Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. (3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen . Ist die körperliche oder geistigen Leis- tungsfähigkeit geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten un- fallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funkti- onsunfähigkeit • eines Armes 70 Prozent % • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % • einer Hand 55 Prozent % • eines Daumens 20 Prozent % • eines Zeigefingers 10 Prozent % • eines anderen Fingers 5 Prozent % • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % • eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % • eines Fußes 40 Prozent % • einer großen Zehe 5 Prozent % • einer anderen Zehe 2 Prozent % • eines Auges 50 Prozent % • des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % • des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % • des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt ist, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetre- ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über Klemmer International beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder – die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Invali- ditätsleistung bis zur Höhe der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %vereinbarten Versicherungs- summe.
1.1.1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und von weiteren drei Monaten ärztlich einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
1.1.2. Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Ver- säumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3. Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (2) Grundlage Ziffer 1.3), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Berechnung der Leistung bilden sind die Versicherungssumme vereinbarte Ver- sicherungssumme und der Grad unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Invalidität
a) unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnes- organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um- fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden folgen- den Körperteile und oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden hier genannten Invaliditätsgrade. Gliedertaxe: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit in welchem Umfang die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt dauerhaft beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenMaßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt1.1.7. Eine Vorinvalidität besteht, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird der nach Ziffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessendiese Vorinvalidität.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Insurance Policy, Insurance Policy
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Invaliditätsleistung besteht, wenn die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.%
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig • gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.Unfall,
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Samples: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen, Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und – innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der Invaliditätunfallbedingten Inva- lidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnesor- gane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Invaliditäts- grade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Niere 20 % Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbeeinträch- tigung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Pro- zentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Gesichtspunk- te zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren de- ren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertgemin- dert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammenge- rechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berück- sichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und • innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinwor- den.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes . 7002021182 Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich ausschließ- lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - • gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Un- fall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetre- ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über KLEMMER Internatio- nal Assekuradeur GmbH beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der 6.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
6.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %). Die Invalidität muss ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht seinworden.
(2) 6.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
6.1.2 Art und Höhe der Leistung:
6.1.2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt.
6.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 6.1.2.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes – Arm im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes % – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogengelenkes 65 Prozent eines Armes % – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogengelenkes 60 Prozent einer % – Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens % – Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % – Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % – anderer Finger 5 Prozent eines Beines % – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % – Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % – Fuß im Fußgelenk 40 Prozent einer großen % – große Zehe 5 Prozent einer anderen % – andere Zehe 2 Prozent eines Auges % – Auge 50 Prozent des Gehöres % – Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % – Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % – Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 6.1.2.4 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 6.1.2.5 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 6.1.2.3 und 6.1.2.4 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 6.1.2.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beein- trächtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 6.1.2.7 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 7 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens – 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, – 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, – 90 Prozent vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die doppelte Invaliditätsleistung erbracht. Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalls. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei demselben oder anderen Versiche- rern weitere Luftfahrt-Unfallversicherungen, die die gleichlautende Begren- zung der Versicherungssumme enthalten, gilt der Höchstbetrag für alle Ver- sicherungen zusammen.
6.1.2.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leistet der Ver- sicherer nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde Be- funde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Invaliditätsleistung. (1) Führt der 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %). Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnes- organe gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Inva- liditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 60 % 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten In- validitätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall einAnwendung von Ziffer 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 70%, so besteht kein An- spruch auf erbringen wir die fünffache Invaliditätsleistung.
(5) 2.1.2.4 Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person auf 1.000.000 EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versi- cherungs-AG weitere Versicherungen mit fünf- facher oder vierfacher Invaliditätsleistung, so gilt der Höchstbeitrag für alle Versicherungen zu- sammen.
2.1.2.5 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditäts- grad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung, Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht ent- steht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten lnvaliditätsfall versi- cherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich ärzt- lich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste lnvaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: Funkti- onsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile Körper- teile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes Prozent- satzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgere- gelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche körperli- che oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berück- sichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funktio- nen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgradelnvaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, . zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betrof- fen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessenbemes- sen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistunglnvaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - später spä- ter als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditäts- leistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen unter Vorlage eines Arztattestes bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 60% Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines 40% Daumen 12% Zeigefinger 8% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 60% Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 45% Fuß 40% große Zehe 5 Prozent einer 5% andere Zehe 2% Auge 40% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 60% Gehör auf einem Ohr 30 Prozent 20% sofern jedoch das Gehör des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 40% Geruchssinn 8% Geschmackssinn 5% Stimme 25% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Bei vollständigem Verlust des Gehörs oder des Augenlichts durch den Unfall wird eine vorher bestehende dauernde Beeinträchtigung mit dem Prozentsatz nicht mindernd angerechnet, mit dem die Beeinträchtigung durch akustische oder optische Hilfen (4Hörgeräte, Brillen, Linsen) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungbeseitigt wurde.
(5) 2.1.2.3 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt. Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 1. Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des VersichertenInvali- dität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht ge- macht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Inva- lidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funktionsun- fähigkeit eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent.
