Common use of Grundsatz Clause in Contracts

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- sen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Die Serviceeinrichtung

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbe- dingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 9.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) Nut- zungsbedingungen keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 9.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine kei- ne Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 9.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU KOMBIPORT und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro EUR übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder o- der grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Schienennetz- Benutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU Betreiber der Schienenwege und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthaltenent- halten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise typi- scherweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig re- gelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Dritter Sachschäden Dritte oder Personenschäden Personenschä- den zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Die Serviceeinrichtung

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU Betreiber der Schienenwege und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Vertrags- wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU der und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senaus- geschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU der VIAS Rail GmbH und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nut- zungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahr- lässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare SchädenSchä- den. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausge- schlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit gro- be Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses eine abweichende Regelung treffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare mittel- bare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig re- gelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Be- teiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen ei- genen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden Perso- nenschäden zu ersetzen sind. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses eine abwei- chende Regelung treffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nut- zungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare SchädenSchä- den. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausge- schlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten Betei- ligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 6.1.1. Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 6.1.2. Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 6.1.3. Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbe- dingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher vertragswesent- licher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen ver- trauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro übersteigtEuro über- steigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses eine abwei chende Regelung treffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander TDI haftet nur für mittelbare Schäden nur bei grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit nicht eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei oder eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und vorliegt, insoweit haftet TDI auch für einfache Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet TDI nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU BvSE und EVU ZB wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro 1.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU der Rurtalbahn GmbH und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzugsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthaltenenthal- ten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise typi- scherweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senaus- geschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag Be- trag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden Sach- schäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen er- setzen sind. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses eine abweichende Regelung treffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden abwei- chenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare mittel- bare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU der LR und dem EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare mittel- bare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig re- gelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro 1.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Be- teiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden Per- sonenschäden zu ersetzen sind. 6.1.4 Bezüglich des Mitverschuldens gelten § 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG entsprechend.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nut- zungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare vorherseh- bare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht be- steht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausge- schlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten Be- teiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haf- tungsausschlusses eine abweichende Regelung treffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB-AT/SNB-BT) keine davon abweichenden abwei- chenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. . 6.1.3 Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 6.1.4 Im Verhältnis zwischen EIU SSB und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. . 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU Betreiber der Schienenwege und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU RRT und dem EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare mittelbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt Diesgilt nicht, wenn der Sachschaden eines wennder Sachschadeneines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit zur Last fällt Lastfällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen