Common use of Gewährleistung Clause in Contracts

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release), Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release)

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist spätestens aber innerhalb von zwei Werktagen 3 Tagen nach Erhalt Ablieferung unter Bekanntga- be von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich und mit Übersendung eines Musters der Sendung te­ lefonisch beanstandeten Ware oder sonstiger Nachweise (z.B. Fotos) bekannt zu geben. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt, werden wir den Mangel nach eigener Xxxx durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufprei- ses zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Wir leisten Gewähr, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln den in der Europäi- schen Union für die Ware geltenden zwingenden Rechtsvorschriften entspricht. Wir leisten Gewähr, dass die Ware innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formder Europäischen Union vertrieben werden darf. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann Ob sie auch außerhalb der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenEU vertrieben werden darf, hat der Auftraggeber Kunde selbst abzuklären (z.B. Le- bensmittelrecht, Kennzeichnungsvorschriften, etc.). Die Produkte entsprechen den Journalisten Vorschrif- ten des IFS Broker, International Featured Standard Broker. Unsere Abfüller und Rohsaftliefe- ranten sind nach IFS Food zertifiziert. Sollte es zu einer Rohstoffknappheit (bedingt durch Ernteausfällen etc.) kommen, kann ausnahmsweise auf nicht IFS zertifizierte Rohsaftlieferan- ten zurückgegriffen werden (z.B.: Global Food Suppliers). Nur eine von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängelrüge berechtigt den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxKunden dazu, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit termingemäße vertragliche Zahlung des Rechnungsbetrages zurückzuhalten. Keine der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in beiden Vertragspar- teien kann für indirekte Schäden oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenFolgeschäden verantwortlich gemacht werden. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsfrist entspricht der Mindesthaltbarkeitsdauer und beginnt, sobald die Ware dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeKunden am Erfüllungsort angeboten wird.

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Samples: hoellinger-juice.at, hoellinger-juice.at

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release), Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release)

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMeldung der Versandbereitschaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleichbaren Gründen entstanden sind: ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vor- genommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns zu vertreten sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Ebenfalls wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Journalist haftet Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 entstehenden unmittelbaren Kosten ein- schließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir; die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für Xxxxxxxdie Kosten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesendadurch entstehen, dass der Auftraggeber gegen Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde. Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Risiko Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im Übrigen erfolgt eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannKostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenDer Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenKäufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10 % vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Diese Ausnahmen Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatals anerkannt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Im Falle eines Rücktritts durch den Journalisten Käufer oder seine ErfüllungsgehilfenVerkäufer haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate bei täglich achtstündigem Betrieb und fünf Arbeitstagen je Woche. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor- schreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Samples: www.heinlehmann.de, www.heinlehmann.de

Gewährleistung. Soweit durch Die Gewährleistung für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)von uns ausgeführten Bauleistungen richtet sich nach § 13 der VOB, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Teil B in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberihrer jeweils gültigen Fassung. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss erbrachten Leistungen und sonstigen Warenlieferungen übernehmen wir die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannGewährleistung, wenn der Auftraggeber die seinen Zahlungsverpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtstehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse können wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAnspruch auf Mangelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht worden ist (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung usw.). Für ausschließliche Baustoff- bzw. Bauteilelieferungen gilt die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretengesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten. Alle weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten AnhängenVerdienstentgang und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für Gewerke, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenderen Ausführung und Materiallieferung bauseits erfolgt, wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetFalls eine Gewährleistungsbürgschaft verlangt wird, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass trägt der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ alle anfallenden Kosten und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeProvisionen.

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Samples: www.komm-invest.de, www.farmbau.eu

Gewährleistung. Soweit Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Käufers oder eines Dritten an der Ware oder durch deren unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Fehlbedienung entstanden sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung unsererseits in Wort und Schrift erfolgt - sofern eine solche nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet ist - nur unverbindlich sowie unter Ausschluss jeglicher Gewähr und befreit den Käufer insbesondere nicht von seiner Verpflichtung zur Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet beabsichtigten Verfahren oder Zwecke sowie die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter. Der Käufer hat uns Mängel der gelieferten Ware, die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware oder einer anderen Menge der bedungenen Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung dieser Rügefristen ist eine Gewährleistung wegen der betreffenden Mängel ausgeschlossen. Die Regelungen der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird (Werkvertrag)er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikationsorder Materialmängel schadhaft, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istso liefern wir nach unserer Xxxx unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Käufer kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Rückgängigmachung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannVertrages zudem erst dann verlangen, wenn der Auftraggeber Hersteller der gelieferten Ware eine Gewährleistung abgelehnt, auf ein entsprechendes Verlangen des Käufers nicht reagiert hat oder der Versuch der Abhilfe durch den Hersteller fehlgeschlagen ist. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Wir sind zur Nacherfüllung erst nach Zahlung eines angemessenen Teils des vereinbarten Entgelts verpflichtet, sofern unsere Leistung in Ansehung des Mangels für den Kunden nicht wertlos ist. Nach erfolgter Nacherfüllung erfolgt die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtHerausgabe der Sache nur gegen Entrichtung des vollen Entgeltes. Leisten wir Gewähr durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des versprochenen Werkes, so sind wr berechtigt, vom Käufer die Rückgabe der mangelhaften Sache zu verlangen. Zeigt sich bei Überprüfung des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht mit einem Mangel behaftet war. so sind wir berechtigt, unsere Aufwendungen für deren Versand und Überprüfung pauschal i. H. v. € 30,00 zu berechnen. Der Journalist haftet Nachweis eines geringeren oder eines weitergehenden Aufwandes ist möglich. Sofern eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, diesen kündigt oder die Wandlung des Vertrages erfolgt, so sind wir berechtigt, 3% des Kaufpreises pro Monat als Nutzungsersatz geltend zu machen, sofern der Käufer nicht für Xxxxxxxnachweist, die beim Auftraggeber dass im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar konkreten Fall ein niedrigerer Betrag angemessen ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko Die Rückgabe verkaufter Ware ist - sofern diese nicht mangelhaft ist - nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nur original verpackt möglich. Sie erfolgt in diesem Falle zum Tagespreis abzüglich eines Verwaltungskostenanteils von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht 5% des Journalisten verletzt wurdeNettoverkaufspreises.

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Gewährleistung. Soweit durch Dem Käufer steht zur Behebung des Mangels zunächst das Recht auf Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Lieferung einer mangelfreien Sache (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenErsatzlieferung) zu. Der Mangel Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt und eine andere Art der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormNacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Soweit eine Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht möglich in angemessener Frist erbracht wird oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istfehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, etc.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)natürliche Abnutzung, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenFeuchtigkeit, weiterhin auch keine ausdrückliche starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberWitterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche Regelung. Auch soweit ein Dritter (z.B. Hersteller) eine eigene Gewährleistung übernimmt (z.B. Garantiekarte) wird die Gewährleistung des Verkäufers nicht erweitert. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Auftreten des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Mangels xxxx.Xx Falle des Um- bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten Einbaus von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxtechnischen Geräten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf Verkäufer für die Funktionsfähigkeit dieser Geräte nach dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Umbau bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenEinbau keine Haftung bzw. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGewährleistung.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Kunde hat die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)erbrachten Leistungen unmittelbar nach Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung/dem Auftrag zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von zwei Werktagen acht Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung, sonstige Mängel innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung schriftlich unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Unterbleibt die Rüge gilt die Abnahme als erfolgt und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Bei ordnungsgemäßer Rüge kommen die allgemeinen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Tragen. SirPauls ist in diesem Fall zur Verbesserung oder stillschweigende Gewähr zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen SirPauls mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder SirPauls dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Austausch- oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeVerbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrages) zu begehren. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Recht auf Wandlung. Mängel gelten nur dann als Mängel, wenn sie reproduzierbar sind, das heißt, dass der Erwerber in der Lage ist, auf Verlangen vorzuführen, unter welchen Bedingungen sie auftreten. Die Wiederherstellung von Daten, Software und Konfiguration, die durch Hardwareschäden verlorengegangen sind oder beschädigt wurden, ist kostenpflichtig. SirPauls haftet nicht für irgendeinen bestimmten Erfolg oder für das Erreichen bestimmter Ziele (zB Zugriffe etc) und in jedem Fall lediglich für grob schuldhafte Pflichtverletzung und höchstens bis zum gemeinen Wert der vom Kunden bestellten Leistung. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft von verlinkten/verknüpften Seiten hat SirPauls keinerlei Einfluss und wird eine Haftung dafür ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt für alle gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in von SirPauls beispielsweise eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der jeweilige Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. Darüber hinaus haftet SirPauls nur für typische und vorhersehbare Schäden, dh für solche, mit deren Eintritt sie bei Vertragsabschluss nach den Inhalt zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise rechnen konnte. Ansprüche aus (Mangel)Folgeschäden sowie aus Schäden, für die der AbredenKunde Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Kunden beherrschbar sind, die­ se aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind stets schriftlich zu treffenausdrücklich ausgeschlossen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Sollte der Kunde während Testphasen den Auftragsgegenstand bereits im In­ Produktivvertrieb nutzen, trägt er das dadurch entstehende Risiko selbst (zB Datenverlust, frustrierte Datenerfassung). SirPauls haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Daten und Ausland wegen der Verwendung des Materials Informationen, welche durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben zur Verfügung gestellt wurden. Wird SirPauls wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde, SirPauls schad- und klagslos zu halten. Soweit die Leistungen SirPauls die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhaltet, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. SirPauls schuldet bei der Registrierung von Domains für den Kunden lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch SirPauls nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt. Soweit die Leistungen von SirPauls das Hosting von Programmen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten Daten beinhaltet, schuldet SirPauls keine bestimmte Ausfalls- oder durchsetzenDatensicherheit, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Level vereinbart sind. Die dem Auftraggeber nach Kunden gemäß den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren Bestimmungen zustehenden Schadenersatzansprüche verjähren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdezwölf Monaten.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt Trotz größter Sorgfalt bei der Auftragsausführung möglicherweise auftretende Abweichungen hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material Papierqualität, der Tonwertwiedergabe und dgl. werden vom Kunden als ordnungsgemäße Erfüllung akzeptiert. Bei maßstäblichen Arbeiten wird Gewähr für genaue Einstellung übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird von uns nur insoweit gehaftet, als diese durch unsachgemäße Produktion verschuldet sind. Beanstandungen wegen offensichtlicher Fehler werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Soweit die Ware mangelhaft ist, kann bleibt uns die Xxxx der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenNachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormMehrfache Nachbesserungen/Ersatzlieferungen sind zulässig. Soweit eine allerdings auch die zweite Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist/ Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Vertrages verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns nach Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Für Verlust oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenBeschädigung von an uns übergebene Originalen / Vorlagen wird Ersatz im Einzelfall geleistet. Ersatzleistungen sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind aber auch durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht Schadensfälle an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se Originalen/Vorlagen sind stets uns binnen drei Tagen nach Lieferung schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdemitzuteilen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die von uns gelieferte Xxxx ist unverzüglich, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist bei Nicht-Kaufleuten innerhalb von zwei Werktagen 7 Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Eintreffen bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formdem Käufer, sorgfältig zu untersuchen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was Sie gilt als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossengenehmigt, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Auslieferung erfolgt bzw. wenn die Mängel bei fristgerechter sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, eine Mängelrüge nicht binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Ware beim Käufer bei uns eingegangen ist. Ist der Käufer nicht Kaufmann, verlängert sich die 3-Monatsfrist auf 6 Monate. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Nach unserer Xxxx sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Journalisten verletzt wurdeKäufers berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, dass wir uns von dem behaupteten Mangel überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Abschnitts 10. dieser AGB ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern bzw. zu schützen. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird. Sterile und unsterile Produkte (wenn nicht anders gekennzeichnet) sind zum Einmalgebrauch bestimmt und vor ihrer Anwendung am Patienten auf ordnungsgemäße, unverletzte Verpackung sowie Funktionssicherheit und dem ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Verantwortung für Wiederaufbereitung und Wiederverwendung liegt beim Anwender und wird aus medizinischer und hygienischer Sicht nicht empfohlen.

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Gewährleistung. Soweit Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt 1 Jahr ab Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Jede Mängelrüge des Kunden hat unverzüglich, schriftlich und mit ausführlicher Begründung zu erfolgen. Handelsübliche oder unvermeidbare Abweichungen der gelieferten Ware in Konstruktion, Ausführung, Form, Farbe, usw. oder durch die Mitarbeit Entwicklung der Geräte bedingte technische Änderungen, auch innerhalb einer Lieferung, begründen keine Rechte gegen uns. Wir übernehmen nur dann die Gewähr für die Eignung der von uns gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungs- oder Einsatzzweck, wenn der Kunde uns sämtliche dazu maßgeblichen technischen und faktischen Voraussetzungen genannt hat und diese von uns überprüft worden sind. Eine derartige Überprüfung ist gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten. Andernfalls hat die Ware die für ihre Art übliche Qualität und eignet sich für die gewöhnliche Verwendung. Eine Kompatibilität zwischen der von uns gelieferten Ware und der anderer Hersteller wird nicht gewährt. Beim Kauf von Software ist eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, in keinem Fall ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mangel der Software. Der Kunde ist verpflichtet, gilt hinsichtlich die Lieferung unverzüglich nach der Gewährleistung: Sofern Ablieferung durch zumutbare Untersuchungen auf Falschlieferung, Mengenabweichung sonstige Mängel oder das gelieferte Material mangelhaft Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen. Diesbezügliche Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung schriftlich unter Angabe von Gründen geltend zu machen. Im Falle späterer Erkennbarkeit beginnt die Frist ab Kenntnis. Hält der Kunde diese Fristen nicht ein, so gelten die Falschlieferung, Mengenabweichung, sonstige Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften als genehmigt. Transportschäden sind auch dann unverzüglich schriftlich bei uns zu melden, wenn wir nicht für den Transport zuständig sind. Zur Geltendmachung jeglicher Ansprüche ist der Kunde verpflichtet, alle Bezugsunterlagen, insbesondere unsere Rechnung und eine ausführliche Begründung bzw. genaue Fehlerbeschreibung vorzulegen. Fehlende Unterlagen werden gegen eine Gebühr von 10,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer nacherstellt. Vor Rücksendung jeder bemängelten Xxxx ist der Kunde verpflichtet, bei uns nachzufragen, wo die entsprechende Nachbesserung stattfinden soll, da wir uns das Recht vorbehalten die Nachbesserung nach unserer Xxxx bei uns oder beim Kunden vorzunehmen. Ein Recht auf Nachbesserung beim Kunden besteht jedoch nicht. Defekte Ware ist, kann unser Einverständnis vorausgesetzt, unter Angabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenDaten des Kaufbeleges mit ausführlicher Fehlerbeschreibung in der Originalverpackung mit allem Zubehör (Kabel, Handbuch, Software etc.) frei an uns zu senden. Dies gilt auch und insbesondere für Garantieaustausch. Die Ware wird nach Überprüfung wieder unfrei an den Kunden zurückgesandt. Jeder unserer Lieferungen liegt ein RMA-Formblatt bei. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Kunde hat für jede Rücksendung dieses Formblatt zu verwenden und die darauf vermerkten Zusatzbestimmungen zu beachten. Die Ware wird nach Überprüfung wieder unfrei an den Kunden zurückgesandt. Unabhängig davon, ob ein Fehler festgestellt wurde oder nicht, können wir Mehrkosten verlangen, die daraus resultieren, dass die Ware verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Austausch der Ware erfolgt ausschließlich nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch defekten Teile. Mängel einzelner Teile der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung haben wir nach weiteren unserer Xxxx Nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Kunde kann schriftlich Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen nach jeweils vorangegangenem Setzen angemessener Fristen fehlgeschlagen sind und derselbe Mangel nicht behoben werden konnte bzw. auch bei technischen den Ersatzlieferungen aufgetreten ist. Macht der Kunde in diesem Fall von seinem Recht auf Rücktritt oder Preisminderung keinen Gebrauch, so können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche, aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher wegen Folgeschäden und sonstigen verdeckten Mängeln Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch den Anschluss von Zusatzgeräten, Erweiterungskarten oder äußere Einflüsse entstehen. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen nicht die Fälligkeit unserer Rechnungen. Gutschriften werden grundsätzlich nicht gewährt. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen sind wir berechtigt eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt bei Rücknahme ab Lieferdatum, innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist1 Monat 30%, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich 2 Monate 40%, 3 Monate 50%, 6 Monate 60% und 9 Monate 70% des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenKaufpreises. Die gleichen Regelungen geltenGeltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist davon unberührt und wird individuell überprüft. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem Kunden zu. Stellt sich heraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch dass Beanstandungen unberechtigt waren, weil zum Beispiel kein Mangel festgestellt werden konnte, so werden dem Kunden die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Kosten der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Überprüfung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenjeweils gültigen Testpauschale, sei dies durch Com­ puterviren mindestens jedoch mit 25,– Euro zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenRechnung gestellt. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeBeweislast liegt beim Kunden.

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Gewährleistung. Soweit Der AN leistet Gewähr für die Funktionalität der von ihm gelieferten Anlage und dass diese den einschlägigen technischen Normen und Vorschriften entspricht. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Empfang bzw. Inbetriebnahme der Anlage schriftlich und begründet beim AN erhoben werden. Dies gilt auch für versteckte Mängel mit Beginn des Fristenlaufes unmittelbar nach der Entdeckung. Unterlässt der AG eine unverzügliche Information des AN und behebt der AG selbst oder lässt den Mangel durch Dritte beheben, so hat der AG die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenzur Behebung des Mangels auftretenden Kosten selbst zu tragen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung AN haftet nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung diese durch den Auf­ traggeberAG selbst oder Dritte durchgeführten Behebungen. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, Beim Auftreten von Mängeln ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich AG erst dann berechtigt selbst zu treffen. Soweit beheben oder Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannzu beauftragen, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtAN dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommt. Der Journalist haftet nicht Die Verjährungsfrist für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber Ansprüche aus der Gewährleistung beginnt mit Gefahrenübergang spätestens nach erster Inbetriebnahme bzw. spätestens 2 Monate ab Zuwendung des Nutzens zu laufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab erster Inbetriebnahme. Durch eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung tritt keine Fristverlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ein. Alle im Zusammenhang mit der Nutzung Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten wie Transport, Fahrt-,Wegzeit etc. sind vom Auftraggeber zu tragen. Von der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Kleinteile und solche Mängel, die aus nicht ordnungsgemäßer, nicht bestimmungsgemäßer bzw. ungeeigneter Verwendung der Anlage durch den AG eintreten. Es wird demnach für Schäden aus einem Betrieb außerhalb des Rahmens der Anlagenspezifikation (iSd maximalen Nennlast, sei dies durch Com­ puterviren in maximalen Betriebsdruckes etc.) jedwede Gewährleistung oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenHaftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber AN leistet nur so weit Gewähr als ihm selbst gegebenenfalls gegen einen Sublieferanten zusteht und nur bis zu den Schnittstellen für den vertraglich definierten Lieferumfang. Ebenfalls ausgeschlossen ist verpflich­ tet, seine Computer­ die Beweislastumkehr des § 924 ABGB. Voraussetzung für die Gewährleistung ist weiters der Beharrungszustand der Anlage sowie die Bedienung und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istdie Wartung entsprechend unserer Betriebsanleitung. Der Auftraggeber wird Wird als Haftrücklass (für mögliche Mängelansprüche) eine Gewährleistungsbürgschaft oder Bankgarantie durch den Journalisten darauf hingewiesenAN ausgestellt, dass beginnt diese mit dem Tage der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Gutschrift des garantierten Betrages bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel frühestens mit der Abnahme der Anlage und Mangelfolgeschäden, die Bezahlung der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn gesamten Schlussrechnungssumme und erlischt spätestens mit Ende der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGewährleistungszeit.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)a. Allgemein Bestellungen werden nach den Vorgaben des Bestellers und den entspre- chenden Zeichnungen spezifikationsgerecht ausgeführt. Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware haften wir nach unserer Xxxx nur in der Weise, gilt hinsichtlich dass wir nach Rückgabe der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare entweder Ersatz leisten, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich nachbessern oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGutschrift erteilen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers infolge von Mängeln der Ware unterliegt den Beschränkungen der Ziffer 9. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ Die Ware gilt von uns als der Art und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber Stückzahl nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannvertragsgerecht ge- liefert, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtBesteller nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung von ihm festgestellte Abweichungen vom Vertragsinhalt schriftlich anzeigt. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Mindermengen von 10 % der Lieferung als vertragsgerecht. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxBesteller ist verpflichtet, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Ware nach Ablieferung unverzüglich auch auf Mängel zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenuntersuchen, soweit dies technisch umsetzbar nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist, und zumutbar istentdeckte Mängel Berrang unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsSpätere Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt. Gewährleistungsansprüche sind vom Besteller schriftlich unter Angabe der Journalist festgestellten Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenin nachprüfbarer Form geltend zu machen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Verwendung und Werkverträgen Verarbeitung der Ware liegt ausschließlich im Verant-wor- tungsbereich des Bestellers. Unsere technische Beratung und Beschrei- bung der Produkte in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdevon der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für den beabsichtigten Zweck oder Verfahren.

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Gewährleistung. Soweit durch Wir gewährleisten die Mitarbeit Herstellung von Prototypen gemäß den auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Spezifikati- onen. Die zu erwartenden Maßtoleranzen sind geometrie- und verfahrensabhängig und können deutlich von den Zeichnungsunterlagen des Käufers abweichen. Wünscht der Käufer die Zusicherung bestimmter Toleranzen oder Materi- aleigenschaften, so muss er sich diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigen lassen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Eignung der Konstruktionen des Käufers inkl. der eingesetzten Verfahren und Materialien für den von ihm vorgesehenen Verwen- dungszweck. Die von uns hergestellten Produkte sind Prototypen. Alle Arten von Tests unter branchenspezifischen Randbedingun- gen und insbesondere der Einsatz als Serienprodukte ge- schehen auf alleiniges Risiko des Käufers. Eine Haftung jedweder Art wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen müssen un- verzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware unter Beifügung einer Erklärung über den Befund schriftlich angezeigt werden. Un- terlassung der Prüfung gilt als vorbehaltlose Anerkennung der bedingungsgemäßen Beschaffenheit. Liegt ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)von uns zu vertretener Mangel an der gelieferten Ware vor, gilt hinsichtlich so liefern wir nach unserer Xxxx schnellstmöglich kostenlosen Ersatz oder bessern die beanstandeten Teile nach. Zur Mangelbeseitigung hat der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKäufer uns eine angemesse- ne Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mangelhaftung befreit. Wenn wir die uns gestellte an- gemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber zunächst nur Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Nachbesse­ rung Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Weitere An- sprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Käufers gegen uns sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ins- besondere ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten Anspruch auf Ersatz von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistengrober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem un- mittelbaren Käufer zu und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeabtretbar.

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Samples: cp-gmbh.de

Gewährleistung. Soweit durch Wir leisten für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, gilt soweit nicht das Gesetz zwingend längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt und setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Prüfungsobliegenheiten nachgekommen ist, uns eine unverzügliche schriftliche Mängelanzeige übermittelt hat und die Ware unverändert in der ursprünglichen Umschließung vorhanden ist. Eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsversuche schließen die Gewährleistung aus. Die Ware darf nur an uns zurückgesandt werden, wenn wir den Kunden dazu aufgefordert oder der Rücksendung zuvor zugestimmt haben. Wir tragen die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten bis zu einem Betrag, der 20% des Kaufpreises nicht übersteigt. Die dem Kunden entstandenen Kosten sind nachzuweisen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so sind die Ansprüche des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, auf Minderung sowie nach seiner Xxxx Rücktritt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann betroffenen gelieferten Ware beschränkt. Für Fremderzeugnisse aus Zulieferungen von dritter Stelle leisten wir Gewähr nur im Rahmen der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGewährleistung unserer Lieferanten. Die gleichen Regelungen geltenbei etwaigen Besichtigungen infolge von Beanstandungen entstehenden Kosten für Reisen, Untersuchungen und dergleichen trägt der unterliegende Teil. Voraussetzung jeglicher Gewährleistung ist die fristgerechte Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertrags- und insbesondere Zahlungspflichten. Bei Materialien, die aufgrund ihrer Eigenschaft ein Verfallsdatum haben, erlischt unsere Gewährleistung, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)sie nach dem auf der Kartonage angegebenen Verfallsdatum ver- arbeitet werden. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für wenn sie den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ Garantie sowie die Dauer und Ausland wegen der Verwendung den räumlichen Geltungsbe- reich des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGarantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

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Samples: www.ccieurolam.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Die Untersuchungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Rügepflicht beginnt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenallen Fällen erst, wenn ein Nutzungsrecht an die Ware im Werk des Bestellers eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentums des Bestellers übergegangen ist oder einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Spediteur, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Frachtführer oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebereinem anderen Beauftragten des Bestellers übergeben wurde. Für die Klärung solcher Rechte Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt. Der Lieferer übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer von zwei Jahren nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für drei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferer dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehende Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle zu ersetzen hat. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist regelmäßig oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Auftraggeber verantwortlich; Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Auftraggeber muss Besteller die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Schlägt der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istNachbesserungsversuch fehl, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist so hat der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Besteller nach seiner Xxxx das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen zur Herabsetzung der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Gegenleistung (Minderung) bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdezur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Gewährleistung. Soweit durch Serienmäßig hergestellte Artikel (Materialien, Beschläge u.ä.) werden nach Referenzmuster bzw. Katalog gekauft. Bei Einzelanfertigungen können geringe, die Mitarbeit Funktion und Gestaltung nicht beeinträchtigende Maßabweichungen auftreten. Es kann zu geringen Abweichungen in Textur, Struktur und Farbe kommen, insbesondere bei Materialien wie Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe oder Lacke, oder bei Nachbestellungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und beträgt nach VOB 2 Jahre ab Auslieferung und Fertigstellung Einbau. Der Auftraggeber muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden. Bei berechtigten Mängeln haben wir die Xxxx, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istsie verweigert, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung nach seiner Xxxx einen entsprechenden Preisnachlass im Verhältnis zum angezeigten Mangel oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung Die Gewährleistung erstreckt sich nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxauf solche Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit durch natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, Feuchtigkeit oder der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenFunktion und dem Einsatzort nicht üblichen klimatischen Bedingungen entstanden sind. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenDie vorstehenden Absätze schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche nicht vorsätzliches oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdefahrlässiges Handeln vorliegt.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMeldung der Versandbereit- schaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht un- erhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. WB308 12.2018 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleich- baren Gründen entstanden sind: ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns zu vertreten sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Ebenfalls wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Journalist haftet Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Eratzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir; die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für Xxxxxxxdie Kosten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesendadurch entstehen, dass der Auftraggeber gegen Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde. Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Risiko Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im übrigen erfolgt eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannKostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenDer Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenKäufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10 % vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Diese Ausnahmen Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatals anerkannt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Im Falle eines Rücktritts durch den Journalisten Käufer oder seine ErfüllungsgehilfenVerkäufer haftet der Käufer für Verschlech- terung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate bei täglich achtstündigem Betrieb und fünf Arbeitstagen je Woche. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass eine Leistung bei Lieferung die vertraglich zu- gesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglich- keit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel bzw. Unvoll- ständigkeit unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als geneh- migt. Zeigt sich später ein Mangel, so obliegt es dem Auftraggeber nachzuweisen, dass dieser bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istvom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, kann der Auftragnehmer nach seiner Xxxx die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung, trägt er alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Material, Arbeitsleistung- und Transportkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Auslieferungsort verbracht worden ist. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine vom Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung gesetzte ange- messene Frist hinaus oder schlägt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdesonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abredennach seiner Xxxx berechtigt, die­ se eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Mangelfol- geschäden, unerlaubter Handlung, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis etc.) sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenausge- schlossen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in sie beruhen auf Vorsatz oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAuftragnehmers.

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Samples: hampel-zerspanung.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich ger- ügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, gilt hinsichtlich die Ware als mangelfrei genehmigt. Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Xxxx ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder bei Rückgabe der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare, auf Ersatzlieferung zu. Fe- hlmengen werden nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerh- alb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Besteller Herabsetzung des Kauf- preises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Installation, Überbelastung oder der Einwirkung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch materialungerechten Umwelteinflüssen. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen von unserer Verkaufsabteilung zugesichert worden ist. Für geringfügige Abweichungen in Stotfbeschatfenheit, Stotfmischung, Härte, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formdgl. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossensowie für geringfügige Zählfehler und Auslesemängel haften wir nicht. Die gleichen Regelungen geltenHaftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolge- schäden übernehmen wir jedoch nur dann eine Haftung, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und soweit diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGegen- stand unserer Zusicherungserklärung war.

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Gewährleistung. Soweit durch Unabhängig von den Garantiebedingungen der BIOTRONIK gelten für die Mitarbeit Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt worden ist: Grundlage der Gewährleistungsverpflichtung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba- rung. Als solche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschrei- bungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVLB in den Vertrag einbe- zogen wurden. Die Gewährleistungszeit beträgt ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu un- tersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn BIOTRONIK nicht eine Mängelrüge in Schriftform zugegangen ist, und zwar im Fall offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen drei Werktagen nach Ablieferung der Ware, ansonsten binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Fall von Sachmängeln ist BIOTRONIK nach der innerhalb angemessener Frist von BIOTRONIK zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Werkvertrag)Nacher- füllung) verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft isterfolglosem Ablauf einer für die Nacherfül- lung vom Kunden zu setzenden Frist oder deren Entbehr- lichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenKunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts- recht. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Kunde hat BIOTRONIK die zur geschuldeten Nacherfül- lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenden gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die gleichen Regelungen geltenzum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt BIOTRONIK, wenn tat- sächlich ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Mangel vorliegt. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Die unter dieser Ziffer 6 beschriebene Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannentfällt, wenn der Auftraggeber Kunde eine Mängelfeststellung durch BIOTRONIK unmöglich macht oder erschwert, z.B. indem er BIOTRONIK bei implantierbaren Produkten nicht - - nach der Erstimplantation den lmplantationsbericht (sofern nach dem anwendbaren Recht zulässig) und/oder - nach der Explantation des Implantats das Implantat sowie eine schriftliche Begründung für die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtExplantation zukommen lässt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxGleiches gilt, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird wenn das Produkt durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Kunden oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeeinen Dritten manipuliert worden ist.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Kunde ist bei Lieferung unverzüglich zur Durchführung einer umfassenden Wareneingangskontrolle hinsichtlich erkennbarer Abweichungen in Quantität und Qualität nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Mitarbeit Ware nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der Auftragsbestätigung hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder Menge abweicht. Sind Beschaffenheit oder Verwendungseignung nicht vereinbart, so ist auf eine spürbare Abweichung von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit bzw. auf die Eignung für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung abzustellen. Vom Sachmangel sind auch Unterlieferungen umfasst. Handelsübliche Toleranzen und produktionsbedingt unvermeidbare Abweichungen gelten nicht als Xxxxxxxxxx. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Ware nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Rechte und Ansprüche Dritter, die aus gewerblichen Schutzrechten oder sonstigem geistigen Eigentum resultieren, führen – vorbehaltlich des Vorliegens aller weiteren gesetzlichen Anforderungen – nur dann zu einem Rechtsmangel, sofern und soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und die Ware in Deutschland nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers bleiben unberührt. Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Wird der Mangel nicht ordnungsgemäß angezeigt, bestehen Ansprüche des Kunden nur, sofern und soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung an den Kunden. Nacherfüllung führt nicht zu einem Neulauf der Verjährungsfrist. Liegt ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mangel mit ordnungsgemäßer Anzeige vor, gilt hinsichtlich ist der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKunde berechtigt, kann innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Vorschriften des BGB Nacherfüllung zu verlangen. Der Wir entscheiden nach freiem Ermessen, ob wir eine Reparatur ausführen oder Ersatz liefern. Wir tragen die im Zuge der Nacherfüllung anfallenden erforderlichen Aufwendungen, mit Ausnahme derer Aufwendungen, die nach Kenntnis oder Kennenmüssen des Kunden vom Mangel durch Veränderung oder Verbringung der Ware entstehen. Ist eine Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist möglich, unmöglich oder endgültig fehlgeschlagen, ist innerhalb der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder nach schriftlicher Fristsetzung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formmindestens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Weitere Ansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Kunden sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenSchadensersatz aufgrund eines Mangels ist von uns nur zu leisten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Soweit durch Derlei Ansprüche können sich nur auf Nachteile des Kunden beziehen, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig nach der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte vorrangigen Nacherfüllung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen dem Rücktritt bei ihm verbleiben. Eine Geltendmachung von Schadensersatz anstelle der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber dieser Ziffer bestimmten Rechtsbehelfe ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Die Untersuchungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Rügepflicht beginnt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenallen Fällen erst, wenn ein Nutzungsrecht an die Ware im Werk des Bestellers eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentums des Bestellers übergegangen ist oder einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Spediteur, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Frachtführer oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebereinem anderen Beauftragten des Bestellers übergeben wurde. Für die Klärung solcher Rechte Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt. Der Lieferer übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer von zwei Jahren nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für drei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferer dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehende Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle zu ersetzen hat. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist regelmäßig oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Auftraggeber verantwortlich; Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Auftraggeber muss Besteller die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Schlägt der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenNachbesserungsversuch fehl, so hat der Besteller nach seiner Xxxx das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter übernommen wurde oder was auf erstes Anfordern freizustellen, als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials die Ursache in seinem Herrschaft- und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der AbredenLieferer auch verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxerstatten, die beim Auftraggeber sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Nutzung durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, Besteller den Lieferer - soweit dies technisch umsetzbar möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ - unterrichten und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

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Gewährleistung. Soweit Wir gewährleisten, dass die Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Mängel sind sofort fernmündlich mit umgehender nachfolgender schriftlicher Bestätigung – spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe – gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Sichtbare Mängel gleich welcher Art, sowie die Lieferung einer anderen als der bestellten Menge sind sofort bei Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zu rügen. In einem solchen Falle hat der Käufer die Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Bei Anlieferung und Abnahme unsichtbarer (versteckte) Mängel können nur innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen nach Anlieferung und Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe gerügt werden. Die Gewährleistung für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Güte der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe endet bei Abholung durch den Käufer im Werk, sobald das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach Stellen außerhalb des Werkes endet diese Gewährleistungsverpflichtung sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Stelle zu fahren. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gelten die angelieferten Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe als ordnungsgemäß und mängelfrei übergeben. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 zu vertreten haben, haften wir nach unserer Xxxx entweder auf Nachlieferung mangelfreier Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe oder auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (WerkvertragMinderung). Weitergehende Ansprüche, gilt hinsichtlich insbesondere solche auf Wandlung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder sonstiger Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens aus der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Lieferung sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsansprüche aufgrund sichtbarer wie unsichtbarer Mängel verjähren spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Technische Beratungen, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unseres Produkts, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber alle hiermit im Zusammenhang mit stehenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Erfolgen Lieferungen nach zusätzlichen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenKäufer uns von sämtlichen Ansprüchen aus derartigen Verletzungen von Schutzrechten frei. Nicht auf Vorsatz beruhende sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns, sei dies durch Com­ puterviren in unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verzug oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen aus unerlaubter Handlung sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit durch Die Fa. FIS leistet Gewähr gegenüber Vertragspartnern, die Mitarbeit Verbraucher sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen und gegenüber Vertragspartnern, für die der Vertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft unternehmensbezogenes Geschäft ist, kann nach folgenden Bestimmungen: Als Gewährleistungsfrist bei beweglichen und unbeweglichen Sachen wird eine Frist von 6 Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 8. vereinbart. Gewähr geleistet wird für Mängel innerhalb der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenobigen Frist, welche beim Gefahrenübergang vorhanden waren, wobei der Beweis hierfür dem Vertragspartner obliegt; die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Vertragspartner hat bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, sowie allfälliger sonstiger Ansprüche wegen eines Mangels unverzüglich nach Erhalt Empfang der Sendung te­ lefonisch Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung die Leistung gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu untersuchen und nach weiteren drei Werktagen dabei erkennbare Mängel schriftlich mitzuteilen; bei technischen anzuzeigen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendiese und deren möglichen Ursachen detailliert zu beschreiben. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Mängelrüge ist am Sitz der Fa. Soweit FIS vorzunehmen. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)einen Sachverständigen, ist ei­ ne Gewährleistung ein späterer Einwand, ein Mangel wäre nicht erkennbar gewesen, unzulässig. Nach Unterfertigung des Abnahmeprotokolls sind Ansprüche wegen einer allfälligen Mangelhaftigkeit ausgeschlossen, soweit nicht im Abnahmeprotokoll die Behebung von Mängeln von der Fa. werdenFIS zugesagt wurde. Der Vertragspartner hat die Fa. FIS über Mängel, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren und später entdeckt werden bei sonstigem Verlust jeglicher, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige unter Berücksichtigung der Gewährleistungsbestimmungen dieses Vertragspunktes allenfalls noch bestehender Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberunverzüglich schriftlich zu informieren. Für die Klärung solcher Rechte Die Fa. FIS ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt Fall der AbredenAnmeldung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt, die­ se sind stets schriftlich jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu treffenlassen, auch wenn durch diese die Leistung unbrauchbar gemacht wird. Soweit Dritte bzwDer Vertragspartner stimmt zu und hat dafür zu sorgen, dass von der Fa. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen FIS mit dieser Untersuchung beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenzu besichtigenden Leistung hat. Ergibt diese Untersuchung, dass die Fa. FIS keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Vertragspartner – unbeschadet weiter gehender Vorschriften – die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. Weiters sind Ansprüche des Vertragspartners wegen einer allfälligen Mangelhaftigkeit ausgeschlossen, wenn die von ihm selbst oder von in seinem Auftrag handelnden Personen zu schaffenden technischen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, insbesondere wenn die technischen und baulichen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder den Journalisten gesetzlichen und behördlichen (feuerpolizeilichen, etc) Vorschriften nicht entsprechen oder nicht mit den von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellender Fa. FIS zu erbringenden Leistungen kompatibel sind oder wenn die erforderliche Statik für die Errichtung des von der Fa. FIS zu liefernden Ofens nicht vorliegt. Keine wie immer gearteten Ansprüche des Vertragspartners, es sei denninsbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen einer allfälligen Mangelhaftigkeit bestehen ferner bei Mängeln und für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind oder wenn gesetzliche oder von der Fa. FIS oder ihren Lieferanten oder Subunternehmern erlassene oder mit der Ware oder dem Werk übergebene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden oder wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Vertragspartners erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist oder bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Journalisten trifft Vertragspartner oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Pflege und Wartung oder bei schlechter Instandhaltung und unsachgemäßen Reparaturen. Werden die Haf­ xxxx gegenüber Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Plänen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen hergestellt und/oder geliefert, die der Fa. FIS vom Vertragspartner übergeben werden, so leistet die Fa. FIS nur für die diesen Unterlagen entsprechende oder mit diesen kompatibler Ausführung im Rahmen dieser Vereinbarung Gewähr. Die Fa. FIS ist daher nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Unterlagen mit den tatsächlichen Gegebenheiten oder Möglichkeiten der Durchführung dieser Unterlagen zu überprüfen.Werden vom Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. FIS Veränderungen oder sonstige Eingriffe an den gelieferten Leistungen vorgenommen, erlischt eine allfällige Ge- währleistungs-/Schadenersatz- oder sonstige Pflicht der Fa. FIS, insbesondere auch aus dem Auftraggeber Titel der Produkthaftung, jedenfalls zur Gänze. Im Fall der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche ist die Fa. FIS berechtigt, nach den vorstehenden Absätzenihrer Xxxx einen Austausch oder eine Verbesserung vorzunehmen, die angemessenen Ersatzvornahmekosten zu bezahlen, Preisminderung zu gewähren oder eine Wandlung des Vertrages vorzunehmen. Das gilt auch dannDer Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, der Fa. FIS eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen und ist nicht berechtigt, für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung Kostenersatz von der Fa. FIS zu verlangen, wenn dies nicht ausdrücklich vor der Mängelbehebung mit der Fa. FIS vereinbart wurde. Die Fa. FIS ist zu einem Austausch oder einer Verbesserung jedoch nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtVertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber Sämtliche im Zusammenhang mit einer Mängelbesichtigung und -behebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausladungs- sowie Fahrtkosten, notwendige Überstundenkosten, etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über Aufforderung der Nutzung Fa. FIS sind vom Vertragspartner unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen. Allfällige Mängelbehebungen durch die Fa. FIS bleiben ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Insbesondere verlängert eine Verbesserung oder ein Verbesserungsversuch nicht die ursprünglich vereinbarte Frist von 6 Monaten ab Lieferung. Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenFa. FIS hergestellt wurden, sei dies durch Com­ puterviren in oder sind Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche der Fa. FIS wegen dieser Mängel auf gesetzliche und vertragliche Ansprüche, die ihr gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten zustehen, beschränkt. Die Fa. FIS behält sich vor, solche Ansprüche an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenden Vertragspartner abzutreten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetVertragspartner stimmt einer solchen Abtretung bereits jetzt zu und erklärt für diesen Fall bereits jetzt, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen auf solche Ansprüche gegen die Fa. FIS zur Gänze zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeverzichten.

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Gewährleistung. Soweit Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. • Schlägt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Nacherfüllungfehl, oder ist sie für uns unzumutbar, oder wird (Werkvertrag)die Beseitigung desMangels und Nacherfüllung durch uns wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, so kann der Auftraggeber zunächst Vertragspartner nach seiner Xxxx nur eine Nachbesse­ rung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 7) statt der Leistung verlangen. Der Mangel • Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Offensichtliche Mängel sindunverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist innerhalb die Geltendmachung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenZur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig insbesondere für den Inhalt Mangel selbst, für den Zeitpunkt der AbredenFeststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. • Die Gewährleistungsfristbeträgt unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 dieses Abschnittes und abweichend von § 438 BGB ein Jahr für bewegliche Sachen. • Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte fehlerhafter Montage bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Werden Änderungen an den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenWerkstücken vorgenommen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenso entfällt jede Gewährleistung, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt wird.

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Samples: uhg-gingen.de

Gewährleistung. Soweit Die Ware ist umgehend nach Anlieferung zu untersuchen, Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen gelten als verfristet und bedingen den Verlust allfälliger Ansprüche. Primär erfolgt die Gewährleistung durch Verbesserung oder Austausch des Leistungsgegenstandes innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht der Auftragnehmerin zu. Ist weder eine Verbesserung noch ein Austausch möglich oder ist dies nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Handelt es sich bei dem Mangel um einen unbehebbaren, welcher den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindert, besteht ein Wandlungsrecht. Die Auftragnehmerin sichert die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Entsendung geeigneten Personals zu. Mängel infolge der Nichtbefolgung von Montage-, Einbau- oder Benutzeranweisungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird (Werkvertrag)bei beweglichen Sachen bzw. für die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten mit sechs Monaten vereinbart, jedoch nicht auf vom Auftraggeber oder von Dritten beigestelltes Personal. Ebenso wird von der Auftragnehmerin keine Gewährleistung für beigestelltes Material übernommen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartner erlöschen, wenn dieser, ohne dies zuvor mit der Auftragnehmerin abgesprochen und ohne eine schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin eingeholt zu haben, Eingriffe in die Ware / Lieferung / sonstigen Leistungsgegenstand vorgenommen hat. Dies gilt hinsichtlich auch für jenen Fall, in dem der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Vertragspartner die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Die Inanspruchnahme der Auftragnehmerin im Sinne des § 933b ABGB wird abbedungen. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangengelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Bei Abnahmen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials Kommissionierungen durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ Regierungsbehörden wird von der Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung dafür übernommen, dass die Produktionsanlagen oder Wasserkraftanlagen auch die errechnete oder auf dem Typenschild angegebene Produktionsleistung erreicht wird. Werden in Elektroplänen oder Anlagenplänen oder in der Software, die vom Auftraggeber oder von Dritten beigestellt werden, bei der Inbetriebnahme oder auch nach Übergabe der Anlage versteckte Fehler ersichtlich, die direkt nicht erkennbar waren und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten so Folgeschäden entstehen, so übernimmt die Auftragnehmerin hierfür keine Gewährleistung oder durchsetzenHaftung. Bei mechanischen oder hydraulischen Auslegungen und Konstruktionen die vom Auftraggeber oder von Dritten falsch berechnet, hat ausgelegt oder montiert wurden und so Leistungen nicht erzielt werden oder Folgeschäden bei der Inbetriebnahme oder nach Teilübergabe oder Übergabe der Anlage entstehen, wird seitens der Auftragnehmerin ebenso jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Querschnittberechnungen und Leistungsberechnungen und Auslegungen von Geräten, Leistungsschalter, Schaltschränke etc. speziell in Mittelspannungsanlagen, wenn sie vom Auftraggeber den Journalisten oder Dritten geliefert oder montiert werden, werden von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, der Auftragnehmerin nicht überprüft und es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenwird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch dannerstmalige Aufschalten von Mittelspannungen zum Netz kann nur vom Lieferanten der Anlage, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der geschulten Personal oder vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen Elektroversorgungsunternehmen (Rechtenkurz EVU) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenerfolgen. Die Auftragnehmerin lehnt hieraus entstehende Schäden oder Folgeschäden in jedweder Weise ab und übernimmt keine Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeoder Haftung.

