Lärmschutz Musterklauseln

Lärmschutz. Schalldruckpegel Lp Der Schalldruckpegel ist der zehnfache dekadische Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des Effektivwertes des Schall- druckes p und des Bezugsschalldruckes p0 (20 μPa), ausge- drückt in Dezibel (dB). A-bewerteter Schalldruckpegel LA Der A-bewertete Schalldruckpegel ist der mit der Frequenzbe- wertung A gemessene Schalldruckpegel. Die A-Bewertung stellt eine gewisse Annäherung an die Lautheitsempfindung des Men- schen dar und ist in ÖVE ÖNORM EN 61672-1 festgelegt. Für die Beschreibung der Schallimmissionen wird in der Regel der A- bewertete Schalldruckpegel verwendet. energieäquivalenter Dauerschallpegel Leq Der energieäquivalente Dauerschallpegel ist eine Einzahlanga- be, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit beliebigem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels dient. Der energieäqui- valente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel er- rechnet, der bei dauernder Einwirkung einem beliebigen Ge- räusch energieäquivalent ist. A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpe- Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel ist der mit gel LA,eq A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel. Bezugszeit Tbez Die Bezugszeit ist der Zeitraum, auf den der Beurteilungspegel bezogen wird. Anpassungswert Lz Der Anpassungswert ist ein Pegelzu- oder -abschlag für be- stimmte Arten von Geräuschquellen. Beurteilungspegel Lr Der Beurteilungspegel ist der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel eines beliebi- gen Geräusches, der - wenn nötig - mit Anpassungswerten ver- sehen ist.
Lärmschutz. Die Immissionsrichtwerte gem. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. Xxxx 1974 (BGBI. L. S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. L. S. 880) sind zwingend einzuhalten. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit im Veranstaltungszeitraum (i.d.R. tags bis 22.00 Uhr) maximal 90dB(A) betragen. Der Vertragspartner (Gastronom) ist für die Buchung der auftretenden Künstler, Musiker und DJs allein verantwortlich. Der Gastronom garantiert die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte. Bei Verstößen gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während einer Veranstaltung einen Verstoß gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fest, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, ist der VVV Nordhorn befugt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung abzubrechen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht durch den Abbruch der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen der Veranstaltung nicht.
Lärmschutz. Der Mieter hat bei der Nutzung die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende Polizeiverordnung zum Schutz der Lärmbelästigung einzuhalten.
Lärmschutz. Lärmschutz soll ein zentrales Thema der Koalition sein. Die Stadt strebt Maßnahmen an, um die Lärmsituation für die Bevölkerung zu verbessern. Es soll eine Hamburger Regelung zum Lärmschutz geschaffen werden, die auch eine Privilegierung von Kinderlärm gegenüber Gewerbelärm enthält. Ein Deckel über die A7 wird gebaut. Die Länge des Deckels hängt von der Finanzierbarkeit ab. Es wird angestrebt, zwischen dem Ausgang des Elbtunnels und der von-Sauer-Straße sowie an sämtlichen Stellen, an denen im Gutachten der DEGES beidseitig Lärmschutzwände oder Galerien empfohlen werden, eine Überdeckelung der A7 zu erreichen. Über die konkreten Streckenabschnitte wird anhand des städtebaulichen Nutzens und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit entschieden. Zur Gegenfinanzierung sollen die Flächen auf dem Deckel genutzt werden. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, in welchem Umfang Kleingärten, Sportstätten oder Autobahnmeisterei auf dem Deckel angesiedelt werden können. Gleiches soll auch für die vom Bund finanzierte Fläche geprüft werden. Über die Dringlichkeit der Lärmschutzmaßnahmen für die Bevölkerung im Bereich der Güterumgehungsbahn sind sich die Koalitionspartner einig. Es sollen mit der Deutschen Bahn Gespräche aufgenommen werden. Trotz des fehlenden gesetzlichen Anspruchs auf Lärmschutz bei den Strecken Hamburg-Lübeck und Hausbruch sollen Alternativen geprüft werden, die die Anwohnerinnen und Anwohner entlasten. Die neue Generation Flüsterasphalt vermeidet die Probleme der letzten Generation. Es soll ein Pilotprojekt mit der neuen Technologie geben. Zur Verminderung des Fluglärms in den Tagesrandzeiten sollen die Landeentgelte entsprechend gestaffelt werden, Gebühren für Ausnahmegenehmigungen sollen erhöht werden (ohne medizinische Notfälle).
