Common use of Gewährleistung, Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: www.creos-net.de, www.creos-net.de

Gewährleistung, Haftung. Gewährleistung und Haftung für unentgeltliche SOFTWARE. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageRechtsmängel haftet BOSCH, mangelhafter Montage-gleich aus welchem Rechtsgrund, Betriebs- nur soweit BOSCH den jeweiligen Sach- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen haften BOSCH, dessen gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen aufgrund der unentgeltlichen Bereitstellung der SOFTWARE nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens auf den Ersatz eines etwaig entstandenen Schadens. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. • Gewährleistung für kostenpflichtige SOFTWARE. Sollte die SOFTWARE einen behebbaren Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung gegen BOSCH. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istlit. c) zur Anwendung. Die Rügepflicht von Creos Gewährleistungsfrist für später entdeckte Mängel bleibt unberührtSach- und Rechtsmängel für SOFTWARE, die Sie entgeltlich als Unternehmer erworben haben, beträgt 12 Monate. Unbeschadet Dies gilt nicht, soweit sich die Haftung gem. b. nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. • Haftungsbeschränkung für kostenpflichtige SOFTWARE. Soweit Sie die SOFTWARE gegen Entgelt erworben haben, haftet BOSCH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitignachfolgenden Regelungen: In folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen: • für Schäden, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hatverursacht wurden, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet • für Schäden aus der gesetzlichen Rechte Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang der von Creos und dem Zweck der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx Garantie gedeckt ist, • im Falle von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer Xxxxxxx, • im Falle von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Körper- bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenPersonenschäden, • In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, • soweit der Anwendungsbereich von § 44a TKG (Haftung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) eröffnet ist. Ist Soweit sich die Nacherfüllung durch Haftung nicht gem. vorstehender Aufzählung nach den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitgesetzlichen Bestimmungen richtet, Gefährdung gilt folgendes: In Fällen der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; einfach fahrlässigen Verletzung von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtennur unwesentlichen Vertragspflichten haftet BOSCH nicht auf Schadensersatz. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung Rahmen des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenjeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Drittereinfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sind Sie Unternehmer im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzwSinne von § 14 BGB, vereinbaren die Parteien, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen dieser Vereinbarung maximal dem Wert der an BOSCH unter dieser Vereinbarung gezahlten Vergütung entspricht. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche. • Soweit nach diesen Bestimmungen die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Haftung von Ansprüchen Dritter. Das HaftpflichtrisikoBOSCH ausgeschlossen oder beschränkt ist, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer gilt dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und auch für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls Haftung der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtOrgane, ist Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter von BOSCH.

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Gewährleistung, Haftung. Für Die Gewährleistungsfrist beträgt 37 Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem die Rechte Ware von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istuns endgültig übernommen wurde. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos Vermutung des § 924 ABGB gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer der Gewährleistung. Für die Anbringung der Mängelrüge, sowie die Geltendmachung und Durchsetzung unserer anderen Ansprüche, gesetzlicher oder vertraglicher Art, innerhalb der Gewährleistungsfrist, sind wir weder hinsichtlich offener noch versteckter Mängel an die Einhaltung irgendwelcher gesetzlich festgelegter oder anderweitig vorgeschriebener Frist gebunden. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß den §§ 377 ff UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der Lieferant verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung. Wir sind auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist berechtigt die Mängelrüge hinsichtlich Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auch mit wirtschaftlich vernünftigem und üblichem Aufwand nicht festgestellt werden können, in einem Zeitraum von 3 Monaten ab Entdeckung des Vertrages aufrechtzuerhaltenMangels anzubringen und der Lieferant ist verpflichtet auch für diese Mängel Gewähr zu leisten. Falls Unsere Bestätigung auf dem Gegenschein und/oder unsere Empfangsquittung über die Warenannahme gelten immer nur mit Vorbehalt, d.h. die Ware gilt erst dann als übernommen, wenn die nachträglich erwiesene Begutachtung keine Untermengen und/oder Mängel ergibt. Sollte sich ein Mangel erst im Lauf der Versicherungsschutz sich ändert Verarbeitung der gelieferten Waren durch uns ergeben, der auf Nichteinhaltung der von uns in der Bestellung geforderten und angeführten Spezifikationen und/oder nicht mehr bestehtder handelsüblichen Qualität zurückzuführen ist, so steht uns als Schadenersatzanspruch neben anderen Schäden auch der Ersatz der, im Zusammenhang mit der Verwendung des schadhaften Materials, frustrierten Aufwendungen zu. Die Haftung des Lieferanten ist unbeschränkt. Der Lieferant haftet uns weiters verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch Fehler der Auftragnehmer verpflichtetgelieferten Ware verursacht werden, dies Creos unverzüglich mitzuteileninsbesondere gegen uns erhobene Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche Dritter, und ist verpflichtet uns volle Genugtuung zu leisten. An den gelieferten Waren dürfen zum Zeitpunkt der Übernahme durch uns keine Sicherungsrechte Dritter, welcher Art auch immer, bestehen.

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Samples: www.equans.at, www.equans.at

Gewährleistung, Haftung. Für Wir gewährleisten, dass unser Baustoff nach den geltenden Vor- schriften hergestellt, überwacht und geliefert wird und die Rechte von Creos bei Sach- vereinbar- te Beschaffenheit hat. Die Eignung des Baustoffs für eine bestimmte Verwendung gewährleisten wir nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften ent- sprechenden Behandlung und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageVerarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafüres sei denn, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der Käufer von uns hierüber eine ge- sonderte Garantieurkunde erhält. Hat der Käufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sons- tiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Creos Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die vereinbarte Beschaffenheit Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat. Als Vereinbarung über Offensichtlich mangelhafter/falscher Baustoff, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte, darf nicht ver- arbeitet werden. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Beschaffenheit Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestäti- gung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennah- me der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der verein- barten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten i. S. des HGB sofort bei der Ablieferung des Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Baustoffe dürfen nicht verar- beitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten i. S. des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb der Ge- währleistungsfrist, zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Baustoff als genehmigt. Probekörper gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungennur dann als Nachweis für die Baustoffeigen- schaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die – insbesondere durch Bezeichnung von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Mängelbeseitigung oder Bezugnahme Neulieferung (Nacherfüllung) ver- langen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen der Lieferung man- gelhafter Baustoffe ist in Fällen der Bestellung einfachen Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Üb- rigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die min- destens Euro 2,5 Mio. beträgt, begrenzt, sofern nicht die von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurdengrober Fahr- lässigkeit beruht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von Die Gewährleistungsfrist für unsere Baustoffe (Verjährungsfrist nach § 442 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beträgt 5 Jahre seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns i. S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle Mängelrüge durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzwuns., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: www.bauzentrum-pfaffenhofen.de

Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte Foto-Xxxxxxx haftet für von Creos ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei Sach- und Rechtsmängeln bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen VorschriftenLeistung sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere Schaden nicht durch Bezeichnung grob fahrlässiges oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle vorsätzliches Verhalten durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich Foto-Gassner entstanden ist. Die Rügepflicht Planung und Ausführung der Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse oder Verkehrsstörungen (auch von Creos Familienangehörigen von Foto-Gassner) Foto-Gassner zum Vereinbarten Termin nicht erscheinen, kann keine Haftung für später entdeckte Mängel bleibt unberührtjegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Unbeschadet Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall von Foto-Gassner kommen, bemüht sich dieser (falls gewünscht) einen Ersatzfotografen, der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt, vorzuschlagen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Foto-Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust der gespeicherten Daten und rechtzeitigFotos. Für Schäden, wenn die durch das Übertragen der gelieferten Daten auf dem Computer des Kunden entstehen, wird kein Ersatz geleistet. Foto-Xxxxxxx ist berechtigt Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder dergleichen zu beauftragen. Foto-Xxxxxxx ist weiters berechtigt die Aufträge mittels eigenem Personal oder mittels Unterstützung durch Fremdleistung zu erbringen. Sollte gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung an Foto-Xxxxxxx zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Für mangelhafte Ware wird, soweit möglich, Ersatz geliefert oder für die Beseitigung des Fehlers gesorgt. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch Ersatzlieferung kann der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut Kunde vom Vertrag zurücktreten oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührtden Preis mindern. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzwRegelungen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüche an Dritte ist ausgeschlossen. Sämtliche Beanstandungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtFotos schriftlich mitzuteilen. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und Aufwendungsersatzmängelfrei abgenommen. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen DritterTechnisch einwandfreie Fotos, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werdenwegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch Foto-Xxxxxxx beim Kunden möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhenstellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenNachbestellungen und Vergrößerungen sowie bei unterschiedlichen Druckern können Farbdifferenzen auftreten. Dies gilt auch ist kein Fehler des Werkes und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Liefertermine für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AuftragnehmersFotos sind nur dann verbindlich, wenn diese durch Foto-Gassner schriftlich bestätigt wurden. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten Foto-Xxxxxxx haftet bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilengrober Fahrlässigkeit.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafürWir gewährleisten, dass die WareBeton/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos Mörtel unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vor- schriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone / Mörtel gelten jeweils be- sondere Vereinbarungen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 nach Ziffer 2 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton / Mörtel mit Zusätzen, wenn Creos Wasser, Transport- beton / -mörtel anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton / -mörtel vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt. Mängel sind gegenüber der Mangel Betriebslei- tung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensicht- liche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton- / Mörtelsorte oder –menge sind sofort bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften Abnahme des Betons / Mörtels § 377433 Abs. 2 BGB) zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton / Mörtel zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton- / Mörtelsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf MängelNichtkaufleuten innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung, zu rügen. Unsere Verantwortung für die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder Güte endet bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, besteht keine Untersuchungspflichtbei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls Probewürfel gelten nur dann als unverzüglich und rechtzeitigBeweismittel für die Güte, wenn sie innerhalb in Gegenwart eines von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw.uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton / Mörtel als genehmigt. Wegen eines Mangels, bei offensichtlichen Mängelnden wir nach Abs. 1-3 zu vertreten haben, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbaustehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch, soweit es um Sachmangel - Folgeschaden geht, dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder an eine andere Sache angebracht wurdegrober Fahrlässigkeit beruht. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos Mängelrüge durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenuns.

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Gewährleistung, Haftung. Wir gewährleisten, dass unsere Gesteinskörnungen (Kies, Sand, Splitt) gemäß Sortenverzeichnis nach den geltenden technischen Normen hergestellt, überwacht und geliefert werden und die vereinbarte Beschaffenheit haben. Für eventuelle Beanstandungen bei Recyclingprodukten gilt: Nach dem Stand der Technik ist es bei Bauschutt-Recycling- baustoffen nicht möglich, eine qualitative Gleichwertigkeit mit Naturprodukten zu gewährleisten. Verfahrens- bzw. rohstoffbedingte Qualitätsabweichungen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik bei Bauschutt-Recycling- baustoffen üblich sind, können deswegen nicht als Mängel beanstandet werden. Die Eignung des Baustoffes für eine bestimmte Verwendung gewährleisten wir nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Für die Rechte Verwertung (Verwendung, Einbau) der von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln uns hergestellten Bauschutt-Recyclingbaustoffe ist allein der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istKäufer verantwortlich. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafürWir verweisen darauf, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenVerwertung (Verwendung, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme Einbau) in Abhängigkeit der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder festgelegten Zuordnungswerte nur in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschiedentsprechend definierten, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos festgelegten Einbaubereichen entsprechend der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben technischen Regeln der Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) möglich ist. Für sonstiges Material gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die kaufmännische Untersuchungs- Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und Rügepflicht gelten der Käufer von uns hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält. Hat der Käufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat. Offensichtlich mangelhafter/falscher Baustoff, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf insbesondere solcher einer falschen Sorte, darf nicht verarbeitet werden. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die bei Wareneingangskontrolle durch Creos Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen –menge sind von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder Kaufleuten i.S. des HGB sofort bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände Ablieferung des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß Baustoffs zu rügen; in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im diesem Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten Käufer den Baustoff zwecks Nachprüfung durch eine Versicherung abzudeckenuns unangetastet zu lassen. Auf Verlangen Beanstandete Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert vereinbarten Baustoffsorte oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.–menge sind von Kaufleuten

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Gewährleistung, Haftung. Für Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck bzw. öffentlicher Zugänglichmachung der Anzeige oder des Advertorials zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Kommt der Verlag dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder ist die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln Ersatzleistung erneut nicht einwandfrei, so hat der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageAuftraggeber das Recht, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer Minderung zu verlangen oder vom Hersteller stammtVertrag zurückzutreten. Abweichend Die Geltendmachung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos offensichtlichen Mängeln hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istRechnung zu erfolgen. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder Mängel bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart istAbrufbarkeit der Anzeige oder des Advertorials aus dem Internet, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung auf die der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt Verlag keinen Einfluss hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet wie Mängel der gesetzlichen Rechte von Creos und Funktionsfähigkeit der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels Leitungen zu den vom Verlag genutzten Servern, Stromausfälle oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetztenAngriffe Dritter auf den genutzten Server, angemessenen Frist nicht nachmit dem Ziel, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar diesen arbeitsunfähig zu machen (z. B. wegen besonderer DringlichkeitDenial of Service Attacks), Gefährdung hat der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner FristsetzungVerlag nicht einzustehen. Der Verlag wird sich darum bemühen, seine Online-Produkte in diesem Rahmen zum Abruf für Internetnutzer bereitzuhalten; von derartigen Umständen wird Creos er schuldet jedoch nicht den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtenerfolgreichen Datenabruf im Einzelfall. Im Übrigen ist Creos Der Verlag haftet nicht bei einem leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenVermögensschäden. Dies gilt auch nicht bei der Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen kann; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Verlags für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Verrichtungsgehilfen Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Der Verlag übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen, Verletzungen vor Markenrechten oder für Verletzungen des AuftragnehmersWettbewerbsrechts durch die Anzeigeninhalte der Auftraggeber. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch Der Verlag prüft den Inhalt der Anzeigen, Advertorials oder sonstigen Werbeformate, die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprücheden Auftraggebern zur Veröffentlichung oder öffentlichen Zugänglichmachung an den Verlag übermittelt werden, Rechte und Forderungen nicht auf mögliche Verletzungen von Rechten Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich fernerAuftraggeber stellt den Verlag von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos die darauf beruhen, dass zur Verbreitung oder Veröffentlichung durch die Bereitstellung aller dazu den Verlag vom Auftraggeber übermittelte Anzeigeninhalte mit entsprechenden Rechten Dritter belastet sind, und ersetzt dem Verlag alle insoweit entstehenden Schäden und erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenAufwendungen unter Einschluss etwaig anfallender Rechtsverfolgungskosten.

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Samples: nasch-media.de

Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Eventuelle Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- SOFTWARE können sich ausschließlich im Verhältnis zwischen Ihnen und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) BOSCH ergeben und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch bestimmen sich nach den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istfolgenden Bedingungen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist• Gewährleistung und Haftung für unentgeltliche SOFTWARE. Für die kaufmännische Untersuchungs- Sach- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Rechtsmängel haftet BOSCH, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängelgleich aus welchem Rechtsgrund, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos nur soweit BOSCH den jeweiligen Sach- oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine UntersuchungspflichtRechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen haften BOSCH, dessen gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen aufgrund der unentgeltlichen Bereitstellung der SOFTWARE nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens auf den Ersatz eines etwaig entstandenen Schadens. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. • Gewährleistung für kostenpflichtige SOFTWARE. Sollte die SOFTWARE einen behebbaren Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung gegen BOSCH. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istlit. c) zur Anwendung. Die Rügepflicht von Creos Gewährleistungsfrist für später entdeckte Mängel bleibt unberührtSach- und Rechtsmängel für SOFTWARE, die Sie entgeltlich als Unternehmer erworben haben, beträgt 12 Monate. Unbeschadet Dies gilt nicht, soweit sich die Haftung gem. b. nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Sollte Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des Erwerbspreis für die SOFTWARE zustehen, ist dieser gegen Apple zu richten. Weitergehende Ansprüche Ihrerseits gegen Apple bestehen nicht, es sei denn, ein solcher Ausschluss ist gesetzlich nicht zulässig. • Haftungsbeschränkung für kostenpflichtige SOFTWARE. Soweit Sie die SOFTWARE gegen Entgelt erworben haben, haftet BOSCH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitignachfolgenden Regelungen: In folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen: • für Schäden, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hatverursacht wurden, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet • für Schäden aus der gesetzlichen Rechte Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang der von Creos und dem Zweck der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx Garantie gedeckt ist, • im Falle von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer Xxxxxxx, • im Falle von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Körper- bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenPersonenschäden, • In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, • soweit der Anwendungsbereich von § 44a TKG (Haftung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) eröffnet ist. Ist Soweit sich die Nacherfüllung durch Haftung nicht gem. vorstehender Aufzählung nach den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitgesetzlichen Bestimmungen richtet, Gefährdung gilt folgendes: In Fällen der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; einfach fahrlässigen Verletzung von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtennur unwesentlichen Vertragspflichten haftet BOSCH nicht auf Schadensersatz. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung Rahmen des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenjeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Drittereinfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sind Sie Unternehmer im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzwSinne von § 14 BGB, vereinbaren die Parteien, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen dieser Vereinbarung maximal dem Wert der an BOSCH unter dieser Vereinbarung gezahlten Vergütung entspricht. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche. • Soweit nach diesen Bestimmungen die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Haftung von Ansprüchen Dritter. Das HaftpflichtrisikoBOSCH ausgeschlossen oder beschränkt ist, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer gilt dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und auch für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls Haftung der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtOrgane, ist Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter von BOSCH.

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Gewährleistung, Haftung. Für Der Auftraggeber hat die Rechte Vertragsgemäßheit der übermittelten Erzeugnisse umgehend nach Erhalt zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von Creos einer Woche ab Zugang geltend zu machen. Gibt der Auftraggeber die Ware schriftlich oder mündlich frei, und behält er sich die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen bei Sach- Freigabe nicht vor, erlöschen etwaige Mängelbeseitigungsansprüche und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- Schadensersatzansprüche des Auf- traggebers. Dies gilt insbesondere bei Rechtschreib- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen Inhaltsfehlern in durch den Auftragnehmer gelten die Auftraggeber freigegebenen Texten sowie Farbabweichungen bei Farb-Proofs (analog und digital). Ansprüche wegen versteckten Män- geln unterliegen der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istGewährleistungsfrist. Nach den Die Agentur haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hatBestimmungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten Sonstige Schadensersatzansprüche (z.B. Transportbeschädigungenaus Verschulden bei Vertrags- schluss, Falsch- positiver Vertragsverletzung, Delikt) bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes seitens der Agentur oder ihrer Erfüllungsge- hilfen. Ausgenommen hiervon sind wesentliche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind (sog. Kardinalpflichten). Ansprüche wegen Verzugs und Minderlieferung) Unmöglichkeit sind auf die Höhe des Auf- tragswertes beschränkt. Besteht der Auftrag oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß ein Teil hiervon in eine andere Sache eingebaut einer Weiterverarbeitung oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nachÄnderung, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist haftet die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder Agentur nicht für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung notwendige Beeinträchtigungen des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatzzu bearbeitenden Erzeugnisses. Im Falle berechtigter Beanstandungen ist die Agentur nach eigener Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Mängel eines Teils der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen DritterArbeiten berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Auftrages, es sei denn, die mangelfreien Teilarbeiten sind für den Auftraggeber nicht von Interesse. Bei verzögerter, unterlassener oder erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Geringfügige, insbesondere technisch bedingte Abweichungen farbiger Reproduktionen vom Original können nicht beanstandet werden. Gleiches gilt hinsichtlich Abweichungen zwischen Andruck oder Proof (analog oder digital) und dem Auflagendruck. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von dem Auftraggeber gegenüber Creos einem Dritten zu erbringenden Verpflich- tungen aus Gründen geltend gemacht werdenVerträgen und sonstigen Geschäftsverbindungen, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen aufgrund der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei Agentur gestalteten Werbemaßnahmen des Auftraggebers entstanden sind. Ersatzansprüche des Auftraggebers verjähren unbeschadet des § 202 BGB in einem Jahr, es sei denn, dem Anspruch liegt grob fahrlässiges, vorsätzli- ches oder arglistiges Handeln seitens der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme Agentur zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenGrunde.

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Gewährleistung, Haftung. Für Die Gewährleistung- und Haftungsansprüche haben nur Gültigkeit, wenn die Rechte von Creos bei Sach- Wartungsintervalle gemäß den BG- VdS- DIN-VDE Richtlinien eingehalten werden und Rechtsmängeln durch ein für dieses System vom VdS anerkannten Errichterbetrieb durchgeführt wurde. Sind die Anlagen bzw. Pläne mangelhaft, oder werden sie innerhalb der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- Gewährleistungsfrist durch Fertigungs-, Material- oder Montagefehler schadhaft, so verpflichten wir uns, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, aber unbeschadet der Ansprüche aus dem letzten Absatz dieses Abschnittes und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenAnsprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, die – insbesondere Alage kostenlos nachzubessern. Bei einer Erweiterung der Anlage wird die Gewähr nur für die neu erstellten Anlagenbereiche übernommen. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Abnahme oder, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Meldung der Abnahmebereitschaft an den Abnehmer. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn von anderer Seite Arbeiten an den Anlagen bzw. Plänen vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Anlage bzw. Pläne selbst oder durch Bezeichnung oder Bezugnahme in Dritte beseitigen zu lassen. Für Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für die Lieferung und Montage der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages Anlage bzw. Pläne, nach Abschl uss der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungspflicht für die nachgebesserten Teile der Anlage neu zu laufen. Baugruppen, die äußerlich zerstört sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen UnterschiedÜberspannungsschäden aufweisen, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istwerden aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr repariert. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) diese Baugruppen besteht kein Gewährleistungsanspruch. Bauteile mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten begrenzter Lebensdauer (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- Akkus) und Minderlieferung) oder bei Verschleißteile sind von der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhaltenGewährleistung ausgeschlossen. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder Kunde verlangt, dass Gewährleistungen an einem von Ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann INDUZEIT diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht mehr bestehtberechnet werden, ist während die Arbeitszeit und Reisekosten zu Standardsätzen von INDUZEIT zu bezahlen sind. Zur Vornahme aller Nachbesserungsarbeiten hat uns der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenAbnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Andere Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte Gegen TH gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Ver- letzung von Creos gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen VorschriftenVertragsab- schluss sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere Schaden nicht durch Bezeichnung grob fahrlässiges oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich vorsätzli- ches Verhalten seitens TH verursacht worden ist. Die Rügepflicht Organisation, Vergabe und Ausführung von Creos Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelt- einflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen von TH) TH zu dem vereinbar- ten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für später entdeckte Mängel bleibt unberührtjegliche daraus resultierenden Schä- den, Verluste oder Folgen übernommen werden. Unbeschadet Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von TH kommen, bemühen sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der Untersuchungspflicht auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf be- steht jedoch nicht. TH haftet nicht für den Verlust von Creos gilt gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet TH keinen Ersatz. TH ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Dru- ckereien etc. zu beauftragen. TH ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. TH haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. TH haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantie- leistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der TH keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksen- dung erfolgt. Sollte eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann TH hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen. Sollte die gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an TH zurückzusenden und kurz schrift- lich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Rücksendung muss an die unter Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen. Diese lautet: Xxxx & Macke GbR Iltisweg 61 in 00000 Xxx Xxxxxxxxxx xx Xxxx TH wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Lie- ferung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei TH geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch TH beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen ge- genüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzü- gen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Liefertermine für Fotos sind nur dann als unverzüglich und rechtzeitigverbindlich, wenn sie innerhalb schriftlich von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzwTH bestätigt worden sind. TH haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.

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Gewährleistung, Haftung. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, so können Rechte wegen dieser Mängel uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände, insbesondere die §§ 460,464,467,351 BGB sowie §§ 377 HGB bleiben unberührt. • Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder nachliefern. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist, von uns schriftlich verweigert wird, eine Fristsetzung von 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder unser Nachbesserungsversuch zweimal misslingt. Wir haben in jedem Fall das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. • Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir jedoch wie gesetzlich vorgesehen. • Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageMangel darauf beruht, mangelhafter Montage-, Betriebs- dass Einbauvorschriften oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen Betriebsanleitungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen VorschriftenKunden nicht beachtet oder vorgeschriebene Leistungswerte überschritten werden. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet wenn der Auftragnehmer insbesondere dafürMangel darauf beruht, dass der Kunde die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat. Als Vereinbarung • Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenEignung- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgt nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, die – insbesondere sich selbst durch Bezeichnung oder Bezugnahme in eigene Prüfung von der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in Eignung unserer Ware für den Vertrag einbezogen wurdenvorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt• Die Garantie für Sicherheitsfolien und Innenfolien beträgt 3 Jahre; für Außenfolien 2 Jahre . Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos Objektbezogene Änderungen der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istGewährleistungszeit behalten wir uns vor. Die Rügepflicht von Creos Garantie für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitigFolien entfällt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wirdunsachgemäß behandelt oder unsachgemäß vom Kunden verarbeitet werden oder sie unsachgemäß gereinigt werden. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern Durch unser Fachpersonal wird die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurdefachgerechte Reinigungsanleitung ausgehändigt. Der gesetzliche Anspruch Einschluss von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührtStaubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht auszuschließen. Die zum Zwecke Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Prüfung von uns gelieferten und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt montierten Sonnenschutztechnik und Strahlenschutzvorhänge gilt die Gewährleistung von 2 Jahren nach VOB/A; für stromführende Teile 6 Monate. Bei unsachgemäßer Handhabung der Auftragnehmer auch dannvorgenannten Anlagen erlischt der Gewährleistungsanspruch. • Wir haften grundsätzlich nicht für Xxxxxx, wenn die sich herausstelltaus den vom Besteller eingereichten Unterlagen ( z.Bsp. Zeichnungen, dass tatsächlich kein Mangel vorlagPläne) oder ungenaue bzw. Die Schadensersatzhaftung von Creos mündliche Angaben ergeben. • BLR Solar Control GmbH schließt eine Haftung für Glas- oder Gebäudeschäden in jedem Fall aus. • Ansprüche aus Verschulden bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung bestehen uns gegenüber nur, wenn Creos erkannt ein uns zurechenbarer Vorsatz oder grob fahrlässig nicht erkannt hateine zurechenbare grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Beweislast trägt der Auftraggeber. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. • Wir sind berechtigt, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung Kunde das vertragliche Entgelt, abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils, nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. • Alle durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch uns veröffentlichten technischen Daten beziehen sich auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenunverbindliche Herstellerangaben.

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Gewährleistung, Haftung. Für Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Unter dieser Maßgabe verjähren die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafürBestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstand nach Maßgabe folgender Bedingungen. PC-Xxxxxx gewährleistet, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos Vertragsprodukte in Produk- tinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Beschaffenheit hatjeweiligen Angaben von PC-Xxxxxx schriftlich bestätigt wurden. Als Vereinbarung über PC-Xxxxxx kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenPro- grammfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die – insbesondere durch Bezeichnung zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder Bezugnahme in -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuch- tigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie Vertragspartner weist nach, dass diese Bedingungen in Umstände nicht ursächlich für den Vertrag einbezogen wurdengerügten Mangel sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zuDie Gewährleistung entfällt ferner, wenn Creos Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istGewährleistungszeit durch andere als PC-Xxxxxx oder von PC-Xxxxxx hierzu autorisierte Dritte. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Ebenso übernimmt PC- Xxxxxx keine Gewähr für Fehler, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf MängelStörungen oder Schäden, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos auf nicht von PC-Xxxxxx schriftlich genehmigte Reparaturversuche oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar auf Transportschäden zurückzuführen sind. Soweit eine Abnahme vereinbart istGewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig von Vorstehendem gibt PC-Xxxxxx etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, besteht keine Untersuchungspflichtohne dafür selbst einzustehen. Bei Drittlieferun- gen ist PC-Xxxxxx berechtigt, die gegen den Vorlieferanten bestehenden Garantieansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an den Auf- traggeber abzutreten. Gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei PC-Xxxxxx zu rügen. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Gewährleistungsfall erfolgt nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istXxxx von PC-Berger Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurdedas Eigentum von PC-Xxxxxx über. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – Falls PC-Xxxxxx Mängel innerhalb einer von Creos gesetztenangemessenen, angemessenen Frist schriftlich gesetzten Nachfrist nicht nachbeseitigt, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz ist der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Min- derung zu verlangen. Ist Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet PC-Berger nicht für Schäden, die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung sonstige Vermögensschäden des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und AufwendungsersatzVertragspartners. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird Nachbesserung übernimmt PC-Xxxxxx die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellenNachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbunde- nen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten Programm- und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, Datensicherungen hat der Auftragnehmer Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PC-Xxxxxx berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren. Die Beseitigung von Mängeln bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistung und/oder Garantie. Bei durchzuführenden Dienstleistungen (Reparaturen, Installationen etc.) von Computern, Servern, Notebooks u.ä. übernimmt PC-Berger - bei einer nicht erfolgten vorherigen funktionellen Datensicherung durch den Auftraggeber – keine Haftung durch Datenverluste, System- ausfälle oder Ähnliches. Datensicherungen: Grundsätzlich ist der Auftraggeber selbst und in vollem Umfange für eine funktionierende Datensicherung sowie ein funktionierendes Datensicherungskonzept verantwortlich und haftbar. Er hat hierfür alle notwendigen Maßnahmen zu treffen (auch im Sinne des Datenschutzgesetzes), um dies zu gewährleisten bzw. einen Datenverlust zu verhindern. PC-Xxxxxx haftet – im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die das Einrichten von Datensicherungen betreffen - nicht für Schäden, die aufgrund von Programm- oder Software- fehlern die die Datensicherungssoftware betreffen entstanden sind. Ebenso haftet PC-Berger nicht für Schäden, die durch eine Versicherung abzudeckenfehlerhafte bzw. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegennicht funktionierende Datensicherung entstanden sind, wenn die dafür eingesetzte Hardware und/oder Software nicht von PC-Berger gekauft wurden. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist Auftraggeber hat eigenständig die Datensicherungsprotokolle zu kontrollieren und bei Vertragsschluss nachzuweisen und eventuell festgestellten Fehlern den Verantwortlichen für die gesamte Dauer Datensicherung unverzüglich zu unterrichten. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässig herbeigeführten Daten- verlust durch PC-Xxxxxx beschränkt sich die Haftung von PC-Berger lediglich auf die Kosten für den Aufwand, um anhand vorhandener Sicherungskopien verlorene Daten auf der Anlage des Vertrages aufrechtzuerhaltenNutzers wiederherzustellen. Falls der Versicherungsschutz sich ändert Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Soweit die Haftung von PC-Berger ausgeschlossen oder nicht mehr bestehtbeschränkt ist, ist der Auftragnehmer verpflichtetgilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, dies Creos unverzüglich mitzuteilenVertretern und Erfüllungsgehilfen.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ist der Auftragnehmer insbesondere dafürKäufer Unternehmer, dass die Ware/Werkleistung bestehen Mängelansprüche nur bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand Beachtung des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – kann nach der Xxxx von Creos des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzwKäufer ausgeschlossen. einen entsprechenden Vorschuss verlangenDie Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitfehlgeschlagen, Gefährdung kann der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, Käufer nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen oder zum den Rücktritt vom Vertrag berechtigterklären. Außerdem hat Creos nach Schadensersatzansprüche zu den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatznachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Im Falle Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Soweit der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird Verkäufer bezüglich der Auftragnehmer Creos Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellenRahmen dieser Garantie. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen DritterFür Schäden, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, im Innenverhältnis aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf erstes Anfordern freistellen. Dies die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Anwendungen statt der Leistung. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren seine Schadensansprüche wegen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung Mangels in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen einem Jahr ab Ablieferung der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenWare.

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Samples: polstereimueller.de

Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte mangelhafte Lieferungen, welche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungenentsprechen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) leisten wir Gewähr nach Werkvertragsrecht mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht Der Kunde hat unsere Lieferungen bei Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, soweit dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich spätestens binnen 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich und mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit Entdeckung und beträgt 1 Woche. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Rechtzeitig angezeigte Mängel sind von Creos beschränkt sich auf Mängel, uns nach unserer Xxxx durch kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Zur Nachbesserung hat uns der Kunde die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istgeben. Die Rügepflicht von Creos 1000hands AG haftet grundsätzlich nur für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitigSchäden, wenn welche durch sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut selbst oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenverursacht wurden. Dies gilt auch nicht für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmersder Gesundheit sowie für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen Haftung der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen 1000hands AG ist auf den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre gewöhnlichen Umständen eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, die Haftung ist auf ein vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gefahrübergangs. Eine hierüber hinausgehende Mängelhaftung auf Schadensersatz ist – egal aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche für Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Ansprüchen DritterSachschäden. Das Haftpflichtrisiko, das sich Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für den Auftragnehmer aus Fall, dass anstelle eines Schadensersatzanspruches, ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend gemacht wird. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend bei einer persönlichen Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unbeachtet der Erbringung der Leistung übrigen Vorschriften dieser AGB ist jegliche Haftung auf 3.000.000 Euro für Personenschäden und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen 1.500.000 Euro für Sonstige Schäden (Sach- und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenVermögensschäden begrenzt.

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Gewährleistung, Haftung. Für SuchAgents bietet Informationen in Form von Links bzw. Angabe von Kontaktdaten zu externen Seiten im Internet oder externen Anbietern einer Immobilie an. SuchAgents hat keinen Einfluss auf die Rechte Gestaltung und den Inhalt der Seiten, die dem Kunden als passende Immobilie angeboten werden. SuchAgents übernimmt daher keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Inhalte, Zulässigkeit oder Qualität der von Creos bei Sach- Dritten bereitgestellten Informationen und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten dieser Seiten und Minderlieferung Anbieter. Diese Erklärung gilt für alle durch SuchAgents dem Kunden übermittelten Links oder Kontaktdaten zu externen Seiten und deren Inhalten sowie unsachgemäßer Montagezu Anbietern von passenden Immobilien. Es obliegt letztlich dem Kunden, mangelhafter Montage-die ihm vorgeschlagene Immobilie zu überprüfen und zu entscheiden, Betriebs- ob er einen Vertrag abschließen möchte oder Bedienungsanleitung) nicht. SuchAgents verpflichtet sich nicht und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere leistet auch keine Gewähr dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos erbrachte Dienstleistung den vom Kunden angestrebten Erfolg herbeiführt, wird, insbesondere, dass die vereinbarte Beschaffenheit hatangebotene Dienstleistung zum Abschluss eines Kauf- oder wie auch immer gearteten Vertrages über inserierte, angezeigte oder übermittelte Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile führt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenSuchAgents hat auch für keinerlei Schäden des Kunden einzustehen, die – insbesondere durch Bezeichnung aus der Mangelhaftigkeit der von ihm erworbenen Immobilie entstehen. Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit von SuchAgents, Unterauftragnehmer oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des deren jeweiligen Vertrages sind Erfüllungsgehilfen entstehen, gilt Folgendes: Bei Vorsatz oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istsowie bei Vorliegen einer Garantie ist die Haftung unbeschränkt. Für Bei leichter Fahrlässigkeit ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle Haftung im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos Leben, Körper oder Gesundheit ebenfalls unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist außer für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen. SuchAgents haftet für Datenverluste sowie Kosten nutzloser Dateneingabe im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellendem Umfang, der sich auch dann nicht vermeiden hätte lassen, wenn der Kunde die bei ihm vorhandenen Daten jeweils im jüngsten Bearbeitungsstand in maschinenlesbarer Form gesichert hätte. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen DritterEin etwaiges Mitverschulden des Kunden ist in jedem Falle zu berücksichtigen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werdenvon ihm eingestellten und von SuchAgents dargestellten Daten wenigstens durch einmalige Suchabfrage auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von SuchAgents. SuchAgents haftet nicht für Schäden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhendurch Störung ihres Betriebs (z.B. Bombendrohung), insbesondere infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenIn- oder Ausland) eintreten. Dies gilt SuchAgents kann dem Kunden keine Mindestanzahl an übermittelten passenden Angeboten garantieren. SuchAgents leitet dem Kunden jedoch ein passendes Angebot sogleich nach Bekanntwerden bei SuchAgents weiter. Es kann daher auch sein, dass dem Kunden innerhalb der Mindestvertragsdauer kein passendes Angebot einer Immobilie übermittelt wird, sollte es in diesem Zeitraum kein für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen den Kunden passendes und seinen Suchkriterien entsprechendes Immobilienangebot geben. SuchAgents haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer aus dem Missbrauch von an Dritte übermittelten Daten (z.B. in Anzeigen, E-Mails, Weiterempfehlungen etc.) resultieren. SuchAgents haftet weder für einen bestimmten Erfolg eines Erfüllungs- übersendeten Immobilienangebotes dritter Seite noch für die Durchsetzbarkeit eines über ein solches übermitteltes Angebot geschlossenen Vertrags. SuchAgents haftet auch nicht für die den Kunden übermittelten angebotenen Immobilien, weder aus Gewährleistung oder Verrichtungsgehilfen Garantie, noch aus Schadenersatz, Produkthaftung, etc. SuchAgents haftet nicht für die Kompatibilität des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch Internetdienstes mit der Hard-, Software, für die Kosten ständige Verfügbarkeit, für Viren, Missbrauch oder Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung des Nutzers aufgrund von ungeeigneter, verwendeter Hard- und Auslagen Software sowie für Fehlfunktionen, die aufgrund der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen DritterInternetanbindung oder die sonst aus der Nutzung der Daten oder des Internetdienstes entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich fernerKunde ist auch selbst dafür verantwortlich, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen welche Verlinkungen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den Angebote er in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenAnspruch nimmt.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln Jegliche Angaben insbesondere über Eigenschaften der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageWaren sind nur dann verbindlich, mangelhafter Montage-wenn wir dies gesondert ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Solche Angaben dienen sonst lediglich der Warenbeschreibung, Betriebs- sind aber keine Zusagen über bestimmte Eigenschaften und/oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt isteine bestimmte Beschaffenheit. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos Waren oder Leistungen für die vereinbarte Beschaffenheit hatZwecke des Kunden wirtschaftlich oder technisch brauchbar sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenBei Waren oder Leistungen, die – insbesondere durch Bezeichnung von uns auf Grund von Spezifikationen des Kunden geliefert oder Bezugnahme in erbracht werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf die spezifikationsgemäße Ausführung. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen inhaltlich zu überprüfen und leisten daher auch nicht Gewähr für deren Ausführbarkeit oder Brauchbarkeit. Auch bei erwiesener Unausführbarkeit oder Unbrauchbarkeit ist der Bestellung von Creos – Kunde zur Bezahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung und Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Für Fremderzeugnisse haften wir nur im Rahmen der vom jeweiligen Vertrages sind Hersteller selbst geleisteten Gewähr. Jegliche darüber hinausgehende Gewährleistung oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in Haftung ist ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung welcher Art auch immer für Datenverluste oder -beschädigungen jeglicher Art sowie daraus resultierende Folgeschäden, sofern wir den Vertrag einbezogen wurdenVerlust oder die Beschädigung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zuInsbesondere haften wir nicht, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben Kunde seinen Programm- und Datensicherungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat offene Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Ausführung der Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils mit genauer Fehlerbildbeschreibung des Mangels und Anschluss des Liefernachweises, schriftlich zu rügen. Unterlässt er diese unverzügliche Rüge, sind alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsansprüche aufgrund von Mängeln des Kunden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware oder Ausführung der Leistung an den Kunden, seinen Vertreter oder den Transporteur. Bei Annahmeverzug des Kunden beginnt die Gewährleistungsfrist mit diesem Annahmeverzug. Der Kunde hat die Rechtsfolgen der Gewährleistung innerhalb der Gewährleistungsfrist mittels Klage oder Einrede gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Gewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind. Die außergerichtliche Anzeige eines Mangels verlängert die obige Frist zur klagsweisen und/oder einredeweisen Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht. Nach unserer freien Xxxx verbessern wir die Ware oder stellen dem Kunden mangelfreie Ersatzware zur Verfügung. Ein Recht des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer ist durch einen Austausch oder eine Reparatur nicht gegeben. Der Kunde hat Austauschteile auf sein Risiko und seine Kosten unverzüglich an uns zurückzusenden. Für nicht von uns produzierte Software beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die kaufmännische Untersuchungs- fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Rügepflicht gelten Anwendungen leisten wir nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugestanden wurde. Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Gewährleistung abgedeckt. Wir übernehmen weder eine Haftung noch leisten wir Gewähr dafür, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht dass von Creos beschränkt sich auf Mängeluns gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, fehlerfrei läuft oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewallsystemen gehen wir nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleisten jedoch nicht deren Sicherheit; jegliche Haftung unsererseits ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Ebenso haften wir nicht für allfällige Nachteile, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstelltdadurch entstehen, dass tatsächlich kein Mangel vorlagbeim Kunden installierte Firewallsysteme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Die Schadensersatzhaftung Für die Verwendung und Weitergabe von Creos schon bestehenden Open-Source-Produkten oder -Teilprodukten haften wir nur für das arglistige Verschweigen von Mängeln. Insbesondere bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt den folgenden Mängeln treffen uns keine Gewährleistungsverpflichtungen und/oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.Haftungen:

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte Gegen CVF gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von Creos gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen VorschriftenVertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere Schaden nicht durch Bezeichnung grob fahrlässiges oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich vorsätzliches Verhalten seitens CVF verursacht worden ist. Die Rügepflicht Organisation, Vergabe und Ausführung von Creos Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. CVF zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für später entdeckte Mängel bleibt unberührtjegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Unbeschadet Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von CVF kommen, bemühen sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der Untersuchungspflicht auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. CVF haftet nicht für den Verlust von Creos gilt gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet CVF keinen Ersatz. CVF ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. CVF ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. CVF haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. CVF haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt CVF keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann CVF hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen. Sollte die gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an CVF zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Rücksendung muss an die unter Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen. Diese lautet: Xxxxxxx Xxxxxx Fotografie, Xx xxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx. CVF wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Lieferung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei CVF geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch CVF beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt. Liefertermine für Fotos sind nur dann als unverzüglich und rechtzeitigverbindlich, wenn sie innerhalb schriftlich von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzwCVF bestätigt worden sind. CVF haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- 1. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und Rechtsmängeln soweit der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafürBesteller nicht nachweisen kann, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben oder wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung des Bestellers bereits berichtigt war. 2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Creos die Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auch abzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollte. 3. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. 4. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob er den Mangel selbst beseitigt oder mangelfreie Ware als Ersatz liefert. Ersetzte Xxxx wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 5. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7. Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. 8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn 8.1 wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, 8.2 der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht, oder 8.3 eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9. Die Bestimmungen gemäß Absatz 8. gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Bezugnahme in Erfüllungsgehilfen. 10. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurdenAbsätzen 8. Es macht dabei keinen Unterschiedund 9. geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Diese Bestimmung gilt nicht, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 soweit das Gesetz gemäߧ§ 438 Abs. 1 S. Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a (Baumängel) BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istlängere Fristen vorschreibt. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.X.

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Gewährleistung, Haftung. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, so können Rechte wegen dieser Mängel uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände, insbesondere die §§ 460,464,467,351 BGB sowie §§ 377 HGB bleiben unberührt. • Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder nachliefern. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist, von uns schriftlich verweigert wird, eine Fristsetzung von 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder unser Nachbesserungsversuch zweimal misslingt. Wir haben in jedem Fall das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. • Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir jedoch wie gesetzlich vorgesehen. • Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageMangel darauf beruht, mangelhafter Montage-, Betriebs- dass Einbauvorschriften oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen Betriebsanleitungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen VorschriftenKunden nicht beachtet oder vorgeschriebene Leistungswerte überschritten werden. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet wenn der Auftragnehmer insbesondere dafürMangel darauf beruht, dass der Kunde die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat. Als Vereinbarung • Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenEignung- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgt nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, die – insbesondere sich selbst durch Bezeichnung oder Bezugnahme in eigene Prüfung von der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in Eignung unserer Ware für den Vertrag einbezogen wurdenvorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt• Die Garantie für Sicherheitsfolien und Innenfolien beträgt 3 Jahre; für Außenfolien 2 Jahre . Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos Objektbezogene Änderungen der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istGewährleistungszeit behalten wir uns vor. Die Rügepflicht von Creos Garantie für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitigFolien entfällt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wirdunsachgemäß behandelt oder unsachgemäß vom Kunden verarbeitet werden oder sie unsachgemäß gereinigt werden. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern Durch unser Fachpersonal wird die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurdefachgerechte Reinigungsanleitung ausgehändigt. Der gesetzliche Anspruch Einschluss von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührtStaubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht auszuschließen. Die zum Zwecke Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Prüfung von uns gelieferten und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt montierten Sonnenschutztechnik und Strahlenschutzvorhänge gilt die Gewährleistung von 2 Jahren nach VOB/A; für stromführende Teile 6 Monate. Bei unsachgemäßer Handhabung der Auftragnehmer auch dannvorgenannten Anlagen erlischt der Gewährleistungsanspruch. • Wir haften grundsätzlich nicht für Xxxxxx, wenn die sich herausstelltaus den vom Besteller eingereichten Unterlagen ( z.Bsp. Zeichnungen, dass tatsächlich kein Mangel vorlagPläne) oder ungenaue bzw. Die Schadensersatzhaftung von Creos mündliche Angaben ergeben. • Xxxxxxx Sonnenschutz und Sicherheitsfilme schließt eine Haftung für Glas- oder Gebäudeschäden in jedem Fall aus. • Ansprüche aus Verschulden bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung bestehen uns gegenüber nur, wenn Creos erkannt ein uns zurechenbarer Vorsatz oder grob fahrlässig nicht erkannt hateine zurechenbare grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Beweislast trägt der Auftraggeber. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. • Wir sind berechtigt, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung Kunde das vertragliche Entgelt, abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils, nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. • Alle durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch uns veröffentlichten technischen Daten beziehen sich auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenunverbindliche Herstellerangaben.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Eventuelle Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- SOFTWARE können sich ausschließlich im Verhältnis zwischen Ihnen und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageBOSCH ergeben und bestimmen sich nach den folgenden Bedingungen. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel für SOFTWARE, mangelhafter Montage-die Sie entgeltlich als Unternehmer erworben haben, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten beträgt 12 Monate. Sollte Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des Erwerbspreises für die gesetzlichen VorschriftenSOFTWARE zustehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istist dieser gegen Apple zu richten. Nach Weitergehende Ansprüche Ihrerseits gegen Apple bestehen nicht, es sei denn, ein solcher Ausschluss ist gesetzlich nicht zulässig. In folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenBestimmungen: • für Schäden, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hatverursacht wurden, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet • für Schäden aus der gesetzlichen Rechte Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang der von Creos und dem Zweck der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx Garantie gedeckt ist, • im Falle von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer Xxxxxxx, • im Falle von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Körper- bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenPersonenschäden, • In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, • soweit der Anwendungsbereich von § 44a TKG (Haftung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) eröffnet ist. Ist Soweit sich die Nacherfüllung durch Haftung nicht gem. vorstehender Aufzählung nach den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitgesetzlichen Bestimmungen richtet, Gefährdung gilt folgendes: In Fällen der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; einfach fahrlässigen Verletzung von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtennur unwesentlichen Vertragspflichten haftet BOSCH nicht auf Schadensersatz. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung Rahmen des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenjeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Drittereinfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sind Sie Unternehmer im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzwSinne von § 14 BGB, vereinbaren die Parteien, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen dieser Vereinbarung maximal dem Wert der an BOSCH unter dieser Vereinbarung gezahlten Vergütung entspricht. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche. • Soweit nach diesen Bestimmungen die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Haftung von Ansprüchen Dritter. Das HaftpflichtrisikoBOSCH ausgeschlossen oder beschränkt ist, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer gilt dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und auch für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls Haftung der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtOrgane, ist Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter von BOSCH.

