Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen. 9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein. 9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet. 9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden. 9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. 9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist. 9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 7.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Stand der Technik Auftraggeber die Standardsoftware* frei von Sachmängeln*. Ein unerheblicher Sachman- gel* ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenunbeachtlich.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung7.2 In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Zugesicherte Eigenschaften Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne von des § 459 Abs. 2 443 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindar.
9.3 7.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnauf die Standardsoftware*, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx Auftraggeber ändert oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügter nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff diese Nutzung für den Fehler gemeldeten Mangel nicht ursächlich warist.
7.4 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
7.5 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Infor- mationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Män- gel und ihrer Ursachen erleichtern.
7.6 Die Gewährleistungsfrist* beträgt 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist* für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist*. Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist* einen Mangel nach dem Verfahren gemäß Ziffer 7.5, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist* ist so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert.
7.7 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Xxxx durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung ge- hört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erfor- derlich ist. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesent- lich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz 3 unberührt. Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftragge- ber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung, für sämtli- che Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag.
7.8 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz 3 unberührt.
7.9 Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben.
7.10 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.7 Absatz 3 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 7.2, bei arglistigem Verschweigen ei- nes Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. An- sprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
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Samples: Software License Agreement, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Von Standardsoftware
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich11.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Monta- geanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler soweit in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungendiesen Verkaufsbedin- gungen nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
9.2 11.2. Soweit nichts nicht ausdrücklich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Auftragsbestätigungender Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die In- tegration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, Prospekten baulichen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinor- ganisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden).
9.3 11.3. Der Kunde hat die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Anlieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenUnverzüglichkeit der Mängelanzeige setzt voraus, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln dass sie spätestens innerhalb von 14 Tagen sieben (7) Werktagen nach Lieferung Anlieferung oder Leistungserbringung – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. War dieser zuletzt bezeichnete Mangel für den Kunden jedoch bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbe- zeichneten Anzeigefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße und bei anderen rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleis- tungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen, so- weit wir diesen nicht offensichtlichen Mängelnarglistig verschwiegen haben.
11.4. Soweit dem Kunden wegen der Mangelhaftigkeit von Ware Ansprüche gegen uns erwachsen, werden wir nach unserer Xxxx, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ware lie- fern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Kunde die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nach- erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe- rührt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungs- verlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstan- denen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzu- behalten.
11.6. Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tat- sächlichen Gründen nicht entdeckt werden beseitigen können, spätestens 14 Tage werden wir Gewährleistungsan- sprüche gegen die Hersteller und Lieferanten an den Kunden abtreten. Gewähr- leistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sons- tigen Voraussetzungen und nach ihrer EntdeckungMaßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur dann, keinesfalls aber später als sechs Monate nach wenn die gerichtliche Durchsetzung der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine vorstehend genannten Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenden Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden11.7. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Die Gewährleistung erlischtentfällt, wenn der Liefergegenstand Kunde ohne unsere Zustimmung den Leis- tungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die erbrachte Leistung Mängelbeseiti- gung hierdurch unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Män- gelbeseitigung zu tragen.
11.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder von dritter Seite verändert worden nach den ge- setzlichen Vorschriften entbehrlich ist; es sei denn, kann der Auftraggeber weist Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Rechte des Kunden, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der Ware zu verlangen, bestimmen sich nach Ziffer 12 dieser Verkaufsbedingungen.
11.9. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warGesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglichFür die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungensoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istDie gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, dienen die wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in Auftragsbestätigungendem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungerhebt. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Die Entgegennahme von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinLieferungen darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
9.3 Die Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetAbnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von 14 Tagen nach Lieferung der vereinbarten Beschaffenheit oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach nur unerheblicher Beeinträchtigung der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenBrauchbarkeit.
9.5 Ist die gelieferte Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, kann der Verkäufer als Nacherfüllung nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungeine mangelfreie Sache liefern.
9.6 Beanstandete Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – das Recht, nach seiner Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung den Kaufpreis zu mindern oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istvom Vertrag zurückzutreten.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtIm Rahmen der Nacherfüllung trägt der Verkäufer weder die Ausbaukosten bereits eingebauter mangelhafter Waren noch die Einbaukosten der zur Nacherfüllung gelieferter Waren.
9.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Liefergegenstand oder insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist; , es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Auftraggeber weist im Zusammenhang Ware.
9.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Verkäufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
9.10 Bei Beratungen haftet der Fehlermeldung nachVerkäufer nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.
9.11 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Eingriff für Kunde den Fehler nicht ursächlich warfälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.12 Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 10 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 17.1 Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vor- behaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Xxxx zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglo- sem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungs- versuchen zusteht, fehlgeschlagen.
17.2 Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbe- seitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlge- schlagen.
17.3 Nach dem Stand fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der Technik AG berechtigt vom Ver- trag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleis- tung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist es der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht möglichdurch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
17.4 Der AG hat kein Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
17.5 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten soweit Mängel und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch damit zu- sammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf ⮚ fehlerhaftem Material, ⮚ fehlerhafter Konstruktion, ⮚ mangelhafter Ausführung ⮚ fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.
17.6 Insbesondere ist die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei ⮚ nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen- heit, ⮚ nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ⮚ fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrüber- gang und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istderen Folgen, dienen die in Auftragsbestätigungen⮚ übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Fol- gen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen⮚ chemischen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung physikalischen, elektromechanischen oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnelektro- lytischen Einflüssen, die innerhalb dieser Frist auch nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den hersteller- seits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen ent- sprechen und deren Folgen, ⮚ nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und ⮚ bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber AG oder von dritter Seite verändert worden ist; Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung der Gefahrenmeldeanlage sowie ⮚ bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen, es sei denn, der Auftraggeber AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammen- hang mit dem Mangel steht.
17.7 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vor- sätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungs- gehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haf- tungstatbestand.
17.8 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berech- tigt, die ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.
17.9 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
17.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß ⮚ §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke), ⮚ § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endab- nehmer), ⮚ § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), ⮚ § 1 ProdhaftG, ⮚ bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, ⮚ bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie ⮚ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder ⮚ Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos längere Fristen vorschreibt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
17.11 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warBestimmungen in Ziff. 20.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 16.1 Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die ver- einbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigen- schaften, welche die Leistungsbezügerin auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik ist es bei Ver- tragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten etwas ande- res ergibt) und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenguten Treuen voraussetzen darf.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.2 Liegt ein Mangel vor, dienen kann die in Auftragsbestätigungen, Prospekten Leistungsbezügerin un- entgeltliche Nachbesserung verlangen oder einen dem Minder- wert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Die Leistungserbringerin behebt den Mangel innerhalb angemesse- ner Frist und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinträgt alle daraus entstehenden Kosten.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft 16.3 Hat die Leistungserbringerin die verlangte Mängelbehe- bung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenom- men, kann die Leistungsbezügerin einen dem Minderwert ent- sprechenden Abzug von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetder Vergütung machen. Bei erhebli- xxxx Mängeln kann sie stattdessen auch gemäss Ziff. 15.2 vor- gehen.
9.4 Eventuelle 16.4 Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 60 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, Entdeckung zu beanstanden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behe- bung von beanstandeten Mängeln beginnen die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder LeistungFristen für Er- satzteile neu zu laufen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, Arglistig verschwiegene Mängel können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet während zehn Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme geltend gemacht werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 16.5 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistun- gen sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingun- gen.
16.6 Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie Garantie- leistungen für Drittprodukte oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVereinbarung von Service Levels (z.B. für Betriebs-, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils Reaktions-, Behebungszeiten und/o- der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern betreffend die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Verfügbarkeit im Zusammenhang mit War- tungs-, Pflege-, Support-, Outsourcing-, Online- oder Kommu- nikationsdienstleistungen) sowie die Folgen von deren Nicht- einhaltung (z.B. Konventionalstrafen/Gutschriften, ausseror- dentliche Kündigung), sind in der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warVertragsurkunde oder in er- gänzenden Dokumenten (Ziff. 4.1) zu regeln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 12.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenmiet- weisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist12.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zu- nächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende An- sprüche, dienen insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehl- geschlagen sind.
12.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder un- sachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf unwesentliche Abweichungen in AuftragsbestätigungenForm, Prospekten Maßen, Farbe und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinÜbrigen nicht entfällt.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten 12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und Programmen wird nicht übernommendem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetdie entsprechenden Feststellungen zu treffen.
9.4 Eventuelle 12.5 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter oder bei ordnungsgemäßer Unter- suchung erkennbarer Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelngemacht, so erlöschen die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenGewährleistungsansprüche gänzlich.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer 12.6 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischterlöschen auch, wenn der Liefergegenstand Auf- traggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragneh- mer die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetrete- ne oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, bekannt gewordene Mängel der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warFall.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen5.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es finden die gesetzliche Gewährleistung gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung.
5.2. Stiebel Eltron leistet Gewähr für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und vereinbarte Beschaffenheit der Softwareerweiterung sowie dafür, dass der Kunde die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenSoftwareerweiterung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist5.3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen in dem Moment, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindem nicht durch Stiebel Eltron autorisierte Dritte auf das ISG zugreifen.
9.3 5.4. Die Gewähr Sachmängelgewährleistung gilt nicht für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten Mängel, die darauf beruhen, dass die Softwareerweiterung in einer Hardware‐ und Programmen wird Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der dazugehörigen Bedienungsanleitung genannten Anforderungen nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetentspricht.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung 5.5. Ein unerheblicher Sachmangel, der sich nicht auf die Funktionsfähigkeit auswirkt, ist unbeachtlich.
5.6. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Leistungserbringung und bei anderen Feststellbarkeit der Mängel.
5.7. Stiebel Eltron genügt seiner Pflicht zur Nacherfüllung auch, indem sie Updates durchführt und/oder dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Probleme anbietet. Sofern durch diese Maßnahmen die auftretenden Probleme nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt gelöst werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckungist das Gerät an Stiebel Eltron zur Überprüfung zu übersenden.
5.8. Bei Rechtsmängeln wird Stiebel Eltron dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Softwareerweiterung verschaffen oder diese so abändern, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln dass keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Rechte Dritter mehr verletzt werden.
9.5 Ist die gelieferte 5.9. Das Recht des Kunden, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsregeln nach seiner Xxxx den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurück zu treten, Schadensersatz oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtden Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
5.10. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei unerheblichen Mängeln.
5.11. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferunghaftet Stiebel Eltron gemäß Ziffer 6 dieser Vertragsbedingungen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung 5.12. Die Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit PLAN PRO zurückgesandt werdenLieferung der Softwarerweiterung durch Stiebel Eltron, d.h. Mängel eines Teils mit Aufspielen der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istSoftwareerweiterung auf das ISG web.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Software License Agreement, Service Agreement
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Technik Übergabe ist es nicht möglichmangels abwei- chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, das einwandfreie Funktionieren spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenGründen verweigert hat.
17.3. PLAN PRO übernimmt jedoch Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kun- den behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versu- che einzuräumen.
17.5. Sind die gesetzliche Gewährleistung Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstan- dene Aufwendungen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängel- freiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu be- weisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle 17.7. Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnam Liefergegenstand, die innerhalb dieser Frist auch der unterneh- merische Kunde bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenordnungsgemäßem Geschäfts- gang nach Ablieferung durch Untersuchung festge- stellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüg- lich, spätestens 14 7 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder LeistungÜbergabe an uns schrift- lich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 17.8. Eine etwaige Nutzung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVerarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung welche ein weitergehender Schaden droht oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung eine Ursa- chenerhebung erschwert oder Leistung berechtigen den Auftraggeber verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche 17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unter- nehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der man- gelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unter- nehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unver- zügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli- chen.
17.13. Die Gewährleistung erlischtist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei- tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch ein- wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennmit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff soweit dieser Umstand kausal für den Fehler nicht ursächlich warMangel ist.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Sanitär , Heizungs Und Lüftungstechniker, Geschäftsbedingungen Für Sanitär , Heizungs Und Lüftungstechniker
Gewährleistung. 9.1 Nach Schwarzmüller leistet nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Feh- lerfreiheit von Schwarzmüller-Anhängern, Aufbauten und Son- derfahrzeugen in Werkstoff und Werkarbeit bis zu 1 Jahr. Nach Ablauf von 1 Jahr nach Übergabe des Fahrzeuges verjähren jedenfalls jegliche Gewährleistungsansprüche. Für danach innerhalb eines weiteren Jahres auftretende und angezeigte Mängel räumt Schwarzmüller dem Vertragspartner unter fol- genden Voraussetzungen eine zusätzliche Gewährleistung ein:
(i) eine Fahrleistung von maximal 250.000 km ist es nicht möglichüber- schritten, und
(ii) der Vertragspartner hat seine vertraglichen Pflichten, insbe- sondere gemäß Ziffer X erfüllt. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen. Wurden zusätzliche, d. h. über diesen Zeitraum hinausgehen- de Gewährleistungspakete vom Erstkäufer erworben, so gel- ten die diesbzgl. vertraglich festgelegten Bedingungen. Die Gewährleistungsansprüche müssen in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens einer Schwarz- müller-ServicesteIle innerhalb von 14 8 Tagen nach Lieferung Feststellung des Mangels angezeigt bzw. geltend gemacht werden, vor- ausgesetzt das Konstruktions-Material- oder Leistungserbringung Produktionsfeh- ler nachweisbar sind und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnkein natürlicher Verschleiß vorliegt. Mängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage sind Schwarzmüller unverzüg- lich nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Schwarzmüller-Serviceheft zwingend vorzulegen. Die Gewährleistung wird nach Xxxx von Schwarzmüller entwe- der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist durch die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft Reparatur der porto- und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung frachtfrei eingesand- ten Teile oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur Ersatz derselben erfüllt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstat- tet Schwarzmüller nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenMaßgabe der gesetzlichen Rege- lung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Mängel eines Teils der Lieferung Andernfalls kann Schwarzmüller vom Vertragspartner die aus dem unberech- tigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Ver- tragspartner nicht erkennbar. Für die von Schwarzmüller nicht selbst erzeugten Teile haftet Schwarzmüller nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zu- stehenden Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt. Lacktechnisch erstreckt sich die Gewährleistung auf Fahr- zeugkomponenten, an denen Lackschäden auf Werkstoff- oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Produktionsfehler zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand Erstkäufer die vertrag- lichen Verpflichtungen (siehe u.a. Ziffer X), insbesondere die Betriebs- und Wartungsanweisungen von Schwarzmüller (vgl. dazu die Betriebsanleitungen, Zusatzdokumentationen, Ser- viceheft) nicht befolgt, Änderungen an der Ware vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die erbrachte Leistung nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und da- durch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzu- mutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzö- gerung der Nacherfüllung, kann der Vertragspartner vom Auftraggeber Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen min- dern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ersatzansprüche gegenüber Schwarzmüller wegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens be- stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Ziffer XII. und sind im Zusammenhang mit Übrigen ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Unfälle zurückzuführen sind, sind von der Fehlermeldung nachGewährleistung ausgeschlossen. Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen. Für Reparaturen wird seitens Schwarzmüller oder autorisierter Werkstätten keine Gewähr geleistet. Im Falle eines Weiterverkaufes während der Gewährleistungs- frist an Dritte bestehen sämtliche Gewährleistungsverpflich- tungen gegenüber Dritten nur, dass soweit der Eingriff Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche wirksam an Dritte gemäß Ziffer XV abgetreten hat und der Liefergegenstand nicht als gebrauchtes Fahrzeug anzusehen ist. Bei einem vom Vertragspartner auf seine Gefahr gewünsch- ten Versand ab Werk übernimmt Schwarzmüller keine Haf- tung für den Fehler die Einhaltung der an Schwarzmüller erteilten Ver- sandvorschriften. Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Besteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Ein- bruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die Schwarz- müller nicht ursächlich warzu vertreten hat, übernimmt Schwarzmüller kei- nerlei Haftung.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglichBei fehlerhafter Lieferung oder Leistung steht QVC nach eigener Xxxx Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung oder das Recht zum Rücktritt zu. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung nach gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungeninsbesondere auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Sinne Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei QVC vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist. Der Lieferant hat alle Kosten von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich Nacherfüllung, einschließlich der für Untersuchung und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinFeststellung der Mängel und durch Demontage entstehenden Kosten, zu tragen.
9.3 Gerät der Lieferant mit der Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder ist eine sofortige Nacherfüllung zur Wahrung der Interessen von QVC erforderlich, so kann QVC auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder selbst veranlassen. QVC kann außerdem geringfügige Mängel in jedem Fall selbst, d.h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen; der Lieferant erhält hierüber von QVC nach Beendigung der Nacherfüllung einen Bericht. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetKosten werden inklusive der in Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer weiterbelastet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 24 Monate, beginnend mit Übergabe der Ware an QVC. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang der Mängelanzeige von QVC so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahmen schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung erklärt oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbstnacherfüllung gemäß Ziffer 9.3 verlängert sich die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach Verjährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenNacherfüllung.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtDie Regeln der §§ 478, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährlei- stungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung beginnt mit dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenLieferdatum.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist8.2 Leuchtmittel und als „defekt“ gekennzeichnete Ware sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährlei- stung erlischt außerdem bei Eingriff an den Gegenständen, dienen bei unüblichem oder außergewöhnlichem Gebrauch, bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungshinweisen, bei Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinnicht den Origi- nalspezifikationen entsprechen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen8.3 Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüg- lich nach Entdeckung, schriftlich entsprechend verpflichtetgerügt werden. Transportschäden sind keine Garantiefälle, hier haftet i.d.R. der Trans- porteur.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen 8.4 Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser die schadhafte Xxxx dem Verkäufer zu überbringen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Ware ist sorgfältig zu verpacken und frachtfrei an den Verkäufer zu senden.
8.5 Der Käufer erhält nach Lieferung Xxxx des Verkäufers Mängelbeseitigung (Nachbesserung), Umtausch oder Leistungserbringung Warengutschrift. Der Umtausch kann auch gegen Ware gleicher Art und bei anderen Güte erfolgen. Schlägt eine dreimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Xxxx eine Herabsetzung der Vergütung oder die Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.6 Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht offensichtlichen Mängelnverlängert, auch nicht für Umtausch oder ersetzte oder repa- rierte Teile.
8.7 Reparaturleistungen, die innerhalb dieser Frist nicht unter die Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt. Kostenvoran- schläge sind kostenpflichtig, auch bei sorgfältiger Prüfung wenn die Reparatur auf Kundenwunsch nicht entdeckt ausgeführt wird. Bei Rücksendungen von Waren, die keinen Fehler aufweisen, werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenentstandene Prüfaufwendungen berechnet.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Mietvertrag
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die Lieferung oder Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität erbracht wird und sämtliche ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen aufweist. Darüber hinaus entspricht die Lieferung oder Leistung den anerkannten Regeln der Wissenschaft, dem Stand der Technik ist es Technik, den anwendbaren Vorschriften auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherheitstechnik, der Gefahrgutbeförderung, der Behandlung gefährlicher Abfälle sowie anwendbaren Lagerungs- und Betriebsvorschriften.
8.2 Weitzer Parkett wird den Liefer- oder Leistungsgegenstand innerhalb angemessener Frist nach Übergabe auf Mängel überprüfen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Weitzer Parkett ungekürzt zu. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht möglichgehörigen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung verspäteten Mängelrüge.
8.3 Der Lieferant haftet für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung berechtigen verschuldensunab- hängig und über den Auftraggeber nicht zur Beanstandung gesamten Haftungszeitraum. Eine Haftung des Lieferanten besteht somit unabhängig davon, ob ein Mangel zum Zeitpunkt der GesamtleistungÜbergabe des Liefer-oder Leistungsge- genstandes bereits vorhanden war oder erst später im Laufe des Haftungszeitraumes hervor- gekommen ist, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istMangel bei der Übergabe bereits vorhanden war.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang 8.4 Der Frist zur Geltendmachung beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Fehlermeldung nachordnungsgemäßen Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bzw. Abnahme der Leistung durch Weitzer Parkett zu laufen. Wird vom Lieferanten ein Verbesserungsversuch durchgeführt, so beginnt der Fristenlauf von neuem.
8.5 Bei Mangelhaftigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes ist Weitzer Parkett nach eige- ner Xxxx berechtigt, vom Lieferanten Verbesserung (frei Verwendungsort) oder Austausch bzw. mangelfreie Neulieferung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu verlangen.
8.6 Bei Lieferung falscher oder mangelhafter Ware, sowie bei Fehlmengen steht uns frei, ent- weder vom Auftrag, unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist, zurückzutreten und uns auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken. Weitzer Parkett steht es zu, vom Lieferanten primär wahlweise Verbesserung oder Austausch zu verlangen. Im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen hat Weitzer Xxxxxxx darüber hinaus Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bestätigung des Gegenscheines des Lieferanten gilt nicht als Beweis dafür, dass die Lieferung den Bedingungen von Weitzer Parkett entspricht. Ebenso bedeutet die Zahlung weder die Anerkennung der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warOrdnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die von Weitzer Parkett beanspruchten Rechte.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich15.1 Der Unternehmer leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Unterzeichnung des Montagezeugnisses durch den Besteller, bei dessen Weigerung, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten Montagezeugnis zu unterzeich- nen, nach durch den Unternehmer erklärter Beendigung der Arbeiten Xxxxxx für deren fachgemäße und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen sorgfältige Aus- führung gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Wer- den die Arbeiten aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertiggestellten Arbeiten in jedem Fall spätestens drei Monate nach Beginn der Unterbrechung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen ver- zögert, die der Unternehmer nicht zu garantieren und Fehler vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenjedem Fall spätestens 18 Mona- te nach Meldung der Versandbereitschaft der Maschine(n) durch den Unternehmer.
15.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den Montagearbeiten werden kostenlos beseitigt. PLAN PRO übernimmt jedoch Voraus- setzung ist, dass die gesetzliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem Unternehmer schriftlich angezeigt werden. Eine Gewährleistung für Mängel, die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenauf Arbeiten des Per- sonals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung des Unternehmers zurückzuführen sind, übernimmt der Un- ternehmer nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit seines Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist15.3 Keine Gewährleistung besteht, dienen wenn der Besteller oder Dritte ohne die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur schriftliche Zustimmung des Unternehmers Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung Scha- denminderung trifft oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach wenn während der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln Gewährleis- tungsfrist keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Original-Ersatzteile des Unternehmers ver- wendet werden.
