Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferfristen. 1. 3.1 Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach den individuellen Vereinbarungen von uns in der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, je- doch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erfor- derlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse belie- fern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vo- rauskassebetrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.
3.2 Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - die Kaufsache innerhalb der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vereinbarten Frist ausgesondert und ver- sandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Bei einem Ver- sendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache in- nerhalb der verein-xxxxxx Xxxxx an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten die Spedition übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatÜbergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebendwichtiger betrieblicher Belange und aufgrund von Ereignissen, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmeterminsderen Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, be- rechtigen uns, die Meldung Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Abnahmebereitschaft an den BestellerBehin- derung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind der Käufer wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu- rückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
33.4 Solange der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir zur Verweige- rung sämtlicher von uns geschuldeten Leistungen berechtigt. Dem Käufer etwa entstehende Unkosten gehen zu seinen Lasten.
3.5 Bestellungen auf Abruf müssen spätestens 6 Monate nach der ers- ten Teillieferung abgerufen sein. Nach Ablauf dieser Frist haben wir das Recht, die bestellte Xxxx zum Versand zu bringen. Kommt der Besteller Käufer in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir eine pauschale Entschädigung i.H.vAnspruch auf Ersatz des dar- aus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendun- gen.
3.7 Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des Lieferge- genstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden je- den angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft der WareVersandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren jeweils niedrigeren Schadens durch den Käufer bleibt aber möglich. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ausspruch und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istfruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ander- weitig über den Liefergegenstand zu verfügen und an den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu leisten.
43.8 Geraten wir durch Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflich- ten (d. h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf schuldhaft in Verzug, ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren, ty- pischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Ist die Nichteinhaltung Im Übrigen ist der Lieferzeit zu ersetzende Verzugsschaden auf höhere Gewalt3 % des Lieferwerts für jede vollendete Woche, maximal jedoch auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur einen Betrag von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt15 % des Lieferwerts beschränkt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen, Sales Contracts
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Lieferfrist erfolgt gemäß dem zwischen den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungParteien vereinbarten Plan. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausbeginnt frühestens mit dem Datum, dass alle kaufmännischen an dem Oerlikon das Material erhält und technischen Fragen zwischen ihr die notwendige technische Dokumentation vorliegt. Gibt es keine Vereinbarung, bestimmt Oerlikon den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden VerpflichtungenLieferzeitpunkt. Die Vereinbarung einer Lieferfrist qualifiziert das Geschäft nicht als Fixgeschäft. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie z.B. technische Freigabenzum Rücktritt vom Vertrag, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenSchadenersatz.
2. Die Lieferfrist ist eingehaltenverlängert sich angemessen, wenn - sofern Versendung nach Auftragserteilung Änderungen des Vertrags vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteurwerden oder Hindernisse auftreten, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatungeachtet ob sie bei Oerlikon, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, beim Kunden oder bei unberechtigter Weigerung Dritten entstehen. Sobald der für die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, beginnt die Lieferfrist neu zu laufen. Sollte das Hindernis beim Kunden oder bei einem Dritten seine Ursache haben, und ist es durch die Zeitverzögerung Oerlikon nicht möglich innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, berechnet ab Wegfall des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsHindernisses, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerzu liefern, so ist Oerlikon berechtigt von sich aus einen neuen späteren Lieferzeitpunkt zu benennen oder wahlweise vom Vertrag – ganz oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ohne Nachfristsetzung- zurückzutreten, wobei zuzüglich zum bereits entstandenen Werklohn alle Oerlikon entstandenen Auslagen zu ersetzen sind. Der Rücktritt wird durch eine einseitige Erklärung seitens Oerlikon rechtswirksam.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertOerlikon hat im Falle von Verzögerungen jegliches Material und jegliche Erzeugnisse, die der Besteller sich in ihrem Besitz befinden, zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Warelagern. Der Nachweis eines höheren Schadens Kunde hat Oerlikon die dadurch verursachten Kosten für Lagerung, Handling und unsere gesetzlichen Ansprücheev. Versicherungen für Material und Erzeugnisse etc. zu ersetzen, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührtdie Oerlikon aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istKosten einer marktüblichen Lagerung sind Oerlikon auch bei Lagerung im eigenen Unternehmen zu ersetzen.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit Die Gefahr geht zu keinem Zeitpunkt auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenOerlikon über. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtDas Eigentum des zu bearbeitenden Materials bleibt beim Kunden.
5. Als Fall Gerät der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der ZiffKunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsrechte, ist Oerlikon berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenWeitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufenTeillieferungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, zulässig und dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden.
7. Ist Im Falle der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir Nichteröffnung des Verfahrens mangels Kostendeckung ist Oerlikon nicht an Lieferfristen gebunden und weiters ohne Nachfristsetzung berechtigt, unabhängig ob das Material bereits ver- oder bearbeitet wurde oder nicht, das Material selbständig zu verwerten, und verzichtet der Kunde bereits jetzt die entsprechende Menge Höhe des Verkaufserlöses zu beeinspruchen. Der Verkaufserlös wird mit
8. Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages bzw. der Lieferung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir Anspruch auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von uns die Abrechnung der Abschlussmenge zu streichenbisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden. Bereits (teilweise) fertiggestellte bzw. angearbeitete Teile der Ware stehen diesfalls dem Auftraggeber zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienVom Verkäufer genannte Lieferfristen und Termine gelten als annähernd, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorauses sei denn, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt Verkäufer schriftlich eine verbindliche Zusage gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand Auch bei solchen Zusagen sind Abweichungen von bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist2 Wochen hinzunehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseVom Verkäufer bestätigte Xxxxxxxxxxxxx verstehen sich vorbehaltlich unvorher- gesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches seiner Einflussmöglichkeiten liegen, zurückzuführenz. B. hohe Außentemperaturen, so verlängert sich Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand oder ähnliche Katastrophen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferzeit angemessenLieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer wird höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen machen. Wird ein vereinbarter und bestätigter Xxxxxxxxxxxx um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von zwei Wochen zu setzen. Wird die Behinderung Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlie- ferungsfrist nicht nur von vorübergehender Dauer isterfüllt, sind wir zum Rücktritt so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag berechtigt.
5zurückzutreten. Als Fall Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf dieser Frist schriftlich erklärt werden. Aus der Nichtverfügbarkeit Überschreitung der Leistung im Sinne Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Bestellungen und solche auf Abruf müssen innerhalb von drei Monaten ab Datum der ZiffAuftragsbestätigung abgenommen werden. 4 gilt insbesondere auch die Nach Ablauf dieser Frist noch nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6abgenommene Mengen werden ausgeliefert und berechnet. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist Abnahmerückstand von mehr als 30 Tagen nach Anzeige der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir Versandbereitschaft ist der Verkäufer berechtigt, die entsprechende Menge Lagergebühren von EUR 7,00/ pro Palette und Monat zu berechnen. Änderungen der Lieferfristen können nur bis 20 Tage vor dem geplanten Liefertermin geändert werden. Eine Änderung des Liefertermins ist auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen45 Tage beschränkt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Liefervertrag
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen 4.1 Es gelten die in der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes Auftragsbestätigung genannten Liefertermine und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenLieferfristen.
2. Die 4.2 Das Einhalten einer Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - immer von der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - Liefermöglichkeit von der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsBelieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller wizAI nicht zu vertreten hat, so sind wir führt dies zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit. Zudem ist wizAI in diesem Falle berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen den Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Hierfür berechnen wir erklären, wenn eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatBelieferung auf Grund der fehlenden, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden wizAI unverschuldeten Selbstbelieferung nicht möglich ist.
44.3 Gleiches gilt, wenn auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wizAI dies nicht zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere GewaltZu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Mobilmachung, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseKrieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegennicht dem Betriebsrisiko der wizAI zuzurechnen sind.
4.4 Der Kunde wird in den Fällen der Ziffern 4.2 und 4.3 unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.
4.5 In keinem Falle kommt wizAI in Verzug, zurückzuführensolange der Kunde seinerseits mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug ist.
4.6 Wurde eine Lieferung durch wizAI auch nach Ablauf von zwei Wochen nach einem unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist nicht erbracht, so verlängert sich ist der Kunde berechtigt, wizAI zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist gerät wizAI in Verzug. Verstreicht die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Nachfrist, ohne dass wizAI eine Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istbewirkt hätte, sind wir zum Rücktritt kann der Kunde vom Vertrag berechtigtzurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden bemessen sich nach Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 6.1 Lieferfristen gelten nur annähernd und sind mangels besonderer Vereinbarung unverbindlich. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Lager verlässt. Verzögerungen während des Transportes gehen nicht zu unseren Lasten, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
6.2 Bei Vereinbarung fester Liefertermine hat uns der Kunde im Fall des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen zu setzen.
6.3 Lieferverzug auch nach Ablauf der Nachfrist berechtigen unseren Xxxxxx zum Rücktritt vom Vertrag. Entsteht unserem Kunden durch Lieferverzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus ein nachgewiesener Schaden, schreiben wir ihm zum Ausgleich dieses Schadens für jeden Monat des Verzugs bis zu 1%, insgesamt jedoch höchsten bis zu 3% des Kaufpreises für den rückständigen Teil der Lieferung gut. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienWeitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
6.4 Ereignisse höherer Gewalt bei uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Liegt ein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiges außergewöhnliches, nicht von uns zu vertretendes Ereignis vor, das die Lieferung unmöglich macht oder die zeit- gerechte Lieferung wesentlich erschwert, können wir für die Dauer der Behinderung die Leistung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass unserem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Annahmestörung betroffenen Vertragsteile vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nichtauch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungseinschränkungen, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, soweit wir die Verzögerung sie nicht von uns zu vertreten habensind. Der Kunde wird unverzüglich bei Bekanntwerden der Störungen informiert; die Beeinträchtigungen des Kunden werden so gering wie möglich gehalten.
26.5 Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehaltenBei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft. Kommen wir mit der Lie- ferung einer Teillieferung in Verzug oder wird die Leistung insoweit unmöglich, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller so gelten die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellervorstehenden Regelungen entsprechend.
36.6 Bei Käufen auf Abruf hat der Abruf mangels besonderer Vereinbarung binnen 3 Monaten seit Absendung der Auftragsannahme zu erfolgen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind Nach Ablauf dieser Frist können wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt nach unserer Xxxx vom Vertrag berechtigtzurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Lieferfristen. 1Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvor- lagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Rickli+Wyss AG eintreffen. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen bei der Rickli+Wyss AG und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Rickli+Wyss AG verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist die Rickli+Wyss AG nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die Rickli+Wyss AG kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienBesteller nicht, ansonsten aus Beschaffenheit vom Vertrag zurückzutreten oder die Rickli+Wyss AG für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitun- gen haftet die Rickli+Wyss AG höchstens bis zur Höhe des Liefergegenstandes Warenwertes und den Umständen der Bestellungnur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und Nimmt der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies Ware nicht der Fallinnerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so verlängert sich ist die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir Rickli+Wyss AG berechtigt, die entsprechende Menge Ware zu fakturieren und sie auf Risiko Rechnung und Gefahr des Bestellers Auftraggebers selbst auf Lager zu hinterlegen nehmen oder sie von der Abschlussmenge zu streichenauswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus 11.1 MECHA liefert den individuellen Vereinbarungen Vertragsgegenstand fristgerecht entsprechend den in der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft Offerte festgelegten Terminvorgaben an den Besteller. Liefer- und Montageprogramme sind dabei nur dann verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien explizit und schriftlich vereinbart wurde. Verzögerungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs im Einzelfall bleiben vorbehalten. Für Verzug, den Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers verursacht haben, ist MECHA nicht haftbar.
3. Kommt 11.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange, in jedem Fall jedoch erst, nachdem der Besteller in Annahmeverzug den Vertrag unterzeichnet und MECHA zugestellt hat (Ziff. 4.1). Bei Bestellungen aus dem Ausland beginnt die Frist zudem erst zu laufen, nachdem das vertraglich vereinbarte Akkreditiv gestellt wurde.
11.3 Die Lieferfrist wird dabei angemessen verlängert, sofern Hindernisse auftreten, für welche MECHA nicht einzustehen hat und die sich auf die Fertigungs- und/oder werden der Versand bzwMontagedauer auswirken, insb. bei Verzug bezüglich bauseitiger Vorleistungen, insbesondere • wenn die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertAngaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, MECHA nicht rechtzeitig zugehen, oder • wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden; • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden (unter Vorbehalt der Rechtsbehelfe in Ziff. 11.4 nachstehend); • wenn Akkreditive zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangenspät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen; • Im Falle von Force Majeure-Ereignissen (s. Ziff. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist18 nachstehend).
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. 11.4 Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, so ist MECHA ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte und ohne weiteres befugt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis neue Zahlungsbedingungen vereinbart sind wir und MECHA für die weitere Vertragserfüllung ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert einer Frist von 30 Tagen getroffen werden oder erhält MECHA nicht ausreichende Sicherheiten, so ist MECHA unbeschadet der gesetzlichen Rechte berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen bleiben dabei vorbehalten.
11.5 Lagerkosten bei Lieferverzögerungen, welche dem Besteller zurechnen sind, gehen zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichendessen Lasten.
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Lieferfristen. (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit Einrede des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist - soweit wir nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung die Lieferung selbst übernommen haben - eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
(3. ) Kommt der Besteller Kunde in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus den uns insoweit entstehenden Schadens Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatLieferwertes pro Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden maximal jedoch nicht mehr als vorstehende Pauschale entstanden ist5 % des Lieferwertes.
4. Ist die Nichteinhaltung (9) Verzögert sich der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseVersand aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegenwir nicht zu vertreten haben, zurückzuführenum mehr als einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft, so verlängert sich können wir die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Liefergegenstände auf Risiko Kosten und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von Kunden auf seine Kosten auch bei Dritten einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk können wir mindestens 0,5 % des Vertragspreises der Abschlussmenge zu streicheneingelagerten Lieferteile je Monat zzgl. USt. berechnen.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
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Lieferfristen. 1Von uns genannte Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und unter dem weiteren Vorbehalt, daß keine unvorhergesehenen Erschwer- nisse in der Fabrikation auftreten. Bei Verzögerungen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung über sämtliche Erfüllungsmodalitäten des Geschäftes. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind noch vor Ablauf der Lieferzeit berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise zu bewirken und Abholung und Erfüllung zu fordern. Kommt der BestelIer in Abnahmeverzug, so stehen uns die Rechte aus den individuellen Vereinbarungen § 323 BGB zu. Wir sind berechtigt, nach Frlstsetzung unter Ablehnungsandrohung von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder wegen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungNichterfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz zu verlangen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und Nimmt der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungendie Lieferung nicht unverzüglich nach Fertigmeldung ab oder ist ein Versand infolge von Um- ständen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies wir nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteurlängere Zeit unmöglich, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so dann sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr Lieferung für Rechnung des Bestellers entweder selbst auf Lager zu hinterlegen nehmen oder sie bei einem Spediteur einzulagern. Wird von uns die Lieferzeit nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 21 Tagen zu setzten und sodann vom Vertrag zu- rückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers beschränken sich auf das reine Erfüllungsinteresse unter Ausschluß von Mangelfolgeschäden und mög- lichem entgangenen Gewinn. Dabei haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Lieferverzögerung. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung sonstiger nebenvertraglicher Pflichten. Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere Krieg, Aufstand, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige unverschul- dete Ereignisse sowie Streik oder Aussperrungen - sowohl im eigenen wie in fremden Betrieben - von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, befreien von der Abschlussmenge Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise: Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu streichenmachen. Die Lieferzeiten verlängern sich um die Dauer der entspre- chenden Vertriebsstörung.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. (1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen ) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien geklärt Parteien vereinbart, dienen die auf Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen einzig als Richtwert und sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungenkeinesfalls feste Zusagen seitens SNR, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habeneinem bestimmten Datum zu liefern.
(2) Somit kann im Falle einer Lieferverzögerung auch keinerlei Regress gegen SNR eingeleitet und keine Bestellung aus diesem Grund storniert werden. Die Lieferfrist ist eingehaltenAuch führt eine Lieferverzögerung durch SNR nicht zu einem Recht auf Schadenersatz im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kunden und seinen eigenen Kunden.
(3) Unbeschadet ihrer Rechte, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - die sich durch eine Nichterfüllung seitens des Auftraggebers ergeben, kann SNR Liefer- und Leistungstermine um diejenigen Zeiträume verlängern bzw. verschieben, während derer der Liefergegenstand bis Kunde seinen vertraglichen Pflichten gegenüber SNR nicht nachkommt.
(4) Sollte SNR aufgrund von nicht von ihr zu ihrem Ablauf an vertretenden Gründen („Nichtverfügbarkeit der Dienstleistungen“ wie nachfolgend in Absatz (5) beschrieben) nicht in der Lage sein, die verbindlichen Lieferzeiträume einzuhalten, hat SNR den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller Kunden unverzüglich darüber zu informieren und ihm den neuen voraussichtlichen Lieferzeitraum zu nennen. Sollten die Bereitschaft Dienstleistungen innerhalb des neuen Lieferzeitraums ebenfalls nicht zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatVerfügung stehen, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - SNR dazu berechtigt, gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts gemäß vorstehendem Satz 2 wird SNR dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Gegenleistungen zurückerstatten.
(5) Als eine Nichtverfügbarkeit der Abnahmetermin maßgebendDienstleistungen im vorstehenden Sinne oder Fälle höherer Gewalt sind insbesondere, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmeterminsjedoch nicht ausschließlich, die Meldung folgenden Ereignisse zu erachten: Naturkatastrophen, Stürme, Überschwemmungen, Frost, Brände, Lieferschwierigkeiten, Streiks oder sonstige Arbeitskämpfe, Fehlfunktionen oder Störungen der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug Kommunikations- oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertVerkehrswege, behördliche Vorschriften, die das Konvertieren oder Überweisen von Fremdwährungen, den Import, Export oder Vertrieb von Produkten verbieten oder eine Verzögerung im Zusammenhang mit Frachtsicherheitsanforderungen oder der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangenrechtzeitigen Beschaffung der nötigen behördlichen Genehmigungen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, Darüber hinaus gilt es insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur als ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren ZuliefererDienstleistungen, wenn wir ein Lieferant SNR nicht fristgerecht beliefert, SNR ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenhat, wenn weder SNR noch einen ihrer Lieferanten die Schuld für die Verzögerung trifft oder wenn SNR im Einzelfall nicht dazu verpflichtet ist, die Dienstleistungen zu erbringen.
(6) Der Eintritt eines Lieferverzugs durch SNR bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Abrufaufträgen sind Es ist in jedem Fall eine Erinnerung seitens des Kunden erforderlich. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt VII und die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie gesetzlichen Rechte von der Abschlussmenge zu streichenSNR bleiben unberührt.
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Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt Der Verkäufer ist um die Einhaltung der abgegebenen Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie verstehen sich vorrangig aus die Angaben jedoch nur als annähernd. Sie stehen ferner unter dem Vorhalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Belieferung. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Vertrages. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Liefer- oder Leistungszeit den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienVerkäufer schriftlich auffordern, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellungbinnen angemessener Frist zu liefern bzw. zu leisten.
2. Die Einhaltung der Bestimmung einer Lieferfrist durch uns setzt vorausbedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass alle kaufmännischen es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Käufer/Xxxxxx zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
3. Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.
4. Liefer- und technischen Fragen zwischen Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt (insbesondere Streik oder Aussperrung der Zulieferer) und allen sonst von uns nicht zu vertretenen Umständen um eine angemessene Frist.
5. Der Verkäufer liefert in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern.
6. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist schuldhaft überschritten, kommt der Verkäufer in Verzug. Vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Leistungserbringung seitens des Käufers/Bestellers ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der Käufer/Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Vertragsparteien geklärt sind Verkäufer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer/ Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Im Falle des Verzugs gemäß den Ziffern 6 und 7 kann der Käufer/Besteller alle ihm obliegenden VerpflichtungenSchadensersatz nur dann verlangen, wie z.B. technische Freigabenwenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit beschränken sich die Haftung auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Kaufmann, Beibringung bei dem der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der FallVertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenentsteht der Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habensofern wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muss. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen der Ziffern 6 und 7 ausgeschlossen.
29. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit Sofern es sich bei dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatKäufer um einen Unternehmer handelt, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller Verkäufer zu vertreten hat, so sind wir Teillieferungen berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages soweit sich Nachteile für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istden Gebrauch hierdurch nicht ergeben.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienSie gelten nur, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt wenn sie schriftlich bestätigt sind und sie gelten in jedem Fall nur ungefähr. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungenseine Verpflichtungen nicht einhält. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle der Zusage ausdrücklich verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den rückständigen Teil des Auftrages streichen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder wenn die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Ist dies Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht der Fallabwendbar waren, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenLieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt nichtauch bei Arbeitskämpfen, soweit Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadenersatzpflicht von der Lieferpflicht frei. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung zu vertreten haben.
2für ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferfrist ist eingehaltenAbrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind für möglichst gleichmäßige Zeiträume und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen (in der Regel 14 Tage vor Liefertermin), wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet Vertragsfrist möglich ist. Soweit Ist eine Abnahme Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatIst eine Abnahmefrist gesetzt, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istüber ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist, den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienEingang vereinbarter Anzahlungen voraus; sie be- ginnt keinesfalls vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlicher Unterlagen, ansonsten aus Beschaffenheit Zeichnungen, Kalkulationen und Bei- stellteile. Wenn Ausfallmuster zu liefern sind, beginnen alle Liefer- fristen für die Serienlieferung mit Akzeptierung des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungAusfallmusters.
2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist durch steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht- zeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
3. Ein Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur, wenn und soweit wir uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und mit der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung Leistung im Verzug befinden. Im Üb- rigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hatZiff. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenVIII.
4. Dies Die Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 3 gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenein kaufmän- nisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
25. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung Verpflichtungen des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellervoraus.
36. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens den uns entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von etwaiger Mehraufwendungen, angemessene Entschädigungersetzt zu ver- langen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istin dem dieser in Annahmeverzug gerät.
47. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewaltvereinbart, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist daß der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen die Ware selbst abholt oder Teilmengen im Rückstandabholen läßt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzei- ge der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Ware auf Risiko und Gefahr Kosten des Bestellers zu hinterlegen oder sie anzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns an- gelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Xxxx nicht abnimmt, in Annahmeverzug gem. Ziff. 6.
8. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Abschlussmenge zu streichenVertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sons- tige Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Be- trieb und/oder in einem Zulieferbetrieb und verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Ferti- gung.
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Lieferfristen. 14.1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung der Vertragsparteiennachstehenden Bedingungen zu laufen:
a) Rücksendung der unterfertigten Auftragsbestätigung
b) Erfüllung aller dem Kunden nach der Vereinbarung obliegenden technischen, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen finanziellen Voraussetzungen
c) Leistung der Anzahlung durch den Vertragsparteien geklärt sind Kunden oder Eröffnung und Übermittlung der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.Zahlungssicherstellung
24.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu wir vor ihrem Ablauf unsere Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben oder die Ware das Werk verlassen hat.
4.3. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den SpediteurKunden Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.4. Lieferfristen sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten.
4.5. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer bestimmter Ereignisse und Hindernisse und sind die dadurch bedingten Verzögerungen auch dann nicht von uns zu vertreten, Frachtführer wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dazu gehören Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Pandemien, Einschränkung des Energieverbrauchs, Verzögerung in der Anlieferung vom Kunden spezifizierter Komponenten oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben Engpässe am Beschaffungsmarkt (Lieferengpässe) usw.
4.6. Liegt trotz der vorstehenden Bestimmungen ein Lieferverzug vor, so kann der Kunde entweder weiterhin Erfüllung verlangen oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet istunter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsBezüglich jener Waren und Leistungen, die Meldung wir bereits geliefert haben oder mit denen wir noch gar nicht in Verzug sind, kann der Abnahmebereitschaft an Kunde nur dann den Besteller.
3Rücktritt erklären, wenn diese ohne die ausständigen Waren nicht in angemessener Weise genutzt werden können. Kommt Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzwKunde uns auf seine Kosten zurückzustellen. Wurden die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertvom Kunden zurückgestellten Waren bereits benutzt, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen.
4.7. Andere als in Punkt 4.6. genannte Ansprüche des Kunden bestehen nur dann, wenn der Verzug von uns grob fahrlässig verursacht wurde. Besteht der Kunde auf Erfüllung, so hat er Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangenVerspätungsschadens. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. Der Schadenersatz wird dahingehend pauschaliert, als für jede volle Woche der verschuldeten Verzögerung 0,5 % des Rechnungsbetrages Wertes der verzögerten Leistung zu ersetzen ist, wobei der Gesamtschadenersatz 7,5 % des Wertes der geschuldeten Leistung nicht übersteigen darf. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt auch für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattetden Fall, dass uns überhaupt kein der Kunde vom Vertrag zurücktritt. Ausdrücklich wird jede Ersatzpflicht für Störungen im Betrieb des Kunden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istfür entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
44.8. Ist Nimmt der Kunde die Nichteinhaltung vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so ist sein Anspruch auf Lieferung / Ausfolgung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseWare erloschen. Wir sind dies falls berechtigt, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegenWare nur mehr Zug um Zug gegen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Nebenforderungen (Schadenersatz, zurückzuführenLagerentgelt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenBankspesen, usw.) herauszugeben. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung iIm Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so Übrigen sind wir berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter einer Setzung einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen ist der Kunde auch im Falle eines Lieferverzuges zur Annahme verpflichtet. Verweigert er dennoch die entsprechende Menge Annahme, so gilt ein nicht dem richterli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx unterliegender pauschalierter Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises als vereinbart, ohne dass wir den tatsächlichen Schaden nachzuweisen haben.
4.9. Des Weiteren können wir bei Annahmeverzug des Kunden und nach Aussonderung der Ware deren Einlagerung auf Risiko Kosten und Gefahr des Bestellers Kunden vornehmen. Überhaupt sind uns alle mit dem Abnahmeverzug und seiner Konsequenzen verbun- dene Aufwendungen vom Kunden zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge ersetzen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Nach Eintritt des Annahmeverzuges steht es uns auch frei, über die Ware anderweitig zu streichenverfügen.
4.10. Wir sind nicht verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. 1a) Bei den vom Verkäufer bestätigten Xxxxxxxxxxxxxx handelt es sich um annähernde Abgangstermine für die Ware, die aber nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Fixtermine müssen gesondert und ausführlich schriftlich vereinbart werden.
b) Der Käufer kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und in der Regel mindestens 4 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen der Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den individuellen Vereinbarungen Wert der VertragsparteienRechnungssumme beschränkt, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausKäufer beweist, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen Verkäufer oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt sein Erfüllungs- gehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis c) Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare und von uns nicht zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige vertretende Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transport- mitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, können der Verkäufer und der Käufer auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
d) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen nicht zu unseren Lasten. Dies gilt insbesondere, wenn er für behördliche Genehmigungen, die Erfüllung behördlicher Auflagen, Herstellung von Fundamenten, die Klärung von technischen Einzelheiten und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtordnungsgemäße Baustellenzufahrt sowie Anzahlungen zu sorgen hat.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungVon uns bekannt gegebene Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die Einhaltung der von uns angegebene unverbindliche Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend beginnt frühestens mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit Annahme der Mitteilung Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der Versandbereitschaft der Waretechnischen Einzelheiten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale Vertragspartner ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns angegebene Xxxxxxxxxxxx um 4 Wochen und auch die durch den Vertragspartner gewährte weitere Nachfrist von 14 Tagen überschritten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird durch den Vertragspartner von der vorstehenden Vereinbarung bei einem Gesamtauftrag Gebrauch gemacht, gilt die Erklärung des Vertragspartners nur hinsichtlich jener Teillieferung, bezüglich derer es zu einer Überschreitung der Lieferfrist gekommen ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
52. Als Fall Bezüglich der Nichtverfügbarkeit von uns durchgeführten Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
3. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir wahlweise berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls sind wir berechtigt, wahlweise, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden und entgangenen Gewinn zu begehren.
4. Falls der Leistung im Sinne Vertragspartner mit der Ziff. 4 gilt insbesondere Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber uns in Rückstand geraten ist, und zwar auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zuliefererdann, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft der Zahlungsverzug zu dem Zeitpunkt des neuen Vertragabschlusses bestand oder der neue Vertrag vor Fälligkeit des früheren Vertrages abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstandwurde, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Erfüllung bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Diesfalls stehen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu.
5. Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Risiko Rechnung und Gefahr des Bestellers Vertragpartners. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragpartners und diesfalls auf dessen Rechnung.
6. Hat die Zustellung der Ware durch uns zu hinterlegen oder sie erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner, an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen, an der die Ablieferung der Ware erfolgen kann. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde und ist der Vertragspartner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine vertretungsbefugte Person die Lieferung übernehmen kann. Ist aufgrund eines vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine weitere Zustellung nötig, wird die Verrechnung von einer angemessenen Zustellgebühr vereinbart. Bei vereinbarter Zustellung frei Haus tritt der Abschlussmenge Gefahrenübergang mit erfolgter Abladung zu streichenebener Erde ein.
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Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Lieferfrist erfolgt gemäß dem zwischen den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungParteien vereinbarten Plan. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausbeginnt frühestens mit dem Datum, dass alle kaufmännischen an dem Oerlikon das Material erhält und technischen Fragen zwischen ihr die notwendige technische Dokumentation vorliegt. Gibt es keine Vereinbarung, bestimmt Oerlikon den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden VerpflichtungenLieferzeitpunkt. Die Vereinbarung einer Lieferfrist qualifiziert das Geschäft nicht als Fixgeschäft. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie z.B. technische Freigabenzum Rücktritt vom Vertrag, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen Ge- währleistung, Irrtumsanfechtung oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenSchadenersatz.
2. Die Lieferfrist ist eingehaltenverlängert sich angemessen, wenn - sofern Versendung nach Auftragserteilung Änderun- gen des Vertrags vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteurwerden oder Hindernisse auftreten, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatungeachtet ob sie bei Oerlikon, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, beim Kunden oder bei unberechtigter Weigerung Dritten entstehen. Sobald der für die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, beginnt die Lieferfrist neu zu laufen. Sollte das Hindernis beim Kunden oder bei einem Dritten seine Ursache haben, und ist es durch die Zeitverzögerung Oerlikon nicht möglich innerhalb der vereinbarten Liefer- frist, berechnet ab Wegfall des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsHindernisses, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerzu liefern, so ist Oerlikon berechtigt von sich aus einen neuen späteren Lieferzeitpunkt zu benennen oder wahlweise vom Vertrag – ganz oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ohne Nachfristsetzung- zurückzutreten, wobei zuzüglich zum bereits entstandenen Werklohn alle Oerlikon entstandenen Auslagen zu ersetzen sind. Der Rücktritt wird durch eine einseitige Er- klärung seitens Oerlikon rechtswirksam.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertXxxxxxxx hat im Falle von Verzögerungen jegliches Material und jegliche Erzeug- nisse, die der Besteller sich in ihrem Besitz befinden, zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Warelagern. Der Nachweis eines höheren Schadens Kunde hat Xxxxxxxx die dadurch verursachten Kosten für Lagerung, Handling und unsere gesetzlichen Ansprücheev. Versicherungen für Ma- terial und Erzeugnisse etc. zu ersetzen, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührtdie Oerlikon aufgrund einer solchen Verzö- gerung entstehen. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istKosten einer marktüblichen Lagerung sind Oerlikon auch bei La- gerung im eigenen Unternehmen zu ersetzen.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit Die Gefahr geht zu keinem Zeitpunkt auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenOerlikon über. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtDas Eigentum des zu be- arbeitenden Materials bleibt beim Kunden.
5. Als Fall Gerät der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der ZiffKunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir- kungsrechte, ist Oerlikon berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenWeitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufenTeillieferungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, zu- lässig und dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden.
7. Ist Im Falle der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir Nichteröffnung des Verfahrens mangels Kostendeckung ist Oerlikon nicht an Lieferfristen gebunden und weiters ohne Nachfristsetzung berechtigt, unabhängig ob das Material bereits ver- oder bearbeitet wurde oder nicht, das Material selbständig zu verwerten, und verzichtet der Kunde bereits jetzt die entsprechende Menge Höhe des Verkaufserlöses zu beeinspruchen. Der Verkaufserlös wird mit offenen Forderungen von Oerlikon einschließlich zu ver- gütendem Aufwand für die Verwertung gegenverrechnet und dem Kunden die Hyper- ocha überwiesen. Bei nicht Verwertbarkeit kann Oerlikon das Material wahlweise ent- schädigungslos ins Eigentum übernehmen, vom Kunden die Abholung verlangen, das Material dem Kunden auf Risiko und Gefahr dessen Kosten übersenden oder entsorgen. Der Kunde wird von den einzelnen Schritten verständigt.
8. Für den Fall, dass die Durchführung des Bestellers zu hinterlegen Auftrages bzw. der Lieferung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder sie unmöglich gemacht wird, kön- nen wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurück- treten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von uns die Abrechnung der Abschlussmenge zu streichenbisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden. Bereits (teilweise) fertiggestellte bzw. angearbeitete Teile der Ware stehen diesfalls dem Auftraggeber zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller sowie, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist, den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienEingang vereinbarter Anzahlungen voraus; sie beginnt keinesfalls vor Eingang aller vom Besteller zu liefernden, ansonsten aus Beschaffenheit für die Ausführung des Liefergegenstandes Auftrags erforderlicher Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen und den Umständen der BestellungBeistellteile. Wenn Ausfallmuster zu liefern sind, beginnen alle Lieferfristen für die Serienlieferung mit Abnahme des Ausfallmusters.
2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraussteht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies wir nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an Wir werden den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung unverzüglich unterrichten und Vorleistungen des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerunverzüglich erstatten.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens den uns entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatLiefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird in dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtdieser in Annahmeverzug gerät.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren ZuliefererIst vereinbart, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist daß der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen die Ware selbst abholt oder Teilmengen im Rückstandabholen läßt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Ware auf Risiko und Gefahr Kosten des Bestellers zu hinterlegen oder sie anzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Xxxx nicht abnimmt, in Annahmeverzug gem. Ziff. 4.
6. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Abschlussmenge zu streichenVertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sonstige, von uns nicht vorhersehbare oder abwendbare Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Betrieb und/oder in einem Zulieferbetrieb und verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Fertigung.
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Lieferfristen. 1Heizmann verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungsfristen und -termine einzuhalten. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Ohne anderweitige Vereinbarung gelten diese als eingehalten, wenn die Leistungs- und Lieferungsgegenstände zur Übergabe an den individuellen Vereinbarungen Spediteur oder Frachtführer bereit sind. Der Lauf der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes Liefer- und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns Erfüllungsfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und die technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind der Produktherstellung oder -instandstellung mit dem Besteller bereinigt worden sind. Bei Vereinbarung einer An- oder Vorauszahlung oder Leistung von Sicherheiten laufen die Liefer- und Erfüllungsfristen erst, nachdem die An- oder Vorauszahlung erfolgt ist oder die Sicherheiten gestellt worden sind. Heizmann wird von der Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Erfüllungsfristen und -termine entbunden, - wenn Angaben oder Unterlagen des Bestellers, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche vom Besteller nachträglich abgeändert werden, - wenn der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungennachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang verlangt, wie z.B. technische Freigabenoder - wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, Beibringung die Heizmann trotz Anwendung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihm, dem Vertragspartner oder Genehmigungen bei Dritten entstehen (erheb- liche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dergleichen). Wird die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht Durchführung des Vertrages für eine der FallParteien durch einen der obengenannten Gründe unzumut- bar, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenkann diese schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nichtTritt der Besteller zurück, so hat er der Heizmann deren bereits erbrachte Teilleistungen zu entschädigen. Nach Ablauf der Lieferungs- und Erfüllungsfristen kann der Besteller Verzugsfolgen erst nach schriftlicher Mah- nung und Nachfristansetzung von 30 Tagen geltend machen. Auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung haftet Heizmann nur, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenihr Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorgeworfen werden kann. Im Verzugsfalle haftet Heizmann auch für Zufall bloss, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der von uns angegebene Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst beginnt mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatTage der Auftragsbestätigung, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertjedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Besteller zu vertreten erfüllen hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Verladung bzw. der Versandbereitschaft.
2. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, so Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschi- nenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht in unserem Machtbereich liegender Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unsere Xxxx zum Vertragsrücktritt, ohne daß jedoch der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre. Irgendwelche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind wir berechtigtausgeschlossen. Dies gilt auch, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wenn die Umstän- de bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu verlangenvertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.vBeginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
3. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit Die Lieferfrist ist bei Fehlern anderweitiger Vereinbarungen im Einzelfall als annähernd und unverbindlich anzusehen. Nichteinhaltung der Lieferfrist bzwberechtigt den Besteller nicht zu Rücktritt, Wandlung oder Minderung. – mangels Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nur bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens vom Besteller schriftlich gesetzten angemes- senen Frist und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istNachfrist.
4. Ist die Nichteinhaltung Wird der Lieferzeit Versand auf höhere GewaltWunsch des Bestellers verzögert, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisseso werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegendurch die Lagerung entstandenen Kosten, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenbei Lagerung im Unternehmen des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v H. des Rechnungsbeitrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer wird dem ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtmit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Unsere Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zuliefererals erfüllt, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattendie Ware vertragsgemäß in unserem Werk versandbe- reit steht und die Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt ist, außerdem, wenn sie vertragsgemäß unser Unternehmen verläßt. Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen sind für uns zulässig. Der Besteller kann solche nicht verlangen.
6. Bei Abrufaufträgen sind Die Gefahr geht - auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist - auf den Besteller über, wenn die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufenSendung unser Werk verläßt oder von dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft, falls eine Absendung ohne unser Verschulden verzögert wird. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko Der Ver- sand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Die Ware wird sorgfältig überprüft und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichenverpackt.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. 17.1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Verbindliche Liefertermine und-fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca. etwa, etc.) Lieferterminen und –fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
7.2. Lieferfristen beginnen mit dem Erhalt der Vertragsparteienersten Zahlungsrate gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels einer solchen Vereinbarung beginnen Lieferfristen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, ansonsten aus Beschaffenheit jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
7.3. Im Falle von Änderungen oder Abweichungen des Leistungsumfangs werden die Lieferfristen neu vereinbart.
7.4. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hatRegelungen in Ziff. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben1.1.
27.5. Die Lieferfrist ist eingehaltenWir geraten nicht in Verzug, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt solange der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen AnsprücheErfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungenauch solchen aus anderen Verträgen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden in Verzug ist.
47.6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere GewaltErhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, auf Arbeitskämpfe nicht richtig oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstandhöherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Gefahr Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
7.7. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 7.6 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichenVertrages zurücktreten.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen 5.1 Verbindliche Lieferfristen (Termine) bedürfen der Vertragsparteienausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch ROSSITTIS, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes jedoch nicht vor - eindeutiger Klärung aller technischen und den Umständen kommerziellen Details sowie - der Bestellung. Die Einhaltung Beibringung der Lieferfrist durch uns setzt vorausvom Vertragspartner gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie - ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenAnzahlung.
2. 5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand Gegenstand bis zu ihrem Ablauf an die Verkaufs- oder Lagerräume bzw., falls die vertragsgegenständliche Ware dort nicht vorrätig ist, das Werk/den SpediteurProduktionsstandort von ROSSITTIS verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, Frachtführer wenn die Ware ohne das Verschulden von ROSSIT- TIS nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
5.3 Der Eintritt des Lieferverzugs von ROSSITTIS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Vertragspartner erforderlich. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann ROSSITTIS in Lieferverzug geraten. Wenn Fristen oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller Liefertermine in der schriftlichen Auftragsbestätigung von ROSSITTIS ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, bedarf die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatwirksame Inverzugsetzung keiner Nachfrist.
5.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von ROSSITTIS aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - um den der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsVer- tragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber ROSSITTIS nicht nachkommt.
5.5 Sofern ROSSITTIS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller ROSSITTIS nicht zu vertreten hat, so sind wir berechtigtnicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monatwird ROSSITTIS den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus- sichtliche, beginnend mit der neue Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4mitteilen. Ist die Nichteinhaltung Leistung auch innerhalb der Lieferzeit auf höhere Gewaltneuen Lieferfrist nicht verfügbar, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisseist ROSSITTIS berechtigt, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im in diesem Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ROSSITTIS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenhat, weder ROSSITTIS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder ROSSITTIS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. In keinem der Fälle gemäß Satz 3 ist ROSSITTIS verpflichtet, sich bei anderen Zuliefe- rern einzudecken.
65.6 Die Haftung von ROSSITTIS für Verzögerungsschäden richtet sich ausschließlich nach den Regelungen in Ziff. Bei Abrufaufträgen sind 12. dieser Bedingungen.
5.7 ROSSITTIS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Dies ist der Fall, wenn - die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen Teillieferung für den Vertragspartner im RückstandRahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist; - die Restlieferung sichergestellt ist; - dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichenROSSITTIS erklärt sich zur Übernahme solcher Kosten bereit) - Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 13.1 Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von Geyer UT in der Annahme der Bestellung oder des Auftrages angegeben. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Diese in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten dabei stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Beginn für Lieferfristen ist dabei stets das Datum der VertragsparteienAuftrags- oder Bestellbestätigung, ansonsten aus Beschaffenheit jedoch nicht vor endgültiger Bestätigung aller Einzelheiten des Liefergegenstandes und den Umständen Auftrages oder der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausSofern eine Versendung vereinbart wurde, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert beziehen sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben Dritten.
3.2 Die Lieferfristen und -termine können sich in Fällen, in denen der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere Vorauszahlungen und Mitwirkungspflichten wie die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder bereitgestellt wurde eines Akkreditivs, nicht oder – mangels vereinbarter Versendung - nicht rechtzeitig nachkommt, unbeschadet der Rechte Geyer UTs aus dem Besteller Verzug des Auftraggebers angemessen verschieben, sofern der Produktionsablauf dies erfordert.
3.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der Auftraggeber nachweist), dass die Bereitschaft zur Abholung gemeldet Verzögerung von Geyer UT, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist. Soweit In jedem Fall ist aber eine Abnahme zu erfolgen hatMahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät Xxxxx UT in Verzug, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - beschränkt sich der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung Schadensersatzanspruch des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3Auftraggebers auf einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 Verzugs 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatNettopreises (Auftragswert), beginnend mit der Lieferfrist bzwinsgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswerts. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller Geyer UT bleibt der Nachweis gestattetvorbehalten, dass uns überhaupt dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
43.4 Ist zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers das von ihm ausgewählte Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht Xxxxx UT von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
3.5 Sofern Geyer UT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können, wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Nichteinhaltung Leistung auch innerhalb der Lieferzeit auf neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Bei kombinierten Bestellungen (lieferbare und zeitweilig nicht lieferbare Produkt) entscheidet der Auftraggeber, ob er eine getrennte oder komplette Lieferung wünscht. Xxxxx UT wird sich hierzu mit dem Auftraggebern in Verbindung setzen.
3.7 Geyer UT haftet nicht bei Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere GewaltGewalt oder sonstige, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignissezum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung Geyer UT nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtzu vertreten hat.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Lieferfristen. 14.1 Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und beginnen erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt Fristen sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden gegeben ist.
44.2 Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass wir bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht liefern, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzuges werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern.
4.3 Liefer-und Leistungsfristen verlängern sich um die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Dauer einer Behinderung aufgrund höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe behördlicher Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Kriegsgefahr, Betriebs- oder sonstige EreignisseVerkehrsstörungen, Personalmangel, Roh- und Betriebsstoffverknappung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn wir nicht zu vertreten haben und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns sowie unseren Zulieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und machen. Dauert die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istlänger als 3 Monate, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Zulieferanten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handels vor.
5. Als Fall 4.4 Im Falle des Bestehens eines Verzugsschadensersatzanspruches gegen uns beträgt die Verzugsentschädigung ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % Rechnungswertes der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenvom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Lieferfrist, die in der VertragsparteienAuftragsbestätigung geregelt wird, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes beginnt mit dem Tag der Versendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenkommerziellen Einzelheiten.
2. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - die Versandbereitschaft dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit setzt die Erfüllung der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istVertragspflichten des Bestellers voraus.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere GewaltDie Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, auf Arbeitskämpfe insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc., und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn behördliche oder sonstige Ereignisse, für die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenAusführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtDas gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstandsofort abrufen, so andernfalls sind wir berechtigt, berechtigt die entsprechende Menge Ware auf Risiko Kosten und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen lagern. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder sie von einer zufälligen Verschlechterung geht dann in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem die Versandbereitschaft an ihn gemeldet wurde.
6. ELEKTROTECHNIK ECKLBAUER ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung und Fälligkeit der Abschlussmenge zu streichenvereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist dies ohne Einfluss.
7. Bei Lieferverzögerung oder Lieferverzug ist der Besteller nach Ablauf der gemäß Ziffer 4 und 6 verlängerten Lieferfrist bzw. nach Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. 12.1 Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Xxxxxxxxxxxxx einzuhalten, Schadenersatz wegen Lieferverzug oder Lieferungsunmöglichkeit kann dann nur geleistet werden, wenn uns mindestens ein grobfahrlässiges Verschulden trifft. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen gilt als Fixtermin nur, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet ist und ist nur dann wesentlicher Inhalt des Vertrages.
2.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen Absendung der BestellungAuftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt Voraussetzungen sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. jedoch vollkommene technische FreigabenKlärung mit dem Kunden, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer von Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der vereinbarten Anzahlung erfüllt hatund Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten. Ist dies Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht der Fallabwenden konnten, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nichtLieferfrist oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungspflicht frei.
2.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir die Verzögerung der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertreten habenvertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
22.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - Sofern der Liefergegenstand bis Lieferverzug auf einer von uns zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatvertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebendunsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellertypischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Kommt 2.5 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. diesem Fall ist aber die Abnahme Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.6 Im Übrigen haften wir im Fall des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatLieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden maximal jedoch nicht mehr als vorstehende Pauschale entstanden ist5 % des Lieferwertes.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn 2.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtRechte des Kunden bleiben vorbehalten.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Lieferfristen. 1Unsere Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Als Xxxxxxxxxxxx gilt der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit Zeitpunkt des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand Versendens bzw. die Abnahme Bereitstellung der Ware. Sollte durch unvorhergesehene Lieferhindernisse seitens unserer Lieferanten oder durch sonstige Umstände, ohne unser Verschulden die Ausführung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatAuftrages unmöglich gemacht werden, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen auch bei bestätigten Aufträgen entweder die angegebene Lieferfrist zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein verlängern oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung ist in allen Fällen ausgeschlossen. Nachträglich auf Käuferwunsch erfolgende Änderungen entbinden uns von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist. Wir sind auch berechtigt.
5, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Als Fall Gerät der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im RückstandKäufer in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu setzen; nach fruchtlosem Fristablauf haben wir das Recht a) den Kaufpreis geltend zu machen, ohne dass dem Käufer die entsprechende Menge Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, oder b) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer Xxxxxx auf Risiko Eröffnung eines Schuldenregulierungs- bzw. sonstigen Insolvenzverfahrens (welcher Art auch immer) stellt oder er oder einer seiner Gläubiger einen Konkursantrag stellt oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Abrufaufträge: Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf „Abruf“ bestellte Waren innerhalb von drei Monaten vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Widrigenfalls trifft den Käufer die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs. Die nicht fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Gefahr des Bestellers Käufers bei uns und wir sind berechtigt, Lagerkosten und die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge verrechnen. Nach Ablauf weiterer drei Monate sind wir berechtigt, die Ware anderweitig zu streichenverwerten und dem Käufer die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. (1. ) Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach den individuellen Vereinbarungen von uns in der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassenbetrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.
(2) Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - die Kaufsache innerhalb der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten die Spedition übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatÜbergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebendwichtiger betrieblicher Belange und aufgrund von Ereignissen, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmeterminsderen Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Meldung Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Abnahmebereitschaft an den BestellerBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind der Käufer wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
3(4) Solange der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir zur Verweigerung sämtlicher von uns geschuldeten Leistungen berechtigt. Dem Käufer etwa entstehende Unkosten gehen zuseinen Lasten.
(5) Bestellungen auf Abruf müssen spätestens 12 Monate nach der ersten Teillieferung abgerufen sein. Nach Ablauf dieser Frist haben wir das Recht, die bestellte Xxxx zum Versand zu bringen. Kommt der Besteller Käufer in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir eine pauschale Entschädigung i.H.vAnspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.
(7) Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft der WareVersandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren jeweils niedrigeren Schadens durch den Käufer bleibt aber möglich. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ausspruch und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istfruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und an den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu leisten.
4(8) Geraten wir durch Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten (d. h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf schuldhaft in Verzug, ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren, ty- pischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit Im Übrigen ist derzu ersetzende Verzugsschaden auf höhere Gewalt3 % des Lieferwerts für jede vollendete Woche, maximal jedoch auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur einen Betrag von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt15 % des Lieferwerts beschränkt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Un- terlagen/Freigaben zur Erfüllung des Auftrags vereinbarungsgemäss bei der VSD eintreffen. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag des Eingangs der Unterlagen/Freigaben bei der VSD und enden mit dem Tag, an dem die Waren/Dienstleistungen die VSD verlassen. Ein Lie- ferverzug durch nicht eingehaltene Freigaben oder zu spät gelieferte Unterlagen berechtigt den individuellen Vereinbarungen Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die VSD für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich zu machen. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der VertragsparteienLieferfrist, ansonsten aus Beschaffenheit für welche die VSD kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstö- rungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Aussperrung, Energiemangel, Mangel an Rohmaterial, verspätete Ma- teriallieferungen sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die VSD für den ent- standenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitung haftet die VSD höchstens bis zur Höhe des Liefergegenstandes Wa- renwerts und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausnur dann, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt und der Schaden nachgewiesen werden kann. Betriebsunter- brechungen, deren Behebung ausserhalb des Einflussbereichs des Herstellers liegt, befreien ihn für die Dauer ihres Bestehens und deren Folgen von der Verbindlichkeit der Lieferung. Abnahmeverzug Nimmt der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies Ware nicht der Fallinnerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstelleranzeige ab, so verlängert sich ist die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir VSD berechtigt, die entsprechende Menge Ware zu fakturieren und sie auf Risiko Kosten und Gefahr des Bestellers Auftraggebers ins eigene Lager zu hinterlegen nehmen oder sie auswärts einzulagern. Aufträge für Dritte Will der Besteller den Druckauftrag auf Rechnung eines Dritten oder mit dem Ziel, die Rechnung an einen Dritten zu stellen, abschliessen, bleibt er weiterhin Vertragspartei der VSD und damit in Bezug auf die Bezah- lung Schuldner, es sei denn, er weise sich bei Vertragsabschluss schriftlich als bevollmächtigter Vertreter von der Abschlussmenge zu streichenDritten aus.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. (1. ) Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller alle gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung ist jedoch nur entbehrlich, wenn das Geschäft in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als absolutes Fixgeschäft bezeichnet wird.
(3) Geraten wir in Lieferverzug, so darf der Besteller nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5 % pro Woche (bis zu einem Maximum von 5 %) vom Wert der noch ausstehenden Lieferung geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Besteller keinen oder einen erheblich geringeren Nachteil erlitten hat. Macht der Besteller von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ausgeschlossen. Statt des Nachlasses kann der Besteller Ersatz des ihm obliegenden Verpflichtungennachweislich entstandenen Verzögerungsschadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung der Höhe nach auf 5 % des Wertes der noch ausstehenden Lieferung begrenzt.
(4) In Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, wie uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. technische Freigabenaufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), Beibringung bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder Genehmigungen sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fallandere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferzeit angemessenLieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an nur für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattetFall, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind Der Besteller wird über die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist Nichtverfügbarkeit der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigtLeistung unverzüglich informiert, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichensind in diesem Fall ausgeschlossen.
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Lieferfristen. 1. Als Lieferfrist versteht sich die Zeit ab Übernahme des Transportgutes durch die ČSPL vom Absender bis Meldung dem Empfänger, dass das Transportgut im Bestimmungshafen zur Übergabe bereit ist. Die Lieferfrist wird in Kalendertagen gerechnet. Der Tag der Übernahme der Güter durch die ČSPL wird nicht in die Lieferfrist eingerechnet. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen läuft ab dem Tag, der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit dem Tag der Übernahme des Liefergegenstandes Transportgutes durch die ČSPL folgt und den Umständen endet am Tag der Bestellung. Die Einhaltung Meldung über Bereitschaft der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenGüter zur Übergabe dem Empfänger (zur Entladung).
2. Anhang 3 zu diesen Transportbedingungen bestimmt die Lieferfristen. Absender sowie ČSPL können für einzelne Transporte auch andere Lieferfristen vereinbaren. Die vereinbarte Lieferfrist muss im Frachtbrief oder Konnossement angeführt werden. Die festgelegte oder vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerfür beide Seiten verbindlich.
3. Kommt Festgelegte oder vereinbarte Lieferfrist (Datum) bedeutet, dass an diesem Tag das Schiff den Bestimmungshafen anlaufen muss und zwar rechtzeitig, damit es am folgenden Tag zum Ausladen oder Einladen bereitgestellt werden kann. Wenn von beiden Seiten nicht anders vereinbart, wird 06 Uhr des nächsten folgenden Tages als vereinbarter Beginn der Besteller in Annahmeverzug Einladung oder werden Ausladung im Sinne des Art. VI, Abs. 6 der Versand bzwTransportbedingungen betrachtet. die Abnahme Wenn dieser nächste folgende Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, wird als vereinbarter Beginn der Ausladung oder Einladung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertSchiffes erst der nächste folgende Arbeitstag oder Sonnabend betrachtet. Eine frühere Ankunft des Fahrzeuges (vor der festgelegten oder vereinbarten Lieferfrist) begründet der ČSPL keinen Anspruch auf Liegegeld für Nichteinladung oder Nichtausladung des Schiffes an den Tagen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der in die vereinbarte Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istgehören.
4. Ist Überschreitet die ČSPL die festgelegte oder vereinbarte Lieferfrist, ist der Absender berechtigt ihr für jeden auch angebrochenen Tag der Überschreitung 5% der vereinbarten Fracht zu berechnen. Dieser so festgelegte Ersatz hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Der Schadenersatz, der durch Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere GewaltLieferfrist entsteht, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, darf nicht die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtvereinbarte Fracht überschreiten.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Transport Agreement
Lieferfristen. 1. a) Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Lieferung erfolgt innerhalb der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellungvereinbarten Lieferzeit. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Lieferfrist durch uns setzt Verpflichtungen des Käufers voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies Die Einrede des nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenerfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2b) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Lieferfrist In Abänderung von Art. 190 OR ist eingehaltenallerdings auch dann zunächst eine Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist durch den Käufer erforderlich, wenn - sofern Versendung ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde - wurde. Erst nachdem auch diese Nachfrist unbenutzt verstrichen ist, hat der Liefergegenstand bis Käufer das Recht, schriftlich den Verzicht auf die Lieferung zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellererklären.
3. c) Kommt der Besteller Käufer in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus den uns insoweit entstehenden Schadens einschließlich Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatWeitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
d) Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 3 c) vorliegen, beginnend mit geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen AnsprücheKaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein in dem dieser in Annahme- oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden Schuldnerverzug geraten ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf e) Alle nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen (Force Majeure), wie z.B. höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe ferner Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Maschinenausfälle, usw. auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht richtige oder sonstige Ereignissenicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Vorlieferanten entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht.
f) Die in Ziffer 3 e) erwähnten Ereignisse berechtigen uns, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenErfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrage nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, Nachlieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtausgeschlossen.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zuliefererg) Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatteneine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeiten nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eintritt der Störung behoben werden kann. Die Rücktrittserklärung des Käufers muss schriftlich erfolgen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller sowie, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist, den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienEingang vereinbarter Anzahlungen voraus; sie beginnt keinesfalls vor Eingang aller vom Besteller zu liefernden, ansonsten aus Beschaffenheit für die Ausführung des Liefergegenstandes Auftrags erforderlicher Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen und den Umständen der BestellungBeistellteile.
2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraussteht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies wir nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an Wir werden den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung unverzüglich unterrichten und Vorleistungen des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerunverzüglich erstatten.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatverletzt er sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens den uns entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatLiefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird in dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtdieser in Annahmeverzug gerät.
5. Als Fall Ist für das Entladen der Nichtverfügbarkeit Ware der Leistung Besteller verantwortlich, behalten wir uns das Recht vor, die Warte- und/oder Entladezeiten zu berechnen, die die dafür angesetzte übliche Zeit überschreiten. Dies gilt auch, wenn im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir Voraus ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenTransportpreis vereinbart wurde.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist vereinbart, daß der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen die Ware selbst abholt oder Teilmengen im Rückstandabholen läßt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Ware auf Risiko und Gefahr Kosten des Bestellers zu hinterlegen oder sie anzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Xxxx nicht abnimmt, in Annahmeverzug gem. Ziff. 4.
7. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Abschlussmenge zu streichenVertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sonstige, von uns nicht vorhersehbare oder abwendbare Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Betrieb und/oder in einem Zuliefer- betrieb und verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Fertigung.
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Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen vereinbarten Lieferfristen bezeichnen - vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse - die Frist zwischen Vorliegen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit druckreifen Matern und Gummiplatten nach Genehmigung des Liefergegenstandes Andrucks und den Umständen Versand der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen Ware ab Lager oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenLieferwerke.
2. Die Wird eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehaltenvon uns überschritten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - so kann der Liefergegenstand bis Käufer / Abnehmer nach frucht- losem Ablauf einer von ihm zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet istsetzenden Nachfrist von mindestens 8 Wochen vom Vertrage zurück- zutreten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung Weitergehende Rechte des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den BestellerAbnehmers sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.
3. Kommt Unvorhergesehene Hindernisse, z.B. Störungen, Maschinenschäden, Verzögerungen bei der Besteller Material- beschaffung, Arbeitseinteilung, Betriebsstörung, Verkehrsschwierigkeiten, Betriebsunterbrechungen und andere unverschuldete Verzögerungen, sowie Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung und Aufruhr, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- frist nach Wegfall des Hindernisses, ohne dass wir wegen irgendwelcher durch die Verzögerung dem Abnehmer entstehenden Schäden ersatzpflichtig sind. Nach Beendigung des Hindernisses wird die vereinbarte Lieferzeit neu in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istLauf gesetzt.
4. Ist Falls bei genau festgelegten Terminen durch unser Verschulden eine Verzögerung aus anderen als den genannten Gründen eintritt und eine Nachfrist von 8 Wochen verstrichen ist, und dem Käufer / Abnehmer durch die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe Verspätung ein Schaden entsteht oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istGewinn entgeht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtnur verpflich- tet, den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 % der Auf- tragssumme. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigtRücktrittsrecht: Ereignisse, die entsprechende Menge auf Risiko die Geschäftsgrundlage des Liefervertrages ganz oder zum Teil ein- schneidend verändern, mögen sie beim Abnehmer oder Lieferer und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen dessen Zulieferern einwirken, berechtigen den Lieferer, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder sie von der Abschlussmenge zu streichenzum Teil den veränderten Umständen anzupassen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. 14.1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung der Vertragsparteiennachstehenden Bedingungen zu laufen:
a) Rücksendung der unterfertigten Auftragsbestätigung;
b) Erfüllung aller dem Kunden nach der Vereinbarung obliegenden technischen, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen finanziellen Voraussetzungen;
c) Leistung der Anzahlung durch den Vertragsparteien geklärt sind Kunden oder Eröffnung und Übermittlung der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.Zahlungssicherstellung;
24.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu EMCO vor ihrem Ablauf seine Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt hat oder die Ware das Werk verlassen hat.
4.3. EMCO ist berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den SpediteurKunden Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.4. Lieferfristen sind für EMCO mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten.
4.5. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer bestimmter Ereignisse und Hindernisse und die dadurch bedingten Verzögerungen sind auch dann nicht von EMCO zu vertreten, Frachtführer wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dazu gehören Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Pandemien, Einschränkung des Energieverbrauchs, Verzögerung in der Anlieferung vom Kunden spezifizierter Komponenten oder sonst Engpässe am Beschaffungsmarkt (Lieferengpässe) usw.
4.6. Liegt trotz der vorstehenden Bestimmungen ein Lieferverzug vor, so kann der Kunde entweder weiterhin Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bezüglich jener Waren und Leistungen, die EMCO bereits geliefert hat oder mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller denen EMCO noch gar nicht in Verzug ist, kann der Kunde nur dann den Rücktritt erklären, wenn diese ohne die Bereitschaft zur Abholung gemeldet istausständigen Waren nicht in angemessener Weise genutzt werden können. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatBereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Kunde EMCO auf seine Kosten zurückzustellen. Wurden die vom Kunden zurückgestellten Waren bereits benutzt, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebendEMCO berechtigt, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen.
34.7. Kommt Andere als in Punkt 4.6. genannte Ansprüche des Kunden bestehen nur dann, wenn der Besteller in Annahmeverzug oder werden Verzug von EMCO grob fahrlässig verursacht wurde. Besteht der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatKunde auf Erfüllung, so sind wir berechtigt, hat er Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangenVerspätungsschadens. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. Der Schadenersatz wird dahingehend pauschaliert, als für jede volle Woche der verschuldeten Verzögerung 0,5 % des Rechnungsbetrages Wertes der verzögerten Leistung zu ersetzen ist, wobei der Gesamtschadenersatz 7,5 % des Wertes der geschuldeten Leistung nicht übersteigen darf. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt auch für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattetden Fall, dass uns überhaupt kein der Kunde vom Vertrag zurücktritt. Ausdrücklich wird jede Ersatzpflicht für Störungen im Betrieb des Kunden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istfür entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
44.8. Ist Nimmt der Kunde die Nichteinhaltung vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so ist sein Anspruch auf Lieferung/Ausfolgung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseWare erloschen. EMCO ist dies falls berechtigt, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegenWare nur mehr Zug um Zug gegen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Nebenforderungen (Schadenersatz, zurückzuführenLagerentgelt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenBankspesen, usw.) herauszugeben. Der Lieferer wird dem Besteller Im Übrigen ist EMCO berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter einer Setzung einer angemessenen Frist den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtzu erklären. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen ist der Kunde auch im Falle eines Lieferverzuges zur Annahme verpflichtet. Verweigert er dennoch die Annahme, so gilt ein nicht dem richterli- chen Mäßigungsrecht unterliegender pauschalierter Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises als vereinbart, ohne dass EMCO den tatsächlichen Schaden nachzuweisen hat.
54.9. Als Fall Des Weiteren kann EMCO bei Annahmeverzug des Kunden und nach Aussonderung der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Ware deren Einlagerung auf Risiko Kosten und Gefahr des Bestellers Kunden vornehmen. Überhaupt sind alle mit dem Abnahme- verzug und seiner Konsequenzen verbundene Aufwendungen vom Kunden EMCO zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge ersetzen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Nach Eintritt des Annahmeverzuges steht es EMCO auch frei, über die Ware anderweitig zu streichenverfügen.
4.10. EMCO ist nicht verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Lieferfristen. 16.1. Mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung sind alle Lieferfristen stets nur freibleibend.
6.2. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, wel- che durch unvorhergesehene Vorgänge, insbesondere bei der Fabrikation, der Beförderung, bei Störungen in den Lieferwerken unserer Gesellschaft und / oder der Unterlieferanten oder durch höhere Gewalt eintreten. Derartige Umstände be- rechtigen uns, bei längerer Dauer einseitig vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer aus diesem Grund irgendein Schadenersatzanspruch
6.3. Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen sind wir gegenüber dem Käufer zu keinem Schadenersatz verpflichtet.
7.1. Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Güte der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lie- ferschein zulässig. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen. Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen in Qualität, Farbe, Menge oder Gewicht gelten nicht als Mängel und lösen keinerlei Gewährleistungsansprüche aus. Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form festgehalten werden.
7.2. Nach Veräußerung oder Verwendung der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne unser Wissen und unsere Zustimmung sind Ge- währleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
7.3. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen Feststellung der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit Berechtigung einer rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle unserer Gesellschaft oder des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenjeweiligen Lieferwerkes.
27.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller Falls die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels Berechtigung einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istMängelrüge festgestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtunter Aus- schluss aller weitergehenden Forderungen des Käufers verpflichtet, nach unserer Xxxx entweder Ersatzlieferungen zu leisten oder Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen. Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab unserem Lieferwerk ge- gen Berechnung des jeweiligen Tagespreises.
57.5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der ZiffRücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit unserem Kundenservice, in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung angenommen werden. 4 gilt insbesondere auch Bei Rücksendungen, die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zuliefererauf einen der erwähnten Be- anstandungsgründe zurückzuführen sind, wenn reduzieren wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenden Gutschriftwert um einen Bearbeitungsbetrag von 10 %, höchstens jedoch EURO 500, --.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienUnsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen verschuldet. Eine Terminabweichung berechtigt den Vertragspartner zu keinerlei Ansprüchen.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungenrechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen aller behördlichen Bescheinigungen , Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellervon Anzahlung.
3. Kommt Für die Einhaltung von ausdrücklichen vereinbarten Lieferfristen und –terminen ist der Besteller in Annahmeverzug Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder werden der Versand bzwLager maßgebend. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend Sie gelten mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung Meldung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprücheals eingehalten, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührtwenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istÜberschreitung eines unter Vorbehalt bestätigten Xxxxxxxxxxxxx begründet keinen Verzug.
4. Ist Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer die Nichteinhaltung Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn uns der Lieferzeit auf höhere GewaltKäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese abweichend vom § 323 BGB mit der Erklärung verbunden hat, auf Arbeitskämpfe dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer nur insoweit vom Vertrag zurücktreten als der Vertrag noch nicht erfüllt ist, es sei denn, erbrachte Teillieferungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XIII dieser Bedingungen.
5. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verschieben sich entsprechend der Dauer des Ereignisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn IMMES-STAHL sich während des Auftretens höherer Gewalt bereits im Verzug befindet. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. X. Xxxxx, Maschinen- oder sonstige EreignisseWalzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Behinderung nicht nur von vorübergehender Ausübung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens nach sechswöchiger Dauer ist, sind wir des Ereignisses höherer Gewalt ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Nichtverfügbarkeit Käufer den auf den noch erfüllbaren Teil der Leistung im Sinne Lieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen sowie Ersatz für unsere Aufwendungen zu leisten. Falls der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren ZuliefererKäufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenschuldet er lediglich Ersatz unserer Aufwendungen.
6. Bei Abrufaufträgen sind Der Käufer verpflichtet sich, die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufenSicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen zu erfüllen, die von der deutschen Zollverwaltung für die Zertifizierung zum „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (ZWB/AEO) erlassen wurden. Ist Sofern der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen Käufer nicht selbst die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt oder Teilmengen beantragt hat, verpflichtet er sich, uns gegenüber eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach zollamtlichem Muster zur Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen abzugeben. Der Käufer verpflichtet sich uns sofort zu informieren, wenn die Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen von ihm oder von den von ihm im RückstandRahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfsperson verletzt werden oder ihre Einhaltung nicht mehr sichergestellt ist. Wir haben das Recht, so sind wir berechtigtvon dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die entsprechende Menge zur Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter erforderlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt oder auf Risiko Verlangen uns gegenüber keine Sicherheitserklärung abgibt oder der Käufer oder die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen diese Sicherheits- und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen Zuverlässigkeitsanforderung schuldhaft in schwerwiegender Weise oder sie von der Abschlussmenge zu streichenwiederholt verletzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor uns der VertragsparteienKunde alle erforderlichen Unterlagen, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes Informationen und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen Angaben zur Verfügung gestellt und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt etwaig vereinbarte Vorabzahlungen geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten eine Transportperson übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft Kunden gegenüber als zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatbereit angezeigt wurde, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes sofern aus Gründen verzögertGründen, die der Besteller Kunde zu vertreten hat, so nicht an diesen geliefert werden kann. Die Einhaltung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und (bei Einfuhrwaren) Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestimmen sich nach § 8 dieser Bedingungen. Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschadens – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 8 unten eingeräumt werden. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus den uns entstehenden Schadens Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6vorbehalten. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, den Kunden schriftlich aufzufordern, uns schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechende Menge auf Risiko von ihm erwünschte Einteilung der Abrufe mitzuteilen. Nach erfolgslosem Ablauf der Frist sind wir zur Selbstvornahme der Einteilung der Abrufe berechtigt; unsere Einteilung gilt als kundenseits genehmigt, wenn nicht der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang unserer Einteilungsmitteilung die von uns vorgenommene Einteilung schriftlich durch seine eigene Einteilung ersetzt; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der kundenseitigen Einteilungserklärung bei uns. Bei jedem Verzug des Kunden mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten sind wir über die Ansprüche im vorstehenden Abs. (6) hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Gefahr über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und Ersatz des Bestellers durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu hinterlegen verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder sie wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der Abschlussmenge zu streichengeleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferfristen. (1) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der BestellungVerbindlich können sie nur schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist Sie geltend als eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer die Ware das Werk verlassen hat oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - die Versandbereitschaft dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellermitgeteilt wurde.
3(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Kommt Verzögert oder unterlässt der Besteller in Annahmeverzug seinerseits erforderliche oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertvereinbarte Mitwirkungshandlun- gen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit Lieferfrist angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn .
(3) Liefer- und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen / Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Werkstoff- und / oder Energiemangel, etwa auch infolge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Behinderung vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinde- rung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen (4) Verzögern sich Versand oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge Zustellung auf Risiko und Gefahr Wunsch des Bestellers zu hinterlegen um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder sie von der Abschlussmenge zu streichenniedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Lieferfristen. 1a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeiti- ge Selbstbelieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül- lung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit ergibt Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurück- zuhalten, wenn sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung mit der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenfrüheren Lieferung im Verzug befindet.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertver- letzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus den uns insoweit entstehenden Schadens Schaden, einschließlich Mehraufwendungen etwaiger Mehraufwendun- gen ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ei- ner zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelie- ferte Waren auch anbringen oder sonstige Werkleis- tungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk im Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmever- weigerung als abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fix- geschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interes- se an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestim- mungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurech- nen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha- den begrenzt.
i) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Be- stimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lie- ferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine pauschale Entschädigung i.H.vPflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflicht- verletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Xxxx für jede vollendete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugs- entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatLieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden maximal jedoch nicht mehr als vorstehende Pauschale entstanden ist5 % des Lieferwertes.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. 1) Die vereinbarten Lieferfristen sind einzuhalten. Die Lieferzeit ergibt Lieferzeiten rechnen vom Tage der Bestellung an.
2) Verzögerungen sind PROGRESSIO unter Angabe der Gründe spätestens 5 Tage nach Erkennen der Umstände anzuzeigen, die eine Verzögerung bedingen oder wahrscheinlich machen.
3) Wird eine rechtzeitige Lieferung durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Streiks oder Aussperrung u. ä.) unmöglich, so werden die Lieferfristen in beiderseitigem Einverständnis angemessen verlängert. PROGRESSIO ist bei Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4) PROGRESSIO ist berechtigt, bei verspätet eingehender Ware die Abnahme zu verweigern.
5) Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die PROGRESSIO nach dem Gesetz oder nach diesen Bedingungen zustehenden Ansprüche.
6) Gerät der Lieferant in Verzug, ist PROGRESSIO berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes verlangen. PROGRESSIO kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn er sich vorrangig aus das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.
1) Der Versand erfolgt, sofern von PROGRESSIO kein anderer Ort angegeben wird, frachtfrei an das Werk von PROGRESSIO in Aglasterhausen.
2) Der Ware ist ein Lieferschein hinzuzufügen. Auf Schriftstücken, Rechnungen und Versandpapieren müssen die Bestellnummern von PROGRESSIO und sonstige Kennzeichen vermerkt sein.
3) Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernde Ware einem Kontrollsystem zu unterziehen, das die vorgesehene Qualität und die bestimmungsgemäße Verwendung nach den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes gesetzlichen Vorschriften und den Umständen vertraglichen Vereinbarungen gewährleistet.
4) Bei der BestellungAnnahme der Waren beschränkt sich die Eingangsprüfung von PROGRESSIO darauf, ob die Lieferung mit den in den Lieferscheinen enthaltenen Angaben offensichtlich übereinstimmt, (Identitäts- und Mengenprüfung) oder offensichtliche Mängel aufweist, vorbehaltlich späterer Qualitäts- und endgültiger Mengenkontrollen. Die Einhaltung § 377 HGB findet im Verhältnis zum Lieferanten nur für offensichtliche Mängel Anwendung, mit der Lieferfrist durch uns setzt vorausMaßgabe, dass alle kaufmännischen Mängel alsbald nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach Anlieferung bei PROGRESSIO, dem Lieferanten anzuzeigen sind.
5) Eine Haftung des Lieferanten aus §§ 434 ff. BGB, sowie unter den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung oder des Verschuldens bei Vertragsabschluss, bleibt unberührt.
6) Die berechtigte Rüge von Mängeln jeder Art und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind sonstige Beanstandungen erlauben PROGRESSIO, noch offene und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hatfällige Rechnungsbeträge unter Aufrechterhaltung von Skonto etc. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenzurückzuhalten. Dies Das gilt nicht, soweit wir die Verzögerung wenn der Mangel vom Lieferanten jederzeit behoben werden kann, dieser sich dazu bereit erklärt und auch in der Lage ist, den Mangel innerhalb von 14 Tagen zu vertreten habenbeseitigen.
2. Die Lieferfrist 7) Hat PROGRESSIO den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an das Entsprechende für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatLieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebendLieferant verpflichtet, PROGRESSIO unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder bei unberechtigter Weigerung Leistungen des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsLieferanten nicht geeignet sind, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerdiesen Verwendungszweck zu erfüllen.
3. Kommt 8) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, ebenso den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der WareBundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen. Der Nachweis eines höheren Schadens Lieferant hat PROGRESSIO auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istEntsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
4. Ist die Nichteinhaltung 9) Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel auf-grund von Produktbeobachtungen sind PROGRESSIO auch nach Ablauf der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtGewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der VertragsparteienMitteilung über die Lieferfrist sind nur dann als verbindliche Lieferfristen gültig, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellungwenn „Liefertermin“ gekennzeichnet sind. Die Einhaltung Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Lieferfrist durch uns setzt vorausAuftragsbestätigung, dass alle kaufmännischen in keinem Fall aber vor technischer Klarstellung des Auftrages. Die Lieferpflicht ist bei Bereitstellung der Ware und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten habenunverzüglich vorgesehener Versendung erfüllt.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung Eine spätere Änderung des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsVertrages, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Bestellerdie Lieferfrist beeinflussen kann, verlängert die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3. Kommt der Besteller Geraten wir bei Zusage eines „verbindlichen Liefertermins“ in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hatVerzug, so sind wir hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen bezüglich der bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllten Lieferverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten; vom gesamten Vertrag kann er zurücktreten, wenn etwaig erbrachte Teilleistungen für ihn von keinem Interesse sind. Neben dem Rücktritt haften wir ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu verlangenvertretenden vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.vSofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen MonatWir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, beginnend mit soweit der Lieferfrist bzw. – mangels von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatz- haftung ebenfalls auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattetden vorhersehbaren, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer typischerweise eintretenden Schaden als vorstehende Pauschale entstanden istbegrenzt.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Durch höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe Gewalt bei uns oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse durch unseren Vorlieferanten verursachte Störung im Betriebsablauf berechtigen uns die Lieferung um den entsprechenden Zeitraum sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtganz oder, soweit noch nicht vollständig erfüllt, teilweise zurückzutreten.
5. Als Fall Höhere Gewalt sind insbesondere Arbeitskämpfe, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der ZiffBetriebsabläufe und des Transportes, Bau- und Brennstoffmangel, Aus- und Einfuhrverbote, Krieg, Blockade oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei ob sie bei uns oder Vor- bzw. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren ZuliefererUnterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht innerhalb einer angemessenen Frist auf Verlangen von uns eine Erklärung zu erhalten, wenn ob wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im RückstandErfolgt keine Erklärung, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von kann der Abschlussmenge zu streichenKäufer zurücktreten.
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Lieferfristen. 15.1 Eventuell angegebene Termine oder Fristen für die Lieferung der Produkte sind lediglich Schätzungen. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, werden die Lieferfristen ab dem Datum der Auftragsbestätigung berechnet. Hat der Kunde eine Vorauszahlung zu leisten, so werden die Lieferfristen ab dem Tag berechnet, an dem die Vorauszahlung geleistet wurde.
5.2 Die Lieferzeit ergibt Lieferfristen verlängern sich vorrangig automatisch, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) wenn der Kunde mit der Bereitstellung von technischen Daten oder Materialien, die für die Lieferung als notwendig erachtet werden, in Verzug ist, oder wenn er Abweichungen oder Änderungen der bestellten Produkte verlangt, während der Auftrag bereits in Bearbeitung ist, oder im Falle einer Verzögerung oder Nichtbeantwortung der Bitte um Genehmigung von Entwürfen oder Ausführungsplänen.
b) wenn die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch Ereignisse und Umstände höherer Gewalt behindert oder übermäßig verteuert oder belastet wird; in diesem Fall ist die Firma Flodraulic berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder, soweit die Dauer der Behinderung nicht vorhersehbar ist, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Die Nichtbezahlung auch nur einer einzigen Rechnung durch den Kunden berechtigt Flodraulic, die Lieferfristen auszusetzen und ausstehende Lieferungen bis zur Begleichung der ausstehenden Zahlungen durch den Kunden nach Fristsetzung zurückzustellen, unbeschadet des Rechts von Flodraulic, vollen Ersatz für alle aus dem Zahlungsverzug des Kunden entstehenden Schäden zu verlangen. Bei fortgesetzter Nichterfüllung und Ablauf der Zahlungsfrist ist Flodraulic berechtigt, den individuellen Vereinbarungen Vertrag ohne Mahnung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu kündigen, unbeschadet des Anspruchs auf vollen Ersatz aller aus dem Verzug des Kunden entstehenden Schäden.
5.4 Befindet sich der VertragsparteienKunde mit der Annahme der Produkte in Verzug, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes gehen Gefahr und den Umständen Haftung mit der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt vorausMitteilung von Flodraulic, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen die Produkte versand- oder abholbereit sind, auf den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessenKunden über. Dies gilt nichtunabhängig davon, soweit wir ob die Verzögerung Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Transportkosten zu vertreten habentragen hat. In solchen Fällen gilt die Lieferung als erfolgt und Flodraulic ist berechtigt, diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gemäß dem vorstehenden Artikel 4 in Rechnung zu stellen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten5.5 Im Falle der Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - aus welchem Grund auch immer, verpflichtet sich der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines AbnahmeterminsKunde, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögertbestellten Produkte, die der Besteller zu vertreten hatbei Flodraulic auf Lager sind, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein und/oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige EreignisseWaren, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bei Vertragsbeendigung noch im Sinne der ZiffHerstellungsprozess befinden, innerhalb von 90 Tagen abzuholen. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten.
6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir Nach Ablauf dieser 90- tägigen Frist ist Flodraulic berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko Waren an den Kunden zu liefern und Gefahr des Bestellers die Zahlung dafür zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichenverlangen.
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