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Gewährleistung, Haftung. Für Die Lieferung erfolgt in der handelsüblichen Qualität. Optische und qualitative Toleranzen vom Rohmaterial stellen keinen Mangel des gelieferten Gegenstandes dar, da dies aus der Natur der Sache resultiert. Dies gilt insbesondere für bestimmte Maße und Farbtöne, auch bei Nachbestellungen, sofern nicht ausdrücklich und in Textform die Rechte Einhaltung gewisser oder extrem geringer Toleranzen vereinbart wurde. Grundsätzlich übernehmen wir bei Waren aus eigener Produktion die Gewährleistung für die Verarbeitung der Werkstoffe, nicht aber für die Werkstoffe selbst. Dies gilt insbesondere für Werkstoffe, die der Auftraggeber selbst geliefert hat und die und RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG für den Auftraggeber verarbeitet. Bei Produkten außerhalb des typischen Gewerkes der RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG, die RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG selbst von Creos Dritten bezieht, beschränkt sich die Haftung darauf, dass RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG ihre eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abtritt. Offensichtliche Mängel hat der Kunde sofort bei Sach- der Abnahme, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen in Textform zu rügen. Wenn Mängel auch bei einer sorgfältigen Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind sie unverzüglich nach ihrer späteren Entdeckung der RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG mitzuteilen. Bei berechtigten Mängelrügen kann innerhalb von vier Wochen von RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG eine Nachbesserung erbracht werden oder dem Auftraggeber ein Ersatzstück geliefert werden, RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG nimmt dann den beanstandeten Gegenstand zurück. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Xxxx die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen. Die zumutbaren Abweichungen in den Abmessungen und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageAusführungen insbesondere bei einer späteren Nachbestellung berechtigt den Kunden nicht zu den genannten Gewährleistungsrechten, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten außer wenn die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt Einhaltung von Maßen ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Nach Mängelrügen berechtigen den gesetzlichen Vorschriften haftet Kunden nicht, den Kaufpreis oder die sonstige Vergütung oder einen Teil davon zurückzuhalten. Erst eine in Textform übermittelte ausdrückliche Bestätigung (Gutschrift) der Auftragnehmer RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG berechtigt zum Abzug vom Kaufpreis. RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wir verweisen deshalb grundsätzlich den Kunden im Hinblick auf Ersatzansprüche für entstandene Schäden bei der Bearbeitung an eigenen Sachen an unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Weiter gehende Schadenersatzansprüche oder Ansprüche, die von unserer Betriebshaftpflichtversicherung nicht anerkannt werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn wir selbst oder von uns beauftragte Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen haben. Ist der Kunde Unternehmer, so leisten wir bei mangelhaften Waren zunächst nach unserer Xxxx die Gewährleistung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung beim Verbraucher fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringen Mängeln kann der Kunde aber nicht vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel in einer Frist von zwei Wochen ab dem Empfang der Ware in Textform mitteilen. Sonst ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die so genannte volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs, insbesondere den Beweis dafür, dass ein Mangel vorliegt, dass der Mangel innerhalb der Frist festgestellt wurde und dass die Ware/Werkleistung Mängelrüge rechtzeitig mitgeteilt wurde. Verbraucher müssen uns Mängel unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Hierfür ist der Zugang der Unterrichtung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit uns entscheidend. Wenn der Kunde (Verbraucher) diese Unterrichtung unterlässt, so hat er keine Gewährleistungsansprüche ab zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt aber nicht, falls wir oder unsere hierzu vertraglich Beauftragten arglistig gehandelt haben. Der Verbraucher muss den Zeitpunkt beweisen, in dem er den Mangel festgestellt hat. Als Vereinbarung über Wenn der Verbraucher Ansprüche aus unzutreffenden Herstellerangaben herleiten will und vorträgt, dass ihn diese Angaben zum Kauf veranlasst haben, trifft ihn hierfür (Kaufentscheidung) die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenBeweislast. Bei gebrauchten Gütern muss der Kunde den Mangel der Sache beweisen. Wenn der Kunde Xxxxxxxxxxxxx verlangt, weil eine Nacherfüllung nicht erfolgreich war, so verbleibt die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zuWare beim Kunden, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ihm dies zumutbar ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos Dieser Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf Mängeldie Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt aber nicht, wenn wir die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Vertragsverletzungen arglistig verursacht haben. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren ein Jahr ab Ablieferung der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. TransportbeschädigungenWare. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei den gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt aber nur, Falsch- wenn uns der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Bei Lieferungen und Minderlieferung) oder Leistungen im Bauschreinerbereich gewähren wir eine Gewährleistung nach den Regeln der VOB, soweit diese für den Kunden vorteilhafter ist. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt als Beschaffenheitsvereinbarung bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sindWare grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Soweit Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Werbung des Herstellers stellen uns gegenüber deshalb keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine Abnahme vereinbart istmangelhafte Montageanleitung, besteht keine Untersuchungspflichtso sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos Dies gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch nur dann, wenn sich herausstelltder Mangel der Montageanleitung eine ordnungsgemäße Montage verhindert, dass tatsächlich kein Mangel vorlagandernfalls haben wir insoweit keine Verpflichtung. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos Garantien im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird Rechtssinne erhält der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenKunde durch uns nicht. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch hat keinen Einfluss auf die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilensogenannten Herstellergarantien.

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Gewährleistung, Haftung. 1. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer Materialien gelten die gesetzlichen VorschriftenGarantien sowie die von CARPENTIER angebotenen herkömmlichen Garantien gemäß den damit verbundenen Modalitäten. Die Haftung aus gesetzlichen oder herkömmlichen Garantien kann niemals über die vom Hersteller und/oder Lieferanten gewährten Garantien hinausgehen. 2. Die Haftungsbeschränkungen seitens des Lieferanten und des Herstellers sind auch für CARPENTIER gültig. XXXXXXXXXX übernimmt keine Haftung für falsche oder fehlerhafte technische Spezifikationen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istdie vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden. Nach 3. Jede Bearbeitung, Demontage oder Veränderung der Ware durch den gesetzlichen Vorschriften Kunden oder eines beliebigen Dritten führt automatisch zum Verfall unserer Haftung. CARPENTIER haftet nicht, wenn die gelieferten Materialien vom Kunden oder einem anderen Dritten unsachgemäß verwendet werden. 4. Die Haftung von XXXXXXXXXX beschränkt sich immer auf die Reparatur und/oder den Ersatz der Auftragnehmer insbesondere dafürmangelhaften Ware auf unsere Kosten, die sogenannten Materialkosten. Sonstige Kosten, einschließlich Kosten für Demontage, Transport, Montage (Transport und Stundenlohn) sind von CARPENTIER nicht zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für weitere direkte oder indirekte Schäden. Sollte der Ersatz unmöglich sein, beschränkt sich die Haftung auf maximal die Höhe der in Rechnung gestellten Beträgen, wobei die mit der Zeit allmählich abnimmt, ohne jede weitere Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden. XXXXXXXXXX kann nicht haftbar gemacht werden für Unternehmens-, Folgeschäden oder unvorhersehbare indirekte Schäden, die der Kunde erleidet oder erleiden wird, entgangenen Gewinn oder verlorene Ersparnisse, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5. Wir lehnen jegliche Haftung für Schäden ab, entstanden durch unsachgemäßer Nutzung der gelieferten Ware. Wir haften nicht für Mängel entstanden aus mangelhafter Wartung, schlechter oder abnormaler Verwendung, normale Riss- und Ablagerungserscheinungen der Materialien, Schäden aufgrund fehlerhafter Architekturpläne, Auswirkungen fallender Gegenstände und falls die Produkte weniger als 10 cm von der Bodenoberfläche entfernt installiert werden, Kontakt mit stehendem Wasser haben oder bei unzureichender Belüftung. Der Kunde stellt XXXXXXXXXX frei, sollte er von Dritten angesprochen werden, sowie im Falle von Belästigungen durch Nachbarn. 6. Natürliche Farbveränderungen und/oder Fleckenbildung sind dem Produkt/Material eigen und stellen keinen Defekt oder Mangel dar. 7. Die Parteien vereinbaren, dass die Ware/Werkleistung Parteien ihre Verpflichtungen bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hathöherer Gewalt aussetzen können. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenIn jedem Fall haftet CARPENTIER nicht für Verluste, Schäden oder Verwohnen aufgrund von Ereignissen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung die Ausführung wirklich behindern außerhalb des Einflusses von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) CARPENTIER oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sindhöherer Gewalt (wie nicht erschöpfend, Pandemie, Epidemie, plötzliche staatliche Maßnahmen, Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung, Katastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Explosionen, Überschwemmungen, Terror(Bedrohung), schwerwiegende digitale oder IT-Ausfälle, Cyberangriff, Wettereinflüsse, Einfluss von Organismen (Schimmel), wilde Tiere, Maschinenausfall, Mangel an Antriebskraft, Roh- und Brennstoff, Material, Arbeitskraft oder an Transportmittel, Unfälle ...) sowohl bei CARPENTIER, als bei Ihren Lieferanten oder Subunternehmern, entbinden CARPENTIER von jeder Verantwortung für die Nichterfüllung unserer Verpflichtungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist8. Die Rügepflicht von Creos Waren, auch wenn frachtfrei gesendet, werden auf Risiko des Kunden transportiert. Wir lehnen jegliche Haftung für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitigUnfälle während des Transports ab, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., sowie für Verzögerungen bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert Bahn oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenandere Transportmittel.

