Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Dienstvertrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird Fällt die Dienstleistung Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht vertragsgemäß erbracht und hat die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten hat (Leistungsstörungetwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. 13.HAFTUNg
1. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
2. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
1. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste, bzw. die Preise der einzelvertraglichen Vereinbarung. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.
2. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilungen über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
3. Nachlässe bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preisen. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind dazu verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Dienstleistung ganz Preise des jeweiligen Anbieters zu halten. 15.ZAHLUNgsVERZUg
1. Bei Zahlungsverzug oder in Teilen ohne Mehrkosten Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichdie restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung 2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus machen. 16.KÜNDIgUNg & VERTRAgsDAUER
1. Kündigungen von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtWerbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen.
10.3 Im Fall 2. Es gelten die einzelvertraglich vereinbarten Vertragslaufzeiten. Vorbehaltlich einer Kündigung gemabweichenden individualvertraglichen Regelung verlängern sich mit einer Laufzeit verknüpfte Aufträge um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse eines Verlängerungszeitraumes gekündigt worden sind.
10.4 Hat 3. Sofern eine Vertragslaufzeit nicht bestimmt ist und ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 17.INFORMATIONsPFLICHTEN DEs ANBIETERs Der Anbieter stellt dem Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart, regelmäßige Reportings über die SPIE TELBA GmbH eine Anzeigenauslieferung, Werbeschaltung und Ergebnisse zur Verfügung. Diese können in digitaler, wie auch in Print-Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere geht es in den Reportings des Anbieters um: • Die Zahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werbemittel • Die Schätzung der Werbeerinnerung • Die Offline-Zeiten der Werbeträger 18.DATENsCHUTZ Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Ein gesonderter Auftragsdatenverarbeitungsvertrag wird zwischen den Parteien abgeschlossen. 19.ERFÜLLUNgsORT, GERICHTssTAND
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich- rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren vertragsgemäße Erbringung anbietenWohnsitz. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machenEs gilt deutsches Recht.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche 3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtGeltungsbereich des Gesetzes verlegt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist als Gerichtsstand der SPIE TELBA GmbHSitz des Anbieters vereinbart, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen wenn der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitVertrag schriftlich geschlossen wurde.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
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Samples: Werbeauftrag
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und hat deren Be- seitigung unterstützen.
8.2 Die Bank übernimmt keine Verantwortung für Umstände außerhalb ihres Einflussbe- reichs, insbesondere für • Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (z.B. fehler- hafte Rückmeldung, fehlerhafte Zahlungsfreigabe); • die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahl- verfahrens; • sonstige Leistungen Dritter, so ist sie verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für Bank insoweit als Vermittler tätig gewor- den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Bank; • dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Bank, die diese aufgrund rechtlicher Vorgaben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten 8.3 Weitere individuell zwischen der Bank und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner vereinbarte Haftungs- beschränkungen bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, ist die Bank für dadurch verur- sachte Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Die Bank kann dem Vertragspartner den hieraus entstehenden Aufwand in Rechnung stel- len; ggf. weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt.
8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierun- gen (vgl. Ziffer 10.2 hat 5.1), ist die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die Bank berechtigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfälltzur erfolgten, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktuali- sierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Bank auf Schadensersatz. Die zu ersetzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die SPIE TELBA GmbH eine die Anbieter der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vorschriftsgemäßen Betrieb von Terminals ge- genüber der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Bank geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Bank mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Bank nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und hat deren Beseitigung unterstützen.
8.2 Die Bank übernimmt keine Verantwortung für Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere für ñ Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (z.B. fehlerhafte Rückmeldung, fehlerhafte Zahlungsfreigabe); ñ die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahlverfahrens; ñ sonstige Leistungen Dritter, so ist sie verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenBank insoweit als Vermittler tätig geworden ist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Bank; ñ dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Bank, die diese aufgrund rechtlicher Vorgaben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten 8.3 Weitere individuell zwischen der Bank und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, ist die Bank für dadurch verursachte Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Die Bank kann dem Vertragspartner den hieraus entstehenden Aufwand in Rechnung stellen; ggf. weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt.
