Hausanschluss. 2.1. Die Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses ist bei den Stadtwerken auf einem von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zu beantragen. 2.2. Antragssteller, die nicht anschlussberechtigt nach Ziff. 1.1 Satz 1 sind, haben die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten zur Herstellung oder Änderung des Anschlusses unter Aner- kennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 2.3. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mindestens im Maßstab 1:1.000 beizugeben, der die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweist. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle zu ersehen sind. 2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugeben. 2.5. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot für den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses und der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des Angebotes. 2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden. 2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich ist.
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Hausanschluss. 2.12.1 Für jedes Grundstück ist ein besonderer Anschluss an die Versorgungsleitung der Stadtwerke herzustellen. Die Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses ist bei den Stadtwerken auf einem In besonderen Fällen können von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zu beantragenAusnahmen zugelassen werden.
2.22.2 Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grund- buch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. AntragsstellerZur selbständigen wirtschaftlichen Ein- heit zählen auch die Flächen der Garagengrundstücke und die Anteile an den gemeinschaftlichen Flächen.
2.3 Die Stadtwerke können die Versorgung ablehnen, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes, aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, im Einzelfall für die Stadtwerke unzumutbar ist. Dies gilt auch, wenn die Abwässer des zu versorgenden Grundstückes zu einer Gefähr- dung der Wassergewinnung führen können. Erklären sich die Stadtwerke trotz- dem bereit, die Versorgung zu übernehmen, so hat der Anschlussnehmer Kos- tenersatz nach Nr. 2.4 zu leisten.
2.4 Für eine neue Versorgungsleitung, die nicht anschlussberechtigt nach Ziff. 1.1 Satz 1 sindinnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nicht im Zuge der bebauungsplanmäßigen Herstellung der Straße eingelegt wird, haben die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten zur Herstellung oder Änderung des Anschlusses unter Aner- kennung Anschlussnehmer Ersatz der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenSelbstkosten der Stadtwerke zu leisten. Der Kostenersatz wird durch die Stadtwerke nicht er- stattet, es sei denn, dass mit dem Anschlussnehmer dies schriftlich vereinbart wurde. § 10 Abs. 5 AVBWasserV gilt entsprechend.
2.3. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mindestens im Maßstab 1:1.000 beizugeben2.5 Die Kosten für die erstmalige Verlegung von Versorgungsleitungen in privaten Straßen, der die FlurstücksgrenzenGehwegen, Fahrwegen, Zufahrten, die Flurstücksnummernnicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweisthat der Anschlussnehmer zu tragen. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle Diese Leitungen sind durch Eintragung einer Dienstbarkeit zu ersehen sind.
2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugeben.
2.5sichern. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot für den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses und Kosten der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des AngebotesBestellung der Dienstbarkeit trägt der Anschlussnehmer.
2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden.
2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich ist.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Hausanschluss. 2.16.1 Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des von der DLH betriebenen Antennenver- sorgungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt am Abzweig bzw. Endpunkt des Antennen- versorgungsnetzes und endet mit der Abschlußeinrichtung bzw. dem Hausübergabepunkt (Prüf-Meßdose).
6.2 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der DLH und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von dieser hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat die baulichen Vor- aussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Für die Abschluss- einrichtung ist ein geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf keine Einwirkun- gen auf den Hausanschluss vornehmen lassen.
6.3 Die DLH ist berechtigt, vom Kunden die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses ist bei den Stadtwerken auf einem von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung Höhe der notwendigen Unterlagen zu beantragenKosten ergibt sich aus der Anlage (Preisblatt).
2.2. Antragssteller6.4 Jede Beschädigung des Hausanschlusses ist der DLH unverzüglich mitzuteilen.
6.5 Kunden, die nicht anschlussberechtigt nach ZiffEigentümer des Grundstückes bzw. 1.1 Satz 1 Objektes sind, haben auf Verlangen der DLH die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten Eigentümers zur Herstellung oder Änderung des Anschlusses Hausanschlusses unter Aner- kennung Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
2.3. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mindestens im Maßstab 1:1.000 beizugeben, der die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweist. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle zu ersehen sind.
2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugeben.
2.5. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot für den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses und der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des Angebotes.
2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden.
2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich ist.
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Hausanschluss. 2.11. Für jedes Gebäude ist ein besonderer Anschluss herzustellen. Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand: 01.04.2016 2 von 6
2. Das Errichten von Gebäuden über Hausanschlussleitungen oder eine andersartige Überbauung, die den Zugang zur Leitung beeinträchtigt, ist unzulässig.
3. Wird das Versorgungsverhältnis beendet, so entscheiden ausschließlich die SWE, was mit der nicht mehr genutzten Anschlussleitung zu geschehen hat.
4. Die Herstellung oder SWE ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagentei- le sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfrei- en Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Bei ei- ner erforderlich werdenden Veränderung eines Anschlusses des Hausanschlusses ist bei den Stadtwerken der Anschlussnehmer verpflichtet, auf einem von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung seine Kosten die Verbindung zwischen der notwendigen Unterlagen bisherigen Kundenanlage und dem neuen Hausanschluss herstellen zu beantragenlassen.