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesor- gane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähig- keit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beein- trächtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige geisti- ge Funktionen beeinträchtigt, so werden die InvaliditätsgradeInvalidi- tätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommenange- nommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorge- nommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf InvaliditätsleistungInvaliditäts- leistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher wel- cher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden. entstan- den, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht dieser ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Nach Ablauf dieser 15 Monate, vom Unfalltag an gerechnet, entfällt jeglicher Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten gem. der nachfolgenden Gliedertaxe – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % eines Fußes 40 % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % einer großen Zehe 5 % eines Daumens 20 Prozent % einer anderen Zehe 2 % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines Auges 50 % eines anderen Fingers 5 Prozent % des Gehörs auf einem Ohr 30 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % des Geruchs 10 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb % des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe Geschmacks 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche Körperteile oder geistige Funktionen Sinnesorgane beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 4 II Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) . Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. § 4 II Ziffer 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig -gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache- später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) § 4 II Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt 4.1 Voraussetzungen für die Leistung:
4.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zu- standes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und – innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seingemacht- worden.
(2) 4.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn Sie bzw.die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall sterben.
4.2 Art und Höhe der Leistung:
4.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
4.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 4.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 4.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige geis- tige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 4.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 4.2.2.1 Teil E und 4.2.2.2 Teil E zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 4.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall be- einträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) Stirbt der Versicherte 4.2.3 Sterben Sie bzw. die versicherte Person – aus unfallfremder unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenentstan- den, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Insurance Policy
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb 15 Monate nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invalidi- tätsgrade:
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes – Arm 70 Prozent eines Armes % – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % – Hand 55 Prozent eines Daumens % – Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % – Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % – anderer Finger 5 Prozent eines Beines % – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % – Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % – Fuß 40 Prozent einer großen % – große Zehe 5 Prozent einer anderen % – andere Zehe 2 Prozent eines Auges % – Auge 50 Prozent des Gehöres % – Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % – Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % – Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits be- reits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträch- tigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Inva liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Gruppen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beein- trächtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauer- haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbeding- ten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nach- stehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich gel- ten ausschließlich, die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes - Arm 70 Prozent eines Armes % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % - Hand 55 Prozent eines Daumens % - Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % - Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % B50/120816 - anderer Finger 5 Prozent eines Beines % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbar- - Fuß 40 Prozent einer großen % ten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der voll- - große Zehe 5 Prozent einer anderen % stationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für - andere Zehe 2 Prozent eines Auges % zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. - Auge 50 Prozent des Gehöres % 2.5 Genesungsgeld - Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: - Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behand- - Geschmackssinn 5 Prozent % lung entlassen worden und hatte Anspruch auf Kranken- haus-Tagegeld nach Ziffer 2.4. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Pro- zentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt be- einträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinvali- dität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorste- henden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenentstan- den, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf- grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Gvi Gruppen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist − innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und − innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinwor- den.
(2) 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalleistung.
2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden fol- genden Invaliditätsgrade: eines Armes − Arm 70 Prozent eines Armes % − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % − Hand 55 Prozent eines Daumens % − Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % − Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % − anderer Finger 5 Prozent eines Beines % − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % − Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % − Fuß 40 Prozent einer großen % − große Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges % − Auge 50 Prozent des Gehöres % − Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % − Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % − Geschmackssinn 5 Prozent % − andere Zehe 2 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermit- telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3. Stirbt der Versicherte die versicherte Person − aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig − gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gem. § 23. erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eintreten sowie spätestens späte- stens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Bei %
b) bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - Ur- sache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch An- spruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 17 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer sein. Dies muss innerhalb derselben Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und der dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten — unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringe- ren Invalidität — bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden InvaliditätsgradeFunktionsunfähigkeit: eines Armes Arms 70 Prozent % eines Armes Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines Beins über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines Beins bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmackssinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Sinnesor- gane, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsun- fähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Ge- sichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) bis c) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtgeistige Funktion betroffen, die schon vorher dauer- haft beeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.nach
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung einen Kapitalbetrag aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie und spätestens vor Ablauf einer Frist innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer • Hand 55 Prozent eines Daumens • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers • andere Finger 5 Prozent eines Beines • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes • Fuß 40 Prozent einer großen • große Zehe 5 Prozent einer anderen • andere Zehe 2 Prozent eines Auges • Auge 50 Prozent des Gehöres • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns • Geschmackssinn 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach nach
a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 Höhe (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der 9.1.1. Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit gei- stigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines versicherten Unfalles auf Dauer beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei 18 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und beim Versicherer in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-mail) geltend gemacht seinworden. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
(2) 9.1.2. Art und Höhe der Leistung:
9.1.2.1. Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag ge- zahlt.
9.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 9.1.2.3. Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nach- stehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent oder einer Hand 55 Prozent 70 % eines Daumens 20 Prozent 25 % eines Zeigefingers 10 Prozent 15 % eines anderen Fingers 5 Prozent 10 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels oder Fußes 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent 10 % einer anderen Zehe 2 Prozent 5 % eines Auges 50 Prozent 55 % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent 35 % des Geruchssinns Geruchs 15 % des Geschmacks 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 9.1.2.4. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet9.1.2.5. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinva- lidität gemindert. Diese ist nach AbsZiffer 9.1.2.3. 2 und 9.1.2.4. zu bemessen.
(4) Tritt 9.1.2.6. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor- stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
9.1.2.7. Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall einAnwendung von Ziffer 10. zu einer Invalidität der ver- sicherten Person von mindestens 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, 90 Prozent vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die doppelte Invaliditätsleistung erbracht. Maßgeb- lich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalles. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens EUR 200.000,-- beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Global Corporate & Specialty AG weitere Luftfahrt- Unfallversi- cherungen mit doppelter Invaliditätsleistung, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistunggilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
(5) 9.1.2.8. Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren weite- ren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Die Versäumung der Frist von 15 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 15 Monate (insgesamt somit 30 Monaten) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % einer großen Zehe 5 % eines Daumens 20 Prozent % einer anderen Zehe 2 % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines Auges 50 % eines anderen Fingers 5 Prozent % des Gehörs auf einem Ohr 30 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % des Geruchs 10 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb % des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe Geschmacks 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßge- bend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 3 Ziffer 2. ergeben, zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(e) Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 20 % und mehr beträgt.
3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorge- nommen. Diese ist nach Abs§ 3 Ziffer 2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, leisten mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen ge- wesen wäre.
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Samples: Versicherungsbestätigung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussicht- lich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen unter Vor- lage eines Arztattestes bei uns geltend gemacht wor- den.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der Invaliditätunfallbedingten Invali- dität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 60% Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines 40% Daumen 12% Zeigefinger 8% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 60% Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 45% Fuß 40% große Zehe 5 Prozent einer 5% andere Zehe 2% Auge 40% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 60% Gehör auf einem Ohr 30 Prozent 20% sofern jedoch das Gehör des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 40% Geruchssinn 8% Geschmackssinn 5% Stimme 25% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder de- ren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemin- dert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Bei vollständigem Verlust des Gehörs oder des Augenlichts durch den Unfall wird eine vorher bestehende dauernde Be- einträchtigung mit dem Prozentsatz nicht mindernd ange- rechnet, mit dem die Beeinträchtigung durch akustische oder optische Hilfen (Hörgeräte, Brillen, Linsen) beseitigt wurde.
2.1.2.3 Sind mehrere körperliche Körperteile oder geistige Funktionen Sinnesorgane durch den Un- fall beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnetden vorstehenden Best- immungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerech- net. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um berücksich- tigt. Stirbt die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Inva- lidität). Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Ände- rung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes unfallbedingten Invalidi- tät. Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.. AUB-CIFpro-2018_12.2017/01
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessenbemes- sen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen ärzt- lichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Conceptif Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über die Klemmer International Versicherungsmakler GmbH beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität ist eine Invaliditäts- Kapital-Leistung (1siehe Ziffer D.2.1.3) Führt vereinbart. D.2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
D.2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfä- higkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Ände- rung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. D.2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität
a) stirbt. D.2.1.2 Bemessung des Invaliditätsgrades: D.2.1.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit Funktionsunfähig- keit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks . 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Gehör auf beiden Ohren 60 % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) jeweiligen Prozentsatzes. D.2.1.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) D.2.1.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer D.2.1.2.1 und Ziffer D.2.1.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt . D.2.1.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesor- gane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. D.2.1.3 Invaliditäts-Kapitalleistung D.2.1.3.1 Die Invaliditäts-Kapitalleistung errechnet sich aus der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres Versicherungssumme und dem nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Ziffer D.2.1.2 ermittelten Grad der unfallbedingten Invalidität. D.2.1.3.2 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenent- standen, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad Summe in Höhe von 90 %40.000,– EUR. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres Jah- res nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der InvaliditätInvalidi- tät.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogenge- lenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt Leistungs- fähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizini- scher Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 2 Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. § 2 Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden§ 2, Ziffer 1 ent- standen, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen rech- nen gewesen wäre.
6. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26% für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%) Führt ein Unfall, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Ge- brechen nach den Bemessungsgrundsätzen von § 2 Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktion von mehr als 25%, gilt folgendes:
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invalidi- tätsgrad von 25% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zu- sätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invalidi- tätsgrad von 50% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zu- sätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000 EUR beschränkt. Laufen für die versi- cherte Person bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %). Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist einge- treten und - innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes . Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnes- organe gelten ausschließlich die folgenden Inva- liditätsgrade: große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten In- validitätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall einAnwendung von Ziffer 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, 90 Prozent vor Vollendung des 60. Lebensjahres, erbringen wir die fünffache Invaliditätsleistung. Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalles.
2.1.2.4 Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 1.000.000 EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG weitere Versiche- rungen mit fünffacher oder vierfacher Invalidi- tätsleistung, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistunggilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
(5) 2.1.2.5 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditäts- grad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei 36 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
(2) . Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent bis einschließlich Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent 80 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent 80 % einer Hand 55 Prozent bis einschließlich Handgelenk 75 % eines Daumens 20 Prozent 30 % eines Zeigefingers 10 Prozent 20 % eines anderen Fingers 5 Prozent 10 % von sämtlichen Fingern einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent einschließlich Hüftgelenk 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent 76 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent 74 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent 72 % eines Fußes 40 Prozent bis einschließlich Fußgelenk 70 % einer großen Zehe 5 Prozent 15 % einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent 8 % der Sehkraft auf einem Auge 60 % der Sehkraft auf beiden Augen 100 % der Sehkraft auf beiden Augen sofern ein Auge bereits vor Eintritt des Gehöres Versicherungsfalles vollständig verloren war 80 % des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent 40 % des Gehörs beider Ohren 80 % des Gehörs beider Ohren sofern das Gehör des einen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 60 % des Geruchssinns 20 % des Geschmackssinns 15 % des vollständigen Stimmverlustes durch direkte Unfalleinwirkung auf das Stimmorgan 100 % der Niere (bei Erhaltung der anderen Niere) 25 % der Niere (sofern vor dem Unfall bereits eine Niere fehlte) 75 % der Nieren (bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit beider Nieren durch den selben Unfall) 100 % der Milz 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach
a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so beeinträchtigt werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invalidiätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommenberücksichtigt.
(3) . Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach AbsNr. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod . Kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungstirbt.
(5) . Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) Nr. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist - innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall von einem Arzt in Textform, festgestellt und in Textform von Ihnen bei uns gel- tend gemacht worden.
2.1.1.2 Wir zahlen Ihnen bereits im 1) Führt . Jahr nach dem Unfallereignis während des laufenden Heilverfahrens einen Vorschuss auf die Invaliditätsleistung in Höhe von bis zu 10 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 EUR, wenn durch die von uns vorgenommene Soforteinschätzung festgestellt wird, dass der Unfall voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der körperlichen oder und geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (InvaliditätInvalidi- tät) des Versichertenführt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, so entsteht fordern wir den Vorschuss von den Erben der versicherten Person zurück.
2.1.1.3 Kein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Invaliditätsleistung besteht, wenn die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der Invaliditätunfallbedingten Invalidität (siehe jedoch Ziffer 6.2 dieses Bedingungswerkes).
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden fol- genden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes Arm 85 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 80 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent 75 % Hand 70 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % anderer Finger 10 % Mehrere Finger einer Hand max. 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 85 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 75 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 70 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 60 % Fuß 55 % große Zehe 5 Prozent einer anderen 15 % andere Zehe 2 Prozent 7 % Sehkraft eines Auges 50 Prozent des Gehöres 60 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent 45 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Verlust der Sehkraft, wenn bereits ein Auge erblindet war 100 % Verlust des Geruchssinns Gehörs, wenn bereits Gehörlosigkeit auf einem Ohr vorhanden war 75 % eine Niere 25 % beide Nieren 50 % Milz 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Gallenblase 10 % Magen 15 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 20 % Lungenflügel 45 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige gei- stige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 dieses Bedingungswerkes zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall be- einträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.4 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart haben, gilt Folgendes:
2.1.2.4.1 Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 dieses Bedin- gungswerkes ermittelt. Ziffer 2.1 dieses Bedingungswerkes wird wie folgt ergänzt:
2.1.2.4.2 Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90 % führt.
2.1.2.4.3 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf 150.000 EUR beschränkt.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 1)Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch An- spruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist innerhalb von weiteren drei achtzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
. Die Invaliditätsleistung wird als Kapital- betrag gezahlt. (2) Grundlage für die Berechnung 2)Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten un- ter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: Funktionsunfähig- keit eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Geschmackssinns 5
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Funktionsbeein- trächtigung wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenange- nommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funktio- nen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Bedingungen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Schultergelenk eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent im Handgelenk eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent im Fußgelenk einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr des Geruchs des Geschmacks 70 Prozent 65 Prozent 60 Prozent 55 Prozent 20 Prozent 10 Prozent 5 Prozent 70 Prozent 60 Prozent 50 Prozent 45 Prozent 40 Prozent 5 Prozent 2 Prozent 50 Prozent 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommengenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 98)
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre beste- hen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist ! innerhalb 15 Monate nach dem Unfall eingetreten und ! innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Per- son unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Invalidi- tätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes ! Arm 7O% ! Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 65% ! Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 6O% ! Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines 55% ! Daumen 2O% ! Zeigefinger 1O% ! anderer Finger 5% ! Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 7O% ! Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 6O% ! Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 5O% ! Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 45% ! Fuß 4O% ! große Zehe 5 Prozent einer anderen 5% ! andere Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres 2% ! Auge 5O% ! Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent 3O% ! Geruchssinn 1O% ! Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizini- sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Zif- fer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträch- tigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Inva- liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 1OO% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person ! aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig ! gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist ▪ innerhalb 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 100 % Hand 80 % Daumen 40 % Zeigefinger 25 % anderer Finger 15 % Bein 100 % Fuß 70 Prozent eines Armes bis oberhalb % große Zehe 20 % andere Zehe 10 % Auge 70 % sofern jedoch die Sehkraft des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent 50 % sofern jedoch das Gehör des Geruchssinns anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Niere 20 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.3 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammen‐gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt Voraussetzungen für die Leistung: Zu I. (1): Erweiterung der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.Invaliditätsfristen:
(2) Art und Höhe der Leistung:
a) Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. normen entspricht, getragen hat, erhöht sich die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme um 10 %. Die maximale Vollinvaliditäts- summe beträgt dabei 1.000.000 Euro.
ai) Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen:
b) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich gelten, in Abänderung der nach AUB 2013 festgelegten Invaliditätsgrade ausschließ- lich, die nachstehenden folgenden nach KINDER SICHER 2013 festgelegten Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % 75 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % 75 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % 75 % Hand 55 Prozent eines Daumens % 70 % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % 30 % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % 20 % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % 10 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % 75 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % 75 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % 60 % Fuß 40 Prozent einer großen % 50 % große Zehe 5 Prozent einer anderen % 8 % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % 4 % Auge 50 Prozent des Gehöres % 60 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % 40 % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % 15 % Geschmackssinn 5 Prozent % 15 % Stimme 100 % beide Arme, Hände, Beine oder Füße bzw. Kombinationen aus den genannten Körperteilen 100 % Hinweis: Die verbesserte Gliedertaxe KINDER SICHER 2013 bleibt für eine eventuell vereinbarte Unfall-Rente unberück- sichtigt.
c) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
bd) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenberück- sichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3e) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 b) und d) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfall Deckungskonzept
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen kör- perlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des VersichertenVer- sicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gemäß § 19 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ein- getreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei zwölf Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.
(2) Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden diese Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers anderer Finger 5 Prozent eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes Fuß 40 Prozent einer großen große Zehe 5 Prozent einer anderen andere Zehe 2 Prozent eines Auges Auge 50 Prozent des Gehöres Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funk- tionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) und b) ergeben, bis zu ei- nem Grenzwert von 100 Prozent zusammengerechnet. Mehr als 26 29 36 69 46 109 56 161 66 221 76 284 86 374 96 464 27 33 37 73 47 113 57 167 67 227 77 293 87 383 97 473 28 37 38 77 48 117 58 173 68 233 78 302 88 392 98 482 29 41 39 81 49 121 59 179 69 239 79 311 89 401 99 491 30 45 40 85 50 125 60 185 70 245 80 320 90 410 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.500 31 49 41 89 51 131 61 191 71 251 81 329 91 419 32 53 42 93 52 137 62 197 72 257 82 338 92 428 33 57 43 97 53 143 63 203 73 263 83 347 93 437 34 61 44 101 54 149 64 209 74 269 84 356 94 446 35 65 45 105 55 155 65 215 75 275 85 365 95 455 4 AUB 99 (Stand 01.01.2008)
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gelten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teil- weise Funktionsunfähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach AbsNr. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad lnvali- ditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Wenn für den Invaliditätsfall die folgende Invaliditätsstaffel (Progression 500%) vereinbart wurde, werden im Invaliditätsfall der Leistungsberechnung der unfallbedingte Invaliditätsgrad und folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
a) Für den 25% nicht übersteigenden Teil die im Versiche- rungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
b) für den 25%, nicht aber 50% übersteigenden Teil des Invali- ditätsgrades die vierfache Invaliditätssumme,
c) für den 50%, nicht aber 75% übersteigenden Teil des Invali- ditätsgrades die sechsfache Invaliditätssumme
d) für den 75% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die neunfache Invaliditätssumme.
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen . Ist die körperliche oder geistigen Leis- tungsfähigkeit geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten unfallbe- dingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung Kapitalleis- tung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funkti- onsunfähigkeit • eines Armes 70 Prozent % • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % • einer Hand 55 Prozent % • eines Daumens 20 Prozent % • eines Zeigefingers 10 Prozent % • eines anderen Fingers 5 Prozent % • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % • eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % • eines Fußes 40 Prozent % • einer großen Zehe 5 Prozent % • einer anderen Zehe 2 Prozent % • eines Auges 50 Prozent % • des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % • des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % • des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigtbeein- trächtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertein Abzug in Höhe dieser Vor- invalidität vorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht be- steht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapital- betrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sin- nesorgane gelten ausschließlich ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden In- validitätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Stimme 50 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 2010)
Invaliditätsleistung. (1. Voraussetzungen für die Leistung sind:
a) Führt Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauer- haft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträch- tigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
b) des Versicherten, so entsteht Die Invalidität muss innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungs- nehmer bei K&M geltend gemacht werden.
2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
3. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursa- che innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invalidi- tätsleistung entstanden, leistet der Versicherer gemäß dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
4. Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinvereinbarten Summe ge- zahlt.
