Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Auftragnehmer die Einhaltung der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, der erteilten Weisungen und der anwendbaren Datenschutzgesetze selbst oder durch einen vom Auftraggeber benannten geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Vor-Ort-Kontrollen und sonstige Überprüfungen, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
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Kontrollrechte. 1. Der Auftraggeber hat das Rechtist dazu berechtigt, beim Auftragnehmer die Einhaltung der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, der erteilten Weisungen und der anwendbaren Datenschutzgesetze selbst oder durch einen vom Auftraggeber benannten geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Vorschriften aus dieser Vereinbarung im erforderlichen Umfang in Form von Audits zu kontrollieren bzw. oder kontrollieren zu lassen. Insbesondere stellt der Der Auftragnehmer gewährt dazu dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung oder einer neutralen Stelle nach Absprache, ungehinderten Zutritt, Zugang und ermöglicht Vor-Ort-Kontrollen Zugriff zu informationsverarbeitenden Systemen, Programmen, Dateien und sonstige ÜberprüfungenInformationen, die vom mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen. Dem Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt sind durch den Auftragnehmer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Kontrollfunktion benötigt werden.
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Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Auftragnehmer die Einhaltung der Regelungen Rege- lungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, der erteilten Weisungen und der anwendbaren Datenschutzgesetze selbst oder durch einen vom Auftraggeber benannten geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Insbesondere Insbeson- dere stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Vor-Ort-Kontrollen und sonstige ÜberprüfungenÜberprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
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