Beginn und Ende des Vertrages. 17.1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2022 in Kraft und wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei (3) Monate vor Ablauf eine Kün- digung in Schriftform zugegangen ist.
17.2) Soweit eine versicherte Person bereits vor der Kündigung dieses Gruppen- vertrages Beiträge für einen Zeitraum bezahlt hat, der nach dem Wirksamwer- den der Kündigung liegt, so bleibt der Versicherungsschutz für diese Person un- beschadet einer erfolgten Kündigung für den bezahlten Zeitraum bestehen. Dies gilt sowohl unabhängig davon, welche Partei die Kündigung ausgesprochen hat als auch davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündi- gung handelt.
Beginn und Ende des Vertrages. Dieser Vertrag tritt frühestens mit der Bereitstellung im Reservierungssystem, danach 7 Werktage nach beidseitiger Unterzeichnung und Eingang bei der TGD in Kraft.
Beginn und Ende des Vertrages. Möglichkeit und Verfahren der Vertragsverlängerung
Beginn und Ende des Vertrages. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entsprechen dem vom Versicherten bezahlten Prämienzeitraum, max. aber 12 Monate.
Beginn und Ende des Vertrages. Der Vertrag tritt durch Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Beginn und Ende des Vertrages. 19. Der Vertrag tritt nach beidseitiger Unterzeichnung in Kraft, sofern das Spital dem nationalen Qualitätsvertrag beitritt. Er wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
20. Der von Swissnoso an das Spital gelieferte jährliche Schlussbericht schliesst die jährlichen Mess- perioden jeweils ab. Schlussberichte über Eingriffe mit Implantaten werden nach Abschluss einer Follow-up-Periode von 12 Monaten erstellt. Diese Berichte beziehen sich jeweils auf ein Operati- onskollektiv, dessen letztes Eingriffsdatum 12 Monate vor Abschluss des Follow-ups liegt.
21. Dieser Vertrag kann auf Ende einer Messperiode (beträgt 12 Monate; Oktober bis September des Folgejahres) von beiden Parteien jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schrift- lich gekündigt werden, sofern sich die Vertragsteilnahme nicht zwingend aus dem Beitritt zum nationalen Qualitätsvertrag ergibt. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Un- zeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.
22. Änderungen in dem vom Spital gewählten Messset sind – ohne, dass der vorliegende Vertrag seine Gültigkeit verliert – jeweils auf Beginn einer Messperiode möglich. Die Vorankündigungs- frist beträgt zwei Monate und ist dem ANQ schriftlich mitzuteilen.
Beginn und Ende des Vertrages. Die Nutzung beginnt und endet per genanntes Datum am Domizil des Vermieters. Es wird zwischen der Kurzzeitmiete mit 1-5 Mte Laufzeit und variabler Miete unterschieden (kurz Miete). Kurzzeitmiete: bei dieser ist die Laufzeit vertraglich fixiert und muss nicht gekündigt werden. Miete: bei dieser Miete ist eine Mindestlaufzeit von 6 Mte vorgesehen und kann anschliessend mit einer Frist von 1 Mte auf das Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Bei Fix vereinbarten Mieten über zb. 48 Mte kann diese erstmals nach 6 Mte gekündigt werden mit Einhaltung einer Frist von 3 Mte. Ohne Kündigung endet der Vertrag mit der Rückgabe des Fahrzeuges per genanntes Ablaufdatum.
Beginn und Ende des Vertrages. 13.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt mit dem Tag der Gegen- zeichnung durch beide Vertragsparteien. Den Vertragsparteien steht es frei, diesen Ver- trag mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres ordentlich zu kündi- gen.
13.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Beginn und Ende des Vertrages. 28 VI. PRÄMIE 28
Beginn und Ende des Vertrages. Von der Versicherung ausgeschlossen sind
a) Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am eigenen Kör- per, die der Versicherte absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser Urteilsunfähigkeit herbeigeführt hat;
b) Gesundheitsschädigungen infolge absichtlicher Einnahme oder Injektion von Medikamenten, Drogen und chemischer Produk- te;
c) Gesundheitsschädigungen als Folge ärztlicher oder chirurgi- scher Eingriffe, die nicht durch einen versicherten Unfall not- wendig wurden.