Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
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Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des dieses Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
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Leistungsstörungen. 6.1 12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
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Leistungsstörungen. 6.1 6.1. Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
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Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Rahmenvertrags dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
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