Kaufpreiszahlung Musterklauseln

Kaufpreiszahlung. Stellen Sie durch entsprechende Formulierungen im Kaufvertrag u.a. sicher, dass
Kaufpreiszahlung. A. Die Kaufpreiszahlung durch den Kunden erfolgt nach Massgabe der Annahmebestätigung. Die Zahlung muss mittels Geldüberweisung an das OC WM erfolgen. Eine Bankverbindung wird dem Kunden in der Bestellung bzw. der Annahmebestätigung mitgeteilt. B. Von dem Kunden vorgenommene Zahlungen können nur zurückerstattet werden, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. C. Mit Erhalt der Annahmebestätigung durch den Kunden wird der Kaufpreis fällig und ist umgehend nach Erhalt der Annahmebestätigung zu bezahlen. Wenn der Zahlungseingang nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ausstellung der Annahmebestätigung durch das OC WM erfolgt, gilt der Vertrag als aus wichtigem Grunde gekündigt und das OC WM ist berechtigt, die betreffenden Hospitality Packages neu zuzuteilen. Von dem Kunden bereits gezahlte Beträge werden als pauschalierter Schadensersatz einbehalten. Sowohl das OC WM als auch dem Kunden steht die Möglichkeit des Nachweises eines höheren oder geringeren Schadens offen.
Kaufpreiszahlung. Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Kaufpreiszahlung. 7.1 Alle Rechnungen müssen vom Käufer innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Frist bezahlt werden. 7.2 Der Preis ist, sofern nicht anders angegeben, wie in der Auftragsbestätigung vorgesehen, in Euro angegeben und versteht sich ohne Mehrwertsteuer, einschließlich der üblichen Verpackungskosten. Nicht enthalten sind die Kosten für eine besondere Verpackung, den Transport und die Versicherung sowie etwaige weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, wie sie unter Punkt 8 aufgeführt sind. 7.3 Alle Zölle, Steuern, Abgaben und/oder Zollgebühren sowie alle Beträge, die für den Import/Export der Produkte, die Gegenstand des Verkaufs/der Lieferung sind, fällig werden, sind immer vom Preis ausgeschlossen und sind vollständig vom Käufer zu tragen. 7.4 Es gelten die Zahlungsbedingungen, die in der Auftragsbestätigung enthalten sind. 7.5 Unabhängig von der Zahlungsart gilt die Zahlungsverpflichtung des Käufers erst dann als erloschen, wenn der Preis und etwaige vom Käufer zu tragende Nebenkosten und/oder Kosten vollständig gezahlt wurden. 7.6 Zahlt der Käufer nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen, ist er verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die nach dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Verzugszinssatz berechnet werden, nämlich ab dem Tag, an dem die Zahlung fällig wurde, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt ist, und zwar gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. 7.7 Die Nichtzahlung oder der Verzug bei der Zahlung des Kaufpreises und der Nebengebühren/Kosten, aus welchem Grund auch immer, berechtigt den Verkäufer, unbeschadet anderer Maßnahmen und des Schadensersatzanspruchs, die Vorauszahlung bereits bearbeiteter und in Rechnung gestellter Aufträge zu verlangen und/oder andere laufende Aufträge auszusetzen oder zu stornieren, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung, Entschädigung oder sonstiges geltend machen kann und auf jeden Fall unbeschadet der Verpflichtungen des Käufers. 7.8 Die Zahlung des Kaufpreises kann vom Käufer niemals aus irgendeinem Grund ausgesetzt oder verzögert werden, weder bei Beschwerden oder Streitigkeiten noch gemäß Artikel 1462 des italienischen Zivilgesetzbuches, oder im Falle höherer Gewalt.
Kaufpreiszahlung. Der Gesamtkaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach der notariellen Beurkundung zur Zahlung fällig und unaufgefordert an die Stadt Ansbach zu überweisen. Bei pünktlicher Bezahlung des Kaufpreises wird auf dessen Verzinsung und dingliche Sicherstellung verzichtet. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Gesamtkaufpreis mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Stadt Ansbach weist den Notar an, den Vertrag erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn die vollständige Bezahlung des endgültigen Gesamtkaufpreises nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Eintragung von Auflassungsvormerkungen. Satzungsgemäße Anschlussgebühren oder -beiträge sind in diesem Kaufpreis, soweit sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, in der Regel nicht enthalten. Dies betrifft auch die Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser.
Kaufpreiszahlung. Die Zahlung des Kaufpreises (= Erstattungsbetrag) steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens sämtlicher Erstattungsbedingungen und erfolgt unverzüglich nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes zur Prüfung der Erstattungsbedingungen. Stellt sich nach der Erstattung heraus, dass eine der Erstattungsbedingungen nicht vorgelegen hat, kann InterCard von dem VU die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Erstattungsbeträge sowie ihr entstandene Auslagen und Bearbeitungs- kosten verlangen. InterCard ist ermächtigt, den von dem VU an InterCard zurück- zuzahlender Erstattungsbetrag per Lastschrift von einem Konto des VU einzuzie- hen.
Kaufpreiszahlung. 6.1 Ist die Lieferung oder auch die Teillieferung mit Rechnung erfolgt, so ist der darin ausgewiesene Betrag sofort zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweiligen Umsatz- steuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 6.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 6.3 Zahlungen sind durch Banküberweisungen vorzunehmen. Als Zeit- punkt der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der DPI maß- gebend. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und eventuelle Kosten, sodann auf die Hauptsumme angerechnet. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen ist nicht statthaft. 6.4 Grundsätzlich gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Lis- tenpreis, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. DPI ist berechtigt, die Preise einseitig im Falle der Erhöhung von Materi- alherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungs- kosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energie- kosten und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittel- bar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefe- rung mehr als 6 Wochen liegen. Eine Preiserhöhung ist ausge- schlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung der DPI für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorge- nannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vor- genannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ur- sprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht je- doch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. 6.5 Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. DPI behält sich die Geltendmachung eines weiterge- henden Verzugsschadens vor. Mit Eintritt des Zahlungsve...
Kaufpreiszahlung. Die Höhe bzw. Fälligkeit des Kaufpreises und die Bankverbindung ergeben sich aus dem Kaufvertrag und der Rechnung. Der Kaufpreis im Kaufvertrag ist ohne Mehrwertsteuer. Der gemäß dem Kaufvertrag vom Käufer zu zahlende Betrag darf vom Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht aus welchem Grund auch immer zurückgehalten oder mit Forderungen verrechnet werden, die der Käufer möglicherweise gegen den Verkäufer hatte; ausgenommen sind Rechte des Käufers, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für Situationen, in denen dem Käufer ein Recht aus einem Produktfehler entsteht. Der Kaufpreis gilt als bezahlt, wenn der entsprechende Betrag vollständig auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug bei fälliger Frist kann der Verkäufer vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %- Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages kann der Verkäufer noch ausstehende Lieferungen zurückhalten oder von bereits abgeschlossenen Verträgen zurücktreten.
Kaufpreiszahlung. Um die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen (75% bei Erhalt des Beschlusses zur § 40 Abs, 2 WEG-Anmerkung; Rest 30 Tage vor Übergabe) einzuhalten und Verzugszinsen zu vermeiden, ersuchen wir Sie, für die rechtzeitige Kaufpreisberichtigung Sorge zu tragen. Sie erhalten von uns keine weitere Zahlungsaufforderung, da Ihnen der Beschluss vom Grundbuch zugestellt wird. Im Falle der oben vorgeschlagenen Sicherstellung hinsichtlich der Fremdfinanzierung müssen Sie dafür Sorge tragen, dass uns Ihre Bank rechtzeitig ein Treuhandschreiben mit dem oben erwähnten Inhalt übermittelt, damit der erste Teil des Kaufpreises von uns mit Erhalt des Beschlusses vom Grundbuch abgerufen werden kann. Voraussetzung für die Übernahme des Kaufgegenstandes ist der vollständige Kaufpreiserlag auf unserem Konto.
Kaufpreiszahlung a) Als Gegenleistung für die Uebertragung der in Ziffer 1.1. a – c vorstehend beschriebenen Kaufgegenstände bezahlt ABC an XYZ den in Ziffer 1.2. vorstehend festgelegten bzw. noch festzulegenden Kaufpreis. b) Der Gesamtkaufpreis wird wie folgt bezahlt: Fr. 650'000.-- per 1. Xxxx 2001 als Anzahlung den Rest-Gesamtkaufpreis (Gesamtkaufpreis abzüglich Anzahlung) 1/3 per 1. September 2001 1/3 per 1. Xxxx 2002 1/3 per 1. September 2002 c) Die Teilzahlungen per 1. September 2001, 1. Xxxx 2001 und 1. September 2002 werden mit jeweils 8 % p.a. verzinst. Der Zins für die einzelne Teil- zahlung wird jeweils gleichzeitig mit der betreffenden Teilzahlung fällig.