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Gewährleistung, Haftung. Für Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte gelieferte Xxxx auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängel zählen auch erhebliche, leichtsichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert worden ist. Solche offensichtlichen Mängel sind bei cpc innerhalb von Creos vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen cpc innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istBesteller gerügt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet Bei Verletzung der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten gilt die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sindWare in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit eine Abnahme vereinbart ein von cpc zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller nach seiner Xxxx kostenfrei Nacherfüllung, das heißt Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. cpc kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die Erfüllung unmöglich ist oder einen unzumutbaren Aufwand erfordert oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Solange cpc der Nacherfüllungspflicht, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommt und die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf anhat der Besteller kein Recht, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder zum den Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatzzu erklären. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, cpc die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Ist cpc zur Nacherfüllung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die cpc zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. cpc schließt jede weitere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird des Lebens, des Körpers oder der Auftragnehmer Creos Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Höhe der Ersatzpflicht ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle Angaben hat cpc sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notweniger technischer Änderung können sich jedoch Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche technische Angaben des Bestellers entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Mengen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Innenverhältnis Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Wir behalten uns eine Über- bzw. Unterlieferung in der Höhe von allen Ansprüchen Dritter 10% vor. Lieferungen in Bezug typkonformer Verkaufsware, wobei unsere Angaben dem Mittelwert entsprechen. Abweichungen der üblichen Toleranz bleiben vorbehalten. Insbesondere dann, wenn diese Abweichungen auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellenGrund von Rohmaterialien von Vorlieferanten entstehen. Im Übrigen wird Alle von cpc herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AuftragnehmersVerwendungsarten sind vom Besteller zu beachten. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritterdes Gefahrübergangs. Das HaftpflichtrisikoDiese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für alle Ansprüche, das in denen sich für den Auftragnehmer ein Recht aus der Erbringung Mangelhaftigkeit der Sache oder Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen selbst ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.

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Gewährleistung, Haftung. Für Entsprechen die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln vom LIEFERANTEN gelieferten Produkte nicht den vereinbarten Produkt-spezifikationen, sind diese nicht für den vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Einsatzzweck geeignet, entsprechen diese nicht dem aktuellen Stand der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageTechnik oder sind diese sonst mangelhaft, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten stehen S+H die gesetzlichen VorschriftenRechte und vertraglichen Ansprüche (insbesondere auf Nacherfüllung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istRücktritt, Minderung und Schadenersatz) ungekürzt zu. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass Mangelhaft sind die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer LIEFERANTEN gelieferten Produkte ausdrücklich auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein ihnen ein rechtlicher Mangel vorlaginnewohnt; etwa wenn das Produkt in (immaterielle) Rechte Dritter eingreift. Die Schadensersatzhaftung Vereinbarung von Creos Qualitätszielen, Qualitätsmaßnahmen sowie Eingriffsgrenzen (z. B. ppm - Ziele) befreit den LIEFERANTEN ausdrücklich nicht von dieser vertraglichen und gesetzlichen Haftung für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Produkte vor Auslieferung an S+H einer Warenausgangskontrolle zu unterziehen. Seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB erfüllt S+H nach Ziffer 8.14.2. dieser Vereinbarung. Soweit es sich im Rahmen der dort beschriebenen Prüfungs- und Unter-suchungsumfang bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt der Wareneingangskontrolle um nicht erkennbare Mängel handelt, lässt die (vorbehaltlose) An-/Abnahme und/oder Bezahlung durch S+H das Recht von S+H zur späteren Zurückweisung der gelieferten Zukaufmaterialien und Produkte aufgrund von Mängeln, inkl. Qualitätsmängel sowie Mängel hinsichtlich der Umwelt- und Arbeitssicherheit oder hinsichtlich missachteter Zulassungserfordernisse, unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur. Kann der LIEFERANT die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB in Form der Nach-besserung oder Nachlieferung nicht erbringen oder kommt er dem nicht innerhalb angemessener, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen S+H gesetzter Frist nicht nach, so kann Creos S+H zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des LIEFERANTEN zurückschicken oder Minderung verlangen. In dringenden Fällen kann S+H nach Abstimmung mit dem LIEFERANTEN die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der LIEFERANT. Das Recht von S+H Schadenersatz oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen bleibt unberührt. Dies schließt das Recht auf die Zahlung von Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung behördlicher (Sicherheits-) Vorschriften oder aus anderen vom Auftragnehmer Ersatz LIEFERANTEN zu vertretenden Gründen ein. Soweit es für die Haftung des LIEFERANTEN darauf ankommt wird das Verschulden eventuell vom LIEFERANTEN eingesetzter Subunternehmer oder Vorlieferanten dem LIEFERANTEN zugerechnet. Die Sachmängelhaftung des LIEFERANTEN verjährt 36 Monate nach Übergabe der hierfür erforderlichen Aufwendungen Produkte. Der LIEFERANT stellt S+H von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen der Lieferung mangelhafter bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenfehlerhafter Produkte und hieraus resultierender Folgeschäden in dem Umfang frei, wie die Ursache des Mangels bzw. Ist Xxxxxxx aus dem Verantwortungsbereich des LIEFERANTEN herrührt und der LIEFERANT gegenüber solchen Dritten auch unmittelbar haften würde. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der LIEFERANT verpflichtet, S+H von den Kosten freizustellen, die Nacherfüllung S+H im Zusammenhang mit gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Rückrufaktionen oder Feldaktionen) entstehen oder etwa durch Kunden von S+H belastet werden. Sofern S+H den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel LIEFERANTEN nach den gesetzlichen Vorschriften vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will wird S+H den LIEFERANTEN unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. S+H hat dem LIEFERANTEN Gelegenheit zur Minderung unverzüglichen Untersuchung des Kaufpreises Schadens-falles zu geben. Über die im Rahmen der Gewährleistung und Haftung zu ergreifenden Maßnahmen werden sich die VERTRAGSPARTNER –insbesondere im Zuge von Vergleichsverhandlungen- versuchen abzustimmen. Der LIEFERANT haftet gegenüber und hält S+H schadlos von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Verlusten bzw. Schäden jeglicher Art, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Verletzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- in diesem Lieferantenhandbuch genannten Regelungen, Bestimmungen und AufwendungsersatzPflichten ergeben. Im Falle einer Verletzung der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritterdiesem Lieferantenhandbuch genannten Regelungen, Bestimmungen und Pflichten ist S+H berechtigt die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werdenVertragsbeziehung zum LIEFERANTEN außerordentlich mit sofortiger Wirkung und ohne Fristsetzung zu kündigen und die Geschäftsbeziehungen zu beenden; Schadensersatzansprüche, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- Aufwendungsersatz oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos Ausgleichsansprüche stehen dem LIEFERANTEN gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, S+H im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzwsolchen Kündigung oder Beendigung nicht zu und sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtSoweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtetLIEFERANT verpflichtet folgende Versicherungen bis zum Ablauf der Verjährung/Haftungserlöschen lückenlos und pauschal zu unterhalten und S+H auf Verlangen nachzuweisen: - Produkthaftpflichtversicherung für Personen-, dies Creos unverzüglich mitzuteilen.Sachschäden mit einer Deckungs- summe von mindestens acht (8) Millionen EUR je Versicherungsfall - Kfz-Zulieferer-Haftpflichtversicherung (Vermögensschäden durch Rückruf oder Mangelhaftigkeit der Produkte mit einer Deckungssumme von mindestens drei (3) Mio EUR je Versicherungsfall

