde, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. 6.3. Übt der Kunde die eingeräumten Nutzungsrechte nicht an der Software, sondern stattdessen an einer Früheren Version aus, leistet M2M-Automation GmbH für Fehler der Früheren Version nur insoweit Gewähr, als sie auch in der Software auftreten. Unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Kunden wegen Fehler in den sich in seinem Besitz befindenden Früheren Versionen, soweit die Ansprüche nach den diesbezüglich abgeschlossenen Lizenzverträgen noch bestehen. 6.4. Bei Software der Klasse A ist M2M-Automation GmbH im Besitz des Source Codes und berechtigt, diesen zu ändern. M2M-Automation GmbH beseitigt in diesen Fällen Fehler nach ihrer Xxxx durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der Software, in dem nur der Fehler beseitigt ist ("Service Pack") oder durch Überlassung eines Upgrades, in dem auch der Fehler beseitigt ist. Bei Software der Klasse B ist M2M-Automation GmbH nicht im Besitz des Source Codes der Software oder nicht berechtigt, diesen zu nutzen. Ist M2M-Automation GmbH im Besitz eines Service Packs oder eines entsprechenden Upgrades oder kann M2M-Automation GmbH mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand ein Service Pack oder Upgrade beschaffen, beseitigt M2M-Automation GmbH den Fehler durch Überlassung des Service Packs oder Upgrades. Die Software Klasse ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem CoL oder dem Softwareproduktschein. Mängel von Datenträgern der Software beseitigt M2M-Automation GmbH durch Lieferung eines mangelfreien Exemplars. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistungspflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten oder Informationen. 6.5. Soweit die Überlassung des Service Pack/Upgrades der Beseitigung von Fehlern der Software dient, für die der Kunde Vervielfältigungsrechte hat, so ist er berechtigt, das Service Pack/Upgrade entsprechend der Anzahl der eingeräumten Vervielfältigungsrechte zu vervielfältigen. Dies gilt jedoch nicht für solche von ihm erstellte Kopien, hinsichtlich derer der Gewährleistungsanspruch bereits verjährt ist (siehe nachfolgenden Punkt 6.6.). 6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (des Downloads) der Software. Mängelrüge...
Gewährleistung für Software. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gewährleistung für Software. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Software in Übereinstimmung mit den vereinbarten Funktionsspezifikationen und ihrer Dokumentation funktioniert und dass die Dokumentation für ihren Zweck geeignet ist. Die Dokumentation hat die Software zutreffend zu beschreiben. Der Verkäufer hat NETAPP während des Gewährleistungszeitraums von einem Jahr ab Lieferung der Software kostenlos berichtigende Programmpflege, Releases und first-time und second-time Support zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Software frei von jeglichen Computerviren oder ähnlich schädlichem Programmcode ist. Dies gilt für alle CDs, Bänder, PC-Festplatten und jede andere Form von Programm- und Dateibereitstellung, gleichgültig ob materiell oder immateriell, einschließlich Software, die elektronisch über ein Telekommunikationsnetzwerk geliefert wurde. Der Verkäufer gewährleistet, dass in der zu liefernden Software keine Funktionen eingebettet oder anderweitig beinhaltet sind, die für den Betrieb der Software oder eines anderen Computersystems, auf dem die Software laufen soll, schädlich sein oder diesen ganz oder teilweise verhindern könnten. Der Verkäufer hat NETAPP auf jegliche Funktion von in der Software enthaltenen Programmen hinzuweisen, die eine automatische Verwaltung oder Protokollierung der Software ermöglicht. Dies gilt insbesondere für sämtliche Funktionalität, die Zugang zu Funktionen oder Ressourcen ermöglicht (gleichgültig, ob letztere einen Teil der Software darstellen oder nicht), von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass NETAPP diese nutzen oder kontrollieren möchte. Dies beinhaltet insbesondere Funktionen, die möglicherweise oder tatsächlich etwaige Sicherheitsmechanismen der Software oder von Drittsoftware untergraben oder umgehen.
Gewährleistung für Software. Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Firma gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Xxxx Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
Gewährleistung für Software. Rocket Software gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt der Erstlieferung an den Lizenznehmer (a) frei von allen bekannten Viren ist und (b) frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Gewährleistung für Software. Der Lizenzgeber ge- währleistet, dass die Anwendungen für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem entsprechenden In- krafttreten des Angebots (der „Gewährleistungszeit- raum“) im Wesentlichen mit den in der Dokumentation enthaltenen Funktionsspezifikationen (die „Spezifikatio- nen“) übereinstimmen. Falls die Anwendungen während des Gewährleistungszeitraums nicht im Wesentlichen mit diesen Spezifikationen übereinstimmen, hat der Kunde den Lizenzgeber am oder vor dem letzten Tag des Gewährleistungszeitraums umgehend schriftlich zu informieren und die Nichtkonformität ausführlich zu be- schreiben. Falls eine bestehende, unveränderte Ausga- be der Anwendungen nicht konform ist, kann der Li- zenznehmer nach seiner Xxxx (und auf seine Kosten) (i) die Nichtkonformität entweder berichtigen, (ii) die nicht konformen Anwendungen ersetzen, oder (iii) die Lizenz für die Software beenden, falls keine der beiden Optionen wirtschaftlich angemessen ist. Bei einer derar- tigen Beendigung der Lizenz und der Rückgabe der Software gemäß folgendem Abschnitt 10 durch den Kunden erstattet der Lizenzgeber, als einziges Rechts- mittel des Kunden für diese Anwendungen, dem Kun- den alle durch diesen bezahlten Lizenzgebühren für diese Anwendungen zurück.
Gewährleistung für Software. 1. Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. 2. Wir gewährleisten, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Wir übernehmen jedoch keine Haftung dafür, daß die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hard- oder Software zusammenarbeitet. 3. In einer schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. 4. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Gewährleistung für Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Xxxx beim Eintreffen sofort zu untersuchen und sämtliche Schäden unverzüglich schriftlich der DVGW S&C zu melden. Die Untersuchung muss sich insbesondere auf die Vollständigkeit der Lieferung sowie die Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen erstrecken. Verdeckte Schäden sind in gleicher Weise unmittelbar nach ihrer Aufdeckung schriftlich gegenüber der DVGW S&C geltend zu machen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung der in Rede stehenden Mängel als genehmigt. Geht die DVGW S&C aufgrund des Unterlassens der Rügepflicht hinsichtlich Transportschäden ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.