9.5 Ist 15.4 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleis- tung übernimmt der Unternehmer die gelieferte Xxxx oder Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtursprünglichen Arbeiten, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungje- doch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen 15.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istZiffern 15.1 bis 15.4 genannten sind ausge- schlossen.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Montagebedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach Für Mängel, die sich aus unsachgemäßer Konstruktion, Unbrauchbarkeit der Werkstoffe oder nicht einwandfreier Ausführung ergeben, haftet die ETM GmbH, soweit nicht die Leistung- sgarantie der nachfolgenden Ziffer in Betracht kommt, nach ihrer Xxxx durch unentgeltliche Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Lieferung neuer Teile ab Werk. Etwa ersetzte Teile werden mit dem Stand der Technik Auswechseln Eigentum des Lieferers. Diese Haftung ist es nicht möglichbegrenzt auf Mängel, das einwandfreie Funktionieren die binnen 6 Monaten nach erster Inbetriebnahme des Liefergegenstandes auftreten und umgehend vom Besteller gerügt werden. Tritt infolge von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen Umständen, die ETM GmbH zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch vertreten hat, eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die gesetzliche Gewährleistung Frist für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und Mängelhaf- tung für die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istAnlagenteile, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird dieser Zeit nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Unterbrechung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet die ETM GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs 3 Monate nach Ablauf der betroffenen Lieferung für letzteren gültigen Gewährleistungszeit. Für das Nichterreichen garantierter Leistungs- oder LeistungVerbrauchszahlen haftet die ETM GmbH durch kostenlose Nachbesserungsarbeiten, soweit für das Nichterreichen nachweisbar von der ETM GmbH zu vertretende Mängel ursächlich sind. Unterbleibt Lässt die ETM GmbH eine fristgerechte Mängelrügeihr gesetz- te, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx angemessene Zeit zur Behebung eines Mangels schuldhaft verstreichen, oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtführen Nachbesserungsarbeiten nicht zur Beseitigung des Mangels, so leistet PLAN PRO kann der Besteller angemes- sene Minderung des Kaufpreises verlangen. Sollten sich Versand, Montage, Inbetriebnahme, Garantieversuch oder Übernahme der Anla- ge in die Obhut des Bestellers ohne Schuld der ETM GmbH verzögern, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft der Anlagenteile. Die Gewährleistung der ETM GmbH gilt nur für Mängel, die unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen und nachweislich auf eine vor dem Ge- fahrübergang liegende Ursache zurückzuführen sind. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf chemische oder elektrische Einflüsse, natürliche Abnutzung, schlechte Aufstellung, unsachgemäße Instandhaltung durch den Besteller oder Nichteinhaltung der Bedienungsan- weisungen zurückgeführt werden können. Zur Vornahme aller der ETM GmbH notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Ersatzlieferung für fehlerhafte Teile hat der Besteller der ETM GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die ETM GmbH von jeglicher Haftung frei. Wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Zustimmung der ETM GmbH Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen, wird die ETM GmbH von ihrer Haftung frei. Die Feststellung von Mängeln muss die ETM GmbH unverzüglich schriftlich gemeldet werden, andernfalls keine Rechte aus die- sen Mängeln hergeleitet werden können. Erkennt die ETM GmbH rechtzeitig erhobene Mäng- elrügen nicht an, so verjährt das Recht des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung Bestellers, Ansprüche aus diesen Mängeln geltend zu machen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge ab in 6 Monaten. Werden von der ETM GmbH für Arbeiten, die vom Besteller auszuführen sind, Zeichnungen oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung sonstige Unterlagen übergeben oder Angaben gemacht, so haftet die ETM GmbH für diese Leistungen nur, wenn für sie ein besonderes Honorar vereinbart ist. Ist dies der Fall, so übernimmt die ETM GmbH keine Haftung dahingehend, dass ihre Leistungen im Rahmen der anerkannten Grundsätze der Technik einwandfrei und nicht mit PLAN PRO zurückgesandt Fehlern behaftet sind, und dass etwaige vertraglich zugesicherte Leistungs- oder Verbrauchszahlen erreicht werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern Die Haftung beschränkt sich auf die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warBesteller kostenlose Ausführung aller derjenigen Ingenieurdienstleistungen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlich sind, die sich binnen 6 Monaten nach erster Inbetriebnahme der Anlage, jedoch spätestens 12 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistung herausstellen und umgehend vom Besteller gerügtwerden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 8.1. Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Technik ist es nicht möglichWare (einschließlich Falsch- und Minderliefe- rung sowie unsachgemäßer Montage, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenbei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 8.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahr- übergang auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezug- nahme in TKWs Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden bzw. soweit sich diese aus diesen AEB TKW ergeben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
8.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Ver- tragsschluss nicht verpflichtet. Abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen dem Käufer Mängel- ansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahr- lässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei seiner Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigun- gen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nichts anderes ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, dienen besteht keine Untersuchungs- pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Um- stände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Der Verkäufer verzichtet inso- weit auf die in AuftragsbestätigungenEinrede der verspäteten Rüge.
8.5. TKWs Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelan- zeige) als unverzüglich und rechtzeitig, Prospekten wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Übergabe beim Verkäufer eingeht.
8.6. Die zum Zwecke der Prüfung und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Abbildungen nur zur bloßen ProduktbeschreibungEinbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsver- langen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
8.7. Das Recht, die Art der Nacherfüllung - Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache – zu wählen, steht grundsätzlich dem Käufer zu. Dem Verkäufer steht das Recht zu, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 459 439 Abs. 2 3 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinzu verweigern.
9.3 Die Gewähr 8.8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 8.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderli- chen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Ge- fährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von Geräten und Programmen derartigen Umständen wird nicht übernommender Käufer den Verkäufer unverzüglich, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetnach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen 8.9. Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach Lieferung den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder Leistungserbringung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenAufwendungsersatz.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 11.1 Die Deutsche Telekom gewährleistet die vertragsgemäße Erbrin- gung der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer vereinbarten Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen 11.2 Eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung durch die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungDeut- sche Telekom ist gegeben, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile Leistung nicht beeinträchtigt istnur unerheb- lich von den Spezifikationen und Leistungsdaten zu Ungunsten des Kunden abweicht.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt11.3 Nachträgliche Änderungen von Anforderungen der gematik und der sektoralen Zulassungsgeber, wenn die einen weiteren Einsatz der Liefergegenstand oder HBA Karten verhindern, sind nicht von der Deutschen Telekom zu vertreten. Die Deutsche Telekom gewährleistet lediglich, dass die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennHBA Karten am Tag der Auslieferung zugelassen sind.
11.4 Soweit eine Abweichung auftritt, wird der Auftraggeber weist Kunde die festgestellten Mängel der Deutschen Telekom unverzüglich schriftlich melden. Die Schriftform in diesem Zusammenhang ist bei einer Übermitt- lung per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Supports (ser- xxxx.xxx@xxxxxxx.xx) gewahrt.
11.5 Die Deutsche Telekom kann die Abweichung nur im Zusammenhang Wege der Nachlieferung beheben. Der Kunde hat insofern nur einen An- spruch auf Ausstellung einer neuen Karte. Hierfür ist ein erneuter Antrag zu stellen. Die neue Karte kann erst nach Bearbeitung des Antrags ausgestellt werden. Sofern eine neue Karte ausgestellt wird, enthält diese Zertifikate mit einer Laufzeit wie vom Kunden im Antragsportal HBA/SMC-B abgeschlossen wurde. Die Nutzung dieser Karte ist zeitlich jedoch beschränkt auf die ursprüngliche Zertifikatslaufzeit der Fehlermeldung nachausge- tauschten Karte, dass d. h. mit Ablauf der Eingriff für ursprünglichen Karte werden die Zertifikate der neuen Karte gesperrt.
11.6 Ist die Abweichung auch nach Ablauf der zweiten, vom Kunden jeweils angemessen zusetzenden Frist nicht behoben, gilt aus- schließlich folgendes: Der Kunde ist berechtigt, Minderungsan- sprüche geltend zu machen. Die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist hierbei auf 20 % der Einmalvergütung be- schränkt.
11.7 Sonstige Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausge- schlossen.
11.8 Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Ziffer 12 (Haftung) sowie das Recht zur Kündi- gung aus wichtigem Grund bleiben von den Fehler nicht ursächlich warvorstehenden Rech- ten unberührt.
11.9 Mängelansprüche nach diesem Vertrag verjähren in einem Jahr nach Zustellung der XXX Xxxxx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Preise Heilberufsausweis (Hba)
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 12.1. Der AN ist bei Einhaltung der Technik ist es vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht möglichin den Vertrag aufgenommen worden sind, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenkönnen keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
9.2 Soweit 12.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Pkt 9.
12.3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in Auftragsbestätigungender Sphäre des AN liegen, Prospekten beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
12.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der AG die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und sonstigen die Anzeige dem AN zugeht. Der AG hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen enthaltenen Angaben bzw. Daten dem AN zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Pkt 12.1 hat der AN nach seiner Xxxx am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Für die Nachbesserung hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Abbildungen nur zur bloßen ProduktbeschreibungGelegenheit zu gewähren.
12.5. Zugesicherte Eigenschaften Für Gewährleistungsarbeiten im Sinne von § 459 AbsBetrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinbeizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des AN.
9.3 Die Gewähr für 12.6. Wird eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft Ware vom AN auf Grund von Geräten und Programmen wird nicht übernommenKonstruktionsangaben, sofern Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so erstreckt sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetdie Haftung des AN nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
9.4 Eventuelle 12.7. Sofern nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ausgeschlossen, die aus nicht vom AN bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom AN angegebene Leistung, nachlässiger oder Leistungserbringung unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der AN haftet auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenfür Beschädigungen, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckungdie auf Handlungen Dritter, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistungauf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Unterbleibt eine fristgerechte MängelrügeDie Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdendie einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
9.5 Ist 12.8. Stellt sich nach einer Mangelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen Mangel handelt, welcher unter die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt und rechtzeitig gerügtwurde dies vom AG fahrlässig verkannt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche hat er die Kosten des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungAN für die Prüfung der Mangelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material, etc.) zu übernehmen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden12.9. Mängel eines Teils Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des AN der Lieferung AG selbst oder Leistung berechtigen ein nicht vom AN ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istgelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff 12.10. Die Bestimmungen 12.1 bis 12.9 gelten sinngemäß auch für den Fehler nicht ursächlich warjedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Stand Auftragnehmer vorbehalten. Ausschließlich bei Fehlschlagen der Technik ist es nicht möglichBeseitigung des Mangels oder einem Fehlschlagen der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die branchenübliche erforderliche Nachbesserungszeit einzuräumen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen beginnt mit dem Datum der Lieferung. Der Auftraggeber hat die zahntechnischen Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenüberprüfen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel Jegliche Beanstandungen sind PLAN PRO dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen: . Bei offensichtlichen Mängeln spätestens Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistungeingehend beim Auftragnehmer erfolgen. Unterbleibt Die für eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungErsatzlieferung benötigten neuen Modelle, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung Abformungen und Unterlagen sind vom Auftraggeber beizufügen oder von dritter Seite verändert worden ist; unverzüglich nachzureichen. Im Falle erforderlicher Neuanfertigung ist das Werkstück vom Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Das zahntechnische Werkstück bleibt im Eigentum des Auftragnehmers. Ohne Rückgabe des bemängelten zahntechnischen Werkstückes tritt bei dem Auftragnehmer für die Neuanfertigung kein Verzug ein. Gleiches gilt für Halbfertigteile (z.B. Brückengerüste vor Aufbringung der Keramik). Alle gewöhnlichen Nachbesserungsmaßnahmen am zahntechnischen Werkstück (z.B. Einschleifungen, Unterfütterungen, Farbkorrekturen) gelten nicht als Mangel oder wesentliche Vertragsverletzung. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer bis zur endgültigen Eingliederung des zahntechnischen Werkes beim Patienten. Fehlende fachliche Zusammenarbeit oder unzureichende Kommunikation des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die Ansprüche erlöschen bei Veränderung des zahntechnischen Werkes durch ein anderes Dentallabor. Der Auftraggeber gewährleistet die Verwendung von Materialien mit CE-Kennung. Die fachgerechte Verarbeitung erfüllt die Anforderungen der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warRichtlinien des Medizinproduktegesetzes (MPG EWG 93/42).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 1. Ist der Technik ist es nicht möglichKäufer Unternehmer, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung leistet rtg für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf 2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll, rtg ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Lieferung oder Leistung berechtigen Nacherfüllung auch ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istVerbraucher bleibt.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Xxxxxxxxxxx nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dieses gilt nicht, wenn rtg die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mangelansprüche - Haftung wegen Vorsatz ist ausgenommen - in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Ist der Kunde Verbraucher betragt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dieses gilt nicht, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennKunde rtg den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer VIII. Mangelrüge).
6. Erhalt der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist rtg lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Mangel der Fehlermeldung nach, dass Montageanleitung vor der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warMontage der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 10.1 Der Verkäufer leistet nur für neu hergestellte Sachen Gewähr. Für alle anderen Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen
10.2 Der Käufer hat binnen 10 (zehn) Tagen nach Ablieferung erkennbare Mängel zu rügen. Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen und innerhalb der Frist beim Verkäufer eingehen. Nach dem Stand der Technik ist es Fristablauf sind Gewährleistungsansprüche wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen. Gehört dieser Vertrag nicht möglichzum kaufmännischen Geschäft des Käufers, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungendann gilt dies nur bei offensichtlichen Mängeln.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart 10.3 Der Verkäufer haftet im übrigen dafür, daß die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges auf den Käufer nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist, dienen die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern. Liegt ein Mangel in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungder Sache vor kann der Käufer die Ersatzleistung wählen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 AbsAndere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnDem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach Herabsetzung der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx Vergütung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtRückgängigmachung des Vertrages verlangen, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch wenn die Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt10.4 Der Käufer und die von ihm beauftragten Dritten sind verpflichtet, die Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers / Verkäufers und deren Unterlieferanten zu beachten. Der Verkäufer haftet nicht gem. Ziffer 3, wenn der Liefergegenstand ein Mangel auf einer fehlerhaften Bedienung und Wartung beruht. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn fremde Teile eingebaut werden, die Beseitigung eines eventuellen Mangels ohne Einverständnis des Verkäufers vorgenommen wurde oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert Vorschriften zur Montage und Inbetriebnahme seitens des Käufers nicht beachtet worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warsind.
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Gewährleistung. 9.1 Nach Konzept-iX GmbH verpflichtet sich, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, nach Xxxx von Konzept-iX GmbH zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch fehlerhafter Teile. Voraussetzung ist, dass die Produkte entsprechend der Dokumentation und den Installationsbedingungen von Konzept-iX GmbH einschließlich Zubehörverwendung sachgerecht behandelt wird. Die ersetzten Teile werden Eigentum von Konzept-iX GmbH. Konzept-iX GmbH trägt hierbei die zur Gewährleistung erforderlichen Kosten. Konzept-iX GmbH kann davon jedoch solche Mehraufwendungen ausnehmen, die infolge Verbringens der Ware an einen anderen Ort als den den Erstmaligen entstehen. Kann trotz wiederholter Gewährleistungsarbeiten der Mangel nicht behoben werden, verbleiben dem Käufer die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte auf Wandlung oder Minderung. Eine Haftung wegen zugesicherten Eigenschaften für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie auf positiver Vertragsverletzung beruht. Konzept-iX GmbH kann bei noch nicht vollständiger Bezahlung der Ware durch den Käufer ihre Gewährleistungsarbeiten von einer angemessenen Teilleistung des Käufers abhängig machen. Um seine Gewährleistungsansprüche zu sichern, muß der Käufer Konzept-iX GmbH die Mängel - bei offensichtlich erkennbaren Mängeln binnen 14 Tagen nach Auslieferung der Ware - schriftlich anzeigen und zur Beseitigung auffordern. Ist der Käufer Xxxxxxxx, muss er nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzeigen, um seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern, insbesondere setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Käufer seiner nach § 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab dem Tag der Lieferung. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind Betriebsmittel sowie Verschleißteile (wie z. B. Gummi-, Farbwalzen, Farbbänder, Anzeige-, Schreib-, Lese-, Druckköpfe, Magnetbänder, -platten, -kassetten, Disketten etc.), wenn deren Mängel auf tatsächliche Abnutzung zurückzuführen sind. Konzept-iX GmbH trägt zur Meidung von Fehlern und Mängeln in der von Ihr gelieferten Software nach bestem Wissen und Gewissen durch ein umfassendes Controlling Sorge. Der Kunde erkennt an, daß nach dem Stand der Technik ist es das Auftreten von Fehlern und Mängeln in der Software und den dazugehörigen Komponenten dennoch nicht möglichvollständig ausgeschlossen werden kann und somit Konzept-iX GmbH hierfür keine Gewährleistung übernimmt. Konzept-iX GmbH übernimmt ebenfalls keine Gewähr auf die Lauffähigkeit von ihr vertriebener Software auf nicht bei Konzept-iX GmbH erworbener Hardware, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO wenn der mögliche Einsatz auf der entsprechenden Hardware nicht ausdrücklich zugesichert worden ist. Beratung und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb Hilfestellung bei der Anpassung vorhandener, nicht von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung Konzept-iX GmbH gelieferter Hardware, zur Herbeiführung der Funktions- und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf Lauffähigkeit von Konzept-iX GmbH gelieferter Software wird nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenausdrücklicher Beauftragung gegen Entgelt geleistet, soweit dieses technisch möglich. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Die Gewährleistung erlischt, wenn andere, nicht von Konzept-iX GmbH autorisierte Personen Reparaturen oder Änderungen an der Liefergegenstand Ware vornehmen oder wenn nicht von Konzept-iX GmbH genehmigte Zusätze in die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Konfiguration einbezogen werden. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Soweit Konzept-iX GmbH aus Gewährleistung oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennGarantievereinbarung Leistungen zu erbringen hat und hierbei Anfahrten des Kundendienstes entstehen, erklärt sich der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachKunde damit einverstanden, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich wardaß Konzept-iX GmbH die zur Zeit üblichen Fahrt-/Reisekosten in Rechnung stellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen15.1. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenunsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist man- gels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeit- punkt, dienen spätestens wenn der Kunde die Leistung in Auftragsbestätigungenseine Verfügungsmacht über- nommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich an dem dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als "Zusicherung" gekennzeichnet seinin seine Verfügungsmacht übernommen.
9.3 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Aner- kenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenbeanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt dies tunlich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststel- lung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzu- stellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Liefergegenstand oder Kunde die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist iKosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.8. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachMängelbe- hebung entstehende Transport-, und Fahrt- kosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikati- onen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausfüh- rung Gewähr.
15.12. Keinen Mangel begründet der Um- stands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Eingriff für Leistungserbringung vorgelegenen Informa- tionen basiert, weil der Kunde seinen Mitwir- kungspflichten gemäß Punkt 7. Nicht nach- kommt.
15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die echnischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfrei- em und betriebsbereitem Zustand oder mit den Fehler gelieferten Gegenständen nicht ursächlich warkompati- bel sind.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 14.1 Für Mängel der Technik ist es nicht möglichWare leisten wir, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenwenn der Käufer Unternehmer ist, nach unserer Xxxx Gewähr durch Nach- besserung oder Ersatzlieferung.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach 14.2 Ist der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtKäufer Xxxxxxxxxxx, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr hat er zunächst entweder die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungErsatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebli- che Nachteile für den Verbraucher bleibt.
9.6 Beanstandete 14.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Xxxx darf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistunggeringfügigen Ver- tragswidrigkeit, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istinsbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt14.4 Der Käufer, der Unternehmer ist, muß uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Fest- stellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
14.5 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertrags- widrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unter- richtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Ver- braucher.
14.6 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung den Rücktritt vom Ver- trag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
14.7 Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Liefergegenstand mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
14.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
14.9 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warWare dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 18.1. Der AN ist verpflichtet, nach Maßgabe der Technik ist es nicht möglichfolgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und der auf einem Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließender Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. PLAN PRO übernimmt jedoch Ebenso hat der AN für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
18.2. Voraussetzung für die gesetzliche gesamten Gewährleistungsansprüche ist, dass die Betriebsanleitung eingehalten wird jährlich ein Jahresservice durch den AN oder einem durch den AN autorisierten Partner durchgeführt wird die Anlage laut den vereinbarten Bedingungen sowie mit den gesetzlich zugelassenen Brennstoffen betrieben wird. keine Beschädigungen die auf unsachgemäße Betriebsführung zurückzuführen sind, erfolgen.
18.3. Es wird folgendes vereinbart: 5 Jahre Gewährleistung für den Kesselblock unter der Voraussetzung das: o Der AG die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Kesselwasservorgaben des AN einhält und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen Einhaltung auf Verlangen des AN nachweist. o Der AG die Brennstoffvorgaben des AN einhält und Leistungendie Einhaltung auf Verlangen des AN nachweist. 2 Jahre Gewährleistung für alle restlichen mechanischen Komponenten (z.B. Mechanische Schieber, Hydraulikpumpen des Hydraulikaggregates, Schubbodenunterkonstruktion und die Schubbodengitter, Hydraulikzylinderrohr und Kolbenstange, Verkleidung, Isolierung, Kamin, Rauchrohre, Ventilatoren Flügel, Schnecken, Kanäle, Kettenräder, Ketten sowie die komplette Schamottierung. 2 Jahre Gewährleistung für alle Elektro- und Elektronikteile (extern montiert als auch im Schaltschrank) (z.B. Endschalter, Fühler, Motore, Sensoren, Stellantriebe, Magnetventile, etc.)
18.4. Ausnahmen von der Gewährleistung: Verschleißteile (z.B. Rostelemente, Dichtungen und Manschetten, bewegliche Teile, Lager, flexible Übergänge, Hydraulikschläuche, Schwingungsdämpfer, etc.) Betriebsstoffe (z.B. Hydrauliköl, Schmierfette, etc.) Normaler, natürlicher Verschleiß von feuerfesten Auskleidungen (Schamottierungen) die zu keiner Funktionsstörung führen (z.B. geringer Oberflächenabtrag, Kantenabtrag, Rissbildung, etc.)
18.5. Die Übergabe der Anlage und der Beginn des Gewährleistungsanspruches erfolgt mit der Unterfertigung des Einschulungs- und Übergabeprotokolls vom AG (Auftraggeber) oder Endkunden, jedoch spätestens 60 Tage nach der Auslieferung.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist18.6. Der AG kann sich auf diesen Artikel nur berufen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO wenn er dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistungaufgetretenen Mängel bekannt gibt. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Die Vermutungsregel des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden§ 924 ABGB wird ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtDer auf diese Weise unterrichtete AN muss, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennAN zu beheben sind, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.nach seiner Xxxx:
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 1. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe des Liefergegenstandes bzw. mit Versand des Liefergegenstandes, bei verspäteter Übernahme mit Absendung der Technik ist es Fertigstellungsanzeige an den Besteller oder dessen Vertreter (siehe auch Pkt. VIII – Gefahrenübergang bzw. Pkt. IX - Übernahme). Der Gewährleistungsanspruch verjährt in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Abweichend davon endet die Gewährleistungsfrist bei Fahrzeugen mit Stundenzähler bereits nach erreichen von 1.000 Betriebsstunden.
2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile, wie Werkzeuge, Keilriehmen, Filter, Schmierstoffe usw.
3. Die Gewährleistung setzt eine tägliche Betriebszeit von nicht möglichmehr als 8 Stunden voraus. Darüber hinaus verringert sich die Frist entsprechend.
4. Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenbei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.
5. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Voraussetzung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenEinhaltung der Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelrüge, welche schriftlich zu erstatten ist.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung6. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinGelieferte Ersatzteil oder reparierte Teile unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
9.3 7. Gewährleistungsarbeiten werden nach unserer Xxxx nur in Reparatur oder in Ersatz eingesandter Gegenstände geleistet, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler, nicht aber infolge natürlichen Verschleißes, schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Aus- und Einbaukosten, Transport / Versandkosten, Abschleppkosten sowie etwaige Zollkosten trägt der Besteller. Durch die Behebung entstandene Zusatzkosten (An- und Abreise zu Werkstätte, Standzeiten, Ausfallkosten, entgangener Umsatz etc.) werden von uns nicht übernommen.
8. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft Behebung des gewährleistungspflichtigen Mangels erfolgt bei der AHWI Maschinenbau GmbH oder in einer von Geräten und Programmen wird uns definierten Partnerwerkstätte. Kosten anderer Werkstätten werden nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, es liegt eine schriftliche Freigabe unsererseits vor. Mit der Auftraggeber weist im Zusammenhang Behebung des Mangels darf vor einer solchen Freigabe nicht begonnen werden. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Kostenübernahme für die Behebung des Mangels ausgeschlossen.
9. Der Besteller hat die Kosten für einen notwendigen Rücktransport des Liefergegenstandes zu tragen.
10. Wandlungs- und Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, solange uns Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile möglich ist. Schadenersatzansprüche aller Art, auch solche aus positiver Forderungsverletzung oder entgangenem Gewinn, indirekte Schäden oder Verluste (Umsatzausfall, Verringerung des Firmenwertes/der Reputation, Verlust von Aufträgen), Kosten von Ersatzbeschaffungsmaßnahmen etc., sind auf jeden Fall ausgeschlossen sofern nicht bei uns Vorsatz vorliegt.
11. Die Gewährleistungsansprüche uns gegenüber erlöschen jedenfalls,
a) wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau fremder Teile verändert worden ist und nicht mit der Fehlermeldung nachSicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Eingriff die Veränderung für den Fehler Mangel/Schaden ursächlich geworden ist,
b) wenn unsere Betriebsanweisungen nicht ursächlich warbefolgt worden sind oder sonst unsachgemäß mit dem Liefergegenstand umgegangen worden ist,
c) wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
12. Für Teile der Lieferungen, die nicht von uns hergestellt sind, leisten wir, soweit uns gegenüber dem Grunde nach Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, nur insofern Gewähr, als uns noch Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zustehen und nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche.
