Kauf von Standardsoftware Musterklauseln

Kauf von Standardsoftware. Bibliothekssoftware BLEF, Version 18.01 zu 150.000,00 Euro netto, Diese Software kann von 5 Nutzern gleichzeitig genutzt werden (concurrent user). Es ist ausreichend, wenn die Software nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden kann. Es soll keine weiteren hard- oder softwarebezogene Nutzungsbeschränkung geben, die von den Bestimmungen der EVB-IT System-AGB abweichen (dort Ziffer 2.3.1.1). Es sollen drei Sicherungskopien erlaubt sein. Die Software steht zum Download bereit unter: xxx.Xxxxxxxxxxx.xx , Nutzungsrechtsmatrix in Anlage 11, Lizenzbedingungen in Anlage 14a. Die Bibliothekssoftware BLEF, Version 18.01 soll geringfügig auf Quellcodeebene angepasst werden. Diese Änderungen werden in den Standard übernommen. • Datenbanksoftware Miracle Enterprise Edition 25g (Lizenzbedingungen Miracle in Anlage 14b) zu 38.006,40 Euro netto in der bei Abnahme aktuellen Version. Die Übertragbarkeit dieser Software wird ausgeschlossen bzw. an die Zustimmung des Lizenzgebers geknüpft. Die Software unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Sie soll nur für interne Geschäftszwecke des Auftraggebers genutzt werden dürfen und nicht für Benchmark-Tests eingesetzt werden. Die Software soll auf mindestens 2 CPUs bzw. in 2 virtuellen Umgebungen genutzt werden können. Bei schwerwiegenden Lizenzverstößen kann nach vorheriger Fristsetzung des Lizenzgebers eine Kündigung der Lizenz erfolgen. Die Software wird auf DVD geliefert. Kennzeichnung Miracle Enterprise Edition 25g, Nutzungsrechtsmatrix in Anlage 12. • Webserver Apache (Open Source) in der bei Abnahme aktuellen Version. Diese kommt in unveränderter Form zum Einsatz. Die Nutzungsrechtsmatrix findet sich in Anlage 13, die Lizenzbedingungen in Anlage 14c. Die Software selbst steht unter xxx.xxxxxx.xxx zum Download bereit. Da diese Software der Apache License unterliegt, ist diese vorrangig vor den EVB-IT System- AGB in den EVB-IT Systemvertrag einzubeziehen. Die Apache License sieht einen Haftungsausschluss zugunsten des Lizenzgebers vor. Dieser soll dem Auftragnehmer im vorliegenden Fall aber nicht zugutekommen. Entsprechende abweichende Regelungen sind nach der Apache License außerhalb der Lizenzbedingungen zulässig. Die Vergütung für die Standardsoftware ist im Pauschalfestpreis enthalten.
Kauf von Standardsoftware. 5.1. Die ADAC Stiftung erhält an käuflich erworbener Stan- dardsoftware (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) das nicht ausschließliche zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, übertragbare Recht, die Software selbst und/oder durch Dritte zu nutzen, insbe- sondere diese dauerhaft oder vorübergehend zu spei- chern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu las- sen, sie mit Konfigurationstools anzupassen und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden, gleich, ob die vorgenannten Handlungen eine Vervielfäl- tigung erfordern oder nicht. 5.2. Kopien der Software und der Dokumentation dürfen von der ADAC Stiftung zu Sicherungs- und Archivierungs- zwecken angefertigt werden. Außerdem darf die ADAC Stiftung die Software sowie die dazugehörige Dokumen- tation vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem benutzt werden. 5.3. Neben der ADAC Stiftung sind die weiteren Unterneh- men gem. Ziffer 1.2, zur Nutzung der erworbenen Soft- ware im vorgenannten Umfang berechtigt.
Kauf von Standardsoftware. 1. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das dauerhafte, nicht ausschließliche Recht, die Standardsoftware vertragsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Standardsoftware nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Standardsoftware oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen. Nutzt der Auftraggeber die Standardsoftware abweichend vom vereinbarten Umfang, wird er die hierfür notwendigen Nutzungs- rechte unverzüglic h von celver erwerben. 2. Schutzrechts- oder sonstige Rechteinhaber- vermerke auf den Datenträgern und der Benutzer - dokumentation dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden. 3. Werden dem Auftraggeber in Lizenzbedingungen eines dritten Rechteinhabers / Lizenzgebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Beschränkungen der Nutzungs - rechte auferlegt, so gelten jene Regelungen des Lizenzgebers zu den Nutzungsrechten der Standardsoftware vorrangig vor diesen Bedin- gungen. 4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftrag- gebers, insbesondere solche nach den §§ 69 d und 00 x XxxX, bleiben unberührt.
Kauf von Standardsoftware. Der Auftraggeber erwirbt in der Regel Standardsoftware von SDG. Besondere Bedingungen zum Kauf sind in Ziff. II.2 der AGB geregelt.
Kauf von Standardsoftware. 2.1. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das dauerhafte, nicht ausschließliche Recht, die Standardsoftware vertragsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Standardsoftware nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Standardsoftware oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen. Nutzt der Auftraggeber die Standardsoftware abweichend vom vereinbarten Umfang, wird er die hierfür notwendigen Nutzungs- rechte unverzüglich von SDG erwerben. 2.2. Schutzrechts- oder sonstige Rechteinhaber- vermerke auf den Datenträgern und der Benutzer- dokumentation dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden. 2.3. Xxxxxx dem Auftraggeber in Lizenzbedingungen eines dritten Rechteinhabers / Lizenzgebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Beschränkungen der Nutzungs- rechte auferlegt, so gelten jene Regelungen des Lizenzgebers zu den Nutzungsrechten der Standardsoftware vorrangig vor diesen Bedin- gungen. 2.4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftrag- gebers, insbesondere solche nach den §§ 69 d und 00 x XxxX, bleiben unberührt. 2.5. Wenn der Auftraggeber von Rechten nach 2.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SDG oder einem von SDG beauftragten Sachverständigen Dritten zu gestatten, auf Verlangen von SDG die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware durch den Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Hauptvertrages oder dieses Anhangs zu prüfen (z.B. Übereinstimmung der Anzahl erworbener Lizenzen mit der Anzahl tatsächlicher Nutzer). Der Auftraggeber wird dabei mit dem Rechteinhaber, SDG oder dessen Beauftragten bei der Durchführung einer solchen Prüfung kooperieren, insbesondere den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und den Zugriff auf die IT-Infrastruktur im erforderlichen Umfang ermöglichen. SDG wird eine derartige Prüfung und deren Umfang mit angemessener Frist schriftlich ankündigen. Die Prüfung muss dergestalt erfolgen, dass die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2.7. Der Auftraggeber hat vor Beauftragung von SDG sorgfältig geprüft, ob die Standardsoftware seinen Anforderungen genügt und auf seinen Hardwaresystemen lauffähig ist. 2.8. Rügt der Auftraggeber etwaige Mängel an der Standardsoftware nicht unverzüglich nach Übergabe durch SDG an den Auftraggeber, gilt die Standard- software als genehmigt. Gleiches gilt für ve...
Kauf von Standardsoftware. 24 Vertragsgegenstand (1) Soweit iFD dem Kunden Standardsoftware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag. (2) Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat, soweit dies im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt ist, keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT). (3) Die Installation und Einrichtung der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Software auf einem Server zum Download bereitgestellt.
Kauf von Standardsoftware. 25 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden (1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von iFD. Soweit es sich um eine Software Dritter handelt oder diese unter einer freien Lizenz steht, gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 3 widerruflichen Gestattung. (3) iFD kann die Nutzungsrechte des Kunden aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann iFD vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind. § 26 Übergabe und Eröffnung des Quellcodes (1) Soweit einzelvertraglich mit der dauerhaften Überlassung von Software die Überlassung des Quellcodes vereinbart wurde, übergibt iFD dem Kunden den Objekt- und Quellcode der Software in maschinenlesbarer Form einschließlich einer dem Stand der Technik entsprechenden Dokumentation (nachfolgend „Quelldateien“ genannt) auf einer CD-ROM oder DVD-ROM, nachstehend auch „Datenträger“ genannt. Die Übergabe des Datenträgers erfolgt in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag. (2) Jeweils unmittelbar nach Durchführung einer Änderung der Software (Upgrade, Update, neue Version etc.) übergibt iFD dem Kunden auf Anforderung vom Kunden Zug um Zug gegen die Herausgabe des alten versiegelten Umschlags eine aktualisierte Fassung der Quelldateien in einem neuen verschlossenen und versiegelten Umschlag. (3) Der Kunde verpflichtet sich, den versiegelten Umschlag mit den Quelldateien sicher in einem Tresor aufzubewahren, zu dem nur er selbst oder eine von ihm benannte Hilfsperson Zugang hat. (4) Eine Übertragung des Eigentums an den Quelldateien an den Kunden ist mit der Übergabe der Quelldateien nicht verbunden. iFD räumt dem Kunden an den Quelldateien jedoch sämtliche der in der Lizenzvereinbarung des Einzelvertrages genannten Nutzungsrechte sowie das Recht zur Änderung und Bearbeitung des O...

Related to Kauf von Standardsoftware

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.