(2) 5. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität.
a) 6. Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent Ellenbogengelenkes 80 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent Ellenbogengelenkes 80 % einer Hand 55 Prozent 75 % eines Daumens 20 Prozent 30 % eines Zeigefingers 10 Prozent 20 % eines anderen Fingers 5 Prozent 10 % aller Finger einer Hand 70 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent 80 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent 80 % eines Fußes 40 Prozent 70 % einer großen Zehe 5 Prozent 15 % einer anderen Zehe 2 Prozent 5 % eines Auges 50 Prozent 60 % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent 40 % des Geruchssinns 10 Prozent 15 % des Geschmacksinns 5 Prozent Geschmackssinns 15 % der Stimme 100 %
7. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 8. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit wie die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 9. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, den vor- stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgra- de zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommenberücksichtigt.
(3) 10. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der gesamte Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität nach § 20 I Ziffer 6 gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessenAus- nahmen hiervon sind Vorschädigungen an Augen und Ohren:
a) War ein Auge vor dem Unfall nachweislich bereits vollständig verloren oder funktionsuntüchtig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.
(4b) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Un- falles bereits nachweislich vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistunganderen Ohr ein Inva- liditätsgrad von 80 %.
(5c) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch Als "vollständig verloren" gilt, wenn die Vorschä- digung des Auges bzw. des Gehöres auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäreeinem Ohr mindestens 80 % betragen hat.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Per- son ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Be- einträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und – innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach ajeweiligen Prozentsatzes. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit mehrerer Körperteile (z. B. Hand und Finger, Fuß und Bein) angenommender gleichen Extremität, ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom übergeordneten Körper- teil (Handwert und nicht Fingerwert) auszugehen. Eine Addition der Prozentwerte des Invaliditätsgrades der betroffenen Körperteile der gleichen Extremität erfolgt nicht. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt dies entsprechend.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funktio- nen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach AbsZiff. 2 2.1.2.2.1 und Ziff. 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beein- trächtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Dies gilt jedoch nicht für Ziff 2.1.2.2.1. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 entfällt
2.1.2.4 Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Invaliditätsleistung. (1) Führt Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder – die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Invali- ditätsleistung bis zur Höhe der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %vereinbarten Versicherungs- summe.
1.1.1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und von weiteren drei Monaten ärztlich einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
1.1.2. Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Ver- säumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3. Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (2) Grundlage Ziffer 1.3), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Berechnung der Leistung bilden sind die Versicherungssumme vereinbarte Ver- sicherungssumme und der Grad unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Invalidität
a) unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnes- organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um- fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden folgen- den Körperteile und oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden hier genannten Invaliditätsgrade. Gliedertaxe: eines Armes 70 Prozent im Scxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit in welchem Umfang die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt dauerhaft beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenMaßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt1.1.7. Eine Vorinvalidität besteht, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird der nach Ziffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessendiese Vorinvalidität.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Insurance Policy
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträch- tigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes - Arm 70 Prozent eines Armes % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % - Hand 55 Prozent eines Daumens % - Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % - Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % - anderer Finger 5 Prozent eines Beines % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % - Fuß 40 Prozent einer großen % - große Zehe 5 Prozent einer anderen % - andere Zehe 2 Prozent eines Auges % - Auge 50 Prozent des Gehöres % - Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % - Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % - Geschmackssinn 5 Prozent % - einer Niere 10 % - der Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entsprechen- de Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall be- einträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. Xxxxxxx Xxxxxx 00 /00 00000 Xxxxxx Tel. 0000 0000-0 Fax 0000 0000-000 xxx.xxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxx.xx Vorstand: Xx. Xxxx Xxxxxxxx (4Vorsitzender) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf InvaliditätsleistungXxxx Xxxxxxx-Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxxx Xxxxxx Registergericht: AG Lüneburg HR B 120469 USt-IdNr.: DE 116 681 647 StNr. 47 207 00011 Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXXX000 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 1. Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Ver- sicherten unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des VersichertenInvalidi- tät), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßge- bend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichti- gung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvor- genommen. Diese ist nach AbsZiffer 2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher wel- cher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (Ziffer 1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde Be- funde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und • innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinwor- den.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes . 7002021239 Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich ausschließ- lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - • gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Un- fall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Unfallversicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen . Ist die körperliche oder geistigen Leis- tungsfähigkeit geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten un- fallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: . eines Armes 70 Prozent % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent %
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder vollständiger Funkti- onsunfähigkeit eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung Kapi- talleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Der Versi- cherer verpflichtet sich nach Anzeige des Versicherungsfalles auf diese Fristen in Textform hinzuweisen.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 2, X. Xxxxxx 2 ergeben, zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenom- men. Diese ist nach Abs. § 2 X. Xxxxxx 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) § 2 X. Xxxxxx 2 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26 Prozent für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%).
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% über- steigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– € beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur weitere Unfallver- sicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reise Sachversicherungen
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über die Klemmer International Versicherungsmakler GmbH beim Versiche- rer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funktio- nen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Per- son ist unfallbedingt dauerhaft beein- trächtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraus- sichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbeding- ten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit Funk- tionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend ge- nannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden In- validitätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbo- gengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbo- gengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines Xxxx- xxxxxxxxx 00 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines Xxxx- xxxxxxxxx 00 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Unter- schenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funkti- onsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsat- zes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei Da- bei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funktio- nen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beein- trächtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorste- henden Bestimmungen ermittelten Inva- liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berück- sichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Un- fall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) Invaliditäts- leistung entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen ge- wesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 2 Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. § 2 Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) § 2 Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
6. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26% für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%) Führt ein Unfall, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Bemessungsgrundsätzen von § 2 Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktion von mehr als 25 Prozent, gilt folgendes:
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist − innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und − innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinwor- den.