2.25. AntragsstellerNeben den sonstigen Kündigungsgründen für den Anschluss- und Versorgungsvertrag ist die SWE auch dann berechtigt, die nicht anschlussberechtigt nach Ziff. 1.1 Satz 1 sindden Vertrag zu kündigen und den Hausanschluss abzutrennen, haben die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten zur Herstellung oder Änderung des Anschlusses unter Aner- kennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
2.3. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mindestens wenn es im Maßstab 1:1.000 beizugebenAnschluss- objekt zu nicht vertragsgemäßen Wasserentnahmen kommt oder wenn andere oder zusätzliche Objekte über den Vertrag hinaus angeschlossen werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, der ob die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweist. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus Vertragsverletzung dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle zu ersehen sind.
2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugeben.
2.5. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot für den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses und der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des Angebotes.
2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden.
2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich zuzurechnen ist.
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Hausanschluss. 2.11.1 Die SWA (Stadtwerke Ahrensburg GmbH) errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (Grundstücks-/Gebäudenutzungsvertrag) einen Hausanschluss gem. den anerkannten Regeln der Technik. Die Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses ist bei dadurch entstehenden Kosten für den Stadtwerken auf einem von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zu beantragenEigentümer ergeben sich aus dem Preisblatt.
2.2. Antragssteller, die nicht anschlussberechtigt 1.2 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden unter Wahrung der Interessen des/der Eigentümer und nach Ziff. 1.1 Satz 1 sind, haben die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten zur Herstellung einer Hausbegehung entweder von der SWA oder Änderung des Anschlusses unter Aner- kennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringendurch deren Beauftragte bestimmt.
2.31.3 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SWA und stehen in deren Eigentum. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des anzuschließenden Grundstückes mindestens im Maßstab 1:1.000 beizugeben, der die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweist. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle zu ersehen sindHausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung 1.4 Jede Beschädigung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben und Siegeln, ist der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugebenSWA unverzüglich mitzuteilen.
2.5. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot 1.5 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage, Medien-Konverter (ONT (Optical Network Terminal)), IAD (Integrated Access Device)) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses Platz und der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des AngebotesStrombedarf zur Verfügung.
2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden.
2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich ist.
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Hausanschluss. 2.11.1 Die SWA (Stadtwerke Ahrensburg GmbH) errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (Grundstücks-/Gebäu- denutzungsvertrag) einen Hausanschluss gem. den anerkannten Regeln der Tech- nik. Die Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses ist bei dadurch entstehenden Kosten für den Stadtwerken auf einem von den Stadtwerken zur Verfügung ge- stellten Vordruck unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zu beantragenEigentümer ergeben sich aus dem An- gebot.
2.2. Antragssteller, die nicht anschlussberechtigt 1.2 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden unter Wahrung der Interessen des/der Eigentümer und nach Ziff. 1.1 Satz 1 sind, haben die schriftliche Zustimmung des Anschlussberechtig- ten zur Herstellung einer Hausbege- hung entweder von der SWA oder Änderung des Anschlusses unter Aner- kennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringendurch deren Beauftragte bestimmt.
2.31.3 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SWA und stehen in deren Eigentum. Dem Antrag ist insbesondere ein Lageplan Haus- anschlüsse werden ausschließlich durch die SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausan- schlüsse müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Kunde hat die bauli- chen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des anzuschließenden Grundstückes mindestens im Maßstab 1:1.000 beizugeben, der die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücks- eigentümer, die Hausnummer, die Baulinien, die vorhandene und geplante Bebauung sowie die angrenzenden Straßen, Wege und Flurstücke ausweist. Ferner ist für jedes anzuschließende Bauwerk ein Grundriss (Keller- bzw. Erdgeschoss) beizulegen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die ge- plante Einführungsstelle zu ersehen sindHausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
2.4. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Berechnung 1.4 Jede Beschädigung des benö- tigten Spitzendurchflusses nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) – Ermittlung Hausanschlusses, insbe- sondere das Fehlen von Xxxxxxx und Siegeln, ist der Rohrdurchmes- ser – vorzulegen und die errechneten Werte im Antrag anzugebenSWA unverzüglich mitzuteilen.
2.5. Die Stadtwerke erstellen dem Antragsteller ein schriftliches Ange- bot 1.5 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage, Medi-en-Konverter (ONT (Optical Network Terminal)), IAD (Integrated Access Device)) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Anschluss an das Verteilungsnetz oder für Veränderun- gen des Hausanschlusses Platz und der Antragsteller bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des AngebotesStrombedarf zur Verfügung.
2.6. Eine Eigengewinnungsanlage, die sich auf dem Grundstück befin- det, muss im Antrag angegeben werden.
2.7. Vor der Errichtung einer neuen Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke über die geplante Anlage schriftlich zu informieren. Der Anschlussnehmer muss sicherstellen, dass von der Eigengewin- nungsanlage keine Rückwirkung in das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke möglich ist.
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Samples: Grundstücks , Gebäudenutzungs Und Gestattungsvertrag