Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Dienstvertrag, Dienstvertrag, Dienstvertrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so 5.1. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde berechtigtverpflichtet, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden alles im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der ADAC Nordbayern e.V. benennt für jede Veranstaltung eine „Beauftragte Person“. Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dieser beauftragten Person zur Kenntnis zu geben. Das ADAC Fahrsicherheitszentrum Nordbayern wird für Abhilfe sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Kunde kann eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung ihrer schriftlichen Beschwerde vom Beauftragten verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen hat der Beauftragte nicht.
5.2. Der ADAC Nordbayern e.V. ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Ver- anstaltungen Dritter, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Ange- botsbeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistung ausge- wiesen sind. Insofern leistet der ADAC Nordbayern e.V. keine Gewähr, auch nicht bei Teil- nahme eines Beauftragten an solchen Veranstaltungen.
5.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung anbieten. Nimmt der Leistungen kann der Kunde dieses Angebot aneine entsprechende Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises verlangen (Minderung), kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machensofern er den Mangel unverzüglich angezeigt hat.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und hat der Anbieter dies zu vertreten deren Beseitigung unterstützen.
8.2 Die Bank übernimmt keine Verantwortung für Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere für • Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (Leistungsstörungz.B. fehlerhafte Rückmeldung, fehler- hafte Zahlungsfreigabe); • die fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahlverfahrens; • sonstige Leistungen Dritter, so ist er verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenBank insoweit als Vermittler tätig geworden ist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Bank; • dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Bank, die diese aufgrund rechtlicher Vor- gaben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat 8.3 Weitere individuell zwischen der Anbieter eine Bank und dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen bleiben un- berührt.
8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm nach, ist die Erbringung Bank für dadurch verursachte Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Die Bank kann dem Vertragspartner den hieraus entstehenden Aufwand in Rechnung stellen; ggf. weitergehende Ansprüche der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Bank bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierungen (vgl. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für 5.1), ist die Bank berechtigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungenzur erfolgten, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktualisierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen voll- ständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Bank auf Schadensersatz. Die zu ersetzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die die Anbieter eine der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vor- schriftsgemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Bank geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb, Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 7.1 Telecontact verpflichtet sich zur vertragsgemäßen sorgfältigen Erbringung der Leistungen. Erbringt Telecontact die Dienstleistung Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung)den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, so d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist er Telecontact verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für mit der Mängelbeseitigung umgehend nach Rüge durch den Kunden AG zu beginnen und innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß ihre Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, es sei dennindem sie nach ihrer Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Der AG hat kein Recht, den Rücktritt vom Vertrag, Preisminderung und/oder soweit möglich Wandlung zu begehren, solange Telecontact an der Mängelbehebung in zumutbarer Weise arbeitet. Sollte ein bestelltes Produkt zum Lieferzeitpunkt nicht mehr verfügbar sein, behält sich Telecontact statt dessen die Lieferung eines gleichwertigen Produkts vor. Sollte dies ist nicht möglich sein, steht dem AG sowie Telecontact der Rücktritt vom Vertrag gegen Abrechnung bisheriger Leistungen zu. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch Telecontact kann der AG nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichdann Schadenersatz begehren, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.2 Hat 7.2 Beruht der Anbieter Mangel auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 4. oder ist er lediglich unwesentlich, ist jede Pflicht zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Telecontact erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Telecontact wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels vornehmen, sofern dies technisch möglich ist.
7.3 Dem AG ist bekannt, dass einige Leistungen von Telecontact nur unter Inanspruchnahme von Netzen und Übertragungswegen Dritter (Netzbetreiber) erbracht werden. Telecontact übernimmt daher nur die Gewährleistung für die Verfügbarkeit der von ihr unmittelbar erbrachten Leistungen, nicht vertragsgemäße Leistung jedoch für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsnetze und Übertragungswege sowie deren Qualität.
7.4 Für allfällige Lieferungen von Hard- oder Software- produkten von Telecontact an den AG, sind diese Bestimmungen über Störungen sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu vertreten rügen. Andere Mängel, die trotz gründlicher Überprüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Lieferung der Telecontact schriftlich mitzuteilen. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich abbedungen. Für allfällige dem AG von Telecontact gelieferte bzw. überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Telecontact das Eigentum an allen gelieferten Hard- und gelingt ihm Software- produkten vor.
7.5 Der AG wird Telecontact bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die Telecontact ist berechtigt, eine Überprüfung der Ware beim AG oder in eigenen Räumen durchzuführen, bevor sie Maßnahmen zur Behebung eines allfälligen Mangels ergreift. Verhindert der AG diese Überprüfung, wird Telecontact von der Gewährleistung frei.
7.6 Die Gewährleistung umfaßt nicht die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus Beseitigung von ihm zu vertretenden Gründen Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Fehlbedienungen entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, so ist wenn der Kunde berechtigtAG Hinweise oder Bedienungsvorschriften von Telecontact missachtet oder nicht befolgt. Gleiches gilt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat wenn ohne Rücksprache durch Eingriffe Dritter Veränderungen an der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse Ware oder Leistungen durchgeführt worden sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Leistungsstörungen. 10.1 Wird 10.1. Das für die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Herstellung der Verbindung betriebene Telekommunikationsnetz weist eine über einen Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Verfügbarkeit von 97,5 % auf.
10.2. Störungen des Netzbetriebes beseitigt Callax im Rahmen ihrer technischen und hat betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich während der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so üblichen Geschäftszeiten innerhalb einer Regelentstörungsfrist von 12 Stunden. Für den Betrieb des Teilnehmernetzanschlusses des Kunden ist er verpflichtet1C0a.l3la. x nichBt evierantwvortaliucshs. ehbar längeren vorübergehenden Beschränkungen der Dienstleistungen werden Kunden, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringender Callax schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben, dass sie auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen angewiesen sind, vorher unterrichtet, es sei denn, dies die vorherige Unterrichtung des Kunden ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichnach den Umständen objektiv nicht möglich oder würde die Beseitigung einer bereits eingetretenen Unterbrechung verzögern.
10.2 Hat 10.4. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Feuer, Blitzschlag, Überflutung), die der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm Callax die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist Callax von der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung Erfüllung ihrer Leistungspflicht für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten LeistungenDauer des Ereignisses höherer Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit befreit. Der Anspruch entfällt für solche Leistungenhöheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung gleich, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegtsoweit sie unvorhersehbar, dass sie für ihn schwerwiegend und nicht nutzbar und ohne Interesse durch Callax verschuldet sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 21 Vertragsverletzungen § 22 Mängelansprüche
(1) Bisnode leistet Gewähr für die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht vereinbarte Beschaffen- heit der bezogenen Leistungen und dafür, dass dem Übergang vereinbarter Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Liegt ein Gewährleistungsgrund vor, hat der Anbieter dies Kunde vor der Geltendmachung eines Minderungs- oder Rücktrittsrechts Bisnode zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Fälle, für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Ausübung von Ge- währleistungsrechten ohne besondere Fristsetzung zulässig ist (beispielsweise weil die Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder von Bisnode verweigert worden ist). Die Nacherfüllung leis- tet Bisnode nach eigener Xxxx entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder eine Kombination von beidem.
(3) Rechte, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Leistungen herleiten, sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Untersu- chungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB verletzt und den Mangel gegenüber Bisnode nicht unverzüglich in Textform an- gezeigt hat. Als unverzüglich gilt ein Zeitraum von acht Tagen nach Ablieferung der Leistung beziehungsweise – bei verdeck- ten Mängeln – ein Zeitraum von acht Tagen ab Kenntnis des Mangels. Eine geplante spätere Verwendung als im Zusammen- hang mit der Lieferung entbindet den Kunden nicht von der Ver- pflichtung zur zumutbaren Prüfung der Bisnode-Leistungen bei Ablieferung.