8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierungen (vgl. Ziffer 10.2 hat 5.1), ist die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die Bank berechtigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfälltzur erfolgten, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktualisierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Bank auf Schadensersatz. Die zu ersetzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die SPIE TELBA GmbH eine die Anbieter der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vorschriftsgemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Bank geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 6.1 NTW verpflichtet sich zur vertragsgem äßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt NTW die Dienstleistung Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und hat die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur m angelhaft, so d.h. m it wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist sie NTW verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden m it der Mängelbeseitigung um gehend zu beginnen und innerhalb angemessener angem essener Frist vertragsgemäß seine Leistungen ordnungsgem äß und m angelfrei zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichindem NTW nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
10.2 Hat 6.2 Beruht die SPIE TELBA GmbH Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gem äß Punkt 3.9, ist j ede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. I n diesen Fällen gelten die von NTW erbrachten Leistungen t rotz m öglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgem äß erbracht. NTW wird auf Wunsch des AG eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtkostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehm en.
10.3 I6.3 Der AG wird NTW bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen I nform at ionen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e- m Fall einer Kündigung gemail an NTW zu m elden. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung t rägt der AG.
6.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngem äß für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungenallfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von NTW an den AG. Der Anspruch entfällt, Die Gewährleistungsfrist für solche Leistungen, in Bezug auf welche Lieferungen beträgt 6 Monate. § 924 ABGB " Verm utung der Kunde innerhalb Mangelhaftigkeit" wird einvernehm lich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar NTW überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die j eweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich NTW das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und ohne Interesse sindSoftwareprodukten vor.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Leistungsstörungen. 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht 1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie andere Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und hat die SPIE TELBA GmbH dies Nachlieferung vor, wobei nochmals anfallende Postentgelte nach Ziffer XI.4, der Auftraggeber zu vertreten (Leistungsstörung), so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringentragen hat, es sei denndenn der Auftragnehmer handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung. xxxxxxxx.xx Postdienste GmbH Maybachstraße 9, dies 21423 Winsen Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxx AG Darmstadt, HRB 86562 Telefon: 0800 / 000 0000 Telefax: 04171 / 65 59 9 Internet: xxx.xxxxxxxx.xx Hamburger Sparkasse IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXXXXXX Finanzamt Groß-Gerau XXx.XX DE257926777
2. Im Übrigen ist nur die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichLeistungsstörungen davon abhängig, dass Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Auftraggeber insbesondere vor einer Weiterverarbeitung, der Posteinlieferung oder sonstiger Nutzung. Die direkte Auslieferung der Postsendungen oder der Drucksachen oder die Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Auftragsgebers, insbesondere der Deutschen Post AG oder anderen Postbeförderungsunternehmen, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Untersuchungspflicht. Im Falle eines weiterverarbeitenden Unternehmens gilt auch die rechtzeitige in Schriftform erfolgende Rüge durch dieses als ausreichend, wenn dieses dem Auftragnehmer zuvor benannt wurde oder sich spätestens zeitgleich mit der Rüge legitimiert.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht3. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so ist muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtgenannten Frist beanstandet werden.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Postverarbeitung
Leistungsstörungen. 10.1 Wird (1) Für die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet it.x nach Maßgabe dieser Vorschrift Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaf- fenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
(Leistungsstörung), so 2) Der Kunde ist sie verpflichtet, alle Liefergegenstände der it.x unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugäng- lichmachung durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jeden Leis- tungsgegenstand auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nut- zung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die Dienstleistung ganz der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Wartungsvertrages bekommt.
(3) Gerügte Mängel wird it.x umgehend prüfen und in einer der Schwere des Mangels entsprechenden angemessenen Frist beseitigen. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde das Leis- tungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Ziffer 2.7 Abs. 5 entsprechend.
