Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben. 10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen. 10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen. 10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenzu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend nichts etwas anderes geregelt ist. .
9.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der vereinbarte Lieferumfang und der gelieferte Xxxxxxxxxxxx nicht übereinstimmen.
9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungAnnahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Sachmangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sichKäufer ist berechtigt die Waren zu untersuchen, Mängel soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Sachmängel werden von ihm unverzüglich nach gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Sachmangelanzeige. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer Mängelanzeige zu behebenerfolgten Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
10.29.4 Liegt ein Xxxxxxxxxx vor, hat der Lieferant diesen zu beseitigen. Wird HLS Der Käufer darf für die Beseitigung nach seiner Xxxx eine Nachbesserung oder Nachlieferung festlegen. Im Falle einer Nachlieferung hat die Ware erneut geliefert zu werden.
9.5 Die Produkte des Käufers werden regelmäßig für Bauwerke verwendet. Unabhängig von der konkreten Verwendung des Liefergegenstandes gilt: Sofern nicht der Einbau des Liefergegenstandes in ein Bauwerk aufgrund seiner Beschaffenheit ausgeschlossen ist, wird eine Gewährleistungsfrist von 6 Jahren vereinbart. Für Liefergegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Einbau in Bauwerke Verwendung finden können, wird eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren vereinbart. Längere gesetzliche Verjährungs- oder Garantiefristen, die der Lieferant generell oder dem Käufer gegenüber gewährt, bleiben unberührt. Zur Erhaltung der Ansprüche des Käufers reicht es aus, wenn der Sachmangel innerhalb der oben genannten Frist angezeigt wurde.
9.6 Zeigt sich innerhalb der in 9.5 Satz 1 vereinbarten Frist seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.
9.7 Ist eine Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nachbesserung durchgeführt sein muss. Sollte der Lieferant einen angezeigten Xxxxxxxxxx nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Lieferanten selbst durchführen, oder Dritte beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt den Vertrag zu Kündigen.
9.8 In Notfällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, kann der Käufer ohne vorherige Anzeige im Sinne des 9.7 handeln.
9.9 Für die Dauer einer Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Frist nach 9.5 Satz 1 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Für sämtliche nachgebesserten und/oder nachgelieferten Waren beginnt die Frist nach 9.5 Satz 1 neu anzulaufen.
9.10 Der Lieferant hat Ersatz für jegliche Verletzung einer Pflicht und den daraus entstandenen Schaden zu leisten. Daneben kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere hat der Lieferant sämtliche der nach 9.1 - 9.8 anfallenden Kosten und Aufwendungen des Käufers infolge mangelhafter Lieferung der Waren, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Kosten für eine, den üblichen Umfang übersteigende Qualitätskontrolle zu tragen; ebenso Kosten, die der Käufer seinen Kunden gegenüber zu ersetzen hat.
9.11 Nimmt der Käufer von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Lieferanten gelieferten Waren zurück oder wurde deswegen dem Käufer gegenüber der LeistungenKaufpreis gemindert, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von behält er sich den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenLieferant vor.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 9.12 Solange ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftragnehmer für Käufer die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenZahlung zurückbehalten.
10.49.13 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Käufer und dessen Kunden außerdem von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.14 Für Waren, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages welche untrennbar mit dem Auftragnehmer anBoden verbunden sind (unbewegliche Sachen), endet der Anspruch des Käufers auf Beseitigung des Sachmangels entgegen den Reglungen der Ziffer 9.5 Satz 1 erst 60 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, sofern keine noch weitergehende Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenAlle übrigen Regelungen bleiben bestehen.
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Samples: General Terms and Conditions for Purchase Contracts, General Terms and Conditions for Purchases
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Dem Käufer der Nutzungsrechte stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Käufer bzw. den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
9.2. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.7 nichts Abweichendes regelt.
9.3. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von Listbroker hat im Regelfall keinen Zugriff auf den Datenbestand. Auch bei Zugriffsmöglichkeit sind ihm erbrachten Leistungendatenschutzrechtlich ohne gesonderte Erlaubnis des Adresseigners keine eigenen Analysen und Tests gestattet. Angaben zum Datenbestand werden – wenn nichts anderes angegeben oder aus den Umständen ersichtlich ist – ungeprüft vom Adresseigner übernommen. Der Listbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDa das Datenmaterial zudem ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind unzustellbare Sendungen unvermeidlich.
9.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sichListbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendie sich aus den QuLS Zielgruppenmarketing ergeben, bleiben hiervon unberührt.
10.29.5. Wird HLS aufgrund Beanstandungen wegen der Mangelhaftigkeit gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Käufer bzw. Herstellungskosten Werbetreibenden unverzüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches im Einzelauftrag aufgeführt ist, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.6. Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
9.7. Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen erfolgt die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.8. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenSoweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Auftragnehmer verpflichtetden bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war. Dem Werbetreibenden wird empfohlen, HLS vor dem Einsatz großer Stückzahlen von diesen Kosten vollständig freistellenWerbemitteln Testaussendungen vorzunehmen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde Verbraucher ist.
9.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, (Verbrauchern ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwe- cken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, d.h. Der Auftragnehmer haftet die Bestellung kann weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugeordnet werden) beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei Bestellungen von Kunden, die im Sinne des § 14 BGB Unternehmer sind, ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt.
9.3 Die Haftung für Mängel von Software richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Vorschriften zur Sachmängelhaftung. Hierbei wird berück- sichtigt, dass eine fehlerfreie Funktionsweise der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istSoftware unter sämtlichen Anwendungsbedingungen nicht realisiert werden kann. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichMängelhaftung ist daher ausgeschlossen, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund wenn die Software auf einem System betrieben wird, welches nicht den auf der Mangelhaftigkeit Verpa- ckung oder in der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Dokumentation angegebenen Mindestvoraussetzungen entspricht, es sei denn, der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenKunde weist nach, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Fehler auch vorliegen würde, wenn die Software auf einem System eingesetzt worden wäre, welches diesen Mindestvoraussetzungen genügt. Die im Rahmen der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunstengesetzlichen Sachmängelhaftung geschuldete Nacherfüllung kann auch dadurch erbracht werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädendass der Verlag dem Kunden ein Programm zur Verfügung stellt, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung durch das der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt Fehler mittels geeigneter programmiertechnischer Maß- nahmen umgangen wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen(Patch).
10.39.4 Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Errei- chung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Der Auftragnehmer haftet Dies gilt auch ifür Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verlages. Die Schadensersatzpflicht ist - abgesehen von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Haftung bei schuld- hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet dem Produkthaftungsgesetz, wegen Arglist oder einer Garantie - mit Ausnahme der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für FolgeschädenGarantiehaftung nach § 536a Abs.1 BGB, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenausgeschlossen ist - bleibt hiervon unberührt.
10.49.5 Technische Daten und Beschreibungen stellen keine Garantien dar. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Es handelt sich nur dann um eine Garantie, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt wenn der Verlag ausdrücklich schriftlich die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenÜbernahme einer Garantie erklärt oder bestätigt hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.27. Wird HLS aufgrund Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.39. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, Schadensersatzansprüche des Käufers die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehengesetzlichen Verjährungsfristen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff.4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm erbrachten Leistungenuns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.27. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Dritten besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.39. Der Auftragnehmer haftet auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Übrigen nach Fall von uns, unseren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichVertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Die Kosten für die von ihm zu vertretenden Sach-Zwischenlagerung, Vermögens- Montagekosten und Personenschäden, inter alia Transportkosten werden auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehendann angerechnet.
10.410. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- Abnahme der gelieferten Waren darf im Namen von Xxxxxxxxx auch durch von Xxxxxxxxx bestimmten Personen oder unseren Vertragsmontageunternehmen durchgeführt werden. In diesem Fall haben die Bestimmungen im ausgehandelten Montagevertrag zwischen Xxxxxxxxx und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenMontageunternehmer Gültigkeit.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung. 10.111.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Vom Käufer sind uns Mängel der Ware innerhalb von ihm erbrachten Leistungen8 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels mitzuteilen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenda ansonsten alle Ansprüche des Käufers aus diesem Mangel erloschen sind.
10.211.2. Wird HLS aufgrund Ausgenommen hievon sind Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht innerhalb obiger Frist entdeckt werden können. Diese sind innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung der Mangelhaftigkeit Mängel schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels mitzuteilen, da ansonsten alle Ansprüche des Käufers aus diesem Mangel erloschen sind.
11.3. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Ware bzw. Herstellungskosten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.
11.4. Ab Feststellung des Mangels durch den Käufer ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Wenn der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst einen Mangel behebt, kommen wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann auf, wenn wir vor dieser Verbesserung durch den Käufer dieser schriftlich zugestimmt haben.
11.5. Für Materialmängel haften wir nur insoweit und nur in Anspruch genommendem Rahmen, so ist in dem ein allfälliger Vorlieferant haftet. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Falle auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferanten.
11.6. Bei Wiederverkäufen haften wir nur im Rahmen der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenVorlieferanten.
11.7. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenWir übernehmen keinerlei wie immer geartete Haftung für Schäden und Ansprüche die daraus resultieren, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Besteller unsere mangelhafte Ware weiterverarbeitet und/oder weiterverkauft.
11.8. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung oder unrichtiger Benutzung haften wir nicht.
11.9. Im Falle der Gefahr auf HLS noch Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
11.10. Solange der Käufer mit einer ihm obliegenden Leistung im Verzug ist, sind wir zur Mängelbehebung nicht vorhanden warverpflichtet.
11.11. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenDie Haftung im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt nur gegenüber dem Käufer (erster Erwerber). Bei Weiterveräußerung des gelieferten Werkes oder der verkauften Sache, insbesondere Ansprüche auf erlöschen alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
11.12. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
11.13. Wir haften für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
11.14. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung bzw. der Ersatz von Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenSchäden aus Ansprüchen Dritter.
10.311.15. Der Auftragnehmer haftet Ist der Gewährleistungsanspruch unter den vorgenannten Bedingungen erloschen, erlischt dadurch auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenjeder Schadenersatzanspruch.
10.411.16. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenEine Haftung bei Nichtlieferung durch den Verkäufer ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenzu Sach- und Rechtmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend nichts etwas anderes geregelt ist.
9.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der vereinbarte Lieferumfang und der gelieferte Xxxxxxxxxxxx nicht übereinstimmen.
9.3 Die Annahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Sachmangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt Der Käufer ist berechtigt die Waren zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Sachmängel werden von ihm unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Sachmangelanzeige. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer erfolgten Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
9.4 Liegt ein Xxxxxxxxxx vor, hat der Lieferant diesen zu beseitigen. Der Käufer darf für die Beseitigung nach seiner Xxxx eine Nachbesserung oder Nachlieferung festlegen. Im Falle einer Nachlieferung hat die Ware erneut geliefert zu werden.
9.5 Der Anspruch des Käufers auf Beseitigung endet 24 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate ab Ablieferungnach Abnahme der Lieferung durch den Käufer, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sichZur Erhaltung der Ansprüche des Käufers reicht es aus, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwenn der Sachmangel innerhalb der eben genannten Frist angezeigt wurde.
10.29.6 Zeigt sich innerhalb der in 9.5 Satz 1 vereinbarten Frist seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.
9.7 Ist eine Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nachbesserung durchgeführt sein muss. Wird HLS aufgrund Sollte der Lieferant einen angezeigten Xxxxxxxxxx nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Lieferanten selbst durchführen, oder Dritte beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt den Vertrag zu Kündigen.
9.8 In Notfällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, kann der Käufer ohne vorherige Anzeige im Sinne des 9.7 handeln.
9.9 Für die Dauer einer Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Frist nach 9.5 Satz 1 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Für sämtliche nachgebesserten und/oder nachgelieferten Waren beginnt die Frist nach 9.5 Satz 1 neu anzulaufen.
9.10 Der Lieferant hat Ersatz für jegliche Verletzung einer Pflicht und den daraus entstandenen Schaden zu leisten. Daneben kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere hat der Lieferant sämtliche der nach 9.1 – 9.8 anfallenden Kosten und Aufwendungen des Käufers infolge mangelhafter Lieferung der Waren, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Kosten für eine, den üblichen Umfang übersteigende Qualitätskontrolle zu tragen, ebenso Kosten, die der Käufer seinen Kunden gegenüber zu ersetzen hat.
9.11 Nimmt der Käufer von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Lieferanten gelieferten Waren zurück oder wurde deswegen dem Käufer gegenüber der LeistungenKaufpreis gemindert, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von behält er sich den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenLieferant vor.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 9.12 Solange ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftragnehmer für Käufer die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenZahlung zurückbehalten.
10.49.13 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Käufer und dessen Kunden außerdem von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.14 Für Waren, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages welche untrennbar mit dem Auftragnehmer anBoden verbunden sind (unbewegliche Sachen), endet der Anspruch des Käufers auf Beseitigung des Sachmangels entgegen den Regelungen der Ziffer 9.5 Satz 1 erst 60 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, sofern keine noch weitergehende Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenAlle übrigen Regelungen bleiben bestehen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.27. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Dritten besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.39. Der Auftragnehmer haftet auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Übrigen nach Fall von uns, unseren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Gesundheit, Vermögens- und Personenschädenoder wenn wir, inter alia auch für Folgeschädenunsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenwenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.110.1 Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers. Der Auftragnehmer haftet Wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.
10.2 Beanstandungen des Gewichts und der Stückzahl (ausgenommen soweit sie nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Ziffer 7. dieser ALZB zulässig sind und deshalb nicht als Mangel gelten) sowie sonstige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der von ihm erbrachten LeistungenWare, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, versteckte Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe des geltend gemachten Mangels anzuzeigen.
10.210.3 Rügt der Besteller die Mängel nicht rechtzeitig und stellt er nach unserer Xxxx nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder hält er die Waren nicht in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit, entfallen alle Mängelansprüche.
10.4 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Besteller unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
10.5 Bei berechtigten Beanstandungen hat der Besteller nach unserer Xxxx Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Wird HLS aufgrund Insofern stehen uns zwei Versuche zur Nacherfüllung zu.
10.6 Eine Ersatzlieferung erfolgt stets nur gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.
10.7 Verweigern wir die Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder erbringen wir sie nicht binnen einer angemessenen Frist oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.8 Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gesetz oder Vertrag wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
10.9 Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
10.10 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht in einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Höhe erfüllt.
10.11 Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen versteckter Mängel, verjähren spätestens 12 Monate nach Lieferung.
10.12 Diese Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
10.13 Etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden verjähren spätestens 12 Monate nach Lieferung.
10.14 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche tritt jedoch erst 2 Jahre nach Ablieferung ein, wenn der Besteller die Ware unmittelbar oder mittelbar an einen Verbraucher geliefert und der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat oder der Unternehmer die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte. §§ 478, 479 BGB bleiben von diesen ALZB unberührt. Ziffer 10.5 Satz 1 dieser ALZB und §§ 478, 479 BGB gelten jedoch nicht, soweit der Besteller oder ein Dritter Veränderungen oder Umgestaltungen an der Ware vorgenommen hat, beispielsweise durch den Einbau zusätzlicher Teile, und der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der Verbraucher geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellendiese Veränderungen oder Umgestaltungen betrifft.
10.310.15 Unsere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder mangelhafter Anwendungsberatung beruhen. Der Auftragnehmer haftet auch Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, für die Folgen fehlerhafter Benutzung, für die Abnutzung der Ware im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betrieb und für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich Verschlechterung der Ware durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwungeeignete Lagerung. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenUnsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Alzb)
Gewährleistung, Haftung. 10.1Erbringt die Zoo Hannover gGmbH eine ihr nach dem Vertrag obliegende Leistung mangel- haft, steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS Ist eine Nacherfüllung aufgrund der Mangelhaftigkeit Eigenart der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung mangelhaften Leistung nicht möglich oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden verweigert die Zoo Hannover gGmbH aufgrund unverhältnismäßiger Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet oder schlägt die Nach- erfüllung auch im zweiten Versuch fehl, so kann der Kunde nach seiner Xxxx das Entgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt wegen Mängel der Mietsache ist je- doch nur möglich, wenn diese so schwerwiegend ist, dass sie einer Nichtgewährung des Gebrauchs gleichkommen. Für Verlust, Untergang oder Beschädigung der vom Kunden oder Teilnehmern an dessen Veranstaltung mitgebrachten Gegenständen, Sachen oder Garderobe, haftet die Zoo Han- nover gGmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Versicherung dieser Sachen obliegt dem Kunden. Ein etwaiger dem Kunden zustehender Anspruch erlischt, wenn nicht der Kunde unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, der Zoo Hannover gGmbH Anzeige macht. Im Übrigen haftet die Zoo Hannover gGmbH bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nur in Höhe des nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichder Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens. Insbesondere Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetz- lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet die Zoo Hannover gGmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Erbringung der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Leistung, Vermögens- und Personenschädenes sei denn, inter alia auch für Folgeschädenes liegt ein der Zoo Hannover gGmbH zurechenbares grobes Verschulden vor. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Zoo Hannover gGmbH zure- chenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder beim Verlust des Lebens des Kunden. Sofern Leistungen, die ursächlich durch Dritte zu erbringen sind, entfallen und dies nicht von der Zoo Hannover gGmbH zu vertreten ist, sind Ansprüche des Kunden beschränkt auf die Rückzah- lung eines etwaigen, ausschließlich auf die Fremdleistung bezogenen Preises (z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwEintritt); dem Kunden stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenEtwaige Schadensersatzan- sprüche der Zoo Hannover gGmbH gegen den Dritten werden an den Kunden abgetreten.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren spätestens nach einem Jahr nach Erhalt der gelieferten bzw. reparierten Produkte, für gebrauchte Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
1. Bei berechtigten Mängelrügen ist die cynfo GmbH berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach Xxxx der cynfo GmbH Ersatz zu liefern. Der Auftragnehmer haftet cynfo GmbH stehen grundsätzlich drei Nachbesserungen zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche schriftlich mitzuteilen. Die Beseitigung der Mängel erfolgt nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ermessen der von ihm erbrachten Leistungencynfo GmbH in der eigenen Werkstatt oder am Gerätestandort. Der Transport erfolgt nur dann auf Gefahr der cynfo GmbH, wenn sie ihn selbst durchführt. Der Kunde kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn die cynfo GmbH die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar verzögert. Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, hat der Kunde den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.
2. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn der cynfo GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ansprüche des Kunden bestehen auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istdiese durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen entstanden sind. Der Ersatzanspruch für einen Schaden der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die cynfo GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen Mitarbeiter beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftung der cynfo GmbH, soweit sie nicht auf eine Mangelhaftigkeit einer Leistung zurückzuführen ist, ist auf den zehnfachen Wert der Ware begrenzt und beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Soweit Mängelfolgeschäden nicht von einer Garantie erfasst wurden, wird für diese nicht gehaftet.
3. Offensichtliche und nicht offensichtliche Mängel sind vom Kunden gegenüber der cynfo GmbH unverzüglich mündlich und innerhalb von zehn Werktagen schriftlich zu rügen, andernfalls gelten die Leistungen als mangelfrei.
4. Gewährleistungsverpflichtungen seitens der cynfo GmbH bestehen nicht für solche Fehler, die durch fehlerhafte Behandlung, Verwendung und Einbau von Komponenten, Reparaturversuchen seitens des Kunden oder Dritter verursacht worden sind, bzw. nicht geeignete netzwerkfähige Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller eingesetzt wurde.
5. Besitzt der Kunde ein System, welches aus mehreren Geräten besteht, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass sich die Gewährleistung grundsätzlich nur auf das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System bezieht. Dies gilt auch, wenn durch das einzelne mangelhafte Teil das System in seiner Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.
6. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein erneut aufgetretener Fehler eine andere Ursache hat als der ursprünglich reparierte und für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch seitens des Kunden beruhen.
7. Für Inkompatibilität übernimmt die Fa. cynfo nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von der cynfo GmbH in der fehlerhaften Kombination bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von der cynfo GmbH bezogenen und fremden Baugruppen auf, stellt der Kunde die cynfo GmbH diesbezüglich von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sichErsatz für Mangelfolgeschäden ist, Mängel unverzüglich nach ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer Mängelanzeige zu behebenzugesicherten Eigenschaft, ausgeschlossen.
10.29. Wird HLS aufgrund Die cynfo GmbH haftet nicht für Fehlfunktionen der Mangelhaftigkeit Geräte, die durch besondere Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen, hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten werden auf Kosten des Kunden durchgeführt.
10. Die cynfo GmbH ist von jeglicher Haftung bezüglich Datenverlusten befreit, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche Beauftragung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- Sicherung der Kundendaten. Diese hat schriftlich zu erfolgen und Neueinbau der Leistungenist kostenpflichtig. Der Kunde ist ausdrücklich gehalten, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) eine regelmäßige Datensicherung durchzuführen bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommendurchführen zu lassen. Der Kunde handelt dann grob fahrlässig, so ist wenn er eine regelmäßige Sicherung der Auftragnehmer verpflichtetDaten unterlässt.
11. Auch Originaldatenträger der Softwarehersteller können von Computerviren befallen sein. Sollte trotz nötiger Sorgfalt durch die cynfo GmbH dennoch ein Computervirus übertragen worden sein, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenbesteht Haftung nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Es bleibt Zugleich besteht keine Haftung für Schäden, die auf Treibersoftware beruht, welche dem Auftragnehmer vorbehaltenKunden als Serviceleistung aus dem Internet zur Verfügung gestellt wurden.
12. Alle Schadensersatzansprüche, nachzuweisen, dass die durch Fehlfunktionen oder Ausfall der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten Software entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenwerden ausgeschlossen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1. Im Falle eines auftretenden Mangels hat der KUNDE die Gewährleistungsrechte aus §§ 535 ff. BGB, vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen.
6.2. DEUTZ wird Mängel von SERDIA nach eigener Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Überlässt DEUTZ im Rahmen der Mängelbehebung dem KUNDEN einen neuen, mangelfreien Softwarestand, insbesondere Patches, Bugfixes oder neue Versionen von SERDIA, so hat der KUNDE den überlassenen neuen Softwarestand zu übernehmen und auf seiner Hard- und Softwareumgebung gemäß den Installationsanweisungen von DEUTZ zu installieren. Die Behebung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem KUNDEN erfolgen. Der Auftragnehmer haftet KUNDE hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. Schließt DEUTZ die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der KUNDE DEUTZ eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der KUNDE eine angemessene Minderung der laufenden Vergütung verlangen oder den Vertrag kündigen. Eine Nachfristsetzung zur Mängelbehebung ist entbehrlich, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von DEUTZ verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den KUNDEN gegeben ist. Das Recht zur Selbstvornahme des KUNDEN nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. Eine sofortige Minderung der von ihm erbrachten Leistungenlaufenden Vergütung ist nur zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt die Minderungsforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; dem KUNDEN bleibt das Recht vorbehalten, etwaig überbezahlte Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungverschuldensunabhängige Haftung von DEUTZ nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
6.4. DEUTZ haftet in unbegrenzter Höhe für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie.
6.5. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet DEUTZ nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. § 6.4 bleibt unberührt.
6.6. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch DEUTZ ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sichvertragstypische, Mängel unverzüglich nach vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den DEUTZ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Mängelanzeige Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den DEUTZ bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung von SERDIA typischerweise zu behebenerwarten sind. § 6.4 bleibt unberührt.
10.26.7. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Bei Datenverlust bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenDatenvernichtung haftet DEUTZ nur, so soweit DEUTZ den Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von DEUTZ für die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist im vorstehenden Fall der Auftragnehmer verpflichtetHöhe nach auf den Schaden begrenzt, HLS der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den KUNDEN entstanden wäre.
6.8. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von DEUTZ.
6.9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenvorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.10. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des KUNDEN verjähren innerhalb von Mangelfolgeschädeneinem Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, bleiben in jedem Fall unberührtdes Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft bzw. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührteiner Garantie. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Dies gilt weiter nicht für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für FolgeschädenAnsprüche, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte auf einer vorsätzlichen oder unrichtige Software grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DEUTZ bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entsteheneines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von DEUTZ beruhen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Käufer hat die Vertragsgemässheit der von ihm erbrachten Leistungengelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse zu prü- fen. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsreiferklärung auf den Käufer über, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvor- gang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Käufers zur weiteren Herstellung.
3. Bei Aufträgen ohne Ausfallmuster muss vom Kunden auch Ware akzeptiert werden, wenn Abweichungen in Farbe, Qualität, Größe und Druckstand vorliegen.
4. Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Ver- sand der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
5. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Bean- standung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.
6. Unfrei zugesandte Sendungen werden generell nicht angenommen. Abgelehnte Reklamationen können auf Wunsch unfrei zurückgesandt werden. Berechtigter Reklamationsersatz wird frei Haus geliefert.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungVerzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
8. Die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. hat zunächst das Recht zur Nacher- füllung/Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels. Wir tragen im Falle der Man- gelbeseitigung die erforderliche Aufwendungen soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle verzögerter oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weiter- gehende Gewährleistung und Schadenshaltung insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechter- füllung der Nachbesserungspflichten sowie für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9. Beanstandet der Käufer die Lieferung, so darf kein Stück der bean- standeten Ware verbraucht werden, geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.
10. Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Fir- ma Xxxxxxxxx Konzept e. K. beschafften Materiales haftet die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Lieferanten. In einem solchen Fall ist die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Käufer abtritt.
11. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller gegen Berechnung und auf Wunsch von der Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. zur Prüfung vorgelegt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenHinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
10.212. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
13. Von der Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von den Druck- vorlagen erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufge- wendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung über- nimmt die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. keine Gewähr.
14. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. (Außer zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. – nach vorheriger Verständigung der Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K.)
15. Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährlei- stungsansprüche nach sich.
16. Technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibun- gen und Angaben behalten wir uns vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen im Material/Maß/Gewicht/Farbe/Struktur/Konstruktion, Position und/oder Modelltyp – auch wenn dies durch den Hersteller bzw. unseren Vorlieferanten erfolgt. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- keine erhebliche Änderung vorgenommen und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) die Änderung bzw. Herstellungskosten Abweichung für den Auftrag- geber zumutbar, kann dieser keine Rechte (Gewährleistungs- oder son- stige Ansprüche) aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten.
17. Druck wird nach den Farbskala-Vorgaben (HKS/Pantone) des Kunden umgesetzt. Die Farbwirkung kann abhängig von dem bedruckten Material schwanken und berechtigt nicht zur Mängelrügen. Andruck- muster können auf schriftliche Bestellung gegen Berechnung des Einrichtungsaufwandes erstellt werden. Druckfreigaben werden aus- schließlich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenschriftlicher Form akzeptiert. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenwird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warUnterzeichnende befugt ist, im Namen des Bestellers Auf- träge zu erteilen. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenDer Besteller haftet für übersehene Druckfehler, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben die in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der dem von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtfreigegebenen Andruck enthalten sind. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird Geringe Schwankungen des Druckstandes sind handelsüblich und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenberechti- gen nicht zu Mängelrügen.
10.318. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen Liegen seitens des Bestellers keine Druckvorschriften vor, wird der Druck bzgl. der Druckgröße und/oder Platzierung bestmöglich nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichunserem Ermessen ausgeführt.
19. Insbesondere haftet Geschweißte Artikel: Technisch nicht vermeidbare Abweichungen (plus/minus 10%) der Auftragnehmer Stärke sowie des Formates sind handelsüblich und können als Grund zu einer Beanstandung nicht anerkannt wer- den. Eine Haftung für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch Eignung der Folien für Folgeschädenbestimmte Verwen- dungszwecke ist ausgeschlossen. Genähte Artikel: Bei ledernen Arti- keln sind Abweichungen, die ursächlich durch auf Eigenschaften des Naturproduktes Leder zurückzuführen sind, kein Grund zur Reklamation. Zu diesen Eigenschaften zählen z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwunterschiedliches Narbenbild und naturbe- dingte Merkmale wie Mastfalten, Hornstöße, Vernarbungen. Dokumentation/Unterlagen etcAus die- sem Grund können auch Farbschwankungen innerhalb einer Haut sowie von Haut zu Haut auftreten. entstehenPrägungen lassen sich nicht gleichmäßig garantieren. Darüber hinaus handelt es sich bei genäh- ten Artikeln um Handarbeit, wobei Schwankungen in der Verarbei- tung auftreten können, z.B. hinsichtlich der Nähte und der Formate.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istgegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab AblieferungAblieferung der Ware bei dem Verkäufer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Verkäufer eingeht.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVerkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund vertretender Mangel an der Mangelhaftigkeit Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung dem Vertrag zurückzutreten oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenes sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Abweichend von der gesetzlichen Regelung verjähren Mängelansprüche von gewerblichen Käufern innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
3. Die Nacherfüllung kann nach der Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend gemachte Mangel beim Übergang machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtVerkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers Käufers zur Nacherfüllung der Geltendmachung von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.35. Der Auftragnehmer Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 4 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichRahmen dieser Garantie. Insbesondere Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von ihm zu vertretenden Sach-besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, Vermögens- soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und Personenschädenvorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, inter alia soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Folgeschädendie persönliche Haftung seiner Angestellten, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenArbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.15.1 Der Verkäufer sichert die bestimmungsgemässe Funktions- fähigkeit des Liefergegenstandes während einer Dauer von 12 Monaten zu, gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch während einer Dauer von 18 Monaten nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft. Der Auftragnehmer haftet Vor- aussetzung dafür ist die fachgerechte, sorgfältige Bedienung des Liefergegenstandes durch den Anwender. Allfällige Mängel sind innert 10 Kalendertagen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Entdeckung in Textform zu rügen. Ein Gewährleistungs- anspruch besteht nur, falls der von ihm erbrachten LeistungenKäufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dem Verkäufer steht die Xxxx zu, ob er eine Reparatur vornimmt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann der Xxxxxxxxxx trotz Nachbesserung des Verkäufers nicht beseitigt werden, ist der Käufer berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Vertragserfüllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Bei Gebrauchtmaschinen oder -teilen wird die Gewähr- leistung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istgesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Vor- behalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform. 5.3 Sofern Abnahmeprüfungen im Lieferwerk oder am Auf- stellungsort stattfinden, so sind die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien vorgängig in Textform zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt für die Abnahmeprüfung, die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges. 5.4 Die Gewährleistungsfrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Gewährleistungsdauer proportional zur Überschreitung, jedoch können 6 Monate nicht unter- schritten werden. 5.5 Der Verkäufer hat nach erfolgter Rüge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung des mangelhaften Gegen- stands zu beheben. Auf Verlangen des Verkäufers stellt der Käufer allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Gegenstände zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatz- gegenstandes) beim Käufer, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als erfüllt. Reparierte Gegenstände unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes beträgt 36 Monate ab Ablieferung6 Monate, ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf den übrigen Liefergegenstand verlängert oder verändert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Verkäufers.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Kaufvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Dem Käufer der Nutzungsrechte stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Käufer bzw. den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
9.2. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.9 nichts Abweichendes regelt.
9.3. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von Listbroker hat im Regelfall keinen Zugriff auf den Datenbestand. Auch bei Zugriffsmöglichkeit sind ihm erbrachten Leistungendatenschutzrechtlich ohne gesonderte Erlaubnis des Adresseigners keine eigenen Analysen und Tests gestattet. Angaben zum Datenbestand werden – wenn nichts anderes angegeben oder aus den Umständen ersichtlich ist – ungeprüft vom Adresseigner übernommen. Der Listbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDa das Datenmaterial zudem ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind unzustellbare Sendungen unvermeidlich.
9.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sichListbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendie sich aus den QuLS Zielgruppenmarketing ergeben, bleiben hiervon unberührt.
10.29.5. Wird HLS aufgrund Beanstandungen wegen der Mangelhaftigkeit gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Käufer bzw. Herstellungskosten Werbetreibenden unverzüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall unberührtvor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. Das Recht In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches im Einzelauftrag aufgeführt ist, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.6. Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und die Pflicht auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtProdukthaftungsgesetzes beruht.
9.7. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenSoweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenbei Vertragsschluss den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
10.39.8. Der Auftragnehmer haftet auch Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Übrigen nach Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen erfolgt die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichVerjährungsfristen zur Anwendung. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehender Haftungsbeschränkung unberührt.
10.49.9. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Dem Werbetreibenden wird empfohlen, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit vor dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenEinsatz großer Stückzahlen von Werbemitteln Testaussendungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ist in Folge eines Mangels aus der von ihm erbrachten LeistungenSphäre der mitteldeutschen IT GmbH die vertraglich vereinbarte oder – nachrangig – die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnete Mindestverfügbarkeit (vgl. II.3. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) unterschritten, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichso steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebensofern es sich um Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 handelt.
10.22. Wird HLS aufgrund Macht der Mangelhaftigkeit Kunde sein Minderungsrecht geltend, so erfolgt die Berechnung der Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 anhand des Maßes der Unterschreitung der Verfügbarkeit/Jahr.
3. Überschreitet mitteldeutsche IT GmbH die gesondert vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit bzw. in Ermangelung einer gesondert vertraglichen Regelung hierzu die nachfolgend bezeichneten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx – xxx Xxxxxxxxxxxx 0: 6 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 2: 12 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 3: 24 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit sowie – bei Fehlerklasse 4: 48 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, so verpflichtet sich die mitteldeutsche IT GmbH, zugunsten des Kunden eine Gutschrift in Höhe von 25 % des für den Vormonat abgerechneten Nettobetrags zu erteilen.
4. Sofern der Kunde eine Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 geltend macht, wird die zugunsten des Kunden zu erteilende Gutschrift auf dessen Minderungsbetrag angerechnet.
5. Sofern die Nichtverfügbarkeit der Leistungen der mitteldeutschen IT GmbH auf ein Verhalten des Kunden oder aus dessen Sphäre bzw. der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Kunden betriebenen Hardware oder von Dritten diesem verwendeter Software zurückzuführen ist, oder der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgte oder Änderungen an Hard- oder Software vornahm, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfMinderung gemäß vorgehender Ziff. auch Entsorgungs- und Transportkosten) 1 bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenauf Erteilung einer Gutschrift gemäß vorgehender Ziff. 3.
6. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen der mitteldeutschen IT GmbH stellen keine Mängel dar.
7. Tritt ein Mangel auf, so ist der Auftragnehmer Kunde verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellendies der mitteldeutschen IT GmbH unverzüglich mitzuteilen. Es bleibt Vor Mitteilung abgelaufene Zeiträume bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit sowie bei der Berechnung einer Minderung außer Betracht. Dies gilt entsprechend für dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warKunden zu erteilende Gutschriften gemäß vorgehender Ziff. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen3.
10.38. Der Auftragnehmer Die Haftung der mitteldeutschen IT GmbH wegen eigener Pflichtverletzungen bzw. ihr zuzurechnender Pflichtverletzungen durch Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ist bei Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der mitteldeutschen IT GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen beschränkt. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia mitteldeutsche IT GmbH auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte ihr zuzurechnende einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ihres gesetzlichen Vertreters oder unrichtige Software bzwihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen In Fällen deliktischer Haftung scheidet eine Haftung der mitteldeutschen IT GmbH aus nach Maßgabe der Voraussetzungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.§ 831 Abs.1 BGB.ä
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzli - ches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausfüh - rung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverlet - zung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 Die Gewährleistungsfansprüche verjähren grundsätzlich binnen eines Jahres ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Ab- nahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf ei- nem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel- mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auf- traggebers gem. Ziffer 6.5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ver- jähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.2 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit unserer Lieferungen wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, vgl. Ziffer 5.2.
6.3 Wir sind berechtigt, Gewährleistung nach unserer Xxxx durch Nach- erfüllung mittels Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfül- lung berechtigt. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.4 Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, zur Min- derung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß nachfolgen- den Bestimmungen berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehl- geschlagen ist.
6.5 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorherseh- bare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.6 Von unserer Haftung sind Mängel an Lieferungen ausgenommen, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften und freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen und Muster erbracht wurden. Zulieferungen (auch Daten- xxxxxx, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten oder sonstige beizustellende Leistungen unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Dies gilt nicht für offen- sichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Daten- übertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neu- esten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Compu- terviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftragge- ber. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten 6.7 Vertragsstrafen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt Bedingungen unseres Auftraggebers wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellengrund- sätzlich widersprochen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 DZ, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leih-AN anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn DZ, deren gesetzli- che Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von DZ sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragli- che Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet DZ darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
6.2 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer Entleiher verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenDZ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Aus- führung und Verrichtung der dem Leih-AN durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. DZ wird den Entlei- her über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
10.2. Wird HLS aufgrund 6.3 Sollten Angaben des Kunden im AÜV und seinen Anlagen Ermittlung von Branchenzuschlägen nicht zutreffen, unvollstän- dig oder fehlerhaft sein oder teilt der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Kunde DZ Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist DZ aus diesem Grunde zur nachträglichen/rückwirkenden Zahlung von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer Kunde zum Ersatz sämtlicher DZ hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. DZ ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen be- ruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminde- rung. Als zu ersetzender Xxxxxxx gilt die Summe der von DZ zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und ggfls. in diesem Zusammenhang stehen- den Zusatzforderungen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, HLS DZ von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Ansprüchen der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- Sozialversicherungsträger und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschädender Finanz- verwaltung freizustellen, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern diese aufgrund der oben genann- ten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlun- gen geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1Soweit ein von der Fa. Kury zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, ist die Fa. Kury unter Ausschluss der Rechte des Kunden vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis herab zu setzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, daß die Fa. Kury auf Grund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftragnehmer Kunde hat der Fa. Kury eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde zu den nachfolgenden Bedingungen erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Die Fa. Kury haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Fa. Kury, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Fa. Kury bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder der Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Fa. Kury allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungFa. Der Auftragnehmer verpflichtet sichKury haftet jedoch nur, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Wird HLS aufgrund Eine weitergehende Haftung der Mangelhaftigkeit Fa. Kury ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenFa. Kury ausgeschlossen oder beschränkt ist, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. gilt dies auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vermögens- Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenErfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 Wir gewährleisten die Gebrauchsfähigkeit des von uns überlassenen Betonfördergerätes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 535 ff. BGB).
6.2 Treten Mängel an der Mietsache (Betonförderge- rät) während der Mietzeit auf, so sind uns diese von dem Mieter unverzüglich in Textform anzuzei- gen. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen innerhalb angemessener Frist die Mängel zu be- seitigen oder ein für den Vertragszweck gleich- wertig geeignetes Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.
6.3 Wegen Mängeln an dem Betonfördergerät ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrages berech- tigt, wenn er uns eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und wir innerhalb dieser Frist den Mangel nicht beheben konnten.
6.4 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson- dere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln an der Mietsache, Verletzung von Pflichten bei Vertrags- verhandlungen oder unerlaubter Handlungen, sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzli- ches Verhalten unsererseits oder unserer Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher Leistungen. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6.
6.5 Unsere Haftung ist auf einen Betrag in Höhe von fünf (5) Mio. € bei Personen- und Sachschäden und eine (1) Mio. € bei Vermögensschäden ent- sprechend der derzeitigen Deckungssumme un- serer Haftpflichtversicherung beschränkt, und zwar im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung unsererseits sowie vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Vertragspflichtverletzungen durch einfa- che Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Mangel- folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6.
6.6 Die Haftungsbeschränkungen gemäß der Ziffern 6.4 und 6.5 gelten nicht für eine Haftung unserer- seits wegen vorsätzlichen Verhaltens, im Falle des Nichtvorliegens der von uns garantierten Be- schaffenheitsmerkmale, sowie in Fällen der Ver- letzungen des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit. Auch die Haftung des Vermieters ge- mäß § 536a Abs. 1, 3 Alt BGB wird durch die Zif- fern 6.4 und 6.5 nicht ausgeschlossen oder be- schränkt.
6.7 Der Mieter stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese mit der Behauptung erheben, während der Mietzeit durch den Betrieb des entliehenen Betonfördergeräts geschädigt worden zu sein, so- weit die Vermietung des Betonfördergeräts ohne Bedienpersonal erfolgt ist.
6.8 Der Mieter haftet uns für alle während der Mietzeit eingetretenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer Mieter haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich insbesondere für etwaige Mängel Schäden, die infolge einer Nichtbeachtung der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungim vierten Abschnitt dieser AGB (Pflichten des Mie- ters) genannten Pflichten auftreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sichMieter haftet nicht, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenwenn er nachweist, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht Scha- den bereits vor Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenwar oder ohne sein Verschulden verursacht wurde.
10.3. 6.9 Der Auftragnehmer Mieter haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Schäden Dritter aus dem Be- trieb des Betonfördergeräts, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich soweit das Gerät zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenBedienpersonal des Vermieters bedient wurde.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Vermietung Von Betonfördergeräten
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach Die Gewährleistung / Haftung gemäß diesem Abschnitt erstreckt sich ausschließlich auf die von uns gefertigten Teile.
2. Die Gewährleistung als Folge von Materialfehlern von Teilen ist ausgeschlossen für Materialfehler von Teilen, für die das Material von dem Besteller zur Verfügung gestellt worden ist.
3. Für Vertragsverhältnisse gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenzur Sachmängelgewährleistung, soweit nachfolgend im Folgenden nichts anderes geregelt abweichendes bestimmt ist.
4. Im Falle der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Eine Haftung unseres Unternehmens umfasst nur den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, nicht dagegen Schaden aufgrund von Produktionsausfällen und entgangenem Gewinn.
