Kostenbeteiligung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der „Entgelt- ordnung des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2). Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig und bis zum 5. Wochentag auf das Konto des Probsteier Kinderhauses e. V. bei der Förde Sparkasse, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 unter Angabe des Verwendungszwecks zu ent- richten. Die aktuelle Entgeltordnung wurde den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommen. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindend. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. Haben die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden vollen Entgelts.
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Samples: Betreuungsvertrag
Kostenbeteiligung. 2.1 Nach § 17 Kita-Gesetz haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Tagesstätte zu entrichten. Die Höhe des Entgelts Elternbeitrages wird vom Xxxxxx der Einrichtung gemäß der jeweils gültigen Fassung der Elternbeitragsordnung des Trägers erhoben.
2.2 Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens der Beitragspflichtigen ermittelt und ist in 12 Monatsbeiträgen zu zahlen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Alter, der jeweils geltenden Fassung Anzahl der „Entgelt- ordnung in der Familie zu betreuenden unterhaltspflichtigen Kinder und nach der Verweildauer des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2). Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag Kindes in der Einrichtung.
2.3 Erfolgt dem Xxxxxx gegenüber keine Einkommenserklärung, wird der Höchstsatz des jeweiligen Monats fällig und Elternbeitrages festgesetzt.
2.4 Die Gebühren sind bis zum 510. Wochentag auf das Konto des Probsteier Kinderhauses e. V. bei der Förde Sparkasse, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Monats unter Angabe des Verwendungszwecks der Debitorennummer zu ent- richten. Die aktuelle Entgeltordnung wurde den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommen. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindend. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge überweisen.
2.5 Bei Mahnungen werden Verzugszinsen nach § 286 BGB Mahngebühren in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 5 EUR erhoben. Haben Rücklastschriften werden den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.
2.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung kann der Betreuungsvertrag durch den Xxxxxx fristlos gekündigt werden.
2.7 Die Kindertagesstätte übernimmt die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- Verpflegung des Kindes im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Verpflegungsangebotes und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung berechnet dafür anfallende Kosten.
2.8 Die Festsetzung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung Elternbeitrages ist Bestandteil des jeweils geltenden vollen EntgeltsBetreuungsvertrages.
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Samples: Betreuungsvertrag
Kostenbeteiligung. 8.1 Die Höhe des Entgelts richtet Stadt erhält vom Kreis ab 2022 eine Kostenbeteiligung für jedes volle Jahr der Übernahme der in dieser Vereinbarung benannten Aufgaben. Die Kostenbeteiligung errechnet sich nach der Länge der von der Stadt betreuten Straße gem. Ziffer 1.1 multipliziert mit dem Faktor 5.500 €/km, mithin also 30.046,50 €/Jahr (i. W.: dreißigtausendsechsundvierzig 00/000 €/Jahr).
8.2 Die Kostenbeteiligung reduziert sich, wenn Teilstrecken ununterbrochen länger als ein halbes Jahr nicht für den Kfz-Verkehr nutzbar sind und zwar für den Gesamtzeitraum der Sperrung und bezogen auf die Länge der Teilstrecke entsprechend dem in Ziffer 8.1 genannten Faktor, unabhängig davon, ob und wer die Sperrung zu vertreten hat. Der sich so ergebende Betrag ist bei der Auszahlung des Folgejahres (Ziffer 8.3) in Abzug zu bringen. Kurzfristige (bis zu fünf Tagen) oder eingeschränkte Zeiten der Befahrbarkeit mit Kfz unterbrechen den Sperrzeitraum nicht.
8.3 Die anteilige Kostenbeteiligung gemäß Ziffer 8.1 zahlt der Kreis jeweils geltenden Fassung der „Entgelt- ordnung des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2)zum 01.04. Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig und bis zum 5. Wochentag eines Jahres auf das Konto der Stadt.
8.4 Die Höhe der Kostenbeteiligung des Probsteier Kinderhauses e. V. bei Kreises nach Ziffer 8.1 an den Aufgaben der Förde SparkasseStadt zur Umsetzung dieser Vereinbarung wird jährlich an die Entwicklung der Inflation angepasst, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 unter Angabe erstmals für das Jahr 2023. Grundlage der Anpassung sind die durch das Statistische Bundesamt herausgegebenen Baupreispreisindizes für die Bauwirtschaft. Maßgebend sind die Messzahlen des Verwendungszwecks zu ent- richtenvorangegangenen Jahres für Verkehrswegebau (Oberbauschichten aus Asphalt). Die aktuelle Entgeltordnung wurde Basisjahr ( = 100) der Messzahlen ist 2015.
8.5 Der Kreis berechnet die Anpassung der Kostenbeteiligung und überweist den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommenangepassten Betrag. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindendNach Eingang des Betrages hat die Stadt binnen zweier Monate Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung vorzubringen. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. Haben die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden vollen EntgeltsDanach sind solche Einwendungen ausgeschlossen.
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Kostenbeteiligung. 2.1 Nach § 17 Kita-Gesetz haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Tagesstätte zu entrichten. Die Höhe des Entgelts Elternbeitrages wird vom Xxxxxx der Einrichtung gemäß der jeweils gültigen Fassung der Elternbeitragsordnung erhoben.
2.2 Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens der Beitragspflichtigen ermittelt und ist in 12 Monatsbeiträgen zu zahlen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Alter, der jeweils geltenden Fassung Anzahl der „Entgelt- ordnung in der Familie zu betreuenden unterhaltspflichtigen Kinder und nach der Verweildauer des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2). Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag Kindes in der Einrichtung.
2.3 Erfolgt dem Xxxxxx gegenüber keine Einkommenserklärung, wird der Höchstsatz des jeweiligen Monats fällig und Elternbeitrages festgesetzt.
2.4 Die Gebühren sind bis zum 510. Wochentag auf das Konto des Probsteier Kinderhauses e. V. bei der Förde Sparkasse, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Monats unter Angabe des Verwendungszwecks der Debitorennummer zu ent- richten. Die aktuelle Entgeltordnung wurde den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommen. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindend. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge überweisen.
2.5 Bei Mahnungen werden Verzugszinsen nach § 286 BGB Mahngebühren in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 5 EUR erhoben. Haben Rücklastschriften werden den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.
2.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung kann der Betreuungsvertrag durch den Xxxxxx fristlos gekündigt werden.
2.7 Die Kindertagesstätte übernimmt die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- Verpflegung des Kindes im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Verpflegungsangebotes und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung berechnet dafür anfallende Kosten.
2.8 Die Festsetzung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung Elternbeitrages ist Bestandteil des jeweils geltenden vollen EntgeltsBetreuungsvertrages.
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Samples: Betreuungsvertrag