Kündigung bei Unfall Musterklauseln

Kündigung bei Unfall. Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Vertragspartner des Krankenversicherers spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung beim Krankenversicherer. Bei vorzeitiger Vertragsaufhe- bung wird dem Vertragspartner des Krankenversicherers das nicht verbrauchte Entgelt zurückerstattet.
Kündigung bei Unfall. Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung beim Krankenversicherer. Bei vorzeitiger Vertragsaufhebung wird dem Versicherten die nicht verbrauchte Prämie zurückerstattet.
Kündigung bei Unfall. Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Vertragspartner der EGK spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung bei der EGK. Das Entgelt für das laufende Kalenderjahr bleibt geschuldet. Die EGK kann bei Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Hebt die EGK den Vertrag auf, so erlischt die Haftung 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Vertragspartner der EGK. Das Entgelt wird anteilsmässig zurückerstattet.
Kündigung bei Unfall. Kündigung bei Anpassung des Entgelts
Kündigung bei Unfall. Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Vertrags- partner der KLuG spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung bei der KLuG. Bei vorzeitiger Vertragsauf- hebung wird das nicht verbrauchte Entgelt zurückerstattet.
Kündigung bei Unfall. Kündigung bei Anpassung des Entgelts 16 | Bezahlung des Entgelts und Fälligkeit 17 | Mahnung und deren Folgen 18 | Entgeltänderungen 18.1| Tarifanpassungen 18.2| Altersanpassungen 19 | Schadenanzeige 20 | Pflichten des Vertragspartners des Krankenver- sicherers bzw. des Anspruchsberechtigten 21 | Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen 22 | Informationen vor Vertragsabschluss 23 | Datenschutz 24 | Schriftlichkeit 25 | Abtretung und Verpfändung 26 | Anpassung der Vertragsgrundlagen 27 | Mitteilungen 28 | Gerichtsstand 29 | Inkrafttreten Umfang des Versicherungsschutzes 1 | Gegenstand der Versicherung und Versicherer Versicherer und damit Risikoträgerin ist die SOLIDA Versicherungen AG, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx (SOLIDA). Sie versichert bestehende Kunden des Kran- kenversicherers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, die der Versicherte während der Vertragsdau- er erleidet. Die Versicherungsleistung ist unabhängig davon ge- schuldet, ob das versicherte Ereignis eine Vermögens- einbusse bewirkt hat oder ein anderes Versicherungs- unternehmen ebenfalls Leistungen erbringt. Der in der Versicherungsbestätigung genannte Kran- kenversicherer hat mit der SOLIDA einen Kollektivver- sicherungsvertrag zur Gewährung der Versicherungs- deckung für Tod und Invalidität infolge Unfalls abgeschlossen. Der Vertragspartner des Krankenversicherers kann sich oder eine Person, die er gesetzlich vertritt, für die Versicherungsdeckung anmelden. Die Versicherungs- deckung entsteht mit der Genehmigung der Anmel- dung durch den Krankenversicherer auf den vereinbar- ten Zeitpunkt hin. Der Vertragspartner des Krankenversicherers hat mit der SOLIDA keinen Vertrag. Gemäss Art. 95a des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG) erhält der Versicher- te oder Anspruchsberechtigte bei einem versicherten Unfall ein direktes Forderungsrecht gegenüber der SOLIDA.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.