Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. 13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung bedarf. 13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise Wei- se auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine ei- ne wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Un- ternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung Voraus- zahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- Ver- mögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermögensge- fährdung eintritt, im Übrigen gilt § §321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner Vertrags- partner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten ge- samten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen Ausla- gen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machenma- chen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse Einkommens- verhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermögensgefähr- dung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten gesam- ten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertrags- partners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung Vo- rauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermögens- gefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung Voraus- zahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises Kaufprei- ses ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen entstand enen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermögensgefähr- dung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens Beitrag min- destens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten Drit- ten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwertenVertragspartners ver- werten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit Sicher- heit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- Vermö- gens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft Raiffeisen Mitte kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft Raiffeisen Mitte die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft Raiffeisen Mitte kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung Verwei- gerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist Nach- frist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen ent- standenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen Forderun- gen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge Rechts- folge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen vereinbarten Raten- zahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft Genos- senschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche wesentli- che Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse Einkommensverhält- nisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermö- gensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft Gesellschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft Gesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen ableh- nen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten Drit- ten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen ver- langen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- Vermö- gens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 9.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Vertragspartner Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner Käufer bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist Nachfreist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 9.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5%, der Unternehmer Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
9.3 Bei Annahmeverzug Abnahmeverzug des Unternehmers Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Unternehmers Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 9.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen oder von Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises Kauf- preises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen entstan- denen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Unter- nehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwertenver- werten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung Voraus- zahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- Ver- mögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung Vermögensgefähr- dung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankün- digung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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Leistungsstörungen. 13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein- barten vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft GmbH kann im Falle Fall der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages Kaufvertrags ablehnen und Ersatz aller entstandenen entstanden Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers Vertragspartners kann die Genossenschaft GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündi- gung Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lie- ferungen Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
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