Höchstversicherungssumme Musterklauseln

Höchstversicherungssumme. 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind die Höchstversiche- rungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transport- mittel sowie je Lagerort. Übersteigt die Gesamtversi- cherungssumme aller unter diesem Vertrag versicher- ten Güter auf einem Transportmittel oder Lagerort das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versiche- rungssummen im Verhältnis des Maximums zur Ge- samtversicherungssumme. 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwen- dung, wenn nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung verschiedener Versendungen oder Bezüge auf ein Transportmittel oder eine Zu- sammenlagerung auf ein Lager durch Spediteure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versiche- rungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulage- rung an einem Umschlagplatz, die der Versicherungs- nehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung des Maximums ist dem Versiche- rer unverzüglich anzuzeigen. 4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwen- dungen und Kosten zusammen mit anderen Entschä- digungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima er- setzt. Die Regelung der Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt.
Höchstversicherungssumme. 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind Höchstversiche- rungssummen. Übersteigt die Gesamtversiche- rungssumme aller unter diesem Vertrag versi- cherten Güter auf einem Transportmittel oder feu- ertechnisch getrennten Lager das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versicherungs- summen im Verhältnis des Maximums zur Ge- samtversicherungssumme. 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine An- wendung, wenn nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung verschiedener Versen- dungen oder Bezüge auf ein Transportmittel oder eine Zusammenlagerung auf ein Lager durch Spediteure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versicherungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulagerung an einem Um- schlagplatz, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung des Maximums ist dem Versi- cherer unverzüglich anzuzeigen. 4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Auf- wendungen und Kosten zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbar- ten Maxima ersetzt. Die Regelung der Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2008 bleibt unberührt.
Höchstversicherungssumme. Die Summe aller über Ihre Versicherung gezahlten Schäden. Der Betrag richtet sich nach den in § 4 an- gegebenen Höchstgrenzen.
Höchstversicherungssumme. Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.3 und Ziff. 1.2.4 dieser BBR Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR.
Höchstversicherungssumme. Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Ziff.1, Ziff. 3 und Ziff. 4 dieser BBR Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR. In teilweiser Änderung von Ziff. 2 und Ziff. 7.6 AHB die Bayerische2022 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von § 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben. Die Höchstversicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Tag und Xxxx. In Erweiterung von Teil B Ziffer 20.2.4 gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Teil B Ziffer 20 mitversichert. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Hotelgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Hotel-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Hotelgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke, etc.). Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung). Die Höchstversicherungssumme beträgt 100.000 EUR je Kraftfahrzeug und maximal 2.000.000 EUR für ein einzelnes Schadenereignis. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung). Die Höchstersatzleistung je Kraftfahrzeug und Tag beträgt 10.000 EUR. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck ent...

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  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.