13. Bei einem vom Besteller gewünschten Versand ab unserem Werk, welcher grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers erfolgt, übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung uns etwa erteilter Versandvorschriften.
14. Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Besteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir keinerlei Haftung.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Sachmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen nicht nur völlig unerheblich von der vereinbarten Sollbeschaffenheit (andere, z.B. objektive, Anforderungen treten dahinter zurück) abweichen und wir diese Abweichung verursacht haben.
8.2 Rechtsmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung mit an unserem Sitz bestehenden Rechten Dritter belastet sind; sie sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde solche Rechtsverletzungen durch Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht hat, dass er Lieferung und Leistungen verändert oder zusammen mit fremden Lieferung und Leistungen einsetzt.
8.3 Für Mängel, die durch unvorhersehbaren oder unsachgemäßen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ersatzteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
8.4 Gebrauchtgeräte verkaufen wir wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
8.5 Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Stand Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind uns gegenüber unverzüglich, sowie vor Ver- oder Bearbeitung und spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
8.6 Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr nach unserer Xxxx durch Nacherfüllung in Form der Technik Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf eigene Kosten am Ort der ursprünglichen Lieferung. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur bei Verhältnismäßigkeit, also bis max. 15% des netto Preises der Lieferung und Leistung. Zur Vornahme der Nacherfüllungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden (Gefahr in Verzug) ist es der Kunde nach vorheriger Verständigung von uns und Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB zu verlangen.
8.7 Verweigern wir die Nachbesserung/Ersatzlieferung (nicht möglichnur die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten) oder schlägt sie mehr als drei mal fehl, das einwandfreie Funktionieren ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von Datenverarbeitungsgeräten nicht durch Nacherfüllung behobene Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.
8.8 Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen nur die Minderung zu. Im Falle von mangelhaften Teillieferungen und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit -leistungen kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB nur dann insgesamt zurücktreten, wenn absolut kein Interesse besteht.
8.9 Ersetzte Ware wird unser Eigentum und die technische Brauchbarkeit ihrer Ersatzware fällt nur unter die Gewährleistungsregelungen dieser AGB, wenn der Ersatz nicht nur aus Kulanz erfolgte. Ersetzte Xxxx hat uns der Kunde auf seine Kosten zurückzuliefern.
8.10 Wir schulden keine Rückgriffsleistungen gemäß § 445a BGB; Rückgriffsleistungen nach § 445a BGB sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn wir nur Teile geliefert haben oder wenn wir Teile für Lieferungen nur zusammengebaut haben.
8.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung und Leistung, außer in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln in Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen 8.12 Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinRegelungen dieser AGB zu Haftung auf Schadensersatz.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich8.1. Offene Mängel sind unverzüglich, das einwandfreie Funktionieren spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen 7 Tagen ab Hervorkommen schriftlich bei sonstigem Gewährleistungsausschluss zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenrügen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist8.2. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
8.3. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, dienen die in AuftragsbestätigungenZeichnungen, Prospekten Modellen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinUmbauten leisten wir keine Gewähr.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel 8.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnMängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnendurch Überbeanspruchung, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckungnachlässige oder unsachgemäße Behandlung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennbeigestelltes Material, Anweisungen oder Montagearbeiten Dritter oder auf mangelhaften Bestand (wie mangelhaftes Mauerwerk etc.) zurückzuführen sind. Wir sind nicht verpflichtet beigestellte Materialien und Leistungen bzw. Altbestand auf seine Beschaffenheit zu überprüfen. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sind von der Auftraggeber weist Gewährleistung ausgeschlossen.
8.5. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand bzw. am Gewerk vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.6. Die Gewährleistung für geringfügige Abweichungen in Bezug auf Farben, Konstruktion oder Oberflächenbeschaffenheit im Zusammenhang mit Rahmen der Fehlermeldung nach, dass branchenüblichen Toleranzen ist ausgeschlossen.
8.7. Wir sind einvernehmlich von der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warWarnpflicht gemäß § 1168a ABGB ähnlichen Bestimmungen in AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung. 9.1 Nach 7.1. Retikolo verspricht, das die geschuldeten Vertragsleis- tungen im Sinn von Ziff. 3 dem jeweiligen Stand der Technik ist es nicht möglichentsprechen. Dies gilt auch ohne besondere Vereinbarung mit den Auftraggebenden. Explizit von der Gewährleistung ausgenommen sind technische oder gestalterische Mängel oder Fehler die durch unter- lassene Wartung der Geräte von Website-Besucher*in- nen auftreten. Retikolo bemüht sich bei der Erstellung von Websites um eine Abdeckung der drei gängigsten Webbrowsern (Google Chrome, das einwandfreie Funktionieren Safari, Mozilla Firefox) und wenn vereinbart, unterschiedlicher Bildschirmfor- mate. Kleinere technische oder gestalterische Mängel sind jedoch von Datenverarbeitungsgeräten der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.2. Retikolo bemüht sich um eine hohe zeitliche Verfüg- barkeit ihrer Vertragsleistungen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren um einen ange- messenen Schutz der Kund*innenprojekte und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen-daten vor unerlaubten Zu- und Eingriffen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Die Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit eine unterbruchs- und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen störungsfreie Verfügbarkeit sowie für den Schutz der Kund*inneninfrastruktur und Leistungen-daten vor unerlaubten Zu- und Eingriffen ist jedoch ausgeschlossen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist7.3. Im Fall einer Störung obliegt es den Kund*innen, dienen Retikolo unverzüglich und in geeigneter Form dieselbe anzuzeigen. Retikolo trifft innerhalb angemessener Frist Massnahmen zur Behebung der Störung. Hierbei ist der*die Kund*in zur erforderlichen Mitwirkung ver- pfiichtet. Als Störung gelten sämtliche Umstände, wel- che die in AuftragsbestätigungenNutzung der Vertragsleistungen dauerhaft oder vorübergehend verunmöglichen, Prospekten einschränken oder be- einträchtigen. Rechtzeitig durch Retikolo angekündigte Unterbrechungen der Vertragsleistungen (insbesonde- re infolge von Wartungsarbeiten durch Retikolo und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung/ oder Drittlieferant*innen) gelten nicht als Störungen. Zugesicherte Eigenschaften Der Nachweis einer Störung obliegt den Kund*innen.
7.4. Den Kund*innen steht dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag mit Retikolo zu, wenn Retikolo aufgrund der Anzeige im Sinne von § 459 AbsZiff. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein7.3. hiervor innert ange- messener Frist zweimal erfolglos Massnahmen zur Be- hebung der Störung getroffen hat.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen7.5. Retikolo steht es zu, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetgerechtfertigte Rückerstattungs- forderungen mit künftigen Vergütungsforderungen zu verrechnen.
9.4 Eventuelle Mängel 7.6. Kostenfreie Angebote von Retikolo sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenGe- währleistung ausgenommen.
9.5 Ist 7.7. Angebote von Drittanbieter*innen die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Auftrag der Fehlermeldung nachKund*innen durch Retikolo in Anwendung gebracht wurden, dass sind von der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warGewährleistung ausgenommen. Supportleistungen seitens Retikolo betreffend dieser Angebot sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen18.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die gesetzliche Gewährleistung für Bestimmungen über die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und ge- setzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmeri- schen Kunden beträgt die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenGewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeit- punkt, dienen spätestens wenn der Kunde die Leistung in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne seine Verfügungsmacht übernom- men hat oder die Über- nahme ohne Angabe von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinGründen verweigert hat.
9.3 18.3. Ist eine gemein- same Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe- termin fern, gilt die Über- nahme als an diesem Tag er- folgt.
18.4. Behebungen ei- nes vom Kunden behaupte- ten Mangels stellen kein An- erkenntnis eines Mangels dar.
18.5. Der unternehme- rische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
18.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzöge- rung uns zugänglich zu ma- chen und uns die Möglich- keit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräu- men.
18.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmeri- schen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleis- tungsansprüche unverzüg- lich – spätestens nach ## Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter mög- lichst genauer Fehlerbe- schreibung und Angabe der möglichen Ursachen schrift- lich bekannt zu geben. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenbeanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt dies tun- lich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt18.8. Wird eine Män- gelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
18.9. Sind Mängelbe- hauptungen des Kunden un- berechtigt, ist er verpflich- tet, uns entstandene Auf- wendungen für die Feststel- lung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu erset- zen.
18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Lieferge- genstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbe- hebung erschwert oder ver- hindert wird, ist vom Kun- den unverzüglich einzustel- len, soweit dies nicht unzu- mutbar ist.
18.11. Wir sind berech- tigt, jede von uns für not- wendig erachtete Untersu- chung anzustellen oder an- stellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
18.12. Im Zusammen- hang mit der Mängelbehe- bung entstehende Trans- port-, und Fahrtkosten ge- hen zu Lasten des unterneh- merischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournie- ren.Über unsere Aufforde- rung sind vom unternehme- rischen Kunden unentgelt- lich die für die Mängelbehe- bung und Vorbereitungs- handlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrich- tungen und –leistungen, Ge- rüste und dergleichen, bei- zustellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
18.13. Zur Mängelbehe- bung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.14. Ein Wandlungs- begehren können wir durch Verbesserung oder angemes- sene Preisminderung abwen- den, sofern es sich um kei- nen wesentlichen und unbe- hebbaren Mangel handelt.
18.15. Werden die Leis- tungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sons- tigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leis- ten wir nur für die bedin- gungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum verein- barten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder dies aus- schließlich auf abwei- chende tatsächliche Gege- benheiten von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist den uns im Zusammenhang Zeitpunkt der Leistungser- bringung vorgelegenen In- formationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwir- kungspflichten nicht nach- kommt.
18.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anla- gen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelun- gen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zu- stand oder mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler geliefer- ten Gegenständen nicht ursächlich warkompatibel sind.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikations Elektroniker
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik a.) Die Firma DerWebWolf ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen stets bemüht höchstmögliche Qualität zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenliefern.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istb.) Gewährleistungsansprüche wegen offenkundiger, dienen die in Auftragsbestätigungeninsbesondere sichtbarer Mängel an neu hergestellten Waren, Prospekten Dienstleistungen oder Geräten sind ausgeschlossen, wenn nicht unverzüglich nach Erhalt / Einsicht der Ware / Dienstleistung schriftlich gerügt wird. Sichtbare Beschädigungen an Transport- und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich Originalverpackungen muss der Käufer unverzüglich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinrügen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenc.) Soweit Mängelrügen berechtigt sind, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, ist die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern Firma DerWebWolf nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch zur Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nachbesserung (Fehlschlagen) wiederholt, oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete ist auch die Nachlieferung mangelhaft, oder wird die Nachlieferung bzw. die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht, oder wird sie von der Firma DerWebWolf verweigert, kann der Käufer nach seiner Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenHerabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages verlangen. Mängel eines Teils der Lieferung Dem Fehlschlagen steht es gleich, wenn eine Nachbesserung unmöglich oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche d.) Zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder bei der Rücknahme von Waren sind Geräte in Originalverpackungen nebst allem Zubehör einschließlich etwaiger Transportsicherungen und vollständiger Begleitpapieren (Bedienungsanleitungen etc.) bei der Firma DerWebWolf kostenfrei anzuliefern. Die Originalverpackung des Herstellers ist der Beste Schutz gegen Beschädigungen durch Sturz und Stoss. Warenlieferungen ohne entsprechende Umverpackungen werden nicht angenommen. Die Firma DerWebWolf übernimmt keine Haftung für Schäden, die anlässlich des Rücktransports von nicht originalverpackter Ware entstehen.
e.) Die Haftung der Firma DerWebWolf für Sachmängel beschränkt sich in jedem Fall auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, auch wenn die Gewährleistung erlischtdes jeweiligen Herstellers darüber hinausgeht.
f.) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Firma DerWebWolf, wenn gleich aus welchem Rechtsgrund, werden außer bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen. Die Firma DerWebWolf übernimmt keine Haftung bei Beschädigung von Daten oder Programmen anlässlich der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder Durchführung von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten.
h.) Der Verkauf von Gebraucht- und Vorführgeräten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
i.) Bei der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Schriftverkehr (Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw. ) der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warFirma DerWebWolf genannten Garantie handelt es sich immer um die Herstellergarantie.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es a. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht möglichzumutbar ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenNacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istb. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinsteht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten c. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenser- satz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach Wert der betroffenen Lieferung oder Leistungmangelhaften Sache. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtDies gilt nicht, wenn der Liefergegenstand Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
d. Unbeschadet der Ziff. a. dieser Bestimmungen kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbe- sondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
e. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennrechtzeitige Absendung.
f. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nacherlöschen die Gewährleis- tungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
g. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs- voraussetzungen, dass der Eingriff insbesondere für den Fehler nicht ursächlich warMangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
h. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
i. Vom Verkäufer übergebene Proben oder Muster sind nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
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Samples: Tankkartenvertrag Gewerbekunde
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 9.2.1. Umfang: Die Gewährleistung bezieht sich auf die sachgemäße Ausführung und einwandfreie Funktion der Technik ist es nicht möglicherbrachten Arbeiten und Gewerke, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachVerpflichtung, dass der Eingriff Auftragnehmer entstandene Schäden und Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigt. Der Auftragnehmer haftet für die bedingungsgemäße und konstruktive Beschaffenheit der Baustoffe, deren ordnungsgemäße Verwendung. Eine Vorlage von Attesten über die Eignung bestimmter Materialien oder Baustoffe oder die Vorgabe von Materialien durch den Fehler Auftraggeber befreit den Auftragnehmer nicht ursächlich warvon seiner vollen Haftung für deren Tauglichkeit. Stellen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Schäden und Mängel heraus, die auf die unsachgemäße Durchführung oder minderwertiges Material oder dgl. zurückzuführen sind, so sind diese nach einmaliger Aufforderung und innerhalb der vom Auftraggeber gestellten Frist einschließlich der Folgeschäden zu beseitigen. Für diese Leistungen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Sind im Zuge der Mängelbehebung ganze Positionen oder Bauteile zu erneuern, gilt ab neuerlicher Abnahme eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren. Für Gebrechen, und bei der Abnahme nicht erkennbarer unsachgemäßer Ausführung, insbesondere für versteckte oder später ersichtliche Mängel haftet der Auftragnehmer bis 20 Jahre ab Abnahmedatum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den gesamten Schaden, der infolge von Gewährleistungsmängel verursacht wird, zu ersetzen, und zwar nicht nur alle Mängelfolgeschäden, sondern auch jene Schäden, die durch den Mangel an der Sache selbst entstanden sind.
9.2.2. Fristen bei Gewährleistungsmangel: Durch außergerichtliche Rüge eines Mangels seitens des Auftraggebers verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung aller mit dem gerügten Mangel zusammenhängender Ansprüche um jeweils ein Jahr.
9.2.3. Gewährleistungsdauer: Es gelten die Bestimmungen der Ö-NORM, wobei für alle Leistungen mindestens 3 Jahre gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. In besonderen Fällen (neue Erzeugnisse etc.) hat der Auftragnehmer eine verlängerte Frist anzubieten. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Werkunternehmer einheitlich 3 Jahre ausgenommen für: Isolierglas und Glasbausteine 10 Jahre Flachdachherstellung und Schwarzdeckerarbeiten 5 Jahre Neuherstellung von Straßen, Gehwegen und Spielplätzen 5 Jahre Fußbodenheizung 10 Jahre Dachrinnenheizung 5 Jahre Die Gewährleistungsfrist mit dem der Übergabe folgenden Tag. Bei Erstellung von Leistungen nach (Gesamt-) Übergabe beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem der diesbezüglichen Übergabe folgenden Tag.
9.2.4. Ersatzvornahme: Kommt der Auftragnehmer innerhalb einer gestellten Frist der Aufforderung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt die Mängel zu Lasten des Auftragsnehmers beheben zu lassen, und diesen mit den Kosten zu belasten (Abzug vom Haftrücklass).
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Samples: General Terms and Conditions (Avb) for the Engagement of Professionals by the Client
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen15.1. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenunsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei- chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fer- tigstellungszeitpunkt, dienen spätestens wenn der Kunde die Leistung in Auftragsbestätigungenseine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat. Mit dem Tag, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich an welchem dem Kunden die Fer- tigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels be- gründeter Verweigerung der Annahme als "Zusicherung" gekennzeichnet seinin seine Verfü- gungsmacht übernommen.
9.3 15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man- gels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An- lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Be- gutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachver- ständigen einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche un- verzüglich (spätestens nach 15 Werktagen) am Sitz unse- res Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbe- schreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenbeanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt dies tunlich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe- rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendun- gen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbe- hebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein wei- tergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüg- lich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwen- dig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werk- stücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu ver- treten haben, hat der Liefergegenstand oder Kunde die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist iKosten für diese Unter- suchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachMängelbehebung ent- stehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwir- ken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver- besserung oder angemessene Preisminderung abwen- den, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe- hebbaren Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonsti- gen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Eingriff für Leistungs- erbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch ein- wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Fehler gelieferten Gegenständen nicht ursächlich warkompatibel sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 13.1. Der Käufer hat das Kaufobjekt bzw. die Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Übernahme auf Mangelfreiheit zu untersuchen und TA offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx mit Ausnahme bundesweit einheitlicher gesetzlicher Feiertage) nach Ablieferung bzw. Übernahme schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Technik ist es nicht möglichKäufer TA unverzüglich, das einwandfreie Funktionieren spätestens jedoch innerhalb von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. PLAN PRO übernimmt jedoch Soweit der Käufer die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenrechtzeitige Mängelanzeige unterlässt, sind Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, sind Mängelansprüche des Käufers ebenfalls ausgeschlossen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist13.2. Ist das Kaufobjekt bzw. die Leistung mangelhaft, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur ist TA nach seiner Xxxx zur bloßen ProduktbeschreibungNacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abserneute Leistungserbringung verpflichtet. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinDer Käufer hat TA Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten 13.3. Im Fall der Mangelbeseitigung ist TA verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Programmen wird Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht übernommendadurch erhöhen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetdass das Kaufobjekt an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln13.4. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenist der Käufer berechtigt, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach bezüglich des vom Mangel betroffenen Kaufobjekts bzw. der vom Mangel betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx Leistung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVergütung zu mindern, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz leistet TA im Zusammenhang mit Rahmen von Ziffer 10.
13.5. Tätigkeiten von TA zur Behebung von angeblichen Mängeln des Kaufobjekts bzw. der Fehlermeldung nachLeistung hat der Käufer gemäß den im TA-Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten, soweit sich herausstellt, dass es sich hierbei um unberechtigte Fehlermeldungen handelt und der Eingriff Käufer dies wusste oder wissen musste. Weitergehende Ansprüche von TA bleiben unberührt.
13.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass das Kaufobjekt bzw. die Leistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TA verändert wurde. TA haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Bedienung oder Nutzung des Kaufobjekts bzw. der Leistung beruhen. TA haftet zudem nicht für Mängel, die auf einer Änderung der IT- Infrastruktur des Käufers beruhen, die TA entgegen Ziffer 11.2 nicht rechtzeitig im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde.
13.7. Für den Fehler Verlust von Daten und Programmen haftet TA nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Käufer regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. TA übernimmt keine Haftung für das Netzwerk des Käufers sowie für nicht ursächlich warvon TA gelieferte Software und Treiber. Mitarbeiter von TA werden Tätigkeiten an der IT-Infrastruktur des Käufers nur nach dessen vorheriger Zustimmung durchführen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren.
13.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Garantie sowie schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.9. TA übernimmt keinerlei Garantie für die Beschaffenheit des Kaufobjekts bzw. der Leistung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
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Samples: It Infrastructure Purchase Agreement
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 10.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln der Technik ist es nicht möglichWare (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und aus sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, das einwandfreie Funktionieren ausschließlich zu Gunsten von Datenverarbeitungsgeräten AMK, die nachfolgenden Ergänzungen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenKlarstellungen.
9.2 10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf AMK die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von AMK, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
10.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
10.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist AMK bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von
10.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von AMK beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von AMK im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit nichts anderes ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungenbesteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, Prospekten inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
10.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistungerneute Einbau, sofern die Brauchbarkeit Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der fehlerfreien Leistungsteile Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von AMK auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet AMK jedoch nur, wenn AMK erkannt oder grob fahrlässig nicht beeinträchtigt isterkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt10.7 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 10.6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von AMK durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von AMK gesetzten, wenn angemessenen Frist nicht nach, so kann AMK den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der Liefergegenstand hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder die erbrachte Leistung für AMK unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird AMK den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
10.8 Im Übrigen ist AMK bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennVertrag berechtigt. Außerdem hat AMK nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, der Auftraggeber weist im Zusammenhang AMK den mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warUntersuchung und Abwicklung des Gewährleistungsanspruchs verbundenen Mehraufwands zu ersetzen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich7.1 Lieferungen bzw. Leistungen werden nach den Vorgaben des Bestellers, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungeninsbe- sondere dessen Konstruktionszeichnungen ausgeführt.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist7.2 Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware bzw. der Erbringung einer mangelhaften Leistung haften wir nach unserer Xxxx nur in der Weise, dienen dass wir nach Rückgabe der Ware entweder nachliefern, nachbessern oder Gutschrift in Höhe des berech- neten Preises der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Leistung erteilen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, bleibt der Besteller zur Minderung berechtigt. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen ProduktbeschreibungFolge von Mängeln der Ware bzw. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinder Leistung gelten die Bestimmungen der Ziffer 8.
9.3 7.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft Ware gilt von Geräten uns als der Art und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen Stückzahl nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, vertragsgerecht geliefert bzw. die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später Leistung als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtvertragsgerecht erbracht, wenn der Liefergegenstand Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung bzw. Leistungserbringung von ihm festgestellte Abwei- chungen vom Vertragsinhalt schriftlich anzeigt.
7.4 Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Mindermengen von 10% der Liefe- rung als vertragsgerecht.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich auch auf Mängel zu untersuchen bzw. die Leistung zu prüfen, soweit dies nach dem ord- nungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Spätere Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um versteckte Mängel handelt.
7.6 Gewährleistungsansprüche sind vom Besteller schriftlich unter Angabe der festge- stellten Mängel in nachprüfbarer Form geltend zu machen. Die Gewährleistungs- frist beträgt 12 Monate, ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche, für die es bei der gesetzlichen Frist verbleibt.
7.7 Die Verwendung und Verarbeitung unserer Lieferungen bzw. erbrachter Leistun- gen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Unsere techni- sche Beratung und Beschreibung der Produkte in Wort und Schrift gilt nur als un- verbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für den beabsichtigten Zweck oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warbeabsichtigte Verwendung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen16.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle 16.10. Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnam Liefergegenstand, die innerhalb dieser Frist auch der unternehmerische Kunde bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenÜbergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 16.11. Eine etwaige Nutzung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVerarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung welche ein weitergehender Schaden droht oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung eine Ursachenerhebung erschwert oder Leistung berechtigen den Auftraggeber verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, wenn der Liefergegenstand gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder die erbrachte Leistung Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist iunternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachMängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Eingriff für den Fehler Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht ursächlich warnachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglichMängelrüge. Regress.
14.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, das einwandfreie Funktionieren dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung des vom Unternehmen an den Kunden gelieferten Produkts oder nach Leistungsabschluss. Für Schadensersatzansprüche bei Vor- satz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Datenverarbeitungsgeräten Leben, Xẍxxxx und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenVerjährungsfrist.
9.2 14.3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungdas Gesetz gemäß § 438 Abs. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs1 Nr. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich (Bauwerke und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinSachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vor- schreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung des Produkts ist die Zustimmung des Unter- nehmens einzuholen.
9.3 Die Gewähr für 14.4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird das Unternehmen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft Ersatzlieferung vornehmen. Es ist dem Unterneh- men stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetvorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb 14.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
14.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von 14 Tagen nach Lieferung der vereinbarten Beschaffen- heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Leistungserbringung und Ver- schleiß wie bei anderen nicht offensichtlichen MängelnSchäden, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand- lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigne- ten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht entdeckt werden könnenvo- rausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Ände- rungen vorgenommen, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenMängelansprüche.
