Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3). 2.1.1 Wann liegt Invalidität vor und welche Voraussetzungen müssen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag gilt als Invalidität, wenn nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. 2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde - b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führen. 2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen und bei uns geltend gemacht, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder b) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 b) der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegen. 2.1.1.3 Wird eine Krankheit, die Invalidität zur Folge hat, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfall. 2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten. 2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
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Samples: Barmenia Invaliditätsversicherung Für Kinder (Kiss), Barmenia Invaliditätsversicherung Für Kinder (Kiss)
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Eine Invalidität mit einem Grad liegt vor, wenn unfallbedingt − die körperliche oder − die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Inva- liditätsleistung bis zur Höhe der Behinderung vereinbarten Versicherungs- summe. Die Versicherungssumme beträgt, soweit nicht an- ders vereinbart: 40.000,– EUR für Erwachsene und 10.000,– EUR für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (GdBz. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) ab 50 sind Invaliditätsleistungen nicht versichert. Nachfolgende Fristen und Voraussetzungen gelten für die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3)In- validitätsleistung.
2.1.1 Wann liegt 1.1.1 Die Invalidität vor muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Un- fall eingetreten und welche Voraussetzungen von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein.
1.1.2 Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Mo- naten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Versäu- men Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3 Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 1.2), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5 Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, ansonsten danach, in wel- chem Umfang die normale körperliche oder geistige Leis- tungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maß- geblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spä- testens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % Anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % Große Zehe 5 % Andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt als Invaliditätder entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der In- validitätsgrad danach, in welchem Umfang die normale kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
1.1.7 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegtZiffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führen.
2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen und bei uns geltend gemacht, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität
a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder
b) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 b) der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegen.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit, die Invalidität zur Folge hat, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfall.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Eine Invalidität mit einem Grad liegt vor, wenn unfallbedingt − die körperliche oder − die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Inva- liditätsleistung bis zur Höhe der Behinderung vereinbarten Versicherungs- summe. Die Versicherungssumme beträgt, soweit nicht an- ders vereinbart: 40.000,– EUR für Erwachsene und 10.000,– EUR für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (GdBz. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) ab 50 sind Invaliditätsleistungen nicht versichert. Nachfolgende Fristen und Voraussetzungen gelten für die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3)In- validitätsleistung.
2.1.1 Wann liegt 1.1.1 Die Invalidität vor muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Un- fall eingetreten und welche Voraussetzungen einer/einem Ärztin/Arzt schriftlich festge- stellt worden sein.
1.1.2 Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Mo- naten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Versäu- men Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3 Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 1.2), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5 Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesor- gane dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um- fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der fol- genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % Anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % Große Zehe 5 % Andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt als Invaliditätder entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der In- validitätsgrad danach, in welchem Umfang die normale kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
1.1.7 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegtZiffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führen.
2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen und bei uns geltend gemacht, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität
a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder
b) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 b) der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegen.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit, die Invalidität zur Folge hat, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfall.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
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Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3).
2.1.1 Wann liegt Invalidität vor und welche Voraussetzungen müssen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag gilt als Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf einer versicherten Reise auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität, wenn ). Die Invalidität ist • innerhalb eines Jahres nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB Unfall eingetreten und • innerhalb von wenigstens 50 vorliegt.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns Chubb geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führengemacht worden.
2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfall- bedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und bei uns geltend gemacht, gilt Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Zeitpunkt für den Eintritt der InvaliditätKapitalbetrag gezahlt.
a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der 2.1.2.2 Grundlage für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder
b) im Fall Berechnung der Ziffer 2.1.1.1 b) Leistung bilden die Versicherungssumme in Höhe von EUR 260.000,– und der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegenGrad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die Invalidität zur Folge hatnormale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu be- rücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, während wird der Dauer des Vertrages ärztlich festgestelltInvaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, kann werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehenInvaliditätsleistung entstanden, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten leistet Chubb nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfallärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
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Samples: Membership Terms and Conditions
Invaliditätsleistung. Für den Fall einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3).
2.1.1 Wann liegt Invalidität vor und welche Voraussetzungen müssen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag gilt als Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB Unfall eingetreten und - innerhalb von wenigstens 50 vorliegt.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden (in der Regel das Versor- gungsamt), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (Berichte, Atteste, Diagno- sen, etc.) vorlegen, die nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führengemacht worden.
2.1.1.2 Wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und bei uns geltend gemacht, gilt Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Zeitpunkt für den Eintritt der InvaliditätKapitalbetrag.
a) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der 2.1.2.2 Grundlage für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, oderdie folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des
b) im Fall 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Ziffer 2.1.1.1 b) der TagInvaliditätsgrad danach, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegeninwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Invalidität zur Folge hatVorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestelltwerden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache, kann später als ein Jahr nach dem Unfall, - und war ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehenInvaliditätsleistung entstanden, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfall.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall ärztlichen Befunde zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.rechnen gewesen wäre
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Invaliditätsleistung. Für (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Fall Invaliditätsfall versicherten Sum- me. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente ge- mäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Invalidität mit einem Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die folgenden Leistungsarten: — monatliche Rente (siehe Ziffer 2.1.2) — Kapitalleistung (siehe Ziffer 2.1.3)Invalidität.
2.1.1 Wann liegt Invalidität vor und welche Voraussetzungen müssen für die Invaliditätsleistung erfüllt sein? In diesem Vertrag gilt als Invalidität, wenn nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegt.
2.1.1.1 Sie müssen die Ansprüche wegen Invalidi- tät bei uns geltend machen und die Invalidität nach- weisen. Dies können Sie, indem Sie uns
a) den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegen, die von der Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit Arm Arm im Schultergelenk 7o % 1o Allgemeine Bedingungen für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden Unfallversicherung (in der Regel das Versor- gungsamtAUB 88), oder - sofern kein Schwerbehinderten- ausweis vorgelegt oder beantragt wurde -
b) ärztliche Unterlagen (BerichteBei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, Attestederen Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, Diagno- senso ist für diese maßgebend, etcinwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) vorlegenSind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invalidi- tätsgrade, die sich nach unserer Feststellung zu einem GdB gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX von mindestens 50 führen(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht ange- nommen.
2.1.1.2 (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein GdB von mindestens 50 von Ihnen nachgewiesen und bei uns geltend gemacht, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität
aAbzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 a) der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, der für die GdB-Fest- stellung zuständigen Stelle zugegangen ist, oder
b) im Fall der Ziffer 2.1.1.1 b) der Tag, an dem uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegenzu bemessen.
2.1.1.3 Wird eine Krankheit(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, die Invalidität zur Folge hatso besteht kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Leistung auch dann noch entstehenlnvaliditätsleistung nach (1) ent- standen, wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten so ist nach dem lnvaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Dies gilt auch für einen während der Dauer des Vertrages eingetretenen Unfallzuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.1.4 Hierbei muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen. Es werden alle Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, die während der Laufzeit des Vertra- ges nach diesen Bedingungen unter den Versiche- rungsschutz fallen. Für die Bemessung der Invalidität werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.
2.1.1.5 Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertra- ges fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 88)