Common use of Gewährleistung, Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Software Usage Terms, Allgemeine Software Nutzungsbedingungen, Allgemeine Software Nutzungsbedingungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber 7.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde Verbraucher ist. 7.2 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu Ansprüchen des Kunden bei Mängeln, jedoch sind Scha- densersatzansprüche mit Ausnahme der in Ziffer 10.1 genannten Fälle ausgeschlossen. Andernfalls gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung der Ware. 7.3 Die Haftung für Mängel von Software richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Sachmän- gelhaftung. Hierbei wird berücksichtigt, dass eine fehlerfreie Funktionsweise der Software unter sämt- lichen Anwendungsbedingungen nicht realisiert werden kann. Die Mängelhaftung ist verpflichtetdaher ausgeschlos- sen, wenn die Software unverzüglich nach deren Erhaltauf einem System betrieben wird, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangswelches nicht den auf der Packung oder in der Dokumentation angegebenen Mindestvoraussetzungen entspricht, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt undKunde weist nach, dass der Auftragge- ber Fehler auch vorliegen würde, wenn die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kannauf einem System eingesetzt worden wäre, welches diesen Mindestvoraussetzungen genügt. Sofern eine Datenverarbeitung Die im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaf- tung geschuldete Nacherfüllung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Verlag dem Kunden ein Programm zur Verfügung stellt, durch den Verfasser per Fernwar- tungstool der Fehler mittels geeigneter programmiertechnischer Maß- nahmen umgangen wird (Patch). 7.4 Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuld- hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindes- tens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Software zum Zwecke Erreichung des Vertragszwecks von wesent- licher Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Dies gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verlages. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Arglist oder einer Remote-HilfestellungGarantie – mit Ausnahme der Garantiehaftung nach § 536a Abs.1 BGB, Fehlerbeseitigung die ausgeschlossen ist – bleibt unberührt. 7.5 Technische Daten und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies Beschreibungen stellen keine Garantien dar. Es handelt sich nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichertdann um eine Garantie, wenn sie der Verlag ausdrücklich schriftlich abgegeben und bestätigt wurdendie Übernahme einer Garantie erklärt oder be- stätigt hat. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der 6.1 Fiwa haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fiwa haftet für leichte Fahrläs- sigkeit nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten oder Leben, Körper und Ge- sundheit verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 6.2 Die Haftung von fiwa ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangsder Überlassung von Individualsoftware der Hö- he nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Scha- den beschränkt. Die Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall be- grenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Auftragswertes. Dies gilt nicht, zu untersuchen und auftretende Mängel an wenn fiwa Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche we- gen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie bzw. der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwin- gend abweichender höherer Haftungssummen. Sollte dem Auftraggeber Standard- software überlassen bzw. die Nutzungsbedingungen des Herstellers durchgereicht sein, haftet fiwa nicht, mit Ausnahme hinsichtlich Sachmängel, welche die Funktions- tauglichkeit der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform wesentlich beeinträchtigen. Eine weitergehende Haftung ist ausreichend)ausgeschlossen. Diese vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gel- ten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, unter genauer Angabe der einzeln behaupteten MängelAngestellten, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung sonstigen Erfüllungsge- hilfen sowie Subunternehmern von fiwa. 6.3 Die Haftung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei dennDatenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be- schränkt, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigtregelmäßiger branchenüblicher Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung 6.4 Die Haftung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurdendem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Software Delivery Terms

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber 5.1. Die Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit sowie der Umfang des Angebots und sonstiger Leistungen stehen im Ermessen von MS. MS gewährleistet keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Online-Plattformen und/oder seiner Services. Insbesondere kann MS Leistungen zeitweilig beschränken, wenn dies im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen, Kapazitätsgrenzen, der Integrität des IT-Systems oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, oder dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Leistungserbringung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, von Wartungsarbeiten dient. MS versucht die Dauer und Anzahl von Unterbrechungen oder Beschränkungen zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigtbegrenzen. (2) Der Verfasser 5.2. MS übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool gegenüber dem Nutzer keine Haftung für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung Richtigkeit und Beratung nach erfolgter Freigabe durch Rechtskonformität der von den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben Anbietern bereitgestellten Informationen und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers Angebotsdaten und/oder für Handlungen eines Anbieters. 5.3. MS xxxxxx nicht für Schäden, die eventuelle eingeschränkte durch die Störung ihres Betriebs bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen darder für den Betrieb der Leistungen des jeweiligen Tarifs eingesetzten Infrastruktur infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von MS nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von öffentlicher Hand des In- und Auslands) veranlasst oder auf nicht schuldhaft verursachte technische Probleme zurückzuführen sind. (6) Die Gewährleistung gilt 5.4. MS xxxxxx im vorstehenden Rahmen für den Verlust von Daten sowie deren Wiederherstellung nur, soweit diese Schäden und Aufwendungen nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die mindestens tägliche und ordnungsgemäße Anfertigung von Sicherungskopien der Daten vermeidbar gewesen wären. 5.5. MS xxxxxx nicht für Mängelden Eintritt wirtschaftlicher Erwartungen, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wirdder Anbieter im Zusammenhang mit seiner Teilnahme auf dem Seminarmarkt hegt. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an 5.6. Soweit eine Haftung von MS besteht, ist diese auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüchebei Vertragsschluss den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war. (8) 5.7. Die Verjährungsfrist maximale Schadenssumme wird bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag des für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölfden Tarif zu entrichtenden Entgelts begrenzt. Bei kostenfreien Tarifen gilt als Höchstsumme der Betrag, der für den entsprechenden kostenpflichtigen Tarif mit gleicher Leistung zu zahlen wäre.

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Samples: Vertragsbedingungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber Aufgrund der vielfältigen Zusammenhänge ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend)es, unter genauer Angabe allen Anwendungsbedingungen, nach dem heutigen Stand der einzeln behaupteten MängelTechnik nicht möglich, zu meldenFehler in Datenverarbeitungspro- grammen auszuschließen. Ansonsten gilt Wir gewährleisten die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen istNutzbar-keit der Programme entsprechend der in der Programmbeschreibung (siehe Ziff. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt dargestellten Arbeitsweise auf der bezeich- neten Anlage, sofern die Gewährleistung dafürzur Verwendung der Programme erforderliche Hardwarekonfigura- tion vorhanden ist, dass dies gilt auch bei notwen- digen Änderungen, Ergänzungen und Up- dates. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Mo- nate nach Programmübergabe. Sollte ent- sprechend Ziff. 3 eine stufenweise Übergabe von selbstständig nutzbaren Softwaremodulen erfolgen, beginnt die Soft- ware Verjährungsfrist ab Übergabe des jeweiligen Moduls. Die Ge- währleistung umfasst die vereinbarten Eigenschaften erfüllt undkostenlose Beseiti- gung von Programmfehlern. Ist eine Fehler- beseitigung nicht möglich oder endgültig fehl- geschlagen oder wird sie verweigert bzw. un- zumutbar verzögert, dass hat der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels Lizenznehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung das Recht, eine angemes- sene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu ver- langen oder den Lizenzvertrag zu kündigen bzw. bei Fehlern in Programmänderungen gemäß. Ziff. 7 den davon betroffenen Soft- wareteil des Mangels Auftragsformulars zu kündigen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zu- lässig, alle anderen weitergehenden Ansprü- che des Lizenznehmers (vertraglich und au- ßervertraglich) gegen uns und unsere Erfül- lungsgehilfen einschließlich Schadenersatz- ansprüchen wegen unmittelbarer und mittel- barer Schäden, entgangenem Gewinn, Be- triebsunterbrechungsschäden und aus der Durchführung der Fehlerbeseitigung, soweit von uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder zur Ersatzlieferung berechtigtVor- satz vorliegt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebensoLizenznehmer hat erkenn- bare Programmfehler unverzüglich nach Übergabe, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietetversteckte Fehler unverzüglich nach Entdeckung zu rügen und uns die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen, sowie die zur Fehlerbeseitigung erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ziff. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber . mesonic übernimmt gegenüber dem Vertragspartner Gewähr für die Richtigkeit der in der Dokumentation beschriebenen Programmfunktionen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag des Eingangs der vom Endanwender unterschriebenen Lizenzmeldung. 2. Dem Vertragspartner ist verpflichtetbekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen vollkommen fehlerfrei arbeitet. Bei Fehlern in der Softwarelogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Gebrauchsanwei­ sung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Software unverzüglich für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann die jeweilige Software nach deren ErhaltXxxx von mesonic entweder in ange­ messener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden. 3. mesonic ist von der Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Mängel wenn an der betroffe­ nen Software unverzüg- lich schriftlich von dem mesonic­Fachhandelspartner, Zwischenverkäufer, Endanwender oder einem Dritten ­ ohne Zustimmung von mesonic ­ Änderungen vorgenommen wurden bzw. wenn nicht die von mesonic als letztgültig deklarierte Version Verwendung gefunden hat, sofern der Vertragspartner (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung Fachhandelspartner oder Endanwender) nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt undnachweisen kann, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kannMangel nicht durch diese Änderungen verursacht wurde. 4. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool mesonic haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Software zum Zwecke Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie im Umfang einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- wareetwaig übernommenen Garantie. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für MängelPflicht, die darauf beruhenwesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (sog. „Kardinalpflicht“), dass ist die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wirdHaftung von mesonic der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des abgeschlossenen Vertrags vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung von mesonic besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die den Anforderungen nicht gerecht wirdpersönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von mesonic. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtetDie Haftung für Schäden an anderer Software, die Software unverzüglich nach deren ErhaltDatenträgern, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes giltDatenverarbei- tungsanlagen erfolgt nur, wenn sich später ein solcher Mangel zeigtdiese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom Lizenzgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. (2) Die Software wird so ausgeliefert „wie sie ist“ (Standard). Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafürLizenzgeber gewährleistet, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt undwerden. Eine bestimmte Gewährleistung für bestimmte Funktionalitäten oder in der vom Kunden gewünschten Kombination wird ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, dass kann der Auftragge- ber die Lizenzgeber durch Nachbesserung oder Ersatz oder Umgehung in der Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kannErsatz im Rahmen der Gewährleistung Gewähr leisten. Sofern Der Lizenzgeber entscheidet dabei über Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird nicht vereinbart. Insbesondere besteht keine Haftung für Vermögensschäden bzw. Mangelfolgeschäden, es sei denn, diese sind vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lizenzgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden. Dem Lizenzgeber ist eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- wareangemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens Die Vorschrift des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden§ 377 HGB bleibt unberührt. (3) Der Verfasser Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass der Betrieb der Anwendungen auf Dauer nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fehlerfrei ist beim Vorliegen und ununterbrochen abläuft oder dass Fehler in den Anwendungen korrigiert werden, es sei denn, ein optionaler Servicevertrag regelt diesbezüglich etwas anderes. Weder eine mündliche noch schriftliche Erklärung des Lizenzgebers oder eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietetErfüllungsgehilfen kann diese Gewährleistungsregelung erweitern. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Die Gewährleistungsfrist wird diese vom Verfasser verweigert, so ist einvernehmlich auf ein Jahr ab Installierung der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangenSoftware vereinbart. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen darFür Testversionen besteht keine Gewährleistung. (6) Die Gewährleistung gilt nicht Der Lizenzgeber übernimmt die Haftung für MängelPersonen- und Sachschäden, die darauf beruhendem Kunden durch Vorsatz, dass grobe Fahrlässigkeit oder leichtfahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, auch durch Handeln von Vertretern des Lizenzgebers entstanden sind. Im letzteren Fall ist die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wirdHaftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an Die Verantwortung für die Durch- führung von Datensicherungen unterneh- mensrelevanter Daten vor der Software führen zum Ver- lust der GewährleistungsansprücheInstallation und in regelmäßigen Abständen während des Betriebes obliegt dem Kunden. NUTBASER GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Daten- sicherung beim Kunden entstanden sind, es sei denn, diese sind vorsätzlich oder grobfahrlässig durch NUTBASER GmbH oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Lizenzbestimmungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber 10.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde Verbraucher ist. 10.2 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu Ansprüchen des Kunden bei Mängeln, jedoch sind Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der in Ziffer 10.1 genannten Fälle ausgeschlossen. Andernfalls gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung der Ware, bei Online-Datenbanken ab Freischal- tung des Zugangs. 10.3 Die Haftung für Mängel von Software richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Sachmängelhaftung. Hierbei wird berücksichtigt, dass eine fehlerfreie Funktionsweise der Software unter sämtlichen Anwendungsbedin- gungen nicht realisiert werden kann. Die Mängelhaftung ist verpflichtetdaher ausgeschlos- sen, wenn die Software unverzüglich nach deren Erhaltauf einem System betrieben wird, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangswelches nicht den auf der Packung oder in der Dokumentation angegebenen Mindestvorausset- zungen entspricht, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt undKunde weist nach, dass der Auftragge- ber Fehler auch vorliegen würde, wenn die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kannauf einem System eingesetzt worden wäre, welches diesen Mindestvoraussetzungen genügt. Sofern eine Datenverarbeitung Die im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung geschuldete Nacherfüllung kann auch da- durch erbracht werden, dass der Verlag dem Kunden ein Programm zur Verfü- gung stellt, durch den Verfasser per Fernwar- tungstool der Fehler mittels geeigneter programmiertechnischer Maßnahmen umgangen wird (Patch). 10.4 Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verlet- zung einer Pflicht, die für die Software zum Zwecke Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Dies gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen des Verlages. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unab- hängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz, wegen Arglist oder einer Remote-HilfestellungGarantie – mit Ausnahme der Garantie- haftung nach § 536a Abs.1 BGB, Fehlerbeseitigung die ausgeschlossen ist - bleibt unberührt. 10.5 Technische Daten und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies Beschreibungen stellen keine Garantien dar. Es handelt sich nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichertdann um eine Garantie, wenn sie schriftlich abgegeben und der Verlag ausdrücklich schrift- lich die Übernahme einer Garantie erklärt oder bestätigt wurdenhat. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber . Die Lieferung der Ware innerhalb der technisch bedingten Toleranzen gilt als vertragsgemäß. Stellt der Vertragspartner/ Besteller Mängel fest, darf er nicht über die Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, bis Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist verpflichtetbzw. evtl. ein Beweissicherungsverfahren erfolgte. 2. Mängelrügen müssen schriftlich bei uns vor Weiterverarbeitung der Ware und innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware beim Vertragspartner/ Besteller eingegangen sein. Sachmängel, die Software trotz sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden (versteckte Mängel), sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor der vereinbarten oder gesetzlichen Frist schriftlich anzuzeigen. Eine Einlassung auf die Erörterung einer Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren ErhaltVerspätung geltend zu machen. 3. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind alle Teile, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangsdie einem regelmäßigen Verschleiß unterliegen oder durch Fremdeinwirkung oder mangelhafter Bedienung entstanden sind. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit, zu untersuchen und auftretende Mängel an scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet, umgearbeitet, steht dem Vertragspartner/ Besteller nur das Minderungsrecht zu. 4. Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach eigener Xxxx bei kostenfreier zur Verfügungstellung der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung Ware durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für Vertragspartner/ Besteller, die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- wareMängel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software Ansprüche sind da- von ausgenommendamit abgegolten. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels 5. Bei 2-maligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner/ Besteller Herabsetzung der Rechnungsvergütung oder nach seiner Xxxx zur Beseitigung Rückgängigmachung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigtVertrages verlangen. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebensoWeitergehende Ansprüche sind, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietetsoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Haftung. (1) Das Ingenieurbüro Schwaben- plan bestätigt, dass die dem Lizenznehmer überlassene Soft- ware der letzten gültigen Stan- dardversion entspricht und vor der Auslieferung an den Lizenz- nehmer eingehend geprüft wurde. Das Ingenieurbüro Schwabenplan ersetzt während der Garantiezeit fehlerhafte Datenträger und korrigiert nachweisliche, von der Schwabenplan zu verantwort- ende Programmierfehler. Die Garantiezeit beträgt ein Jahr und beginnt mit der Unterzeichnung des Lizenzvertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtetLizenz- nehmer nimmt zur Kenntnis, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen dass Standardsoftware ihrer Komple- xität und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu meldenvielfältigen Anwen- dungsmöglichkeiten wegen nicht in jedem Fall fehlerfrei aus- geliefert werden kann. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Insbe- sondere macht das Ingenieur- büro Schwabenplan keine Kom- patibilitätszusagen. Eine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung eine fehlerfreie Funktionalität des Programms wird vom Ingenieurbüro Schwabenplan nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. (2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung übernommen ins- besondere nicht dafür, dass die Soft- ware Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zu- sammenarbeitet (Kompatibilität). Das Ingenieurbüro Schwaben- plan gewährleistet für den Fall der Übermittlung des Pro- gramms auf einem Daten-xxxxxx die vereinbarten Eigenschaften erfüllt undeinwandfreie Lesbarkeit des Mediums zum Zeitpunkt der Übergabe, dass soweit der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung Einsatz durch den Verfasser per Fernwar- tungstool Lizenznehmer unter normalen Betriebsbedingungen und unter Beachtung üblicher Instandhaltungs- oder Wartungs- maßnahmen der Datenverar- beitungsanlage erfolgt. Die Verantwortung für die Software zum Zwecke Beschaffung und den Unterhalt einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support Gebrauch der Soft- ware. Alle anderen Komponentenüberlassenen Software geeig- neten Arbeitsumgebung, wie z.B. Betriebssystemdie Auswahl, Netz- werk die Installation und den Gebrauch sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf und die durch deren Einsatz erzeugten Resultate liegen ausschließlich beim Kunden. Für den Inhalt und die Sicherung der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder Datenbanken ist ausschließlich und in jedem Fall der Lizenznehmer verant- wortlich. Jede weitere Haftung, insbesondere die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen darHaftung für entgangenen Gewinn, Ge- schäftsunterbrechung, Daten- verlust, andere kommerzielle Schäden, indirekte Schäden und Folgeschäden irgendwelcher Art wird ausdrücklich ausge- schlossen. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gewährleistungsansprüche. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Licensing Agreement

Gewährleistung, Haftung. (1a) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel an Messgeräten des Auftragge- bers. Eine Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus ausgeschlossen bei fehlerhaft übermittelten Verbrauchsda- ten und bei fehlerhafter Eigenablesung durch den Nutzer oder den Auftragge- ber. b) Es obliegt dem Auftraggeber, vor Wei- terleitung der Einzelabrechnung zu prü- fen, ob die von ihm vorgegebenen Anga- ben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Da- ten übereinstimmen und an den Auf- tragnehmer bei Unstimmigkeiten die Unterlagen umgehend zurückzusenden. Mit Weiterleitung der Einzelabrechnun- gen erkennt der Auftraggeber die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzu- rechnenden Kosten und die eingetrete- nen Änderungen in den Nutzerverhält- nissen als richtig an. Die Haftung des Auftragnehmers ist verpflichtet, die Software insoweit ausge- schlossen. c) Erkennbare Mängel hat der Auftrag- geber unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Zugang der Ab- rechnungen dem Auftragnehmer anzu- zeigen. d) Soweit Mängel an der Software Abrechnung von Dritten (Nutzern) geltend gemacht werden, obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragnehmer darüber unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend)zu informieren. Kommt der Auftrag- geber dem nicht nach, unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigtsind eventuelle Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlos- sen. (2e) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden. (3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar. (6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird. (7) Auftraggeberseitige Änderungen Xxxxxx Xxxxxx an der Software führen zum Ver- lust Abrechnung festgestellt, hat der GewährleistungsansprücheAuftragnehmer, so- weit er den Fehler zu vertreten hat, ein Nachbesserungsrecht. (8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf

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Samples: Messdienstleistungen, Miet , Wartungs Und Serviceverträge Für Erfassungsgeräte Und Rauchwarnmelder