(4) Bei berechtigter Beanstandung von Sachmängeln durch den Kunden, leistet it.x Gewähr nach ihrer Xxxx durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder dadurch, dass it.x Möglichkeiten aufzeigt, die Aus- wirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungs- versuche hinzunehmen. it.x kann die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vor- hergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(5) Der Kunde wird it.x bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbeson- dere auftretende Probleme konkret beschreibt, it.x umfassend informiert und ihr die für die Man- gelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. it.x kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in Teilen ohne Mehrkosten ihren Geschäftsräumen durchführen. it.x kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Vo- raussetzungen zu sorgen und der it.x nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu sei- ner EDV-Anlage zu gewähren.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten für die gerügten Mängel: a Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Ge- schäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: it.x be- ginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Arbeitstag nach Fehler- meldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Besei- tigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeits- zeit (9.00 Uhr bis 16.00 Uhr). b Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Ge- schäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungs- lösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernis- sen möglich: it.x beginnt bei Fehlermeldung innerhalb zwei Arbeitstagen mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. it.x kann zunächst eine Umgehungslösung aufzei- gen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. c Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: it.x beginnt innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringeneiner Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programm- stand, es sei denn, wenn dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichfür den Kunden zumutbar ist.
10.2 Hat (7) Der Kunde kann, vorausgesetzt die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der Nacherfüllung scheitert nach Ablauf, einer vom Kunden gesetzten Nachfrist aus zu set- zenden, angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder ein Dau- erschuldverhältnis kündigen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens vier Wochen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet it.x nach Maßgabe der in 2.10 (Haftung) festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen.
(8) Soweit bei Leistungsstörungen ein Rücktrittsrecht des Kunden in Betracht kommt, ist im Falle von ihr Softwareprodukten und -modulen die Heraugabe nicht möglich. Vielmehr hat der Kunde Wertersatz zu vertretenden Gründen nichtleisten. Von diesem Betrag ist die Vergütung abzuziehen, die it.x bereits vom Kunden erhalten hat.
(9) Die Ansprüche nach Ziffer 2.9 Abs. 1, 3 und 6 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der it.x, arglistigen Verschweigen des Mangels oder Personenschäden.
(10) Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nach- erfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 8 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungs- frist wird jedoch, wenn it.x im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so ist lange gehemmt, bis it.x das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtHemmung ein.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem(11) Tritt ein Mangel aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Benutzung oder Veränderung (v.a. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbietenAd- ministrationsbereich der cy:con Software) oder aufgrund von Verschleiß durch Überbeanspruchung der erbrachten Leistung seitens des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter oder Dritten auf, bestehen keine Mängelhaftungsansprüche. Nimmt der Kunde dieses Angebot anselbst oder durch Dritte eine unsach- gemäße Installation, kann Wartung, Reparatur, Benutzung oder Veränderung vor, die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machennicht den Installa- tions- bzw. Systemanforderungen genügt, entfällt die Mängelhaftung.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt(12) Sofern it.x Leistungen außerhalb der Sach- und Rechtsmängelhaftung nicht oder nicht ordnungsge- mäß erbringt oder eine sonstige Pflichtverletzung begeht, bei einer vorsätzlichen muss der Kunde dies gegenüber der it.x stets schriftlich rügen und der it.x eine angemessene Nachfrist einräumen, innerhalb derer der it.x Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbHdazu gegeben wird, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitsonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Der Anbieter gewährleistet die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht vertragsgemäße und hat sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Für die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)Verletzung dieser Pflicht haftet der Anbieter im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.2 Der Anbieter gewährleistet, so ist dass die Gewerke frei von Sachmängeln sind. Die Gewerke sind frei von Sachmängeln, wenn sie verpflichtetbei Abnahme im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die Dienstleistung ganz im Vertrag beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder in Teilen ohne Mehrkosten für Haltbarkeit) werden durch den Anbieter hinsichtlich der Gewerke nicht abgegeben. Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, werden gemäß Ziffer 5Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. nach Abnahme schriftlich durch den Kunden beanstandet. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenvon zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichder Anbieter hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Der Anbieter kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. Der Kunde hat zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Entwicklungsleistungen („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
10.2 Hat 8.3 Der Kunde wird den Anbieter bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die SPIE TELBA GmbH eine kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen im zumutbaren Umfang.
