Common use of Leistungsstörungen Clause in Contracts

Leistungsstörungen. 1. Der Auftragnehmer wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, nach den Regelungen des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlag, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlag. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 4 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen. (1) Wir erbringen unsere vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Unsere Leistungsbeschreibung, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. (2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, ist der Auftraggeber bei offensichtlichen Leistungsmängeln zur Mängelrüge innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnisnahmemöglichkeit verpflichtet. Andere Leistungsmängel muss er unverzüglich ab Entdeckung rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse. (3) Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir, soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, Gewähr wegen Mängelfreiheit für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Übergabe. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach unserer Xxxx entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Der Auftragnehmer wird StörungenKunde ist damit einverstanden, dass Mängel innerhalb des Verantwortungsbereichs von Technosoft auch durch Workarounds behoben werden dürfen, sofern der Mangel die Funktionalität der vertraglich zu erbringenden Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Mangelbeseitigung andernfalls mit unangemessen hohen Kosten verbunden wäre. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegenaus anderen Gründen nicht durchzuführen, nach kann der Kunde unter den Regelungen des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigengesetzlichen Voraussetzung die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen unseres Haftungsumfangs gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Soweit auf eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlag, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellenKunde nur berechtigt, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlag. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze beseitig ist und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne Ursache hierfür in unserer Sphäre liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen. 111.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Xxxxxx- gung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleis- tungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, 8.1 Alle Urheberrechte an vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Her- stellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständli- chen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Ur- heberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 8.2 Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Software- produkten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, und ver- traglich nichts anderes vereinbart wurde, steht dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form und im erworbenem Umfang zu benutzen. 8.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Soft- ware kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert Mitübertragen werden. 8.4 Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterla- gen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unent- geltlich verbreitet werden. d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitäts- standards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseiti- gung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. 11.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 5.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Män- gelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auf- tragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, nach den Regelungen auf Wunsch des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf Auftraggebers eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Fristkostenpflichtige Beseitigung des Man- gels unternehmen. 2. 11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und wird den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang bei der Entstörung zu unterstützenMängelbeseiti- gung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlag, hat der Auf- traggeber per Email dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Auf- traggeber melden. Den durch ei- ne verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlagFehlerbesei- tigung trägt der Auftraggeber. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen. 1. 9.1 Der Auftragnehmer Anbieter wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, nach den Regelungen des für die betref- fende Dienstleistung jeweils vereinbarten Service Level Agreement SLA beseitigen. Soweit So- weit auf eine Störung kein Service Level Agreement SLA Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. 9.2 Der Auftraggeber Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter erkennbare Mängel oder Störun- gen o- der Störungen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer Anbieter in zumutba- rem zu- mutbarem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. 9.3 Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer Anbieter oder durch vom Auftragnehmer Anbieter beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. 9.4 Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung Stö- rung der technischen Anlagen des Auftragnehmers Anbieters vorlag, hat der Auf- traggeber Kunde dem Auftragnehmer Anbieter den für die Überprüfung der Störung entstandenen ent- standenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellenersetzen, wenn der Auf- traggeber Kunde bei der Fehlersuche Fehlersu- che in zumutbarem Umfang hätte erken- nen erkennen können, dass die Störung nicht vom Anbieter verursacht war. 9.5 Sofern durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war Anbieter bereitgestellte Software oder Hard- ware durch den jeweiligen Hersteller bzw. gar Distributor nicht mehr angeboten wird und auch der Support hierfür endet (End of Maintenance, End of Mainstream Support), wird der Anbieter den Kunden hierüber informieren und ihm das Datum nennen, an dem der Support ausläuft bzw. die Hardware nicht mehr an- geboten werden kann. Der Kunde kann den Anbieter in diesem Fall mit einem kostenpflichtigen Upgrade bzw. Release-Wech- sel der betroffenen Software bzw. mit einem kostenpflichten Austausch der betroffenen Hardware beauftragen. Nimmt der Kunde das diesbezügliche Angebot des Anbieters nicht an, • gelten vereinbarte Service Level (siehe hierzu das jeweils geltende Service Level Agreement) mit der Maßgabe, dass ein Ausfall bzw. eine Störung der betroffenen Soft- ware bzw. Hardware mit Ablauf des vom Anbieter mitge- teilten Datums bei der Berechnung der geschuldeten Ser- vice Level nicht in Betracht gezogen werden. Der Anbie- ter schuldet die Wiederherstellung bzw. die Beseitigung von Störungen der betroffenen Software bzw. Hardware nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten; • weist der Anbieter den Kunden darauf hin, dass keine Störung vorlagMaßnahmen seitens des Herstellers bzw. Distributors zur Anpassung der Software bzw. der in der Hardware ggf. enthaltenen Firmware mehr erfolgen, insbesondere auch bei bestehenden Sicherheitslücken oder neuen Angriffs- verfahren. Hieraus sich ergebende Kompatibilitäts- und Sicherheitsimplikationen sind daher durch den Kunden zu verantworten. 5. 9.6 Der Auftragnehmer Anbieter kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers Kunden erreicht wird. Der Auftragnehmer Anbieter verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer Anbieter nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren An- griffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers Kunden erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren Angriffs- verfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Security-Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer Anbieter nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 1 contract

Samples: Rechenzentrumsdienstleistungsvertrag

Leistungsstörungen. 18.1. Der Auftragnehmer wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, nach den Regelungen des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel der RDI von jeglicher Störung oder Störun- gen Unterbrechung von Telekommunikations- und/oder Internetdiensten unverzüglich anzuzeigen zu informieren, um RDI die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt RDI für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. 8.2. Die Minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die Maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit kann den Auftragnehmer Entgeltbestimmungen von RDI entnommen werden. 8.3. Sollte der Betreiber die angeführten Internetgeschwindigkeiten kontinuierlich oder regelmäßig oder wiederkehrend unterschreiten, dann stehen dem Kunden entsprechende gesetzliche Vorgaben allgemeine Gewährleistungsrechte zu. Die RDI ist aber in zumutba- rem Umfang erster Linie bemüht mögliche Ursachen für Probleme der Internetverbindung zu finden und diese zu beheben. Sollte eine Verbesserung der Leistung nicht möglich (zB durch Tausch des Modems) oder mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein, kommt es zu Preisminderung bzw. Rücktritt vom Vertrag, wobei der Rücktritt vom Vertrag nur dann zusteht, wenn die Unterschreitung der angegebenen Werte nicht bloß geringfügig ist. 8.4. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von RDI zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Der Kunde hat RDI bei der Entstörung Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützenunterstützen und RDI oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreibenWird der RDI bzw. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer von ihm beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Anwendung. 4. Ergibt die Überprüfung zu einer StörungsmeldungStörungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlagBereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung Kunde RDI jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlagersetzen. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen. 1. Der Auftragnehmer wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwor- tungsbereich Verant- wortungsbereich liegen, nach den Regelungen des jeweils vereinbarten verein- barten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf eine Störung Stö- rung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber Auftrag- geber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer beauftragte beauf- tragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte Selbstvornahmerechte des Auftraggebers finden keine AnwendungAnwen- dung. 4. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen des Auftragnehmers vorlag, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen er- kennen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht verursacht worden war bzw. gar keine Störung vorlag. 5. Der Auftragnehmer kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftre- ten Auf- treten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Securi- ty-Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen. 19.1. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Auftragnehmer wird Störungenbehält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, sofern es sei denn, sie in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, ist durch eine gesondert vereinbarte Eigenschaftszusicherung vereinbart worden. Die Rügepflicht nach den Regelungen des jeweils vereinbarten Service Level Agreement beseitigen. Soweit auf eine Störung kein Service Level Agreement Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störun- gen unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutba- rem Umfang § 377 HGB findet auch bei der Entstörung zu unterstützen. Bei allen Service- Anfragen ist das Problem durch den Auftraggeber möglichst detail- liert und soweit möglich reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls durch den Auftragnehmer gestellte Hilfsmittel - wie etwa eine vereinbarte Checkliste - zu verwenden. 3. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Auftragge- ber überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte vorgenommen werden. Ggf. anwendbare gesetzliche Selbst- vornahmerechte des Auftraggebers finden keine Werkleistungen Anwendung. 49.2. Ergibt Im Übrigen ist die Überprüfung einer StörungsmeldungDurchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen davon abhängig, dass keine Störung Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Kunden insbesondere vor einer Weiterverarbeitung oder sonstigen Nutzung. Die direkte Auslieferung der technischen Anlagen Ware oder Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Auftragnehmers vorlagKunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. In diesem Fall gilt auch die rechtzeitige in Textform erfolgende Rüge eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Auftragnehmer zuvor benannt wurde, als ausreichend. 9.3. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden. 9.4. Erfüllt der der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht fristgerecht, hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils verein- barten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zuzüglich Spesen zusätzlich in Rechnung Auftraggeber zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu stellen, wenn der Auf- traggeber bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erken- nen können, dass die Störung nicht durch den Auftragnehmer ver- ursacht worden war setzen. Nach fruchtlosem Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten. 9.5. Die Leistungszeit bzw. gar keine Störung vorlag. 5Lieferzeit verlängert sich angemessen bei die Leistung und/oder Lieferung beeinträchtigenden Streikmaßnahmen und Aussperrungen sowie weiteren vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere in Fällen von Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt. Der Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die Fristen zur Vertragserfüllung verschieben sich nicht dergestalt verpflichtenum die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Die vorstehende Regelung gilt auch für Fälle gesetzlicher, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutzbehördlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz Verbote oder Auflagen - insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der Infrastruktur des Auf- traggebers erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet bekannte bzw. bewährte Toolsvom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel- und sonstige Umstände, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Auftragnehmer nicht ausschließenzu vertreten hat, dass z.B. soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und zwar unabhängig davon, ob sie bei dem Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer eintreten. Ist die Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Vertragsausführung vom Auftraggeber zu vertreten, steht diesem ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Kom- ponenten Schadensersatzanspruch oder eine Erstattung für erbrachte Leistungen bereits geleisteter Zahlungen nicht zu. 9.6. Die Haftung des Auftraggebers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses An- griffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen Auftragnehmers für Mängel an dem Auftre- ten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security- Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Auftragnehmer nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichtenihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus sind ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen