Common use of Jugendliche Clause in Contracts

Jugendliche. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Jugendliche entsprechend, soweit dem nicht ge- setzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen entgegenstehen. 1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürze- re wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, ver- mindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit. 2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfrei- zeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mitt- wochnachmittag. 3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfrei- zeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr voll- endet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, er- höht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden. Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizei- ten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig ver- teilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen. 4. Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten 57. Le- bensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich acht weitere 24stündige Freizeiten als Alters- freizeiten. 5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I. 6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Grün- den nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzuge- währen.

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Jugendliche. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Jugendliche entsprechend, soweit dem nicht ge- setzliche gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen entgegenstehenentgegen- stehen. 1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige zweiein- halbstündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer Ziff. 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürze- re kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit gilt, ver- mindert vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit. 2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfrei- zeiten Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt ge- währt werden. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten Alters- freizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf hier- auf einigen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mitt- wochnachmittagMittwochnachmittag. 3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer Ar- beitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfrei- zeit Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit Wech- selschichtarbeit geleistet haben, er- höht erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine ei- ne Stunde auf dreieinhalb Stunden. Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizei- ten Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig ver- teilt verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen. 4. Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten 57. Le- bensjahr Lebensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich acht weitere 24stündige Freizeiten als Alters- freizeitenAltersfreizeiten. 5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I. 6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung Frei- stellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit Al- tersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Grün- den be- trieblichen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzuge- währennachzugewähren.

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Jugendliche. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Jugendliche entsprechend, soweit dem nicht ge- setzliche gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen entgegenstehen. 1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige zweieinhalb- stündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 von Kurzarbeit oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine ei- ne um bis zu zweieinhalb Stunden kürze- re kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige regel- mäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, ver- mindert vermindert sich die Altersfreizeit entsprechendent- sprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen tarif- lichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit. 2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung Be- achtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfrei- zeiten Vorran- gig sollten Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werdenwer- den. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mitt- wochnachmittag. 3. Arbeitnehmer in voll- oder und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer Arbeit- nehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten er- halten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfrei- zeit Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher WechselschichtarbeitWechselschicht, die das 55. Lebensjahr voll- endet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, er- höht sich die Altersfreizeit je Woche um erhalten eine Stunde auf dreieinhalb Stundendreieinhalbstündige Altersfreizeit. Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizei- ten Al- tersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst mög- lichst gleichmäßig ver- teilt verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallenan- fallen. 4. Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt un- terteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten voll- endeten 57. Le- bensjahr Lebensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich insgesamt acht weitere 24stündige wei- tere Freizeiten als Alters- freizeitenAltersfreizeiten. 5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahltfortge- zahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I. 6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen ande- ren Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit Arbeit, nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Grün- den betriebli- chen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzuge- währennachzugewähren.

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Samples: Manteltarifvertrag Für Die Chemische Industrie Ost

Jugendliche. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Jugendliche entsprechend, soweit dem nicht ge- setzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen entgegenstehen. 1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürze- re wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, ver- mindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder o- der mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit. 2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfrei- zeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mitt- wochnachmittag. 3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfrei- zeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr voll- endet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, er- höht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden. Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizei- ten Altersfrei- zeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig ver- teilt verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen. 4. Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten 57. Le- bensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich acht weitere 24stündige Freizeiten als Alters- freizeitenAl- tersfreizeiten. 5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I. 6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Grün- den nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzuge- währen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Bildung von Langzeitkonten unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze vereinbart werden: 1. Als Langzeitkonten gelten Arbeitszeitkonten, die einen Verteilzeitraum von über 12 Monaten sowie eine Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift vorsehen, ohne die Möglichkeit der unterjährigen Entnahme auszuschließen. Sie setzen eine Regelung zur Insolvenzsicherung voraus, die entweder betrieblich oder in einer ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung erfolgt. 2. Die Betriebsvereinbarung regelt, aus welchen tariflichen Ansprüchen Langzeitkonten gebil- det werden können. Hierfür stehen Zeitguthaben gemäß der tariflichen Vorschriften, Alters- freizeiten, Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschläge, Zulagen und Zuschläge sowie über den ge- setzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubsansprüche zur Verfügung. 3. Der Arbeitnehmer entscheidet nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über die Einbrin- gung. Fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden. 4. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist über die Freistellung eine Vereinbarung zu treffen. Für diese Zeit kann durch Betriebsvereinbarung ein um bis zu 25 % abweichendes Arbeitsentgelt geregelt werden. 5. Langzeitkonten sind selbstständig unter Festlegung der Nutzungszwecke zu bilden und können auch in Geld geführt werden. 6. Die freiwillige Betriebsvereinbarung kann unter Berücksichtigung des § 170 Absatz 4 SGB III auch andere Nutzungszwecke als Qualifizierung und Freistellung vor Altersrente vorse- hen. 7. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmern schriftlich die zur Insolvenzsicherung der Langzeit- konten getroffenen Maßnahmen mit. 8. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann das Langzeitkonto übertragen werden, soweit der neue Arbeitgeber dem zustimmt. 9. Soweit Leistungen von der Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das Langzeitkonto nicht erfolgt. 10. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

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