Leistungsanforderungen Musterklauseln

Leistungsanforderungen. (1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, dem Betrieb und der Verwaltung von Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon ab, die im Folgenden genannten Anforderungen aufzuerlegen oder durchzusetzen oder die Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzen: a) Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware oder Dienstleistung, b) Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, c) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung oder Erwerb einer Ware oder Dienstleistung von natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, d) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse, e) Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden, f) Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an eine natürliche Person oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet oder g) Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf. (2) Eine Vertragspartei macht im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung oder dem Betrieb von Investitionen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängig, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird: a) Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, b) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller in ihrem Gebiet, c) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse oder d) Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden. (3) Absatz 2 hindert eine...
Leistungsanforderungen. 4.1 Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Dienste muss der Kunde sicherstellen, dass alle mit dem Netzwerk verbundenen Registrierten Geräte die unten aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen oder übertreffen: a) Es müssen ein voll lizenzierter Virenscanner und eine Firewall vorhanden sein, die so konfiguriert sind, dass Virendefinitionen mindestens so regelmäßig aktualisiert werden, wie vom Hersteller empfohlen; b) Um auf den 4Wireless-Dienst zugreifen zu können, muss ein vollständig standardkompatibler 802.11n/ac- Netzwerkadapter entsprechend den Anweisungen von ASK4 von Zeit zu Zeit konfiguriert werden.
Leistungsanforderungen. Los 1 Geflügel a) Erklärungen und Nachweise (A) Trifft zu 1. Erklärung, dass für die geplanten Betäubungs- und Töteverfahren jeweils Standardarbeitsanweisungen gem. Art. 6 VO (EG) Nr. 1099/2009 bei Vertragsabschluss vorliegen. 2. Dem Bieter (hier: Hauptverantwortlicher und dessen Vertreter) liegt ein Sachkundenachweis gem. § 4 Abs. 2 TierSchlV vor (Beleg bei Vertragsschluss). 3. Der Bieter erklärt, dass ausschließlich Personen mit den unter Nr. 1 aufgeführten Tätigkeiten betraut werden, die im Besitz eines Sachkundenachweises gem. § 4 Abs. 1a TierSchG sind. 4. Der Bieter erklärt, dass nur gesundheitlich geeignetes und geschultes Personal für das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren eingesetzt wird. 5. Der Bieter legt eine Erklärung vor, aus der sich die Anzahl der durchgeführten unterstützenden Dienstleistungen im Tierseuchenfall ergibt sowie der Gesamtumsatz des Unternehmens und der Umsatz mit Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, für das abgeschlossene Jahr sowie für die letzten drei Jahre (gemäß anliegendem Formblatt Geflügel und/oder Klauentiere). 6. Der Bieter führt zu den unter Ziffer 5 angegebenen durchgeführten unterstützenden Dienstleistungen im Tierseuchenfall jeweils eine Referenz an (gemäß anliegendem Formblatt). 7. Der Bieter legt ein Konzept vor, aus dem sich Näheres über den geplanten Personal- und Sachmitteleinsatz, Einsatzbereitschaft sowie die Erfüllung der Leistungsanforderungen gemäß Teil B ergibt. (Konzept ist nach dem Muster unter b) zu erstellen und beizufügen; zu jeder Ziffer sind Ausführungen zu machen) (A) Ziff. Stellungnahme des Bieters Ausschluss- kriterien 8. Der Bieter erklärt, dass sich das Unternehmen weder in Liquidation befindet, noch dass über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist, §§ 16 Abs. 4, 6 Abs. 5 VOL/A. 9. Der Bieter erklärt, dass er als Unternehmer seine Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialbeiträgen sowie von Steuern und Abgaben nach den geltenden Rechtsvorschriften erfüllt hat (gemäß anliegendem Formblatt). 10. Der Bieter gibt eine Erklärung über das Vorliegen von strafrechtlichen Ermittlungen ab (gemäß anliegendem Formblatt). 11. Ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister ist beigefügt. b) Anforderungen an das Konzept zum Vorhalten von Kapazitäten und der Durchführung von Tötungen im Tierseuchenfall2 Ziff. Anforderungen
Leistungsanforderungen. (1) LEMUNDO verpflichtet sich, die von LEMUNDO vertraglich geschuldeten Vertragsleistungen der softwaretechnischen Umsetzung gemäß a. den geltenden Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, b. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und Datenschutzvorschriften, insbesondere die Grundsätze „privacy by design“ und „privacy by default“ entsprechend Art. 25 EU-DSGVO, sofern und soweit der KUNDE LEMUNDO entsprechende fachliche Weisungen erteilt, die dies ermöglichen, zum Leistungszeitpunkt zu erbringen und mit anerkannten bzw. geeigneten Qualitätssicherungssystemen zu steuern. (2) Alle im Rahmen des SoW zu liefernden LEISTUNGSERGEBNISSE sind entsprechend den in den vorstehend festgelegten Zielvorgaben optimiert auszugestalten und müssen mindestens die heutigen und zukünftigen, im Vertragsverlauf nach Ziffer 6.1.3 fortentwickelten Anforderungen (z.B. Verfügbarkeit, Antwortzeiten, Mengengerüst) erfüllen. Dabei verpflichtet sich LEMUNDO hinsichtlich der Ausprägung der eCommerce-Plattform zu einer werkvertraglichen Leistung auf Basis der der Implementierung zu Grunde liegenden Version der eCommerce-Software sowie zu dienstvertraglichen Leistungen hinsichtlich der Integration von anderen Systemen des KUNDEN oder von Drittanbietern mit der zu erstellenden eCommerce-Plattform, soweit nicht im SoW etwas anderes vereinbart ist. (3) LEMUNDO ist verpflichtet, für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit ausreichender Personenzahl qualifizierter Mitarbeiter einschließlich Ersatzkräfte vorzuhalten, so dass bei Ausscheiden, Urlaub oder Krankheit von Mitarbeitern ein unmittelbarer Know-how-Transfer zu Ersatzkräften gewährleistet ist.
Leistungsanforderungen. Der Auftragnehmer wird die Leistung in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine gute und solide Arbeit und in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbringen. Die Leistung muss die Eigenschaften besitzen, die für den Zweck, für den sie bestimmt ist, erforderlich sind.
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  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.