Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hoben.
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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung, Vereinbarung
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Europäische Führungszeugnis 17 €, und . Sie wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerhoben.
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Samples: Vereinbarung Zur Sicherstellung Des Tätigkeitsausschlusses Einschlägig Vorbestrafter Personen Nach § 72a SGB Viii, Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii, Vereinbarung Zur Sicherstellung Des Tätigkeitsausschlusses Einschlägig Vorbestrafter Personen Nach § 72a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-Euro- päische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-er- hoben.
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Samples: Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii, Vereinbarung Nach § 72a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerhoben.
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8 a SGB Viii, Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich -grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerhoben.
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Samples: Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern Nummer 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Führungszeugnis 17 €, und . Sie wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerhoben.
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern Nummer 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich grundsätz- lich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Führungszeugnis 17 €, und . Sie wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerho- ben.
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Des Schutzauftrages Nach § 8a SGB Viii
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern Nummer 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtigge- bührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Führungszeugnis 17 €, und . Sie wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hobenerhoben.
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