Leistungsstörungen. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
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Leistungsstörungen. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
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Leistungsstörungen. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist soist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, ,wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
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Leistungsstörungen. 7.1 6.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter Auftragnehmer dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtetver- pflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Auftraggeber inner- halb einer vom Auftraggeber gesetzten ange- messenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen unverhältnismäßi- gem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters Auftragnehmers besteht nur, wenn der Kunde Auftraggeber die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis Kennt- nis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
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Leistungsstörungen. 7.1 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
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Samples: www.ntb.de
Leistungsstörungen. 7.1 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt, außer soweit anderes vereinbart ist. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
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