(4) Bisnode haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder auf sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat Stand: Juli 2018 (Leistungsstörungbeispielsweise nicht fachgerechte Installation oder Wartung, Fehlbedienungen oder Mängel im vom Kunden eingesetzten IT-System), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen (1) Für vorsätzliches oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersfahrlässiges Handeln oder Unterlassen von Bisnode, insbesondere seiner ihrer gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenEr- füllungsgehilfen haftet Bisnode entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bisnode nur für Schäden, bei Arglist sowie die auf wesentliche Pflichtverletzungen, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden zurückzuführen sind, oder auf die Ver- letzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ver- tragsdurchführung erst ermöglicht. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechts- grund, einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz), für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit sowie für Schäden, die unter eine von Bisnode gewährte Garantie fallen. Der Kunde stellt Bisnode von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der erlangten Informatio- nen durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, frei. Alle vertraglichen Gewährleistungs- und Schadensersatzan- sprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb eines Jahres ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise erst- maligen Bereitstellung der Leistung) geltend gemacht werden.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistung Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und hat zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichindem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
10.2 Hat 8.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Anbieter Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtkostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
10.3 8.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Fall einer Kündigung gemFalle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ziffer 10.2 hat Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Auftraggeber dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar Auftragnehmer alle zur Untersuchung und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnMängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtBeweislastumkehr, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung also die Verpflichtung des AnbietersAuftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitist ausgeschlossen.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: General Terms and Conditions for Software Support Services
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 5.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistung Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und hat zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er AN verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichindem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
10.2 Hat 5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit ausschließlich auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Anbieter Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3., besteht eine nicht vertragsgemäße Leistung Pflicht zur Mängelbeseitigung erst bei Vorliegen der hiefür notwendigen Mitwirkung und/oder Beistellung des AG. Bis zu vertreten und gelingt ihm diesem Zeitpunkt gelten in diesen Fällen die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigenAN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtDer AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen5.3. Der Anspruch entfällt AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung angemessen unterstützen und alle erforderlichen sowie ihm bekannten Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung insbesondere hinsichtlich allfälliger Folgeschäden trägt der AG.
5.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen Lieferungen beträgt ein 1 Jahr ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen AG vom AN überlassene Hard- oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitHerstellers dieser Produkte.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschrei- bung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursa- che und hat der Anbieter dies zu vertreten deren Beseitigung unterstützen.
8.2 Die Bank übernimmt keine Verantwortung für Umstände au- ßerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere für • Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (Leistungsstörungz.B. fehlerhafte Rückmeldung, fehlerhafte Zahlungsfreigabe); • die fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahlverfahrens; • sonstige Leistungen Dritter, so ist er verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenBank insoweit als Vermittler tätig geworden ist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Bank; • dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Bank, die diese aufgrund rechtlicher Vorga- ben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat 8.3 Weitere individuell zwischen der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten Bank und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, ist die Bank für dadurch verursachte Leistungsstörungen nicht verant- wortlich. Die Bank kann dem Vertragspartner den hieraus ent- stehenden Aufwand in Rechnung stellen; ggf. weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt.
8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierungen (vgl. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für 5.1), ist die Bank berech- tigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungenzur erfolgten, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktualisierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Bank auf Schadensersatz. Die zu er- setzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die die Anbieter eine der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vorschriftsgemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Bank geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und hat der Anbieter dies zu vertreten deren Beseitigung unterstützen.
8.2 Die Bank übernimmt keine Verantwortung für Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere für • Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (Leistungsstörungz.B. fehlerhafte Rückmeldung, fehler- hafte Zahlungsfreigabe); • die fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahlverfahrens; • sonstige Leistungen Dritter, so ist er verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenBank insoweit als Vermittler tätig geworden ist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Bank; • dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Bank, die diese aufgrund rechtlicher Vorgaben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat 8.3 Weitere individuell zwischen der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten Bank und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, ist die Bank für dadurch verursachte Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Die Bank kann dem Vertragspartner den hieraus entstehenden Aufwand in Rechnung stellen; ggf. weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt.
8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierungen (vgl. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für 5.1), ist die Bank berechtigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungenzur erfolgten, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktualisierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen voll- ständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Bank auf Schadensersatz. Die zu ersetzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die die Anbieter eine der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vorschriftsgemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Bank geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 9.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung von Vertragsleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Customizing- und Implementierungsleistungen) Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird die eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter TA dies zu vertreten (Leistungsstörung)vertreten, so ist er TA verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden Käufer innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Käufers, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.
9.2. Für den Kauf der ECM-Lösung bzw. der ECM-Komponenten sowie ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen gelten abweichend von Abschnitt
9.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:
9.2.1. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn der Leistungsgegenstand in wesentlichen Teilen von seiner Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
9.2.2. Für Sach- und Rechtsmängel leistet TA zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Xxxx von TA durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung. Der Käufer wird TA zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, im Hinblick auf die vom Mangel betroffene Vertragsleistung vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mögliches liegt ein unerheblicher Mangel vor.
10.2 Hat 9.2.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegtSach- und/oder Rechtsmangel darauf beruht, dass sie für ihn nicht nutzbar und eine Vertragsleistung ohne Interesse sind.
10.4 Hat vorherige schriftliche Zustimmung seitens TA verändert wurde. Die Mängelrechte des Käufers bleiben unberührt, soweit der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertretenKäufer zur Vornahme der Änderung, wird er dem Kunden insbesondere im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot aneiner Selbstvornahme gemäß § 637 BGB, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand berechtigt ist und nachgewiesene Kosten geltend machendiese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurde.
10.5 Die 9.2.4. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgegenstehen, so hat der Käufer TA unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Käufer die Nutzung der betreffenden Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Käufer wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit TA führen oder TA zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
9.2.5. TA übernimmt keinerlei Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
9.2.6. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnKäufers verjähren innerhalb eines Jahres. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, bei einer vorsätzlichen wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersfahrlässig verursacht wurde, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitVertragsleistung übernommen wurde.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- 9.3. Eine Haftung auf Schadensersatz und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11vergebliche Aufwendungen besteht nur im Rahmen der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 10 (Haftung).
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Samples: Ecm Kaufvertrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 11.1 Als Leistungsstörungen werden alle Zustände bezeichnet, bei denen ein Dienst oder Leistung nicht in der vertraglichen Weise erbracht wird.
11.2 Für die Dienstleistung Störungsannahme bietet NetCologne eine gebühren- freie Service-Line an: 0000 0000-000, die werktags von 8.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr erreich- bar ist. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH – Am Coloneum 9 – 00000 Xxxx – Tel: 0000 0000-000 – Fax: 0000 0000-000 – Geschäftsführung: Xxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxx – Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xx. Xxxxxxx Xxxxx HRB 25580, AG Köln – Leistungsbeschreibung und besondere Bedingungen Mobilfunk – Stand 01/14 – Version 4 – Änderungen vorbehalten
11.3 Kann ein Dienst oder eine Leistung aufgrund von Störungen im Mobilfunkendgerät oder anderen Komponenten des Kunden nicht vertragsgemäß erbracht werden, fällt dies nicht in den Verantwortungs- bereich der NetCologne und hat es handelt sich somit nicht um eine Leistungsstörung. Hat der Anbieter dies Kunde die Störung zu vertreten (Leistungsstörung)oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, so ist er verpflichtetNetCologne gemäß Ziffer 4.1 der AGB berechtigt, dem Kunden die Dienstleistung ganz oder durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichRechnung zustellen.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung 11.4 NetCologne haftet nur für von ihr zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigenvertretene Störungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche Ersatzansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnoder im Übrigen sind auf den sich aus Ziff. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen 9 der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitAGB ergebenden Umfang beschränkt.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Leistungsbeschreibung Und Besondere Geschäftsbedingungen Mobilfunk
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten Mehr- kosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß vertrags- gemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem unverhältnis- mäßigem Aufwand möglich.. AGB zum Dienstvertrag – Stand: 01.01.2018
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigtberech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche sol- che Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert quali- fiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten Möglichkei- ten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen Leis- tungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnVerjäh- rungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenErfül- lungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende hinausge- hende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht 9.1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Trebbau behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und hat Nachlieferung vor. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenErsatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichsie beruhen auf der Verletzung einer gesondert vereinbarten Eigenschaftszusicherung. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung.
10.2 Hat 9.2. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen davon abhängig, dass Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Kunden insbesondere vor einer Weiterverarbeitung oder sonstigen Nutzung. Die direkte Auslieferung der Anbieter Ware oder Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. In diesem Fall gilt auch die rechtzeitige in Textform erfolgende Rüge eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches Trebbau zuvor benannt wurde, als ausreichend.
9.3. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.
9.4. Erfüllt Trebbau die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht fristgerecht, hat der Auftraggeber zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten.
9.5. Die Leistungszeit bzw. Lieferzeit verlängert sich angemessen bei die Leistung und/oder Lieferung beeinträchtigenden Streikmaßnahmen und Aussperrungen sowie weiteren Trebbau nicht vertragsgemäße Leistung zu vertretenden Umständen, insbesondere in Fällen von Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terror, Epidemien, Pandemien). Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Trebbau dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die Fristen zur Vertragserfüllung verschieben sich um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Die vorstehende Regelung gilt auch für Fälle gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Verbote oder Auflagen - insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel- und sonstige Umstände, die Trebbau nicht zu vertreten und gelingt ihm hat, soweit die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und zwar unabhängig davon, ob sie bei Trebbau oder einem Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer eintreten. Ist die Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Vertragsausführung vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht Auftraggeber zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machensteht diesem ein Schadensersatzanspruch oder eine Erstattung für erbrachte Leistungen bereits geleisteter Zahlungen nicht zu.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn9.6. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen Haftung von Trebbau für Mängel an dem ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitFolgeschäden hieraus sind ausgeschlossen.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.zwei
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Dienstvertrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht soweit nichts anderes vereinbart ist nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung rügt. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Dienstvertrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 13.1 Dem Nutzer ist bekannt, dass die Dienstleistung nicht vertragsgemäß Leistungen von der ZEAG nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermitt- lungswegen durch den Teilnehmernetzbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege und Vermittlungssysteme erbracht werden können. Die ZEAG übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und hat Übertragungs- wege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistung. Die ZEAG tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Nutzer ab, der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtetdiese Abtretung annimmt.
13.2 Die ZEAG gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkann- ten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb.
13.3 Die ZEAG übernimmt keine Gewähr für Störungen von Leistungen der ZEAG, die Dienstleistung ganz auf Eingriffe des Nutzers oder Dritter in Teilen ohne Mehrkosten die Anlagen der ZEAG oder die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Be- handlung, der für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringendie Inanspruchnahme von Leistungen der ZEAG erforder- lichen Geräte oder Systeme durch Nutzer oder Dritte zurückzuführen sind, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichsofern sie nicht auf einem Verschulden von der ZEAG beruhen.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem 13.4 Nach Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden Störungsmeldung ist die ZEAG zur unverzüglichen Störungs- beseitigung im Rahmen seiner der technischen und betrieblichen Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machenver- pflichtet.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche 13.5 Der Nutzer wird in zumutbarem Umfang die ZEAG oder ihren Erfüllungsge- hilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- oder notwendigen Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. Weitergehende An- sprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in sind auf den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitsich aus Ziffer 11 ergebenden Haftungsumfang beschränkt.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Iptv Bestellung
Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat 1 Gerät das GSZ mit der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder betriebsfähigen Bereitstellung der vereinbarten Services in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nichtVerzug, so ist der Kunde berechtigt, den schriftlich unter Xxxxxxx einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag fristlos zurückzutreten. Der Vertragsrücktritt wird wirksam, wenn das GSZ die gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Services bereit zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtstellen.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem2 Die dem Kunden gegen GSZ zustehenden Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB und UGB, wobei insbesondere für alle Leistungen die Anwendung der §§ 377 f UGB vereinbart ist und die Mängelrüge bei allen auftretenden Mängeln binnen drei Tagen erfolgen muss.
3 GSZ leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die vertraglich zugesicherten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Ziffer 10.2 Aussagen seitens GSZ über Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als gewährleistungsrelevante Zusicherung von Eigenschaften, wenn sie schriftlich erfolgen.
4 Die Gewährleistung beschränkt sich auf schriftlich gemeldete und reproduzierbare Mängel; die Vermutung des Vorhandenseins eines Mangels bei der Übergabe gemäß § 924 ABGB ist abbedungen. Die Gewährleistungsfrist läuft sechs Monate ab Abnahme.
5 Ist ein Mangel behebbar, kann der Kunde zunächst nur Verbesserung fordern. Beseitigt GSZ den Mangel nicht binnen angemessener Frist oder wäre die Mängelbehebung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Anbieter Anspruch Kunde das Recht auf Vergütung für Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Ist die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche LeistungenLeistung teilbar, in Bezug steht das Recht auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindWandlung nur im Hinblick auf den vom Mangel betroffenen Leistungsteil zu.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. 6 Nimmt der Kunde dieses Angebot anselbst oder durch Dritte Änderungen vor, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machendie nicht zuvor von GSZ genehmigt wurden, entfällt die Gewährleistung.
10.5 7 Stellt sich bei der Behebung von Mängeln heraus, dass diese auf eine nicht vom GSZ zu vertretende Ursache zurückzuführen sind (zB. Fehlbedienung, Wechselwirkungen mit Software des Kunden, Besonderheiten der Systemumgebung beim Kunden, Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte), zahlt der Kunde für den entstandenen Aufwand ein Entgelt auf Stundensatzbasis.
8 Das GSZ haftet bei Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit unbegrenzt, bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit dem Zwölffachen des vom Kunden zu entrichtenden Entgelts begrenzt. Die Verjährungsfrist Haftung für Ansprüche leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, Verdienstentgang, immaterielle Schäden, Datenverlust, Schäden aus Ansprüchen Dritter, nicht erzielten Ersparnissen und Zinsverlusten und entgangenem Gewinn. Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen sind Personenschäden.
9 Das GSZ ist berechtigt, bei einem Verstoß des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieterseines seiner Nutzer gegen eine in diesem Vertrag festgelegten wesentlichen Pflichten, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie Verstoß gegen die in den Fällen Punkten 4 bis 7 und 10 genannten Pflichten, den Zugang zu den Services und Daten des Kunden zu sperren. Der Zugang wird wieder hergestellt, wenn der Verletzung des LebensVerstoß dauerhaft beseitigt, des Körpers oder und die Wiederholungsgefahr auf ein Minimum reduziert wurde. Der Kunde bleibt für die Dauer der GesundheitSperre verpflichtet, die für die Services vereinbarten Entgelte zu entrichten.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- 10 Das GSZ ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Vertrag befreit, wenn und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom GSZ nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 1. MM-INFOTEC gewährleistet die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und Fehlerfreiheit des VoIP-Dienstes innerhalb der in dem Einzelvertrag / der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsparameter, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit, Dämpfung, Übertragungsqualität pp.
2. Im Falle von Störungen hat der Anbieter dies Kunde diese unverzüglich der MM-INFOTEC über Telefon, Telefax oder E- Mail mitzuteilen. MM-INFOTEC bestätigt bei Meldung durch Fax oder E-Mail den Eingang der Störungsmeldung innerhalb einer angemessenen Zeit.
3. Die Störung der technischen Einrichtungen wird im Rahmen der technischen und Abzug etwaiger Vorauszahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Regelzeiten beseitigt. Der Kunde wird in 75,00 € in Verzug ist und MM-INFOTEC dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 75,00 € bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn MM-INFOTEC den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat (vgl. § 45k Abs. 2 TKG). zumutbarem Umfang der MM-INFOTEC oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung behilflich sein und diese insbesondere –bei einem Vor-Ort-Einsatz im Hause des Kunden- sämtliche Reparatur-, Änderungs- oder notwendigen Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.
4. Die MM-INFOTEC übernimmt keine Gewähr für Störungen von ihren Leistungen, die aufa) Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Telekommunikationsnetz der MM- INFOTEC,b) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an das TK-
2. Im Übrigen darf MM-INFOTEC eine Sperre nur durchführen, wenna) wegen einer im Netz von MM-INFOTEC durch den Kunden oder Dritte oderc) die fehlerhafte, Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von MM-INFOTEC in Inanspruchnahme von Leistungen der MM-INFOTEC erforderlichen Geräte oder besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird (vgl. § 45k Abs. 4 TKG) oderb) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der MM-INFOTEC, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Systeme durch Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht nachweislich auf einem Verschulden der MM-INFOTEC beruhen.5. Hat der Kunde die Störung des Netzbetriebes zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist MM-INFOTEC berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Mängelbeseitigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit xxxxx.Xx Falle eines Rufnummernmissbrauchs ist Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen (Leistungsstörungsiehe auch oben IV. 4)6. MM-INFOTEC nach § 45o Satz 3 TKG unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Sperre gesetzlich verpflichtet.
3. Im Falle einer Sperrung des Netzzugangs durch MM-INFOTEC wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf MM-INFOTEC den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren (Vollsperrung), so ist er vgl. § 45k Abs. 5 TKG.
4. Im Falle einer Sperrung bleibt der Kunde verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß nutzungsunabhängigen Entgelte an MM-INFOTEC zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichbezahlen.
10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung 5. MM-INFOTEC ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz in Rechnung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist stellen. Ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Unternehmer Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnsind auf den sich aus Ziffer XI. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitergebenden Haftungsumfang beschränkt.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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