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Eventuelle Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- SOFTWARE können sich ausschließlich im Verhältnis zwischen Ihnen und Minderlieferung sowie unsachgemäßer MontageBOSCH ergeben und bestimmen sich nach den folgenden Bedingungen. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel für SOFTWARE, mangelhafter Montage-die Sie entgeltlich als Unternehmer erworben haben, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten beträgt 12 Monate. Sollte Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des Erwerbspreises für die gesetzlichen VorschriftenSOFTWARE zustehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istist dieser gegen Google zu richten. Nach Weitergehende Ansprüche Ihrerseits gegen Google bestehen nicht, es sei denn, ein solcher Ausschluss ist gesetzlich nicht zulässig. In folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenBestimmungen: • für Schäden, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hatverursacht wurden, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet • für Schäden aus der gesetzlichen Rechte Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang der von Creos und dem Zweck der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx Garantie gedeckt ist, • im Falle von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer Xxxxxxx, • im Falle von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Körper- bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenPersonenschäden, • In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, • soweit der Anwendungsbereich von § 44a TKG (Haftung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) eröffnet ist. Ist Soweit sich die Nacherfüllung durch Haftung nicht gem. vorstehender Aufzählung nach den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitgesetzlichen Bestimmungen richtet, Gefährdung gilt folgendes: In Fällen der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; einfach fahrlässigen Verletzung von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtennur unwesentlichen Vertragspflichten haftet BOSCH nicht auf Schadensersatz. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung Rahmen des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenjeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Drittereinfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sind Sie Unternehmer im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzwSinne von § 14 BGB, vereinbaren die Parteien, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen dieser Vereinbarung maximal dem Wert der an BOSCH unter dieser Vereinbarung gezahlten Vergütung entspricht. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche. • Soweit nach diesen Bestimmungen die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Haftung von Ansprüchen Dritter. Das HaftpflichtrisikoBOSCH ausgeschlossen oder beschränkt ist, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer gilt dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und auch für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls Haftung der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtOrgane, ist Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter von BOSCH.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte SEABIX haftet ausschliesslich für getreue und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten (Auftragsrecht). SEABIX haftet dem Kunden ausschliesslich für absichtliche oder grob fahrlässig zugefügte direkte Schäden – beim Auf- bau des IT-/Telekommunikationssystems bis maximal zur Höhe des Offertbetrages und beim Betrieb des IT-/Telekom- munikationssystems bis maximal zur Höhe des vom Kunden innerhalb eines Jahres zu bezahlenden Entgelts. Die Haftung von Creos SEABIX wird insbesondere für leichte Fahr- lässigkeit, für mittelbaren und unmittelbaren Schaden, für in- direkten Schaden, für ausservertraglichen Schaden, für Fol- geschaden, für entgangenen Gewinn, für Verdienst- und Pro- duktionsausfall sowie für Datenverlust, Betriebsunterbruch, Fehlleistung, Stillstand der Geräte, Verzögerung bei Sach- Repara- tur- und Rechtsmängeln Unterhaltsarbeiten bzw. bei der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- Lieferung von Ersatz- teilen und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istVerbrauchsmaterial vollumfänglich ausgeschlos- sen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen. Die Gewährleistung entfällt insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf für Mängel, die bei Wareneingangskontrolle zu- rückzuführen sind auf: • unsachgemässe, vorschriftswidrige oder missbräuchliche Installation, Bedienung oder Wartung bzw. Reinigung durch Creos den Kunden; • Verwendung von nicht durch SEABIX lizenzierter Software oder Anschluss/Verwendung von nicht durch SEABIX ge- lieferter Hardware; • Vornahme von nicht durch SEABIX bewilligten Änderungen oder Reparaturen; • normale Abnützung von Verschleissteilen; • Verwendung vorschriftswidriger Betriebsmittel; • pflichtwidriges Verhalten des Kunden. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde ausschliesslich die un- entgeltliche Nachbesserung verlangen. Die Behebung eines Mangels durch den Kunden selbst oder durch Beizug eines Dritten wird ausgeschlossen. Insbesondere ist SEABIX unter keinen Umständen verpflichtet, einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich allfälligen Quellcode herauszugeben. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor der Lieferpapiere offen zu Tage treten Abgabe einer Mängelrüge alle Fehlerquellen in seiner Risikosphäre (z.B. TransportbeschädigungenIT- /Telekommunikationssysteme des Kunden, Falsch- Datenleitungen) zu überprüfen und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sindauszuschliessen. Soweit eine Abnahme vereinbart istIst ein vom Kunden gel- tend gemachter Mangel nicht nachweislich SEABIX zuzuord- nen, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istist die Fehleranalyse und Problembehebung durch SE- ABIX vom Kunden zu vergüten. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Creos und der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritteranwendungstechnischen Empfehlungen, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht dem Kunden nach bestem Wissen erteilt werden, sind unverbindlich und begründen keine vertraglichen Verpflichtungen. Insbesondere bleibt der Kunde in jedem Fall verantwortlich für Gebrauch, Bedienung, Unterhalt und Kontrolle der gelieferten Produkte, für deren Einsatz sowie für Sicherung von Daten und Soft- ware, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch Schulung seines Personals sowie die Kosten und Auslagen Eignung der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB Creos durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen Dritter. Das Haftpflichtrisiko, das sich Produkte für den Auftragnehmer aus von ihm vorgesehenen Verwendungszweck und die Überprüfung der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenihnen erreichten Resultate.

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Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Eventuelle Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- SOFTWARE können sich ausschließlich im Verhältnis zwischen Ihnen und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) BOSCH ergeben und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch bestimmen sich nach den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istfolgenden Bedingungen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist• Gewährleistung und Haftung für unentgeltliche SOFTWARE. Für die kaufmännische Untersuchungs- Sach- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Rechtsmängel haftet BOSCH, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängelgleich aus welchem Rechtsgrund, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos nur soweit BOSCH den jeweiligen Sach- oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine UntersuchungspflichtRechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen haften BOSCH, dessen gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen aufgrund der unentgeltlichen Bereitstellung der SOFTWARE nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens auf den Ersatz eines etwaig entstandenen Schadens. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. • Gewährleistung für kostenpflichtige SOFTWARE. Sollte die SOFTWARE einen behebbaren Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung gegen BOSCH. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istlit. c) zur Anwendung. Die Rügepflicht von Creos Gewährleistungsfrist für später entdeckte Mängel bleibt unberührtSach- und Rechtsmängel für SOFTWARE, die Sie entgeltlich als Unternehmer erworben haben, beträgt 12 Monate. Unbeschadet Dies gilt nicht, soweit sich die Haftung gem. b. nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Sollte Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des Erwerbspreis für die SOFTWARE zustehen, ist dieser gegen Apple zu richten. Weitergehende Ansprüche Ihrerseits gegen Apple bestehen nicht, es sei denn, ein solcher Ausschluss ist gesetzlich nicht zulässig. • Haftungsbeschränkung für kostenpflichtige SOFTWARE. Soweit Sie die SOFTWARE gegen Entgelt erworben haben, haftet BOSCH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitignachfolgenden Regelungen: In folgenden Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen: • für Schäden, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Creos bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Creos jedoch nur, wenn Creos erkannt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hatverursacht wurden, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet • für Schäden aus der gesetzlichen Rechte Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang der von Creos und dem Zweck der Regelungen in Ziffer 12.5 dieser AEB gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Xxxx Garantie gedeckt ist, • im Falle von Creos durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Herstellung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer Xxxxxxx, • im Falle von Creos gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Creos den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Körper- bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenPersonenschäden, • In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, • soweit der Anwendungsbereich von § 44a TKG (Haftung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) eröffnet ist. Ist Soweit sich die Nacherfüllung durch Haftung nicht gem. vorstehender Aufzählung nach den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Creos unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeitgesetzlichen Bestimmungen richtet, Gefährdung gilt folgendes: In Fällen der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; einfach fahrlässigen Verletzung von derartigen Umständen wird Creos den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtennur unwesentlichen Vertragspflichten haftet BOSCH nicht auf Schadensersatz. Im Übrigen ist Creos bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Creos nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer Creos die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Creos von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegenüber Creos aus Gründen geltend gemacht werden, die in einer mangelhaften Lieferung/ Leistung Rahmen des Auftragnehmers beruhen, im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freistellenjeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch für mangelhafte Lieferungen/ Leistungen eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die jeweilige Freistellung in Ziffer 12.8 bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Ziffer 12.9 dieser AEB umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von Creos gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Drittereinfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sind Sie Unternehmer im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Ziffer 12.8 bzw. Ziffer 12.9 Sinne von § 14 BGB, vereinbaren die Parteien, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen dieser AEB Creos durch Vereinbarung maximal dem Wert der an BOSCH unter dieser Vereinbarung gezahlten • Soweit nach diesen Bestimmungen die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. Creos wird die Interessen des Auftragnehmers hierbei angemessen berücksichtigen. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche der Creos gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 12.8 und 12.9 dieser AEB beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Haftung von Ansprüchen Dritter. Das HaftpflichtrisikoBOSCH ausgeschlossen oder beschränkt ist, das sich für den Auftragnehmer aus der Erbringung der Leistung und aus den in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durch eine Versicherung abzudecken. Auf Verlangen der Creos hat der Auftragnehmer gilt dies zu belegen. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 12.13 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und auch für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls Haftung der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr bestehtOrgane, ist Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter von BOSCH.

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