8.4 Der Anbieter ist nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Der Anbieter ist auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nichtnicht verantwortlich für Sachmängel, so ist soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde berechtigtkann nachweisen, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden dass der Kündigung erbrachten LeistungenMangel keine Folge der Änderung ist. Der Anspruch entfälltdes Kunden auf Mängelbeseitigung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
8.5 Der Anbieter gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde den Anbieter von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und der Anbieter die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird den Anbieter dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Ziffern 8.2 Satz 4 und 8.4 gelten für solche LeistungenRechtsmängel entsprechend.
8.6 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit dem Anbieter vereinbarten oder, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegtErmangelung einer Vereinbarung, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindmarktüblichen Preisen zu vergüten.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 8.1 Leistungsstörungen sind unverzüglich unter genauer Beschreibung der Umstände des Auftretens der Störung und möglicher Ursachen der Vereinigte Volksbanken eG mitzuteilen. Der Vertragspartner wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht Vereinigte Volksbanken eG nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache und hat deren Beseitigung unterstützen.
8.2 Die Vereinigte Volksbanken eG übernimmt keine Verantwortung für Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere für ñ Mängel, Fehler, Ausfälle oder Überlastungen des jeweiligen Zahlverfahrens (z.B. fehlerhafte Rückmeldung, fehler-hafte Zahlungsfreigabe); ñ die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)fehlende Bonität eines Kunden des Vertragspartners oder des Anbieters des Zahlverfahrens; ñ sonstige Leistungen Dritter, so ist sie verpflichtet, auch wenn die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenVereinigte Volksbanken eG insoweit als Vermittler tätig geworden ist, es sei denn, dies der Dritte ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichErfüllungsgehilfe der Vereinigte Volksbanken eG; ñ dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen der Leistungen der Vereinigte Volksbanken eG, die diese aufgrund rechtlicher Vorgaben und Anforderungen vorzunehmen hat.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten 8.3 Weitere individuell zwischen der Vereinigte Volksbanken eG und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem8.4 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, ist die Vereinigte Volksbanken eG für dadurch verursachte Leistungsstörungen nichtverantwortlich. Vereinigte Volksbanken eG kann dem Vertragspartner den hieraus entstehenden Aufwand in Rechnung stellen; ggf. weitergehende Ansprüche der Vereinigte Volksbanken eG bleiben unberührt.
8.5 Verletzt der Vertragspartner die Verpflichtung zur Mitwirkung an Systemaktualisierungen (vgl. Ziffer 10.2 hat 5.1), ist die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die Vereinigte Volksbanken eG berechtigt, bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfälltzur erfolgten, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindnotwendigen Systemaktualisierung ihre vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig oder teilweise einzustellen.
10.4 Hat 8.6 Darüber hinaus haftet der Vertragspartner bei schuldhaftem Verhalten gegenüber der Vereinigte Volksbanken eG auf Schadensersatz. Die zu ersetzenden Schäden schließen ggf. Vertragsstrafen ein, die SPIE TELBA GmbH eine die Anbieter der Zahlverfahren für den nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt vorschriftsgemäßen Betrieb von Terminals gegenüber der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten Vereinigte Volksbanken eG geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Leistungsstörungen. 10.1 Wird 1. Supanz verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt Supanz die Dienstleistung Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und hat die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, so d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist sie Supanz verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener angemesse- ner Frist vertragsgemäß seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichindem nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt werden.
10.2 Hat 2. Beruht die SPIE TELBA GmbH Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 12.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Supanz erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertrags- gemäß erbracht. Supanz wird auf Wunsch des Auftraggebers eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtkostenpflichtige Beseiti- gung des Mangels unternehmen.
10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen3. Der Anspruch entfällt, Auftraggeber wird Supanz bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderli- chen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber un- verzüglich schriftlich (postalisch oder per E-Mail) Supanz zu melden. Den durch eine ver- spätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftragge- ber.