Lärmschutz. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrstunde ab 22.00 Uhr im Außenbereich. Der Auftritt von Livebands und die Verwendung privater Musikanlagen und Musikverstärker in der Alten Scheuer sind gemäß Lärmschutzauflagen nicht gestattet. Mit der fest installierten Multimedia-Infrastruktur können die Lärmschutzauflagen eingehalten werden. Die installierte Multimedia-Infrastruktur kann wahlweise zugemietet werden.
Lärmschutz. Mit Rücksicht auf die anwohnenden Bürger darf ab 22.00 Uhr außerhalb des Gebäudes kein ruhestörender Lärm verursacht werden; d.h. die gesetzlichen Vorschriften über ruhestörenden Lärm sind zu beachten. Die Außentüren sind ab dem o.g. Zeitpunkt geschlossen zu halten. Sollten nach 22:00 Uhr berechtigte Beschwerden der Nachbarschaft eingehen, ist der Vermieter oder sein Beauftragter berechtigt, die Veranstaltung, wenn nötig unter Zuhilfenahme der Polizei, abzubrechen. Eine Minderung des Mietpreises kann daraus nicht abgeleitet werden.
Lärmschutz. In der Vergangenheit ist es durch Veranstaltungen im DGH wiederholt zu Lärmbelästigungen gekommen. Aus diesem Grund wird hiermit nochmals mit Nachdruck auf die Einhaltung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) hingewiesen. Nach § 4 Abs. 1 LImSchG (Schutz der Nachtruhe) sind ab 22.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin dürfen nach § 6 Abs. 1 ImSchG Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Ruhe nicht beeinträchtigt werden kann. Daher sind ab 22.00 Uhr Fenster und Türen zu schließen!! Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des LImSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und der Veranstalter (Mieter/Veranstalter) mit einem erheblichen Bußgeld zu rechnen hat. Die Ortsgemeinde Hardert, die als Eigentümer des DGH ebenfalls zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet ist, bittet um Beachtung und Verständnis.
Lärmschutz. I.4.8.1 Bautätigkeiten und Transporte - ausgenommen genehmigte Schwertranspor- te und lärmarme Montagearbeiten - dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, werktags (Montag bis Xxxxxxx) nur in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr durchgeführt werden. Lärmarme Montagearbeiten wie Turbinenaufbau und Turbineninnenausbau dürfen auch nachts und am Wochenende durchgeführt werden, sofern der Gesamt- Schallleistungspegel LW,A,r = 115 dB (inkl. 5-dB-Anpassungswert) nicht überschreitet und die maximale Schallleistung für Pegelspitzen von LW,A,max = 125 dB nicht über- schritten wird. I.4.8.2 In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Ver- kehrswege handelt, für die erforderlichen Lkw-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen, bestehen-den Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m ein- gehalten wird. I.4.8.3 Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Geräte ver- wendet werden. Die Grenzwerte der 249. Verordnung (BGBl. II Nr. 249/2001 idgF) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sind für alle verwen- deten Maschinen und Geräte einzuhalten. I.4.8.4 Auf Anforderung der Behörde sind binnen 1 Monat die auf der Baustelle ein- gesetzten Maschinen durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder ei- nen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf die Ein- haltung der Grenzwerte gemäß Auflage 1 (Punkt I.4.8.1) und Auflage 3 (Punkt I.4.8.3) überprüfen zu lassen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der ge- messene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert gemäß Auflage 1 bzw. über dem Grenzwert der Verordnung gemäß Auflage 3 liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde zu übermitteln. I.4.8.5 Alle Windenergieanlagen des gegenständlichen Windparks „Ebreichsdorf“ dürfen in der Tages- und Abendzeit leistungsoptimiert (Mode 0) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen eingehalten bzw. nachstehende LW,A - Werte in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden. In den Nachtstunden ist eine schallreduzierte Betriebsweise (Mode 1 bis Mode 3) mit nachstehenden Emissionsbegrenzungen zulässig. I.4.8.6 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks Ebreichsdorf s...
Lärmschutz. Der/Die NutzerIn hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) in der jeweils gültigen Fassung gemäß Anlage einzuhalten.
Lärmschutz. Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 20.12.2000 sind einzuhalten.