Kauf von Standardsoftware Musterklauseln

Kauf von Standardsoftware. 2.1. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das dauerhafte, nicht ausschließliche Recht, die Standardsoftware vertragsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Standardsoftware nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Standardsoftware oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen. Nutzt der Auftraggeber die Standardsoftware abweichend vom vereinbarten Umfang, wird er die hierfür notwendigen Nutzungs- rechte unverzüglich von SDG erwerben. 2.2. Schutzrechts- oder sonstige Rechteinhaber- vermerke auf den Datenträgern und der Benutzer- dokumentation dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden. 2.3. Xxxxxx dem Auftraggeber in Lizenzbedingungen eines dritten Rechteinhabers / Lizenzgebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Beschränkungen der Nutzungs- rechte auferlegt, so gelten jene Regelungen des Lizenzgebers zu den Nutzungsrechten der Standardsoftware vorrangig vor diesen Bedin- gungen. 2.4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftrag- gebers, insbesondere solche nach den §§ 69 d und 00 x XxxX, bleiben unberührt. 2.5. Wenn der Auftraggeber von Rechten nach 2.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SDG oder einem von SDG beauftragten Sachverständigen Dritten zu gestatten, auf Verlangen von SDG die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware durch den Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Hauptvertrages oder dieses Anhangs zu prüfen (z.B. Übereinstimmung der Anzahl erworbener Lizenzen mit der Anzahl tatsächlicher Nutzer). Der Auftraggeber wird dabei mit dem Rechteinhaber, SDG oder dessen Beauftragten bei der Durchführung einer solchen Prüfung kooperieren, insbesondere den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und den Zugriff auf die IT-Infrastruktur im erforderlichen Umfang ermöglichen. SDG wird eine derartige Prüfung und deren Umfang mit angemessener Frist schriftlich ankündigen. Die Prüfung muss dergestalt erfolgen, dass die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2.7. Der Auftraggeber hat vor Beauftragung von SDG sorgfältig geprüft, ob die Standardsoftware seinen Anforderungen genügt und auf seinen Hardwaresystemen lauffähig ist. 2.8. Rügt der Auftraggeber etwaige Mängel an der Standardsoftware nicht unverzüglich nach Übergabe durch SDG an den Auftraggeber, gilt die Standard- software als genehmigt. Gleiches gilt für ve...
Kauf von Standardsoftware. Bibliothekssoftware BLEF, Version 18.01 zu 150.000,00 Euro netto, Diese Software kann von 5 Nutzern gleichzeitig genutzt werden (concurrent user). Es ist ausreichend, wenn die Software nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden kann. Es soll keine weiteren hard- oder softwarebezogene Nutzungsbeschränkung geben, die von den Bestimmungen der EVB-IT System-AGB abweichen (dort Ziffer 2.3.1.1). Es sollen drei Sicherungskopien erlaubt sein. Die Software steht zum Download bereit unter: xxx.Xxxxxxxxxxx.xx , Nutzungsrechtsmatrix in Anlage 11, Lizenzbedingungen in Anlage 14a. Die Bibliothekssoftware BLEF, Version 18.01 soll geringfügig auf Quellcodeebene angepasst werden. Diese Änderungen werden in den Standard übernommen. • Datenbanksoftware Miracle Enterprise Edition 25g (Lizenzbedingungen Miracle in Anlage 14b) zu 38.006,40 Euro netto in der bei Abnahme aktuellen Version. Die Übertragbarkeit dieser Software wird ausgeschlossen bzw. an die Zustimmung des Lizenzgebers geknüpft. Die Software unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Sie soll nur für interne Geschäftszwecke des Auftraggebers genutzt werden dürfen und nicht für Benchmark-Tests eingesetzt werden. Die Software soll auf mindestens 2 CPUs bzw. in 2 virtuellen Umgebungen genutzt werden können. Bei schwerwiegenden Lizenzverstößen kann nach vorheriger Fristsetzung des Lizenzgebers eine Kündigung der Lizenz erfolgen. Die Software wird auf DVD geliefert. Kennzeichnung Miracle Enterprise Edition 25g, Nutzungsrechtsmatrix in Anlage 12. • Webserver Apache (Open Source) in der bei Abnahme aktuellen Version. Diese kommt in unveränderter Form zum Einsatz. Die Nutzungsrechtsmatrix findet sich in Anlage 13, die Lizenzbedingungen in Anlage 14c. Die Software selbst steht unter xxx.xxxxxx.xxx zum Download bereit. Da diese Software der Apache License unterliegt, ist diese vorrangig vor den EVB-IT System- AGB in den EVB-IT Systemvertrag einzubeziehen. Die Apache License sieht einen Haftungsausschluss zugunsten des Lizenzgebers vor. Dieser soll dem Auftragnehmer im vorliegenden Fall aber nicht zugutekommen. Entsprechende abweichende Regelungen sind nach der Apache License außerhalb der Lizenzbedingungen zulässig. Die Vergütung für die Standardsoftware ist im Pauschalfestpreis enthalten.