9.5 Ist 14.7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen sich erhöhen, weil das vom Unternehmen gelieferte Xxxx oder Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Niederlassung des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert Kunden verbracht worden ist; , es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
14.8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen das Unternehmen bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber weist im Zusammenhang Kunde mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warseinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinba- rungen getroffen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 10.1. RZL leistet Gewähr, dass die RZL Programme frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung der RZL Programme einschränken oder ausschließen. Der Anwender wird RZL unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Gewährleistung dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein – über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes – Verhalten des Anwenders, sowie durch vom Anwender in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und / oder Ergänzungen der Software (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter) verursacht wird.
10.2. RZL leistet Gewähr, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der aktuellen Version der RZL Programme (siehe Punkt 8.1) auf der Vertragssystemumgebung – gemäß Anlage 1N und des aktuellen Technischen Blattes – während der Dauer dieser Vereinbarung ohne gesonderte Berechnung aufrecht zu erhalten und Mängel der RZL Programme binnen angemessener Frist zu beheben. Als Mangel in diesem Sinne gilt jede Abweichung von den gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich in Anlage 1N vereinbarten Eigenschaften der Software. Der Anwender nimmt zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass zu keinem Zeitpunkt Fehler oder Funktionsstörungen auftreten. RZL übernimmt daher keine Gewährleistung, dass die RZL Programme jederzeit vollständig störungsfrei auf der Vertragssystemumgebung funktionieren. Temporäre Nicht- Verfügbarkeiten im Rahmen von Wartungsfenstern berechtigen den Anwender nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
10.3. Soweit ein Mangel durch die neuerliche Installation der Software behoben werden kann, ist es der Anwender verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit er keine – dem entgegenstehenden – gewichtigen Gründe geltend machen kann. Die Kosten einer allfälligen Neuinstallation gehen zu Lasten des Anwenders.
10.4. Der Anwender verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.
10.5. Der Anwender wird sowohl die erste Version als auch sämtliche aktualisierten Versionen der RZL Programme sowie die Benutzer- dokumentation innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung durch RZL auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen. Soweit im Rahmen der Untersuchung Mängel festgestellt werden, ist der Anwender verpflichtet, diese RZL unverzüglich (längstens binnen eines Werktages ab Kenntnis) schriftlich bekannt zu geben. Für erkennbare Fehler, welche durch den Anwender nicht möglichentsprechend Punkt 10.2.2. gerügt werden, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten übernimmt RZL keine Gewährleistung.
10.6. Da die Aktualisierung der Software in diesem Vertrag inkludiert ist und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen die jeweils aktuelle Version den Vertragsgegenstand darstellt, bezieht sich die Gewährleistung jeweils ausschließlich auf die aktuelle Version der RZL Programme. RZL ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die vorhergehenden Versionen der RZL Programme, die eine niedrigere Versionsnummer als die aktuelle Version aufweisen, in brauchbarem Zustand zu garantieren und erhalten. Treten Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenfrüheren Versionen der RZL Programme auf, so hat der Anwender bei diesen Fehlern kein Recht auf Gewährleistung.
10.7. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung RZL leistet nicht Gewähr für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit ausdrücklich als „Start-“ oder „Vorversion“ bezeichneten RZL Programme sowie für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation, Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen mangelhafte und Leistungen/ oder unrichtige Anwendung / Umsetzung der im Rahmen des Supports erteilten Auskünfte durch den Anwender, schadhafte Vertragssystemumgebung, anormale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von den Installa- tionsanweisungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. RZL haftet nicht für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem oder in Entwicklungs-Tools zurückzuführen sind.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart 10.8. Stellt sich erst nachträglich heraus, dass eine Leistung von RZL nicht als Gewährleistung zu qualifizieren ist, dienen kann RZL dem Anwender für die erbrachten Leistungen ein gesondertes Entgelt in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinRechnung stellen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Software License Agreement
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten 16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. Dies gilt auch für Liefer- und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnLeistungsgegenstände, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung mit Gebäude oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Boden fest verbunden werden.
9.5 Ist 16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die gelieferte Xxxx Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die erbrachte Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungmangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt 16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
16.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
16.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. Waren Mängel bei der Abnahme feststellbar, ist deren spätere Rüge ausgeschlossen.
16.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Mängel eines Teils Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern Kunde die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istKosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist i16.8. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachMängelbehebung entstehende Transport-, Verpackungs-, Verladungs- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
16.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.10. Ein Wandlungsbegehren bzw. Schadenersatz- ansprüche wegen Mängeln können wir durch Verbesserung/ Austausch oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Eingriff für Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
16.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Fehler gelieferten Gegenständen nicht ursächlich warkompatibel sind.
16.14. Ist gebrauchte Ware Vertragsgegenstand, wird diese vom Kunden unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 3.1. Offensichtliche Mängel hat der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate Erhalt der Ware bzw. nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenMontage mitzuteilen.
9.5 Ist die gelieferte 3.2. Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtauf Änderung, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenkostenlosen Ersatz mangelhafter Teile. Mängel eines Teils Ein Recht auf Herabsetzung der Lieferung Vergütung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungRückgängigmachung des Vertrages steht dem Kunden erst zu, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Lieferung ab Werk beginnend mit der Abnahme oder Ingebrauchnahme. Der letztgenannte Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn der Liefergegenstand Kunde uns Lieferung und Montage als eine einheitliche Leistung in Auftrag gibt. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn bei den Geräten unsere Original-Plombe verletzt worden ist oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder durchführen lassen hat.
3.4. Eingriffe (Öffnung etc.) sowie Störungen an vermieteten Geräten müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden (Schadensminderungspflicht)
3.5. Wir übernehmen keine Beratung und Gewähr für die Geeignetheit der Rauchmederausstattung in Sonderbauten.
3.6. Für AMR-Funkmontagen (Automatic Meter Reading) werden die am günstigsten gelegenen Standorte, abhängig von der Gebäudesubstanz und Topologie, innerhalb der Liegenschaft gewählt. Eine 100%ige Funkabdeckung kann nicht gewährleistet werden, wenn Eigenschaften der Gebäude und Ausstattungen der Nutzer dies verhindern oder den Empfang stören. Stellt sich bei oder nach der Montage heraus, dass für eine gewünschte Verbrauchserfassung oder Rauchmelderinspektion mittels Funktechnik die ausreichende Übertragung im Zusammenhang mit Gebäude aus baulichen Gründen nicht erreicht werden kann, werden die Arbeiten durch Vor-Ort-Erfassung / Inspektion durchgeführt. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben bestehen.
3.7. Im Übrigen gilt Abschnitt A Ziff.4 Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn das Bohren von Dübellöchern in die Zimmerdecken nicht möglich oder wegen stromführender Leitungen nur unter erhöhtem Aufwand möglich ist. Ungeachtet dessen haften wir nicht, wenn durch die Bohrungen zwecks Anbringung der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warGeräte Leitungen beschädigt werden.
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Samples: General Terms and Conditions for Measurement Services, Smoke Detectors, and Devices
Gewährleistung. 9.1 Nach 13.1 Der Käufer hat das Kaufobjekt bzw. die Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Übernahme auf Mangelfreiheit zu untersuchen und dem Stand der Technik ist es nicht möglichVerkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, das einwandfreie Funktionieren spätestens jedoch innerhalb von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen7 Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx mit Ausnahme bundesweit einheitlicher gesetzlicher Feiertage) nach Ablieferung bzw. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istÜbernahme, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln . Verborgene Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach schriftlich anzuzeigen. Soweit der betroffenen Lieferung oder LeistungKäufer die rechtzeitige Mängelanzeige unterlässt, sind Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen. Unterbleibt eine fristgerechte MängelrügeSoweit ein Mangel unerheblich ist, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdensind Mängelansprüche des Käufers ebenfalls ausgeschlossen.
9.5 13.2 Ist das Kaufobjekt bzw. die gelieferte Leistung mangelhaft, ist der Verkäufer nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. erneute Leistungserbringung verpflichtet. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
13.3 Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Kaufobjekt an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.
13.4 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, bezüglich des vom Mangel betroffenen Kaufobjekts bzw. der vom Mangel betroffenen Leistung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVergütung zu mindern, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz leistet der Auftraggeber weist Verkäufer im Zusammenhang mit Rahmen von Ziff. 10.
13.5 Tätigkeiten des Verkäufers zur Behebung von angeblichen Mängeln des Kaufobjekts bzw. der Fehlermeldung nachLeistung hat der Käufer gemäß den im TA-Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten, soweit sich herausstellt, dass es sich hierbei um unberechtigte Fehlermeldungen handelt und der Eingriff Käufer dies wusste oder wissen musste. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
13.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass das Kaufobjekt bzw. die Leistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert wurde. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Bedienung oder Nutzung des Kaufobjekts bzw. der Leistung beruhen. Der Verkäufer haftet zudem nicht für Mängel, die auf einer Änderung der IT- Infrastruktur des Käufers beruhen, die dem Verkäufer entgegen Ziff. 11.2 nicht rechtzeitig im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde.
13.7 Für den Fehler Verlust von Daten und Programmen haftet der Verkäufer nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Käufer regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für das Netzwerk des Käufers sowie für nicht ursächlich warvom Verkäufer gelieferte Software und Treiber. Mitarbeiter des Verkäufers werden Tätigkeiten an der IT- Infrastruktur des Käufers nur nach dessen vorheriger Zustimmung durchführen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren.
13.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Garantie sowie schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.9 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie für die Beschaffenheit des Kaufobjekts bzw. der Leistung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
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Samples: MDS Kaufvertrag
Gewährleistung. 9.1 Nach Die Gewährleistung beginnt am Tage der Lieferung. Sie beträgt bei einschichtigem Betrieb für Dampf- und Heißwasserkessel sowie für Schnelldampferzeuger und Ersatzteile 1 Jahr, für die Typenreihe Heizautomaten 2 Jahre. Für alle fertig bezogenen Einbauteile, wie Pumpen, Armaturen, Feuerung, Regler, Begrenzer, Anzeige-, Mess- und Schaltgeräte, wird in gleicher Weise wie der Unterlieferant dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenAuftragnehmer gegenüber gewährleistet. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Die entsprechende Gewährleistung für diese Geräte wird weitergegeben. Daneben sind weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, Folgeschäden, Transportkosten, Wandlung oder Minderung ausgeschlossen. Zeigen sich Mängel in infolge Materialfehler oder unsachgemäßer Ausführung, besteht Anspruch auf Ausbesserung oder Auswechslung schadhafter Teile nach Xxxx des Auftragnehmers. Sind nur Teile zu ersetzen, sind diese porto- und frachtfrei an den Auftragnehmer zu senden. Die zu ersetzenden Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Montagekosten werden bei Auswechslung nicht übernommen. Zeigt sich ein Mangel, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, innerhalb angemessener Zeit den Mangel zu beseitigen. Scheitert die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und Nachbesserung, stehen dem Auftraggeber die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istgesetzlichen Gewährleitungsansprüche zu. Ausgeschlossen ist jedoch der Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt jedoch nicht, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften wenn der Verstoß durch einen leitenden Angestellten schuldhaft verursacht wurde oder wenn ein schuldhafter Verstoß eines Erfüllungsgehilfen gegen wesentliche Pflichten im Sinne von des § 459 9 Abs. 2 BGB müssen Nr. 2 AGBG vorliegt. Folgeschäden, Transport und Transportkosten sind jedoch von PLAN PRO der Schadenersatzverpflichtung ausgeschlossen. Gewährleistungsverpflichtungen gelten unter der Voraussetzung sachgemäßen Betriebs, einwandfreien Speisewassers und Beibehaltung des Lieferumfanges. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel und Schäden infolge natürlichen Verschleißes, mangelhafter Bedienung, Wartung und Reinigung, unsachgemäßen Betriebs, Überlastung, Korrosion, Taupunktunterschreitung, Ablagerungen und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen und Reparaturen vorgenommen werden. Für Zeichnungen und Unterlagen über Anlagenteile und Zubehör, die vom Auftragnehmer nicht hergestellt werden, entfällt jegliche eigene Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche an den Hersteller und Lieferanten dieser Anlagenteile oder des Zubehörs bzw. der Zeichnung werden ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO abgetreten. Soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetBeratungsverpflichtung übernimmt, scheidet eine Haftung oder Verpflichtung hierfür aus. Wenn gleichwohl Beratungen erfolgen, werden diese nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Eine Haftung dafür wird jedoch ausgeschlossen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand Der Kunde untersucht die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden oder Mengendifferenzen. Offensichtliche Mängel müssen der Technik ist es nicht möglichFa. Graff Fertigungstechnik unverzüglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet schriftlich/ fernschriftlich angezeigt werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer 9.2 Die Gewährleistungsfrist für nicht offensichtliche Mängel beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware.
9.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr Kunden- auch im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft – sind zunächst entweder durch beschränkt auf Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungErsatzlieferung auf Kosten und nach Xxxx der Fa. Graff Fertigungstechnik.
9.4 Im Falle einer Mängelanzeige verlangt die Fa. Graff Fertigungstechnik auf ihre Kosten und nach ihrer Xxxx, das
a) der Kunde das mangelhafte Produkt bzw. die mangelhafte Lieferung bei sich bereit hält und der Fa. Graff Fertigungstechnik zu üblichen Geschäftszeiten die Durchführung einer Untersuchung der Ware und Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht.
b) das mangelhafte Produkt zur Untersuchung und Mängelbeseitigung der Fa. Graff Fertigungstech- nik überbracht wird; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die mangelhafte Ware zusammen mit einer genauen Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins an die oben genannte Geschäftsadresse der Fa. Graff Fertigungstechnik einzuschicken oder anzuliefern.
9.5 Im Falle der Ziffer 9.4. b) ist der Kunde auf Wunsch der Fa. Graff Fertigungstechnik verpflichtet, auf ihre Kosten die mangelhafte Ware für den Transport zu versichern.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb eines Teils dem Kunden zumutbaren zeitlichen Rah- mens endgültig fehl, hat der Lieferung Kunde das Recht, wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istRückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu fordern.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtDas Gewährleistungsrecht entfällt, wenn wenn
a) technische Originalkennzeichen verändert oder beseitigt werden
b) Vertragsware durch den Kunden oder durch Dritte unsachgemäß gelagert, installiert oder benutzt wird c)durch den Kunden oder Dritte eigenständig Reparaturen oder Produktänderungen vorgenommen, insbesondere Geräte geöffnet, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, Originalspezifikation entsprechen. Weist der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung Kunde in den unter b) und c) genannten Fällen nach, dass der Eingriff die dort angesprochenen Umstände nicht ursächlich für den Fehler nicht ursächlich warMangel waren, bleibt der Gewährleistungsanspruch bestehen.
9.8 Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- oder Leistungsmerk- malen, ebenso wie eine normale Abnutzung der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
9.9 Ergibt eine Überprüfung der Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können dem Kunden Kosten für Überprüfungs- und Reparaturleistungen sowie eventuell entstandenen Anfahrtskosten zum jeweils gültigen Verrechnungssatz für Einzelaufträge der Fa. Graff Fertigungstechnik in Rechnung gestellt werden.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 1. Karner & Dechow stellt lediglich die Plattform vom Troostwijk Auktionen (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx) zur Versteigerung für Auktionsveranstalter und Bieter zur Verfügung. Bei Zuschlag kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Auktionsveranstalter und Höchstbieter zustande. Ansprüche aus Gewährleistung wegen Leistungsstörungen aus dem Stand zwischen den Bietern und dem Auktionsveranstalter abgeschlossenen Vertrag können gegenüber Karner & Dechow nicht geltend gemacht werden.
2. Bei den im Zuge dieser Verwertungsmethode angebotenen Versteigerungsobjekten handelt es sich in der Technik Regel um Gebrauchtgegenstände.
3. Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie liegen und stehen, es werden keine bestimmten Eigenschaften zugesichert. Ansprüche des Bieters bzw. Käufers auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz an der gekauften Sache oder neben der Leistung oder statt der Leistung, gleich, aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
4. Es besteht während jeder Online-Auktion grundsätzlich die Möglichkeit, die Versteigerungsobjekte an jeweils definierten Besichtigungsterminen persönlich vor Ort in Augenschein zu nehmen und zu besichtigen.
5. Die Beschaffenheit des Versteigerungsobjektes ergibt sich aus der Beschreibung und weiteren Angaben im Versteigerungskatalog, insbesondere zu technischen Daten, Maßen, Fabrikat, Type, Baujahr oder Mengenangaben, wobei für offenkundige Rechtschreibfehler oder Falschangaben keine Beschaffenheitsgarantie übernommen wird. Die jeweilige Beschreibung gründet auf den Angaben des Auftraggebers, weshalb Xxxxxx & Dechow keine Haftung für deren Richtigkeit übernimmt. Die Angabe von Ausrufpreisen stellt keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Verkehrswertes dar.
6. Alle gebrauchten Gegenstände unterliegen einer dem jeweiligen Alter entsprechenden Abnutzung. In der Beschreibung werden solche Beschädigungen oder Mängel nicht angegeben, die offenkundig (unter anderem durch die Möglichkeit der Besichtigung festgestellt werden können) oder für die Wertbestimmung unwesentlich sind. Bei solchen Mängeln ist jede Reklamation des Höchstbieters bzw. Käufers gesetzlich ausgeschlossen.
7. Kataloginhalte in Fremdsprachen stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Für die Richtigkeit der Übersetzungen übernimmt Xxxxxx & Dechow keine Haftung. Zuschläge erfolgen, soweit nicht abweichend im Katalog ausgewiesen, in Euro. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten, Bietern, Käufern, Auftraggebern und Karner & Dechow sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Auktionsbedingungen, Informationen und Texte maßgeblich.
8. Nachdem es sich bei den Auktionen in der Regel um öffentliche Versteigerungen handelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährleistung.
9. Bei exekutiv versteigerten Objekten (in Insolvenzverfahren) ist jede Gewährleistung ebenfalls bereits gesetzlich ausgeschlossen.
10. Bei Verwertungen, welche die Voraussetzungen für eine öffentliche Versteigerung nicht möglicherfüllen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch wird die Frist für die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften gebrauchte Gegenstände gegenüber Konsumenten im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindes Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) auf 1 Jahr eingeschränkt.
9.3 Die Gewähr 11. Xxxxxx & Dechow kann nicht zum Schadenersatz für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetleicht fahrlässiges Handeln herangezogen werden. Gegenüber Unternehmern iSd § 1 KSchG ist darüber hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung 12. Karner & Dechow haftet nicht für etwaige Schäden, welche durch Naturereignisse oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnhöhere Gewalt entstehen, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdensowie für Schäden aufgrund längerer Lagerung.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 13. Bei Beschädigung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVerlust eines Versteigerungsobjekts haftet Karner & Dechow gegenüber dem Höchstbieter nur bei grober Fahrlässigkeit, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf gegenüber Unternehmern, insbesondere nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenbei zumindest krasser, grober Fahrlässigkeit. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist darüber hinaus mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warHöhe des Höchstgebots begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichun- gen zu untersuchen und der Technik Verwenderin erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Wo- che nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist es nicht möglichdie Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind der Verwenderin innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
7.2. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen des OEKO-TEX® STANDARD 100.
7.3. Wird eine Teillieferung beanstandet, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren auf weitere Lieferungen.
7.4. Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenMängelrügen verliert der Auftraggeber die Ge- währleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und der Verwenderin erzielt ist oder bevor die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung gegeben wurde.
7.5. PLAN PRO übernimmt jedoch Den Auftraggeber trifft die gesetzliche Gewährleistung volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbe- sondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenRechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.2 7.6. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ein von der Verwenderin zu vertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, dienen leistet die in AuftragsbestätigungenVerwenderin nach ihrer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung. Die Verwenderin ist berechtigt, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von die Nacherfüllung unbeschadet § 459 275 Abs. 2 und 3 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenzu verweigern, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf wenn sie nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu ma- chen, wenn der Liefergegenstand Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Ar- beiten steht.
7.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bzw. Funktion.
7.9. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durch- führen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach erfolglosem 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.10. Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Verwenderin. Soweit diese sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder von dritter Seite verändert worden istLeistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, trägt sie der Auftraggeber; es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.11. Werden von dem Auftraggeber Pflegeanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber weist Auf- traggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7.12. Bei Materialbereitstellung des Auftraggebers wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
7.13. Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die nach der Konstruktionsvorgabe des Auftraggebers hergestellt worden sind.
7.14. Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z. B. in der Natur des Stoffes liegende Farbabweichungen.
7.15. Die Verwenderin gibt ihren Auftraggebern keine Garantien im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warRechtssinne ab. Die Herstellerga- rantien bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 17.1. Der AN haftet für eine sorgfältige, korrekte, ter- min- und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen.
17.2. Der AN leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen frei von Mängeln sind, den in der Bestellung vereinbar- ten Spezifikationen, Dokumentationen und den Quali- tätsvereinbarungen entsprechen, für den vertragsge- mäßen Gebrauch tauglich sind sowie dem aktuellen Stand der Technik ist es nicht möglichund Wissenschaft sowie den ein- schlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten Berufsgenossenschaften und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenFachverbänden entsprechen. PLAN PRO übernimmt jedoch Hat der AN Beden- ken gegen die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenvom AG gewünschte Art der Ausfüh- rung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist17.3. Der AG prüft die Leistungen innerhalb einer an- gemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt.
17.4. Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quan- titätsabweichungen werden dem AN angezeigt, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften sobald diese im Sinne Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäfts- ablaufes festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als recht- zeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein10 Arbeitsta- gen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
9.3 Die Gewähr für 17.5. Bei innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auch eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistungen zu ver- langen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetder vereinbarten Vergütung vorzunehmen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung17.6. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Fehlermeldung Män- gelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwen- dungen.
17.7. Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Be- seitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetz- ten angemessenen Frist nicht nach, dass ist der Eingriff AG berech- tigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
17.8. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnah- men zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr un- verhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.
17.9. Die Verjährungsfrist für den Fehler nicht ursächlich warGewährleistungsansprü- che beginnt mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher unter einer Bestellung vereinbarten Leistungen.
17.10. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Leistungen oder Teile davon beginnt die Verjährungs- frist der Gewährleistungsansprüche mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung neu.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 7.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr für die Fehlerhaftigkeit nach dem jeweiligen Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenDauer von 12 Monaten.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ista) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, dienen die in Auftragsbestätigungendurch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungfehlerhaften Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung oder Verschleiß, Nichtbeachtung von Verfahrenshinweisen oder fehlerhafte bzw. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinnachlässige Behandlung entstanden sind.
9.3 b) Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft Garantie verlängert sich bei Reparaturen nur auf ausgetauschte Teile um die Dauer von Geräten und Programmen wird nicht übernommen3 Monaten, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetsie läuft frühestens bis zum Ablauf der ursprüng- lichen Gewährleitungsfrist ab.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb c) Für Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billi- gem Ermessen erforderlichen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenMängelhaftung befreit.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx d) Die Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr wenn kein Mängelbericht beiliegt oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber Mangel nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt offensichtlich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7.2 Werden vom Käufer oder von Dritten unsere Lieferungen eigenmächtig ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert, so haften wir nicht für die daraus ent- stehenden Folgen und Nachteile.
7.3 Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Hiernach verspätete Mängelrügen sind ausgeschlossen.
7.4 Für alle während der Gewährleitungszeit uns rechtzeitig gemeldeten, berech- tigten Reklamation leisten wir Gewähr durch Nachbesserung bez. Nachlie- ferung. Zum Zwecke der Nachbesserung hat der Käufer die gerügte Xxxx an uns zurückzusenden. Ist die Mängelrüge berechtigt, gehen die Frachtkosten zu unseren Lasten. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Xxxxxxx- xxxxxx kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.5 Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch im Falle fehlgeschla- gener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn der Liefergegenstand uns Vorsatz oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt oder von dritter Seite verändert worden ist; wenn es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warsich um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik 7.1. Der Vertragspartner ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist Ware sofort bei Anlieferung bzw bei Übernahme von Dienstleistungen auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns diese binnen 5 Arbeitstagen ab Lieferung bzw Annahme bekannt zu geben. Etwaige Transportschäden sind sofort bei Lieferung dem Spediteur mitzuteilen. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung gewissenhafter Untersuchung bei Anlieferung bzw Abnahme nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage sind uns binnen 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckungderen Entdeckung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe von etwaigen Mängeln hat jeweils schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu erfolgen. Mängelrügen, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenGewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden7.2. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung bzw Dienstleistungen berechtigen den Auftraggeber Vertragspartner nicht zur Beanstandung der Gesamtleistungganzen Lieferung.
7.3. Auch im Falle der Beanstandung ist der Vertragspartner verpflichtet, sofern die Brauchbarkeit Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
7.4. Wir sind berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt Vertragspartner, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7.5. Im Falle von berechtigten Gewährleistungsanspüchen verpflichten wir uns, nach unserer Xxxx, Mängel des Liefergegenstandes bzw an den Dienstleistungen entweder durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist zu beheben. Schlagen zwei Verbesserungsversuche bzw Austausche fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, ausgenommen bei unwesentlichen Mängeln.
7.6. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen.
7.7. Wir leisten bei den von uns gelieferten Waren lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung sind für die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferung irrelevant. Bei den von uns erbrachten Dienstleistungen leisten wir Gewähr dafür, dass diese den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
7.8. Für darüber hinausgehende, besondere bedungene Eigenschaften unserer Ware bzw Dienstleistungen leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind.
7.9. Es ist Aufgabe des Vertragspartners, die Brauchbarkeit unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen. Unsere anwendungstechnische Beratung, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, ist unverbindlich und befreit den Vertragspartner nicht von seiner eigenen Prüfung unserer Produkte auf eine Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Schadenersatzansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
7.10. Unbeschadet der Liefergegenstand oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung jedenfalls nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an der Ware bzw ab der Abnahme der Dienstleistungen. (vgl Punkt 4.7, 4.8. und 4.9.)
7.11. Die gesetzliche Mängelvermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Nachweis des Bestehens eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe bzw Abnahme obliegt daher jedenfalls dem Vertragspartner.
7.12. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Vertragspartner selbst oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber ein Dritter Änderungen, Verbesserungen oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennInstandsetzungen an den gelieferten Sachen vornimmt. Ebenso übernehmen wir keine Haftung bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachfehlerhafter Montage bzw Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, dass der Eingriff für den Fehler natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln usw.
7.13. Der Besteller ist nicht ursächlich warberechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 10.1. Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffen- heit und Funktion der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten uns gelieferten neuen Ware und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch Dienstleistung auf die gesetzliche Dauer von sechs Monaten seit Lieferung. Für Mängel haftet CDH nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüg-
10.2. Die Gewährleistung für beginnt mit der Auslieferung. Bei der Erstellung von Individualaufträgen beginnt die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen ProduktbeschreibungGewährleistung mit der Abnahme. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung Werden Verände- rungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden an der Dienstleistung vorgenommen, so erlischt die Gewähr- leistung. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedie- nung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, CDH keine Gewährleistungspflicht.
10.3. Für die Durchführung von Gewährleistungsarbei- ten und zur Mängelbeseitigung hat der Käufer CDH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gele- genheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster dafür zur Verfügung zu stel- len; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
10.4. Falls CDH die gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder von CDH verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Xxxx das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabset- zung des Kaufpreises zu verlangen. CDH übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware oder Dienstleistung für die vom Käufer vorgesehenen Zwe- cke geeignet ist; , es sei denn, diese Eigenschaft wurde von CDH schriftlich zugesichert. Die Zusendung von Mustern ist keine Zusicherung einer besonderen Ei- genschaft.
10.5. CDH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmög- licher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfäl- tig zu behandeln.
10.6. Mit Auslieferung der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Xxxx an einen Versand- beauftragten geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch und Rechnung des Bestellers abgeschlossen.
10.7. Die Ware ist sofort bei Empfang auf Transport- schäden und Vollzähligkeit zu untersuchen. Offensicht- liche Schäden der Fehlermeldung nachWare, dass bzw. an der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warVerpackung sind vom Anlieferer sofort bei Anlieferung auf dem Fracht- brief oder ähnlichem unterschriftlich zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind längstens innerhalb von drei Tagen beim Anlieferer geltend zu machen, sofern der Anlieferer keine kürzeren Zeiten vorsieht. Innerhalb dieser Fristen ist CDH eine Kopie der Schadensliste vorzulegen.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 10.1. Dem Kunden stehen (vorbehaltlich der Technik ist es nicht möglichRegelung für Unternehmer in Ziff.10.3.) die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
10.2. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließendie entstandensind aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Montage, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung, Nichtbeachtung der Wartungs- oder Betriebsanleitung sowie unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte.
10.3. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Unternehmer: Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von des § 459 Abs. 2 14 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich gilt für die Gewährleistungsansprüche des Kunden weiterhin Folgendes als "Zusicherung" gekennzeichnet seinvereinbart (Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt).
9.3 Die 10.4. Soweit Ergolutions wegen eines Mangels Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommendurch Nacherfüllung zu leisten hat, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetliegt die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oderErsatzlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, bei Ergolutions.
9.4 Eventuelle 10.5. Offensichtliche Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln müssen gegenüber Ergolutions unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen Kalendertagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnder Ware in Textform (z.B. E-Mail, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenFax) angezeigt werden, verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tage Kalendertagen nach ihrer Entdeckungderen bekannt werden in Textform (z.B E-Mail, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung Fax) anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht fristgerecht, sind die Gewährleistungsrechte des Kundenbezogen auf den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, soweit Ergolutions den Mangel arglistig verschwiegen und/oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenentsprechende Garantie übernommen hat.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer 10.6. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern Kunden verjähren innerhalb einesJahres nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils Ablieferung der Lieferung oder Leistung berechtigen Kaufsache an den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungKunden, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Ergolutions hat den Mangel zu vertreten.
10.7. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien undderen genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warShop.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es 17.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelan- sprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nach- folgend nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenanders bestimmt.
9.2 17.2 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur solche Angaben, die im Angebot der ituma und in der Bestellung des Kunden ausdrücklich enthalten sind.
17.3 Soweit nichts anderes ausdrücklich die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungenhaftet ituma nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen) Dritter, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibunginsbesondere nicht des Herstellers, sofern ituma diese nicht ausdrücklich zum Gegenstand ihrer eigenen Aussagen macht. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinDarüber hinaus ist auch eine Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen ausgeschlossen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 17.4 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtSache mangelhaft, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder kann ituma wählen, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungErsatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Beanstandete Xxxx darf 17.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder hat ituma sie – zu Recht oder zu Unrecht – verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, im Falle eines Werkvertrages den Mangel im Wege der Selbstvornahme beheben und die Kosten der Selbstvor- nahme von ituma ersetzt verlangen oder zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
17.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils im Rahmen der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistungnachfolgenden Ziffer 18 gewährt, im Übrigen sind sie ausge- schlossen.
17.7 Die Mängelhaftung entfällt, sofern die Brauchbarkeit und soweit der fehlerfreien Leistungsteile Kunde nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtzugelassene Zusatzvorrichtungen verwendet oder an den gelieferten Produkten oder der damit zusammenhän- genden Software ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder durch Perso- nal vornehmen lässt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder das hierzu nicht von dritter Seite verändert worden ist; ituma ermächtigt wurde, es sei denn, der Auftraggeber Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler die Mängel durch diese Arbeiten nicht ursächlich warverursacht wurden oder nicht auf die vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen15.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Für die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istLeistungen von MicroStep Europa® gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bzw. 2000 Betriebsstunden beginnend nach Inbetriebnahme, dienen je nachdem was zuerst eintritt, jedoch nicht länger als 15 Monate nach Lieferung, wenn sich die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnInbetriebnahme aus Gründen, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung wir nicht entdeckt werden könnenzu vertreten haben, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckungverzögert. Die Gewährleistung ist auf die Länder Deutschland, keinesfalls aber später als sechs Monate nach Österreich und Schweiz beschränkt. In allen anderen Ländern trägt der betroffenen Lieferung oder LeistungBesteller die Kosten für Reise, Fahrt und Aufenthalt sowie die Versand- und Zollgebühren. Unterbleibt eine fristgerechte MängelrügeAllgemein gilt, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Fehlerfreiheit von Software kann nicht garantiert werden.
9.5 Ist 15.2. Die Erfüllung der Gewährleistung von Anlagen erfordert eine regelmäßige Wartung durch MicroStep Europa® nach 12 Monaten bzw. 2000 Betriebsstunden beginnend nach Inbetriebnahme, je nachdem was zuerst eintritt, sowie den Bezug von original Verschleiß- und Ersatzteilen direkt über MicroStep Europa®. Außerdem erfordert die gelieferte Xxxx oder Erfüllung der Gewährleistung die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder Bedienung der Anlagen durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungnachweislich von MicroStep Europa® geschultes Personal.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden15.3. Während der Gewährleistungsfrist werden Mängel von MicroStep Europa®, auf Anfrage des Bestellers, durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile auf Kosten von MicroStep Europa® beseitigt. Voraussetzung ist, dass der Besteller seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachkommt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile, zu denen auch Werkzeuge und mechanische Teile zählen.
15.4. Für die von uns ausgetauschten Ersatzteile (keine Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile) verlängert sich die Gewährleistung nicht.
15.5. Mängel eines Teils während der Lieferung oder Leistung berechtigen Gewährleistungsfrist sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Feststellung, schriftlich unter Angabe der Typen- und Seriennummer zu melden. Bei Eingriff durch den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Besteller oder von dritter Seite verändert worden ist; erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.
15.6. Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von MicroStep Europa®. Fehlerhafte Teile, die im Wege der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von MicroStep Europa® über. Werden die mangelhaften Teile nicht zurückgeliefert oder ist das Austauschteil nicht aufarbeitungsfähig, erfolgt eine nachträgliche Berechnung.
15.7. Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt MicroStep Europa®, es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachdenn es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war.
15.8. Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Eingriff Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich ist und die Ware so nicht für den Fehler nicht ursächlich warvorgesehenen Zweck verwendet werden kann bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist der Besteller zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt.
15.9. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf den in Ziffer 16 festgelegten Rahmen beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich(a) Rechts- oder Sachmängel, das einwandfreie Funktionieren Fehlen einer u.U. von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes sowie die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istZuviel-, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend „Mängel“) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Käufer – soweit er Kaufmann im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommendes Handelsgesetzbuchs ist – unverzüglich, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei der üblichen Eingangsprüfung nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenerkennbare Mängel sind vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer EntdeckungErkennen, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung schriftlich geltend zu machen. Werden Mängel nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
(b) Für Produkte unter dem Markennamen Welonda übernehmen wir eine 36-monatige Gewährleistung, für alle weiteren Produkte gelten die gesetzlichen Regelungen, vorbehaltlich Ziff. 12 AGB. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Beschädigungen, die auf einer unsachgemäßen Behandlung beruhen. Spiegel, Glaserzeugnisse, Porzellan- oder LeistungFeuertonwaren sowie Textilien lassen sich nicht völlig fehlerfrei herstellen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, Deshalb können aus solchen Mängeln kleineren Fehlern, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche gegen PLAN PRO Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden. Für Gebraucht- und Vorführartikel wird keine Gewährleistung übernommen.
9.5 Ist (c) Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Ersatz oder Nachbesserung. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Beseitigung des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder Mangels durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtzu beheben, wenn eine Neulieferung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Der Käufer räumt uns eine Frist zur Nachlieferung von mindestens einem Monat ein. Müssen die nachgelieferten Produkte montiert werden, räumt uns der Liefergegenstand Käufer eine weitere Frist zur Montage von einem Monat ein. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, stehen dem Käufer die erbrachte Leistung vom Auftraggeber gesetzlichen Rechte zu, wobei für Schadensersatz oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warAufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln Ziffer 12 AGB gilt. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 AGB geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware entsprechend der dem Stand der Technik ist es nicht möglichVertrag zu Grunde gelegten Muster, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten Typenmuster, Batch- oder Losmuster, Produkt- oder anderen Spezifikationen zu liefern. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch Rechtsmängeln gelten die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungengesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist8.2 Die kaufmännische Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, dienen die in Auftragsbestätigungenbei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Sinne von § 459 AbsStichprobenverfahren erkennbar sind. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt eine Mängelrüge des Käufers jedenfalls dann als unverzüglich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenrechtzeitig, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach ab Eintreffen der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenWare beim Käufer abgesendet wird.
9.5 Ist 8.3 Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse durch den Lieferanten werden nicht anerkannt. Bei Mängeln und im Garantiefall stehen dem Käufer die gelieferte Xxxx oder gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit einzelne Garantieansprüche, z.B. aufgrund einer übernommenen Haltbarkeitsgarantie, über die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtgesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern bleiben diese hiervon unberührt.
8.4 Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche gilt jeweils eine Frist von 36 Monaten, beginnend mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen sowie der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.5 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, ist der Käufer nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Im Falle mangelhafter Verpackungen oder falscher Deklarierung der Ware zählen zu den dem Käufer zu erstattenden Aufwendungen auch die dem Käufer hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Um- oder Neuverpackungen). In dringenden Fällen, falls der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Käufer das Recht, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder durch ErsatzlieferungDritte vornehmen zu lassen. Der Käufer wird den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur 8.6 Im Übrigen kann der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel der Ware nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istErsatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 8.1 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr nach Abnahme oder Anzeige der Technik ist es Versandbereitschaft der Lieferware. Dasselbe gilt hinsichtlich von Ansprüchen aus Verletzung von Nebenpflichten. Diese Einschränkung gilt nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenHaftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist8.2 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben Sachen für Bauwerke) und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.3 Sofern ein Sachmangel bereits im Sinne von § 459 AbsZeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird die SBM GmbH im Rahmen der Nacherfüllung nach Ihrer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich Der beanstandete Liefergegenstand ist an den Sitz der SBM GmbH einzusenden. Die SBM GmbH trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und schriftlich Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als "Zusicherung" gekennzeichnet seinden Erfüllungsort (siehe Ziffer 15.1) verbracht werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der SBM GmbH über.
9.3 8.4 Die Gewähr Nacherfüllung gilt grundsätzlich erst nach zwei Versuchen als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann nach Maßgabe der vorgenannten Ziffer, der Vertragspartner die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein Teil der Lieferung oder der Leistung mangelhaft, so ist der Vertragspartner nur hinsichtlich der mangelhaften Lieferung oder Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Teillieferung oder die Teilleistung ist für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft ihn nicht nutzbar. Weitergehen- de Rechte aufgrund von Geräten und Programmen wird Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetam Liefergegenstand entstanden sind – sind in dem in Ziffer 11 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
9.4 Eventuelle 8.5 Für den Fall, dass sich eine durch den Vertragspartner erhobene Mängelrüge als unberechtigt erweist, ist dieser verpflichtet, alle Aufwendungen, die der SBM GmbH entstanden sind, zu erstatten. Insbesondere sind dies die Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten und eventuell anfallende Übernachtungskosten. Pro Mannstunde berechnet die SBM GmbH € 50,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.6 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Der Neubeginn ist ausgeschlossen.
8.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind PLAN PRO spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen sechs Monaten nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen. Bei Nichtbeachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
8.8 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Lieferge- genstand von fremder Seite oder Leistungserbringung durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertrags- partner oder Dritte vorliegt.
8.9 Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder natürlicher Verschleiß sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haftet die SBM GmbH nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Lagerung und bei anderen nicht offensichtlichen Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Bei Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenauf Vorgaben des Vertragspartners, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckungz.B. Konstruktionsvorgaben, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung Xxxx ungeeigneten Materials durch den Vertragspartner oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrügeauf vom Vertragspartner beigestelltem Material/Werkzeugen beruhen, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtGewährleistung ausgeschlossen, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachdamit.
8.10 Für den Fall, dass dem Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung geliefert wurde, ist die SBM GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Eingriff für den Fehler Mangel der Montageanleitung der ordnungs- gemäßen Montage entgegensteht.
8.11 Von der Gewährleistung sind Gebrauchtgeräte und Gebraucht- komponenten ausgenommen.
8.12 Für Rechtsmängel, die nicht ursächlich warin der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten diese Bestimmungen entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen15.1. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenunsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei- chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fer- tigstellungszeitpunkt, dienen spätestens wenn der Kunde die Leistung in Auftragsbestätigungenseine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei- gert hat. Mit dem Tag, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich an welchem dem Kunden die Fer- tigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels be- gründeter Verweigerung der Annahme als "Zusicherung" gekennzeichnet seinin seine Verfü- gungsmacht übernommen.
9.3 15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man- gels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An- lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Be- gutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachver- ständigen einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche un- verzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unse- res Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbe- schreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenbeanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt dies tunlich ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe- rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendun- gen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbe- hebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein wei- tergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüg- lich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwen- dig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werk- stücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu ver- treten haben, hat der Liefergegenstand oder Kunde die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist iKosten für diese Unter- suchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachMängelbehebung ent- stehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwir- ken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver- besserung oder angemessene Preisminderung abwen- den, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe- hebbaren Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonsti- gen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet des Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächli- che Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Eingriff für Leis- tungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch ein- wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Fehler gelieferten Gegenständen nicht ursächlich warkompatibel sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann der Auftrag- geber nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder, wenn der be- treffende Fall eintreten sollte, Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätes- tens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Stand Auf- tragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfäl- tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden kön- nen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistun- gen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Technik ist es nicht möglichFeststellung des Mangels befinden, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenzur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. PLAN PRO übernimmt jedoch Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer, sowie ein Verstoß gegen die gesetzliche vorstehen- den Verpflichtungen, schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus. Vorbehaltlich anderweitiger zulässiger Vereinbarungen beträgt die Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Lieferung und Leistung neu her- gestellter Waren bzw. Werke zwei Jahre. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Ab- nahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Ver- wendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die Werken der gleichen Art üblich ist und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate der Auftraggeber nach der betroffenen Lieferung oder LeistungArt des Werkes erwarten kann. Unterbleibt Im Übrigen ist eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtGewährleis- tung ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom dem Auftraggeber oder von dritter Seite verändert überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden ist; es sei dennsind. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Freier Autosattlerei GmbH & Co. KG Xx Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx Tel. +00 0000 0000000 Fax +00 0000 0000000 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Amtsgericht Straubing HRB 11947 USt.-IdNr. DE 288 907 682 Persönlich haftende Gesellschafterin: Freier Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.Xxxxxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Straubing HRA 6580
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung. 9.1 Nach 10.1. Grundsätzlich leistet die HM GmbH ihrem Vertragspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Ware, Lieferung und Leistung.
10.2. Dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Dritten trifft aber die Verpflichtung, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich zu übernehmen, zu kontrollieren und allfällige Mengen- oder Qualitätsmängel sofort geltend zu machen. Davon ausgenommen sind nicht erkennbare oder versteckte Mängel, die bei Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht als solche erkennbar waren. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind in jedem Fall zusätzlich schriftlich innerhalb 8 Tagen zu erheben, bei sonstigem Verlust der Gewährleistung.
10.3. In Bezug auf Mängel übernimmt die HM GmbH bei fristgerechter und formal richtig eingebrachter Mängelrüge unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, soweit dies gesetzlich möglich ist, eine Gewährleistung nur in der Weise, dass Nacherfüllung, d.h. - nach Xxxx der HM GmbH - Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung, verlangt werden kann. Der Vertragspartner hat der HM GmbH für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Die HM GmbH ist zu einer angemessenen Anzahl von Nacherfüllungsversuchen berechtigt; der Vertragspartner muss zumindest drei Nachbesserungsversuche der HM GmbH dulden, sofern nicht Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners einer dahingehenden Duldung elementar entgegenstehen. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig unmöglich wird oder endgültig fehlschlägt, kann der Vertragspartner nach vorheriger Ankündigung Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen; besteht der Gegenstand der vertraglichen Gewährleistung nicht in einer Werkleistung, kann der Vertragspartner anstelle der Minderung von dem Vertrag zurücktreten. Jedwede darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen.
10.4. HM GmbH trifft keine Gewährleistungspflicht zu Waren, die wohl im Lieferumfang enthalten sind, aber nicht aus eigener Leistungserstellung stammen. Hierbei geht die Gewährleistungspflicht bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung auf den vorgelagerten Geschäftspartner über. Desgleichen können der HM GmbH aus diesem Sachverhalt heraus keine Preisminderungen, Kostenüberwälzungen oder Zahlungsforderungen aufgebürdet werden. Es wird dadurch auch nicht die Gesamtforderung an den Auftraggeber geschmälert, bzw. ist es nicht möglichgestatte, das einwandfreie Funktionieren an Teil- oder Gesamtforderungen der HM GmbH Gegenrechnungen vorzunehmen. Ebenso ist man von Datenverarbeitungsgeräten der Leistung zu Schadenersatz und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFolgeschadenersatz ausgenommen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist10.5. Auf jeden Fall erlöschen sofort alle Gewährleistungs- oder auch Schadenersatzansprüche, dienen die in Auftragsbestätigungenwenn an den bemängelten Gegenständen irgendwelche Eingriffe, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur sei es auch zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne beabsichtigten Mängelbehebung durch den Besteller, Auftraggeber oder durch von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinihm bestimmte Dritte getätigt wurden.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft 10.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Geräten und Programmen wird nicht übernommenBetriebsvorschriften, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetübermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen 10.7. Wird vom Auftraggeber eine behelfsmäßige Instandsetzung an Gegenständen in Auftrag gegeben, ist mit eingeschränkter Haltbarkeit zu rechnen, und berechtigt nicht zu Forderungen aus Gewährleistung oder Schadenersatz.
10.8. Gewährleistungs- Schadenersatz und Haftungsansprüche verjähren nach Lieferung 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden oder Leistungserbringung sonstige Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere gilt dies auch für Bestimmungen des Produkthaft- und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnKonsumentenschutzgesetzes. Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- oder Personenschäden oder sonstige Nachteile, die innerhalb dieser Frist dem Auftraggeber oder Dritten eventuell erwachsen sind, ebenfalls von Schadenersatz -und Haftungsansprüchen ausgeschlossen.
10.9. Nachunternehmerhaftung: Werden Sub- oder Nachunternehmer von der HM GmbH beauftragt, so haften diese selbst für Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, sowie für Folgeschäden daraus, die aus ihrer Leistung entstehen. Dies gilt auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenfür Leasingpersonalanbieter und deren Vorschriften des Beschäftigtengesetzes, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistungdessen Vorschriften hinsichtlich Arbeitserlaubnis und Anmeldung zu einem rechtlich einwandfreien Arbeitsverhältnis sie einzuhalten haben. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, Der HM GmbH können aus solchen Mängeln der Nichterfüllung dieser, seitens des Subunternehmers keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet Haftungen angelastet werden. Die HM GmbH ist auch nicht verpflichtet, die arbeitsrechtlich einwandfreien Dienstverhältnisse von Leasingarbeitgebern und Leasingarbeitnehmern zu überprüfen, ihr muss aber auf Verlangen jederzeit eine Dienstbescheinigung vorgelegt werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Die von Tecpoles geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Stand Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Technik ist es vereinbarten Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den nachfolgenden Regelungen.
8.2 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Material und Farbe berechtigen nicht möglichzur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten soweit vorhanden, übliche Industrienormen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung unsere Werks-Normen.
8.3 Etwaige wichtige Erkenntnisse für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen dessen Spezifikation hat der Kunde Tecpoles auch nach Vertragsschluss und Leistungenbereits erfolgten Teillieferungen unverzüglich mitzuteilen, um Tecpoles Gelegenheit zu geben, darauf angemessen zu reagieren. Das verpflichtet Tecpoles jedoch nicht zu einer Veränderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung seiner Mitteilungspflicht hat der Kunde zu verantworten.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne 8.4 Bei Mängeln der von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO Tecpoles gelieferten Produkte haftet Tecpoles unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungAnsprüche wie folgt:
a) Der Kundehat Tecpoles Gelegenheitzugeben, den beanstandeten Vertragsgegenstandzu besichtigenundzuprüfen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur b) Tecpoles leistet ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr. Gewährleistungsansprüche der Kunden wegen Bauleistungen und Mängeln an Bauwerken verjähren 5 Jahre nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungAbnahme, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften sehen eine kürzere Frist vor oder es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.
c) Mängel werden nach Xxxx von Tecpoles durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Kunde Tecpoles angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warKunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Auf Schadensersatzansprüche findet Ziff.10 dieser Bedingungen Anwendung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Die Herstellung des Vertragsproduktes erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik ist es nicht möglichmöglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen Fehler der Software unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist8.2 Die Produktinformationen der Vertragsprodukte sind in der Regel all- gemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig. PC POWER GmbH haftet nicht für den Inhalt der Produktinformationen, dienen die insbesondere nicht für Druck- oder Übersetzungsfehler. Die technischen Daten und Beschreibungen in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungder Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Zugesicherte Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben Von PC POWER GmbH schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinbestätigt wurden.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten 8.3 Gewährleistungsansprüche gegen PC POWER GmbH sind nicht übertragbar und Programmen wird nicht übernommenVerjähren in 6 Monaten ab Lieferung. PC POWER GmbH gibt die Garan- tie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetohne dafür selbst einzustehen.
9.4 Eventuelle 8.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Xxxx Von PC POWER GmbH Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung. Falls PC POWER GmbH Mängel sind PLAN PRO unverzüglich innerhalb einer angemessenen schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder Leistungserbringung und bei anderen eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt PC POWER GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatz- lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportko- sten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Ko- sten zum Auftragswert nicht offensichtlichen Mängelnaußer Verhältnis stehen.
8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen aus- gesetzt wird, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden istInstallationsanforderungen entsprechen; es sei denn, der Auftraggeber Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff daß diese Umstände nicht ursäch- lich für den Fehler gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt fer- ner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von PC POWER GmbH technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleis- tungsfall nicht ursächlich warvorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Re- paratur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der PC POWER GmbH berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 17.1 Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vor- behaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Xxxx zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglo- sem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungs- versuchen zusteht, fehlgeschlagen.
17.2 Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbe- seitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlge- schlagen.
17.3 Nach dem Stand fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der Technik AG berechtigt vom Ver- trag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleis- tung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist es der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht möglichdurch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
17.4 Der AG hat kein Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
17.5 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten soweit Mängel und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch damit zu- sammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf ⮚ fehlerhaftem Material, ⮚ fehlerhafter Konstruktion, ⮚ mangelhafter Ausführung ⮚ fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.
17.6 Insbesondere ist die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei ⮚ nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen- heit, ⮚ nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ⮚ fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrüber- gang und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istderen Folgen, ⮚ übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Fol- gen, dienen die in Auftragsbestätigungen⮚ chemischen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenphysikalischen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung elektromechanischen oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnelektro- lytischen Einflüsse, die innerhalb dieser Frist auch nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entspre- chen und deren Folgen, ⮚ nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und ⮚ bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber AG oder von dritter Seite verändert worden ist; Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung der Gefahrenmeldeanlage sowie ⮚ bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen, es sei denn, der Auftraggeber AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/o- der der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.
17.7 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vor- sätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungs- gehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungs- tatbestand.
17.8 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berech- tigt, die ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.
17.9 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
17.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß ⮚ §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke), ⮚ § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endab- nehmer), ⮚ § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), ⮚ § 1 ProdhaftG, ⮚ bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, ⮚ bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie ⮚ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder ⮚ Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos längere Fristen vorschreibt.
17.11 Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
17.12 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warBestimmungen in Ziff. 20.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Technik ist es nicht möglichWare an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen479 BGB).
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart 2. Grundlage einer Mängelhaftung ist grundsätzlich die über die Beschaffenheit der ORAFOL Produkte getroffene Vereinbarung. Bei Angaben in Informationsschriften, technischen Datenblättern oder Prospekten, Richtlinien oder während einer Kundenberatung, handelt es sich lediglich um Richtwerte und nicht um Erklärungen über die Beschaffenheit von ORAFOL Produkten. Ob ein Mangel vorliegt, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. X. Xxxxxxxxxxxxx) übernimmt ORAFOL keine Haftung. Bei schriftlichen Angaben in Informationsschriften, technischen Datenblättern oder Prospekten ist nur der deutschsprachige Text bindend. Die Übersetzung dieser Texte in anderen Sprachen dient ausschließlich zu Informationszwecken.
3. Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der branchen- und handelsüblichen Qualitäts- und Maßtoleranzen erfolgt. Insbesondere stellen geringfügige Farbabweichungen keinen Mangel dar.
4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel dadurch entstanden ist, dienen dass die in Auftragsbestätigungengelieferten ORAFOL Produkte unsachgemäß befördert, Prospekten gelagert (Ziffer II. 2), behandelt (vgl. insbesondere die aktuellen Pflege- & Nutzungsbedingungen) oder verarbeitet (vgl. insbesondere die aktuellen Verarbeitungsrichtlinien) wurden. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß.
5. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Gelieferte ORAFOL Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist ORAFOL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Abbildungen Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung seitens ORAFOLs für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6. Soweit ein Mangel vorliegt, ist ORAFOL nach ihrer innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet. ORAFOLs Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Der Kunde hat ORAFOL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde ORAFOL die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ORAFOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann ORAFOL die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur zur bloßen Produktbeschreibungnach Maßgabe von Ziffer VII. Zugesicherte Eigenschaften und sind im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinÜbrigen ausgeschlossen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten 10. Gewährleistungsansprüche gegen ORAFOL stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und Programmen wird sind nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetabtretbar.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 4.1. Der Partner gewährleistet die Leis- tungsfähigkeit, insbesondere die Leistungs- daten, der Technik Ware für den vereinbarten oder ihm erkennbaren Verwendungszweck. Der Partner sichert zu, dass er die Ware selber herstellt. Zieht er zur Herstellung der Ware Dritte bei, ist es nicht möglichdie vorgängige schriftliche Zustimmung von KG einzuholen.
4.2. Der Partner sichert zu, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch dass die gesetzliche Gewährleistung für Ware die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit vereinbarte Qualität und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen vereinbar- ten Eigenschaften aufweist. Die Bestim- mungen über die kaufmännische Untersu- chungs- und LeistungenRügepflicht werden ausdrück- lich wegbedungen. KG kann Mängel wäh- rend der Gewährleistungsfrist jederzeit rügen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist4.3. Der Partner sichert zu, dienen dass die in AuftragsbestätigungenLiefe- rung den zum Zeitpunkt der Vertragserfül- lung geltenden gesetzlichen, Prospekten behördlichen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben berufsgenossenschaftlichen Bestim- mungen sowie den Umwelt-, Sicherheits- und Abbildungen nur zur bloßen ProduktbeschreibungArbeitsschutzregeln am Bestimmungs- wie auch am Verwendungsort entspricht.
4.4. Zugesicherte Eigenschaften Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche ist KG im Sinne Gewährleistungsfall in jedem Fall berechtigt, nach seiner Xxxx Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Preisminderung zu verlangen. Als Folge der Gewährleistungsverletzung durch den Partner steht dem Partner kein Entgelt für eine allfällige Nutzung der Ware durch KG zu, wenn sich KG für eine Ersatzliefe- rung oder Wandlung des Vertrages ent- scheidet. Nebst den obgenannten Ansprü- chen steht KG ein Anspruch auf Ersatz des durch den Mangel verursachten Schadens (ob direkt oder indirekt bzw. unmittelbar oder mittelbar) zu. Der Schadenersatzan- spruch von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinKG setzt kein Verschulden des Partners voraus.
9.3 4.5. Die Gewähr für Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Lieferung. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum zwischen Erhalt und tatsächlicher Ingebrauchnahme der Ware; allerdings kann eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft solche Verlängerung nicht 12 Monate überschreiten. Für Bau- werke oder Einbauten in unbewegliche Sachen beträgt die Frist fünf Jahre seit der schriftlichen Abnahmeerklärung von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetKG.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb 4.6. Der Partner stellt KG von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelneiner eventu- ellen Produkthaftung/Produktehaftpflicht frei, soweit der Produkthaftungs- bzw. Produkte- haftpflichtanspruch durch die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert Ware verur- sacht worden ist; es sei denn, . Auf Aufforderung hat der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachPartner zu belegen, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich wardas Produkthaf- tungsrisiko durch eine Versicherung ausrei- chend gedeckt wird.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 12.1 Der Kunde ha allfällige Mängel unverzüglich, jeden- falls innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leis ung durch die Agen ur, verdeck e Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schrif lich un er Beschrei- bung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gil die Leis ung als genehmig . In diesem Fall is die Gel endmachung von Gewährleis ungs- und Schadenersa zansprüchen sowie das Rech auf Irr umsanfech ung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berech ig er und rech zei iger Mängelrüge s eh dem Stand Kunden das Rech auf Verbesserung oder Aus- ausch der Technik ist es nicht möglichLieferung/Leis ung durch die Agen ur zu. Die Agen ur wird die Mängel in angemessener Fris beheben, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten wobei der Kunde der Agen ur alle zur Un ersuchung und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglich . Die Agen ur is berech ig , die Verbesserung der Leis ung zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung verweigern, wenn diese unmöglich oder für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und Agen- ur mi einem unverhäl nismäßig hohen Aufwand verbun- den is . In diesem Fall s ehen dem Kunden die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungengese zlichen Wandlungs- oder Minderungsrech e zu. Im Fall der Verbes- serung oblieg es dem Auf raggeber die Übermi lung der mangelhaf en (körperlichen) Sache auf seine Kos en durch- zuführen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist12.3 Es oblieg auch dem Auf raggeber, dienen die in AuftragsbestätigungenÜberprü- fung der Leis ung auf ihre rech liche, Prospekten insbesondere we - bewerbs-, marken-, urheber- und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen verwal ungsrech liche Zulässigkei durchzuführen. Die Agen ur is nur zur bloßen Produktbeschreibungzu einer Grobprüfung der rech lichen Zulässigkei verpflich e . Zugesicherte Eigenschaften Die Agen ur haf e im Sinne Falle leich er Fahrlässigkei oder nach Er- füllung einer allfälligen Warnpflich gegenüber dem Kunden nich für die rech liche Zulässigkei von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinInhal en, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmig wurden.
9.3 12.4 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen Gewährleis ungsfris be räg sechs Mona e ab Lieferung/Leis ung. Das Rech zum Regress gegenüber der Agen ur erlisch ein Jahr nach Lieferung/Leis ung. Der Kunde is nich berech ig , Zahlungen wegen Bemängelun- gen zurückzuhal en. Die Vermu ungsregelung wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetausge- schlossen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand Ist die von TECdocs® gelieferte technische Dokumentation mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist TECdocs® zunächst unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt der Technik ist es erste Versuch der Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber TECdocs® unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nochmals zur Nachbesserung auffordern. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel der von TECdocs® gelieferten Dienstleis- tung hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der technischen Dokumentation/Dienstleistung durch das Transportunternehmen oder den Kunden schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht möglich, erkenn- bare Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung (spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe der Dokumentation durch das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen Transportunternehmen oder durch TECdocs®) schriftlich zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenrügen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Die Ver- pflichtungen aus den §§ 377, 378 HGB werden hierdurch nicht berührt. Schlägt die von dem Auftraggeber geforderte Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl oder leistet TECdocs® innerhalb einer an- gemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergü- tung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TECdocs®, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurch- führung wesentlichen Pflicht verursacht und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungennachgewiesen wurde.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart Im Rahmen der Gewährleistungspflicht ist TECdocs® berechtigt, mangelhafte Waren und/oder Dienstleistungen gegen neue Ware und/oder Dienstleistungen auszutauschen. Erst für den Fall, dass eine solche Neulieferung nicht möglich ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinsteht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Wandlung des Vertrages zu.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde offensichtliche Mängel oder Mengenabweichungen TECdocs® nicht übernommeninnerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und bzw. Erbringung der Dienstleistung schriftlich entsprechend verpflichtetanzeigt.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen TECdocs® haftet nicht offensichtlichen Mängelnfür Leistungsmängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung durch Erfüllungsgehilfen oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet den Kunden selbst verursacht werden.
9.5 Ist TECdocs® ist berechtigt, Zug um Zug gegen Auslieferung ausgetauschter Waren bzw. Dienstleistungen die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Bezahlung des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungoffenen Preises bzw. Restpreises zu verlangen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 10.1 ~sedna gewährleistet, dass die beauftragten Leistungen entsprechend der Technik vertraglichen Vereinbarung nicht mit Mängeln behaftet sind, die die vertragsgemäße Tauglichkeit aufheben oder einschränken. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
10.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die beauftragten Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen ~sedna unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche eine Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungendiese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist10.3 Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dienen ~sedna Mängel der beauftragten Leistungen nach deren Entdeckung unverzüglich zumindest schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter nachvollziehbarer Beschreibung der Fehlersymptome, der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände, soweit möglich belegt durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die in AuftragsbestätigungenMängel veranschaulichende Unterlagen. Die Mängelanzeige soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Sofern ~sedna dem Kunden eine Vorlage für einen Mängelbericht zur Verfügung stellt, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften ist diese im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinRahmen der Mängelanzeige zu nutzen.
9.3 10.4 Die Gewähr Behebung von Mängeln erfolgt nach Xxxx von ~sedna durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde wird ~sedna im Falle dabei in zumutbarem Maße unterstützen. Bei der Lieferung von Individualsoftware wird der Kunde sicherstellen, dass ~sedna die entsprechende Hardware, auf der das Auftragsergebnis genutzt wird, für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten die Dauer der Fehlerbeseitigungsmaßnahmen und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetder Fehlersuche zur Verfügung gestellt wird.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen 10.5 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Lieferung seiner Xxxx den Kaufpreis zu mindern oder Leistungserbringung und vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei anderen nicht offensichtlichen unerheblichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 10.6 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ~sedna Änderungen an den beauftragten Leistungen vornimmt oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtvornehmen lässt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass die Änderungen keine für ~sedna unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warMängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10.7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten, es sei denn, ein Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf arglistigem Verschweigen eines Mangels; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10.8 Der Kunde kann Schadenersatzansprüche im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen (Ziff. 12) geltend machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 1. Die SABIK Offshore GmbH übernimmt die Ge- währ, dass ihre Leistung zur Zeit des Gefahr- übergangs die vertraglich zugesicherten Eigen- schaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die SABIK Offshore GmbH die allge- mein anerkannten Regeln der Technik ist es nicht möglichein- gehalten hat und dadurch eine nicht ganz uner- hebliche Einschränkung der Gebrauchs- tauglichkeit oder Verringerung des Wertes ein- getreten ist. Eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet keinen Mangel, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten wenn die Nichteinhaltung der all- gemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Vereinbarung zwischen dem Besteller und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt SABIK Offshore GmbH zurückzuführen ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt2. Sofern im Verhandlungsprotokoll keine andere Frist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleis- tungsfrist ein Jahr.
3. Die SABIK Offshore GmbH ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurück- zuführen sind, zu beseitigen, wenn es der Liefergegenstand Bestel- ler vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Soweit erforderlich, ist der SABIK Offshore GmbH Ge- legenheit zu geben, bis zu dreimal eine Mängel- beseitigung vorzunehmen, bevor der Besteller einen Mangel auf Kosten der SABIK Offshore GmbH selbst beseitigen oder durch einen dritten beseitigen lassen darf. Der Besteller ist seiner- seits verpflichtet, auftretende Mängel unverzüg-
4. Ist der Leistungsgegenstand nach seiner Be- schaffenheit zur Versendung geeignet, so kann die erbrachte SABIK Offshore GmbH zum Zwecke der Mängelbeseitigung bzw. der Nachlieferung dessen Rücksendung an die SABIK Offshore GmbH verlangen. Wenn die Rücksendung an die SABIK Offshore GmbH im Einzelfall nicht mög- lich oder unzumutbar ist, so hat der Besteller den Leistungsgegenstand zur Abholung durch die SABIK Offshore GmbH oder einen von ihr be- auftragten Dritten am Ort der ursprünglichen Leistungserbringung bereit zu halten. Die SABIK Offshore GmbH ist nicht verpflichtet, eine Män- gelbeseitigung an einem anderen Ort vorzuneh- men als an dem Ort, an dem sie ihre Leistung vom Auftraggeber er- bracht hat bzw. an dem die Erfüllung ihrer Leistungspflicht eingetreten ist (Erfüllungsort). Der Besteller hat für einen barrierefreien Zugang bzw. Zufahrt zur ungehinderten Erbringung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu sorgen. Befindet sich der Leistungsgegenstand an einem anderen Ort, so hat der Besteller ihn an den Erfüllungsort zu bringen. Ist dies unter Abwä- gung aller maßgeblichen Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Nach- besserung oder Nachlieferung auch an diesem Ort erfolgen, soweit dies der SABIK Offshore GmbH zumutbar ist und der Besteller für einen zumutbaren Transport der hierfür eingesetzten Mitarbeiter der SABIK Offshore GmbH oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennder SABIK Offshore GmbH beauftragten Dritten sorgt. In dem Fall ist der Besteller auch verpflich- tet, der Auftraggeber weist alle im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich wareiner solchen An- reise verbundenen Kosten in üblicher Höhe zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen21.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Für Verbraucher gilt: Es gelten die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungengesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist21.2. Für Unternehmer gilt: Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, dienen spätestens wenn der Kunde die Leistung in Auftragsbestätigungenseine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als "Zusicherung" gekennzeichnet seinan diesem Tag erfolgt.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel 21.3. Für Unternehmer gilt: Zur Mängelbehebung sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistunguns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachDer Kunde hat stets zu beweisen, dass der Eingriff Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
21.4. Für Unternehmer gilt: Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kosten für den Fehler Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.
21.5. Für Unternehmer gilt: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht ursächlich warin technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 7.1. [Gewährfristen]
7.1.1. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten nach Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch mit Ablauf von achtzehn (18) Monaten nach Ablieferung der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten Sache. Bei Verbraucherverträgen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren einem Unternehmerrückgriff gelten abweichend die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.1.2. Die Gewährleistungsfrist für Einzel- und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenErsatzteile (ausgenommen Verbrauchsmaterial) beträgt zwölf (12) Monate bei Lieferung ab Werk nach Ablieferung der Sache. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Eine gesonderte Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit in Einzelteilen gelieferte und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne nicht von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr emma aufgestellten Anlagen oder für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen Ge- brauchtanlagen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet. 7. 1. 1. Satz 2 gilt entsprechend.
9.4 Eventuelle 7.1.3. Für Reparaturen und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglich gelieferte Ware bis zum Ablauf der für letztere geltenden Gewährleistungsfrist, mindestens aber zwölf (12) Monate.
7.1.4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Handlung bleiben unberührt.
7.2. [Beschränkungen und Ausschlüsse]
7.2.1. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der emma nicht oder nicht vollständig befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, diese fehlerhaft montiert oder fehlerhaft in Betrieb gesetzt, unsachgemäß behandelt, übermäßig beansprucht, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistungspflicht emmas.
7.2.2. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.2.3. Für Fremdfabrikate hat der Besteller zunächst den entsprechenden Hersteller dieser Fremdfabrikate zumindest außergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dazu werden auf Wunsch Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Lieferanten an den Besteller abgetreten. Für den Fall des Abtretungsangebots nimmt der Besteller dieses bereits jetzt an. Kann der Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch emma unberührt.
7.2.4. Verlangt der Besteller, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann xxxx diesem Verlangen entsprechen. Austauschteile und mit der Reparatur verbrachte Zeit (Normalstunden, d.h. keine Überstunden) werden dann nicht berechnet, jedoch Transport- und Reisekosten, Auslösungen und eventuelle Überstundenzuschläge zu den jeweils aktuellen emma-Standardsätzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von xxxx über. An eingesetzten Teilen bestehen die nach Nr. 6 geltenden Sicherungsrechte zu Gunsten der nach diesem Absatz begründeten Kosten wie auch der bereits bestehenden Forderungen.
7.2.5. Liegt ein Mangel vor, so kann xxxx nach eigener Xxxx den fehlerhaften Liefergegenstand ausbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels auch nach dreimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, so kann der Besteller hinsichtlich des mangelhaften Teils der Ware Schadensersatz statt der Leistung oder Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln sind Nacherfüllung, der Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen.
7.2.6. xxxx ist berechtigt, die Beseitigung eines Mangels zu verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
7.2.7. xxxx haftet nicht für Sachschäden, die nur mittelbar vom Liefergegenstand verursacht werden. Vorbehaltlich unabdingbarer gesetzlicher Bestimmungen ist die Haftung für z. B. Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, Dockingkosten oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
7.3. [Mitwirkungspflicht]
7.3.1. Offensichtliche Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 nach 8 Tagen nach Lieferung Gefahrübergang zu rügen und anzuzeigen.
7.3.2. Soweit möglich und zumutbar soll der Besteller xxxx eine Fehlerbeschreibung zuleiten, die xxxx in die Lage versetzt, den Fehler zu beheben.
7.3.3. Der Besteller hat für Nachbesserungen und Ersatzlieferung notwendige Zeit, Gelegenheit und benötigte Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7.3.4. Dem Besteller steht ein Recht zur Mängelbeseitigung durch eigene Kräfte oder Leistungserbringung Dritte nur in Fällen dringender Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zu. Die hierzu notwendigen Kosten werden nur ersetzt, wenn solche Maßnahmen sofort (fern-) schriftlich angezeigt werden und diesen ausdrücklich zugestimmt wurde.
7.3.5. Für den Fall der Mängelbeseitigung und/oder Fehlerbehebung wird der Besteller emma kostenfreien Zugang zum schadhaften Teil verschaffen.
7.4. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Besteller alle Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die durch diese unberechtigte Mängelrüge entstanden sind.
7.5. [Sonderregelungen für Software] Für Software gilt im übrigen:
7.5.1. xxxx gewährleistet, dass die von ihm überlassene Software im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei anderen nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht offensichtlichen Mängelnals Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
7.5.2. Als Software-Mängel gelten nur solche Mängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt reproduziert werden können. Soweit dem Besteller Programme, spätestens 14 Tage nach ihrer EntdeckungSoftware, keinesfalls aber später Interfaces etc. als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung Fremdprodukte zur Verfügung gestellt werden, wird von emma hierfür keine zusätzliche Gewährleistung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenHaftung übernommen.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt7.5.3. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so leistet PLAN PRO hat xxxx das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Besteller xxxx nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work- around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist xxxx unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung Lieferung einer neuen Version oder durch Ersatzlieferungeines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden7.5.4. Mängel eines Teils sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Lieferung Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern sonstige die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istMängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bleiben unberührt.
9.7 Jegliche 7.5.5. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe emmas tätig, sondern reicht der xxxx lediglich ein Fremderzeugnis an den Besteller durch, ist die Gewährleistung erlischtemmas zunächst auf die Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Besteller zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch emma unberührt.
7.5.6. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen.
7.6. Ansprüche auf Gewährleistung gegen xxxx stehen nur dem Besteller bzw. unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet emma nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; für solche Schäden aus Mängeln, sofern deren Abwesenheit arglistig verschwiegen wurde oder deren Abwesenheit garantiert worden ist oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
7.8. Andere als die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennvorhergehenden Rechte im Garantiefall bestehen nicht. Dies gilt nicht, der Auftraggeber weist wenn xxxx ausdrücklich eine Beschaffenheit einer Sache zugesagt hat. Gesetzliche Rechte im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen sollen nur insofern Gegenstand der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warvorstehenden Regelungen sein als dies vom Gesetz her erlaubt ist.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 15.1.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. 15.2.Der Zeitpunkt der Technik Übergabe ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenmangels abweichender Vereinba- rung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach wenn der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist Kunde die gelieferte Xxxx Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die erbrachte Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangelhaft mangels begründeter Verweigerung der Annah- me als in seine Verfügungsmacht übernommen. 00.0.Xxx eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und rechtzeitig gerügtbleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdengilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Mängel 15.4.Behebungen eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachKunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.5.Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Eingriff Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. 15.6.Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestell- ten Sachverständigen einzuräumen 15.7.Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. 15.8.Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er ver- pflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 15.9.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Lie- fergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.10.Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Un- tersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch die- se die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler nicht ursächlich warzu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen ange- messenes Entgelt zu tragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es 1. Wird die Reise nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtvertragsgemäß erbracht, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Niltours e.K kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Niltours e.K kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenhöherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt zuzumuten ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch Niltours e.K kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Niltours e.K innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärungkündigen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand oder dem Reisenden die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, Niltours e.K erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennNiltours e.K verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet Niltours e.K den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern Niltours e.K einen Umstand zu vertreten hat, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit zu einem Mangel der Fehlermeldung nachReise führt, dass kann der Eingriff für Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Niltours e.K auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Fehler nicht ursächlich warSchaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
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Samples: Reisevertrag
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 8.1. Für Sach- u. Rechtsmängel übernimmt der Technik ist Verkäufer unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgende Gewährleistung, soweit es sich nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenum einen Verbrauchsgüterkauf handelt. PLAN PRO übernimmt jedoch Für diesen Fall gelten die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungengesetz- lichen Regelungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart 8.2. Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Xxxx des Verkäufers nachgebessert oder neu geliefert. Mängelrügen und Beanstandungen haben unverzüglich zu erfolgen.
8.3. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Die Ablaufhemmung aus § 459 445b Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich bleibtunberührt. Für Schadensersatzansprüche geltendiegesetzlichen Fristen. Siegeltenauchfür Mängeleines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver- wendet wurden und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9.3 Die Gewähr für 8.4. Der Verkäuferund Liefererträgt– soweitsichdie Beanstandungalsberechtigtherausstellt– diezum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen, soweithierdurchkeineunverhältnismäßige Belastungdes Ver- käufers/Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen an der Lieferkette. Ist eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder vom Verkäufer trotz angemessener Fristsetzung nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügterfolgt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung kann der Käufer mindern, vom Vertrag zurücktreten oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenSchadensersatz verlangen. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder Die Geltendmachung von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachSchadensersatz setzt vor- aus, dass der Eingriff Käufer dem Verkäufer/Lieferer ein Verschulden nachweist.
8.5. Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden vom Verkäufer durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elek- trische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Gleiches gilt für Änderungen des Leistungsgegenstandes durch den Fehler nicht ursächlich warKäufer/Besteller oder un- sachgemäße Nachbesserung durch Dritte.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen17.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung Ge- währleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen- der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel- lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstel- lung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.
17.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der unternehmerische Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe- termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man- gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupten- den Mangels dar.
17.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh- merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech- tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendun- gen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe- bung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist17.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen17.9. Mängel am Liefergegenstand, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel die der unternehmeri- sche Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ab- lieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind PLAN PRO unverzüglich unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb . Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet ab Entdecken angezeigt werden.
9.5 Ist 17.10. Den Kunden trifft die gelieferte Xxxx Obliegenheit, eine unverzügli- che Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuel- le Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diag- nose, Fehlerbehebung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungWiederherstellung der Sicher- heitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden17.11. Mängel eines Teils der Lieferung Eine etwaige Nutzung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungManipulation des mangel- haften Leistungsgegenstandes, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt durch welche ein weiterge- hender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustel- len, soweit dies zumutbar ist.
9.7 Jegliche 17.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kun- den an uns zu retournieren.
17.14. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.15. Die Gewährleistung erlischtist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Ver- kabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennmit den gelieferten Gegen- ständen nicht kompatibel sind, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff soweit dieser Umstand kausal für den Fehler nicht ursächlich warMangel ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach a) Trotz größter Sorgfalt bei der Auftragsausführung möglicherweise auftretende Abweichungen hinsichtlich der Papierqualität, der Tonwertwiedergabe und dgl. werden vom Kunden als ordnungs- gemäße Erfüllung akzeptiert. Bei maßstäblichen Arbeiten wird Gewähr für genaue Einstellung übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen, die nachträg- lich durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird von uns nur insoweit gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit, unsachgemäße Beratung oder Produktion verschuldet sind. Bei Aufzieh-, Versiegelungs-, sowie Laminierar- beiten gilt: Materialbedingte Farb- und Tonwertabweichungen von Originalen oder Vorlagen berechtigen nicht nur Reklamation. Das Endprodukt kann sich mit der Zeit sowie unter dem Stand der Technik ist es Einfluß von Licht, Wärme, Chemikalien, usw. verändern. Derartige Veränderun- gen berechtigen nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenErsatzansprüchen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istb) Beanstandungen wegen offensichtlicher Fehler werden nur be- rücksichtigt, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens wenn sie innerhalb von 14 acht Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Soweit die Ware mangelhaft ist, leis- ten wir Ersatz oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelnbessern nach. Mehrfache Nachbesserungen/ Ersatzlieferungen sind zulässig. Soweit allerdings auch die zweite Nachbesserung/Ersatzlieferung fehlschlägt, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach kann der betroffenen Lieferung Kunde Her- absetzung der Vergütung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenRückgängigmachung des Vertrags verlangen.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx c) Für Verlust oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder Beschädigung von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist an uns übergebenen Originalen/Vorlagen wird Ersatz im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler Einzelfalle bis zum Betrag von höchstens EUR 7.669,38,- nach Maßgabe des seitens des Wirtschaftsverbandes Kopie & Medientechnik e.V. abgeschlos- senen Versicherungsvertrages geleistet. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Eine Haftung des Wirtschaftverbandes Kopie & Medientechnik e.V. wird nicht ursächlich warbegründet. Schadensfälle an Originalen/Vorlagen sind uns binnen drei Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Der AUFTRAGNEHMER leistet Gewähr, dass die Waren die im Auftrag bedungenen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen.
8.2 Geringfügige Abweichungen, beispielsweise eine leichte Farbabweichung im Vergleich zum Produktkatalog, oder sonstige dem Stand AUFTRAGGEBER zumutbare Änderungen der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten Leistungs- und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren Lieferverpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten vorweg als genehmigt.
8.3 Die in den Produkt- und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenWerbekatalogen enthaltenen Lichtbilder sind nur beispielhaft. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Die Produkte können geringfügig abweichen. Gleiches gilt für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenDarstellungen auf der Website des AUFTRAGNEHMERS.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein8.4 Die Gewährleistungsfrist wird auf 6 Monate ab Warenübergabe beschränkt.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen8.5 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle die Ware bei Entgegennahme auf etwaige Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung zu untersuchen und bei anderen Feststellung eines solchen umgehend den AUFTRAGNEHMER darüber in Kenntnis zu setzen. Wird die Mängelrüge nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügterhoben, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdengilt die Ware als genehmigt. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachDie Beweislastumkehr, dass der Eingriff für Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Unterlässt es der AUFTRAGGEBER einen Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen, sind Gewährleistungsansprüche jedenfalls ausgeschlossen.
8.6 Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn bei den Produkten aufgrund unsachgemäßer, vertrags- oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Der sach-, vertrags- und bestimmungsgemäße Gebrauch bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers / AUFTRAGNEHMERS.
8.7 Wird eine Ware nach Kundenanforderung gefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Herstellung bzw. Beschaffung der Ware.
8.8 Im Falle der Gewährleistung obliegt es alleine dem AUFTRAGNEHMER, die jeweiligen GewährleistungsbeheIfe (insb Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Vertragsauflösung) auszuwählen.
8.9 Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall bei Eingriffen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Käufers oder nicht ursächlich warautorisierter Dritter hnsichtlich des jeweiligen Produkts. Ausgeschlossen sind Defekte an der Ware, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unrichtige Behandlung und Lagerung oder durch die Verwendung in einer ungeeigneten Umgebung zurückzuführen sind. Darüber hinaus erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf Mängel, die auf einen natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Handelsübliche, beispielsweise in einer NORM geduldete, Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität unterliegen ebenfalls nicht der Gewährleistung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung. Die gelieferten Leistungen sind sofort nach Emp- fang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müs- sen spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich dem Stand Auf- tragnehmer zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für erkennbare Mängel in Bezug auf Vollständigkeit der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren Lieferung. Transportschäden hat der Auf- traggeber sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen Schadensersatz- ansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenlassen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung8.2. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnSonstige Mängel, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnensogleich fest- gestellt werden, spätestens 14 Tage sind unverzüglich, nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenEntdeckung des Fehlers sofort schriftlich zu rügen.
9.5 8.3. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu ma- chen, stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Durch Nachbesse- rung und Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht ge- hemmt.
8.5. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen in der Auf- tragsbestätigung; ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 (ein) Jahr ab Lieferung.
8.6. Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtder Liefergegenstand mangelhaft, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern ist der Auftragnehmer zur Nacher- füllung verpflichtet, jedoch kann er nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung den mangel- haften Liefergegenstand nachbessern oder durch Ersatzlieferungeine mangelfreie Neulie- ferung ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den mangelhaften Liefergegenstand zur Prüfung und zur Nacherfüllung des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Ein- und Ausbaukosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; die Transportkosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung vornehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über das Ergeb- nis der durchgeführten Prüfung des mangelhaften Gegenstandes in Kennt- nis setzen. Kommt der Auftragnehmer zum Ergebnis, dass der angezeigte Xxxxxx nicht von der Gewährleistung erfasst ist, sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten für die Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu erstatten.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt 8.7. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten und autorisierten Fach- firma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben / Anweisungen des Auftragnehmers (technische Dokumentatio- nen etc.) verwendet werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im auf- getretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachunsachgemäßen Veränderung, dass Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterlie- gender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewalt- samer Beschädigung, Nichtbeachtung der Eingriff technischen Dokumentation des Auftragnehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung und / oder ungeeigneter Betriebsmittel ist die Haftung des Auftragnehmers ausge- schlossen.
8.8. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber nach schriftlicher Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer das Recht, den Mangel selbst zu Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei vom Auftragnehmer die notwendigen Kosten zu erstatten sind.
8.9. Ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so kann der Auftragge- ber Minderung oder Rücktritt geltend machen.
8.10. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht am Lieferge- genstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folge- schäden jedweder Art, sofern bei dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, oder die zugesicherten Eigenschaften ge- rade das Mangelfolgeschadensrisiko verhindern sollen. Dieser Haftungs- ausschluss gilt nicht in den Fehler nicht ursächlich warFällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Technik Übergabe ist es mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die Leistung nützt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ist eine Mängelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen so ist nach unserer Xxxx angemessene Preisminderung zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließengewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
17.5. PLAN PRO übernimmt jedoch Sind die gesetzliche Gewährleistung Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Gegenüber unternehmerischen Kunden erlischt die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenGewährleistung bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften jedenfalls.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen17.7. Mängel am Liefergegenstand, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind PLAN PRO unverzüglich unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb . Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet ab Entdecken angezeigt werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 17.8. Eine etwaige Nutzung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVerarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung welche ein weitergehender Schaden droht oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung eine Ursachenerhebung erschwert oder Leistung berechtigen den Auftraggeber verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche 17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung erlischtist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä., nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennmit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff soweit dieser Umstand kausal für den Fehler nicht ursächlich warMangel ist.
17.14. Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des unternehmerischen Kunden oder eines seiner Subunternehmer erforderlich (z.B. hydraulischer Ausbau eines Stellorgans) so wird uns der unternehmerische Kunde nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlicher Lohn und Materialkosten in Rechnung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche, Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch pönale Forderungen sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 1. Übernimmt ein Vorlieferant gegenüber dem Stand der Technik Käufer eine Gewährleistung, so ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren eine Haftung von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenAD-Systems ausgeschlossen.
9.2 Soweit nichts 2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlas- sens des Lagers.
3. Mängel sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entde- ckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und Benutzung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, ist eine Haftung von AD-Systems ausgeschlos- sen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet AD- Systems solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflich- tungen nicht nachkommt.
4. Bei begründeter Mängelrüge ist AD-Systems befugt, die Ware zurückzunehmen und an Ihrer Stelle einwandfreie zu liefern, oder unter angemessener Wahrung der Inte- ressen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
5. Mängelansprüche des Käufers entfallen, sofern er AD-Systems nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, und er nicht insbesondere die beanstandeten Waren auf Verlangen von AD-Systems unverzüglich zur Verfü- gung stellt.
6. Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart vorgeschrieben ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinspätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch AD-Systems.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen7. Bei Waren, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetdie als deklassiertes Material verkauft worden sind, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
9.4 Eventuelle Mängel 8. Alle weiteren Ansprüche sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnSchäden, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach an der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenbemängelten Ware selbst entstanden sind.
9.5 Ist die 9. Alle Bestimmungen gelten auch für nicht vertragsgemäß gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungWare.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen16.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen16.10. Mängel am Liefergegenstand, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens einen Tag nach Übergabe an uns schriftlich entsprechend verpflichtetanzuzeigen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO 16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen einzustellen, soweit dies nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche 16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind sofern wirtschaftlich vertretbar vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung erlischtist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist den uns im Zusammenhang mit Zeitpunkt der Fehlermeldung nachLeistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, dass weil der Eingriff für den Fehler Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht ursächlich warnachkommt.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung. 9.1 Nach (1) Treten bei Leistungen der Tauw GmbH, die Dienstleistungen sind, Pflichtverletzungen seitens der Tauw GmbH auf, so ist der Kunde, soweit dies möglich ist, verpflichtet, der Tauw GmbH unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die bisher erbrachte Leistung nachzubessern bezie- hungsweise die Pflichtverletzung zu beheben. Wird nicht inner- halb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nach- besserung zweimalig fehl oder ist dem Stand Kunden aus sonstigen Gründen die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Technik Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe- rührt. Schadensersatz kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Nr. 16 dieser AGB verlangen.
(2) Ist eine Werkleistung Vertragsgegenstand der Tauw GmbH (zum Beispiel Erstellung eines Gutachtens als Umweltgutach- ter), so ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Haftung der Tauw GmbH wegen Mängeln der Leistung (Gewährleistung) grundsätzlich zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt; das heißt die Tauw GmbH kann nach ihrer Xxxx den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Der Kunde hat der Tauw GmbH umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Bei einem Verstoß hiergegen ist die Tauw GmbH von der Haftung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit insoweit daraus entstehenden Folgen bereit. Der Kunde darf den Mangel selbst oder durch Dritte nur dann beseitigen lassen und Ersatz für die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn dies dringend notwendig ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungbeispielsweise um drohende unverhältnismäßig große Schäden abzuwehren. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen Für den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachFall, dass die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt oder das die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung aus ande- ren Gründen von Gesetztes wegen entbehrlich ist, ist der Eingriff für Kunde berechtigt, seine Gegenleistung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Kunde nach den Fehler nicht ursächlich wargesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Nr. 16 dieser AGB verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung Q-DAS leistet Gewähr für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und vereinbarte Beschaffenheit der Q-DAS®-Software – bzw. bei fehlender Vereinbarung für die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungengewöhnliche Verwendung – sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Q-DAS®-Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istDer Kunde hat die Q-DAS®-Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, dienen die in Auftragsbestätigungenansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungwenn sich später ein solcher Mangel zeigt. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein377 HGB findet Anwendung.
9.3 Die Gewähr für Q-DAS ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Xxxx zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Q-DAS dem Kunden nach eigener Xxxx eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommenrechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Q-DAS®-Software verschaffen oder diese so abändern, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetdass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen Q-DAS ist nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelneigenem Ermessen berechtigt, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenGewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden oder durch Fernzugriff zu erbringen. Q-DAS genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenindem Q-DAS mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
9.5 Ist die gelieferte Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Xxxx den Kaufpreis zu mindern oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtvom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern haftet Q-DAS nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungZiffer 10.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils Q-DAS kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Q-DAS®-Software verändert, außerhalb der Lieferung vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istfalsch bedient wurde.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtQ-DAS kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel vorliegt. § 254 BGB gilt entsprechend.
9.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennAblieferung, der Auftraggeber weist also im Zusammenhang Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Fehlermeldung nachAblieferung der Q-DAS®-Software, dass im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung des Lizenzschlüssels oder gegebenenfalls der Eingriff Zugangsdaten für den Fehler nicht ursächlich warDownloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 10.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es 16.1 Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass die gelieferten Leistungen und Produkte den vereinbarten Vorgaben entsprechen und nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenmit Mängeln behaftet sind.
9.2 Soweit nichts anderes 16.2 Der Auftragnehmer behält sich zunächst vor, nach ihrer Xxxx bis zu zwei Mal Nachbes- serung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Kunden wird vorbehalten bei zwei Maligen Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herab- setzung der Vergütung oder Rückgängig- machung des Vertrages zu verlangen.
16.3 Offensichtliche Mängel hat der Kunde un- mittelbar, längstens 2 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich (Email oder Fax genügt) gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei Nichteinhalten der Frist ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab- sendung.
16.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme. Wenn der Kun- de den Mangel bei der Abnahme bereits kennt, so kann er Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er sich die Geltendmachung bei der Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von vorbehält (§ 459 640 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinBGB).
9.3 Die 16.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äu- ßere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht vom Auftragnehmer durchgeführten Änderun- gen, Ergänzungen, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen. Garantien im Rechtssinne werden nicht übernommen, Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
16.6 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftli- chen Erfolges der gelieferten Leistungen und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetProdukte.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik 1. Der Besteller ist es nicht möglichverpflichtet, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist Kaufverträgen die gelieferte Xxxx bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtTauglichkeit der Ware bzw. des Werkes zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang bzw. das Werk bei Abnahme einen Sachmangel auf, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach eigener unserer Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete 4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt die Einhaltung der Betriebsanleitung voraus (u.a. normaler und sachgemäßer Gebrauch der Tore, regelmäßige Schmierung aller drei Monate, jährliche Überprüfung durch einen Sachkundigen gemäß UVV, umgehende Benachrichtigung beim Auftreten von Fehlern).
5. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Xxxx darf nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistunggesetzlichen Bestimmungen, sofern die Brauchbarkeit es sich um einen Personenschaden handelt, der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istSchaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist haften wir im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff übrigem nur für den Fehler vertragstypischen Schaden.
8. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die INDUPRI Tore & Zaun GmbH haftet deshalb insbesondere nicht ursächlich warfür Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. Werk selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
10. 478 BGB bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen16.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung Ge- währleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Übergabe.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeit- punkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfü- gungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne An- gabe von Gründen verweigert hat.
16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh- merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech- tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen16.7. Mängel am Liefergegenstand, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel die der unternehmeri- sche Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablie- ferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind PLAN PRO unverzüglich unverzüglich, spätestens bei Nutzungsbe- ginn an uns schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb . Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet ab Entdecken angezeigt werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx 16.8. Eine etwaige Nutzung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtVerarbeitung des mangel- haften Leistungsgegenstandes, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung welche ein weitergehen- der Schaden droht oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung eine Ursachenerhebung erschwert oder Leistung berechtigen den Auftraggeber verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustel- len, soweit dies nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche 16.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
16.12. Die Gewährleistung erlischtist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand die tech- nischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabe- lungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennmit den gelieferten Gegenstän- den nicht kompatibel sind, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff soweit dieser Umstand kausal für den Fehler nicht ursächlich warMangel ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 16.1. Die be-it solution Gmbh leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr dafür, dass die Dienstleistung oder Lieferung für die Zwecke des Kunden wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.
16.2. Die von der be-it solution Gmbh geschuldeten Vertragsleistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie per Überlassung dem Stand vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter praktischen Gesichtspunkten entsprechen. Eine Funktionsbeeinträchtigung eines Systems, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedingungen oder ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen bleibt eine unerhebliche Minderung der Technik Qualität unberücksichtigt.
16.3. Der Kunde ist es verpflichtet, die Leistungen und Lieferungen der be-it soluti-on Gmbh umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu überprüfen. Offensichtliche Mängel muss der Kunde, welcher Unternehmer ist, innerhalb einer Woche schriftlich rügen. Die Rechtsfolgen der Bestimmungen des UGB bleiben unberührt, wobei eine Frist von einer Woche gegenüber Unternehmern als vereinbart gilt.
16.4. Die Verbesserung von Mängeln erfolgt nach Xxxx durch die be-it solution Gmbh gegenüber Unternehmen durch Beseitigung oder Behebung des Mangels, Lieferung eines mangelfreien Programms oder andere Produkte oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, wie der Mangel oder die Auswirkung des Mangels vermieden werden können. Die Mängelbeseitigung durch die be-it solution Gmbh kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen. Der Kunde wird zur Untersuchung bzw. Mängelbehebung alle erforderlichen Maßnahmen setzen bzw. im notwendigen Ausmaß mitwirken.
16.5. Sofern kein Mangel vorliegt, für welchen die be-it solution Gmbh gewähr-leistungspflichtig wäre, hat der Kunde der be-it solution Gmbh die entstandenen Kosten und Mehraufwendungen zu ersetzen.
16.6. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der die Mängel nicht enthält, ist vom Kunden zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist.
16.7. Für Fehler von Standardsoftware bzw. nicht von der be-it solution Gmbh produzierter Software gelten die Regelungen für Mängelrechte des ent-sprechenden Lizenzvertrages bzw. des Vertrages über den Erwerb von Updates zu den jeweiligen Produkten. Für die fehlerfreie Funktion solcher Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet die be-it solution Gmbh nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Während der Gewährleistungszeit erhält der Kunde auf Anforderung kostenlose
16.8. Für die Erstellung von Modulen (individuell erstellte oder angepasste Soft-ware) gelten die Mängelrechte aus dem diesbezüglich abgeschlossenen Vertrag. Die be-it solution Gmbh wird in diesem Zusammenhang auftreten-de Fehler bei den von ihr erstellten Programmmodulen schnellst möglich beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren wird die be-it solution Gmbh eine akzeptable Ausweichlösung entwickeln.
16.9. Sofern die Mangelhaftigkeit auf Beistellung oder Mitwirkung des Kunden zurückzuführen ist, hat die be-it solution Gmbh keine unentgeltliche Mängelbeseitigung durchzuführen.
16.10. Die be-it solution Gmbh hat auch nicht für Mängel, welche auf eine unsachgemäße bzw. nicht sorgfältige Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder unübliche Systemeingriffe durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist, einzustehen.
16.11. Die be-it solution Gmbh hat auch nicht für Mängel und Schäden einzustehen, die auf die Verwendung ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, unübliche Betriebsbedingungen, unsachgemäßen Gebrauch, Umbauten durch den Kunden oder Dritte, atmosphärische oder statische Entladung, Virenbestand, natürlichen Verschleiß, Transportschäden, etc. zurückzuführen sind. In derartig gelagerten Fällen gelten die von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer der be-it solution Gmbh erbrachten Lieferungen und LeistungenLeistungen trotz etwaiger Einschränkungen als vertragskonform erbracht.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart 16.12. Zwischen der be-it solution Gmbh und dem Unternehmer gilt eine Gewähr-leistung von 6 Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Vertragsleistung zu laufen und muss bei sonstiger Ver-jährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ferner hat der Kunde, welcher Unternehmer ist, dienen den Beweis dafür zu erbringen, dass die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften Mangelhaftigkeit der erbrachten Vertragsleistung bereits im Sinne von Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Zudem wird die Rückgriffsmöglichkeit auf die be-it solution Gmbh gemäß § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein933b ABGB ausgeschlossen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft 16.13. Für allfällige dem Kunden von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetder be-it solution Gmbh überlassene Hardwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln16.14. Unterlässt der Kunde, welcher Unternehmer ist, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung Abnahme der Vertragsleistung aus einem anderen Grund, als wegen eines nicht entdeckt werden könnengeringfügigen Mangels, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtunmöglich macht, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern gilt die Vertragsleistung 2 Wochen nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenvorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber Ein nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischtgeringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Liefergegenstand Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Kunden zu vertreten ist, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der be-it solution Gmbh gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Behebung Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstigen Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite verändert vorgenommen worden sind.
16.15. Sofern Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Vertragsleistungen durch die be- it solution Gmbh ist; es sei denn, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewähr- leistung für die ursprüngliche Vertragsleistung lebt dadurch nicht wieder auf.
16.16. Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreib-, Rechen-, Formfehler, etc. in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit be-it solution Gmbh jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offen-sichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Fehlermeldung nach, dass Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warbe-it solution Gmbh geltend gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen16.1. PLAN PRO übernimmt jedoch Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be- trägt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen- der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel- lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über- nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man- gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaup- tenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh- merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesse- rung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech- tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendun- gen für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenFeststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe- bung zu ersetzen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seindass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen16.10. Mängel am Liefergegenstand, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und die der unternehme- rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststel- len hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich entsprechend verpflichtetanzuzeigen.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO 16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein wei- tergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung er- schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen einzustellen, soweit dies nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt unzumutbar ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, wenn der Liefergegenstand gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder die erbrachte Leistung Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist iunternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warMängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
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Samples: Agb Elektrotechniker
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 25.1 Die Verkäuferin gewährleistet, dass sie die Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) mit allen vereinbarten, zugesi- cherten und in guten Treuen zum bestimmungsgemässen Ge- brauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und diese den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter ge- währleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren Käufer in guten Treuen auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Die Verkäuferin übernimmt eine Garantie von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen24 Monaten ab Übergabe oder Installation der Hardware (inkl. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und dazugehöriger Betriebssoftware) bzw. ab Entgegennahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Während der Garantiefrist können Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt jederzeit gerügt werden. Mängel eines Teils Die Verkäuferin ist auch nach Ablauf der Lieferung oder Leistung berechtigen Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistungnachstehenden Mängelrechten des Käufers verpflichtet, sofern die Brauchbarkeit Mängel noch innerhalb der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istGarantiezeit schriftlich gerügt worden sind.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt25.2 Die Verkäuferin gewährleistet, wenn dass sie über alle Rechte verfügt, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Die Verkäuferin ist insbesondere berechtigt, die mit der Liefergegenstand oder Hardware gelieferte Betriebssoftware zu vertreiben und dem Käufer die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Nutzungsrechte daran im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Umfang ein- zuräumen.
25.3 Liegt ein Mangel vor, hat der Fehlermeldung nachKäufer die Xxxx, dass Nachbes- serung, Lieferung mängelfreier Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Eingriff Vergütung zu machen. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
25.4 Verlangt der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so behebt die Verkäuferin die Mängel innerhalb der angesetzten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten.
25.5 Hat die Verkäuferin die verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Käufer nach Xxxx:
a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen;
b. die erforderlichen Unterlagen – soweit die Verkäuferin zur Herausgabe berechtigt ist – herausverlangen und die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers durch einen Dritten vornehmen lassen; oder
c. vom Vertrag zurücktreten.
25.6 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haf- tet die Verkäuferin zusätzlich für den Fehler nicht ursächlich wardessen Ersatz gemäss Ziffer 27.
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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag
Gewährleistung. 9.1 Nach Miele gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Versandes nicht mit Mängel behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem Stand gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Ei- ne unerhebliche Minderung des Wertes oder der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenbleibt außer Acht.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart istErgänzend hat der Verbraucher potentiell Ansprüche aus Garantieerklärungen der Hersteller vie- ler technischer Produkte, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungden Produkten beigefügt werden. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne Die gesetzliche Gewährleistungs- pflicht von § 459 Abs. 2 BGB müssen Miele wird durch von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinMiele abgegebene Garantieerklärungen nicht eingeschränkt.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtetFrist zur Geltendmachung der Gewährleistung beträgt sowohl bei offenen als auch bei ver- steckten Mängeln 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen Im Falle einer nicht vollständigen Lieferung wird Miele umgehend nachliefern. Im Übrigen hat Miele nach Lieferung Xxxx des Verbrauchers zunächst die mangelhafte Sache zu reparieren oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängelneine Ersatz- lieferung vorzunehmen. Der Verbraucher ist verpflichtet, die innerhalb dieser Frist auch Ware an Miele zur Verbesserung oder zum Austausch zurückzusenden, soweit dies für ihn tunlich ist. Gelingt die Reparatur wiederholt nicht oder erfolgt wiederholt keine mängelfreie Ersatzlieferung oder ist die Reparatur bzw die Ersatzliefe- rung für Miele mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Verbraucher das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder – bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnengeringfügigen Mängeln – das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung).
9.5 Miele leistet Gewähr für Eigenschaften, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später soweit diese entweder im Katalog oder in der Homepage ausdrücklich als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung zugesichert oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet als „Garantie“ gekennzeichnet werden.
9.5 Ist 9.6 Miele übernimmt eine Gewährleistung bezogen auf die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügteinzelnen bei ihr bestellten Waren, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.nicht
9.7 Jegliche Eine Gewährleistung erlischtbesteht nur für Mängel, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist bereits im Zusammenhang mit Zeitpunkt des Versands vorlagen, nicht aber für solche, die erst nachträglich, insbesondere durch unsachgemäße Nutzung oder eine über längere Zeit andauernde überdurchschnittliche Beanspruchung der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff Ware seitens des Verbrau- chers entstehen. Dies gilt auch für den Fehler nicht ursächlich warVerschleißteile.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 16.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Stand Kunden, dass der Technik ist Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Auftragnehmerin und Kunde sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign/Software eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht zwischen Auftragnehmerin und Kunde auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden. Eine weitergehende Gewährleistung oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB wird nicht möglichvereinbart. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten EN- oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenbegründet keine vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen1 Satz 1 BGB oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist16.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, dienen Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Auftragnehmerin und ihrer Subunternehmer beruht. 6
16.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin (auch Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte und ähnliches) sind bei Übergabe zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Bei nachweisbaren Mängeln kann die Auftragnehmerin die Nacherfüllung nach ihrer Xxxx in AuftragsbestätigungenForm der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Für unsachgemäße Lagerung und Behandlung, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinnatürliche Abnutzung sowie starke Erwärmung oder Feuchtigkeit beim Kunden wird keine Haftung übernommen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft 16.4 Nimmt der Kunde selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Geräten Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Konzeptes/Produktes/Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung sofern der Fehlermeldung nachKunde nicht nachweist, dass der Eingriff für Mangel nicht auf den Fehler nicht ursächlich warbeschriebenen Handlungen beruht.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung. 9.1 Nach Konzept-iX Software GmbH verpflichtet sich, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, nach Xxxx von Konzept-iX Software GmbH zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch fehlerhafter Teile. Voraussetzung ist, dass die Produkte entsprechend der Dokumentation und den Installationsbedingungen von Konzept-iX Software GmbH einschließlich Zubehörverwendung sachgerecht behandelt werden. Die ersetzten Teile werden Eigentum von Konzept-iX Software GmbH. Konzept-iX Software GmbH trägt hierbei die zur Gewährleistung erforderlichen Kosten. Konzept-iX Software GmbH kann davon jedoch solche Mehraufwendungen ausnehmen, die infolge Verbringens der Ware an einen anderen Ort als den Erstmaligen entstehen. Kann trotz wiederholter Gewährleistungsarbeiten der Mangel nicht behoben werden, verbleiben dem Käufer die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte auf Wandlung oder Minderung. Eine Haftung wegen zugesicherten Eigenschaften für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie auf positiver Vertragsverletzung beruht. Konzept-iX Software GmbH kann bei noch nicht vollständiger Bezahlung der Ware durch den Käufer ihre Gewährleistungsarbeiten von einer angemessenen Teilleistung des Käufers abhängig machen. Um seine Gewährleistungsansprüche zu sichern, muss der Käufer Konzept-iX Software GmbH die Mängel - bei offensichtlich erkennbaren Mängeln binnen 14 Tagen nach Auslieferung der Ware - schriftlich anzeigen und zur Beseitigung auffordern. Ist der Käufer Kaufmann, muss er nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzeigen, um seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern, insbesondere setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Käufer seiner nach § 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, gerechnet ab dem Tag der Lieferung. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind Betriebsmittel sowie Verschleißteile, wenn deren Mängel auf tatsächliche Abnutzung zurückzuführen sind. Konzept-iX Software GmbH trägt zur Meidung von Fehlern und Mängeln in der von ihr gelieferten Software nach bestem Wissen und Gewissen durch ein umfassendes Controlling Sorge. Der Kunde erkennt an, dass nach dem Stand der Technik ist es das Auftreten von Fehlern und Mängeln in der Software und den dazugehörigen Komponenten dennoch nicht möglichvollständig ausgeschlossen werden kann und somit Konzept-iX Software GmbH hierfür keine Gewährleistung übernimmt. Konzept-iX Software GmbH übernimmt ebenfalls keine Gewähr auf die Lauffähigkeit von ihr vertriebener Software auf nicht bei Konzept-iX Software GmbH erworbener Hardware, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO wenn der mögliche Einsatz auf der entsprechenden Hardware nicht ausdrücklich zugesichert worden ist. Beratung und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb Hilfestellung bei der Anpassung vorhandener, nicht von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung Konzept-iX Software GmbH gelieferter Hardware, zur Herbeiführung der Funktions- und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf Lauffähigkeit von Konzept-iX Software GmbH gelieferter Software wird nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdenausdrücklicher Beauftragung gegen Entgeld geleistet, soweit dieses technisch möglich. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Die Gewährleistung erlischt, wenn andere, nicht von Konzept-iX Software GmbH autorisierte Personen Reparaturen oder Änderungen an der Liefergegenstand Ware vornehmen oder wenn nicht von Konzept-iX Software GmbH genehmigte Zusätze in die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Konfiguration einbezogen werden. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Soweit Konzept-iX Software GmbH aus Gewährleistung oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennGarantievereinbarung Leistungen zu erbringen hat und hierbei Anfahrten des Kundendienstes entstehen, erklärt sich der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachKunde damit einverstanden, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warKonzept-iX Software GmbH die zurzeit üblichen Fahrt-/Reisekosten in Rechnung stellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Die von Tecpoles geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Stand Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Technik ist es vereinbarten Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den nachfolgenden Regelungen.
8.2 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Material und Farbe berechtigen nicht möglichzur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten soweit vorhanden, übliche Industrienormen und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung unsere Werks-Normen.
8.3 Etwaige wichtige Erkenntnisse für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen dessen Spezifikation hat der Kunde Tecpoles auch nach Vertragsschluss und Leistungenbereits erfolgten Teillieferungen unverzüglich mitzuteilen, um Tecpoles Gelegenheit zu geben, darauf angemessen zu reagieren. Das verpflichtet Tecpoles jedoch nicht zu einer Veränderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung seiner Mitteilungspflicht hat der Kunde zu verantworten.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne 8.4 Bei Mängeln der von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO Tecpoles gelieferten Produkte haftet Tecpoles unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungAnsprüche wie folgt:
a) Der Kundehat Tecpoles Gelegenheitzugeben, denbeanstandetenVertragsgegenstandzubesichtigenundzuprüfen.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur b) Tecpoles leistet ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr. Gewährleistungsansprüche der Kunden wegen Bauleistungen und Mängeln an Bauwerken verjähren 5 Jahre nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungAbnahme, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften sehen eine kürzere Frist vor oder es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.
c) Mängel werden nach Xxxx von Tecpoles durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit Kunde Tecpoles angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich warKunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Auf Schadensersatzansprüche findet Ziff.10 dieser Bedingungen Anwendung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand 7.1. Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung übernimmt KERMA® keine Haftung.
7.2. KERMA® ist Gelegenheit zu geben, fristgerecht gerügte Mängel zu prüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an KERMA® zurück zu senden. Wenn der Technik ist es Kunde diesen Verpflichtungen nicht möglichnachkommt oder ohne schriftliche Zustimmung von KERMA® Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Ebenso kann KERMA® die Nacherfüllung verweigern, wenn sie un- verhältnismäßig, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenheißt insbesondere mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung7.3. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Für bestehende Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern KERMA® nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Sollte sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergeben, hat KERMA® nach eigener Xxxx mindestens zwei Versuche der Nachlieferung.
9.6 Beanstandete 7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils Herabsetzung der Lieferung Vergütung (Minderung) oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istRückgängigma- chung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7.5. Der Kunde muss offensichtliche Mängel sofort, wenn spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Liefergegenstand oder Ware gegenüber KERMA® in Textform anzeigen; anderenfalls ist die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämt- liche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.6. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit auch bei sorgfältiger Untersuchung während der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler Abnahme nicht ursächlich erkennbar war.
7.7. Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Fordert der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kun- den, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht bei Arglist oder vorsätzlicher Täuschung. 45 Xxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx | Tel. 037207 408-22 und -30 | Fax 037207 408-20 | E-Mail: xxxxxxx@xxxxx.xx | XXXXX.xx
7.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware.
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Samples: Product Information
Gewährleistung. 9.1 Nach 9.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Stand Lieferscheindatum. Der Kunde muss die gelieferte Xxxx unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind SL-Technik unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
9.2. Die Inbetriebnahme hat ausschließlich von einem zertifizierten SL-Technik Servicepartner für das vorliegende Produkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.3. Für diejenigen Teile der Ware, welche von Unterlieferanten bezogen wurde, haftet SL-Technik nur im Rahmen der selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistung.
9.4. Weist die Ware trotz sach- und fachgerechten Einbaus und Nutzung die im Einklang mit der Leistungsbeschreibung des Produktes stehenden Mängel auf, so leistet SL-Technik Gewähr.
9.5. Gegenstände der Leistungsbeschreibung des Liefergegenstandes für den ordnungsgemäßen Betrieb sind Bedienungs- und Montageanleitung und/oder Betriebsbedingungen für den Liefergegenstand, Wartungs- und Serviceplan soweit einzuhaltende rechtlichen Rahmenbedingungen.
9.6. SL-Technik ist es von dieser Verpflichtung, Gewähr zu leisten, entbunden, wenn der Schaden nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler binnen 3 Werktagen nach Feststellung des Mangels in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließenschriftlicher Form durch einen zertifizierten SL-Technik Servicepartner noch vor Beginn einer Reparatur an SL-Technik mitgeteilt wird.
9.7. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung SL-Technik leistet für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum, sofern diese dem bestimmungsgemäßen Betrieb entspricht und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts einzelvertraglich nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, dienen die in Auftragsbestätigungenwelche durch höhere Gewalt, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungunsachgemäßen Transport bzw. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 AbsLagerung, Bedienfehler, fehlenden Energien, Wassermangel u.ä. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet hervorgerufen werden.
9.5 Ist 9.8. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die gelieferte Xxxx einem natürlichen Verschließ unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Einhängebleche, Schamottsteine, Roste, Stopfbuchsen, etc. ebenso wie Betriebsstoffe. Normaler, natürlicher Verschleiß von feuerfesten Auskleidungen die zu keiner Funktionsstörung führen, wie etwa geringer Oberflächen-, Kantenabtrag, Rissbildung, etc. schließe einen Anspruch auf Gewährleistung aus.
9.9. Im Gewährleistungsfalle wird SL-Technik entweder:
9.9.1. die Ware nachbessern,
9.9.2. eine Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen,
9.9.3. oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ware gegen Erstattung des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch ErsatzlieferungKaufpreises zurücknehmen.
9.6 Beanstandete 9.10. Die Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdendes jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt SL-Technik vorbehalten. Mängel eines Teils Kommt SL-Technik ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in einer Frist von 1 Monat nach, ist der Lieferung oder Kunde berechtigt, eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die SL-Technik aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der GesamtleistungKunde zu bezahlen hat. Ein Ersatzanspruch für Ein- und Ausbaukosten wird, sofern soweit zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde hat aber jedenfalls SL- Technik vor einem allenfalls von ihm selbst beabsichtigten Verbesserungsversuch rechtzeitig zu verständigen, um die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt istAngemessenheit des Gewährleistungsbehelfes zu prüfen und die schriftliche Zustimmung von SL-Technik hierzu einzuholen, ansonsten er sämtliche Ansprüche hieraus verliert.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt9.11. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen gilt dieselbe Gewährleistungsdauer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Austauschteile gehen in das Eigentum von SL-Technik über und sind kostenfrei an SL-Technik zu versenden.
9.12. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsarbeiten nicht durch den Fehler nicht ursächlich warzertifizierten SL-Technik Servicepartner durchgeführt wurden.
9.13. Für Folgeschäden übernimmt SL-Technik keine Gewähr.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 7.1 Die SK TECHNOLOGY GmbH verschafft dem Stand Besteller die Ware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Die Angaben über die Beschaffenheit der Technik gelieferten Ware sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte um Toleranzen abweichen dürfen. Die allgemeinen Lieferbedingungen der jeweiligen Hersteller werden bzgl. der Beschaffenheit der gelieferten Ware und der allgemeinen Hinweise für Pflege, Transport, Lagerung und Einbauvorschriften ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht.
7.2 Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungeneventuell zugesicherten Eigenschaften hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Liefer- /Leistungsdatum.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 7.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen Gewährleistungspflicht nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt7.2 gilt nicht, wenn der Liefergegenstand Besteller vorsätzlich über einen Mangel getäuscht oder der Mangel vorsätzlich verschwiegen wurde. Dann richten sich die erbrachte Leistung Gewährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn die SK TECHNOLOGY GmbH eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen hat, für den Inhalt dieser Garantie. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist der Ware.
7.4 Ist die Verpflichtung der SK TECHNOLOGY GmbH zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann die SK TECHNOLOGY GmbH den Mangel nach ihrer Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware an die SK TECHNOLOGY GmbH zurückzugeben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung der Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Auftraggeber Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von dritter Seite verändert worden ist; es sei dennder SK TECHNOLOGY GmbH unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Auftraggeber weist Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.
7.5 Zur Vornahme aller der SK TECHNOLOGY GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der SK TECHNOLOGY GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die SK TECHNOLOGY GmbH mit der Beseitigung des Mangels im Zusammenhang mit Verzug geraten ist, hat der Fehlermeldung nachBesteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der SK TECHNOLOGY GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Der Besteller hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel, die nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber der SK TECHNOLOGY GmbH gerügt werden, sind ausgeschlossen.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für den Fall, dass der Eingriff für den Fehler Besteller die Bearbeitung bestimmter Materialien vorgegeben oder Material bzw. Teile beigestellt hat und die SK TECHNOLOGY GmbH auf mögliche Mängel aufgrund der Bearbeitung dieser Materialien hingewiesen hat.
7.8 Mängelansprüche bestehen ferner nicht ursächlich warbei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
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Gewährleistung. 9.1 Nach 14.1. Der Lieferant leist et für Mängel der Ware nach ihrem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vert rages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (z.B. geringfügigen Mängeln) steht dem Stand Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wenn der Technik ist es nicht möglichBesteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurücktritt, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungensteht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung14.2. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Der Besteller muss dem Lieferanten offensichtliche Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen 7 Kalendertagen - gerechnet ab dem Empfang der Ware - schriftlich anzeigen, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleic hen 7- Tages- Frist, nachdem der Mangel entdeckt worden war. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleist ungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Frist wahrunggenügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
14.3. Die Gewährleist ungsfrist beträgt ein Jahr - gerechnet ab dem Datum der Ablieferung der Ware.
14.4. Bei leic ht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftungauf den nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnArt der Ware vorhersehbaren, die innerhalb dieser Frist vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung leic ht fahrlässigen Pflic htverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder LeistungErfüllungsgehilfen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werdenIm Übrigen haften wir bei leic ht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
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Gewährleistung. 9.1 Nach dem Stand der Technik 7.1 Die Gewährleistung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs – u. Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist es nicht möglichjede Gewährleistung ausgeschlossen. Gelieferte Software ist grund – sätzlich vom Umtausch oder einer Rücknahme ausgeschlossen.
7.2 Die ITOC GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, das einwandfreie Funktionieren dass die Funktionen von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit Software den Anforderungen des Kunden genügen und die technische Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten Sachmängelansprüche bestehen nicht: - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritten verändert, dienen die in Auftragsbestätigungenunsachgemäß installiert, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommengewartet, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung repariert, benutzt oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen MängelnUmgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden könnenden Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff diese Umstände nicht ursächlich für den Fehler gerügten Mangel sind. - wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag.
7.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Xxxx der ITOC GmbH zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der ITOC GmbH über. Ist die ITOC GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht ursächlich warin der Lage, ist dies mit unverhältnismäßig Kosten verbunden oder beseitigt die ITOC GmbH Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert die ITOC GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen.
7.4 Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist die ITOC GmbH berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen.
7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478,479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs– und Rügeobligenheiten erfüllt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach xxxx: räumt dem Stand Kunden eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ein, wobei der Technik ist es nicht möglichKunde verpflichtet ist, das einwandfreie Funktionieren Beanstan- dungen wegen unvollständiger Lieferung/Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei rona: schriftlich vorzubringen. Die Gewährleistung von Datenverarbeitungsgeräten rona: richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
a) Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen/Leistungen von rona: läuft unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Mängelrüge erhebt und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungenbeginnt mit dem Tage der Lieferung/Leistung beim Kunden.
9.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart b) Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn Schäden oder Störungen eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmit- tel, anomale Betriebsbedingungen, Einflüsse von Fremdgeräten oder Eingriffe Dritter bzw. des Kunden zurück- zuführen sind.
c) In einem Gewährleistungsfall ist xxxx: verpflichtet, nach seiner Xxxx die mangelhafte Lieferung nachzubes- sern oder die Lieferung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusi- cherung. Die Gewährleistung erfolgt durch Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund or- ganisatorischer und programmiertechnischer Mängel, welche von rona: zu vertreten sind und im Zusammen- hang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, an Standardprogrammen bzw. aufgrund program- miertechnischer Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen als notwendig erweisen. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistungen übernimmt rona: die Gewährleistung entsprechend den hier festgelegten Bedingungen auf die Dauer von 1 Jahr.
d) Der Kunde hat über Buchstabe c) Satz 1 hinaus das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn rona: trotz mehrfachen Versuchs, wofür ihm angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, dienen nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibungzuge- sicherte Eigenschaft herbeizuführen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet seinWeitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und e) Programmmängel müssen rona: schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden.
9.5 Ist f) Bei jeder Dienstleistung von rona: behält der Kunde die gelieferte Xxxx volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch rona: unterstützt wird. rona: übernimmt keine Gewährleistung oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügtHaftung, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche we- der für das Arbeitsergebnis noch für Schäden, soweit nicht in allen Fällen des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung Vorsatzes oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werdengrober Fahrläs- sigkeit zwingend gehaftet wird. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist Letzteres gilt auch im Zusammenhang Fall sonstiger Dienstleistungen, mit Ausnahme der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff Haf- tung für den Fehler nicht ursächlich warprogrammtechnische Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung. 9.1 Nach 8.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik ist es nicht möglichTechnik, das einwandfreie Funktionieren den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Datenverarbeitungsgeräten Behörden und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren Fachverbänden entsprechen und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und LeistungenEinklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
9.2 Soweit nichts 8.2 Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
9.3 Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
9.4 Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet werden.
9.5 Ist die gelieferte Xxxx oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Xxxx Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6 Beanstandete Xxxx darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
9.7 Jegliche Gewährleistung erlischt8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Für den Fall, dass der Liefergegenstand Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite verändert worden ist; vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Auftraggeber weist im Zusammenhang Arglist - in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fehlermeldung nachAblieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
8.7 Für Vertragsgegenstände, dass die während der Eingriff für den Fehler Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht ursächlich warin Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
8.8 In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 6. quality
6.1 The Supplier warrants that its goods and services have the properties, quality and compositional features described in the order and that they comply with the specifications, drawings, samples and other descriptions provided by us.
6.2 The supplier shall carry out a quality control which is suitable in type and scope and which corresponds to the state of the art.
6.3 The supplier shall comply with the agreed technical data and for this purpose shall set up and prove a quality management system in accordance with DIN EN ISO 9001 which complies with the recognized rules.
6.4 If initial or selection samples are requested, the supplier may only commence series production with our express written approval.
6.5 We expect the supplier to constantly align the quality of the products to be supplied to us with the latest state of the art and to inform us of possible improvements and technical modifications. Changes to the delivery item, however, require our prior written consent in any case.
6.6 The supplier guarantees and warrants compliance with all statutory safety and environmental regulations of the Federal Republic of Germany.
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