6. Wenn ein von uns zu fertigendes Teil in ein Kraftfahrzeug, Flugzeug oder Schiff eingebaut werden soll, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages hierüber in Kenntnis zu setzen. Unterlässt unser Vertragspartner diesen Hinweis vor Vertragsschluss, so übernehmen wir keine Haftung für Rückrufkosten oder Ein- und Ausbaukosten sowie vorhersehbare Schäden oder Mangelfolgeschäden.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen bleiben unberührt.
9. Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Vertragswert.
10. Unser Vertragspartner hat die bestellte Ware unverzüglich nach einer Mängelanzeige Eintreffen zu behebenuntersuchen hinsichtlich der gelieferten Menge und auf Mängel. Bei der vorzunehmenden Untersuchung erkennbare Mängel hat unser Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.211. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- Bei berechtigten Beanstandungen haben wir ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Zur Mängelbeseitigung ist uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte Gelegenheit zu HLS‘ Gunstengewähren, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädender beanstandete Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und andernfalls entfällt die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenGewährleistung.
10.312. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen Für Mängel, die auf das von unserem Vertragspartner bereitgestellte Material zurück zu führen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.
13. Bei Fertigung nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichZeichnung unseres Vertragspartners haften wir ausschließlich für zeichnungsgemäße Ausführung.
14. Wir gewährleisten die fachliche Ausführung nach den fachlichen Regeln des Metallbauhandwerks in Deutschland.
15. Soweit sich aus der Richtlinie 2006/42/EG unmittelbar Verpflichtungen unsererseits ergeben sollten, werden diese abgedungen. Insbesondere haftet werden aus einer Nichteinhaltung der Auftragnehmer für Bestimmungen, insbesondere des Anhangs 1 der Richtlinie, keinerlei Ansprüche gegen uns geltend gemacht, soweit die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenAnsprüche nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage heraus bestehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vor- gesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesonde- re von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftragge- ber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf ein- schlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.27. Wird HLS aufgrund Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.39. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, Schadensersatzansprüche des Käufers die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehengesetzlichen Verjährungsfristen.
10.410. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Bei Massenartikeln gilt als vereinbart, Gewährleistungs-, Garantie- dass gegenüber der Auftragsmenge geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen zulässig sind (max. 5 %). Eine solche Abweichung stellt keinen Mangel dar. Für die Abrechnung sind die in den Lieferscheinen und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS abRechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. HLS nimmt die Abtretung Beanstandungen des Liefergewichtes oder der Liefermenge sind mit Zustandekommen des Vertrages mit einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eingang der Waren am vereinbarten Bestimmungsort dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenschriftlich mitzuteilen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekom- men ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir auf- grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neu- en Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseiti- gung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an ei- nem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minde- rung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedin- gungen wegen des von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacher- füllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatz- ansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Ziffer VI Nr. 4 und 5 bleiben unberührt.
4. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertre- tern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungs- gehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Best- immungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffen- heits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.25. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahr- lässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Dritten besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs aus- geschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Auf- wendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausge- schlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die per- sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.37. Der Auftragnehmer haftet auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Übrigen nach Fall von uns, unseren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verlet- zungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Gesundheit, Vermögens- und Personenschädenoder wenn wir, inter alia auch für Folgeschädenunsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenwenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt ha- ben.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.14.1. Der Auftragnehmer haftet nach Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich gilt die Vermutung gemäß § 924 Satz 2 Allge- meines bürgerliches Gesetzbuch idgF („ABGB“), dass ein Mangel schon bei der Übergabe vor- handen war, für etwaige Mängel die gesamte Dauer der Gewährleistungsfrist, außer sie ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Im Falle von ihm erbrachten LeistungenMängeln ist die Pyhrn-Priel Tourismus GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmen gewährten angemessenen Nachfrist zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugs- und Gewährleistungsbehelfen auch berechtigt, soweit nachfolgend nichts die Leistung auf Kos- ten des Unternehmens durch ein anderes geregelt istUnternehmen seiner Xxxx ausführen zu lassen.
4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungin §§ 377 f Unternehmensgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten von Pyhrn-Priel Tourismus GmbH (einschließlich deren Rechtsfolgen) werden ausdrücklich aus- geschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAnsprüche der Pyhrn-Priel Tourismus GmbH auf Gewährleistung, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenSchadenersatz sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Lieferung bleiben daher jedenfalls auch ohne Mängelrüge aufrecht. Die Übernahme von Leistungen durch Pyhrn-Priel Tourismus GmbH (auch bei Vorliegen offensichtlicher Mängel) und Zahlungen des Pyhrn-Priel Tourismus GmbH stellen kein Anerkenntnis über die Mangelfreiheit der Lieferung bzw. keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche dar.
10.24.3. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenSoweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, Neuherstellung oder haftet Pyhrn-Priel Tourismus GmbH für den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenXxxxxxx, so ist der Auftragnehmer verpflichtetdie im Zusammenhang mit dem Vertrag von ihr dem Unternehmen verur- sacht werden, HLS von nur für den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenFall, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch die Verursachung dieser Schäden krass grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtPersonenschäden. Das Recht und Unternehmen trägt die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtPyhrn-Priel Tourismus GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer Die Pyhrn-Priel Tourismus GmbH haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch nicht für Folgeschäden, immaterielle und indirekte Schäden sowie entgangenen Gewinn. Soweit die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenHaftung der Pyhrn-Priel Tourismus GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für des- sen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach Gegen GLP gerichtete Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenund / oder vertraglichen Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istder Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhaltens seitens GLP verursacht wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungOrganisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSollte GLP jedoch aufgrund besonderer Umstände wie z.B. plötzliche Krankheit, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch durch Familienangehörigen von GLP) zu beheben.
10.2dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Wird HLS Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall von GLP kommen, bemühen sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. GLP haftet nicht für den Verlust von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungengespeicherten Daten oder digitalen Fotos. Für Schäden, Neuherstellung oder den Ersatz die durch das Übertragen von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten gelieferten Daten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten einem Computer entstehen, leistet GLP keinen Ersatz. GLP ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien zu beauftragen. GLP ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. GLP haftet nur für eigenes Verschulden und für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. GLP haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch Fotos nur im Übrigen Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf der Vorder-oder Rückseite von Fotobüchern übernimmt GLP keine Haftung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Übergabe der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern Fotos schriftlich bei GLP geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künsterliche Gestaltung durch GLP beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder der Erstbilder ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei entstehen. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Hochzeitsfotografien
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenzu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend nichts etwas anderes geregelt ist.
9.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der vereinbarte Lieferumfang und der gelieferte Xxxxxxxxxxxx nicht übereinstimmen.
9.3 Die Annahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Sachmangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt Der Käufer ist berechtigt die Waren zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Sachmängel werden von ihm unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Sachmangelanzeige. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer erfolgten Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
9.4 Liegt ein Xxxxxxxxxx vor, hat der Lieferant diesen zu beseitigen. Der Käufer darf für die Beseitigung nach seiner Xxxx eine Nachbesserung oder Nachlieferung festlegen. Im Falle einer Nachlieferung hat die Ware erneut geliefert zu werden.
9.5 Der Anspruch des Käufers auf Beseitigung endet 24 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate ab Ablieferungnach Annahme der Lieferung durch den Käufer, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sichZur Erhaltung der Ansprüche des Käufers reicht es aus, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwenn der Sachmangel innerhalb der eben genannten Frist angezeigt wurde.
10.29.6 Zeigt sich innerhalb der in 9.5 Satz 1 vereinbarten Frist seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.
9.7 Ist eine Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nachbesserung durchgeführt sein muss. Wird HLS aufgrund Sollte der Lieferant einen angezeigten Xxxxxxxxxx nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Lieferanten selbst durchführen, oder Dritte beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt den Vertrag zu Kündigen.
9.8 In Notfällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, kann der Käufer ohne vorherige Anzeige im Sinne des 9.7 handeln.
9.9 Für die Dauer einer Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Frist nach 9.5 Satz 1 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Für sämtliche nachgebesserten und/oder nachgelieferten Waren beginnt die Frist nach 9.5 Satz 1 neu anzulaufen.
9.10 Der Lieferant hat Ersatz für jegliche Verletzung einer Pflicht und den daraus entstandenen Schaden zu leisten. Daneben kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere hat der Lieferant sämtliche der nach 9.1 - 9.8 anfallenden Kosten und Aufwendungen des Käufers infolge mangelhafter Lieferung der Waren, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Kosten für eine, den üblichen Umfang übersteigende Qualitätskontrolle zu tragen; ebenso Kosten, die der Käufer seinen Kunden gegenüber zu ersetzen hat.
9.11 Nimmt der Käufer von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Lieferanten gelieferten Waren zurück oder wurde deswegen dem Käufer gegenüber der LeistungenKaufpreis gemindert, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von behält er sich den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenLieferant vor.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 9.12 Solange ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftragnehmer für Käufer die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenZahlung zurückbehalten.
10.49.13 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Käufer und dessen Kunden außerdem von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.14 Für Waren, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages welche untrennbar mit dem Auftragnehmer anBoden verbunden sind (unbewegliche Sachen), endet der Anspruch des Käufers auf Beseitigung des Sachmangels entgegen den Reglungen der Ziffer 9.5 Satz 1 erst 60 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, sofern keine noch weitergehende Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenAlle übrigen Regelungen bleiben bestehen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ist in Folge eines Mangels aus der von ihm erbrachten LeistungenSphäre der mitteldeutsche IT GmbH die vertraglich vereinbarte oder – nachrangig – die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnete Mindestverfügbarkeit (vgl. II.3. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) unterschritten, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichso steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebensofern es sich um Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 handelt.
10.22. Wird HLS aufgrund Macht der Mangelhaftigkeit Kunde sein Minderungsrecht geltend, so erfolgt die Berechnung der Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 anhand des Maßes der Unterschreitung der Verfügbarkeit/Jahr.
3. Überschreitet mitteldeutsche IT GmbH die gesondert vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit bzw. in Ermangelung einer gesondert vertraglichen Regelung hierzu die nachfolgend bezeichneten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx – xxx Xxxxxxxxxxxx 0: 6 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 2: 12 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 3: 24 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit sowie – bei Fehlerklasse 4: 48 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, so verpflichtet sich die mitteldeutsche IT GmbH, zugunsten des Kunden eine Gutschrift in Höhe von 25 % des für den Vormonat abgerechneten Nettobetrags zu erteilen.
4. Sofern der Kunde eine Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 geltend macht, wird die zugunsten des Kunden zu erteilende Gutschrift auf dessen Minderungsbetrag angerechnet.
5. Sofern die Nichtverfügbarkeit der Leistungen der mitteldeutsche IT GmbH auf ein Verhalten des Kunden oder aus dessen Sphäre bzw. der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Kunden betriebenen Hardware oder von Dritten diesem verwendeter Software zurückzuführen ist, oder der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgte oder Änderungen an Hard- oder Software vornahm, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfMinderung gemäß vorgehender Ziff. auch Entsorgungs- und Transportkosten) 1 bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenauf Erteilung einer Gutschrift gemäß vorgehender Ziff. 3.
6. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen der mitteldeutsche IT GmbH stellen keine Mängel dar.
7. Tritt ein Mangel auf, so ist der Auftragnehmer Kunde verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellendies der mitteldeutsche IT GmbH unverzüglich mitzuteilen. Es bleibt Vor Mitteilung abgelaufene Zeiträume bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit sowie bei der Berechnung einer Minderung außer Betracht. Dies gilt entsprechend für dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warKunden zu erteilende Gutschriften gemäß vorgehender Ziff. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen3.
10.38. Der Auftragnehmer Die Haftung der mitteldeutsche IT GmbH wegen eigener Pflichtverletzungen bzw. ihr zuzurechnender Pflichtverletzungen durch Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ist bei Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der mitteldeutsche IT GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen beschränkt. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia mitteldeutsche IT GmbH auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte ihr zuzurechnende einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ihres gesetzlichen Vertreters oder unrichtige Software bzwihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenIn Fällen deliktischer Haftung scheidet eine Haftung der mitteldeutsche IT GmbH aus nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 831 Abs.1 BGB.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.110.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich der Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag beträgt 12 Monate nach Durchführung der jeweiligen Wartung. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Offensichtliche Mängel der Wartungsarbeiten sind vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von ihm erbrachten Leistungen10 Arbeitstagen nach der Durchführung der Wartungsarbeiten geltend zu machen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der ansonsten ist der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenvon seiner Mängelhaftung befreit.
10.210.2 Bei fristgerechten, begründeten Beanstandungen, leistet der Auftragnehmer Nachbesserung. Wird HLS aufgrund Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Mangelhaftigkeit Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so Mängelhaftung befreit.
10.3 Im Fall der Nachbesserung ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass alle zum Zweck der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenNachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx und erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
10.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, • die durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen bzw. Dritten verursacht wurden, • die durch höhere Gewalt bzw. Blitzschaden, sowie durch Verschleiß, mechanische Überbeanspruchung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, • welche durch außergewöhnliche elektrische, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse entstanden sind, • die durch nicht ordnungsgemäße, in den Aufgabenbereich des Auftraggebers dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritten fallende Arbeiten, wie z. B., Nachschmierungen, Wasserkontrollen etc. entstanden sind, • die durch nicht ordnungsgemäßen Betrieb nach der technischen Spezifikation und der Betriebs- und Wartungsanleitung entstanden sind.
10.5 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber APROVIS (Auftragnehmer) auf Ersatz von Mangelfolgeschädenentgangenem Gewinn, bleiben Produktionsausfall sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend in jedem Fall unberührtZiffer 10.6 ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Das Recht APROVIS haftet für Schäden gemäß Ziffer 10.5, soweit diese durch die von der Fa. APROVIS abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ansonsten haftet APROVIS für Schäden gemäß Ziffer 10.5 nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von APROVIS. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzsansprüche des Auftraggebers, die Pflicht auf der schuldhaften Verletzung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
10.6 Anderweitige Regelungen, die zu einer weitergehenden Haftung von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtAPROVIS für die in Ziffer 10.5 genannten Schäden führen, sind bzw. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
10.7 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3unverzüglich eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Auftragnehmer haftet auch angemessene Versicherungsschutz ist zu Vertragsbeginn und auf regelmäßig nachzuweisen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten und im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenSchadensfall wieder aufzufüllen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Wartungsvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Die an den Auftraggeber zu liefernde Xxxx muss zum Zeitpunkt der Auslieferung den jeweils geltenden deutschen Geset- zen und Verordnungen, insbesondere den Anforderungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetz- buches (LBFG), der Verordnung über kosmetische Mittel sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen. Weiterhin muss die gelieferte Waren den zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils geltenden europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikV), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – („REACH“), so- wie den jeweiligen Änderungs-, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungenentsprechen.
9.2. Die hierzu erforderliche schriftliche Erklärung zur Warenbeschaffenheit ist durch den Lieferanten vor Beginn der Geschäfts- beziehung mit dem Formular „F 57-13 Neuer Lieferant“ – „Bestätigung zur Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit Liefe- ranten“ zu leisten und muss spätestens der ersten Auftragsbestätigung beigelegt werden oder auf ihre erfolgte Abgabe Be- zug genommen werden. Sollte eine Rücksendung der beigefügten „Bestätigung zur Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten“ an die Firmengruppe Wöhrl nicht erfolgen, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Im Fall des Rück- tritts sind Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
9.3. Dem Auftraggeber stehen gegenüber dem Auftragnehmer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Der Auftragge- ber kann wegen Sach- oder Rechtsmängel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass es der Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware ab Ablieferung durch den Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel innerhalb von zwei Wochen seit Abliefe- rung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unver- züglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung bei offensichtlichen Mängeln genügt die rechtzeitige Absendung der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istAnzeige. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferungderen Entde- ckung absendet und diese dem Auftragnehmer anschließend zugeht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenIm Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
10.29.5. Wird HLS der Auftraggeber aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen eines Produktschadens von Dritten Dritten, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist hat der Auftragnehmer verpflichtet, HLS den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den sich hieraus ergebenden allen Ansprü- chen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.39.6. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die von ihm Ware angemessenen Deckungs- summe für Personen und Sachschäden abzuschließen und aufrecht zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwerhalten. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenWeitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich casavi leistet für etwaige Mängel die Funktions- und Betriebsbereitschaft der von ihm erbrachten LeistungenSaaS-Dienste Gewähr. Dabei ist der Kunde verpflichtet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige Funktionsstörungen der Software umgehend zu behebenmelden.
10.2. Wird HLS aufgrund Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Mangelhaftigkeit Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der vom Auftragnehmer erbrachten im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
10.3. Für die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegenden Anteile der SaaS-Dienste (insbesondere die als Teil des Services zur Verfügung gestellte Softwarelösung) leistet casavi Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffungsmerkmale gemäß Leistungsbeschreibung hat, und dass der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde wird casavi aufgetretene Mängel schriftlich mit Beschreibung des Mangels und, soweit ihm in wirtschaftlich vertretbarem Maße und im laufenden Geschäftsbetrieb möglich, den für die Mangelbeseitigung nützlichen Informationen mitteilen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung auffordern. Die Anzeige eines später entdeckten Mangels gilt als fristgerecht gem. § 377 Abs. 3 HGB und als unverzüglich im Sinne dieser Ziffer, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen ab dem Tag der Entdeckung erfolgt. casavi leistet bei nachgewiesenen wesentlichen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass xxxxxx dem Kunden einen neuen, mangelfreien Stand des Services zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Der Kunde muss eine neue Version des beauftragten Service übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und der Wechsel nicht unzumutbar ist.
10.4. Werden Leistungen von casavi von unberechtigten Dritten auf Aus- unter Verwendung des Benutzernamens und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten des Passwortes des Kunden in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für dadurch entfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung des Benutzerkontos und des Passwortes oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls bei casavi, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt casavi keine Haftung.
10.5. Der Kunde verpflichtet sich, casavi von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und casavi schad- und klaglos zu halten.
10.6. casavi ist zur sofortigen Sperre des Kundenaccounts, sowie des Speicherplatzes berechtigt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenbegründete Verdacht besteht, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und/oder gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenDritter verletzen.
10.310.7. Der Auftragnehmer haftet auch iEin begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder einer Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte/Behörden und/oder sonstige Dritte casavi davon in Kenntnis setzen.
10.8. xxxxxx hat den Kunden von der Entfernung und den Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
10.9. Außerhalb des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) idgF beschränkt sich die Haftung von casavi auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von casavi für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch casavi für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte insbesondere wegen entgangenen Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder unrichtige Software bzwProduktionsausfalls und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenWeitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes zwingend gehaftet wird.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Auftragnehmer haftet Die gesetzliche Gewährleistungs- frist beginnt mit der Ablieferung der Sache und läuft regelmäßig zwei Jahre, in Aus- nahmefällen gegebenenfalls länger, vgl. § 438 BGB. Im Falle eines auftretenden Mangels haben Sie innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist das gesetzliche Recht auf Nacherfüllung (nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ihrer Xxxx: Mangelbeseitigung oder Neulieferung) und
6.2 Schäden, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Behand- lung oder Verwendung, Nichtbefolgung der von ihm erbrachten LeistungenPflegeanweisungen, Veränderungen an den Produkten einschließlich der Nachveredelung z.B. durch Beflockung oder chemi- sche Einflüsse entstehen, unterliegen nicht der Gewährleistung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istsie nicht von Fan-Service zu vertreten sind.
6.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, sind Sie dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an die Fan-Service auf Kosten der Fan-Service zurückzusenden.
6.4 Die Fan-Service haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6.5 Ferner haftet die Fan-Service für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig ver- trauen. In diesem Fall haftet die Fan-Service jedoch nur für den vorhersehbaren, ver- tragstypischen Schaden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenFan-Service haftet nicht für die leicht fahrlässige Verlet- zung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
10.26.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 6.7 Soweit die Haftung der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Fan-Service ausgeschlossen oder beschränkt ist, Vermögens- und Personenschäden, inter alia gilt dies auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenPflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Fan-Service.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung. 10.111.1 Wir übernehmen für unsere Warenlieferungen Gewährleistungen und Haftung nur in dem Maße, in dem der jeweilige Hersteller der Waren Gewährleistung und Haftung übernimmt. Weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Xxxxxxx, die auf Fahrlässigkeit beruhen ist jede Haftung ausgeschlossen.
11.2 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Kunde hat im Fall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Verbesserung.
11.3 Verbraucher haben insoweit die Xxxx, ob die Verbesserung durch Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden erfolgen soll. Die Firma WAT Handels GmbH ist jedoch dazu berechtigt, die Art der gewählten Verbesserung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Verbesserung ohne erhebliche Nachteile für etwaige den Verbraucher bleibt.
11.4 Den Unternehmern leistet die Firma WAT Handels GmbH für Mängel der von Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Verbesserung oder durch Nachtrag des fehlenden Teiles.
11.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel im Wege der Selbstvornahme ohne die Zustimmung der Firma WAT Handels GmbH unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Sollten ihm erbrachten Leistungendafür Aufwendungen entstanden sein, so gebührt dem Kunden kein Ersatz.
11.6 Ist die Verbesserung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Preisminderung begehren, den Vertrag rückgängig machen (Wandlung), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz oder macht er vergebliche Aufwendungen geltend, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser AGB.
11.7 Bei neuen Artikeln beträgt die Gewährleistungsfrist für die Rechte eines Verbrauchers bei Mängeln zwei Jahre, für die Rechte eines Unternehmers ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwaige im Angebot angeführte Herstellergarantien verpflichten ausschließlich den Hersteller. Eine eigene Garantieübernahme seitens der Firma WAT Handels GmbH wird hiermit ausgeschlossen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, die Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Mit diesen Fristen verbundene Verjährungserleichterungen gelten nicht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istdie Firma WAT Handel GmbH nach dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet oder es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
11.8 Gegenüber Unternehmern sind die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Das gilt auch für Mängel, die nach Vertragsabschluss und vor Gefahrübergang entstanden sind. Allerdings gilt dieser Gewährleistungsausschluss nicht, soweit die Firma WAT Handels GmbH nach dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet oder es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
11.9 Keine Gewährleistung besteht bei Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels oder aber durch mutwillige Beschädigung entstanden sind.
11.10 Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige an die Firma WAT Handels GmbH.
11.11 Bei Selbstmontage und fehlerhafter Ausführung ist jegliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichProdukte müssen Nachweislich von einem Befugtem Unternehmen/Monteur installiert, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenmontiert, überprüft und gewartet werden, damit die Gewährleistung aufrecht erhalten bleibt.
10.211.12 Bei einem Gewährleistungsanspruch wird ausschließlich nur Teilersatz gewährt. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und Nicht die Pflicht Arbeitsstunden des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.Monteurs)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.119.1. Der Auftraggeber erklärt, dass er über die Erlaubnis zur Über- setzung und Bearbeitung des Textes verfügt. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der mangelnden Berechtigung zu der in Auftrag gegebenen Übersetzung/Transkription ergeben, schad- und klaglos.
19.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie nur der Information, der Veröffentlichung und Werbung, für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
19.3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebe- nen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auf- traggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz.
19.4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information aus- zuführen.
19.5. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen da- für bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
19.6. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftragge- bers.
19.7. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenhat das Recht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istden Auftrag an gleich quali- fizierte Dritte weiterzugeben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungIn diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
19.8. Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlich- ten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vor- genommen wurden, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebennicht seine Zustimmung gegeben hat.
10.219.9. Wird HLS aufgrund Bei Übersetzungen für rechtliche Zwecke ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Mangelhaftigkeit Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizu- führen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen, vom Auftragsgegenstand nicht umfasst.
19.10. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftrag- geber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden bis ein- schließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Ände- rungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrek- tur bzw. ein vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
19.11. Für die Übersetzung von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungenschwer lesbaren, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) unlesbaren bzw. Herstellungskosten unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifi- schen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. fir- meneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmän- gel anerkannt.
19.12. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, be- steht keinerlei Mängelhaftung.
19.13. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in Anspruch genommenlateinischer Schrift gehalten sind, so ist über- nimmt der Auftragnehmer verpflichtetkeinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, HLS die Schreibweise von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenNa- men und Eigenbezeichnung auf einem gesonderten Blatt in la- teinischer Blockschrift vorzunehmen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia Dies gilt auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte unle- serliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehensonstigen Dokumenten.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.17.1. Der Auftragnehmer haftet Sie erfolgt gemäß gesetzlicher Vorschrift. Soweit nicht gesondert vereinbart richtet sich die Gewährleistungsdauer nach der gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istVorschrift.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenGewährleistungspflicht des Verkäufers setzt voraus, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Käufer erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Gefahr auf HLS Ware schriftlich spezifiziert rügt und sich die Ware noch nicht vorhanden warim Besitz des Käufers befindet. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte Weiterverarbeitung oder –versand beendet die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers, ebenso unsachgemäße Behandlung der Ware. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung schriftlich spezifiziert zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenrügen.
10.37.3. Bei begründeter, ordnungsgemäßer Mängelrüge leistet der Verkäufer Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzteils. Erfolgt die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, wird sie verweigert, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen verzögert oder schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer wahlweise das Recht, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.4. Die Haftung des Verkäufers ist unabhängig vom Rechtsgrund auf den Kaufpreis derjenigen Ware begrenzt, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist.
7.5. Der Auftragnehmer Verkäufer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichnicht für Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mitteilbare oder Folgeschäden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Ebenso wird die Haftung des Verkäufers betreffend Ansprüche aus postiver Forderungsverletzung, Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für FolgeschädenSchäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte den Verkäufer oder unrichtige Software bzwdessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenEbenso bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung. 10.17.1. Der Auftragnehmer haftet Verkäufer gewährleistet wie folgt:
(i) seine Waren und Leistungen entsprechend in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem diese hergestellt, gelagert oder wohin es nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel dem Vertrag geliefert wird und bestimmungsgemäß eingesetzt wird.
(ii) Die Herstellung der Waren erfolgt in Übereinstimmung mit besten Industriestandards.
(iii) die von ihm erbrachten Leistungengelieferten Waren sind mangelfrei und haben die vereinbarte Beschaffenheit. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibungen vom Verkäufer, vom Hersteller oder von uns durch Zeichnungen oder anderweitigen Vorgaben stammen. Sofern keine vereinbarte Beschaffenheit vorliegt, richtet sich die Mangelfreiheit nach den gesetzlichen Regelungen.
(iv) Waren sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).
(v) Waren stehen in seinem Volleigentum und es stehen keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegen.
7.2. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln an Waren (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt bestimmt ist.
7.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab AblieferungEntdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.5. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil der Mängelgewährleistung nach diesen Einkaufsbedingungen.
7.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVerkäufer gewährleistet, Mängel unverzüglich nach dass im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Sofern wir wegen einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen schuldhaften Verletzung dieser Pflicht von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist hat der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS Verkäufer uns von diesen Kosten vollständig freistellenAnsprüchen und unseren berechtigten Aufwendungen freizustellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Soweit nicht nachstehend anders geregelt, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
2. Ändern sich Vorschriften des Vergaberechts, welche Funktionen oder Formulare betreffen, die in der Plattform bzw. Software vorhanden sind, so nimmt der Betreiber entsprechende Anpassungen an der Software unverzüglich vor, sobald die Änderungen abschließend feststehen (z.B. Beschluss des Gesetzgebers) und der Betreiber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt werden mussten. Die Auswahl der Art der Anpassung obliegt dem Betreiber.
3. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit von mehr als 60 Minuten führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Auftragnehmer Betreiber informiert den Auftraggeber über geplante Unterbrechungen mindestens 5 Werktage im Voraus.
4. xxxxxxxx.xx, AI Vergabemanager und AI Bietercockpit werden mit einer Verfügbarkeit von 99,9 % p.a. während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, außer bundeseinheitliche Feiertage) betrieben, in den übrigen Zeiten 99,8 % p.a.
5. Der Betreiber haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich nicht, soweit der Kunde seine Obliegenheiten im Kapitel „Teilnahme an Vergabeverfahren“ verletzt.
6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel die korrekte Anzeige oder Funktionsweise von xxxxxxxx.xx, sofern der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, der vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützt wird.
7. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erbrachten LeistungenNutzern an xxxxxxxx.xx übermittelten Informationen. Gleiches gilt für die Rechtzeitigkeit von Veröffentlichungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istdiese auftragsgemäß erfolgen.
8. Der Betreiber haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden nur, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen diese durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht haben.
9. Im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine etwaige Haftung nach DSGVO oder ProdHaftG bleibt hiervon unberührt.
10. Für zurechenbare Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Betreiber nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
11. Bei der CO2-Kompensation haftet xxxxxxxx.xx nur für die gewissenhafte Auswahl der Klimaschutzprojekte (Fremdleistungen) und die ordnungsgemäße Abwicklung (Kauf und Stilllegung von Emissionszertifikaten). Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferunggewissenhafte Auswahl ist gegeben, wenn die Klimaschutzprojekte dem sog. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Gold-Standard entsprechen oder die von der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung Zertifizierungsorganisation oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten Projektbetreibern zugänglich gemachten Informationen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und geeigneter Weise die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenerreichten Emissionsminderungen nachweisen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der sind von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab AblieferungAblieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVerkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund vertretender Mangel an der Mangelhaftigkeit Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung dem Vertrag zurückzutreten oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenes sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
3. Die Nacherfüllung kann nach der Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend gemachte Mangel beim Übergang machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtVerkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers Käufers zur Nacherfüllung der Geltendmachung von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.35. Der Auftragnehmer Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichRahmen dieser Garantie. Insbesondere Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von ihm zu vertretenden Sach-besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, Vermögens- soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und Personenschädenvorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, inter alia soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Folgeschädendie persönliche Haftung seiner Angestellten, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenArbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Im Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten und zwischen Unternehmen leisten wir für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr für einen Zeitraum von einem Jahr.
2. Auf Frässpindeln und andere Verschleißteile leisten wir eine Gewähr für Mängelfreiheit von 6 Monaten. Diese Gewährleistungsfrist von 6 Monaten zählt auch für Frässpin- deln, die in ein Maschinensystem integriert sind.
3. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Berechnungen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Käufer eigenverantwortlich. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zweck haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.
4. Für Sachmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen und der Reglungen in Ziffer VIII. und IX.– Gewähr wie folgt:
5. Mängelansprüche des Käufers als Vollkaufmann bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andere Käufer haben innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren die Rüge bei uns schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht- Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
6. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfül- lung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nach- besserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesse- rungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingun- gen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedin- gungen bleibt hiervon unberührt.
7. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Rücksendungen sind in Originalverpackungen oder gleichwertiger Verpackung auszuführen. Die Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängel- rüge statt. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren und gibt er einen Fehler an, für den wir haften würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte Gerät, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 9 und Abschnitt VI Ziff. 10 bleiben hiervon unberührt.
9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderli- che Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultieren- der Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind in diesem Fall darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegen- den Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 9 ist ausge- schlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlos- sen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegen- über dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
11. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungs- beschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsge- hilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatz- haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeits- garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
12. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausge- schlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 6 bis Abschnitt IV Ziff. 10 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsge- hilfen vorsätzlich gehandelt haben.
14. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse ect. auf die wir keinen Einfluss haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitun- gen und Katalogblätter. Außerdem erlischt die Gewährleis- tung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns und ohne sonstige Berechtigung ( Verzug von uns bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen vorgenommen hat, insbesondere an Steuerungen/Software, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.
15. Bei Rechtsmängeln gilt, führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutz- rechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen freistellen.
16. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungvorstehend genannte Verpflichtung von uns ist vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsregelung für den Fall der Schutz – und Urheberrechtsverletzung anschließend. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Verpflichtung unter Pkt. 15 besteht nur, Mängel wenn uns der Kunde unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund über geltend gemachte Schutz – und Urheber- rechtsverletzungen informiert, der Mangelhaftigkeit Kunde uns in angemesse- nen Umfang bei der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Abwehr der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenuns die Modifizierung ermöglicht, so ist der Auftragnehmer verpflichtetuns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisennicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch Kunde den gelieferten Gegen- stand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenvertragsge- mäßen Weise verwendet hat.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung. 10.1attentus stellt sicher, dass die eingesetzten Zeitarbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. attentus gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen. attentus, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätig- keit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn, attentus, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehil- fen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlver- schulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von attentus sowie seiner gesetzli- chen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzli- che als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbeson- dere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermö- gens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet attentus darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer Auftraggeber verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2attentus von allen Xxxxxx- xxxx Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder attentus wird den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen schriftlich in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die Auftraggeber stellt attentus von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschädenallen Forderungen frei, die ursächlich durch attentus aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtun- gen (z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwPrüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenattentus verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Provider leistet für etwaige Mängel die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS Dienste Gewähr.
2. Wir gewähren unseren Kunden (Verbrauchern) eine Rücktrittsfrist von ihm erbrachten Leistungen7 Werktagen. Samstage, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istSonn- und Feiertage zählen nicht mit. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß bereits innerhalb von 7 Werktagen ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenVertragsabschluss begonnen wird.
10.23. Wird HLS aufgrund Werden Leistungen des Providers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- User-ID und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten des Passwortes des Kunden in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung der User-ID und des Passwortes oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls beim Provider, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
4. Der Kunde verpflichtet sich, den Provider von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und dem Provider die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
5. Der Provider ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenbegründete Verdacht dafür besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Provider davon in Kenntnis setzen. Der Provider hat den Kunden von der geltend gemachte Mangel beim Übergang Entfernung und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Gefahr Verdacht entkräftet ist.
6. Adaptive haftet nicht für Schäden, die kundenseitig aufgrund mangelnder Sicherungsvorkehrungen bei der Datenübermittlung entstehen können. Eine mögliche Schadenersatzpflicht wird auf HLS noch nicht vorhanden wardie Höhe der Jahresgebühr beschränkt. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenDie Haftung für Schäden aus Datenverlusten wird auf die Höhe beschränkt, insbesondere Ansprüche auf die bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wären, maximal jedoch in Höhe der Jahresgebühr. Der Ersatz von MangelfolgeschädenFolgeschäden, bleiben in jedem Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist auf jeden Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet auch übernimmt soweit gesetzlich abdingbar keine Haftung im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenSinne des Produkthaftungsgesetzes.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.15.1 Der Verkäufer sichert die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes während einer Dauer von 12 Monaten zu angelehnt an die Tecnoswiss Verbandsbestimmungen, gerechnet ab Inbetriebnahme. Der Auftragnehmer haftet Voraussetzung dafür ist die fachgerechte, sorgfältige Bedienung des Liefergegenstandes durch den Anwender. Allfällige Mängel sind innert 10 Kalendertagen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Entdeckung in Textform zu rügen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, falls der von ihm erbrachten LeistungenKäufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dem Verkäufer steht die Xxxx zu, ob er eine Reparatur vornimmt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann der Xxxxxxxxxx trotz Nachbesserung des Verkäufers nicht beseitigt werden, ist der Käufer berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Vertragserfüllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Bei Gebrauchtmaschinen oder -teilen wird die Gewährleistung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istgesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform.
5.3 Sofern Abnahmeprüfungen im Lieferwerk oder am Aufstellungsort stattfinden, so sind die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien vorgängig in Textform zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt für die Abnahmeprüfung die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges.
5.4 Die Gewährleistungsfrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Gewährleistungsdauer proportional zur Überschreitung, jedoch können 6 Monate nicht unterschritten werden.
5.5 Der Verkäufer hat nach erfolgter Rüge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung des mangelhaften Gegenstands zu beheben. Auf Verlangen des Verkäufers stellt der Käufer allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Gegenstände zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatzgegenstandes) beim Käufer, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als erfüllt. Reparierte Gegenstände unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes beträgt 36 Monate ab Ablieferung6 Monate, ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf den übrigen Liefergegenstand verlängert oder verändert wird (ausgenommen Verbrauchsmaterial/Supplies). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Verkäufers.
10.25.6 Der Käufer übernimmt auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, sowie der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Verkäufers bzw. Wird HLS aufgrund seines Herstellers. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform.
5.7 Nur in Fällen akuter Gefährdung der Mangelhaftigkeit Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines grossen Schadens steht dem Käufer das Recht zu, innerhalb der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Gewährleistungsdauer den Mangel selbst oder durch Dritte zu Lasten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Der Verkäufer ist zwingend umgehend und vor Ausführung zu informieren.
5.8 Die gelieferte Software ist mit grösstmöglicher Sorgfalt entwickelt worden und arbeitet im Wesentlichen nach dem entsprechenden Handbuch. Mangelhafte Software wird nach Entscheidung des Verkäufers nachgebessert oder ersetzt. Für Software von Dritten (z. B. Microsoft) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Aus- und Neueinbau den Umfang der Sachmängelhaftung des Drittlieferanten.
5.9 Die Gewährleistungspflicht oder Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, sofern es sich um Mängel handelt, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
5.10 Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die ihre Ursache haben in der Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften, schlechter Instandhaltung, unsachgemässer Installation durch den Käufer, Änderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers in Textform, unsachgemässe Reparaturen durch den Käufer selbst oder durch Dritte, normale Abnutzung, unsachgemässen Gebrauch, Einwirkung Dritter, Beeinflussung durch periphere Bedingungen am Standort (wie beispielsweise Fundamente, Temperatureinflüsse, Schwingungen, Spannungsschwankungen etc.).
5.11 Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die dem Verkäufer daraus entstandenen Kosten vom Käufer zu tragen.
5.12 Alle Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommendie weder vertraglich ausdrücklich zugesichert sind, noch aus Gewährleistungsgründen erbracht werden, sind dem Verkäufer zu vergüten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS insbesondere: - Programmierschulungen und Bedienungsanweisungen; - Programm- Maximierung und Stückzeitberechnungen für neue Werkstücke (Zeitstudien); - Telefonische Beratungen und/oder Hilfestellungen; - Aufwand für Anbau und Inbetriebnahme von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenPeripheriegeräten und Zusatzaggregaten.
5.13 Soweit im Laufe des Betriebes festgestellt wird, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Liefergegenstand betreffend Sicherheitsstandard nicht mehr dem aktuellen «Stand der Gefahr Technik» entspricht, hat der Käufer/Betreiber die Nach- oder Aufrüstung auf HLS noch eigene Kosten durchzuführen. Davon unberührt bleiben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers.
5.14 Verträge mit Konsumenten betreffend neuen oder gebrauchten Liefergegenständen, deren Einsatz zum persönlichen und nicht vorhanden warzum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, unterliegen den entsprechenden Bestimmungen von Art. Etwaige weitergehende 210 OR.
5.15 Verletzen der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich vertragliche oder gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenVerpflichtungen, haftet der Verkäufer für Personen- und Sachschäden ausschliesslich bis zum Betrag in Höhe des Vertragspreises des betreffenden Liefergegenstands. Jede weitere Haftung des Verkäufers, insbesondere Ansprüche für Vermögensschäden beim Käufer oder bei Dritten, gleichgültig auf Ersatz von Mangelfolgeschädenwelchem Rechtsgrund sie beruhen, wird ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und zwingende Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenHaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
10.35.16 Der Hersteller HP Inc. hält sich das Recht vor Service/Wartung nach Ablauf der regulären Garantie von 12 Monaten nur über den Kauf von sogenannten Care Packs bzw. Post Warranty (Wartungsverträge) abzuwickeln. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichKauf dieser Servicepakete ist zwingend. Insbesondere haftet Für die Ausführung dieser Serviceleistungen ist die Anbindung der Auftragnehmer für Maschine an die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenHP Cloud zwingend erforderlich.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Verkauf Und Lieferung Von Maschinen Und Anlagen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet Provider leistet für seine Vermittlungsdienstleistungen, nicht aber für den Ticketkauf- vertrag und den Veranstaltungsvertrag mit dem Veranstalter, Gewähr nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel den Bestimmun- gen der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist§§ 922 ff ABGB.
2. Für unentgeltliche Leistungen des Providers besteht keine Gewährleistungsverpflichtung.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftung des Providers/Veranstalters und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragneh- mer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist im Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die der Provi- der/Veranstalter zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sichProvider erbringt sämtliche Services jeweils nach Maßgabe der bestehenden techni- schen, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwirtschaftlichen, betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten. Der Provider leistet daher nicht für allfällige Unterbrechungen, Störungen, Verspätungen, Löschungen, Fehlübertragungen oder einen Speicherausfall in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Services oder der Kommunikation mit dem Nutzer Gewähr.
10.25. Wird HLS aufgrund Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die vom Provider angebotenen Services auch unter Einbeziehung dritter Netzbetreiber angeboten werden. Die Verfügbarkeit der Mangelhaftigkeit Services ist deshalb von der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten technischen Bereitstellung fremder Netzdienste abhängig. Der Provider übernimmt keine Verpflichtung, die angebotenen Services unterbrechungsfrei und jederzeit online abrufbar zu halten.
6. Aus Gründen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des Providers oder wegen Wartungs- arbeiten kann es zu einer kurzfristigen Beschränkung der Services kommen.
7. Der Nutzer ist zur Inanspruchnahme der Services jeweils auf Aus- eigene Gefahr und Neueinbau Kosten be- rechtigt und verpflichtet, hierbei nur geeignete technische Vorrichtungen einzusetzen. Der Nutzer ist zudem verpflichtet, die Services nur unter Einhaltung der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten gesetzlichen Bestim- mungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht nehmen und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenjedwede missbräuchliche Inanspruchnahme zu unterlas- sen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Der Auftragnehmer haftet Gegenüber Kunden gelten – soweit gegenüber Unternehmer im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist – bei Mängeln der Ware die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9.2. Ist der Kunde Verbraucher, hat er die gelieferte Xxxx nach Erhalt tunlichst auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit, insbesondere auf Unversehrtheit der Verpackung, zu überprüfen und uns eventuelle Mängel per E-Mail an xxxx@xxxx.xxx bekanntzugeben und kurz zu beschreiben. Dies dient lediglich der rascheren und effektiveren Bearbeitung von möglichen Gewährleistungsansprüchen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zu keiner Einschränkung der gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.
9.3. Ist der Kunde Unternehmer und rügt keine Mängel binnen drei Tagen, gilt die Lieferung als genehmigt und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie zB Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung oder Defekts (§ 377 UGB). Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Falschlieferungen oder Abweichungen der Liefermenge.
9.4. Ist der Kunde Unternehmer, so obliegt uns die ausschließliche Xxxx des Rechtsbehelfes zur Beseitigung eines rechtzeitig gerügten Mangels. Es steht uns auch frei, die Vereinbarung sofort zu wandeln. Außerdem hat ein Unternehmer die Kosten für etwaige Mängel die Rücksendung der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istWare zur Verbesserung bzw zum Austausch zu tragen.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftung von woom und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDiese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Mängel unverzüglich des Körpers oder der Gesundheit von Menschen, für Ansprüche wegen der Verletzung von Hauptleistungspflichten und für Ansprüche nach einer Mängelanzeige zu behebendem Produkthaftungsgesetz. Weiters gilt der Haftungsausschluss nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die woom zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
10.29.6. Wird HLS aufgrund Xxxxxx, die Unternehmer sind, haben im Schadensfall das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Gefahrenübergang geltend zu machen. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Mangelhaftigkeit Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Ist der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenKunde Unternehmer, so ist sind allfällige Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenRegressberechtigte weist nach, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Diese Beschränkungen gelten nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenfür Verbraucher.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 sechs Monate ab AblieferungÜbergabe der Services. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDen/die AG trifft, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenbei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechtes, die Obliegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen schriftlich und begründet anzuzeigen.
10.210.2 Das Vorliegen von Mängeln ist vom/von der AG nachzuweisen. Wird HLS aufgrund § 924 ABGB findet keine Anwendung.
10.3 Xxxxx Xxxxxx ist dazu berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfes (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung) selbst zu wählen. Dem/der Mangelhaftigkeit AG kommt kein Wahlrecht zu.
10.4 Xxxxx Xxxxxx leistet keine Gewähr oder haftet für die Erzielung eines bestimmten Unternehmenserfolgs des/der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen AG oder die Erreichung bestimmter Unternehmenskennzahlen. Des Weiteren haftet Xxxxx Xxxxxx nicht dafür, dass ein Förderungsantrag positiv (insbesondere im Sinne der Gewährung oder Verlängerung) behandelt wird.
10.5 Xxxxx Xxxxxx übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Dritten auf Aus- Prognosen, Marktanalysen und Neueinbau erhobenen Marktdaten. Details siehe Disclaimer (Haftungsausschluss) in der Leistungen, Neuherstellung oder jeweiligen Marktanalyse.
10.6 Xxxxx Xxxxxx haftet für den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenXxxxxxx, so ist der Auftragnehmer verpflichtetdie im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ihm, HLS von seinen Mitarbeiter*innen und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenFall, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtPersonenschäden. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen§ 1298 ABGB findet keine Anwendung.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 10.7 Unbeschadet der Auftragnehmer für Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 10.6 ist die Haftung von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch Xxxxx Xxxxxx für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenentgangenen Gewinn, Datenverlust und reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1. Wir haften grundsätzlich nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe der folgenden Absätze und übrigen Bestimmungen dieser AGB.
6.2. Für Mängel oder Schäden, die uns nicht unverzüglich nach deren Entstehen (längstens binnen 24 Stunden des darauffolgenden Werktages) schriftlich angezeigt werden, wird ausdrücklich jegliche Haftung aus dem Titel der Gewährleistung als auch des Schadenersatzes ausgeschlossen.
6.3. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (z.B. Teppichverlegung durch wasserlöslichen Kleber, Schäden durch ungenügende Festigung des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel) wird die Haftung ausgeschlossen, sofern wir nicht zuvor vom AG schriftlich über die nicht offenkundliche Beschaffenheit aufgeklärt wurden. Die Warnpflicht iSd § 1168a ABGB wird ausgeschlossen.
6.4. Es besteht keine Haftung für Folgeschäden und reine Vermögensschäden. Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ersatz von Schäden im Winterdienst ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der AG oder dritte Personen von ihm erbrachten Leistungender betreuten Fläche das Streumaterial entfernen oder sie verunreinigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istUmstände, aus denen wir haftbar werden könnten und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen (z.B. Körperverletzungen von Passanten), diese umgehen zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes unserem Haftpflichtversicherer jede zumutbare Hilfe zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungFirma Krempl Winterdienst und Grünpflege GmbH übernimmt die Verpflichtungen aus § 93 Abs. 1 StVO hinsichtlich der aus dem Angebot übernommenen Tätigkeit zu den dort angeführten Zeiten. Falls der Auftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, in der eine korrekte Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird der Winterdienst von uns nur auf jenen Flächen durchgeführt, bei denen wir annehmen, dass die Flächen Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nicht-Vorlage oder verspätete Vorlage einer derartigen Planskizze Flächen nicht oder unzureichend geräumt werden und dadurch Folgeschäden entstehen, übernehmen wir für diese Folgeschäden keine Haftung und es ist der Auftraggeber verpflichtet, diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte Schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenAG nimmt zur Kenntnis, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Zuge der Auftragnehmer für die ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen Randsteinen etc. entstehenauftreten können. Diesbezügliche Beeinträchtigungen führen zu keinen Schadenersatzpflichten von Krempl Winterdienst und Grünpflege GmbH. Die Krempl Winterdienst und Grünpflege GmbH haftet nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden etc. die im Zuge der üblichen Schneeräumung entstehen (zB. Das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder das Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit), wenn dieser Schaden bei ordnungs- und normgerechter Ausführung und Erhaltung der Randsteine, Gebäude, etc. nicht entstanden wäre.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeug- nissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtig- keit hin und zur Einholung von xxxxxxxxx- xxxx Führungszeugnissen nicht verpflich- tet.
9.2 Der Verleiher, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anläss- lich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher ver- ursachte Schäden, es sei denn der Verlei- her, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschul- den zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Verleihers sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vor- satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der uner- laubten Handlung. Bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsge- hilfen haftet der Verleiher darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer Entleiher verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenden Verleiher von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entlei- her übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Verleiher wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
10.29.4 Sollte der Entleiher seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommennicht nachkommen, so ist stellt er den Verleiher von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeit- nehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus Pflichtverletzung ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3Schäden frei. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm Verleiher verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Aus- schlussfristen zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenberufen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.1Gegen DNP gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Ver- letzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsab- schluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzli- ches Verhalten seitens DNP verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelt- einflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen von DNP) DNP zu dem ver- einbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von DNP kommen, bemühen sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. DNP haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet DNP keinen Ersatz. DNP ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. DNP ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Per- sonals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. DNP haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. DNP haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantie- leistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der DNP keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten LeistungenAuftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksen- dung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann DNP hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen. Sollte die gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an DNP zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Rücksendung muss an die unter Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen. Diese lautet: Xxxx & Macke GbR Xxxxxxxx 00 xx 00000 Xxx Xxxxxxxxxx xx Xxxx DNP wird, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istmöglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate 2 Jahre, gerechnet ab AblieferungLie- ferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, Mängel unverzüglich gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Übergabe der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Fotos bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern Werkes schriftlich bei DNP geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsge- mäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch DNP beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen ge- genüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzü- gen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von DNP bestätigt wor- den sind. DNP haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Hochzeitsfotografien
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Die an den Auftraggeber zu liefernde Ware muss zum Zeitpunkt der Auslieferung den jeweils geltenden deutschen Geset- zen und Verordnungen, insbesondere den Anforderungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetz- buches (LBFG), der Bedarfsgegenständeverordnung sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen. Weiterhin muss die gelieferte Waren den zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils geltenden europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – („REACH“), z.B. hinsichtlich AZO-Freiheit, begrenzte Nickelabgabe, den jeweiligen Änderungs-, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen, sowie der europäischen Textilkennzeichnungs- verordnung, entsprechen.
9.2. Die hierzu erforderliche schriftliche Erklärung zur Warenbeschaffenheit ist durch den Lieferanten vor Beginn der Geschäfts- beziehung mit dem Formular „F 57-13 Neuer Lieferant“ – „Bestätigung zur Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit Liefe- ranten“ zu leisten und muss spätestens der ersten Auftragsbestätigung beigelegt werden oder auf ihre erfolgte Abgabe Be- zug genommen werden. Sollte eine Rücksendung der beigefügten „Bestätigung zur Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten“ an die Firmengruppe Wöhrl nicht erfolgen, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Im Fall des Rück- tritts sind Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
9.3. Dem Auftraggeber stehen gegenüber dem Auftragnehmer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Der Auftragge- ber kann wegen Sach- oder Rechtsmängel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass es der Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware ab Ablieferung durch den Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel innerhalb von zwei Wochen seit Abliefe- rung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unver- züglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung bei offensichtlichen Mängeln genügt die rechtzeitige Absendung der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istAnzeige. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferungderen Entde- ckung absendet und diese dem Auftragnehmer anschließend zugeht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenIm Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
10.29.5. Wird HLS der Auftraggeber aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen eines Produktschadens von Dritten Dritten, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist hat der Auftragnehmer verpflichtet, HLS den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den sich hieraus ergebenden allen Ansprü- chen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.39.6. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die von ihm Ware angemessenen Deckungs- summe für Personen und Sachschäden abzuschließen und aufrecht zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzwerhalten. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenWeitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 sechs Monate ab AblieferungÜbergabe der Services. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDen/die AG trifft, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenbei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechtes, die Obliegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen schriftlich und begründet anzuzeigen.
10.210.2 Das Vorliegen von Mängeln ist vom/von der AG nachzuweisen. Wird HLS aufgrund § 924 ABGB findet keine Anwendung.
10.3 Xxxxx Xxxxxx ist dazu berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfes (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu wählen. Dem/der Mangelhaftigkeit AG kommt kein Wahlrecht zu.
10.4 Xxxxx Xxxxxx leistet keine Gewähr oder haftet für die Erzielung eines bestimmten Unternehmenserfolgs des/der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen AG oder die Erreichung bestimmter Unternehmenskennzahlen. Des Weiteren haftet Xxxxx Xxxxxx nicht dafür, dass ein Förderungsantrag positiv (insbesondere im Sinne der Gewährung oder Verlängerung) behandelt wird.
10.5 Xxxxx Xxxxxx übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Dritten auf Aus- Prognosen, Marktanalysen und Neueinbau erhobenen Marktdaten. Details siehe Disclaimer (Haftungsausschluss) in der Leistungen, Neuherstellung oder jeweiligen Marktanalyse.
10.6 Xxxxx Xxxxxx haftet für den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenXxxxxxx, so ist der Auftragnehmer verpflichtetdie im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ihm, HLS von seinen Mitarbeiter*innen und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenFall, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtPersonenschäden. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen§ 1298 ABGB findet keine Anwendung.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 10.7 Unbeschadet der Auftragnehmer für Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 10.6 ist die Haftung von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch Xxxxx Xxxxxx für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenentgangenen Gewinn, Datenverlust und reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, steht Xxxxxxx nach eigener Xxxx das Recht zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Im Fall der von ihm erbrachten LeistungenMangelbeseitigung trägt Alleima alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istsich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer Eine Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der gelieferten Gegenstände, noch den Einbau, die Anbringung oder Installation eines mangelfreien Gegenstandes, wenn Xxxxxxx ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwar; etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung Vertragspartner für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommengesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Auftragnehmer verpflichtetVertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt, HLS von nach den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten oder den Kaufpreis zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenmindern.
10.3. Der Auftragnehmer (4) Alleima haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Alleima, beruhen.
(5) Alleima haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auch im Übrigen Falle einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern Alleima schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
(6) Soweit Xxxxxxx keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung, gleich aus welchem Grund, auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenzwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach etwaigen gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung des Liefergegenstandes an einen Verbraucher.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt ist die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenHaftung ausgeschlossen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- 8.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenRechtsmängeln setzen voraus, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Pflicht des Auftragnehmers Rüge uns gegenüber schriftlich erfolgte.
8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenMangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache nach unserer Xxxx berechtigt.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenKunde berechtigt nach seiner Xxxx Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.38.4 Ansprüche unserer Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang.
8.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Insbesondere Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
8.6 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Verwender nur auf den vertragstypischen, Vermögens- und Personenschädenvorhersehbaren Schaden, inter alia auch für Folgeschädenwenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehender Gesundheit.
10.48.7 Die Einschränkungen der Nr. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-8.5 und 8.6 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche wenn Ansprüche direkt gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen diese geltend gemacht werden.
8.8 Die Vorschriften des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal-Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Dem Käufer der Nutzungsrechte stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Käufer bzw. den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
9.2. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.9 nichts Abweichendes regelt.
9.3. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von Listbroker hat im Regelfall keinen Zugriff auf den Datenbestand. Auch bei Zugriffsmöglichkeit sind ihm erbrachten Leistungendatenschutzrechtlich ohne gesonderte Erlaubnis des Adresseigners keine eigenen Analysen und Tests gestattet. Angaben zum Datenbestand werden – wenn nichts anderes angegeben oder aus den Umständen ersichtlich ist – ungeprüft vom Adresseigner übernommen. Der Listbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDa das Datenmaterial zudem ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind unzustellbare Sendungen unvermeidlich.
9.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sichListbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendie sich aus den QuLS Zielgruppenmarketing ergeben, bleiben hiervon unberührt.
10.29.5. Wird HLS aufgrund Beanstandungen wegen der Mangelhaftigkeit gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Käufer bzw. Herstellungskosten Werbetreibenden unverzüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall unberührtvor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. Das Recht In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches im Einzelauftrag aufgeführt ist, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.6. Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und die Pflicht auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtProdukthaftungsgesetzes beruht.
9.7. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenSoweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenbei Vertragsschluss den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
10.39.8. Der Auftragnehmer haftet auch Die maximale Schadenssumme wird bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro begrenzt, es sei denn, der vertragstypische und vorhersehbare Schaden überschreitet diese Summe.
9.9. Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Übrigen nach Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen erfolgt die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichVerjährungsfristen zur Anwendung. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehender Haftungsbeschränkung unberührt.
10.49.10. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Dem Werbetreibenden wird empfohlen, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit vor dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenEinsatz großer Stückzahlen von Werbemitteln Testaussendungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Un- tersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung ver- pflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfül- lung kann nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort be- findet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Xxx- xxxxxx) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt im zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversu- che angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unbe- rührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käu- fer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Rege- lungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI. Ziffer 4 und Abschnitt VI. Ziffer 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabset- zung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Ab- nehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) we- gen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegen gehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käu- fers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung auf Grund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI. Ziffer 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel auf- grund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrüh- ren, oder wenn der Käufer dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Aus- übung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegen- über einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Ver- tretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeits- garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haf- ten wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.27. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässig- keit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Dritten besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergebli- cher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV. Ziffer 2 bis Abschnitt IV. Ziffer 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfül- lungsgehilfen.
10.39. Der Auftragnehmer haftet auch Schadensersatzanspruche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Übrigen nach Fall von uns, unseren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen ver- schuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Gesundheit, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenwenn wir oder unsere gesetzli- chen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehil- fen vorsätzlich gehandelt haben.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vor- gesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesonde- re von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf ein- schlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.
9.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der vereinbarte Lieferumfang und der gelieferte Xxxxxxxxxxxx nicht übereinstimmen.
9.3 Die Annahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Sachmangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Auftragnehmer haftet Käufer ist berechtigt die Waren zu untersuchen, soweit und sobald dies nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Sachmängel werden von ihm erbrachten Leistungenunverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Sachmangelanzeige. Für Stückzahlen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istGewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer erfolgten Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
9.4 Liegt ein Xxxxxxxxxx vor, hat der Lieferant diesen zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt Der Käufer darf für die Beseitigung nach seiner Xxxx eine Nachbesserung oder Nachlieferung festlegen. Im Falle einer Nachlieferung hat die Ware erneut geliefert zu werden.
9.5 Der Anspruch des Käufers auf Beseitigung endet 24 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate ab Ablieferungnach Annahme der Lieferung durch den Käufer, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sichZur Erhaltung der Ansprüche des Käufers reicht es aus, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwenn der Sachmangel innerhalb der eben genannten Frist angezeigt wurde.
10.29.6 Zeigt sich innerhalb der in 9.5 Satz 1 vereinbarten Frist seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.
9.7 Ist eine Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nachbesserung durchgeführt sein muss. Wird HLS aufgrund Sollte der Lieferant einen angezeigten Xxxxxxxxxx nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Lieferanten selbst durchführen, oder Dritte beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt den Vertrag zu Kündigen.
9.8 In Notfällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, kann der Käufer ohne vorherige Anzeige im Sinne des 9.7 handeln.
9.9 Für die Dauer einer Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Frist nach 9.5 Satz 1 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Für sämtliche nachgebesserten und/oder nachgelieferten Waren beginnt die Frist nach 9.5 Satz 1 neu anzulaufen.
9.10 Der Lieferant hat Ersatz für jegliche Verletzung einer Pflicht und den daraus entstandenen Schaden zu leisten. Daneben kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere hat der Lieferant sämtliche der nach 9.1 - 9.8 anfallenden Kosten und Aufwendungen des Käufers infolge mangelhafter Lieferung der Waren, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Kosten für eine, den üblichen Umfang übersteigende Qualitätskontrolle zu tragen; ebenso Kosten, die der Käufer seinen Kunden gegenüber zu ersetzen hat.
9.11 Nimmt der Käufer von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau Lieferanten gelieferten Waren zurück oder wurde deswegen dem Käufer gegenüber der LeistungenKaufpreis gemindert, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von behält er sich den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenLieferanten vor.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet 9.12 Solange ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftragnehmer für Käufer die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenZahlung zurückbehalten.
10.49.13 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Käufer und dessen Kunden außerdem von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.14 Für Waren, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages welche untrennbar mit dem Auftragnehmer anBoden verbunden sind (unbewegliche Sachen), endet der Anspruch des Käufers auf Beseitigung des Sachmangels entgegen den Reglungen der Ziffer 9.5 Satz 1 erst 60 Monate nach mängelfreier Abnahme beim Endkunden, sofern keine noch weitergehende Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenAlle übrigen Regelungen bleiben bestehen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Soweit nicht nachstehend anders geregelt, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
2. Ändern sich Vorschriften des Vergaberechts, welche Funktionen oder Formulare betreffen, die in der Plattform bzw. Software vorhanden sind, so nimmt der Betreiber entsprechende Anpassungen an der Software unverzüglich vor, sobald die Änderungen abschließend feststehen (z.B. Beschluss des Gesetzgebers) und der Betreiber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt werden mussten. Die Auswahl der Art der Anpassung obliegt dem Betreiber.
3. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit von mehr als 60 Minuten führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Auftragnehmer Betreiber informiert den Auftraggeber über geplante Unterbrechungen mindestens 5 Werktage im Voraus.
4. xxxxxxxx.xx, AI Vergabemanager und AI Bietercockpit werden mit einer Verfügbarkeit von 99,9 % p.a. während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, außer bundeseinheitliche Feiertage) betrieben, in den übrigen Zeiten 99,8 % p.a.
5. Der Betreiber haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich nicht, soweit der Kunde seine Obliegenheiten im Kapitel „Teilnahme an Vergabeverfahren“ verletzt.
6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel die korrekte Anzeige oder Funktionsweise von xxxxxxxx.xx, sofern der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, der vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützt wird.
7. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erbrachten LeistungenNutzern an xxxxxxxx.xx übermittelten Informationen. Gleiches gilt für die Rechtzeitigkeit von Veröffentlichungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungdiese auftragsgemäß erfolgen.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sichBetreiber haftet, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebengleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden nur, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen diese durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht haben.
10.29. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten Im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf Aus- und Neueinbau der Leistungenden vorhersehbaren, Neuherstellung vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine etwaige Haftung nach DSGVO oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es ProdHaftG bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall hiervon unberührt. Das Recht 10.Für zurechenbare Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere Gesundheit haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenBetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Wir gewährleisten die Gebrauchsfähigkeit des von uns überlassenen Betonfördergerätes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 535 ff. BGB).
2. Treten Mängel an der Mietsache (Betonfördergerät) während der Mietzeit auf, sind uns diese von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen innerhalb angemessener Frist eine Mängelbeseitigung (Reparatur) oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Wegen Mängeln an dem Betonfördergerät ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn er uns seinerseits eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und wir innerhalb dieser den Mangel nicht beheben konnten. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen.
3. Wir haften auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatz aus uner- laubter Handlung, wie folgt: Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Best- immungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässig verursachten Sach-und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
4. Eine Haftung für den mit der Mietsache geförderten Beton übernehmen wir nicht, sofern wir diesen nicht selbst liefern.
5. Bei Vermietung der Mietsache mit Bedienpersonal wird dieses im Pflichtenkreis des Mieters tätig. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn wir das Bedienper- sonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Im Übrigen haftet der Mieter. Er haftet auch für Schäden, die dadurch eintreten, dass die Mietsache nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht eingesetzt wurde. Der Auftragnehmer Mieter haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden Dritter aus dem Betrieb des von uns vermieteten Betonfördergerätes, die während der Mietzeit und Nutzung der Anlage durch den Mieter auftreten. Im Falle unserer Inanspruch- nahme durch Dritte wegen von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund diesen behaupteter Xxxxxxx während der Mangelhaftigkeit Mietzeit wird uns der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Mieter im Innenverhältnis von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellendiesen Ansprüchen Dritter freistellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenMieter unbenommen den Nach- weis zu führen, dass Xxxxxxx während der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch Xxxxxxxx nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS schuldhaft durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenihn herbeigeführt wurden.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Vermietungsvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.1Auf Bildverstärkerröhren gilt lediglich 1 Jahr Garantie, Leuchtmittel sind von der Garantie ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der von ihm erbrachten LeistungenWare vorliegt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund ist der Mangelhaftigkeit Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung Vertrag zurückzutreten oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenKaufpreis herabzusetzen, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenes sei denn, dass der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann der Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend gemachte Mangel beim Übergang machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Gefahr Haftung, nachdem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bzgl. der Ware der Teile derselben eine Beschaffenheits- und /oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen oder eine Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf HLS noch nicht vorhanden warSchadensersatz statt der Leistung zustehen. Etwaige Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenHaftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, bleiben in jedem Fall unberührthiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gem. Das Recht und Ziff. 3 c) dieses Vertrages. Soweit die Pflicht Haftung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenVerkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet gilt dies auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-persönliche Haftung seiner Angestellten, Vermögens- und PersonenschädenArbeitnehmer, inter alia Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Folgeschädendie persönliche Haftung seiner Angestellten, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenErfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.18.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qua- lifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auf- tragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtli- che Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
8.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vor- sätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.
8.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere aus Vertragsverletzung, Verzug und unerlaubter Handlung, nach Maß- gabe dieser Ziff. 8.3 eingeschränkt. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungennicht im Falle einfacher Fahrläs- sigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istes sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ver- tragswesentlich ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Personalaus- xxxx. Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach, ist dessen Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss als mögli- che Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüb- licher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Um- fang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsge- hilfen des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungvorstehenden Ausschlüsse und Einschränkungen nach Ziff. 8.3 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers, dessen Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Er- füllungsgehilfen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhaltens, Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelun- gen ohne Beschränkungen. Dem Auftraggeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
8.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustel- len, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
8.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personal- dienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Aus- schlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Mängelansprüche des Käufers/ Kunden bestehen nur, wenn der Käufer/Kunde seien nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers/ Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/Angebotspreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Käufer/Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer/ Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Angebotspreises/Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer/Xxxxxx zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer/Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers/ Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers/ Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer/Kunden, bzw. nach Herstellergewährleistung, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von ihm erbrachten LeistungenSatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istwir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichIn dem Umfang, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenin dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
10.25. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf Aus- und Neueinbau der Leistungendie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Neuherstellung dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.36. Der Auftragnehmer haftet auch Schadensersatzansprüche des Käufers/Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware/Leistung. Dies gilt nicht im Übrigen nach Fall von uns, unseren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Gesundheit, Vermögens- und Personenschädenoder wenn wir, inter alia auch für Folgeschädenunsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenwenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Leistungs , Und Zahlungsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der Unsere Waren sind frei von ihm erbrachten LeistungenSachmängeln, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istwenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenDies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen.
10.22. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Den Besteller trifft die Obliegenheit, unsere Produkte nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend Fehlern unverzüglich Mitteilung zu machen.
3. Unrichtige Montageanleitungen/Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich unserer Waren aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern/Vormateriallieferanten wird nicht übernommen.
4. Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Xxxx durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Die Nachlieferung beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers. AUFT Export GmbH Antriebs- und Fördertechnik • Altenilpe 16 • 00000 Xxxxxxxxxxxxx • TEL +49 (0) 29 71/0 00 00 00 • FAX +49 (0) 29 71/0 00 00 00 E-MAIL xxxxxxxxxx@xxxx-xxxxxx.xx INTERNET GSCHÄFTSFÜHRER Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxx Xxxxxxxxx AMTSGERICHT Arnsberg HRB 7014 UST-ID DE239798602 BANKVERBINDUNG Volksbank Schmallenberg e.G. BLZ 46 062 817
5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Entsprechendes gilt für Rückgriffsansprüche.
8. Zwingendes Produkthaftungsrecht unter Einschluss der Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung. 10.17.1 Der Hersteller/Lieferant des Mietgegenstandes wird durch den Mieter ausgesucht. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich smartfinance leistet für etwaige Mängel Sach- und Rechtsmängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Mietgegenstände und sonstige nicht ordnungsgemäße Erfüllung nur in der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenWeise Gewähr, dass sie hiermit unter der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht aufschiebenden Bedingung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Abschlusses des Mietvertrages ihre kaufrechtlichen Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche Schadensersatzansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber den Hersteller/Lieferanten an HLS den Mieter abtritt. Der Mieter nimmt diese Abtretung an und ist damit berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche auf eigene Kosten und fristgerecht gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Die dem Mieter gegenüber smartfinance zustehen- den Gewährleistungsansprüche werden im gesetzlich zulässi- gen Umfang wegbedungen. Sofern jedoch die Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche aus Gründen scheitern oder beeinträchtigt werden sollten, welche smartfinance zu verantworten hat, wird smartfinance den Mieter vollumfänglich schadlos halten. Soweit die Abtretung der Gewährleistungsansprüche ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollte, verpflichtet sich smartfinance, auf Weisung des Mieters die entsprechenden Rechte in eigenem Namen, aber auf Kosten und Rechnung des Mieters durchzusetzen. smartfinance ist verpflichtet, die Weisungen des Mieters zu beachten, soweit diese zulässig sind und soweit ihm der Mieter die Kosten angemessen bevorschusst. Der Mieter ist sodann ermächtigt, im Namen von smartfinance gegenüber dem Her- steller/Lieferant sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen abzugeben.
7.2 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen ge- genüber smartfinance beginnt mit der Abnahme des Mietgegenstandes durch den Mieter und beträgt 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von smartfinance beruhen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche des Unternehmers nach § 478 BGB bleiben von der Verkürzung ebenfalls unberührt.
7.3 Für die nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Instal- lation der Mietsache haftet smartfinance nur insoweit, als ihr Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der Mietsache aufgrund ihres Eintritts in die zwischen Hersteller/Lieferanten und smartfinance hinsichtlich der Mietsachen abgeschlossenen Vereinbarungen zustehen. Diese Ansprüche tritt smartfinance hiermit an den Mieter ab. HLS Der Mieter nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Im Übrigen haftet smartfinance mit Ausnahme der Fälle von Arglist, Zusicherung, Garantie oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.4 smartfinance übernimmt keine Haftung für ein Auswahlverschulden des Mieters bei der Auswahl des Herstellers/Lieferanten. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigtMieter wird darauf hingewiesen, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machendass der Hersteller/Lieferant in keiner Weise als Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Ähnliches von smartfinance tätig ist.
7.5 Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen smartfinance ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig
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Samples: Mietvertrag
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Dem Käufer der Nutzungsrechte stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Käufer bzw. den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
9.2 Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.9 nichts Abweichendes regelt.
9.3 Der Listbroker hat, sofern er nicht auch das Datenverarbeitungs-Management im Auftrag für den Adresseigner übernimmt, keinen Zugriff auf den Datenbestand. Auch bei Zugriffsmöglichkeit sind ihm datenschutzrechtlich ohne gesonderte Erlaubnis des Adresseigners keine eigenen Analysen und Tests gestattet. Angaben zum Datenbestand werden – wenn nichts anderes angegeben oder aus den Umständen ersichtlich ist – ungeprüft vom Adresseigner übernommen. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten LeistungenListbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDa das Datenmaterial zudem ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenWegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind unzustellbare Sendungen unvermeidlich.
10.29.4 Der Listbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung des Werbetreibenden. Wird HLS aufgrund Die Hinweispflichten, die sich aus den QuLS Zielgruppenmarketing ergeben, bleiben hiervon unberührt.
9.5 Beanstandungen wegen der Mangelhaftigkeit gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Käufer bzw. Herstellungskosten Werbetreibenden unverzüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall unberührtvor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. Das Recht In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches im Einzelauftrag aufgeführt ist, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.6 Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und die Pflicht auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenProdukt- haftungsgesetzes beruht.
9.7 Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenbei Vertragsschluss den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch 9.8 Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Übrigen nach Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen erfolgt die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichVerjährungsfristen zur An- wendung. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehender Haftungsbeschränkung unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-9.9 Dem Werbetreibenden wird empfohlen, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit vor dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenEinsatz großer Stückzahlen von Werbemitteln Testaussendungen vorzunehmen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Fotografie Xxxxx Xxxxxx für etwaige Mängel sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der von ihm erbrachten LeistungenVerletzung des Lebens, soweit nachfolgend des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Displays, Layouts oder anderweitig auch durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dateien haftet Fotografie Xxxxx Xxxxxx – wenn nichts anderes geregelt istvereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungOrganisation und Vergabe von Buchungen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSollte jedoch aufgrund von besonderen Umständen (z.B. plötzliche Krankheit, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. auch von Familienangehörigen) Fotografie Xxxxx Xxxxxx zu behebendem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
10.23. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenFotografie Xxxxx Xxxxxx verwahrt Bilddateien sorgfältig auf. Sie ist berechtigt, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer aber nicht verpflichtet, HLS von ihr verwahrte Bilddateien nach 3 Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten.
4. Fotografie Xxxxx Xxxxxx haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
5. Die Zusendung und Rücksendung von zur Verfügung gestellten Dateien wie Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
6. Fotografie Xxxxx Xxxxxx haftet nicht für den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenVerlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehaltenFür Schäden, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz die durch das Übertragen von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten gelieferten Daten an einem PC entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenwird keine Haftung übernommen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1. Dem Käufer der Nutzungsrechte stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Käufer bzw. den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist.
9.2. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.7 nichts Abweichendes regelt.
9.3. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von Listbroker hat im Regelfall keinen Zugriff auf den Datenbestand. Auch bei Zugriffsmöglichkeit sind ihm erbrachten Leistungendatenschutzrechtlich ohne gesonderte Erlaubnis des Adresseigners keine eigenen Analysen und Tests gestattet. Angaben zum Datenbestand werden – wenn nichts anderes angegeben oder aus den Umständen ersichtlich ist – ungeprüft vom Adresseigner übernommen. Der List- broker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDa das Datenmaterial zudem ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppen- zuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind unzustellbare Sendungen unvermeidlich.
9.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sichListbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendie sich aus den QuLS Zielgruppenmarketing ergeben, bleiben hiervon unberührt.
10.29.5. Wird HLS aufgrund Beanstandungen wegen der Mangelhaftigkeit gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Käufer bzw. Herstellungskosten Werbetreibenden unverzüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches im Einzelauftrag aufgeführt ist, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Unter- suchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.6. Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus uner- laubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldens- abhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
9.7. Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen erfolgt die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.8. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenSoweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Auftragnehmer verpflichtetden bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war. Dem Werbetreibenden wird empfohlen, HLS vor dem Einsatz großer Stückzahlen von diesen Kosten vollständig freistellenWerbemitteln Testaussendungen vorzunehmen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.114.1. Der Auftragnehmer Lieferant haftet nach gesetzlichen Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel die sorgfältige Ausführung der von ihm erbrachten LeistungenBestellung nach DIN 16742, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istwobei für Qualität und Ausführung der gelieferten Ware Ziffern 12 und 13 bzw. die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgebend sind.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungtechnischen Angaben in den Dokumentationen des Lieferanten befreien den Besteller bzw. Anwender nicht davon, für den jeweiligen Verwendungszweck der Produkte die geeigneten eigenen Prüfungen durchzuführen und die gesetzlichen Anforderungen im Bestimmungsland einzuhalten. Für die Feststellungen in den Unterlagen und sonstigen Mitteilungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
14.3. Werden Teile nach Entwürfen oder Zeichnungen des Bestellers oder des Lieferanten hergestellt, beschränkt sich die Gewährleistung auf die schriftlich vereinbarte den Unterlagen entsprechende Ausführung bzw. auf das vom Besteller freigegebene Ausfallmuster, nicht aber auf die Funktionsfähigkeit und Eignung der Teile für die vom Besteller vorgesehene Verwendung.
14.4. Wünscht der Besteller Beratung oder Vorschläge bei der Xxxx von geeigneten Materialien, Werkstoffen oder Produkten, so erbringt der Lieferant die entsprechenden entschädigungspflichtigen Dienstleistungen nach bestem Wissen vor dem Hintergrund des jeweiligen Stands der Technik. Der Auftragnehmer Lieferant schliesst jedoch jede Haftung für diese Beratungsdienstleistungen aus, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung betreffend der Qualität, Materialeigenschaften und / oder Eignung für den angegebenen Zweck. Es ist Angelegenheit des Bestellers, dem Lieferanten die Verwendung der betreffenden Produkte und Materialien offen zu legen und sich über die Verwendungsmöglichkeiten und Eignung des vorgeschlagenen Materials Gewähr zu verschaffen. Bei Verwendung von Produkten für einen nach den Materialeigenschaften nicht geeigneten oder bestimmten Zweck übernimmt alleine der Besteller die Haftung; allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die für medizinische Zwecke oder für die Verwendung mit Lebensmitteln vorgesehen sind.
14.5. Die chemische und mechanische Beständigkeit des eingesetzten Materials ergibt sich aus den Beständigkeitslisten und Unterlagen des Lieferanten. Diese Angaben haben lediglich informativen Charakter. Die Materialeigenschaften können sich unter den konkreten Einsatzbedingungen ändern. Für allenfalls aus mangelhafter chemischer oder mechanischer Beständigkeit des eingesetzten Materials resultierende Folgeschäden wird jede Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
14.6. Bei kundenspezifisch hergestellten Produkten trägt für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung inkl. Materialien der Besteller allein die Verantwortung; auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferanten beraten wurde.
14.7. Der Besteller verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von Dritten auf Aus- berechtigten und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- Ansprüchen Dritter und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehendaraus entstehenden Kosten freizustellen und einem solchen Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin beizutreten.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.110.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter- suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
10.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware berechtigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Fall der von ihm erbrachten LeistungenMangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istsich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenSchlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftragnehmer verpflichtetKunde nach seiner Xxxx berechtigt, HLS von Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die gesetzlichen Rückgriffansprüche gemäß § 445a BGB bleiben unberührt.
10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenMangel verursacht hat. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB) bleiben in jedem Fall hiervon unberührt. Das Recht Die vorgenannte Gewährleistungsfrist gilt ferner nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Pflicht Erreichung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenVertragszwecks gefährdet.
10.310.4 Die von uns dem Kunden mitgeteilten Vorgaben zur Lagerung der Ware bzw. Der Auftragnehmer haftet Haltbarkeit der Ware sind zwingend zu beachten. Für etwaige Mängel der Ware, die durch die Nichteinhaltung der Lager- oder Haltbarkeitsvorgaben verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.
10.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenausgeschlossen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 Der Hersteller/Lieferant des Mietgegenstandes wird durch den Mieter ausgesucht. Columbus leistet für Sach- und Rechtsmängel der Mietgegenstände und sonstige nicht ordnungsgemäße Erfüllung nur in der Weise Gewähr, dass sie hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Ab- schlusses des Leasingvertrages ihre kaufrechtlichen Gewähr- leistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Mieter abtritt. Der Auftragnehmer Mieter nimmt diese Abtretung an und ist damit berechtigt und ver- pflichtet, die abgetretenen Ansprüche auf eigene Kosten und fristgerecht gegenüber dem Hersteller/Lieferanten gel- tend zu machen. Darüber hinaus stehen dem Mieter keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber Columbus zu. Im Falle der Nacherfüllung durch Neulieferung einer mangelfreien Sache ist der Mieter zur Herausgabe der gezogenen Nutzun- gen verpflichtet.
6.2 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Xxxxxxxx beginnt mit der Abnahme des Miet- gegenstandes durch den Mieter und beträgt 1 Jahr.
6.3 Für die nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Installation der Mietsache haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Columbus nur insoweit, als ihr Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istMiet- sache aufgrund ihres Eintritts in die zwischen Hersteller/ Lieferanten und Columbus hinsichtlich der Mietsachen abge- schlossenen Vereinbarungen zustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungDiese Ansprüche tritt Xxxxxxxx hiermit an den Mieter ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sichMieter nimmt die Abtretung an. Im Übrigen haftet Columbus mit Ausnah- me der Fälle von Arglist, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenZusicherung, Garantie oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.26.4 Columbus übernimmt keine Haftung für ein Auswahl- verschulden des Mieters bei der Auswahl des Herstellers/ Lieferanten. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenDer Mieter wird darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenHersteller/Lieferant in keiner Weise als Vertreter, insbesondere Ansprüche auf Ersatz Erfüllungs- gehilfe oder Ähnliches von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenColumbus tätig ist.
10.36.5 Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen Columbus ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forde- rungen zulässig. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenEin Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem gleichen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Leasing Agreement
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet Abweichend von § 377 HGB wird vereinbart, dass Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich deren Feststellung zu rügen sind. Offensichtliche Mängel werden unverzüglich gerügt.
2. Im Falle eines Mangels der gelieferten Sachen, ist die Firma Blomeyer berechtigt nach ihrer Xxxx von dem Verkäufer Neulieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Pflicht des Verkäufers zur Neulieferung bzw. Nachbesserung umfasst dabei auch die Pflicht zum Ausbau des mangelhaften Materials und zum Neueinbau des neuen Materials auf eigene Kosten.
3. Kommt der Verkäufer der Aus- oder der Einbaupflicht nach Aufforderung durch die Firma Blomeyer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die Firma Blomeyer berechtigt, den Aus- oder Einbau selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen.
4. Die Rechte des § 437 BGB bleiben im Übrigen unberührt.
5. Alle Werkstoffe und sonstigen Materialien müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Soweit Materialien ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung tragen (z.B. Güteschutz für etwaige Mängel Betonwaren, Hartkalkstein, Fertigbeton etc.), sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Die Gewährleistung und Verantwortung des Verkäufers wird nicht dadurch eingeschränkt, dass wir Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Musterausführungen, Proben o.ä. des Lieferanten freigegeben haben.
6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung. Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istGewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichläuft erst nach 2 Monaten weiter, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebennachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Verkäufer eine Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Ver- tragszwecks von ihm erbrachten Leistungenwesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichsowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendes Körpers oder der Gesundheit, für welche C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2. Wird HLS Ansprüche des Auftraggebers gegen C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfeiner Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und Davon ausgenommen sind Schadens- ersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellengesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichAblieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere haftet Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wo- chen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Auftragnehmer für Frist genügt die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- rechtzei- tige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenRügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4. Der Auftragnehmer Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx an Dritte vergibt.
10.6. Sofern C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx hiermit sämtliche Mängel-, ihm zustehenden Gewährleistungs-, Garantie- Schadensersatz- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, ver- späteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an HLS den Auftraggeber ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigtAuftraggeber ver- pflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst, die vorgenannten abgetretenen Ansprüche bis gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7. C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrecht- liche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. C-Bo Design Xxxxx- xxxx Xxxxxx ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenveranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8. C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, ge- schmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx ist lediglich ver- pflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese C-Bo Design Xxxxxxxxx Xxxxxx bei der Durch- führung des Auftrags bekannt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von einer Woche ab Ablieferung der Vertragsgegenstände schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Vor Rücksendung mangelhafter Xxxx ist der Kunde verpflichtet, Rücksprache hierüber mit uns zu halten. Nicht vereinbarte Rücklieferungen werden von uns nicht angenommen.
9.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gefertigten Ware beim Kunden. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig angezeigt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftragnehmer haftet Kunde hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
9.3 Die Nacherfüllung kann nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, eine vom Kunden gewählte Art der von ihm erbrachten LeistungenNacherfüllung zu verweigern, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungWährend der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichEine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt begründet verweigert, Mängel unverzüglich kann der Kunde nach einer Mängelanzeige zu behebenseiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
10.29.4 Um einen Mangel handelt es sich nicht, wenn wir das Produkt nach den vom Kunden beigebrachten Spezifikationen hergestellt haben und dieser erst nach erfolgter Lieferung feststellt, dass das Produkt nicht allen seinen Vorstellungen bzw. Wird HLS internen Vorgaben entspricht sowie die Nichterfüllung der Vorstellungen bzw. internen Vorgaben des Kunden aufgrund der Mangelhaftigkeit vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen für uns nicht erkennbar war.
9.5 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von Dritten auf Aus- uns verweigert wird. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
9.6 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunstennur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
9.7 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 6 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenaus unerlaubter Handlung, bleiben in jedem Fall unberührtmit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Recht Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenErfüllungsgehilfen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet 9.8 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichRahmen dieser Garantie. Insbesondere haftet Für Schäden, die auf dem Fehlen der Auftragnehmer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.9 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von ihm zu vertretenden Sach-besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, Vermögens- soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und Personenschädenvorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in 9.7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, inter alia soweit die Haftung unsere gesetzlichen Vertreter, unsere leitenden Angestellten und unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
9.10 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies es auch für Folgeschädendie persönliche Haftung unserer Angestellten, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenArbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1(1) Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
(2) Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn die GENUSSKOLLEKTIV GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der GENUSSKOLLEKTIV GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die GENUSSKOLLEKTIV GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
(3) Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer Entleiher verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendie GENUSSKOLLEKTIV GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
10.2(4) Der Entleiher stellt die GENUSSKOLLEKTIV GmbH von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
a. eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit, die auf fehlerhafter Informationen des Entleihers basieren GENUSSKOLLEKTIV GmbH
b. die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts
c. eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen
d. dem Einsatz des Leiharbeitnehmers außerhalb des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bezeichneten Betriebes im Unternehmen, dem Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Verwendung der Leiharbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten
e. eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht gem. Wird HLS aufgrund 2.4 der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- Punkte b., c. und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung d. gelten speziell für die Fälle in denen einschlägige Branchenzuschlagstarife anzuwenden sind.
(5) Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfgemäß § 8 Abs. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten 1 bis 4 AÜG ist die GENUSSKOLLEKTIV GmbH in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer bestimmten Fällen dazu verpflichtet, HLS von den überlassenen Arbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgeltes ganz oder teilweise mit einem vergleichbarem Arbeitnehmer des Entleihers gleichzustellen. In diesen Fällen ist die GENUSSKOLLEKTIV GmbH für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers angewiesen, vgl. Nr. 2.4 dieses Vertrages. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unverständlich, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass der verliehene Arbeitnehmer der GENUSSKOLLEKTIV GmbH wirtschaftlich benachteiligt worden ist, wird die GENUSSKOLLEKTIV GmbH dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber dem betroffenen verliehenen Arbeitnehmern korrigieren. Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich hieraus ergebenden gegenüber dem jeweiligen verliehenen Arbeitnehmern auf Ausschlussfristen berufen wird. Insoweit unterliegt die GENUSSKOLLEKTIV GmbH nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu bezahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen der GENUSSKOLLEKTIV GmbH und dem Entleiher als Schaden, den der Entleiher der GENUSSKOLLEKTIV GmbH zu ersetzen hat. Darüber hinaus hat der Entleiher an die GENUSSKOLLEKTIV GmbH den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten freizustellenals Schadensersatz zu erstatten. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehaltenDieser entgangene Gewinn wird mit 120% Kalkulationsaufschlag der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist in diesem Zusammenhang berechtigt, im Einzelfall nachzuweisen, dass der angesetzte Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an der Stelle der vereinbarten 120% zur Anwendung kommen. Darüber hinaus haftet der Entleiher gegenüber der GENUSSKOLLEKTIV GmbH auch für Ansprüche der Xxxxxx der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen die GENUSSKOLLEKTIV GmbH aufgrund der vorstehenden genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend gemachte Mangel beim Übergang machen. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend, wenn der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenEntleiher den verliehenen Arbeitnehmer der GENUSSKOLLEKTIV GmbH mit Tätigkeiten beauftragt, insbesondere die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädeneinen Branchen-Mindestlohn nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz begründen, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und obwohl die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenArbeitnehmer- Überlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Soweit nicht nachstehend anders geregelt, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
2. Ändern sich Vorschriften des Vergaberechts, welche Funktionen oder Formulare betreffen, die in der Plattform bzw. Software vorhanden sind, so nimmt der Betreiber entsprechende Anpassungen an der Software unverzüglich vor, sobald die Änderungen abschließend feststehen (z.B. Beschluss des Gesetzgebers) und der Betreiber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt werden mussten. Die Auswahl der Art der Anpassung obliegt dem Betreiber.
3. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit von mehr als 60 Minuten führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Auftragnehmer Betreiber informiert den Auftraggeber über geplante Unterbrechungen mindestens 5 Werktage im Voraus.
4. xxxxxxxx.xx, AI Vergabemanager und AI Bietercockpit werden mit einer Verfügbarkeit von 99,9 % p.a. während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, außer bundeseinheitliche Feiertage) betrieben, in den übrigen Zeiten 99,8 % p.a.
5. Der Betreiber haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich nicht, soweit der Kunde seine Obliegenheiten im Kapitel „Teilnahme an Vergabeverfahren“ verletzt.
6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel die korrekte Anzeige oder Funktionsweise von xxxxxxxx.xx, sofern der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, der vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützt wird.
7. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erbrachten LeistungenNutzern an xxxxxxxx.xx übermittelten Informationen. Gleiches gilt für die Rechtzeitigkeit von Veröffentlichungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungdiese auftragsgemäß erfolgen.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sichBetreiber haftet, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebengleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden nur, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen diese durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht haben.
10.29. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung Im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreibers oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenseiner Erfüllungsgehilfen, ist der Auftragnehmer verpflichtetdie Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenvertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine etwaige Haftung nach DSGVO oder ProdHaftG bleibt hiervon unberührt.
10.310. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere Für zurechenbare Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenBetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
a) Das Bestehen eines Mangels richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Spezifika des Liefergegenstandes. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Kunde ist verpflichtet, uns nähere Spezifikationen für etwaige Mängel den Einsatz zu benennen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung des Lieferers bzw. den vereinbarten Verwendungsangaben des Käufers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von ihm erbrachten Leistungenuns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Soweit dem Lieferer keine oder nur unzureichende Spezifika des Liefergegenstandes benannt und vereinbart werden, gelten die im Folgenden aufgeführten Spezifika als vereinbart, soweit nachfolgend sich aus dem ersichtlichen Einsatzgebiet nicht ein anderes ergibt: unproblematisches Durchflussmedium z. X. Xxxxxx, Temperatur des Durchflussmediums z. B. zwischen 5 °C und 50 °C, ke in Über- oder Unterdruck, statische Verwendung. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlägen oder Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
b) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien für die Beschaffenheit der Kaufsache; Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes geregelt vereinbart ist. Die Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gem. D. 1. a). Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht vorgenommen werden. Wir behalten uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abweichungen je nach Artikel bis zu 10 % nach oben oder unten vor. Soweit gesetzliche Gewährleistungsrechte mit einer längeren Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate bestehen und soweit gesetzlich zugelassen, verkürzen die Parteien die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab AblieferungLieferung.
c) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgter Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere auch Lagerung, oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilten besonderen Verwendung unserer Ware beruht.
d) Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Xxxx, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung, geltend gemacht werden und wenn der Besteller die beanstandete Ware, sofern wir dies verlangen, frachtfrei an uns zurücksendet; stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendungen zu unseren Lasten.
e) Für nicht neue Ware besteht keine Gewährleistungspflicht.
2. Der Auftragnehmer Vertriebspartner verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu beheben.
10.2betreiben. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenDer Vertriebspartner ist sich bewusst, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfdass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenEr verpflichtet sich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS uns von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenFolgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehaltenSchadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund sind, nachzuweisensoweit gesetzlich zulässig, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunstengegen uns, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenunsere gesetzlichen Vertreter, bleiben Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige wegen Beratung in jedem Fall unberührt. Das Recht Wort und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS Schrift oder durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Versuche oder Beratung in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3sonstiger Weise ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenprüfen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.115.1. Der Auftragnehmer SuchAgents bietet auf ihrer Homepage Informationen in Form von Links bzw. Angaben von Kontaktdaten zu externen Seiten im Internet oder externen Anbietern einer Immobilie an. SuchAgents hat keinen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Seiten und übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Inhalte, Zulässigkeit oder Qualität der von Dritten bereitgestellten Informationen. Diese Erklärung gilt für alle durch SuchAgents dem Kunden übermittelten Links oder Kontaktdaten auf der Homepage, zu externen Seiten und deren Inhalten sowie zu Anbietern von passenden Immobilien.
15.2. SuchAgents stellt lediglich den Kontakt zwischen Anbieter und Interessent her und bietet für den jeweiligen Kunden eine digitale Unterstützung bis zur Objektübergabe. SuchAgents ist nicht verpflichtet, Xxxxxxx zu vereinbaren oder Besichtigungen durchzuführen.
15.3. SuchAgents haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich weder für etwaige Mängel einen bestimmten Erfolg des Inserates noch für die Durchsetzbarkeit eines über die Homepage abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere haftet SuchAgents nicht dafür, dass die angebotene Dienstleistung zum Abschluss eines Miet-, Kauf oder wie auch immer gearteten Vertrages über inserierte, angezeigte oder übermittelte Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile führt. SuchAgents hat auch für keinerlei Schäden des Kunden einzustehen, die aus der Mangelhaftigkeit der von ihm erbrachten Leistungenerworbenen Immobilie entstehen.
15.4. Gewährleistungsansprüche gegenüber SuchAgents sind beschränkt auf Verbesserung oder Austausch. SuchAgents ist berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Einschränkung der Gewährleistung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd des KSchG.
15.5. SuchAgents haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, für andere Schäden jedoch nur, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istsie die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SuchAgents oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
15.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungSuchAgents haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (z.B. Bombendrohung), insbesondere infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.
15.7. SuchAgents kann dem Kunden keine Mindestanzahl an übermittelten passenden Angeboten garantieren. SuchAgents leitet dem Kunden jedoch ein passendes Angebot sogleich nach Bekanntwerden bei SuchAgents weiter. Es kann daher auch sein, dass dem Kunden innerhalb der Mindestvertragsdauer kein passendes Angebot einer Immobilie übermittelt wird, sollte es in diesem Zeitraum kein für den Kunden passendes und seinen Suchkriterien entsprechendes Immobilienangebot geben.
15.8. SuchAgents haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer aus dem Missbrauch von an Dritte übermittelten Daten (z.B. in Anzeigen, E- Mails, Weiterempfehlungen etc.) resultieren.
15.9. SuchAgents haftet weder für einen bestimmten Erfolg eines übersendeten Immobilienangebotes dritter Seite noch für die Durchsetzbarkeit eines über ein solch übermitteltes Angebot geschlossenen Vertrages. SuchAgents haftet auch nicht für die den Kunden übermittelten angebotenen Immobilien, weder aus Gewährleistung oder Garantie, noch aus Schadenersatz, Produkthaftung, etc.
15.10. SuchAgents haftet nicht für die Kompatibilität des Internetdienstes mit der Hard-, Software, für die ständige Verfügbarkeit, für Viren, Missbrauch oder Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung des Nutzers aufgrund von ungeeigneter, verwendeter Hard- und Software sowie für Fehlfunktionen, die aufgrund der Internetanbindung oder die sonst aus der Nutzung der Daten oder des Internetdienstes entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichKunde ist auch selbst dafür verantwortlich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwelche Verlinkungen und Angebote er in Anspruch nimmt.
10.215.11. Wird HLS aufgrund SuchAgents haftet nicht für einen Ausfall der Mangelhaftigkeit Server, der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenSuchAgents betriebenen Homepage xxx.xxxxxxxxxx.xx oder für die Erreichbarkeit, Neuherstellung Funktionsfähigkeit, Umfang oder den Ersatz Inhalt der Services auf dieser Homepage. SuchAgents darf Leistungen einschränken bzw. vorübergehend einstellen, z.B. für Wartung oder Optimierungszwecke.
15.12. SuchAgents weist ausdrücklich darauf hin, dass die unberechtigte Herstellung von Aus- und Einbaukosten Kopien, unberechtigtes Verlinken (ggf. auch Entsorgungs- und TransportkostenFraming) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenVeröffentlichung von Inseraten als eigenes Angebot eines Dritten getarnt nicht ausgeschlossen werden kann. SuchAgents wird, so ist der Auftragnehmer verpflichtetsoweit technisch und rechtlich möglich und zumutbar, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3diese Vorgehensweisen unterbinden. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die Kunde hat jedoch keinerlei Ansprüche gegenüber SuchAgents aus einer unberechtigten Vorgehensweise von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenDritten.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Agb Für Die Nutzung Der Dienstleistungen Von Suchagents at GMBH
Gewährleistung, Haftung. 10.111.1 Die Verantwortung für die Auswahl der Leistung, des Gegenstandes oder der Ware und der mit dieser beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Der Auftragnehmer haftet nach PEAKSOLUTION ist nicht bekannt, welchen Gebrauch der Kunde davon machen will.
11.2 Ist der Vertragspartner Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten LeistungenGewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend hier nichts anderes geregelt ist.
11.3 Sach- und Rechtsmängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware oder Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungMängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben
11.4 Für Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Ware oder Leistung gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und – begrenzungen: PEAKSOLUTION haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, auch Vermögensschäden und gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten nicht , wenn PEAKSOLUTION eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat., Vorstehende Haftungsausschlüsse und – begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich PEAKSOLUTION zur Vertragserfüllung bedient.
11.5 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von PEAKSOLUTION nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, sind Mängelansprüche ausgeschlossen., Bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind gleichfalls sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
11.6 Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist – soweit über haupt ein Gewährleistungsanspruch besteht - PEAKSOLUTION im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung oder Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Will der Vertragspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
11.7 Für in Hardware fest eingebaute oder zusammen mit Hardware als Zugabe ausgelieferte Speichermedien - insbesondere Flash- Speichermedien (CF- oder SD- Karten, USB- Speicher) - ist jede Haftung von PEAKSOLUTION ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden an oder durch den Einsatz von Flash-Speichermedien, die dem Kunden nicht von PEAKSOLUTION verkauft worden sind.
11.8 Die mangelhafte Ware ist PEAKSOLUTION auf Verlangen zu übersenden. Die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Teile werden Eigentum von PEAKSOLUTION. Hat der Vertragspartner die von PEAKSOLUTION gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so haftet PEAKSOLUTION nicht für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware oder des Einbaus der nachgelieferten Ersatzware. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVertragspartner muss PEAKSOLUTION Gelegenheit zur Untersuchung oder zur schriftlichen Stellungnahme geben, Mängel unverzüglich bevor er die Ware von PEAKSOLUTION ausbaut. Hat PEAKSOLUTION nach Meldung eines Mangels oder einer Mängelanzeige Störung durch den Vertragspartner Leistungen für eine Instandsetzung des „Gegenstandes“ erbracht und lag und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Vertragspartner die hierdurch entstandenen Kosten mit einem Anteil von € 100,00 zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pauschalisiert zu behebentragen. Die Kosten der Fehlersuche übernimmt PEAKSOLUTION. Bei mangelhafter Ware, insbesondere bei mangelhafter Hardware mit zusätzlichen Speichermedien, ist es möglich, dass auf dem internen Speicher gespeicherte Daten verloren gehen. PEAKSOLUTION wird sich im Rahmen von address Peaksolution GmbH phone +00 000 000 000-0 web xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx bank Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx X00 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx fax +00 000 000 000-000 e-mail xxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx UID ATU 53110208 BIC XXXXXX0X XXX 39000 IBAN XX000000000000000000 Reparaturarbeiten bemühen, den Verlust von Daten möglichst gering zu halten.
10.211.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, mangelhafte Geräte nicht weiterzuverwenden und umgehend bei Bekanntwerden der Mängel Maßnahmen einzuleiten, damit Folgeschäden verhindert bzw. Wird HLS aufgrund eingegrenzt werden. Im Übrigen ist PEAKSOLUTION sofort zu informieren.
11.10 Für die Einhaltung der Mangelhaftigkeit jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften bei der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Handhabung bzw. beim Betrieb der gelieferten Ware ist alleine der Vertragspartner verantwortlich. Bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien dürfen gelieferte Waren nicht in Betrieb genommen werden. Eine Haftung von Dritten PEAKSOLUTION ist ausgeschlossen.
11.11 Bei Verträgen, die gebrauchte Gegenstände betreffen, sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.12 Der Vertragspartner hat sich vor der Verbindung von PEAKSOLUTION Produkten mit anderen Sachen, insbesondere einer EDV- oder Telekommunikationsanlage, zu vergewissern, dass ein Ausfall oder Fehlverhalten des PEAKSOLUTION- Produkts keine weitergehenden Schäden an seinen Sachen oder Daten anrichten kann. Er hat die PEAKSOLUTION-Produkthinweise vor der Installation zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur regelmäßigen, mindestens täglichen, Datensicherung. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und PEAKSOLUTION den Kunden ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen hat.
11.13 Die Verjährungsfrist, soweit eine Sache Liefergegenstand ist, beträgt sowohl für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln als auch für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
11.14 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. PEAKSOLUTION haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der von ihr zur Verfügung gestellten oder gehosteten Anwendungen noch für technische und elektronische Fehler während einer Verkaufsveranstaltung, auf Aus- die PEAKSOLUTION keinen Einfluss hat, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.
11.15 Der Vertragspartner stellt PEAKSOLUTION bei Ware, die nach seinen Anforderungen, Spezifikationen usw. gefertigt wird, von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern und Neueinbau der Leistungensummenmäßig unbegrenzt frei, Neuherstellung die Dritte aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Warenzeichen usw. gegen PEAKSOLUTION oder den Ersatz Vorlieferanten von Aus- und Einbaukosten (ggfPEAKSOLUTION erheben könnten. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenDas gleiche gilt, wenn der Vertragspartner Waren von PEAKSOLUTION ohne deren Einverständnis so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenverwendet, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenDritter verletzt werden können.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nicht für falsche Verbrauchswerte, die auf Mängeln der Verbrauchserfassungsgeräte beruhen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus ausgeschlossen bei fehlerhaft durch den Auftraggeber übermittelten Verbrauchsdaten und bei fehlerhafter Eigenablesung durch den Nutzer oder den Auftraggeber.
2. Eine Haftungsbeschränkung für wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), Lebens-, Gesundheits- oder Körperverletzungen sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, findet nicht statt. In den übrigen Fällen wird die Haftung der Parteien beschränkt auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
3. Es obliegt dem Auftraggeber, vor Weiterleitung der Einzelabrechnung zu prüfen, ob die von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istvorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Daten übereinstimmen und an den Auftragnehmer bei Unstimmigkeiten die Unterlagen umgehend zurückzusenden. Mit Weiterleitung der Einzelabrechnungen erkennt der Auftraggeber die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen als richtig an. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenZugang der Abrechnungen dem Auftragnehmer anzuzeigen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.35. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet nicht für Mängel der Auftragnehmer für die Durchsetzbarkeit von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für FolgeschädenForderungen, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenaus der Gestaltung von Verträgen des Auftraggebers mit Dritten herrühren (Mietvertrag, Gemeinschaftsordnungen usw.).
10.46. Der Soweit Mängel an der Abrechnung von Dritten (Nutzern) geltend gemacht werden, obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-darüber unverzüglich zu informieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, Gewährleistungs-sind eventuelle Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
7. Xxxxxx Xxxxxx an der Abrechnung festgestellt, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigthat der Auftragnehmer, die vorgenannten Ansprüche bis soweit er den Fehler zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenvertreten hat, ein Nachbesserungsrecht.
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Samples: Abrechnungsauftrag
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer allgemein für die im AÜV vereinbarten Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Leiharbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflich- tet.
9.2 HoHR Gruppe, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn HoHR Gruppe, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Der Auftragnehmer Im Übrigen ist die Haftung von HoHR Gruppe sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des AÜV überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich HoHR Gruppe auch für etwaige Mängel leichte oder mittlere Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet HoHR Gruppe darüber hinaus nur für vorhersehbare und vertragstypi- sche Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der von ihm erbrachten LeistungenSchaden infolge der Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder einer Verletzung des Lebens, Körper oder der Ge- sundheit entstanden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. M170K788 / 2 /
9.3 Der Auftragnehmer Entleiher verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenXxXX Gruppe von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusam- menhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tä- tigkeiten geltend machen. HoHR Gruppe wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte in Kenntnis setzen.
10.29.4 Wenn der Entleiher (i) gegen das Verbot nach Ziff. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen2.2 verstößt, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfii) gegen das Verbot nach Ziff. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.2.5 verstößt,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für 9.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel der einer von ihm CWP erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Leistung bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweiseneines erstellten Werkes darauf beruhen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Kunde Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Gefahr CWP ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen. CWP übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf HLS noch nicht vorhanden warNichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß der Abschnitte 3 und 4 beruhen.
9.2 Für Schäden des Kunden haftet CWP bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenIm Übrigen haftet CWP für Schäden aus Verzug, insbesondere Ansprüche auf Ersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit diese von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtCWP vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
9.3 Alle Leistungen werden nach derzeit aktuellem Wissensstand erbracht bzw. Das Recht und erstellt. Für die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung Verwendung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen übernimmt CWP keine Haftung. Dies gilt insbesondere für die Personalauswahl und -beurteilung. Hier kann CWP nur sachgerechtes Vorgehen bei eigener Leistungserbringung gewährleisten. Eine Haftung der CWP dafür, dass ein/e von ihr empfohlene/r Kandidat/in Verzug gesetzt die vom Kunden in ihn/sie gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellennicht übernommen.
10.39.4 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen CWP verjähren spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet Die Verjährungsfrist beginnt mit der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-Kenntnis eines Schadens, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenspätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet Dem Kunden ist bekannt, dass es nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel dem Stand der Technik nicht möglich ist, absolut fehlerfreie Software und Programmierleistungen zu erstellen.
2. Die sinobit GmbH gewährleistet, dass die von der sinobit GmbH erstellte Software oder Programmierleistung nicht mit Rechten Dritter belastet ist, insbesondere keine Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Wird dennoch die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen durch Dritte beeinträchtigt oder untersagt, ist die sinobit GmbH nach eigener Xxxx verpflichtet, die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Leistung nicht mehr unter das Schutzrecht des Dritten fällt, gleichwohl aber das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wird, oder eine Lizenzierung durch den Dritten auf eigene Kosten herbeizuführen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen oder Verletzung von geistigem Eigentum obliegt die Federführung und Entscheidung der sinobit GmbH. Schließt der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung oder führt er einen Rechtsstreit ohne Beteiligung der sinobit GmbH, kann er aus dem gesamten Vorgang keine Ansprüche gegen die sinobit GmbH herleiten.
3. Die sinobit GmbH gewährleistet die Lauffähigkeit der von ihm erbrachten Leistungender sinobit GmbH erstellten Programme. Die sinobit GmbH gewährleistet ferner, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istdass von der sinobit GmbH erstellte Software und Programmierleistungen unter Beachtung der anerkannten Programmierregeln erstellt werden.
4. Über die Angaben in eventuellen Handbüchern oder vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Garantien für technische Einzelheiten oder die Eignung von gelieferter Software oder Programmierleistungen sowie von Beratungsleistungen für bestimmte Zwecke des Kunden oder die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele durch den Kunden werden nicht übernommen.
5. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferungbeginnt mit der Abnahme gemäß V. Während des Laufs der Frist wird die sinobit GmbH berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar nach ihrer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Bei Fehlern die die zweckmäßige Nutzung nicht oder nur unwesentlich einschränken wird die sinobit GmbH wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtLieferung des nächsten Updates – sofern vereinbart - endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Wandelung oder Minderung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung Vergütung herabsetzen. Daneben kann der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührtKunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Sofern HLS durch Dritte aufgrund Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Mangelhaftigkeit Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Fehler nicht ursächlich ist. Eine Gewährleistung ist zudem ausgeschlossen, soweit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenMangel auf Umständen beruht, ist die der Auftragnehmer verpflichtetKunde zu vertreten hat, HLS von diesen Kosten vollständig freistelleninsbesondere, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
10.36. Der Auftragnehmer Die sinobit GmbH kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist und nachweist, dass sie den Fehler nicht zu vertreten hat.
7. Die sinobit GmbH haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, egal aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bei Mängeln, deren Abwesenheit die sinobit GmbH garantiert, oder die die sinobit GmbH arglistig verschwiegen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die sinobit GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, im Übrigen letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehendem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Vorschriften zurückzugeben. Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen der von ihm erbrachten LeistungenNacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istsich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungNachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einer Mängelanzeige zu behebenMaßgabe von Abschnitt VI Ziff. 4 bis Abschnitt VI Ziff. 9 bleibt unberührt.
10.22. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der LeistungenWir sind berechtigt, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisendie geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
3. Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen in Abschnitt VI Ziff. 9 und die gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
4. Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
5. In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
6. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunstengemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschädenvergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, bleiben in jedem Fall unberührtgilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Das Recht und die Schadensersatzansprüche des Käufers nach Abschnitt IV Ziff. 5 bis Abschnitt IV Ziff. 8 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
9. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührteinjährigen Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IV Ziff. Sofern HLS durch Dritte aufgrund 4 sowohl a) der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehenKäufer die Nacherfüllung verlangt hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenals auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.18.1. Der Auftragnehmer haftet nach stellt sicher, dass die einge- setzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifi- kation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeit- nehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entge- genstehen.
8.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istVertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.
8.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers so- wie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsge- hilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungHaftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt so- wohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haf- tungstatbestände, insbesondere im Falle des Ver- zuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragneh- mer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schä- den.
8.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftrag- nehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
8.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personal- dienstleister aus einer Verletzung des Auftragge- bers der sich aus dem ÄUG-Vertrag und aus die- sen AGB ergebenden Zusicherungen und Ver- pflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf ein- schlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Gewährleistung, Haftung. 10.19.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haftet nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenwird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
10.29.4 Wenn der Auftraggeber (i) gegen das Verbot nach Ziff. Wird HLS aufgrund 2.2 verstößt, (ii) gegen das Verbot nach Ziff.
2.5 verstößt, (iii) gegen das Verbot nach Ziff. 5.4 verstößt, (iv) zum jeweiligen Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder der Mangelhaftigkeit Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter unzutreffende und/oder unvollständige Angaben macht, (v) er den Auftragnehmer nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über Änderungen zu den Angaben zum jeweiligen Seite 2 der vom AGB’s der Gutermann Personaldienstleistungen GmbH Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen sowie der Vergütung der mit den überlassenen Leiharbeitnehmern vergleichbaren Stammmitarbeitern unterrichtet, (vi) im Hinblick auf die im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen unzutreffende oder unvollständige Angaben macht oder (vi) den Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungenüber eintretende Änderungen zu den im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen nicht, Neuherstellung nicht voll-ständig oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommennicht unverzüglich unterrichtet, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt hat er dem Auftragnehmer vorbehaltensämtliche hierdurch entstehende Schäden (insb. Bußgelder, nachzuweisenRechtsverfolgungs-/verteidigungskosten, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warKosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte 1a SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen etc.) zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtersetzen. Das Recht und die Pflicht Auf Verlangen des Auftragnehmers zur Nacherfüllung hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund Zeitarbeitnehmer, der Mangelhaftigkeit Sozialversicherungsträger, der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenFinanzbehörden oder Dritter freizustellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Ist in Folge eines Mangels aus der von ihm erbrachten LeistungenSphäre der mitteldeutsche IT GmbH die vertraglich vereinbarte oder – nachrangig – die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnete Mindestverfügbarkeit (vgl. II.3. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) unterschritten, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichso steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebensofern es sich um Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 handelt.
10.22. Wird HLS aufgrund Macht der Mangelhaftigkeit Kunde sein Minderungsrecht geltend, so erfolgt die Berechnung der Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 anhand des Maßes der Unterschreitung der Verfügbarkeit/Jahr.
3. Überschreitet mitteldeutsche IT GmbH die gesondert vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit bzw. in Ermangelung einer gesondert vertraglichen Regelung hierzu die nachfolgend bezeichneten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx – xxx Xxxxxxxxxxxx 0: 6 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 2: 12 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, – bei Fehlerklasse 3: 24 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit sowie – bei Fehlerklasse 4: 48 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit, so verpflichtet sich die mitteldeutsche IT GmbH, zugunsten des Kunden eine Gutschrift in Höhe von 25 % des für den Vormonat abgerechneten Nettobetrags zu erteilen.
4. Sofern der Kunde eine Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 geltend macht, wird die zugunsten des Kunden zu erteilende Gutschrift auf dessen Minderungsbetrag angerechnet.
5. Sofern die Nichtverfügbarkeit der Leistungen der mitteldeutsche IT GmbH auf ein Verhalten des Kunden oder aus dessen Sphäre bzw. der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Kunden betriebenen Hardware oder von Dritten diesem verwendeter Software zurückzuführen ist, oder der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgte oder Änderungen an Hard- oder Software vornahm, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfMinderung gemäß vorgehender Ziff. auch Entsorgungs- und Transportkosten) 1 bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenauf Erteilung einer Gutschrift gemäß vorgehender Ziff. 3.
6. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen der mitteldeutsche IT GmbH stellen keine Mängel dar.
7. Tritt ein Mangel auf, so ist der Auftragnehmer Kunde verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellendies der mitteldeutsche IT GmbH unverzüglich mitzuteilen. Es bleibt Vor Mitteilung abgelaufene Zeiträume bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit sowie bei der Berechnung einer Minderung außer Betracht. Dies gilt entsprechend für dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warKunden zu erteilende Gutschriften gemäß vorgehender Ziff. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen3.
10.38. Der Auftragnehmer Die Haftung der mitteldeutsche IT GmbH wegen eigener Pflichtverletzungen bzw. ihr zuzurechnender Pflichtverletzungen durch Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ist bei Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der mitteldeutsche IT GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen beschränkt. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia mitteldeutsche IT GmbH auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte ihr zuzurechnende einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ihres gesetzlichen Vertreters oder unrichtige Software bzwihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen In Fällen deliktischer Haftung scheidet eine Haftung der mitteldeutsche IT GmbH aus nach Maßgabe der Voraussetzungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.§ 831 Abs.1 BGB.ä
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Gewährleistung, Haftung. 10.16.1 Weist die durch uns gelieferte Xxxxx im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Auftragnehmer Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der Ziffern 7 bis 9 dieser AGB berechtigt. Ein Rücktritt wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen.
6.2 Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.
6.3 Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
6.4 Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein.
6.5 Wir sind nicht verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellenXxxx, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehaltenEin Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, nachzuweisenfalls die verkaufte Ware Mängel aufweist, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden wardie nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Pflicht Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen§ 276 BGB dar.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch 6.6 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6.7 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Übrigen Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehendem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. BDW leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nach folgenden Maßgaben:
2. Die von BDW geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von BDW oder von Mitarbeitern von BDW oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von BDW sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheitsangaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.
3. BDW übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von BDW oder Mitarbeitern von BDW stellen in keinem Falle eine Garantie dar.
4. Der Auftragnehmer haftet Kunde hat die Ware unverzüglich nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbar sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. Sollte der Kunde dabei Vertragswidrigkeiten entdecken, ist er verpflichtet, dieses schriftlich, unmittelbar und schnellstmöglich BDW anzuzeigen.
5. Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
6. Nimmt der Kunde Mängelbeseitigungsversuche selbst vor, ohne dass BDW zuvor eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, entfällt die Gewährleistung durch BDW.
7. Bei berechtigten Beanstandungen wird BDW nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
8. Schadensersatzansprüche gegen BDW bestehen nur insoweit, als der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das gilt auch für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungenden Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB. Die Rechte des Kunden aus §§ 283, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist311 a BGB sowie dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 309 Nr. 7 a BGB bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, BDW auf besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
9. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B, in allen übrigen Fällen beträgt 36 Monate ab Ablieferungsie 24 Monate. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben§ 479 BGB bleibt unberührt.
10.210. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet Beschränkungen gelten auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichHinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BDW.
11. Insbesondere haftet der Auftragnehmer BDW übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Kunden entspricht. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, Nutzung und/oder die ursächlich durch z.B. fehlerhafte Lieferung und/oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehendie Montage erforderlich sind.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.111.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
11.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer haftet wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
11.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab AblieferungPflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu behebenberufen.
10.211.5 Macht der AG Angaben betreffend der Anwendung und Berechnung von Branchenzuschlägen im Überlassungsvertrag nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer der AfA® wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird die AfA® dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Wird HLS aufgrund Die AfA® ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; Insoweit unterliegt sie nicht der Mangelhaftigkeit Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AG der AfA® zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG der AfA® den entgangenen Gewinn auf Aus- und Neueinbau diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfoben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so Der AG ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehaltenberechtigt, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Rahmenvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden wargenannten 120 % zur Anwendung kommt. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenZusätzlich ist der AG verpflichtet, insbesondere Ansprüche auf Ersatz die AfA® von MangelfolgeschädenAnsprüchen der Xxxxxx der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung freizustellen, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung diese gegen der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte AfA aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern Bruttoentgeltzahlungen geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. Der Auftragnehmer haftet mesonic übernimmt gegenüber dem erwerbenden Vertragspartner Gewähr für die Richtigkeit der in der Dokumentation beschriebenen Programmfunktionen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der vom Endanwender unterschriebenen Lizenzmeldung bei mesonic.
2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen vollkommen fehlerfrei arbeitet. Bei Fehlern in der Softwarelogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Gebrauchsanweisung Verarbei- tungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Software für etwaige Mängel den Endanwender wesentlich beein- trächtigen, kann die jeweilige Software nach Xxxx von mesonic entweder in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden. Insbesonders übernimmt mesonic keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istgetroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenInsbesonders haftet ausschließlich der Endanwender für die Richtigkeit der an Dritte weitergegebenen Daten.
10.23. Wird HLS aufgrund mesonic ist von der Mangelhaftigkeit Verpflichtung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, wenn an der betroffenen Software von dem mesonic-Fachhandelspartner, Zwischenverkäufer, Endanwender oder einem Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz - ohne Zustimmung von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) mesonic - Änderungen vorgenommen wurden bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommenwenn nicht die von mesonic als letztgültig deklarierte Version Verwendung gefunden hat, so ist sofern der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenVertragspartner (Fachhandels- partner oder Endanwender) nicht nachweisen kann, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang nicht durch diese Änderungen ver- ursacht wurde.
4. mesonic haftet nicht für nachteilige Folgen für im Einklang mit den zugrundeliegenden Spezifikationen und auf Grundlage der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden warMitwirkungspflichten des Vertragspartners erbrachten Leistungen jeglicher Art.
5. Etwaige Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenHaftung von mesonic, gleich aus welcher Rechtslage, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf jeder Schadenersatz und jeder Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenfür Folge- schäden seitens mesonic.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.17.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel der einer von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisenADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx erstellten Leistung darauf beruhen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang Mandant seine Mitwirkung gemäß Ziffer 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von ADVISER ausgeschlossen. Den Nachweis der Gefahr vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Mandant führen. ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Mandanten durch Nichtbeachtung der Ziffer 4. dieser AGB.
7.2. ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf HLS noch eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist ADVISER verpflichtet, dem Mandanten eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei ADVISER seine Vergütung entsprechend anpassen kann. ADVISER haftet nicht vorhanden warfür die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Mandanten.
7.4. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ GunstenSchadensersatzansprüche des Mandanten gegen ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührtaber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenVorsatz oder Arglist.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Gewährleistung, Haftung. 10.18.1 Soweit dies nach ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang tunlich ist und soweit zwischen uns und dem AN keine Qualitätssicherungs- vereinbarungen getroffen sind, haben wir die Ware auf etwaige Qualitäts und Quantitäts- abweichungen zu untersuchen, von uns ent- deckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenLieferant verzichtet insoweit auf den Ein- wand verspäteter Mängelrüge.
10.28.2 Uns stehen die gesetzlichen Mängelan- sprüche gegenüber dem AN ungekürzt zu und der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetz- lichen Umfang. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in In jedem Fall unberührtsind wir berech- tigt, nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlan- gen. Das Recht und auf Schadensersatz, insbeson- dere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Pflicht Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellenAN selbst vorzunehmen.
10.38.3 Unsere Mängelansprüche gegen den AN verjähren nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Ablieferung bzw. Der Auftragnehmer haftet auch nach Abnahme der Sache, sofern eine Abnahme vereinbart wurde. Für im Übrigen Wege der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährung neu zu laufen. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für Gefahrübergang ein Sach- mangel, wird vermutet, dass die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenSache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer Xxxxxxxx Design haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von ihm erbrachten Leistungenwesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichsowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebendes Körpers oder der Gesundheit, für welche Xxxxxxxx Design auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2. Wird HLS Ansprüche des Auftraggebers gegen Xxxxxxxx Design aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggfeiner Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Ver- jährungsbeginn. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellengesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichAblieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzu- zeigen. Insbesondere haftet Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wo- chen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wah- rung der Auftragnehmer für Frist genügt die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenRügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4. Der Auftragnehmer Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Xxxxxxxx Design nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die Gerhards Design an Dritte vergibt.
10.6. Sofern Xxxxxxxx Design Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Xxxxxxxx Design hiermit sämtliche Mängel-ihm zustehenden Gewährleis- tungs-, Gewährleistungs-Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an HLS den Auftraggeber ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigtAuftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inan- spruchnahme von Xxxxxxxx Design zunächst, die vorgenannten Ansprüche bis abgetretenen An- sprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7. Xxxxxxxx Design haftet nicht für die urheber-, geschmacksmus- ter- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonsti- gen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Xxxxxxxx Design ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenveranlas- sen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8. Xxxxxxxx Design haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Xxxxxxxx Design ist lediglich verpflich- tet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Gerhards Design bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.1Gegen AM gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens AM verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Gesellschafter von AM) AM zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von AM kommen, bemühen sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. AM haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Xxxxxxx, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet AM keinen Ersatz. AM ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. AM ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. AM haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. AM haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt AM keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten LeistungenAuftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann AM hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen. Sollte die gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an AM zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Rücksendungmussandieunter Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen. Diese lautet: Xxxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx AM wird, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istmöglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate 2 Jahre, gerechnet ab AblieferungLieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, Mängel unverzüglich gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Übergabe der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Fotos bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern Werkes schriftlich bei AM geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch AM beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von AM bestätigt worden sind. AM haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung. 10.11. READY4 haftet nur für Schäden, die READY4 selbst oder seine Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Gegen READY4 gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens READY4 verursacht worden ist. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlung resultieren. Der Auftragnehmer Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
3. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Kunden nur ein Verbesserungsanspruch durch READY4 zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von READY4 abgelehnt, steht dem Kunden ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
4. READY4 übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt.
5. Dem Kunden stehen bei Überschreitung eines von READY4 angegebenen Liefertermins keine Ersatzansprüche zu, es sei denn, die Lieferverzögerung wurde von READY4 oder einer Zulieferfirma grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
6. Bei Verlust oder Beschädigung von Filmen, Negativen und digitalen Speichermedien beschränkt sich die Ersatzpflicht von READY4 darauf, neues Filmmaterial zur Verfügung zu stellen. Weitere Ansprüche, etwa bei Hochzeitsaufnahmen, sind ausgeschlossen.
7. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzlicher Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. READY4 zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von READY4 kommen, bemüht READY4 sich (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. READY4 haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich nicht für etwaige Mängel den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Xxxxxxx, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet READY4 keinen Ersatz. READY4 ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. READY4 ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. READY4 haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. READY4 haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von ihm erbrachten LeistungenFotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt READY4 keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Kunden nicht erreichen, so kann READY4 hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen. Sollte die von READY4 gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an READY4 zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Rücksendung muss an die, am Ende dieser AGB genannten Geschäftsadresse, erfolgen. READY4 wird, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istmöglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate 2 Jahre, gerechnet ab AblieferungLieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, Mängel unverzüglich gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund Übergabe der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) Fotos bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern Werkes schriftlich bei READY4 geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch READY4 beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlag oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von READY4 bestätigt worden sind. READY4 haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Gewährleistung, Haftung. 10.1. 11.1 Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich nicht für etwaige Mängel der Messgeräte. Eine Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus ausgeschlossen bei fehlerhaft übermit- telten Verbrauchsdaten und bei fehlerhafter Eigenablesung durch den Nutzer oder den Auftraggeber.
11.2 Es obliegt dem Auftraggeber, vor Weiterleitung der Einzelabrechnung zu prüfen, ob die von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istvorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Daten übereinstimmen und an den Auftragnehmer bei Unstimmigkeiten die Unterlagen umgehend zurückzusen- den.
11.3 Mit Weiterleitung der Einzelabrechnungen erkennt der Auftraggeber die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen als richtig an. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
11.4 Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu behebenZugang der Abrechnungen dem Auftragnehmer anzuzeigen.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. 11.5 Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet nicht für Mängel der Auftragnehmer für die Durchsetzbarkeit von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für FolgeschädenForderungen, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehenaus der Gestaltung von Verträgen des Auftraggebers mit Dritten herrühren (Mietvertrag, Gemeinschaftsordnungen usw.).
10.411.6 Soweit Mängel an der Abrechnung von Dritten (Nutzern) geltend gemacht werden, obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragnehmer darüber unverzüg- lich zu informieren. Der Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, sind eventuelle Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-ausge- schlossen.
11.7 Werden Fehler an der Abrechnung festgestellt, Gewährleistungs-hat der Auftragnehmer, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigtsoweit er den Fehler zu vertreten hat, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machenein Nachbesserungsrecht.
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