Höchstversicherungssumme Musterklauseln

Höchstversicherungssumme. 4.1.1. Die vereinbarten Maxima sind die Höchstversiche- rungssummen. Übersteigt die Gesamtversiche- rungssumme aller unter diesem Vertrag versicher- ten Güter auf einem Transportmittel oder risiko- technisch getrennten Lager das Maximum, so ver- mindern sich die einzelnen Versicherungssum- men im Verhältnis des Maximums zur Gesamtver- sicherungssumme. Unter risikotechnisch getrenn- tem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Ge- fahren baulich oder räumlich abgegrenzte Lager- komplex zu verstehen.
Höchstversicherungssumme. 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind die Höchstversicherungssummen. Übersteigt die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder risikotechnisch getrennten Lager das Maximum, so ver- mindern sich die einzelnen Versicherungs- summen im Verhältnis des Maximums
Höchstversicherungssumme. Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.3 und Ziff. 1.2.4 dieser BBR Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR. In teilweiser Änderung von Ziff. 2 und Ziff. 7.6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von § 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben. Die Höchstversicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Tag und Xxxx.
Höchstversicherungssumme. Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Ziff.1, Ziff. 3 und Ziff. 4 dieser BBR Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR. In teilweiser Änderung von Ziff. 2 und Ziff. 7.6 AHB die Bayerische2022 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von § 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben. Die Höchstversicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Tag und Xxxx. In Erweiterung von Teil B Ziffer 20.2.4 gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Teil B Ziffer 20 mitversichert. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Hotelgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Hotel-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Hotelgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke, etc.). Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung). Die Höchstversicherungssumme beträgt 100.000 EUR je Kraftfahrzeug und maximal 2.000.000 EUR für ein einzelnes Schadenereignis. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung). Die Höchstersatzleistung je Kraftfahrzeug und Tag beträgt 10.000 EUR. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck ent...
Höchstversicherungssumme. Die Summe aller über Ihre Versicherung gezahlten Schäden. Der Betrag richtet sich nach den in § 4 an- gegebenen Höchstgrenzen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.