Kauf von Standardsoftware. 5.1. Die ADAC Stiftung erhält an käuflich erworbener Stan- dardsoftware (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) das nicht ausschließliche zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, übertragbare Recht, die Software selbst und/oder durch Dritte zu nutzen, insbe- sondere diese dauerhaft oder vorübergehend zu spei- chern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu las- sen, sie mit Konfigurationstools anzupassen und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden, gleich, ob die vorgenannten Handlungen eine Vervielfäl- tigung erfordern oder nicht. 5.2. Kopien der Software und der Dokumentation dürfen von der ADAC Stiftung zu Sicherungs- und Archivierungs- zwecken angefertigt werden. Außerdem darf die ADAC Stiftung die Software sowie die dazugehörige Dokumen- tation vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem benutzt werden. 5.3. Neben der ADAC Stiftung sind die weiteren Unterneh- men gem. Ziffer 1.2, zur Nutzung der erworbenen Soft- ware im vorgenannten Umfang berechtigt.
Kauf von Standardsoftware. Der Auftraggeber erwirbt in der Regel Standardsoftware von SDG. Besondere Bedingungen zum Kauf sind in Ziff. II.2 der AGB geregelt.
Kauf von Standardsoftware. 24 Vertragsgegenstand (1) Soweit iFD dem Kunden Standardsoftware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag. (2) Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat, soweit dies im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt ist, keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT). (3) Die Installation und Einrichtung der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Software auf einem Server zum Download bereitgestellt.
Kauf von Standardsoftware. 25 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden (1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von iFD. Soweit es sich um eine Software Dritter handelt oder diese unter einer freien Lizenz steht, gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 3 widerruflichen Gestattung. (3) iFD kann die Nutzungsrechte des Kunden aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann iFD vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind. § 26 Übergabe und Eröffnung des Quellcodes (1) Soweit einzelvertraglich mit der dauerhaften Überlassung von Software die Überlassung des Quellcodes vereinbart wurde, übergibt iFD dem Kunden den Objekt- und Quellcode der Software in maschinenlesbarer Form einschließlich einer dem Stand der Technik entsprechenden Dokumentation (nachfolgend „Quelldateien“ genannt) auf einer CD-ROM oder DVD-ROM, nachstehend auch „Datenträger“ genannt. Die Übergabe des Datenträgers erfolgt in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag. (2) Jeweils unmittelbar nach Durchführung einer Änderung der Software (Upgrade, Update, neue Version etc.) übergibt iFD dem Kunden auf Anforderung vom Kunden Zug um Zug gegen die Herausgabe des alten versiegelten Umschlags eine aktualisierte Fassung der Quelldateien in einem neuen verschlossenen und versiegelten Umschlag. (3) Der Kunde verpflichtet sich, den versiegelten Umschlag mit den Quelldateien sicher in einem Tresor aufzubewahren, zu dem nur er selbst oder eine von ihm benannte Hilfsperson Zugang hat. (4) Eine Übertragung des Eigentums an den Quelldateien an den Kunden ist mit der Übergabe der Quelldateien nicht verbunden. iFD räumt dem Kunden an den Quelldateien jedoch sämtliche der in der Lizenzvereinbarung des Einzelvertrages genannten Nutzungsrechte sowie das Recht zur Änderung und Bearbeitung des O...
Kauf von Standardsoftware. 1. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das dauerhafte, nicht ausschließliche Recht, die Standardsoftware vertragsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Standardsoftware nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Standardsoftware oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen. Nutzt der Auftraggeber die Standardsoftware abweichend vom vereinbarten Umfang, wird er die hierfür notwendigen Nutzungs- rechte unverzüglic h von celver erwerben. 2. Schutzrechts- oder sonstige Rechteinhaber- vermerke auf den Datenträgern und der Benutzer - dokumentation dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden. 3. Werden dem Auftraggeber in Lizenzbedingungen eines dritten Rechteinhabers / Lizenzgebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Beschränkungen der Nutzungs - rechte auferlegt, so gelten jene Regelungen des Lizenzgebers zu den Nutzungsrechten der Standardsoftware vorrangig vor diesen Bedin- gungen. 4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftrag- gebers, insbesondere solche nach den §§ 69 d und 00 x XxxX, bleiben unberührt.

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  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.