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Gewährleistung. Soweit durch 7.1Der LIEFERANT garantiert, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Waren, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istwenn sie ordnungsgemäß vom Käufer oder seinen Vertretern behandelt und gelagert werden, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenden Spezifikationen des LIEFERANTEN für diese Waren in allen wesentlichen Aspekten entsprechen. Der KÄUFER meldet alle offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängel, Verluste oder Schäden gemäß der in Abschnitt 10 dargelegten Bedingungen. Sobald ein nicht offensichtlicher Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenfestgestellt wird, hat der Auftraggeber KÄUFER die Nutzung der Waren einzustellen, die Waren nach Einholung der vorherigen Genehmigung des LIEFERANTEN und gemäß den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAnweisungen des LIEFERANTEN zurückzusenden, es sei dennsämtliche Waren und Behältnisse verfügbar zu halten und dem LIEFERANTEN jegliche notwendige Unterstützung für die Untersuchung zuzusichern. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden und die Waren nachweislich nicht den Spezifikationen des LIEFERANTEN entsprechen, ersetzt der LIEFERANT jegliche fehlerhaften Waren (oder erstattet, wenn dies nicht zumutbar ist, den Journalisten trifft Preis [oder einen angemessenen Teil]) und erstattet alle zumutbaren Kosten für die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenRücksendung. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Diese Verpflichtung ist die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädeneinzige Haftung, die der Jour­ nalist LIEFERANT für fehlerhafte Waren übernimmt. 7.2Empfehlungen oder seine Erfüllungsgehilfen Vorschläge zu Gebrauch, Anwendung, Lagerung, Handhabung oder Entsorgungder Warenin Fachliteratur oder Werbematerialien oder infolge einer Anfrage bzw. in sonstiger Form werden (vor oder nach der Lieferung) in gutem Glauben gegeben, wobei das letztendliche Vertrauen auf diese Empfehlungen oder Vorschläge der alleinigen Beurteilung des KÄUFERS (ggf. durch eine vorsätzliche Probeverarbeitung) obliegt. Der LIEFERANT übernimmt keinerlei Haftung für derartige Empfehlungen oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatVorschläge. Ferner sind ausgenommen Schä­ wird keinerlei Gewähr für die Qualität der Waren bzw. für deren Eignung für einen bestimmten Zweck gegeben. Darüber hinaus werden sämtliche anwendbare gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Qualität, Beschreibung oder Eignung für einen bestimmten Zweck in nach geltendem Recht maximal zulässigem Umfang ausgeschlossen. Xxxxx Xxxxxxx wird empfohlen, den für Lebenspezifischen Kontext der gewünschten Nutzung zu prüfen und zu bewerten, Körper ob der beabsichtigte Nutzungszweck rechtliche Vorgaben oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdePatente verletzt.

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Gewährleistung. Soweit CTA leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zu- gesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. CTA leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein- bart ist. Beim Verkauf und bei der Herstellung von neuen, für den persön- lichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen wird bzw. als abgenommen gilt. Sie endet bei Werkleistun- gen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch un- abhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall spätestens 18 Mona- te nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch CTA. CTA erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kos- tenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weiterge- hende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangeln- de Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstan- den sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von CTA über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswar- tungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Be- feuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärme- trägern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder un- geeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkal- ken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Xxxxxxx an nicht von CTA gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Scha- denursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn usw., verursacht durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Verwendung oder durch Mängel der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch CTA gelieferten Produkte und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenerbrachten Leistungen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit Gewährleistung durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenCTA setzt voraus, dass der Auftraggeber gegen das Risiko Kunde die verein- barten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungs- pflicht von Betriebsstörungen CTA erlischt, • wenn CTA ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von CTA nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CTA an den von dieser gelieferten Produkten und/oder ­ausfall wegen Computerviren an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obenReparaturen vorgenommen werden. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen ausgeschlossen sind Mängel und Mangelfolgeschädenschliesslich Teile, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsei- nem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher Stopfbüchsen usw.) und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeBetriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).

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Gewährleistung. Soweit Bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen durch den Verkäufer gelten uneingeschränkt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)gesetzlichen Vorschriften. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Vertrages sind oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenin gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig wobei unerheblich ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbe- kannt geblieben ist. Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Regelungen des Materials Handelsgesetzbuches unter den Maßgabe, dass sich unsere Untersuchungspflicht auch bei äußerlicher Begutachtung erkennbare Mängel einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeoffen zu Tage treten. Ansonsten besteht keine Untersuchungspflicht. Für später entdeckte Mängel gilt, ist dass wir diese innerhalb von 7 Arbeitstagen zu rügen haben. Kommt der Auftraggeber be­ weispflichtig für Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kön- nen wir den Inhalt Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Verkäufer fehlgeschlagen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder durchsetzendrohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellennach Möglichkeit vorher, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber zu unter- richten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAufwendungsersatz.

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Samples: www.obo-werke.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Ansprüche der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann Kunden wegen Sachmängel verjähren in 24 Monaten – bei Kaufleuten in 6 Monaten – ab Übergabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenWare. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln Kunde muss erkannte Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung – schriftlich anzeigen. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Bing-in schriftli­ cher FormGewährleis- tung. Die Mangelhafte Ware muss der MEIS frei Haus zur Verfügung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für Kaufleute gelten gem. § 377 ff. HGB. Soweit eine Nachbesserung der Mangel nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, kann steht uns beim Anspruch auf Nacherfüllung hinsichtlich der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Art der Nacherfüllung (Beseitigung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Mangels oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossender Lieferung einer mangelfreien Sache) ein Wahlrecht zu. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Die gleichen Regelungen geltenzum Zwecke der Mangelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind uns zu übereignen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit Fehler verursacht wurde durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)äußere, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenmechanische oder chemische Einflüsse auf den Auftragsgegenstand, weiterhin auch keine ausdrückliche unsachgemäße Behandlung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Überbeanspruchung des Auftragsgegen- standes, Marken­Instandsetzung, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Wartung oder Pflege des Kaufgegenstandes durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ nicht durch uns autorisierte Personen. Einbau von Teilen, Zubehör oder Verbrauchsmaterialien in den Kaufgegenstand, Installation von Software oder Anschluss an eine Datenbank, deren Verwendung von uns nicht geneh- migt wurde oder Veränderung des Kaufgegenstandes in einer von uns nicht genehmigten Weise; Nicht- befolgung von Vorschriften von uns über die Behandlung, Wartung und Ausland wegen Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) insbesondere Nichteinhaltung der Verwendung gem. solchen Vorschriften vorgesehenen Wartungsintervalle. Soweit der Besteller als Kaufmann Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Lieferers oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten seiner Gehilfen insbesondere in der Wer- bung oder durchsetzenbei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat trägt der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Kunde die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenBeweislast dafür, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kanndie Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ Für Äußerungen und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeWerbeaussagen Dritter haften wir gegenüber Kaufleuten nicht.

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Samples: www.medialine.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Unsere Lieferanten gewährleisten, gilt hinsichtlich dass alle Vertragsleistungen den anerkannten technischen Regeln und dem aktuellen Stand der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenTechnik entsprechen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch Gewährleistungsfrist und die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland Frist zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber mangelhafter Leistung richten sich nach den vorstehenden AbsätzenVorschriften des BGB. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Die Frist beginnt nur mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfeneiner förmlichen Abnahme. Die Gewährleistung ist zu­ auch dann nicht ausgeschlossen, sofern wir die Leistung verändern. Die Gewährleistungsansprüche der Confitech Dienstleistungs GmbH richten sich nach unserer Xxxx auf Beseitigung des Mangels, Lieferung eines mangelfreien Ersatzes und/oder Herstellung eines neuen Werkes. Weist bei Lieferung mehrerer identischer Gegenstände ein gelieferter Artikel einen Mangel auf, so bezieht sich der Gewährleistungsanspruch auf alle gelieferten gleichen Artikel, auch wenn diese keine Mangelerscheinungen zeigen. Dies gilt nur dann nicht, sofern es offensichtlich ist, dass es sich bei dem Mangel um einen Einzelfall handelt, bei Kauf­ dem zwingend nicht auf einen Serienschaden geschlossen werden kann. Beim Mangel einer Software sind wir nicht verpflichtet, uns auf ein Releasewechsel einzulassen. Verjährungsfristen werden durch unsere Mangelanzeige auf unbestimmte Zeit unterbrochen. Der Confitech Dienstleistungs GmbH stehen alle Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Confitech Dienstleistungs GmbH ist berechtigt, genau diejenigen Gewährleistungsansprüche vom Lieferanten zu fordern, die die Confitech Dienstleistungs GmbH ihren Kunden und Werkverträgen Abnehmern schulden. Das gesetzliche Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch in keinem Fall beseitigt und/oder beschränkt. Scheitert ein Nacherfüllungsversuch, gewähren wir unseren Lieferanten eine einmalige Nacherfüllungsfrist von max. 2 Wochen. Danach sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Führt ein Nacherfüllungsversuch nicht aus­ geschlossenzum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wir haben auch ein Rücktrittsrecht, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Im Falle eines Mangels, auch bei einer erfolgreichen Nacherfüllung, haben wir Anspruch auf jede Form von Schadensersatzanspruch, insbesondere von Mangelfolgeschäden. Die Gewährleistung entfällt nicht, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdewir Leistungen und Produkte auch außerhalb bestimmungsgemäßen Einsatzes und bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwenden.

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Samples: confitech.de

Gewährleistung. Soweit Die Anlagen werden nach den Regeln DIN 4701-4703 derartig berechnet, dass bei den sich aus der Klimatafel der Regeln für den betreffenden Ort ergebenden tiefsten anhaltenden Außentemperaturen die gleichzeitige dauernde Erwärmung aller Räume für die in den Plänen eingetragenen Raumtemperaturen gewährleistet wird. Gewährleistung und Verjährung nach §13 VOB/B jedoch vom Tag der probeweisen Inbetriebsetzung ab gerechnet, zwei Jahre, für maschinelle (bewegliche und feuerberührte) Teile der Anlage. Gewährleistung erfolgt vom AN durch Nachbesserung. Für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Güte der Materialien, sachgemäße Ausführung und Erzielung der zugesicherten Heizwirkung (unter Ausschluß von Brennstoff- und Wasserverbrauch) wird (Werkvertrag)nach Erfüllung der Zahlungsbedingungen Gewähr dadurch geleistet, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istdass wir nach unserer Xxxx Nachbesserung, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenGutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile oder einer mangelfreien Sache und bei Unvollständigkeit Nachlieferung vornehmen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istAlle anderen Ansprüche, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretengleich aus welchem Rechtsgrund , weitergehende Schadensersatz­ ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenJede Beanstandung hat nur Gültigkeit, wenn ein Nutzungsrecht sie uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist zugeht und unsere Weisung hinsichtlich des weiteren Verhaltens bezüglich der beanstandeten Ware eingeholt und befolgt wird. Mängelanzeigen durch den AG haben stets schriftlich unter Beifügung von Belegen zu erfolgen. Kosten, die durch eine unbegründete Beanstandung entstehen, trägt der AG. Durch eigenmächtige Nacharbeit an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)den von uns gelieferten Waren erlischt jegliche Ersatzpflicht. Soweit durch Bei Reparaturen, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. mit unserem schriftlichen Einverständnis ausgeführt werden, weiterhin auch keine ausdrückliche haftet der AG selbst für Mängel bei Ausführung der Reparaturen. Zur Vornahme aller notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Bei Umänderungen oder stillschweigende bei Erweiterungsarbeiten wird eine Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­nur dann übernommen, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberwenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten fremdbezogene und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob von uns nicht wesentlich veränderte Teile übernehmen wir eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen nur im In­ Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Die Durchführung der Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des AG . Auf sein Verlangen treten wir ihm die Gewährleistungsansprüche ab. Von der Gewähr ausgeschlossen sind Rost- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Wasserschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Verschleißteile, nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischen oder presse­ elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäße Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzengewaltsamer Zerstörung. Das gilt auch dannDie Gewährleistung und jede Möglichkeit zum Kostenersatz erlischt, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse, Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder ähnlich nur von dem AG zu vertretende Umstände beschädigt wird. Bei Durchführung von Schweiß-, Schneid-, Aufbau-, oder Lötarbeiten sind während und nach der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der Ausführung vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenAG alle betrieblich bedingten Sicherheitsmaßnahmen, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenAN fordert, darunter auch nach Erfordernis Brandwachen, zu erfüllen, bzw. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenzu leisten. Die Haftung für derartige Schäden , zumal sie zumeist in keinem Verhältnis zum Auftragswert stehen, wird abgelehnt. Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden besteht nicht. Eine Gewährleistung ist zu­ entfällt, soweit bauseits zur Verfügung gestelltes Material für die Ausführung des Auftrages verwendet worden ist. Es gelten im übrigen die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten und die gesetzlichen Bestimmungen. Der Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Arbeit bleibt in vollem Umfang bestehen. Wegen der abschließenden Regelung des §13 Nr. 5, VOB/B entfällt auch die Möglichkeit, aus dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit Die Gewährleistungsfrist beträgt ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Jahr ab Ablieferung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenWare. Die gleichen Regelungen geltenFristverkürzung gilt nicht: • für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch des Körpers oder der Gesundheit und bei vor- sätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden; • soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Beschaffenheit der Auftraggeber verantwortlichSache übernommen haben; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx• bei Sachen, die beim Auftraggeber entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftig- keit verursacht haben; • bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenMängelrechten gegen uns haben. Der Auftraggeber Lieferer ist verpflich­ tetzunächst be- rechtigt, seine Computer­ nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Im Falle einer mangelhaften Lie- ferung sind die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, wird sie verweigert oder ist sie dem Vertragspartner unzumutbar, so hat der Vertragspartner die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie Minderung und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istRücktritt vom Kaufvertrag. Der Auftraggeber wird durch Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung außer in den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsanderen Fällen liegt dann vor, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatzweite Nacher- füllungsversuch des Lieferers fehlgeschlagen ist. Ferner Verschuldensunab- hängig haften wir in jedem Fall nur für mangelfreie Nachlieferung. Bei Naturprodukten (Holz, Steinen, Erden, Tondach-ziegel, Schie- fer, Glas und Silicium etc.) sind ausgenommen Schä­ den für Lebennaturgegebene Eigenschaften, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher Ab- weichungen und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenMerkmale stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaf- ten beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Gewährleistung Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unter- schieden gehört zu den Eigenschaften der Naturprodukte und stellt keinerlei Reklamationsgrund dar. Der Verkäufer empfiehlt, vor der Verarbeitung oder dem Einbau dieser Produkte fachgerechten Rat einzuholen und im Zweifel die Verarbeitung und den Einbau durch Fachhandwerker erledigen zu lassen. Wir haften nicht über die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtun- gen hinaus. Übernimmt der Hersteller eine weitergehende Garan- tie, so haftet allein der Hersteller als Garantiegeber. Ansprüche sind direkt an diesen zu richten. Garantieübernahmeerklärungen in den Herstellerprospekten verpflichten uns nicht. Bei Ausfall des Herstellers während unserer gesetzlichen Gewähr- leistungsverpflichtung sind wir nur verpflichtet, im Falle der Nach- erfüllung durch Ersatzlieferung eine gleichwertige Sache zu liefern. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung eines identischen Ersatzes ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit Für Mängel der Lieferung haften wir nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer. Mängel, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Seiner Untersuchungspflicht ist der Käufer auch im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. War eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festellbar waren, ausgeschlossen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (WerkvertragNacherfüllung), gilt hinsichtlich . Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, Nacherfüllung kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags Käufer den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sonst sind ausgeschlossenwir von der Mängelhaftung befreit. Die gleichen Regelungen geltenErsetzte Teile werden unser Eigentum. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig wir mit der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Mangelbeseitigung im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenVerzug sind, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennKäufer das Recht, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für XxxxxxxSchäden, die beim Auftraggeber aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch bei Nichtbeachtung einer zureichenden Bearbeitungszugabe, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht durch uns zu vertreten sind. Bei Waren, die als unklassifiziertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der Gründe, die zur Unklassfizierbarkeit führten und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Bei Verkauf von unklassifiziertem Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Im Falle der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen (Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers, an die geliefert wurde, gebracht wurde. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung Nacherfüllung übernehmen wir nur, wenn sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenWare, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenangemessen sind, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen keinesfalls aber 150 % des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenWarenwertes übersteigen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen Wir sind Mängel und Mangelfolgeschädenberechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Jour­ nalist Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Durch etwa seitens eines Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Das gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB, ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder seine Erfüllungsgehilfen der Gesundheit oder aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch eine vorsätzliche uns oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine unsere Erfüllungsgehilfen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeRechte aus § 478 BGB bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Die vereinbarte Beschaffenheit der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann gelieferten Sache ergibt sich aus der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Produktbeschreibung der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenFirma maweco. Die gleichen Regelungen geltenAngaben der Firma maweco zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten, stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftrags- bestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen die Aushändigung der mangelhaften Sache. Die Firma maweco ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn ein Nutzungsrecht der Besteller die mangelhafte Sache bereits nachhaltig oder über längere Zeit in Nutzung genommen hat. Die Verjährung eines gegen die Firma maweco gerichteten Anspruches wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischendemBestellerundVertreternderFirmamawecogeführtwerden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen die Firma maweco gerichteten Ansprüche mit sofortiger Wirkung als verweigert, wenn die Verhandlungen abgebrochen oder nicht fortgeführt werden. Diese Klausel hat keine Umkehr der Beweislast zum Gegenstand. Bei Lieferung von Aufstellungsplänen, Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt die Firma maweco eine Gewähr nur für die Richtigkeit der Maße ihres eigenen Lieferanteils. Angaben der Firma maweco über Eigenschaften ihrer Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen der Firma maweco. Die Firma maweco haftet nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat. Soweit Die Firma maweco haftet in keinem Fall für Verschleißteile und nor- male Abnutzung, ferner nicht für Mängel, die entstanden sind, durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)unsachgemäßen oder nachlässige Lagerung, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenBehandlung und Weiterverwendung, weiterhin auch keine ausdrückliche Montage oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Inbetriebnahme der Liefergegen- stände durch den Auf­ traggeberBesteller oder Dritten; Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, ungeeigneter Einbauverhältnisse, unüblicher Einwirkungen irgendwelcher Art auf den Liefergegenstand, z.B. durch Schwingungen, Einbringen von Fremdkörpern, chemische, elektronische, elektro- chemische Einflüsse und sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, sofern sie nicht durch ein Verschulden der Firma maweco bewirkt werden. Für Wurde die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeWare bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der AbredenFirma maweco geltend zu machen, die­ se sind stets die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Firma maweco abgestimmter Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Zum Ersatz von Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist die Fir- ma maweco nur verpflichtet, soweit die Firma maweco unverzüglich und schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen von einem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten freizustellenmitgeteilt und die Firma maweco nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, es sei dennVorschläge der Firma maweco, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten. Die gelieferte Xxxx ist vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf Mängel zu überprüfen. Sachmängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich gegenüber der Firma maweco zu rügen. Die Rügepflicht obliegt dem Besteller auch bei Falschlieferung. Kommt der Besteller seiner zuvor beschriebenen Rügepflicht nicht rechtzeitig nach, so verliert er sämtliche Gewährleis- tungsansprüche. Der Verlust der Gewährleistungsansprüche tritt auch ein, wenn die Firma maweco keine Gelegenheit erhält, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzengerügten Xxxxxxxxxx zu überprüfen. Das gilt auch dannGleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag Besteller ohne Zustimmung Änderungen an Dritte überträgtder beanstandeten Ware vornimmt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Ein Jahr nach Lieferung bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenAbnahme ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer vom Verkäufer verschuldeten Verletzung des Lebens, die des Körpers oder der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche Gesundheit, bei einer vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenfahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschwei- gen eines Mangels sowie bei Vorliegen von § 479 Abs. Diese Ausnahmen 1 BGB. In die- sen Fällen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatdie gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenausschließlich unter Ziffer 9. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdedieser AGB geregelt.

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Samples: www.maweco.de

Gewährleistung. Soweit durch o Es gelten die Mitarbeit Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Jahr vergangen ist. o Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschag- gregate und –teile. o Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (Werkvertrag)z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. o Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangendie Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Der Mangel ist innerhalb von o Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. o Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormVersuche einzuräumen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich o Sind die Mängelbehauptungen des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeKunden unberechtigt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für den Inhalt die Feststellung der AbredenMän- gelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. o Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, die­ se sind stets schriftlich zu treffendass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte o Mängel am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in Fahrzeug oder an E­Mails Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder vergleich­ baren Übermittlungen feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. o Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder diesen beigefüg­ ten Anhängender Teile, in durch welche ein weitergehender Schaden droht oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern eine Ursachenerhebung erschwert oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber verhindert wird, ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenvom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber wird oWird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. oEin Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. o Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. o Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Journalisten darauf hingewiesenReparatur-Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstel- lung untunlich, dass insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzweinem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die o Die Kosten für den Rücktransport der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenmangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. o Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht beigestellte Teile des Journalisten verletzt wurdeKunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

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Samples: www.renault-zehentner.at

Gewährleistung. Soweit durch Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Lieferungen und Leistungen stets die zugesicherten Eigenschaften haben, den Anforderungen und Spezifikationen des Auftraggebers sowie allen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Österreich im besonderen geltenden allgemeinen und besonderen Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und dass die gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind. Bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebens- und Futtermitteln, sowie landwirtschaftlichen Produkten in Berührung kommen, garantiert der Auftragnehmer weiters, dass diese den Vorschriften des österreichischen Lebensmittelgesetzes und anderer damit in Verbindung stehenden Verordnungen entsprechen. Jedenfalls ist der Lieferant verpflichtet, das Transportmittel vor Beladung gründlich aufSauberkeit, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Fremdgeruch und schadhafte Stellen zu überprüfen. Die Übernahme der gelieferten Ware bedeutet keinesfalls Genehmigung derselben. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit. Der Auftraggeber hat im Haftungsfalle unbeschränkt seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach seiner Xxxx kostenlos Ersatzlieferung, Wandelung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen, oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beheben zu lassen. Mit vollendeter Mangelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Sollte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb jedenfalls ein Zeitraum von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormWochen als angemessen. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder im Einzelfall schriftlich nicht eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig andere Haftungsregelung getroffen ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der AbredenAuftragnehmer zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch die den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ den Kunden des Auftraggebers infolge einer fehlerhaften Lieferung mittelbar oder unmittelbar treffen, wobei unter fehlerhafter Lieferung auch eine mit Rechtsmängeln behaftete Ware zu verstehen ist. Die Schadenersatzpflicht ist unabhängig davon gegeben, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Dem Auftragnehmer steht es in diesem Fall frei, sich bei seinen Zulieferern oder Partnern schad- und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtklaglos zu halten. Der Journalist haftet Nachweis eines Verschuldens ist nicht für Xxxxxxxvom Auftraggeber zu führen, dieser hat nur die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen Tatsache des Auftraggebers angeschlossenen Geräten Eintrittes des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSchadens nachzuweisen.

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Samples: www.ipc-austria.at

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung Leistungen sagen wir grundsätzlich nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenzu, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dass sich ein entsprechender schriftlicher Vermerk auf unserem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung befindet. Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung übernehmen wir innerhalb der gesetzlichen Frist infolge eines vor dem Auftraggeber Gefahrübergang liegenden Umstandes Gewährleistung nach den vorstehenden AbsätzenMaßgabe der nachfolgenden Regelungen: Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren bzw. Das gilt auch dannder von uns ausgeführten Werkleistungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen ab Erhalt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung zu rügen. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns bereitgestellten Papiers stellen dann keinen Mangel dar, wenn sie in den Lieferbedingungen der Auftraggeber Papier- und Pappenindustrie für zulässig erklärt worden sind oder sonst dem üblichen Maße entsprechen oder soweit sie auf drucktechnischen Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbe, für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung u.s.w. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Gewährleistungsrechte wegen Mängel eines Teiles der Lieferung können nur hinsichtlich dieses Teiles ausgeübt werden. Im Falle der Gewährleistung kann der Besteller zunächst nur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verlangen. Wir sind berechtigt, zunächst zwei Versuche der Nachlieferung/Nachbesserung zu unternehmen. Xxxxxxxxx die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtNachbesserung/Nachlieferung oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so ist der Besteller zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Wandlung des Vertrages berechtigt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxWeitergehende Gewährleistungsansprüche, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreteninsbesondere eine Haftung auf Schadensersatz, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenübernehmen wir nicht. Der Auftraggeber Eine Haftung für Folgeschäden/Vermögensschäden ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istausgeschlossen. Der Auftraggeber wird Für Schäden aufgrund ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Behandlung unserer Leistung durch den Journalisten darauf hingewiesenBesteller oder Dritte übernehmen wir keine Haftung. Zur Durchführung notwendiger Ausbesserungs-, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Nachbesserungs- oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung Ersatzlieferungsarbeiten ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeuns angemessene Gelegenheit zu geben.

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Samples: www.duftkalender.de

Gewährleistung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit durch uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, gilt hinsichtlich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsregeln des BGB. Ausgenommen von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istGewährleistung sind solche Schäden, kann die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger von Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftraggeber zunächst Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur eine Nachbesse­ rung verlangenbis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Der Mangel ist innerhalb Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von zwei Werktagen ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B.: Elektroöffner, elektrische Rotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach Erhalt den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird. Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Sendung te­ lefonisch Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Soweit Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Verkehrsträger hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Käufer die Haf­ xxxx erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenFrachtführer wahrzunehmen. Das gilt auch dannStellt der Käufer einen Mangel fest, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdar erden Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang bis einen Beweissicherung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in dem Verkäufer oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ einvernehmlichen Regelung mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt Verkäufer getroffen wurde.

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Samples: www.fensterbau-materne.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Jede Xxxx gleich ob angeliefert oder persönlich vom Kunden abgeholt - und jede Leistung ist sofort nach Erhalt auf Mängel und ggf. Fehler im Text und der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenFarbgebung zu untersuchen. Der Mangel ist Mängelrügen müssen innerhalb von zwei Werktagen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Wareneingang bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns vorliegen. Soweit eine Nachbesserung Spätere Reklamationen werden nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenanerkannt, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenes handelt sich um versteckte Mängel. Das gilt Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in mehrfache Nachbesserung oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenErsatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine Ermäßigung des Warenwertes verlangen. Zur Nachbesserung ist verpflich­ tetuns eine angemessene, seine Computer­ branchenübliche Frist zu setzen. Führt der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung durch, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Von der Firma Eindruck Werbetechnik (Xxxxxx Xxxxxxxx) genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Haltbarkeit, Lichtbeständigkeit, Ablösbarkeit von Folien,...) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind grundsätzlich nur Richtwerte und sonstigen Digital­ systeme nicht bindend. Der Kunde hat durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Materialtests selbst zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar überprüfen ob das Material für den jeweiligen Einsatz geeignet ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenFür Transportschäden haften wir nicht. Diese Ausnahmen gelten ebenfallssind bei Übergabe dem Beförderer zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Abnahme, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatkeine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Ferner sind ausgenommen Schä­ den Dies gilt auch für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGewährleistungsansprüche aufgrund versteckter Mängel.

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Samples: eindruck-werbung.de

Gewährleistung. Soweit durch Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material - oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder der Person, der die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Artikel anliefert. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche keine Konsequenzen. Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Xxxx die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, gilt hinsichtlich auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie - bei Vorliegen der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istgesetzlichen Voraussetzungen - die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz, kann einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormErfüllung sowie des Ersatzes Ihrer vergeblichen Aufwendungen. Soweit wir Ihnen eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istVerkäufergarantie gewähren, kann ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, die dem jeweils gelieferten Artikel beigefügt sind. Garantieansprüche bestehen unbeschadet der Auftraggeber gesetzlichen Ansprüche/Rechte. Den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns weisen Sie durch den Kaufbeleg nach. CYCLING-STOP by IDS UG haftet nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gleichen Regelungen geltenHaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sofern ein Mangel vorliegt wenden Sie sich bitte an unsere Service-Hotline 04141-659 097 6. Gewichtsangaben, Geometrien und Ausstattungen sind Herstellerangaben. Technische Änderungen sowie handelsübliche Abweichungen in Form/Farbe und/oder Gewicht sind zulässig, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche nicht Vereinbarung der Änderung oder stillschweigende Gewähr Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von CYCLING-STOP by IDS UG für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig Sie unzumutbar ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten (zB Rechnung) durch den Auftragnehmer beginnt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Gewähr- leistungsfrist. Wir leisten Gewähr bei den von uns geliefer- ten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten nur im Rahmen der von den Herstellern ange- gebenen Produkteigenschaften (WerkvertragzB Qualitäten, Normenentsprechungen u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom AG ausdrücklich gefor- derte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung die zuständigen behörd- lich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbei- tungsmängel (zB Einschnürung einer Elasto- mer-Kältedämmung durch Kennzeichnungs- schilder), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenunsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens in 3 Tagen nach Übernahme und bei verborgenen Mängel spätestens 3 Tage nach deren Entde- ckung, schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht behandelt wer- den.‌ Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem AG und AN festzusetzen. Unbeschadet der vorher ange- führten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Scha- denseintritt. Jedenfalls aber können nur inner- halb von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferan- ten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht ohne unsere schriftliche Einwilligung der AG selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Ände- rungen oder Instandsetzungen an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird den geleiste- ten Arbeiten vornimmt. Bei durch den Kunden vorgegebenen Arten der Ausführung (KaufvertragzB Isolierdicke, Materialien etc.) übernehmen wir keine Verantwortung für das Erreichen von ebenfalls vom Kunden vorgegebenen technischen Sollwerten (zB Schallpegel, Oberflächentemperatur etc.). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso kann keine Gewährleitung übernom- men werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ wenn auf Grund von baulichen Gegebenheiten die ordnungsgemäße Durch- führung der Dämmarbeiten nicht möglich ist (zB Platzprobleme bei Kältedämmungen). Nutzung und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Ware bzw. der Isolierarbeiten durch den Auf­ traggeberAuftraggeber oder einen von ihm Beauftragten, durch Bestätigung der Kollau- dierung, Lieferscheine etc. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig über. Sofern keine andere Vereinbarungen getroffen werden, liefern wir handelsübliche Qualitäten. Geringe Abweichungen in Maßen und Ge- wichten sind unvermeidlich und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Eventuelle Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragennicht zum Anlaß nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob Sollte eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdegerechtfertigter Mangel aufgetreten sein, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennberechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenmax. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde3-fachen Wert dieser Leistung bis zur Mängel- behebung einzubehalten.

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Gewährleistung. Soweit Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Käufers oder eines Dritten an der Ware oder durch deren unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Fehlbedienung entstanden sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung unsererseits in Wort und Schrift erfolgt – sofern eine solche nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet ist – nur unverbindlich sowie unter Ausschluss jeglicher Gewähr und befreit den Käufer insbesondere nicht von seiner Verpflichtung zur Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet beabsichtigten Verfahren oder Zwecke sowie die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter. Der Käufer hat uns Mängel der gelieferten Ware, die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware oder einer anderen Menge der bedungenen Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung dieser Rügefristen ist eine Gewährleistung wegen der betreffenden Mängel ausgeschlossen. Die Regelungen der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird (Werkvertrag)er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikationsoder Materialmängel schadhaft, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istso liefern wir nach unserer Xxxx unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Käufer kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Rückgängigmachung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannVertrages zudem erst dann verlangen, wenn der Auftraggeber Hersteller der gelieferten Ware eine Gewährleistung abgelehnt, auf ein entsprechendes Verlangen des Käufers nicht reagiert hat oder der Versuch der Abhilfe durch den Hersteller fehlgeschlagen ist. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Wir sind zur Nacherfüllung erst nach Zahlung eines angemessenen Teils des vereinbarten Entgelts verpflichtet, sofern unsere Leistung in Ansehung des Mangels für den Kunden nicht wertlos ist. Nach erfolgter Nacherfüllung erfolgt die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtHerausgabe der Sache nur gegen Entrichtung des vollen Entgeltes. Leisten wir Gewähr durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des versprochenen Werkes, so sind wir berechtigt, vom Käufer die Rückgabe der mangelhaften Sache zu verlangen. Zeigt sich bei Überprüfung des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens, dass die gelieferte Xxxx zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht mit einem Mangel behaftet war, so sind wir berechtigt, unsere Aufwendungen für deren Versand und Überprüfung pauschal i. H. v. € 30,00 zu berechnen. Der Journalist haftet Nachweis eines geringeren oder eines weitergehenden Aufwandes ist möglich. Sofern eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, diesen kündigt oder die Wandlung des Vertrages erfolgt, so sind wir berechtigt, 3% des Kaufpreises pro Monat als Nutzungsersatz geltend zu machen, sofern der Käufer nicht für Xxxxxxxnachweist, die beim Auftraggeber dass im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar konkreten Fall ein niedrigerer Betrag angemessen ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko Die Rückgabe verkaufter Ware ist – sofern diese nicht mangelhaft ist – nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nur original verpackt möglich. Sie erfolgt in diesem Falle zum Tagespreis abzüglich eines Verwaltungskostenanteils von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht 5% des Journalisten verletzt wurdeNettoverkaufspreises.

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Samples: www.enwat.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Einen Lernerfolg können wir nicht garantieren. Es hängt vom Teilnehmer ab, gilt hinsichtlich inwieweit er von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istAusbildung profitieren wird. Mobiltelefone, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Smartphones, Tablet-Computer oder Laptops dürfen während des Unterrichts nicht benutzt werden und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich ausgeschaltet zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenbelassen, es sei denn, den Journalisten trifft der Dozent fordert ausdrücklich zur Nutzung auf. • 9 Hausordnung, Haftung, Schadensersatzansprüche Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Haf­ xxxx gültige Hausordnung zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Veranstalter vor, ihn (ggf. unter Benachrichtigung des Kostenträgers) von der Bildungsmaßnahme auszuschließen. Der Veranstalter haftet dem Kunden bzw. Teilnehmer gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch dannIm Übrigen haftet der Veranstalter ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn der Auftraggeber Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Soweit der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt, ist die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Journalist Veranstalter haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Inhalt des Vertrages bestimmt und dessen Durchführung erst ermöglicht, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Veranstalters nach Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Veranstalter haftet nicht bei nicht von ihm verschuldeten Unfällen und für XxxxxxxBeschädigungen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in Verlust oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenKraftfahrzeuge. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeTeilnehmerin/der Teilnehmer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig von ihm verursachte Schäden jeder Art.

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Samples: www.help-akademie.de

Gewährleistung. Soweit Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt IX. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf allfällige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Mängel an Liefergegenständen, Fehlmengen oder Falschlieferungen, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte können, sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Gefahrenübergang an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls binnen dieser angemessenen Frist ab Entdeckung angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt hinsichtlich die Ware als genehmigt. Die Vermutung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Mangelhaftigkeit gemäß § 924 AGBG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Obliegenheit, nach Mängelrüge eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – zu diesem Zweck vom unternehmerischen Kunden auf seine Kosten an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)uns zu retournieren. Soweit durch Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Sind die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Mängelbehauptungen des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeKunden unberechtigt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für den Inhalt die Feststellung der AbredenMängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben welche ein weitergehender Schaden droht oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten eine Ursachenerhebung erschwert oder durchsetzenverhindert wird, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der ist vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenKunden unverzüglich einzustellen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber wird Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Vom Kunden beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Bei beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich und stellen keinen Mangel dar. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden an der Beschichtung, welche auf physische Krafteinwirkung durch den Journalisten darauf hingewiesenKunden bzw in seinem Einflussbereich wie zB Hämmern oder Verbiegen zurückzuführen sind. Bei blanken unbeschichteten Eisenteilen wird gewährleistet, dass die Ware unser Lager rostfrei verlässt. Auf Grund der Auftraggeber gegen das Risiko spezifischen Eigenschaften des Materials bestehen jedoch keine Gewährleistungsansprüche im Falle von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeab diesem Zeitpunkt auftretendem Rost.

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Samples: www.imex.at

Gewährleistung. Soweit durch Wir leisten Gewähr für ordnungsgemäße Warenlie- ferungen. Die Gewährleistung umfasst die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Nacher- füllung, gilt hinsichtlich d.h. Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache nach Xxxx des Kunden. Etwaige Mängel hat der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKunde uns unverzüglich spätestens nach 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels der Abrechnung ist der Kunde berechtigt, kann von uns unentgeltlich für ihn eine Korrektur der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Abrechnung zu verlangen. Der Mangel Sind wir hierzu nicht bereit oder in der Lage, oder bei einer Verzögerung der Mangelbesei- tigung unsererseits über die uns gesetzte, angemes- sene Frist hinaus, so ist innerhalb der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergü- tung (Minderung) zu verlangen. Erkennt der Kunde die von zwei Werktagen nach Erhalt uns erstellte Abrechnung nicht an, so ist er verpflichtet uns unverzüglich hier- von unter Angabe der Sendung te­ lefonisch Gründe in Kenntnis zu setzen, damit wir Gelegenheit haben, der Beanstandung nachzugehen. Ist zwischen dem Kunden und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen einem Dritten wegen der von uns erstellten Abrechnung ein Rechtsstreit anhängig und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb beruft sich der Dritte darauf, dass die von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns erstellte Abrechnung fehler- haft sei, so ist der Kunde verpflichtet, uns Gelegenheit zu geben, dem gerichtlichen Verfahren beizutreten. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenzu, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)der Schaden von uns, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche unseren Vertretern oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denndenn es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind alle Schäden, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzendurch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigung infol- ge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nach- trägliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammen oder Verschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertre- tende Umstände entstanden sind. Das gilt Unsere Gewährleistung für die ordnungsgemäße Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie für die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung entfällt, wenn uns der Kunde nicht rechtzeitig vor der Montage der Ausstattung alle erforderlichen Informationen über das Heizungssystem der Liegenschaft gibt und der Gewährleistungsfall darauf beruht. Gleiches gilt, wenn der Kunde Veränderungen am Heizungssys- tem vornimmt, ohne uns vor deren Durchführung zu informieren. Unsere Gewährleistung entfällt auch dann, wenn wir den Kunden auf die Notwendigkeit einer Änderung der Auftraggeber Ausstattung oder der Art und Weise der Abrech- nung hingewiesen haben und der Kunde die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ Ände- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert abgelehnt hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Käufer ist verpflichtet, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Waren nach Eingang unverzüglich auf Mängel, gilt hinsichtlich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den Bestelldaten zu überprüfen. Vor Beginn des Auflagendrucks hat sich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKäufer in ausreichender Weise von der Richtigkeit des Duftes und der Eignung der Ware für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck zu überzeugen. Festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, kann spätestens 14 Tage nach Übergabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware, schriftlich mitzuteilen; . Mängel, die auch bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln sorgfäl-tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form6 Monaten nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch Wir übernehmen keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Mängel, Marken­die durch natürliche Abnutzung, Urheberrechts­ fehler- hafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Verwen- dungshinweise entstehen. Insbesondere Mängel aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Auftragemenge (g/m²) gehen stets zu Lasten des Käufers. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für mögliche Duftabweichungen durch Fremd- aromaten, die der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind und sich somit unserem Verantwortungsbereich entziehen. Dazu zählen vorwiegend etwaige beim Druck- und Bearbeitungsvorgang vom Käufer eingebrachte Eigengerüche, welche z.B. durch Papierstrich, Druckfarben, Wasch- oder Feuchtmittel bzw. Drucktücher hervorgerufen werden können. Eine durch den Auf­ traggeberDuftdruck erzeugte, unvermeidbare Mattierung des Farbglanzes und auftretende Rauhigkeit stellt keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Handelsübliche Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen bilden ebenfalls keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktions- ergebnisses sowie für die chemische Beständigkeit bei der Auftraggeber verantwortlich; Weiterverarbeitung mit anderen Stoffen wird nur gehaftet, wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesagt wurde. Anwendungstechnische Beratung, Empfehlung oder Auskünfte unsererseits sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenunserer Ware auf ihre Eignung für vorgesehene Zwecke und beabsichtigte Verfahren. Sofern zwi­ schen dem Journalisten ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Hierbei sind die Art des Mangels und dem Auftragge­ ber streitig istdie berechtigten Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Im Falle der Nacherfüllung unserer Lieferungen haben wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Waren nach einem anderen Ort als bestimmungsmäßige Eigenschaft die gewerbliche Niederlassung des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKäufers verbracht wurden, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Käufer den Journalisten trifft Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer Schadensersatz, verbleibt die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannWare beim Käufer, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei ihm dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und den Journalisten darauf hingewiesenWert der mangelhaften Ware, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, sofern wir die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsIst nur ein Teil der gesamten Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert Lieferung kein Interesse hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Ansprüche des Journalisten verletzt wurdeKäufers wegen eines Mangels der Ware kann dieser nur inner- halb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Waren geltend machen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossennachstehenden Bestimmungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenwenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, weiterhin auch keine ausdrückliche in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Einbau; anderenfalls gilt der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was Liefergegenstand als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellengenehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben. Mängelansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenKaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Das gilt auch dannRückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag Regelungen des nachfolgenden § 8. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an Dritte überträgtuns auf unsere Kosten zurück zu senden. Der Journalist haftet Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Weiterverarbeitung von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der Produkte. Die Anerkennung von Sachmängeln durch uns bedarf stets der Schriftform. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Xxxxxxxnormale Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenKunden oder einen Dritten verschuldet werden, dass eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Produkte einschließlich einer versehentlichen oder ­ausfall wegen Computerviren willentlichen Zerstörung oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält Beschädigung der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeProdukte.

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Gewährleistung. Soweit Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Xxxx auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 12 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb vom Tag der Lieferung ab Werk Ruhrgetriebe an, nachweisbar infolge eines vor dem Tag der Lieferung liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlech- ten, von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erwei- sen, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der verein- barten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich und schrift- lich zu melden. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder einer Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen. Beanstandete Teile sind uns erst auf unsere Anforderung frei zurückzusenden. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwen- dung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für die Laufeigenschaften von Getrie- ben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ein- bauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, gilt hinsichtlich übernehmen wir keine Haftung. Für aus- geführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistung: Sofern das Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Für von uns gelieferte Material mangelhaft istFremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenin dem unsere Unterlieferanten Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istWei- tergehende Ansprüche des Bestellers, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretengleichgültig aus welchem Rechtsgrund, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenWir beraten nach bestem Wissen. Es ist jedoch Sache des Bestellers, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)unsere Vorschläge sorgfältig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung Gewährleistungsansprüche werden insoweit ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit Die Herstellung der Fundamentfertigteile durch Anker erfolgt – soweit festgelegt – nach den Regeln der Technik. Mängelansprüche des AG bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird nach dem Gefahrübergang in- folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Werkvertragauch durch den mit der Lieferung beauf- tragten Dritten), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istübermäßiger Beanspruchung, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter (nicht durch Anker ausgeführter) Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Nutzung, Änderungen oder Instandsetzungsar- beiten vorgenommen, so bestehen für diese und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se AG wegen eines Mangels sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannzudem ausgeschlos- sen, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxMangel auf eine Leistung zurückzuführen ist, die beim Auftraggeber im Zusammenhang nach dem zwischen dem AG und Anker abgeschlossenen Vertrag, diesen AGBs oder dem Angebot von Anker vom AG zu erbringen ist. Gewährleistungsansprüche des AG sind auf Nacherfüllungsansprüche mit Ausnahme der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten AnhängenFälle, in oder denen nach Maßgabe von Ziffer 10 ein Schadensersatzanspruch besteht, be- schränkt. Dem AG bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern. Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung steht Xxxxx ein Wahlrecht zu. Eine Nach- erfüllung gilt in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsRegel als fehlgeschlagen, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenMangel auch nach dem dritten Nach- erfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenPflicht zur Nacherfüllung entfällt, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeder AG ohne Zustimmung von Xxxxx den Liefer- gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch un- möglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

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Gewährleistung. Soweit Der Lieferant leistet während sechsunddreissig (36) Monaten ab Abnahme der Produkte durch den Endkunden, längstens aber zweiundvierzig (42) Monate ab Lieferung, vollumfänglich Gewähr für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mängelfreiheit der von ihm geleisteten Arbeiten bzw. der von ihm bearbeiteten, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangengefertigten und/oder gelieferten Ware. Der Mangel Lieferant gewährleistet die im jeweiligen Einzelvertrag festgelegte Güte und Qualität sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Normen und Vorschriften betreffend Arbeits-, Produkt- und Betriebssicherheit. Der Besteller ist innerhalb berechtigt, während der gesamten Gewährleistungsfrist von zwei Werktagen nach Erhalt drei (3) Jahren bzw. zweiundvierzig (42) Monaten Mängel jeglicher Art jederzeit zu rügen. Er ist mithin von den gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten entbunden. Eine Leistung des Lieferanten ist dann im Sinne der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenvorliegenden Gewährleistungsbestimmungen mangelhaft, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)sie nicht den im Einzelvertrag festgelegten Spezifikationen entspricht oder zum vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur beschränkt tauglich ist. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Der Lieferant ist verpflichtet, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenmangelhafte Arbeiten und Ware innert angemessener Frist nach Xxxx des Bestellers kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. werdenIst der Lieferant nicht in der Lage, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdevom Besteller gerügte Mängel innert angemessener Frist zu beheben, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für Besteller berechtigt, entweder a) den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen oder b) eine angemessene Minderung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Preises zu verlangen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtc) vom Vertrag zurückzutreten. Der Journalist haftet nicht Lieferant ist dem Besteller für Xxxxxxxsämtliche Schäden, die beim Auftraggeber diesem als unmittelbare oder mittelbare Folge mangelhafter Vertragserfüllung entstehen, vollumfänglich haftbar. Führt ein vom Lieferanten bearbeitetes, gefertigtes und/oder geliefertes Produkt infolge Fehlerhaftigkeit zu Personen- oder Sachschäden, so ist der Lieferant verpflichtet, die Haftung für allfällige daraus resultierende Ansprüche zu übernehmen und den Besteller sowie die anderen yalcom- Gruppengesellschaften diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten. Die Schadenersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf Kosten und Aufwendungen des Bestellers im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenInformation und Warnung von Kunden sowie dem Rückruf von Produkten etc. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetLieferant verpflichtet sich, seine Computer­ eine Betriebs- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme Produktehaftpflichtversicherung mit genügender Deckung abzuschliessen und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils dem Besteller auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, Verlangen die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentsprechende Versicherungsbestätigung zuzustellen.

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Samples: yalcom.ch

Gewährleistung. Soweit Der schöpferische Teil der Tätigkeit des Designers ist nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich. Eine Gewährleistung durch den Designer ist daher in vollem Umfange ausge- schlossen. Xxxxx Xxxxxxx haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der werblichen Tätigkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Beratung des Auftraggebers. Haftung wird (Werkvertrag)lediglich übernommen für die handwerkliche Qualität der Zulieferprodukte, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istnicht jedoch für deren optisches Erscheinungsbild. Der Designer haftet nicht für die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche Schutzfä- higkeit von Xxx entworfener Gestaltungen, kann deren Prüfung alleine der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenauf ihre Kosten vorzunehmen hat. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist Designer haftet nicht für Xxxxxxx, die beim durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstan- den sind, es sei denn, dass diese Schäden alleine auf einem Verhalten des Designers beruhen, von dem der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hatte. Die vom Designer gelie- ferten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzei- ge, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Designer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu. Nach der Druckfreigabe durch den Auftraggeber ist der Designer von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung des Designers Vorstehende Haftungs- einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Sphäre des Designers, in diesen und in allen sonstigen Fällen – z.B. auch im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenzugesicherten Eigenschaften, in oder denen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, der Designer zum Scha- denersatz verpflichtet ist – wird dieser Schadenersatzanspruch auf maximal 10% des Auftragswertes beschränkt. Entgangener Gewinn und andere Schäden, die nicht unmittel- bar durch den Auftrag entstanden sind (Folgeschäden), werden in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenkeinem Fall ersetzt. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenAusschlüsse bzw. Beschränkungen der Haftung gelten nur, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: benedek.company

Gewährleistung. Soweit 11.1Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Auftraggebers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 6. 11.2Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet. 11.3Die Gewährleistungsansprüche unserer Kunden richtet sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB (§ 644). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. 11.4Der Auftraggeber hat die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)bearbeiteten Gegenstände bei Abholung oder unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und zu prüfen. Beanstandungen auf Grund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen 8 Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Gegenstände schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten geltend zu machen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. 11.5Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istausgeschlossen, kann die der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern bei sorgfältiger Abnahme oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenErstmusterprüfung hätte feststellen können. 11.6Uns ist Gelegenheit zu geben, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenden gerügten Mangel festzustellen. Die gleichen Regelungen geltenBeanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die Mängelrüge berechtigt ist. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Wenn der Auftraggeber verantwortlich; diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Auftraggeber muss bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. 11.7Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde beanstandete Ware nach oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenliefern einwandfreien Ersatz. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung gibt uns bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenMengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die der Jour­ nalist fehlerhafte Ware auszusortieren. Zeigt sich später ein Schaden, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehen dieses Mangels als genehmigt. 11.8Alle diejenigen Teile des Liefergegenstandes, welche sich als unbrauchbar oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, werden von uns unentgeltlich nach unserer Xxxx entweder ausgebessert oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenneu geliefert, sofern dieser Mangel innerhalb von 8 Tagen seit Gefahrenübergang gerügt wurde. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeEtwa ersetzte Teile werden unser Eigentum.

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Samples: www.fluegel.cc

Gewährleistung. Soweit nicht das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht, leistet der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 36 Monaten beginnend mit der Abnahme Gewähr für die Einhaltung der in Ziffer 2 vereinbarten Vorgaben, für die Eignung und Mangelfreiheit der Materialien und Zuliefererteile sowie die Abwesenheit von sonstigen Mängeln der Anlage. Weiterhin gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Anlage für den im Vertrag vorgesehenen Zweck geeignet ist und eine für den Instandhaltungsaufwand günstige Konstruktion mit hohem Laufzeitfaktor aufweist. Die Rechtsmängelgewährleistung richtet sich nach Ziffer 25. Liegt ein Mangel vor, stehen dem Auftraggeber folgende Gewährleistungsrechte zu: Er kann zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei die Xxxx der Art der Nacherfüllung beim Auftraggeber liegt. Kommt der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder ist die Fristsetzung von Gesetzes wegen entbehrlich, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann zudem Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, gilt hinsichtlich es sei denn der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, Auftragnehmer hat den Mangel nicht zu vertreten. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber zunächst nur mit Zustimmung des Auftragnehmers, die nicht unbillig verweigert werden darf, die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Das Recht zur Selbstvornahme nach Ziffer 20.2 bleibt unberührt. Mängelansprüche können innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder eventueller Garantiefristen geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Mängel dem Auftragnehmer vor Ablauf der jeweiligen Frist mitgeteilt worden sind. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungszeit und im Falle einer gewährten Garantie die Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder wenn eine Nachbesse­ rung verlangenAbnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls schriftlich zu beantragen. Der Mangel Auftragnehmer ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch auch für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Dies gilt für Subunternehmer und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Lieferanten entsprechend. Im Übrigen gelten, soweit in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig diesen Einkaufbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.vwgroupsupply.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit der Umfang der Gewährleistung von dem Lieferwerk in einem besonderen Garantieschein umrissen und der Garantieschein dem Käufer ausgehändigt wird gelten diese Gewährleistungsbedingungen. Ist dies nicht der Fall, so gewährleistet der Lieferer eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 6 Monaten nach dem Tag der Auslieferung an den Besteller bzw. Drittbesteller, wenn Vertragspartner ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Händlerbesteller ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung geht nach Xxxx des Lieferers auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt die den Fehler in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers übel. Gewährleistungsansprüche sind beim Lieferer, und zwar sofort nach Feststellung des Mangels geltend zu machen. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird (Kaufvertrag)nicht gewährt. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Ein Anspruch auf Wandlung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenMinderung besteht nicht, es sei denn, der Lieferer ist nicht in der Lage, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenMangel zu beheben. Das gilt auch dannDie Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Die Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallserlischt ferner, wenn der Journalist Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes gemäß Betriebsanleitung nicht befolgt und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatbeziehen, müssen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware dem Lieferer schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenEin Anspruch auf Gewährleistung besteht nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers. Insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Lieferung von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Journalisten verletzt wurdeBestellers. Für Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen gelten Sonderbedingungen.

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Samples: www.kuethe-baumaschinen.de

Gewährleistung. 5.1 Hombak übernimmt gegenüber dem Käufer eine Gewährleis- tung für die Mangelfreiheit der Produkte in dem Umfang, dass die Produkte bei Gefahren- übergang der schriftlich verein- barten Spezifikation und dem Stand der Technik in Konstruk- tion, Material und Ausführung entsprechen. Diese Gewähr- leistung ist nicht übertragbar und gilt nicht für normalen Ver- schleiß oder Schäden, die sich durch unsachgemäße Lage- rung, Nutzung, Montage oder Wartung, chemische Einflüsse oder Schadstoffe oder sonstige Vorkommnisse ergeben, die außerhalb Hombaks Verant- wortlichkeit liegen. Ein Unternehmen der Siempelkamp Maschinen- und Anlagenbau Tritt ein Mangel auf, der von dem Käufer innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ver- sandbereitschaft des mangel- haften Produkts gegenüber Hombak schriftlich gerügt wird, ist Hombak berechtigt und ver- pflichtet, nach ihrem Ermessen das (die) mangelhafte(n) Teil(e) für den Käufer kostenlos zu re- parieren oder auszutauschen, vorausgesetzt, dass der Käufer die auszutauschenden oder zu reparierenden Produkte an Hombak zurückschickt. Der Käufer trägt die Kosten für De- montage, Versand und erneute Montage der Produkte. Der Käufer muss Hombak Zugang zu den Produkten gewähren und die Genehmigung zur Prü- fung der Produkte an ihrem Einbauort erteilen. Nur wenn Hombak aus von ihr zu vertretenden Gründen dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer für die Reparatur oder den Austausch erforderlichen Frist nachkommt, kann der Käufer die Nachbesserung selbst oder durch Dritte vor- nehmen und die dadurch ent- standenen Kosten mit Aus- nahme der von ihm zu tragen- den vorgenannten Kosten Hombak in Rechnung stellen. Soweit aus Gründen, die Hom- bak zu vertreten hat, eine Nachbesserung durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Hombak nicht erfolgt und durch den Käufer oder Dritte endgültig unmöglich ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Käufer von dem Vertrag bezüglich der Produkte zurücktreten, die auf- grund des Mangels nicht be- nutzbar sind und Rückerstat- tung des hierauf entfallenden Vertragspreises gegen Rück- gabe der mangelhaften Produk- te verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Weitere Ansprü- che und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Rechte des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber Käufers im Zusammenhang mit Mängeln und in Bezug auf die Nachbes- serungsverpflichtung von Hom- bak sind ausgeschlossen. Außer der Nutzung vorstehenden Ge- währleistung und der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenGewähr- leistung gemäß Ziffer 12 über- nimmt Hombak keine weiterge- hende Gewährleistung, sei dies durch Com­ puterviren in insbe- sondere nicht die Gewährleis- tung für eine bestimmte oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenallgemeine Gebrauchstauglich- keit, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Haltbarkeit und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenFunktio- nen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istnicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeFür solche zusätzlichen Gewährleistungen gilt Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: www.hombak.com

Gewährleistung. Soweit durch Der Auftragnehmer garantiert, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Waren und deren Installation / Montage den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Waren / Dienstleistungen für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind („fit for use“). Zum Kaufgegenstand gehören alle Teile, Hilfsstoffe, Zubehör, Werkzeuge, Ersatzteile, Gebrauchsanweisungen und Betriebsanleitungen, die für die Nutzung des Kaufgegenstandes erforderlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich als Teil der Lieferung im Vertrag aufgeführt worden sind. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Kaufsache allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Beschaffenheit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz, entspricht. Der Auftraggeber ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise abzulehnen, soweit (i) Lieferungen mangelhaft sind, (ii) nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und / oder (iii) nicht für den Verwendungszweck geeignet sind (zusammen der "Gewährleistungsfall"). Im Gewährleistungsfall wird der Auftragnehmer die gelieferte Xxxx auf eigene Kosten innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern. Verweigert der Auftragnehmer die Reparatur oder Nachlieferung, bestreitet er unrechtmäßig einen Gewährleistungsfall oder kommt er seiner Verpflichtung nicht innerhalb der 5-Tage-Nachfrist nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die betreffende Ware von einem Dritten zu beziehen (Werkvertrag)Deckungskauf) oder einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers mit der Nachbesserung der Kaufsache zu beauftragen. Nimmt der Auftragnehmer die beanstandete Xxxx nicht innerhalb von 10 Werktagen zurück, gilt hinsichtlich hat der Gewährleistung: Sofern Auftraggeber das gelieferte Material mangelhaft istRecht, die Xxxx auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückzusenden. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung größerer Schäden, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der den gerügten Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen Wege der Verwendung Ersatzvornahme auch ohne die o.g. Nachfristsetzung auf Kosten des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Auftragnehmers selbst beseitigen lassen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenErsatz beschaffen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tethat den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Gewährleistungsfrist: Soweit nicht anders vereinbart, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenoder, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme). Sind in der Bestellung oder im Gesetz längere Fristen festgelegt (z.B. Gewährleistungsansprüche für Bauleistungen), so gelten diese Fristen. Bei reparierten oder ausgetauschten Teilen beginnt die Verjährungsfrist mit der Beseitigung des Journalisten verletzt wurdeMangels wieder neu zu laufen. Die Verjährungsfrist von 36 Monaten gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte noch Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen kann, insbesondere sofern diese Rechte noch nicht verjährt sind.

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Gewährleistung. Soweit Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten (zB Rechnung) durch den Auftragnehmer beginnt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Gewähr- leistungsfrist. Wir leisten Gewähr bei den von uns geliefer- ten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten nur im Rahmen der von den Herstellern ange- gebenen Produkteigenschaften (WerkvertragzB Qualitäten, Normenentsprechungen u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom AG ausdrücklich gefor- derte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung die zuständigen behörd- lich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbei- tungsmängel (zB Einschnürung einer Elasto- mer-Kältedämmung durch Kennzeichnungs- schilder), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenunsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens in 3 Tagen nach Übernahme und bei verborgenen Mängel spätestens 3 Tage nach deren Entde- ckung, schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht behandelt wer- den. Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem AG und AN festzusetzen. Unbeschadet der vorher ange- führten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Scha- denseintritt. Jedenfalls aber können nur inner- halb von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferan- ten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht ohne unsere schriftliche Einwilligung der AG selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Ände- rungen oder Instandsetzungen an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird den geleiste- ten Arbeiten vornimmt. Bei durch den Kunden vorgegebenen Arten der Ausführung (KaufvertragzB Isolierdicke, Materialien etc.) übernehmen wir keine Verantwortung für das Erreichen von ebenfalls vom Kunden vorgegebenen technischen Sollwerten (zB Schallpegel, Oberflächentemperatur etc.). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso kann keine Gewährleitung übernom- men werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ wenn auf Grund von baulichen Gegebenheiten die ordnungsgemäße Durch- führung der Dämmarbeiten nicht möglich ist (zB Platzprobleme bei Kältedämmungen). Nutzung und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Ware bzw. der Isolierarbeiten durch den Auf­ traggeberAuftraggeber oder einen von ihm Beauftragten, durch Bestätigung der Kollau- dierung, Lieferscheine etc. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig über. Sofern keine andere Vereinbarungen getroffen werden, liefern wir handelsübliche Qualitäten. Geringe Abweichungen in Maßen und Ge- wichten sind unvermeidlich und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Eventuelle Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragennicht zum Anlaß nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob Sollte eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdegerechtfertigter Mangel aufgetreten sein, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennberechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenmax. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde3-fachen Wert dieser Leistung bis zur Mängel- behebung einzubehalten.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit 1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vor- schriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbän- den entsprechen. Falls im Einzelfall ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Abweichen von diesen Vorschriften not- wendig ist, kann muss der Auftraggeber zunächst Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von MD einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Des Weiteren sichert der Lieferant zu, dass sämtliche Investitionsgüter und Dienst- leistungen die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen sowie der entsprechen- den Bestellung und gegebenenfalls von MD übermittelte bzw. vorgegebenen Spe- zifikationen, Zeichnungen, CAD-Daten, Beschreibungen bzw. Mustern entspre- chen, sowie für die beabsichtigten Zwecke und Kapazitäten geeignet sind und alle Kennzeichnungen, Markierungen und Zertifizierungen aufweisen, die für eine sol- che Verwendung am beabsichtigten Einsatzort erforderlich sind. 2. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von MD gewünschte Art der Ausfüh- rung bestehen, hat der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ände- rungen dürfen nur eine Nachbesse­ rung verlangenmit schriftlichem Einverständnis ausgeführt werden. Auf die Ver- bindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss. 3. MD wird dem Lieferanten Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungs- schäden unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten ei- nes ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung. 4. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben ver- zichtet MD nicht auf Gewährleistungsansprüche. 5. Der Mangel ist Lieferant teilt MD innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Arbeitstagen ab dem Eingang der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; zurück gelieferten bemängelten Ware beim Lieferanten mit, welche Mängelbeseitigungs- maßnahmen sofort eingeleitet wurden. 6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MD gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, wurde die Nacherfüllung vom Lie- feranten zu Unrecht verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für MD unzumutbar, insbesondere bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istGefahr im Verzug, kann MD die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Gewährleistungsver- pflichtung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Lieferanten selbst vornehmen oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenvon Dritten vornehmen lassen. 7. Die gleichen Regelungen geltenMängelansprüche verjähren nach Ablauf von 48 Monaten seit Fahrzeug-Erst- zulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 60 Monaten seit Lieferung an MD, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebersich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungs- dauer der Mängelansprüche ergibt. Für Investitionsgüter gilt abweichend zum Vorstehenden eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Investiti- onsgüter. 8. Für Lieferteile, die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig während der Auftraggeber verantwortlich; Untersuchung des Mangels und/oder der Auftraggeber muss Mängel- beseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs- frist daneben um die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Zeit der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBetriebsunterbrechung. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr Im Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde ausgebes- serte oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist ersatzweise gelieferte Teile mit Abschluss der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Nachbesserung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenAblieferung nachgelieferter Teile bei MD von neuem zu laufen. 6. The Supplier shall have the duty to promptly notify the Purchaser in writing whenever the Supplier’s declaration for products having preferential origin status and/or the statement on the status of origin for commercial policy purposes become(s) invalid in part or as a whole or whenever any changes have occurred, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenif any. 7. The Supplier undertakes to make sure that the Purchaser will receive the shipment on time by complying with the respective international supply chain security standards (e.g. C-TPAT or AEO) that may be relevant. In the event of the Supplier’s non-participation in either of these supply chain security standards, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenthe Supplier shall issue a Security Declaration already with the first shipment. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtA new Security Declaration must be issued and submitted every year. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVII.

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Gewährleistung. Soweit Wir gewährleisten die Erstellung von Konvertierungsdaten, die die Ursprungsdaten möglichst nahe durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet scannen, digitalisieren oder konvertieren abbilden. Eine vollständige Konvertierung wird (Werkvertrag)nicht gewährleistet. Es ist insbe- sondere nicht auszuschließen, gilt hinsichtlich dass Abweichungen in den Konvertierungsdaten von den Ursprungsdaten auftreten. Diese können technisch nicht ausgeschlossen werden. Dies führt dazu, dass nicht gewährleistet werden kann, dass alle Details eines gescannten, digitalisierten oder konvertierten Dokumentes oder Planes in einer sichtbar gemach- ten Datei oder auf einem Ausdruck der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenDatei einwandfrei erkennbar sind. Der Mangel Kunde ist innerhalb verpflichtet, unsere Lieferung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und eventuelle offen- sichtliche Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen acht Kalendertagen seit Ablieferung, schriftlich bei uns anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis bei uns schriftlich anzuzeigen. Verspätet angezeigte Mängel schließen jeden Gewährleistungsanspruch aus. Erfolgt die Lieferung an Unternehmen, sind die- se verpflichtet, jeden Mangel, auch wenn es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, unverzüglich, spätestens acht Kalendertage nach Ablieferung durch uns, schriftlich anzuzeigen, sofern diese Mängel durch zumutbare Un- tersuchungen feststellbar sind. Insoweit wird Bezug auf die Regelungen in §§ 377, 378 HGB. genommen Jegliche Gewährleistungsverpflichtungen unsererseits erlöschen, sobald der Kunde beginnt, Pläne, Dokumente oder sons- tige von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich uns gelieferten Dateien zu bearbeiten oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Dritte ändern zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenlassen, es sei denn, den Journalisten trifft der Kunde weist nach, dass die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber angezeigten Mängel weder insgesamt noch teilweise auf solchen Änderungen beruhen und/oder die Mängelbeseitigung durch solche Änderungen nicht erschwert wird. Bei Mangelhaftigkeit unserer Leistung und rechtzeitiger Anzeige eines Mangels sind wir wahlweise dazu berech- tigt, fehlerhafte Dateien auszubessern oder neu zu erstellen. Schlägt die Fehlerbeseitigung fehl, ist der Kunde nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannAblauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist verbunden mit der Ankündigung, wenn dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtFrist ablehnt, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der vereinbarten Vergütung berechtigt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxKunde ist verpflichtet, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit von uns gelieferten Dateien und/oder Ausdrucke vor einer wei- teren Verwendung, auch durch Dritte, vorab zu prüfen. Für Schäden, die aus einer ungeprüften Verwendung von uns gelieferter Dateien und/oder Ausdrucken entstehen, haften wir nicht. Schadensersatzansprüche aus Nichterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit oder aus sonstigen Gründen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Diese Haftungseinschränkung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen. Von dem Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Nutzung Verletzung des Lebens, des Körpers und der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenGesundheit des Kunden, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistendie auf einer fahrlässigen von uns zu vertretenden Pflichtverletzung be- ruhen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme Kunde hat durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Sicherung dafür Sorge zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesentragen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko uns überlassene Zeichnungen, Dokumente und Dateien mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Insbesondere obliegt es dem Kunden, von Betriebsstörungen Plänen, Dokumenten und Dateien Sicherungskopien zu erstellen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftOriginale aufzu- bewahren, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ bevor er die zu bearbeitenden Pläne, Dokumente und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeDateien an uns übersendet.

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Gewährleistung. Soweit Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Acrylglas, und der Gefahr vor Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung ver- pflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, größere Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen nach Feststellung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehen- de Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewich- ten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Alle durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Werkstoff oder Herstellungsfehler entstandenen Mängel beseitigen wir kostenlos, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istund zwar durch Reparatur beim Besteller, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung durch Instandsetzung in schriftli­ cher Formunse- rem Werk oder durch Lieferung neuer Teile. Soweit eine die Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenfehlschla- gen sollte, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVertragspartner das Recht auf Wandelung oder Minderung. Son- stige Ansprüche, es sei denninsbesondere Schadensersatzansprüche, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzensind auf jeden Fall aus- geschlossen, soweit der Ausschluß gesetzlich zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet Wir haften nicht für XxxxxxxRepa- raturen die durch Dritte vorgenommen werden, für Schäden durch natürliche Ab- nutzung oder unsachgemäße Behandlung. Für Teile, die beim Auftraggeber im Zusammenhang nicht aus unserer Ferti- gung stammen, gelten die Gewährleistungsbedingungen unserer Unterlieferanten. Zur Vornahme der erforderlichen Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit kann der Käufer nach Verständigung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies uns den Mangel selbst beheben oder durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Dritte beseiti- gen lassen und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch von uns den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenangemessenen Ersatz seiner Kosten fordern. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen Frist der Mängelhaftung für den Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Wir kön- nen die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflich- tungen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeerfüllt.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Mängelansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenKunden bestehen nur, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekom- men ist. Soweit durch Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nicht nach, so gilt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Ware vollumfänglich als geneh- migt und der Kunde kann uns gegenüber insoweit keiner- lei Ansprüche wegen Mängeln mehr geltend machen. Vorstehendes gilt für erkennbare Mängel. Bezüglich anfänglich oder rein optisch nicht erkennbarer Mängel gilt, dass der Kunde verpflichtet ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets ab Erkennbar- keit dieser Mängel diese unverzüglich spätestens binnen 10 Tagen uns gegenüber schriftlich zu treffenrügen. Soweit Dritte bzwUnterlässt der Kunde dies, so gilt die Xxxx ebenfalls vollumfänglich als genehmigt und der Kunde kann uns gegenüber kei- nerlei Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel mehr geltend machen. staatliche Einrichtungen im In­ Beanstandete Ware ist uns oder einem von uns beauf- tragten Dritten kurzfristig zur Untersuchung und Ausland wegen Beweis- führung zur Verfügung zu stellen oder hierzu Zugang zu gewähren. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt. Stellen wir bei der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenÜberprüfung aufgrund einer Mängelanzeige fest, dass kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die hierdurch für die Überprüfung uns entstandenen Kosten zu erstatten. Unsere Tätigkeit wird in diesem Fall dem Auftraggeber als Serviceleistung in Rechnung gestellt. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vor- liegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKauf- preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung ver- pflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berech- tigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nach- besserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforder- lichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minde- rung) verlangen oder den Journalisten trifft Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadens- ersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenNacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das gilt auch dannRecht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Scha- densersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingun- gen bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Warenauslieferung, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxsoweit eine Abnahme er- forderlich ist, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung tatsächlichen oder fiktiven Abnah- me, falls der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenKunde die Abnahme zu Unrecht verweigert, sei dies und beträgt für die unterschiedlichen Produkte wie folgt. - 15 Jahre auf Edelstahlkonstruktionen gegen Korrosion, welche die Standsicherheit und Funktion beeinträchtigt. Ausgenommen sind nicht kalkulierbare Umwelteinflüs- se und Beschädigungen durch Com­ puterviren chemische Reaktionen, verursacht von anderen Metallen und Mineralien. Die Gewährleistungsfrist gilt bis einschließlich Korrosivitäts- kategorie C4 gemäß DIN EN ISO 12944. Bei einer höhe- ren Korrosivitätskategorie, beispielsweise C5-I und C5-M gemäß DIN EN ISO 12944, gilt die Gewährleistungsfrist nur für die Ausführung der betroffenen Bauteile in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten AnhängenV4A. - 12 Jahre auf feuerverzinkte Stahlkonstruktionen gege Korrosion, in oder welche die Standsicherheit und Funktion be- einträchtigt. Die Gewährleistungsfrist gilt bis einschließ- lich Korrosivitätskategorie C4 gemäß DIN EN ISO 12944. Bei einer höheren Korrosivitätskategorie, beispielsweise C5-I und C5-M gemäß DIN EN ISO 12944, gilt die Ge- währleistungsfrist nur in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern einer Duplex- Pulverbeschichtung. - 10 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer und un- behandelte Eichenhölzer ohne Erdkontakt gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beein- trächtigen. - 7 Jahre auf unbehandelte Lärchen- und Douglasienhöl- zer ohne Erdkontakt gegen Bruch- und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 7 Jahre auf unbehandelte Robinienhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Stand sicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf unbehandelte Eichenhölzer direkt im Erdver- bau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Stand- sicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf Taue/Netze mit Stahleinlage. - 5 Jahre auf Bruch durch Verrottung bei nicht im direkten Erdverbau eingesetzten HPL-Platten. - 3 Jahre auf temporären Sonnenschutz (EM-N-072*). Ausgenommen sind Schäden durch Regen-, Schnee- und Eislasten sowie Windlasten >9 m/s (5 Beaufort). Bei zu erwartendem Auftreten vorgenannter Lastfälle muss die Membrane - je nach Situation - vorab bis zum Boden abgesenkt und verspannt oder an Anlagen komplett abgenommen werden.. - 3 Jahre auf feststehenden Sonnenschutz (EM-N-073*). Ausgenommen sind Schäden durch Schnee- und Eis- lasten sowie Windlasten >25 m/s (10 Beaufort). Bei zu erwartendem Auftreten vorgenannter Lastfälle darf die Membran nicht aufgespannt werden bzw. muss vorab abgenommen werden. - 2 Jahre auf alle beweglichen Teile. - 2 Jahre auf GFK-Rutschbahnen. - 2 Jahre auf jegliche Ersatzteile/-lieferungen, in Ab- weichung vorgenannter Gewährleistungsfristen und unabhängig davon, ob aufgrund anerkannter Gewähr- leistungen, Kulanz oder kostenpflichtiger Bestellung des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenKunden. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils - 2 Jahre auf dem neuesten Stand zu haltenMontageleistungen. Für nachfolgend ausgeführte Fälle erfolgt die Lieferung, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftunter jeglichem Ge- währleistungsausschluss: - Verschleiß, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädenmutwillige Beschädigungen, sowie Schäden, die auf Pilzbefall zurückzuführen sind, zum Beispiel verursacht durch einen Standort der Jour­ nalist Produkte in un- mittelbarer Nähe von Bäumen/Sträuchern oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche dauerhafte Staunässe aufgrund übermäßiger Schmutz-/ Laubansammlungen - Schäden an Standpfosten im Bodenbereich bei lehm- haltigen Böden. - Schäden an hölzernen Standpfosten bei Verwendung von Rindenmulch im Sicherheitsbereich. - Holzrisse, die auf das natürliche Schwund- und Quell- verhalten des Werkstoffs zurückzuführen sind und die Standsicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen. - Veränderung der Farbintensität oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenFarbabrieb bei Farbanstrichen/Lasuren und pulverbeschichteten Ober- flächen sowie Plattenmaterialien durch Witterung, UV- Einflüsse, Verschleiß oder mechanische Abnutzung - Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder hö- here Gewalt entstanden sind. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls- Schäden, wenn Materialveränderungen oder Verfärbungen, die durch ein verspätetes Entfernen der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVerpackung (an- gemessene Frist: spätestens 2 Wochen nach Lieferung) entstanden sind.

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Gewährleistung. Soweit Wir führen die in Auftrag gegeben Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auf der Basis wissenschaftlich anerkannter Verfahren und Methoden aus. Eine Gewähr für die Erreichung des vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung angestrebten Ziels übernehmen wir nicht. Sollte eine unserer Leistungen mangelhaft sein und nicht nur eine unerhebliche Minderung des Xxxxx oder der Tauglichkeit der Leistung bewirken, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Neuvornahme der Leistung oder durch Nachbesserung berechtigt. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Übergabe bzw. Empfang der erbrachten Leistung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Leistung insoweit als mangelfrei und der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt. Im Übrigen führt die Annahme der Leistung in Kenntnis eines Mangels zum Verlust der Mängelrechte, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann außer der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen des Mangels schriftlich vor. Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, so hat er auch verborgene Mängel nach Entdeckung innerhalb von 3 Wochen zur Vermeidung des Erlöschens seiner Gewährleistungsansprüche uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen verbleibt es bei seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Das Recht auf Neuvornahme oder Nachbesserung der Leistung nach unserer Xxxx ersetzt zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangendas Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Auftraggeber hat uns die zur Nacherfüllung nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch billigem Ermessen erforderliche Zeit und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormGelegenheit zu gewähren. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann Verweigert der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern dies, sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Lehnen wir die Neuvornahme der versprochenen Leistung bzw. ihre Nachbesserung ab oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch unterbleibt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Nacherfüllung auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig nachdem der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob hierfür schriftlich eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde angemessene Frist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig eine solche für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Auftraggeber unzumutbar oder schlägt eine Neuvornahme bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenNachbesserung zweimal fehl, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellennach seiner Xxxx Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder - bei erheblichen Mängeln – auf Rückgängigmachung des Vertrags. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bezieht sich nicht auf mängelfrei erbrachte Teilleistungen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Teilleistungen für ihn wertlos sind. In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von uns übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schluss- folgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, sofern er in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Einwendungen gegen den Journalisten Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Xxxxx der Auftraggeber Xxxxxxxx ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unsere Leistung als vereinbarungsgemäß anzusehen. Jede Analyse bzw. jeder Untersuchungsbericht SAS hagmann GmbH & Xx.XX Sitz 72160 Horb (BRD) HRA 734698 Tel.: +49(0) 7451 / 5 57 03-0 Fax: +49(0) 7451 / 0 00 00-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxx.xx Ust.-ldNr. DE200857763 GF Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxx Vereidigter Sachverständiger für analytische Chemie bezieht sich ausschließlich auf die von uns analysierten Proben und trifft keine Aussage über den Rest der Lieferung bzw. Partie, aus der die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenProben entnommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn Sofern der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet von uns ermittelten Arbeitsergebnisse beanstandet und sich bei entsprechender Überprüfung nicht für Xxxxxxxdie Unrichtigkeit dieser Ergebnisse herausstellt, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass hat der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen die Kosten eines wiederholten Tests bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeeiner wiederholten Überprüfung zu tragen.

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Samples: www.sashagmann.de

Gewährleistung. Soweit Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in welchem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet. Sollte der Auftragneh- mer diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der Auftragneh- mer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertragörtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetberechtigt, seine Computer­ die Mängel- und sonstigen Digital­ systeme Schadensbehebung auch selbst oder durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Dritte auf Kosten des Auftragneh- mers durchzuführen oder durchführen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istlassen. Der Auftraggeber wird hat den Auftragnehmer bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbreitung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen. Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer verlangt, dass sind die Mängel vom Auftragnehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach Autforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Wird der Auftraggeber gegen das Risiko wegen Mängel von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannseinem Auftraggeber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jedenfalls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten). Informationen erhält Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

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Samples: www.felbermayr.cc

Gewährleistung. Soweit durch Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach dem §§ 377, 376 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei uns. Für Mängel haften wir , indem der Liefergegenstand nach unserer Xxxx nachgebessert oder neu geliefert wird, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen First, so ist der Besteller nach unserer Xxxx zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremdzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Abtretung der Ansprüche, gilt hinsichtlich die uns gegen den von uns benannten Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Bestellwert mit einer Zahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenden durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt. Der Mangel ist innerhalb Besteller hat uns zur Vornahme alles uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormGewährleistung befreit. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Wettergehende Ansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenWir haften deshalb nicht für Schäden, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wir übernehmen auch keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der von uns vorgeschriebenen Einweisungen entstanden sind. Bei Fertigung und Ausführung nach Zeichnungen des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche unsere Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig beschränkt ist, ob eine Gewähr gilt dies auch für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: www.holz-hundegger.de

Gewährleistung. TUBEX gewährleistet gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die Produkte den vertraglich festgelegten technischen Daten entsprechen und innerhalb der üblichen bzw. vereinbarten Toleranzen liegen. Der Auftraggeber zeigt TUBEX sämtliche Ansprüche unter der Gewährleistung für offensichtliche Mängel vor der Verwendung/Verarbeitung der Produkte unverzüglich spätestens aber innerhalb von acht (8) Tagen nach deren Lieferung schriftlich an. Der Auftraggeber zeigt sämtliche sonstigen Ansprüche unter der Gewährleistung für Fehler und Mängel, ausgenommen offensichtliche Mängel, innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Lieferung schriftlich an. In jedem Fall zeigt der Auftraggeber TUBEX derartige Ansprüche innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung des Fehlers bzw. Mangels an. Die Haftung der TUBEX unter dieser Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber seine Anzeige nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgibt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gibt der Auftraggeber TUBEX nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Überprüfung hat durch TUBEX unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt. Bei Vorliegen eines Fehlers oder Mangels, wird TUBEX entweder (i) das fehlerhafte Produkt auf eigene Kosten nacharbeiten, (ii) das Produkt auf eigene Kosten austauschen oder (iii) dem Auftraggeber den Preis für das fehlerhafte Produkt anteilig zurückerstatten. Soweit durch ein von TUBEX zu vertretender Mangel vorliegt, ist TUBEX nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Gemäß der Gewährleistung durchgeführte Mängelbeseitigung oder Nachlieferung sind auf die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird vorstehend genannte Gewährleistungsfrist beschränkt. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Werkvertrag)Rücktritt, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMinderung, Schadenersatzoder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist TUBEX zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist von zumindest 4 Wochen zu geben, soweit TUBEX keine anders lautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert TUBEX die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Der Mangel ist Klagen gegen TUBEX sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (2) Jahren nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Anspruchsentstehung zu erheben; danach verjähren sämtliche Ansprüche. Der Auftraggeber hält sämtliche Anweisungen der TUBEX, u.a. hinsichtlich der Lagerung und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen Verwendung der Produkte ein und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung setzt seine eigenen Kunden oder Unterauftragnehmer davon in schriftli­ cher FormKenntnis. Soweit eine Nachbesserung Befolgt der Auftraggeber diese Anweisungen nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istinformiert seine Kunden nicht darüber, so haftet TUBEX nicht unter dieser Gewährleistung oder für Verluste und Schäden des Auftraggebers oder eines Dritten. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche aus der Verwendung der Produkte entstehenden Risiken und Verbindlichkeiten. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar keine Rechte hinsichtlich der restlichen Teillieferungen geltend machen, sofern die Abnahme der mangelfreien Teilmengen dem Auftraggeber zumutbar ist. - Mängel aufgrund einer Nichteinhaltung von Angaben oder Anweisungen TUBEX, - Mängel aufgrund normaler Abnutzung, - Mängel aufgrund des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Transports oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird der verwendeten Transportmittel (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertragfalls ex works), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden- Mängel aufgrund von Lagerbedingungen bei einer Lagerung, weiterhin auch keine ausdrückliche die nicht durch TUBEX vorgenommen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart beauftragt wurde, ist - Mängel aufgrund von Änderungen der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Produkte oder deren Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ einen Dritten ohne die schriftliche Einwilligung TUBEX, - Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Auftraggeber nicht bestanden, - Mängel eines Produkts, das nicht zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs bestimmt war, - Mängel, die auf das Endprodukt zurückzuführen sind, das in das Produkt eingebaut wurde bzw. in welches das Produkt eingebaut wurde, oder auf Anweisungen an den Hersteller des Endprodukts, - Mängel, die angesichts des wissenschaftlichen und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzentechnischen Standards zum Herstellungszeitpunkt nicht hätten bekannt sein müssen. Der Auftraggeber haftet gegenüber TUBEX und entschädigt TUBEX für sämtliche Folgen, hat die aus Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte entstehen, sofern die Produkte in Übereinstimmung mit ihren technischen Daten geliefert wurden. Rügt der Auftraggeber den Journalisten aus Gründen, die TUBEX nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenTUBEX zu vertretenden Mangels, so ist TUBEX berechtigt, die TUBEX entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/ oder –Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber TUBEX aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen werden ausgeschlossen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzensie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TUBEX oder seiner leitenden Angestellten. Das gilt Die Haftung wird auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ Verletzungen auf den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Ersatz des Journalisten verletzt wurdezum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

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Gewährleistung. Soweit durch Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit von Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung, ein- schließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: Nach unserer Xxxx sind diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)innerhalb von sechs Monaten in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, gilt hinsichtlich insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung etc. als unbrauchbar oder in Brauchbarkeit nicht unerheb- lich beeinträchtigt sich herausstellen. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, nach Eingang der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare am Bestimmungsort, schriftlich bekanntzugeben, verdeckte Män- gel innerhalb gleicher Frist nach Erkennbarkeit. Werden diese Fristen nicht einge- halten, erlöschen jegliche Ansprüche des Kunden. Kommen wir unserer Nachbesse- rungspflicht trotz mindestens zweifacher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach bzw. schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, so kann der Auftraggeber zunächst nur Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Minderung der Vergütung oder aber, sollte eine Nachbesse­ rung Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig sein, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Keine Gewähr wird für Schä- den übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formgelieferten Gegenstände, fehlerhafte Montage bzw. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Inbetriebnahme durch den Auf­ traggeberKunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Be- triebsmittel, fehlende bauliche Voraussetzungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Weiterhin keine Gewähr wird übernommen für Lieferteile die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z. B. Dichtungen, Kunststofflager o. ä. Da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können, erstreckt sich die Gewährleis- tung auch nicht auf etwaige Farbveränderungen. Räumt uns der Kunde zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Gewährleistungs- maßnahmen bzw. Ersatzlieferungen nicht angemessene Frist ein, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen beträgt die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Gewährleistungsfrist lediglich drei Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss ursprünglichen Gewähr- leistungsfrist für die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Lieferung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und Ausland wegen können von uns in Besitz genommen werden. Bei Bauleistungen gelten ausschließlich die Regelungen der Verwendung VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVertragsabschlusses gültigen Fassung.

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Gewährleistung. Soweit durch Der AN wird die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte Dies ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; Fall, wenn Leistungen vom AG ohne Widerspruch entgegengenommen wurden. Der AN sichert zu, bei der Auftraggeber muss Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag stets mit bestem Wissen und Gewissen vorzugehen und seine Leistungen im Sinne des Auftraggebers zu erbringen. Hinsichtlich Vollständigkeit, inhaltlicher Richtigkeit sowie der Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit ist er jedoch auf Mitarbeit und Mitwirkung des AG angewiesen. Dies gilt insbesondere für jegliches Zahlenmaterial sowie andere wirtschaftliche Eckdaten, Vorgaben und Rahmenparameter, sei es die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft betreffend, welche der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenAG dem AN überlässt. Sind diese bereits mit Mängeln behaftet, entsteht hieraus keine Mängelhaftung für den AN. Der AG sichert zu, etwaige Mängel unverzüglich (mindestens binnen Wochenfrist) schriftlich dem AN anzuzeigen. Unrichtigkeiten wie Schreibfehler, offensichtlich erkennbare Rechenfehler oder ähnliches sind dabei kein Mangel im Sinne dieser Bestimmung. Der AN kann solche Fehler jederzeit beseitigen, ohne dass der AG hieraus Ansprüche ableiten kann. Darüber hinaus ist der AN ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seinen Leistungen zu beheben. Er verpflichtet sich, den AG hierüber unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich AN einen Mangel zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenvertreten hat, hat der Auftraggeber AG ein Anrecht auf deren unentgeltliche Beseitigung durch den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAN (Nacherfüllung), es sei denn, den Journalisten trifft der AG hat hieran kein Interesse. Schlägt die Haf­ xxxx gegenüber Mängelbeseitigung fehl, steht es dem Auftraggeber AG frei, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem AG nur bei Verschulden des AN zu und erst nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAN trägt dabei keine Gewähr dafür, dass durch die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Erbringung seiner Leistungen bestimmte Ergebnisse erzielt werden. Xxxxxxxx Anspruch auf Mängelbeseitigung erlischt spätestens sechs Monate nach Erbringung der Nutzung jeweiligen Leistung. Verhandlungen über Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hemmen dabei die Verjährungsfrist nicht. Die Umkehr der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenBeweislast ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetAG muss dem AN nachweisen, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istdass ein Mangel vorliegt. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenEine umgekehrte Nachweispflicht derart, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftAN die Richtigkeit seiner Leistungen nachweisen muss, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit durch Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft im Sinne unserer Prospekte und in sonstigen Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen brauchbar ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wir haften nur für Mängel, die uns frist- und formgerecht angezeigt worden sind. * Falls nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und haften demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination, sondern übernehmen nur die Haftung dafür, dass der von uns beigestellte Werksteil dem Stand der Technik entspricht und gemäß Abs.1 dieses Vertragspunktes funktionsfähig ist. Mit Unterfertigung einer Zeichnung, Skizze udgl. über eine von uns zu liefernde Ware sind vom Kunden sowohl Art als auch Maße der Ware genehmigt. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass Kamine, Poterierohre oder Rauchabzugskanäle udgl. ordnungsgemäß funktionieren und den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ort der Gewährleistungserfüllung ist unser Sitz bzw. Betriebsstandort. Spesen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sind daher vom Kunden zu tragen. * Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften Gewähr. Das Wahlrecht gern. § 932 Abs.1 ABGB, ob ein Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formdurch Verbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstandes behoben wird, steht uns zu. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istPreisminderung, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. * Die gleichen Regelungen geltengesetzliche Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen wird auf 6 Monate verkürzt. Sie beginnt für Sachmängel ab dem Tag der Lieferung bzw. Teillieferung. * Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von uns hergestellt wurden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf Ansprüche, die uns auf Grund der jeweiligen Vereinbarungen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen. Andere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. * Wir sind zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen Gewährleistung nur verpflichtet, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)der Kunde seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat. Soweit durch * Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Kunde, ohne dies vorher mit uns abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von uns zu besitzen, Eingriffe in die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenWare vorgenommen hat. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Kunde die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxWare verändert, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in unsachgemäß behandelt oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert verarbeitet hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenFür gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. * Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVermutung der Mangelhaftigkeit gern. § 924 ABGB wird abgedungen.

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Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass eine Leistung bei Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Taug- lichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auf- tragnehmer auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel bzw. Unvollständigkeit unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istvom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, kann der Auftragnehmer nach seiner Xxxx die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung, trägt er alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Material, Arbeitsleistung- und Transportkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Auslieferungsort verbracht worden ist. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlie- ferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdesonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abredennach seiner Xxxx berechtigt, die­ se eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Mangelfolgeschäden, unerlaubter Handlung, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis etc.) sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenausgeschlossen, es sei denn, den Journalisten trifft sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Soweit Gegenstände, die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danndie Leistungspflicht des AN betreffen mechanischen oder sonstigen Bewegungen oder Eingriffen ausgesetzt sind, sind Gewährleistungsansprüche dann ausge- schlossen, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils sie auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind.

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Samples: ehrlich-sicherheitstechnik.de

Gewährleistung. Soweit MOVEC leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften des Lizenzgegenstands Gewähr. Mängel sind vom Kunden MOVEC unverzüglich, jedoch nicht später als 14 Tage nach Ablieferung und Überprüfung, allenfalls nach Hervorkommen eines Mangels, schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). MOVEC ist im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach ihrer Xxxx zur Verbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Lizenzgegenstands berechtigt. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Bereitstellung einer mangelbereinigten Version. Die Mangelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl bzw. gelingt es MOVEC im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht, gilt hinsichtlich eine erhebliche Abweichung von der Gewährleistung: Sofern Dokumentation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass das gelieferte Material mangelhaft istProgramm für den Kunden grundsätzlich einsatzfähig wird, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Einmal- Lizenzgebühr, nicht jedoch der laufenden Pflegegebühren, verlangen. Der Mangel ist innerhalb Ist die Beseitigung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung mit angemessenem Aufwand nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istmöglich, so kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar MOVEC hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern betroffenen Bereichs oder Moduls vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Im Falle eines Vertragsrücktritts durch den Auf­ traggeberKunden oder MOVEC wird dem Kunden die Einmal-Lizenzgebühr, nicht aber die bis dahin von ihm bereits an MOVEC entrichteten Pflegegebühren sowie sonstigen Entgelte für anderweitige Leistungen von MOVEC rückerstattet. Für Ergibt die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten Überprüfung einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istMängelanzeige, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdedass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, so hat der Auftraggeber Kunde MOVEC die Kosten der Überprüfung zu den Journalisten gemäß den jeweils gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und EDV-Systemunterstützungsleistungen“ von MOVEC zu erstatten. Der Kunde hat MOVEC bei der Suche nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Mangelursachen und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Mängelbehebung angemessen unentgeltlich zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunterstützen.

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Gewährleistung. Soweit Für Geräte, welche nicht durch den Lieferanten selber hergestellt werden, haftet der Lieferant grundsätzlich nicht, tritt aber die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)ihm gegenüber Dritten stehenden Gewährleistungs- ansprüche an den Besteller ab und erteilt diesem alle zur Rechtsverfolgung gegen Dritte nötigen Auskünfte. Im Falle des Vorliegens eines durch den Lieferanten zu vertretenden Mangels des Liefergegenstandes geht das Recht der Nachbesserung durch den Lieferanten vor. Die Art und Weise, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istwie die Nacherfüllung erbracht wird, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenliegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten und bleibt in jedem Fall maximal auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Sendung te­ lefonisch Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an den Firmensitz zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberStelle repariert. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenFall, dass der Auftraggeber Lieferant die Nacherfüllung nicht gehörig erfüllt steht dem Besteller Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haftet der Lieferant im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche gestützt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend macht oder der Besteller Schadenersatzansprüche aus Verletzung des Lebens oder der körperlichen- oder gesundheitlichen Unversehrtheit geltend macht, welche auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder dieser schuldhaft gegen eine wesentliche Vertagpflicht verstoßen hat, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne von § 474 BGB ist, stehen ihm alle Gewährleistungsrechte der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrübergang gerechnet ein Jahr. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für gebrauchte Liefergegenstände besteht keine Gewährleistung. Bei Geschäften mit einem Verbraucher im Sinne von § 474 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. Gewährleistungsansprüche an den Lieferanten stehen nur direkt dem Besteller gegenüber und sind nicht an Dritte abtretbar. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäß behandelt, mangelhaft gewartet oder übermäßiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Risiko Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Kein Garantieanspruch besteht für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie auf Verschleiß: z.B. Bruch der Glaskeramikplatte, Bruch der Potentiometer, Lüfterdefekt infolge Verschmutzung, Ersatz von Betriebsstörungen Sicherungselementen, Abdichtungen (Silikonfugen). Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Reparaturen Dritter am Liefergegenstand entstanden sind, sofern nicht unser Einverständnis für die „Drittreparatur“ vorliegt. Ebenfalls entfällt unsere Gewährleistung, wenn den Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers nicht gemäß §§ 377 – 378 HGB nachgekommen wurde oder ­ausfall wegen Computerviren wenn der Liefergegenstand nach Feststellung eines Mangels ohne unsere Zustimmung durch den Besteller weiterbenützt oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannweiterverarbeitet wird. Informationen erhält Tritt der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenBesteller aus Gründen, die der Jour­ nalist Lieferant nicht zu vertreten hat, gänzlich oder seine Erfüllungsgehilfen durch zu Teilen vom Vertrag zurück, so schuldet der Besteller eine vorsätzliche Vertragsstrafe in der Höhe von 35 % des Auftragswertes oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfendes Kaufpreises. Die Gewährleistung Geltendmachung weitergehenden finanziellen Schadens behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Der Besteller ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenberechtigt, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdenachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ausgefallen ist.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Der Kunde ist bei allen Lieferungen, gilt hinsichtlich auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare verpflichtet. Alle Mängel, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätestens binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenanzuzeigen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Einbau oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Weiterverarbeitung in Kenntnis des Mangels erlischt der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenGewährleistungsanspruch, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftKunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, Adres­ se siehe oben. Von wir den Einschränkungen der Gewährleistung Mangel bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel Lieferung arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatzuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ferner Beanstandete Lieferungen sind ausgenommen Schä­ zur Bewertung und Ursachenforschung zurückgegeben. Erfolgt die Rückgabe schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Mängelrügen zurückzuweisen, ohne in Verzug zu geraten. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ausschließlich durch Nacherfüllung, d.h. Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Xxxx. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. § 439 III BGB idF ab 1.1.2018 wird für den für LebenFall des fehlenden Verschuldens unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche jeder Art einschließlich von Folgeschäden, Körper entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haftung ist der Schadenersatz auf den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistung Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist zu­ dem bei Kauf­ nur zulässig und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenwirksam mit unserer schriftlichen Zustimmung. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der beanstandeten Ware beim Kunden. Sofern gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen bestehen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegehen diese Regelungen vor.

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Gewährleistung. Soweit durch Für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Güte des verarbeiteten Materials, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss Ersatzlieferung und die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Ausbesserung wird in gleicher weise Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig geleistet wie für den Inhalt ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der AbredenGewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, die­ se sind stets schriftlich zu treffensoweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Soweit Dritte bzwMängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. staatliche Einrichtungen im In­ Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Ausland wegen Bestätigung. Für Teile die der Verwendung des Materials durch Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorranging nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenBesteller. Das gilt auch dannDie vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenvorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenwird ferner ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Überschreitung des Journalisten verletzt wurdenach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/ oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ist eine von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigen− schaften, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern haben wir das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenRecht zur Nachbesserung. Der Mangel ist Wir werden innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formeiner angemessenen Frist den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Soweit Wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann beschränkt sich unsere Haftung auf unseren Bearbeitungspreis für diese, von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung. Unmittelbaren Schaden an der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern von uns bearbeiteten Ware erstatten wir, soweit eine Versicherung einge− treten ist, bis zur Höhe der Versicherungsleistung; in allen anderen Fällen bis zur Höhe unseres Bearbei− tunspreises für diese, von uns gelieferte Ware oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenLeistung. Nichtkaufleuten gegenüber haften wir da− rüber hinaus für grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche insbesondere auf Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenVoraussetzung für unsere Gewährleistung ist ferner, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch dass die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)von uns bearbeiteten Gegenstände vom Auftraggeber fachlich einwandfrei bearbeitet und pflegerisch gereinigt wurden, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen er im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Zweifelsfall zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert beweisen hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenbeträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang. Für geringfügige Farbabweichungen von vorliegenden Mustern übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt auch, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht die von uns gelieferten und bearbeiteten Gegenstände untereinander gerin− ge Farbabweichungen aufweisen. Für Farbabweichungen, Beschädigungen und andere bei der Lieferung erkennbare Fehler sind Gewährleistungsansprüche wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen. Mit Xxx− terverarbeitung, Reparatur oder sonstigem Eingriff entfällt jede Gewährleistung für Mängel, die bei der Lieferung des Journalisten verletzt wurdevon uns bearbeiteten Materials bzw. der von uns gelieferten Ware erkennbar sind. Wir haften nicht für chemische Zersetzungen, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Be− einträchtigungen der Maß.− und Passgenauigkeit infolge unsere Bearbeitungsprozesses, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Wir haften nicht für bei uns einlagerndes Ma− terial, es ist z. B. nicht gegen Diebstahl, Feuer und andere wertmindernde Ereignisse versichert. Alle Aus− sagen zu Lieferterminen sind freibleibend. Aus der Nichteinhaltung können keine Ansprüche hergeleitet werden.

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Gewährleistung. Soweit Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Sachmängelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Der Besteller verpflichtet sich, bei der gelieferten Ware, stichprobenartige Mess- und Qualitätsuntersuchungen durch die Mitarbeit zu führen. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)kaufmännisches Geschäft, gilt hinsichtlich § 377 HGB. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istUnternehmer die Xxxx, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner auch schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nach zu kommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Der Mangel Eine Kostenerstattung ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig einen anderen Ort verbracht worden ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Journalisten trifft Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach Haftung des Unternehmens auf den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdekein vorsätzliches Handeln vorliegt.

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Gewährleistung. Die Gewährleistung des Verwenders richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes ergibt. Vorbehaltlich etwaiger schriftlich ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich die Gewährleistung des Verwenders darauf, dass die Eigenschaften der Produkte/Leistungen der allgemeinen Produktbeschreibung entsprechen. Der Verwender leistet keine Gewähr für ungeeignete und unsachgemäße Verwendung durch Kunden oder Dritte, für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung bzw. Einbau schriftlich anzuzeigen. Ist dem Verwender 14 Tage nach Einbau keine schriftliche Rüge offensichtlicher Mängel zugegangen, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Soweit durch nicht anders schriftlich vereinbart, räumt der Verwender Kaufleuten eine 12-monatige Gewährleistung ein. Innerhalb dieses Zeitraums ab Lieferung wird nach Xxxx des Verwenders kostenfrei der Produktmangel beseitigt oder Ersatz geliefert. Dieses Wahlrecht gilt auch für sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, räumt der Verwender Kaufleuten für Gebrauchtware eine 6-monatige Gewährleistung ein. Innerhalb dieses Zeitraums ab Lieferung wird nach Xxxx des Verwenders kostenfrei der Produktmangel beseitigt oder Ersatz geliefert. Dieses Wahlrecht gilt auch für sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Ist die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Leistung des Verwenders mit einem Fehler behaftet oder hat sie nicht eine zugesicherte Eigenschaft, so ist zunächst ausschließlich der Verwender berechtigt, den Mangel zu beseitigen und kann nach seiner Xxxx nacherfüllen oder Ersatz liefern. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, räumt der Verwender Privatpersonen bei Kauf eine 24-monatige Gewährleistung ein. Bei der Miete richtet sich die Gewährleistungsfrist nach der Mietzeit. Innerhalb dieses Zeitraums ab Lieferung wird (Werkvertrag)nach Xxxx des Verwenders kostenfrei der Produktmangel beseitigt oder Ersatz geliefert. Dieses Wahlrecht gilt auch für sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, räumt der Verwender Privatpersonen für Gebrauchtware eine 12-monatige Gewährleistung ein. Innerhalb dieses Zeitraums ab Lieferung wird nach Xxxx des Verwenders kostenfrei der Produktmangel beseitigt oder Ersatz geliefert. Dieses Wahlrecht gilt hinsichtlich auch für sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Ist die Leistung des Verwenders mit einem Fehler behaftet oder hat sie nicht eine zugesicherte Eigenschaft, so ist zunächst ausschließlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istVerwender berechtigt, den Mangel zu beseitigen und kann nach seiner Xxxx nacherfüllen oder Ersatz liefern. Schlagen die Bemühungen des Verwenders endgültig fehl, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Kunde von ihm Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Entgeltes) verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Ein endgültiges Fehlschlagen der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormBemühungen des Verwenders um Mangelbeseitigung liegt vor, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Statt der Wandlung oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, Minderung kann der Auftraggeber Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern dann verlangen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder vom einzelnen Auftrag zurücktretengrober Fahrlässigkeit beruht. Der Verwender ist nicht zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenwenn die Beschädigung der Geräte auf höhere Gewalt beruht, oder auf Unfällen, gleich welcher Art, soweit sie nicht von dem Verwender verschuldet sind. Die gleichen Regelungen geltenDies gilt auch, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten Schaden darauf hingewiesenberuht, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Kunde oder ­ausfall wegen Computerviren nicht autorisierte Personen Veränderungen an den Geräten vorgenommen haben, oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kanndadurch, dass die elektrische Versorgung gestört wird. Informationen erhält Bei einem Selbsteinbau der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Geräte durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenKunden übernimmt dieser die volle Verantwortung. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ in diesem Fall ausgeschlossen. Abhängig vom Mobilfunknetzbetreiber sind dessen Dienste regional auf den Empfangs- und Werkverträgen Sendebereich beschränkt nutzbar. Beeinträchtigungen können durch atmosphärische Bedingungen, topographische Gegebenheiten oder durch Hindernisse, wie z.B. Tunnel, Täler, Brücken, Gebäude etc. hervorgerufen werden. Zusätzlich kann die Nutzung des Mobilfunknetzes auch durch andere Beeinträchtigungen, beispielsweise eine Netzüberlastung, eingeschränkt sein. Ausdrücklich wird hiermit der Kunde auf diese möglichen Störungen hingewiesen. Diese, nicht aus­ geschlossenvom Verwender zu vertretenen Störungen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdebegründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Gewährleistung.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, so hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAuftragnehmer nach seiner Xxxx Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Journalisten trifft Auftraggeber nicht verwendbar. Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Haf­ xxxx gegenüber dem Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenfür diese Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dannMängelrügen sind, wenn der Auftraggeber es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenLeistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetzur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, seine Computer­ wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenHilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit dies technisch umsetzbar sie in den Lieferbedingungen der Papier- und zumutbar istPappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Der Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber wird durch ausdrücklich gefordert werden. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der Jour­ nalist groben Fahrlässigkeit oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeFehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

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Gewährleistung. Beschädigungen der Ware durch den Transport sind im Versicherungsfalle durch den zuständigen Sachverständigen umgehend feststellen zu lassen und uns bekannt zu machen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach den §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekom- men ist. Offensichtliche Mängel hat der Käufer sofort bei Ablieferung und solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist - erkennbar sind, innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung (spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe) schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Wir haften nicht für unsachgemäße Verwendung unserer Produkte. Soweit durch ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Er- satzlieferung berechtigt. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich, insbesondere per Telefax, anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, ins- besondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Mängelbeseitigung/Ersatz-lieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Wandlung (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Nachbesse­ rung entsprechende Her- absetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istsich nachstehend nichts an- deres ergibt, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich sind weitergehende Ansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenBestellers - gleich, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenVorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das Sie gilt auch dannferner dann nicht, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtBesteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadener- satzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen Sofern wir fahrlässig eine Betriebsausfallversiche­ rung Kardinal- spflicht oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannvertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftSoweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ gilt dies auch für die persön- liche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch Die Ware muss, soweit unsere Bestellung keine anderslauten- den Bestimmungen enthält, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)handelsübliche Beschaffenheit nach Qualität, Form usw. besitzen, widrigenfalls sie als nicht vertragskonform gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist.Der Lieferant gewährleistet demzufolge dass seine Waren frei von Mängeln sind, kann der mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder Beschreibungen übereinstimmen, keine Konstruktionsfehler aufweisen, von vertragsgemäßer Güte und für den vom Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvorgese- henen Zweck oder Einsatz geeignet sind . Der Mangel Lieferant gewähr- leistet darüber hinaus, dass er alle für die betreffenden Absatz- märkte geltenden Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf die Herstellung und, falls zutreffend, die Entwicklung der Waren sowie seine vertraglichen Pflichten, erfüllt .Für beanstandete Ware ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt unserer Xxxx und ohne zusätzlichen Kostenauf- wand Ersatzlieferung (Austausch der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung mangelhaften in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich mangelfreie Ware) oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istGutschrift zum Rechnungspreis zu leisten, kann der Auftraggeber letzteres nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltendann, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung eine Ersatzlieferung durch den Auf­ traggeberLieferanten verweigert wurde oder nicht rechtzeitig möglich ist. Erforderlichenfalls sind wir auch berechtigt, die Behebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten vorzuneh- men. Sind die Mängel wesentlich und unbehebbar oder weigert sich der Lieferant nach Aufforderung, sie zu beheben, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und entsprechend Schadenersatz zu fordern. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Behebung der Auftraggeber verantwortlichBeanstandung sind wir hinsichtlich offen liegender Fehler berechtigt, diese dem Lieferanten mit Wirksamkeit innerhalb von 30 Tagen bekannt zu geben, hinsichtlich verborgener Fehler sind wir an die Einhaltung bestimmter Fristen zur Erhebung der Beanstandung nicht gebunden, aber sobald uns solche bekannt werden, werden wir umgehend den Lieferanten informieren. Als verborgene Fehler gelten auch solche, die bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassener Ware erst bei Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden. Auch die Tatsache, dass wir unter Umständen eine Lieferung einer uns nicht entsprechen- den Ware übernommen haben, nimmt uns nicht das Recht, weitere Lieferungen in der uns nicht entsprechenden Qualität zu beanstanden. Für Ersatzlieferungen und reparierte Xxxx beginnt die Gewährleistungsfrist ab ordnungsgemäßer Übernahme bzw. mängelfreier Reparatur zu laufen. Der Lieferant gewährleistet eine vollständige Warenausgangsprüfung zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung. Eine Wareneingangskontrolle bei uns findet nur im Hinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Die Gewährleistungsfrist beginnt für alle Waren mit dem Lieferdatum und endet an dem früheren der beiden nachgenannten Termine: (i) am Ende der Gewährleistungsfrist, die dem Endabnehmer der Waren oder der Produkte, in die die Waren integriert sind, gewährt wird; der Auftraggeber muss (ii) fünf (5) Jahre nach Lieferdatum. . Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es greift eine Schad- und Klagloshaltung zu unseren Gunsten hinsichtlich sämtlicher Kosten und Schäden, insbesondere auch solcher, die eventuellen Kos­ ten österreichischen oder ausländischen Produkthaf- tungsbestimmungen unterliegen oder die durch mangelhafte bzw. vereinbarungswidrige Lieferung entstehen. Ebenso gilt diese Schad- und Klagloshaltung für sämtliche Schäden, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einem Dritten (Käufer unserer Produkte und Anlagen) entstehen, dies jedoch nur insoweit, als wir hierfür in Anspruch genommen werden; notwendige De- ckungskäufe sind als inkludiert zu betrachten. Wir sind verpflich- tet, den Lieferanten von einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenderartigen Inanspruchnahme durch den Dritten (Käufer) unverzüglich zu verständigen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istWird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert oder vom Lieferanten mangelhaft ausgetauscht oder nachgebessert, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, so ist der Auftraggeber be­ weispflichtig – unbeschadet seiner Ersatzansprüche - berechtigt, nicht nur vom von der mangelhaften Lieferung betroffenen Liefervertrag, sondern auch allen anderen Liefer- und Rahmenverträgen über die gleichen oder ähnliche Waren zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten uns gegenüber Ansprüche entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch die Gewährleistungsverpflichtung für den Inhalt die von ihm gelieferten und nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Im Falle einer Reklamation behalten wir uns vor, unabhängig vom Grund der AbredenReklamation sowie vom Ausmaß der Reklamation, die­ se sind stets schriftlich pro Schreiben eine Bearbeitungs- pauschale von EUR 75,-- zuzüglich UST zu treffenverrechnen. Soweit Dritte Alle darüber hinausgehenden Kosten, Aufwendungen bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSchäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Gewährleistung. Soweit Unsere Produkte sind das Ergebnis langjähriger Entwicklungsarbeit. Sie werden mit großer Sorgfalt hergestellt und unterliegen einer strengen Eigenüberwachung. Ob die Ware dem Vertrag entspricht, ist ausschließlich auf Grund des Inhaltes der von uns gestellten Anbote bzw. von uns verwendeten schriftlichen Unterlagen zu beurteilen. Öffentliche mündliche Äußerungen unsererseits oder des Herstellers haben, unabhängig davon, ob wir sie kannten oder kennen konnten, keinerlei Wirkung, wenn diese nicht im Anbot oder in den von uns verwendeten schriftlichen Unterlagen ausdrücklich schriftlich erwähnt werden. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Xxxx durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz des mangelhaften Teiles, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Bestellers auf Wandlung wird einvernehmlich abbedungen. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Besteller zu tragen. Es steht in unserem Ermessen, eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen.Der Besteller verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Geltendmachung eines durch den Kaufgegenstand infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Folgeschadens und/oder Gewinnentganges). Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt, wenn sie sofort nach Feststellung des Mangels, längstens jedoch binnen drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht. Die Gewährleistungsfrist wird (Werkvertrag)einvernehmlich, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istsoweit sie bewegliche Sachen betrifft, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenauf sechs Monate verkürzt. Der Mangel besondere Rückgriff des § 933b ABGB ist nur innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formgesetzlichen Fristen des § 933 ABGB zulässig. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannDer Rückgriffsanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtMangel, der trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, nicht innerhalb von drei Tagen ab Erkennbarkeit ausdrücklich schriftlich gerügt wird. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in Mündliche oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdetelefonische Verständigung genügt nicht.

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Gewährleistung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit durch uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, gilt hinsichtlich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsregeln des BGB. Ausgenommen von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istGewährleistung sind solche Schäden, kann die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger von Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftraggeber zunächst Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur eine Nachbesse­ rung verlangenbis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Der Mangel ist innerhalb Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von zwei Werktagen ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B.: Elektroöffner, elektrische Rollladenmotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach Erhalt den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird. Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Sendung te­ lefonisch Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Soweit Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Verkehrsträger hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Käufer die Haf­ xxxx erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenFrachtführer wahrzunehmen. Das gilt auch dannStellt der Käufer einen Mangel fest, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdar erden Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang bis einen Beweissicherung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in dem Verkäufer oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ einvernehmlichen Regelung mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt Verkäufer getroffen wurde.

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Gewährleistung. Für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Soft- ware können besondere Gewährleistungsbestim- mungen Anwendung finden (z. B. gemäß den in Ziffer 8 genannten Bedingungen). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)solche be- sonderen Bestimmungen nicht Anwendung finden, gilt hinsichtlich Folgendes: Auf alle mangelhaften Leistungen, die der GewährleistungLieferant dem Kunden unter diesem Vertrag erbringt, finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften An- wendungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Be- stimmungen: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Bei Mängel von Waren hat der Lieferant auf seine Kosten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu leisten, sofern der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten in Bezug auf den Mangel rechtzeitig nachgekommen ist. Wenn der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Vorliegens eines Mangels behebt, so kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine letzte und angemesse- ne Frist für die Mängelbeseitigung setzen. Hat der Lieferant den Mangel auch nach Ablauf dieser Frist nicht behoben, kann der Auftraggeber zunächst nur Kunde die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei der An- spruch auf Schadenersatz den in Ziffer 10 genann- ten Beschränkungen unterliegt. Besteht eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Vertragsverletzung nicht in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig isteinem Man- gel, kann der Auftraggeber Kunde nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern dann vom Vertrag zurück- treten oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danndiesen kündigen, wenn der Auftraggeber Lieferant die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für alle Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unter- liegen. Jedoch übt der Lieferant das Wahlrecht zwi- schen Ersatzlieferung und Nachbesserung aus. Soweit die Leistungen nicht der Gewährleistung nach dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegen, sind die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdes Kunden auf Scha- densersatz beschränkt und hat der Kunde den Lie- feranten über vertragswidrige Leistungen unverzüg- lich nach Kenntniserlangung zu unterrichten. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenKlarstellend gilt, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen dieser Abschnitt (Gewähr- leistung) nicht auf Software oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftOnline-Dienste Anwendung findet, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ für die gesonderte Bedingungen gemäß Ziffer 8 (DeLaval Software und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (RechtenOnline Diens- te) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegelten.

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Gewährleistung. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als an dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Soweit durch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zu Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Schlägt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Nacherfüllung trotz zweimaligen Mangelbeseitigungsversuch fehl, gilt hinsichtlich so ist der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenverkauft, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Vertragsverletzung des Journalisten verletzt wurdeLieferanten vor.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Gewährleistungsansprüche sind binnen sechs Monaten nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, gilt hinsichtlich spätestens der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenZeitpunkt des Verlassens des Lagers. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn uns der Vertragspartner den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort, anzeigt und detailliert beschrieben hat. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder sind nach unserer Xxxx berechtigt den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Mängelbehebung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist innerhalb uns die erforderliche Zeit zu gewähren. Der Vertragspartner verzichtet darauf, selbst bei wesentlichen Mängeln, ohne vorherige Einräumung der Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns von zwei Werktagen nach Erhalt dem Mangel zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Wird uns als mangelhaft gerügte Xxxx retourniert, so hat der Sendung te­ lefonisch Vertragspartner die Kosten und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen die Gefahr für Hin- und Rücktransport zu übernehmen. Wir sind in jedem Fall so lange jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Vertragspartner oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Vertragspartners oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen, chemische und physikalische Einflüsse sowie Witterungs- und Natureinflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Gewährleistung ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird (Kaufvertrag)die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Die vorstehenden Vorschriften gelten auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was bei Lieferung anderer als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtvertragsgemäßer Ware. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Rückgriffsanspruch gem. § 933 b Abs. 1 ABGB endet gleichzeitig mit Ablauf der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGewährleistungsfrist.

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Gewährleistung. Soweit durch Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets bei der Anwendung von Rubio Monocoat zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat unser Vertragspartner fachgerechten Rat einzuholen. Für die Beschaffenheit der Ware gilt hinsichtlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWerbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Sofort feststellbare Sachmängel, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen 8 Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Ware bzw. nach Durchführung der Leistung sofort schriftlich zu beanstanden. Die Reklamation hat in jedem Fall vor Be- oder Verarbeitung der Ware zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme der Lieferung oder Leistung, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Wenn Xxxx zur Abnahme bereitgestellt wird und der Vertragspartner oder dessen Beauftragter zur Abnahme nicht erscheint, gilt die Ware als abgenommen. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln der Beoder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen ab 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenschriftlich zu rügen. Die gleichen Regelungen geltenBeweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Vertragspartner. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, wenn ein Nutzungsrecht an 378 HGB unberührt. Über einen bei einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer uns nach Kenntnis alsbald zu informieren. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Xxxx kostenfreie Nachbesserung leisten, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlosseneinen Preisnachlass gewähren, Ware austauschen oder zurücknehmen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, Ausgeschlossen ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Ersatz für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ Folgeschäden und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdesonstige unmittelbare entstandenen Schäden.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material Ware mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Mangel Uns steht das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung zu es sei denn der Kunde ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Verbraucher. Dann darf er die Art der Sendung te­ lefonisch Nacherfüllung bestimmen, soweit wir nicht nachweisen, dass diese Nacherfüllung uns mit Kosten belastet, die sich bei einer anderen Xxxx nicht ergeben, und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formdass die andere Art der Nacherfüllung für den Kunden ohne Nachteil bleibt. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch Schlägt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeNacherfüllung endgültig fehl, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde Unternehmer ist Voraussetzung für den Inhalt Gewährleistung, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht, dass er offensichtliche Mängel unverzüglich rügt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Erkennbare Mängel sind binnen 14 Tagen durch eine Anzeige in Textform an uns zu rügen. Beim Austausch der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen gesamten Ware im In­ und Ausland wegen Wege der Verwendung des Materials durch Nacherfüllung haben wir für die zurückgenommene Sache gegen den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber Kunden einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Diese richtet sich nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber durchschnittlichen Mietkosten für die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxWare, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers beträgt 2 Jahre ab Erhalt einer Neuware. Bei gebrauchten Waren verjähren Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers in 12 Monaten ab Erhalt der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenWare. Verletzen wir unsere Vertragspflichten schuldhaft, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko sowie bei Verletzung von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Gesundheit, verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Ist der Kunde Unternehmer, so verjährt das Recht Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, beim Kauf von Neuwaren in 12 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. In allen anderen Fällen stehen dem Kunden als Unternehmer Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn diese mit uns in Textform vereinbart sind. Solche Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Journalisten Kunden oder seine ErfüllungsgehilfenDritte, versäumte Wartungsarbeiten, soweit diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, zurückzuführen sind oder die durch nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstehen, sowie die normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen stellen keine Mängel dar und sind insofern von unserer der Gewährleistung nicht umfasst. Dies gilt nicht, soweit Schäden auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Im Falle von Mängeln hat uns der Kunde eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Diese beträgt mindestens 15 Tage. Die Gewährleistung Frist zur Instandsetzung eines Mangels an einer Landmaschine wird aufgrund der Komplexität der Maschinen in der Regel 4 Wochen betragen. Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass eine kürzere Instandsetzungsfrist angemessen ist. Die Kosten einer Ersatzvornahme durch Dritte werden wir nur dann übernehmen, sofern wir uns mit der Nachbesserung in Verzug befinden oder falls durch den Mangel die Betriebssicherheit gefährdet ist zu­ und ein unverhältnismäßig großer Schaden droht, wobei uns der Kunde in jedem Fall vor der Ersatzvornahme und sofort nach Erkennen des Mangels verständigen muss. Der Neubeginn der Verjährung im Falle der Mängelbeseitigung ist auf die Ersatzstücke und konkreten Ausbesserungen beschränkt. Die Verjährungsfrist für Neuteile als Ersatzstücke beträgt gegenüber dem bei Kauf­ und Werkverträgen Unternehmer 12 Monate, gegenüber dem Verbraucher 24 Monate. Bei schuldhaften vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, welche durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten Dritter oder des Kunden an der Ware entstanden sind. Im Falle einer durch uns nicht aus­ geschlossengenehmigten Ersatzvornahme, wenn obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass der Mangel nicht auf eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeit durch Dritte zurückzuführen ist.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel Kunde ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxverpflichtet, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit bestellte Xxxx unmittelbar nach der Nutzung Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel, bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche, der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenSW gegenüber, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenunverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenlängstens jedoch 14 Tage ab Übergabe zu rügen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenDabei muss der Kunde beweisen, dass der Auftraggeber Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Beides gilt auch für den Fall, dass der Kunde Schadenersatz gemäß § 933a ABGB geltend macht. Bemängelte Ware darf vom Kunden nicht weiterverarbeitet werden. Ausbaukosten werden von der SW nicht ersetzt. Die SW ist wahlweise berechtigt, Fehlendes nachzutragen, mangelhafte Ware gegen das Risiko von Betriebsstörungen gleichartige, mangelfreie Ware auszutauschen, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen den Preis zu mindern. Der Kunde ist verpflichtet, der SW die Möglichkeit zur Vornahme dieser Handlungen zu geben. Im Falle der gerechtfertigten Wandlung hat der Kunde ein branchenübliches Benützungsentgelt zu bezahlen. Eine Haftung der SW für eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obenallenfalls in diesem Zusammenhang eintretende Bauverzögerung ist ausgeschlossen. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen ausgeschlossen sind Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung oder Montage, Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenVerwendung der Ware oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Selbiges gilt für Mängel, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenauf vom jeweiligen Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenerlischt sofort, wenn vom Kunden oder eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdevon ihm ermächtigte Person ohne schriftliche Einwilligung der SW Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den bestellten Waren vornimmt. Sollte der Kunde trotzdem ein anderes Unternehmen als die SW mit der Behebung eines Mangels beauftragen, können dabei entstehende Kosten gegenüber der SW nicht geltend gemacht werden. Die Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen in jedem Fall nach sechs Monaten ab Übergabe der Ware (§ 9 KSchG bleibt bei Verbrauchern hiervon unberührt). Für Waren, welche die SW von Zulieferanten bezogen hat, haftet die SW nur im Rahmen der von ihr selbst gegen diesen Zulieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. In diesem Fall steht die SW wahlweise das Recht zu, den Mangel zu beheben oder die eigenen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Zulieferanten an den Kunden abzutreten. Für Bruch wird, wenn die SW oder von ihr beauftragte Unternehmen bzw. Personen dafür das Verschulden trifft, nur bis höchstens 10% der Liefermenge und nur dann Ersatz geleistet, wenn die genaue Bruchmenge von SW oder von dem von ihr beauftragten Unternehmen bzw. Person am Lieferschein bestätigt wird. Die SW ist dazu berechtigt, dem jeweiligen Kunden Transport- und Wegekosten zum vereinbarten Ort der Mängelbehebung in Rechnung zu stellen. Bei unbegründet erhobenen Gewährleistungsansprüchen wird ein der SW entstandener Mehraufwand dem Kunden verrechnet.

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Gewährleistung. Soweit Für die einwandfreie Beschaffenheit der von Wicaro gelieferten neuen Geräte übernehmen wir die Gewährleistung entsprechend der gesetzlichen Regelung, im Fall der Lieferung gebrauchter Gegenstände beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung. Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz nach §437 Nr. 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Mängel beseitigen wir durch die Mitarbeit Reparatur oder Ersatzlieferung (nach unserer Xxxx) kostenfrei. Sollten mehrere Nachbesserungsversuche fruchtlos bleiben oder sollte eine uns gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung, durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Rücktrittsrecht. Weitergehende Ansprüche, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istinsbesondere solche auf Schadensersatz, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für jede Art von Mängelfolgeschäden. Beginn und Ende der Mietzeit von Geräten: Die gleichen Regelungen geltenMietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn ein Nutzungsrecht ab dem das Gerät zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird, oder – soweit vereinbart – an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)den Mieter ausgeliefert wird. Der Mieter verpflichtet sich den Lieferschein bei Anlieferung/Abgabe der Geräte zu unterzeichnen. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig dies nicht möglich ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was verpflichtet sich der Mieter den ihm übersandten Xxxxxxxxxxxx unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so erkennt der Xxxxxx den Lieferschein als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials inhaltlich richtig und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffenrechtsverbindliche Rechnungsgrundlage an. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenkeine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenMieter nach Gebrauch der Geräte dem Vermieter schriftlich die Freigabe zu melden. Erfolgt der Eingang der Freimeldung nach 12Uhr mittags, es sei dennso endet der Mietvertrag am darauffolgenden Werktag. Kommt die Freimeldung freitags nach 12 Uhr, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn so endet der Auftraggeber die Rechte Mietvertrag am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdefolgenden Montag.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Besteller hat die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist min- destens innerhalb von zwei Werktagen einer Woche nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Xxxx, XxxXx schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formanzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung Erfolgt keine Überprüfung auf Mangelfreiheit. Werden Mängel nicht, nicht möglich rechtzeitig oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istnicht formgerecht angezeigt, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenso entfällt diesbezüg- lich jede Gewährleistung. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Dies betrifft auch die Haftung für versteckte Mängel. Geringfügige Fehler, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, ist ei­ ne sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenLiegt ein gewährleistungs- pflichtiger Mangel vor, hat der Auftraggeber den Journalisten Besteller grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. XxxXx ist berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Xxxx vorzunehmen. Dabei ist XxxXx berechtigt, anstatt der Nacherfüllung eine Neulieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist HilKa zu einer wiederholten Nacherfüllung berech- tigt. Auch in diesem Fall trifft XxxXx die Entscheidung zwischen Nacherfüllung oder Neulieferung. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannSchadensersatzansprüchen berechtigt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtNacherfüllung wiederholt – mindestens zwei Mal – fehlgeschlagen ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit HilKa grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Journalist haftet nicht Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber Mangelfolgeschäden ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenausgeschlossen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen diese nicht auf Vorsatz oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegrober Fahrlässigkeit beruhigen.

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Samples: www.hilka.eu

Gewährleistung. Soweit Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller weder von eigenen Prüfungen und Versuchen, noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt wurde. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang auf Mängel - auch durch einen Probebetrieb - unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn uns diese unverzüglich, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, spätestens aber unverzüglich nach seiner Entdeckung, schriftlich unter Beifügung von Belegen und/oder Spezifikationen sowie der Beschreibung des Fehlerbildes gerügt werden. Unterlässt der Besteller die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Anzeige, gilt hinsichtlich die Ware als genehmigt. Handelsübliche Toleranzen, insbesondere unwesentliche Abweichungen zwischen Muster oder Proben und gelieferter Ware, ferner bei Qualität, Ausrüstung und/oder Ausführung, sowie handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Gewährleistung: Maße, Stärke und/oder Gewicht +/- 10% der im Vertrag gemachten Angaben, berechtigen nicht zur Mängelrüge. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst nach unserer Xxxx auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ( nachfolgend Nacherfüllung ). Hierzu hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen. Dies gilt nicht im Falle des § 478 BGB. Sofern das gelieferte Material mangelhaft istder Liefergegenstand an einen Verbraucher verkauft wurde, kann hat der Auftraggeber zunächst Besteller vor Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, den vermeintlich mangelhaften Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zuzusenden. Sofern der Besteller den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Besteller die vorstehende Verpflichtung seinem Besteller aufzuerlegen. Unsere gesetzliche Pflicht aus § 478 BGB tritt im übrigen nicht ein, wenn der Besteller gegen § 377 HGB verstoßen hat. Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs-, Installations- oder Wartungsweisungen nicht befolgt werden oder nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Des weiteren wegen solcher Fehler, die nach Gefahrübergang durch den Besteller oder einem von diesem beauftragten Dritten z.B. durch fehlerhaften Transport, unsachgemäße Lagerung, ungeeigneten Baugrund, nicht ordnungsgemäße Montage, falschen Anschluss, fehlerhafte oder nicht bestimmungsgemäße Bedienung verursacht wurden oder bei übermäßiger Beanspruchung und unvorhergesehener Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf, bei nicht beherrschbaren Naturereignissen (z. B. Erdbeben, Stürme) oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind. Beanstandete Liefergegenstände dürfen nur eine Nachbesse­ rung verlangenmit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Besteller hat in diesem Fall eine fachgerechte und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossentransportsichere Verpackung auszuwählen. Die in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen im Fall eines berechtigten Interesses mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Regelungen geltenUmfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberLeistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss Lieferung von neuen Liefergegenständen und sonstige Leistungen beträgt die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenVerjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwölf Monate. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Die Verjährungsfrist bei Lieferung beginnt ab Besitzübernahme des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials Liefergegenstandes durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Besteller oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenseines Beauftragten, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenfalls dieser die Sache zeitlich vor dem Besteller in Besitz nimmt, bei sonstigen Leistungen ab Gefahrübergang. Gebrauchte Liefergegenstände liefern wir unter Ausschluss jeder Gewährleistung, es sei denn, den Journalisten trifft dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für neue und gebrauchte Liefergegenstände gilt die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danngesetzliche Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch wir den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt Mangel vorsätzlich verursacht haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsEine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdediese mit unseren gesetzlichen Vertretern geführt werden.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung besteht nur dann, gilt hinsichtlich wenn uns Beanstandungen der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istStückzahl sowie der Art der Ware unverzüglich, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten mitgeteilt werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verborgenen Mängeln ergänzend davon abhängig, dass uns Beanstandungen der Eigenschaften der Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenWare schriftlich mitgeteilt werden. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erstreckt sich nur auf solche Mängel, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sind. Soweit durch Für Mängel und Schäden, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)auf natürliche Abnutzung, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche übermäßiger Beanspruchung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auf­ traggeberBesteller oder seiner Hilfspersonen beruhen, wird nicht gehaftet. Für Beanstandete Stücke sind vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten unverzüglich an uns zurückzusenden. Die Versandkosten und sonst bei der Erledigung des Gewährleistungsfall anfallende Aufwendungen werden von uns übernommen, sofern sich die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBerechtigung des Gewährleistungsanspruches herausstellt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Im Falle des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung Bestehens von Gewährleistungsansprüchen wird das Recht des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenBestellers auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche beschränkt, es sei denn, die Nacherfüllung ihrerseits ist mangelhaft. Für diesen Fall kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Xxxx die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Handelt es sich bei dem Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist in Abweichung von den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Bestimmungen 1 Jahr. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Sie beginnt mit der Nutzung Ankunft der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeWaren am Bestimmungsort.

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Gewährleistung. Soweit Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Aus- führung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbeson- dere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich voraus- gesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in wel- chem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet. Sollte der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nach- teile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätz- liche Überwachungstätigkeit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertragörtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetberechtigt, seine Computer­ die Mängel- und sonstigen Digital­ systeme Schadensbehebung auch selbst oder durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchfüh- ren zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istlassen. Der Auftraggeber wird hat den Auftragnehmer bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbrei- tung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen. Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer verlangt, dass sind die Mängel vom Auftrag- nehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach Aufforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Wird der Auftraggeber gegen das Risiko wegen Mängel von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannseinem Auftrag- geber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jeden- falls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten). Informationen erhält Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

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Gewährleistung. Soweit Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden, Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist bei Werkvertrag/Werklieferungsvertrag beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Bei Lieferung und Einbau von fabrikneuen Elektromotoren oder Elektroteilen durch den Auftragnehmer beträgt die Mitarbeit Gewährleistung nach VOB 2 Jahre nach Abnahme. Davon ausgenommen sind Mängel an Verschleißteilen sowie Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstanden sind. Wird der Anschluß der durch Auftragnehmer gelieferten fabrikneuen Motoren oder Teilen bauseits (durch den Auftraggeber) durchgeführt, so hat dies durch eine zugelassene VDE-Fachfirma zu erfolgen. Andernfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber obliegt hierüber die Nachweispflicht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers/Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftragnehmer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 3.5. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Xxxx, entweder die mangelhaften Liefergegstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegestandes Ersatz zu liefern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Xxxxxxx der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istsie verweigert, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch 3.6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istNachbestellungen, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenbleiben vorbehalten, soweit dies technisch umsetzbar diese in der Natur verwendeten Materialien liegen und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeüblich sind.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Die Liegenschaft wird im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das Kaufobjekt sowie den Zustand der Liegenschaft aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (Werkvertraginsbesondere auch nicht für das Freisein von Altlasten, Bodenkontaminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istein bestimmtes Ausmaß, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenbestimmte Ertragserzielungsmöglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen bzw. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberübergeben werden können. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig kaufgegenständlichen Objekte bestehen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Auftraggeber verantwortlich; Liegenschaft gehaftet werden müsste. Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen werden. Seitens des Verkäufers kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit einer etwaigen Änderung der Auftraggeber muss Bebaubarkeit der Liegenschaft etc. gegeben werden. Die für eine allfällige (zusätzliche) Bebauung des Kaufgegenstandes relevanten Vorschriften (z. B. Stmk. ROG, Bebauungsplan, Dichte usw.) betreffen ausschließlich den Käufer, welcher in diesem Zusammenhang erklärt, in Kenntnis sämtlicher diesbezüglicher Vorschriften bzw. Möglichkeiten zu sein. In Kenntnis der Bestimmungen der §§ 934 ff ABGB verzichten die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Die Vertragsteile stellen einvernehmlich und unwiderruflich fest, dass die ausbedungenen Gegenleistungen dem gemeinen Wert der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragengekauften Sache entsprechen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Sie erklären selbst für den Inhalt der AbredenFall des Bestehens eines Missverhältnisses zwischen Leistungen und Gegenleistungen, die­ se sind stets schriftlich sich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen diesem Rechtsgeschäft im In­ und Ausland Sinne der Bestimmungen des § 935 ABGB verstanden zu haben. Ferner verzichten sie auf das Recht, diesen Vertrag wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Zwang, Irrtum oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenaus welchem Rechtsgrund immer, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeanzufechten.

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Gewährleistung. Soweit durch Auf die Mitarbeit von uns und unter unserem Firmennamen vertriebenen Produkte gewähren wir eine Gewährleistung von 24 Monaten im Einschichtbetrieb gegen Hersteller- und Materialfehler, jedoch abhängig davon, ob diese entsprechend unseren Richtlinien und Empfehlungen montiert und bedient werden, gültig ab Lieferdatum (Lieferschein). Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Von allen Gewährleistungen ausgeschlossen sind jene Schäden, die auf falschen Einbau, sowie Anwendung, Verschleiß, Vernachlässigung der Servicerichtlinien, Korrosion, Unfall, Einbau bzw. Verwendung von nicht Originalteilen, nicht ordnungsgemäßer Montage, sowie Behandlung bzw. Verwendung in dafür nicht vorgesehenen Bereichen (Zweckentfremdung). Liegt ein bestimmter Erfolg geschuldet Gewährleistungsfall vor, reparieren oder ersetzten wir alle zu schaden gekommener Teile, wenn diese an uns direkt und frachtfrei geschickt werden. Wird uns ein Bauteil mit Gewährleistungsforderungen zugeschickt, wird (Werkvertrag)dieses einer strengen Prüfung unterzogen. Sollte diese Prüfung ergeben, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istdass kein Material- bzw. Herstellerfehler vorliegt, kann der Auftraggeber zunächst nur so wird die Reparatur durchgeführt und die dafür angefallenen Kosten in angemessener Höhe dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rücklieferung erfolgt wieder ab Werk ausschließlich Verpackung. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch bei einer gerechtfertigten Gewährleistungsforderung, jegliche Art von evtl. entstehenden Folgekosten generell nicht anerkannt werden und wir hierfür nicht haftbar gemacht werden können. Eine auf Kulanz erfolgte Beseitigung von Problemen, ist grundsätzlich nicht als Schuldgeständnis einer berechtigten Gewährleistungsforderung zu betrachten und wird von uns generell abgelehnt. Ist eine Nachbesse­ rung verlangenReparatur Vor-Ort erforderlich, werden dem Kunden die anfallenden Reise-, Verpflegungskosten, sowie Spesen in Rechnung gestellt. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormEs gibt Bauteile, die Zukaufteile sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Diese unterliegen den Gewährleistungen des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenOriginalherstellers. Bei einer mit uns nicht abgestimmten Änderung der Anlage / Komponente, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenverliert diese sämtliche Gewährleistungsansprüche. Die gleichen Regelungen geltenvon uns vertriebenen Produkte sind zum Fördern von flüssigen und pastösen Materialien konzipiert. Wir machen darauf aufmerksam, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass diese flüssigen und pastösen Materialien nicht von uns hergestellt bzw. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)vertrieben werden. Daher können wir keine Verantwortung für evtl. auftretende Wirkungen / Reaktionen übernehmen. Auf Wunsch können wir dem Kunden alle verwendeten Materialien nennen, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig so dass der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen Kunde mit dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istMaterialhersteller Rücksprache halten kann, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde ein Risiko vorliegt oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdenicht. Wir machen an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben dass halogenierte Kohlenwasserstoffe in Kontakt mit Aluminium oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxverzinkten Teilen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang evtl. in diesem Produkt beinhaltet sein können, unter bestimmten Umständen eine Reaktion eingehen können mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenFolge einer Explosion. Bei eigenständigen Änderungen an dem von uns gelieferten Umfang ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentfällt automatisch unsere Gewährleistungsverpflichtung.

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Samples: www.fere-gmbh.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt 3.1. Bei begründeten Beanstandungen hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst Menge und/oder Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte zur Nachlieferung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Ersatzlieferung oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenNachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maß- nahmen fehl, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKäufer das Recht, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzu- treten. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Auftraggeber Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Nach Möglichkeit ist uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – und noch un- veränderten und unvermischten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall trägt der Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den vorstehenden AbsätzenMangel selbst. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxUns ist Gelegenheit zu geben, die beim Auftraggeber Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ord- nungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlä- gigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spä- testensinnerhalbvon8TagennachKenntnisnahmeschriftlichmitzuteilen. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport im Zusammenhang mit Auftrag des Käufers zurückzuführen, hat der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenKäufer die verkehrserforderlichen Formali- täten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z.B. Spediteur, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen Frachtführer) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhand- lungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeKäufers dar.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istVersandbereitschaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Leistung bzgl. der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormBeschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Es wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, dass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft, bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenin Nr. Das gilt auch dann11 - Allgemeine Haftungsbegrenzung, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtgenannten Fällen. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxKäufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Art der Nutzung Nacherfüllung (dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenErsatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu geben, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko andernfalls sind wir von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenErsatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir, jedoch maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Jour­ nalist Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenMinderung zu verlangen. Die Gewährleistung ist zu­ Verjährungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Gewährleistung. Soweit durch Für Mängel haften wir wie folgt: Wir leisten, wenn nicht anders vereinbart oder vom Hersteller anders vorgegeben wird, 12 Monate ab Rechnungsdatum Gewähr für einwandfreies Arbeiten der von uns gelieferten Geräte in Bezug auf Material und Verarbeitung. Für Ersatzteile, sowie für Reparaturen und Ersatzlieferungen, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, gilt hinsichtlich gewahren wir 12 Monate Garantie. Diese Frist steht gleichzeitig für die Gewährleistungsfrist gemäß §447/1 BGB. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der GewährleistungAnlieferung der Ware beim Käufer. Bei Produkten, die von uns installiert werden, gilt: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istDie Gewährleistungsfrist beginnt mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Wird die Übergabe aus Gründen, kann die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 1 Monat verzögert, beginnt die Gewährleistungsfrist 1 Monat nach Anlieferung der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenProdukte. Der Mangel Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung, bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft, untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen uns unverzüglich anzeigen und wie bei allen Gewährleistungsfällen nach unserer Xxxx die Ware zur Fehlerbeseitigung am Aufstellort bereithalten oder an uns zurücksenden. Jegliche Gewährleistung ist innerhalb von zwei Werktagen ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt. Dies gilt auch bei evtl. fehlenden Hinweisen auf mögliche Gefahren. Von der Gewährleistung ausgenommen sind nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istordnungsgemäßer Inbetriebnahme abnutzbare Teile wie Sicherungen, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenBatterien, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenFarbbänder, Druckköpfe usw. Die gleichen Regelungen gelten, Gewähr geht nach unserer Xxxx auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Die ausgebauten und ersetzten Teile werden unser Eigentum. Nur wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Nachbesserungen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenErsatzlieferungen fehlschlagen, hat der Auftraggeber den Journalisten Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Des Weiteren sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, welche auf Ersatz von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenweitergehenden Schäden, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxnämlich solchen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenam Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenDies gilt nicht, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istin Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Der Auftraggeber Erfüllungsort für Garantieleistungen ist grundsätzlich Mülheim a. d. Ruhr. Es wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdenur Xxxx in originaler Verpackung zurückgenommen.

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