4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hardware- oder Softwareprodukten bzw. Entwicklungen von Supanz an den Auftraggeber. Die Ge- währleistungsfrist für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb Lieferungen und Leistungen beträgt 6 Monate. Für allfällige dem Auftraggeber vom Supanz überlassene Hardware- oder Softwareprodukte bzw. Ent- wicklungen Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Ge- währleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Supanz das Eigentum an allen von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar ihm gelieferten Hardware- und ohne Interesse sindSoftwarepro- dukten vor.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen. 10.1 8.1. Veranstalter und Künstler nehmen zur Kenntnis, dass ein unbefugter einseitiger Rücktritt (Xxxxxx) von diesem Vertrag mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht möglich ist. Im Falle des unbefugten einseitigen Vertragsrücktritts sind die vereinbarten Entgelte unverzüglich zu bezahlen, wobei weiterer Schadenersatz unbenommen bleibt. Ferner ist eine pauschalierte Vertragsstrafe in der Höhe von 20% des Brutto-Künstlerhonorars unverzüglich zu entrichten. Die Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere Zahlungsverzug) durch einen der Vertragspartner berechtigt die anderen Partner zum sofortigen Vertragsrücktritt. Außer Schadenersatz können die berechtigt vom Vertrag zurückgetretenen Partner vom anderen Vertragspartner eine pauschalierte Vertragsstrafe von 20% des Brutto-Künstlerhonorars verlangen. Im Falle von Managementverträgen berechtigt eine einmalige Verletzung wichtiger Vertragsbestimmungen zum einseitigen Vertragsrücktritt.
8.2. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten Künstlerengagementverträge als Fixgeschäfte, die am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen sind. Es kann aber vertraglich eine Regelung betreffend Termin- oder Ortsverlegung, Prolongation udgl. getroffen werden.
8.3. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die SPIE TELBA GmbH dies zu vertreten (Leistungsstörung)Vertragserfüllung durch Umstände höherer Gewalt unmöglich, so bleibt der Vertrag nach Möglichkeit aufrecht und es sind entsprechende Ersatztermine udgl. Zu vereinbaren. Maßstab dafür ist sie verpflichtetdie Zumutbarkeit für die Beteiligten unter einem hohen Sorgfaltsmaßstab. Andernfalls trägt jeder der Beteiligten das Risiko in seiner Sphäre. Für den Fall höherer Gewalt ist jeglicher Schadenersatz oder eine Konventionalstrafe ausgeschlossen. Als Fälle höherer Gewalt gelten in einem eng zu interpretierenden Sinn nur unabwendbare und unverschuldete Elementarereignisse (Sturm, die Dienstleistung ganz Blitzschlag, Lawinenabgang, Hochwasser, Erdbeben, Krieg, Feuer, Seuchen, sonstige allgemeine oder größere Katastrophen) sowie Fälle eines allgemeinen, von den Vertragsparteien in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringenkeiner Weise beeinflußbaren Notstandes wie Streik, es sei denn, dies Straßenblockaden udgl. Kein Fall höherer Gewalt ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichinsbesondere ein starkes Verkehrsaufkommen.
10.2 Hat die SPIE TELBA GmbH 8.4. Im Falle der objektiven nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung (aufgrund von Krankheit, behördlichem Auftrittsverbot, Wetterunbill und ähnlichem) trägt jeder Vertragspartner das Risiko in seiner Sphäre. Es können aber Vereinbarungen über eine nicht vertragsgemäße örtliche und/oder zeitliche Verlegung der Leistung zu vertreten und gelingt ihr die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nichtgetroffen werden. Kommt darüber ein Einvernehmen zustande, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührtentfällt die Konventionalstrafe.
10.3 8.5. Alle in diesen Vertragsbedingungen erwähnten Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) sind an das Verschulden gebunden (leichte Fahrlässigkeit genügt) und als „Mindestersatz“ zu verstehen. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat die SPIE TELBA GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden Rahmen der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für Ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sindhandelsrechtliehen Bestimmungen kann ein tatsächlich übersteigender Schaden zusätzlich geltend gemacht werden.
10.4 Hat die SPIE TELBA GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird sie dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die SPIE TELBA GmbH damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.
10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1 – 10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen