Haftung für Rechtsmängel. 6.1 Sofern der Kunde XXXX die Auftragsausführung nach bestimmten Vorgaben vorschreibt, so haftet er dafür, dass dadurch nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt XXXX insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei; der Kunde trägt auch die Kosten etwaiger Abwehrmaßnahmen inklusive Rechtsstreitigkeiten.
6.2 Für den Fall, dass die von HAHN gelieferten Produkte ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird XXXX nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten die von HAHN gelieferten Produkte derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die von HAHN gelieferten Produkte aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenz-/Nutzungsvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt XXXX dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen von Ziff. 7.
Haftung für Rechtsmängel. 11.1 Sofern Dritte den Kunden wegen einer tatsächlichen oder angeblichen Schutz- rechtsverletzung durch die Verwendung der Customizing-Leistungen in Anspruch nehmen, hat der Kunde BALLUFF hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. BALLUFF wird die Ansprüche nach eigener Xxxx auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde räumt BALLUFF die alleinige Befugnis ein, über die Rechteverteidigung und Vergleichs- verhandlungen zu entscheiden. Der Kunde wird BALLUFF die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen und BALLUFF in zu-mutbarer Weise bei der Verteidi- gung unterstützen.
11.2 Im Falle einer Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Nutzung der Customizing- Leistungen aufgrund eines Rechtsmangels wird BALLUFF den Grund für die Schutz- rechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist beheben. Dies geschieht nach Xxxx von BALLUFF, in dem BALLUFF das Recht erwirkt, die Customizing-Leistungen weiterhin nutzen zu dürfen oder diese in zumutbarem Umfang ändert oder ersetzt.
11.3 BALLUFF haftet bei Schutzrechtsverletzungen nur, sofern die Customizing-Leistungen vertragsgemäß eingesetzt wurden. Eine Haftung von BALLUFF entfällt, wenn die Customizing-Leistungen von dem Kunden oder Dritten geändert oder mit nicht von BALLUFF zur Verfügung gestellten oder von BALLUFF vorab schriftlich freigegebenen Programmen oder Daten verbunden, in Betrieb genommen oder genutzt werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Sollten insoweit Ansprüche gegen BALLUFF geltend gemacht werden, stellt der Kunde BALLUFF hiervon auf erstes Anfordern frei.
11.4 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz unterliegen den in Ziff. 12 genannten Beschränkungen.
Haftung für Rechtsmängel. 8.1. VTA leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferte bzw. bereitgestellten Software frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
8.2. Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat VTA alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf ihre Kosten Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird VTA von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und VTA sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
8.3. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist VTA berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung zu beseitigen, oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen (wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird). VTA ist verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
8.4. Scheitert die Freistellung gemäß Ziff. 8.3. binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx den Vertrag kündigen oder mindern und Schadensersatz verlangen.
Haftung für Rechtsmängel. WÖHWA stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungs- gehilfen sicher, dass die vertragsgegenständliche Nutzung nicht durch Rechte eventueller Urheber oder durch sonstige Rechte der Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- gehilfen beeinträchtigt wird und dass WÖHWA berechtigt ist, die Rechte solcher Dritter im vorgenannten Umfang an den Auftrag- geber einzuräumen bzw. zu übertragen. WÖHWA haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit Die Haftung von WÖHWA richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Haftung für Rechtsmängel. 8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen.
8.2 Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten deren Schutz- oder andere Rechte verletzten, wird der Lieferant uns umfassend auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen der Dritten freistellen und uns alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen erstatten. Wir sind insbesondere berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Liefergegenstände oder der Leistungen von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungs- und Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.
8.3 Im Übrigen haftet der Lieferant für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Haftung für Rechtsmängel. (1) Der Anbieter ist Inhaber aller übertragenen bzw. eingeräumten Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. Er gewährleistet, dass er berechtigt ist, diese Rechte auf den Kunden im oben dargestellten Umfang zu übertragen. Er gewährleistet des Weiteren, dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung behindern oder ausschließen würden.
(2) Der Anbieter stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und Subunternehmern sicher, dass die vertragsgegenständliche Nutzung nicht durch Rechte eventueller Urheber oder durch sonstige Rechte der Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und Dritter beeinträchtigt wird und dass er berechtigt ist, die Rechte solcher Personen im vorgenannten Umfang an den Kunden zu übertragen.
(3) Wird der Kunde von einem Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzung von sonstigen gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen und ist diese Inanspruchnahme vom Anbieter zu vertreten, stellt der Anbieter den Kunde von diesen Ansprüchen frei, erstattet dem Kunden alle durch die Inanspruchnahme des Dritten entstandenen Kosten und ersetzt alle ihm dadurch entstandenen Schäden und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Kunden die weitere vertragsgemäße Nutzung der Schulungsergebnisse zu ermöglichen.
(4) Die Freistellungspflicht des Anbieters bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr nach Durchführung der Schulung.
Haftung für Rechtsmängel. 8.1 Kendox haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union sowie in der Schweiz und in Liechtenstein frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. Kendox ein Vertriebsrecht innehat.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Kendox seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde Kendox unverzüglich. Der Kunde überlässt es Kendox – und gegebenenfalls dem Vorliefe- ranten von Kendox – soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von Kendox abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird Kendox nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Leistung zum Nettorechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von Kendox – im Rahmen von Ziff. 9 – unbe- rührt.
8.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 7.4 entsprechend.
8.4 Kendox ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu unter- sagen, wenn Kendox gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Haftung für Rechtsmängel. 1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im In- land, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der be- treffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
2. Der Schadensersatzansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nur mit der Begrenzung wie in VII beschrieben. Der Lieferer haftet nicht soweit der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Bestellers beruht oder soweit die die Rechtsver- letzung dadurch mitverursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
3. Der Besteller hat den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstüt- zen und dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Besteller hat dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorzubehalten. Der Lieferer haftet nicht, soweit der Schaden auf einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten des Bestellers beruht.
Haftung für Rechtsmängel. 12.1. Der Lieferant verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung weltweit keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
12.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffer 12.1 bzw. aus einer Verletzung der dort genannten Pflichten beträgt 36 Monate nach Lieferung.
Haftung für Rechtsmängel. 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen.
9.2. Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten deren Schutzrechte verletzen, wird der Lieferant SD Worx umfassend auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen der Dritten freistellen und alle damit im Zusammenhang stehenden anfallenden Aufwendungen erstatten. SD Worx wird den Lieferanten umgehend über derartige behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und, soweit rechtlich möglich, dem Lieferanten die Rechtsverteidigung überlassen.
9.3. Im Übrigen haftet der Lieferant für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften.