Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung: 2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. 2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgen- den Invaliditätsgrade: 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine ei- ne Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage Grundlagen für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die folgen- den folgenden Invaliditätsgrade:
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invali- ditätsgrad Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertge- mindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtberücksich- tigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt beein- trächtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaftdauer- haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten unfallbeding- ten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich ausschließlich, soweit nicht etwas Anderes ver- einbart ist , die folgen- den Invaliditätsgrade:folgenden Invaliditätsgrade (Gliedertaxe): Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro- zentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizini- sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinva- lidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden vorste- henden Bestimmungen ermittel- ten ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte PersonPerson – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärzt- lichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (InvaliditätInvali- dität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung Ände- rung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich, die folgen- den folgenden Invaliditätsgrade:
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Best- immungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
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Samples: Unfallversicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine ei- ne Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage Grundlagen für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich aus- schließlich die folgen- den folgenden Invaliditätsgrade:
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeein- trächtigt, wird der Invali- ditätsgrad Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertge- mindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:als
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgen- den fol- genden Invaliditätsgrade:: Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des Xxxxx 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 40% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad Invalidi- tätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich aus- schließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funk- tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad Inva- liditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer Ziff.
2.1.2.2.1 und Ziffer Ziff. 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeein- trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 entfällt
2.1.2.4 Stirbt die versicherte PersonPerson – aus unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen beste- hen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich fest- gestellt und von Ihnen bei uns unter Vor- lage eines Arztattestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung Leistung besteht, wenn die versi- cherte versicherte Person unfallbedingt innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapi- talbetrag in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgen- den fol- genden Invaliditätsgrade:
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- liditätsgrad danach, inwieweit : Arm 70% Auf die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenbesonderen Pflichten nach nachfol- gender Ziffer 5.1.3 weisen wir hin.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
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Samples: Auslandsversicherung