(2) 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalleistung.
2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. − Arm 70 % − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % − Hand 55 % − Daumen 20 % − Zeigefinger 10 % − anderer Finger 5 % − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % − Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % − Fuß 40 % − große Zehe 5 % − andere Zehe 2 % − Auge 50 % − Gehör auf einem Ohr 30 % − Geruchssinn 10 % − Geschmackssinn 5 %
a) 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden fol- genden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermit- telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3. Stirbt der Versicherte die versicherte Person − aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig − gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt der 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Sie sind durch den Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der auf Dauer in Ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %tät). Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und geltend von Ihnen bei uns gel- tend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir unabhängig von Ihrem Alter zum Zeitpunkt des Unfalles als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis Arm im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 70 % Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers im Handgelenk 70 % Daumen 25 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % oberhalb des Xxxxx 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis % unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 60 % bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 55 % Fuß im Fußgelenk 50 % große Zehe 10 % andere Zehe 5 Prozent einer % Auge 60% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 80 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent 35 % sofern jedoch das Gehör des Geruchssinns anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 50 % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Geschmackssinn 10 % Stimme 70 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.2.5 Progressive Invaliditätsstaffel 225% Nach Festlegung des Invaliditätsgrades gemäß Ziffer 2.1.2.2.1- 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 wird die Versicherungsleistung wie folgt errechnet: Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von - bis zu 25 Prozent, erfolgt keine Erhöhung der Versicherungs- leistung; - 25 bis 50 Prozent, wird jeder Prozentpunkt, der 25 übersteigt, verdoppelt; - über 50 Prozent, wird zusätzlich jeder Prozentpunkt, der 50 übersteigt, verdreifacht. Somit ergeben sich durch die Progression ab 25 Prozent Invalidität folgende Invaliditätsgrade: % % 26 27 27 29 28 31 29 33 30 35 31 37 32 39 33 41 34 43 35 45 36 47 37 49 38 51 39 53 40 55 41 57 42 59 43 61 44 63 % % 45 65 46 67 47 69 48 71 49 73 50 75 51 78 52 81 53 84 54 87 55 90 56 93 57 96 58 99 59 102 60 105 61 108 62 111 63 114 % % 64 117 65 120 66 123 67 126 68 129 69 132 70 135 71 138 72 141 73 144 74 147 75 150 76 153 77 156 78 159 79 162 80 165 81 168 82 171 % % 83 174 84 177 85 180 86 183 87 186 88 189 89 192 90 195 91 198 92 201 93 204 94 207 95 210 96 213 97 216 98 219 99 222 100 225
2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Taucher Versicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der 1.4.1. Sind Sie durch den Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der auf Dauer in Ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähig- keit beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich und ist die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und • innerhalb von weiteren drei 15 Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen beim Versicherer geltend gemacht seinworden, haben Sie Anspruch auf Kapitalleistung aus der Versicherungssumme in Höhe von EUR 75.000. Bei einem Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel erhöht sich die Versicherungssumme auf EUR 525.000. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfall- bedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
(2) 1.4.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität
a) . Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Arm 70 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 1.4.3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beein- trächtigt ist. Dabei ; dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet1.4.4. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach AbsZiffer 1.4.2. 2 und 1.4.3. zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 1.4.5. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 1.4.6. Stirbt der Versicherte die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - • gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist wird nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditäts- grad geleistet, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Membership Terms and Conditions
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist - innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und in Textform von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Wir zahlen Ihnen bereits im 1) Führt . Jahr nach dem Unfallereignis wäh- rend des laufenden Heilverfahrens einen Vorschuss auf die Inva- liditätsleistung in Höhe von bis zu 5 % der vereinbarten Versiche- rungssumme, maximal jedoch 10.000 EUR, wenn durch die von uns vorgenommene Soforteinschätzung festgestellt wird, dass der Unfall voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder und geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertenführt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, so entsteht fordern wir den Vorschuss von den Erben der versicherten Person zurück.
2.1.1.3 Kein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Invaliditätsleistung besteht, wenn die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der Invaliditätunfallbedingten Invalidität (siehe jedoch Ziffer 6.2 dieses Bedingungswerkes). Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 12 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 7 % andere Zehe 2 % Sehkraft eines Auges 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 10 % Stimme 60 %
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden fol- genden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige gei- stige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 dieses Bedingungs- werkes zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall be- einträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.4 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart haben, gilt Folgendes:
2.1.2.4.1 Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 dieses Bedin- gungswerkes ermittelt. Ziffer 2.1 dieses Bedingungswerkes wird wie folgt ergänzt:
2.1.2.4.2 Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90 % führt.
2.1.2.4.3 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf 150.000 EUR beschränkt.
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Samples: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich ärzt- lich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: Funkti- onsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile Körper- teile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes Prozentsat- zes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung Invali- ditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (1) Führt der Unfall zu einer dauernden In- validität). Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) ist dauerhaft, wenn sie vor- aussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Än- derung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist 21007306 (1.08) C 1.10.266 - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und geltend von Ihnen bei uns gel- tend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die ver- sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versi- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 60% Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 60% Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 45% Fuß 40% große Zehe 5 Prozent einer anderen 5% andere Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent 30% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessenbemes- sen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist lei- sten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Gruppen Unfallversicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. In Abänderung von § 7 I und § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB) gilt: Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten Invaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgendes:
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 1 % aus der Versicherungssumme. Bei Vollinvalidität (100 %) beträgt demzufolge die Entschädigungsleistung 300 % der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab vereinbarten Versicherungssumme.
a) der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) wird durch folgenden Text ersetzt: Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust 85 % eines Armes im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % einer Hand im Handgelenk 30 % eines Daumens 20 % eines Zeigefingers 15 % eines anderen Fingers 85 % eines Beines über Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 75 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 70 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 65 % eines Fusses im Fussgelenk 15 % einer grossen Zehe 8 % einer anderen Zehe 60 % eines Auges 50 % der Sprechfähigkeit bei Funktionsunfähigkeit 70 % eines Armes 60 % einer Hand 25 % eines Daumens 15 % eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 70 % eines Beines 50 % eines Fusses 10 % einer grossen Zehe 5 % einer anderen Zehe 50 % eines Auges 35 % des Gehörs auf einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Ohr 1 5% des Geruchs 10% des Geschmacks Die Invalidität muss muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Gruppenversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und - innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht seinworden.
(2) 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes - Arm 70% - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes 65% - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer 60% - Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines 55% - Daumen 20% - Zeigefinger 10% - anderer Finger 5% - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines 70% - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines 60% - Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines 50% - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen 45% - Fuß 40% - große Zehe 5 Prozent einer anderen 5% - andere Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres 2% - Auge 50% - Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent 30% - Geruchssinn 10% - Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 2012)
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetre- ten und - innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnesor- gane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Invaliditäts- grade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozent- satzes.
b) 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditäts- grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenentstan- den, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr voll- endet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gem. § 23. erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eintreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile Körper- teile und Sinnesorgane Sinnes-organe gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Invaliditäts- grade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
bc) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizi- nische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigtbe- einträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) a ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Köperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenent- standen, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist ▪ innerhalb 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm 80 % Hand 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks % Daumen 30 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % Bein 80 % Fuß 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers % große Zehe 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen % andere Zehe 5 Prozent einer % Auge 60 % sofern jedoch die Sehkraft des anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Gehör auf einem Ohr 40 % sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 15 % Stimme 100 % Niere 25 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Darm 20 % Lungenflügel 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.3 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammen-gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden versicher- ten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidi- tät). Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertenist dauerhaft, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %wenn sie voraus- sichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und – innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht seinworden.
(2) Kein Anspruch auf lnvaliditätsleistung besteht, wenn die ver- sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
(3) Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
(4) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a(5) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden lnvaliditätsgrade: eines Armes Arm im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers anderer Finger 5 Prozent eines Beines Bein über der die Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes Fuß 40 Prozent einer großen große Zehe 5 Prozent einer anderen andere Zehe 2 Prozent eines Auges Auge 50 Prozent des Gehöres Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b(6) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommenberück- sichtigen.
(37) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 17.1 (4) und Ziffer 17.1 (5) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 8) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmun- gen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(59) Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leis- tet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen
Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die richtet sich nach der Versicherungssumme und der dem Grad der Invalidität. D / D / PCV 0119
a) Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Fuß 40 % Hand 55 Prozent eines Daumens % große Zehe 5 % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % andere Zehe 2 % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % Auge 50 % anderer Finger 5 Prozent eines Beines % Gehör auf einem Ohr 30 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % Geruchssinn 10 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe % Geschmackssinn 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
bc) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II.Todesfall-Leistung Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 5 Nr. 6 verwiesen.
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Samples: Charter Insurance Agreement
Invaliditätsleistung. (1) Führt 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist ▪ innerhalb 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht seinstirbt.
(2) 2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % Hand 55 Prozent eines Daumens % Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % anderer Finger 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels % Bein 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Xxxxx % Fuß 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines % Auge 50 % sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges 50 Prozent des Gehöres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent % sofern jedoch das Gehör des Geruchssinns anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent % Geschmackssinn 10 % Stimme 100 % Niere 20 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Darm 20 % Lungenflügel 30 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.3 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammen-gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
(5) 2.1.2.3 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leisten wir nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Der Versicherer verpflichtet sich nach Anzeige des Versicherungsfalles auf diese Fristen in Textform hinzuweisen.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 2, 1. Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs§ 2 1. Ziffer 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (§ 2 1) . Ziffer 2 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26 Prozent für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350 %).
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 2 % aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Samples: Krankenversicherungen