Common use of Lieferfristen Clause in Contracts

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entsteht.

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Samples: schwimmbadpeter.at, www.schwimmbadpeter.at

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind und sie gelten in jedem Fall nur ungefähr. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir erst dann verpflichtet, sobald nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen Zusage ausdrücklich verbindlicher Lieferfristen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist Liefertermine kann der Kunde Besteller nach Set- zung fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktretenden rückständigen Teil des Auftrages streichen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadenersatzpflicht von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschender Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens Weist der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor MontagebeginnBesteller nach, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, hat so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind für möglichst gleichmäßige Zeiträume und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen (in der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum Regel 14 Tage vor Liefertermin), dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgenEinteilung nicht bestimmt, gelten drei Monate als vereinbart. Gegenteilig Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, den Rücktritt eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zustehtverlangen. Kann die Montage Ist eine Abnahmefrist gesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtzur Lieferung verpflichtet.

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Samples: www.realalloy.com

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung Unsere Lieferfristen sind wir erst dann verpflichtet, sobald unverbindlich. Als Xxxxxxxxxxxx gilt der Kunde all seinen Verpflichtungen, Zeitpunkt des Versendens bzw. die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hatBereitstellung der Ware. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem Sollte durch unvorhergesehene Lieferhindernisse seitens unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefertdurch sonstige Umstände, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten ohne unser Verschulden die Ausführung des Kun- den an unsAuftrages unmöglich gemacht werden, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt auch bei bestätigten Aufträgen entweder die angegebene Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung ist in allen Fällen ausgeschlossen. Nachträglich auf Käuferwunsch erfolgende Änderungen entbinden uns von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist. Wir sind auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Gerät der Käufer in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu erklären setzen; nach fruchtlosem Fristablauf haben wir das Recht a) den Kaufpreis geltend zu machen, ohne dass dem Kunden Käufer die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, oder b) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer Xxxxxx auf Eröffnung eines Schuldenregulierungs- bzw. sonstigen Insolvenzverfahrens (welcher Art auch immer) stellt oder er oder einer seiner Gläubiger einen Konkursantrag stellt oder ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Abrufaufträge: Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf Ersatzvornahme zusteht„Abruf“ bestellte Waren innerhalb von drei Monaten vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Kann Widrigenfalls trifft den Käufer die Montage Rechtsfolgen des Annahmeverzugs. Die nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf Käufers bei uns und wir sind berechtigt, Lagerkosten und die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der Baustel- lenicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Elektroanschlüsse Nach Ablauf weiterer drei Monate sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur wir berechtigt, die Ware anderweitig zu Probezwecken verwerten und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker dem Käufer die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtstellen.

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Samples: colorup.at

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen VerpflichtungenHeizmann verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungsfristen und -termine einzuhalten. Ohne anderweitige Vereinbarung gelten diese als eingehalten, wenn die Leistungs- und Lieferungsgegenstände zur Ausführung erfor- derlich Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bereit sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor MontagebeginnLauf der Liefer- und Erfüllungsfristen setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar technischen Fragen der Produktherstellung oder technisch problematisch ist-instandstellung mit dem Besteller bereinigt worden sind. Bei Vereinbarung einer An- oder Vorauszahlung oder Leistung von Sicherheiten laufen die Liefer- und Erfüllungsfristen erst, hat nachdem die An- oder Vorauszahlung erfolgt ist oder die Sicherheiten gestellt worden sind. Heizmann wird von der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Erfüllungsfristen und -termine entbunden, - wenn Angaben oder Unterlagen des Bestellers, die für die Herstellung dieses Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche vom Besteller nachträglich abgeändert werden, - wenn der Besteller nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang verlangt, oder - wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, die Heizmann trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihm, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (erheb- liche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dergleichen). Wird die Durchführung des Vertrages für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigteine der Parteien durch einen der obengenannten Gründe unzumut- bar, den Rücktritt so kann diese schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Besteller zurück, so hat er der Heizmann deren bereits erbrachte Teilleistungen zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch entschädigen. Nach Ablauf der Lieferungs- und Erfüllungsfristen kann der Besteller Verzugsfolgen erst nach schriftlicher Mah- nung und Nachfristansetzung von 30 Tagen geltend machen. Auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung haftet Heizmann nur, soweit ihr Vorsatz oder Anspruch auf Ersatzvornahme zustehtgrobe Fahrlässig- keit vorgeworfen werden kann. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werdenIm Verzugsfalle haftet Heizmann auch für Zufall bloss, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtkann.

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Samples: heizmann-shop.ch

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtetFest zugesicherte Liefertermine gelten nur, sobald wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvor- lagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Kunde all seinen VerpflichtungenRickli+Wyss AG eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen bei der Rickli+Wyss AG und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Rickli+Wyss AG verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist die Rickli+Wyss AG nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die Rickli+Wyss AG kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Rickli+Wyss AG für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitun- gen haftet die Rickli+Wyss AG höchstens bis zur Ausführung erfor- derlich sindHöhe des Warenwertes und nur dann, nachgekommen istwenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind so ist die Rickli+Wyss AG berechtigt, die ver- einbarten Termine Ware zu fakturieren und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt sie auf Rechnung und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden Auftraggebers selbst auf der Baustel- leLager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kundenfotografische Arbeiten werden berechnet, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt auch wenn kein Vertrag entstehtentsprechender Druckauftrag erteilt wird.

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Samples: www.riwy-di.ch

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung Von uns genannte Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und unter dem weiteren Vorbehalt, daß keine unvorhergesehenen Erschwer- nisse in der Fabrikation auftreten. Bei Verzögerungen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung über sämtliche Erfüllungsmodalitäten des Geschäftes. Die Lieferzeit gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind wir erst dann verpflichtet, sobald noch vor Ablauf der Kunde all seinen VerpflichtungenLieferzeit berechtigt, die zur Ausführung erfor- derlich sindLieferung ganz oder teilweise zu bewirken und Abholung und Erfüllung zu fordern. Kommt der BestelIer in Abnahmeverzug, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hatso stehen uns die Rechte aus § 323 BGB zu. Wir sind berechtigt, nach Frlstsetzung unter Ablehnungsandrohung von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder wegen der Nichterfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Besteller die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis Lieferung nicht unverzüglich nach Fertigmeldung ab oder ist ein Versand infolge von Um- ständen, die wir nicht zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefertvertreten haben, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an unslängere Zeit unmöglich, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig dann sind wir berechtigt, den Rücktritt die Lieferung für Rechnung des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Wird von uns die Lieferzeit nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 21 Tagen zu setzten und sodann vom Vertrag zu- rückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers beschränken sich auf das reine Erfüllungsinteresse unter Ausschluß von Mangelfolgeschäden und mög- lichem entgangenen Gewinn. Dabei haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Lieferverzögerung. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung sonstiger nebenvertraglicher Pflichten. Von uns nicht zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch vertretende Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere Krieg, Aufstand, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder Anspruch auf Ersatzvornahme zustehtsonstige unverschul- dete Ereignisse sowie Streik oder Aussperrungen - sowohl im eigenen wie in fremden Betrieben - von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise: Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Kann Die Lieferzeiten verlängern sich um die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf Dauer der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtentspre- chenden Vertriebsstörung.

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Samples: www.fw-heider.de

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung Sofern im Vertrag eine Lieferfrist genannt ist, beginnt diese mit Zu- gang der Annahme des Angebotes beim Besteller. Im Falle höherer Gewalt, von uns nicht zu vertretender Lieferverzö- gerungen seitens unserer Lieferanten, von uns nicht zu vertreten- der Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Werkstoff- oder Energiemängel, die Einfluss auf den Produktionsprozess und die Fertigstellung der bestellten Güter haben, ruhen die Lieferfristen für den Zeitraum, in dem die Behinderung vorliegt. Voraussetzung für den Beginn des Ruhens ist der Eingang einer Anzeige der Be- hinderung beim Besteller. Ferner sind wir erst dann dazu verpflichtet, sobald dem Besteller auch die Beendigung der Kunde all seinen VerpflichtungenBehinderung mitzuteilen. Sind feste Liefertermine genannt, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann so gilt der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx vorstehende Absatz mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor MontagebeginnMaßgabe, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar Termine sich um den Zeitraum zwi- schen Zugang der Anzeige der Behinderung beim Besteller und Be- seitigung des Hindernisses nach hinten verschieben. Wir bleiben zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Diese darf jedoch nicht vor dem im Vertrag ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen. Unsere Verpflichtungen aus Verträgen und insbesondere die Lieferfristen ruhen, solange der Besteller uns nicht alle zur Durch- führung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maße etc. zur Verfügung gestellt hat oder technisch problematisch istnicht alle produktbezoge- nen behördlichen Genehmigungen vorliegen, hat die Einfluss auf die Produktion haben können, von dem Zeitpunkt an, in dem eine schriftliche Mitteilung unsererseits über das Fehlen der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum Informatio- nen, Unterlagen etc. beim Besteller eingeht. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist eine Woche nach Zugang der Informationen, Unterlagen etc. bei uns. Ist ein fester Zeitpunkt für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig Lieferung vereinbart, so sind wir dazu berechtigt, diese um den Rücktritt vom Zeitraum später zu leisten, der demjenigen entspricht, der zwischen vertragsgemäßem Zugang der oben genannten Daten, Informatio- nen, Genehmigungen etc. und deren tatsächlichem Zugang bei uns liegt. Im Zweifel gilt der Zugang der Annahme des Vertragsangebo- tes beim Besteller als Zeitpunkt, in dem die Informationen hätten vorliegen müssen. Wir bleiben allerdings dazu berechtigt, auch zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch zu dem im Vertrag festgelegten, zu erklären leisten. Diese Klausel gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten ha- ben. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Euro-Preise zuzügl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer, die jeweils gesondert ausgewiesen wird. Die Preise gelten ab Werk ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage Lieferung und Verpackung, soweit nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtschriftlich etwas anderes vereinbart wird.

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Samples: www.gmeinder.com

Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtetDie vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages, sobald jedoch nicht bevor uns der Kunde all seinen Verpflichtungenalle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Angaben zur Verfügung gestellt und etwaig vereinbarte Vorabzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand an eine Transportperson übergeben wurde oder dem Kunden gegenüber als zur Abholung bereit angezeigt wurde, sofern aus Gründen, die zur Ausführung erfor- derlich sindder Kunde zu vertreten hat, nachgekommen istnicht an diesen geliefert werden kann. Die Einhaltung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere alle technischen Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und vertraglichen Einzelhei- ten(bei Einfuhrwaren) Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, Vorarbeiten soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hatunsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Wir sind berechtigtFalls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst ist der Kunde nach Ablauf dieser Frist verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestimmen sich nach Set- zung § 8 dieser Bedingungen. Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefertNachfristsetzung durch den Kunden, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware Verzugsschadens – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 8 unten eingeräumt werden. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat Lieferungen vor Ablauf der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden Lieferfrist und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines SchadenersatzanspruchesTeillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat Kommt der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu erklären ohne dass dem verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, den Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zustehtschriftlich aufzufordern, uns schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist die von ihm erwünschte Einteilung der Abrufe mitzuteilen. Kann Nach erfolgslosem Ablauf der Frist sind wir zur Selbstvornahme der Einteilung der Abrufe berechtigt; unsere Einteilung gilt als kundenseits genehmigt, wenn nicht der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang unserer Einteilungsmitteilung die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor Einteilung schriftlich durch seine eigene Einteilung ersetzt; maßgeblich für die Einhaltung der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigenFrist ist der Eingang der kundenseitigen Einteilungserklärung bei uns. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung jedem Verzug des KundenKunden mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten sind wir über die Ansprüche im vorstehenden Abs. (6) hinaus berechtigt, sind Gewährleistungs- nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossenüber den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und Ersatz des durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu verlangen. Überdies werden Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die probeweisen Anschlüsse Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtdass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

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Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtetFest zugesicherte Liefertermine gelten nur, sobald wenn die erforderlichen Un- terlagen/Freigaben zur Erfüllung des Auftrags vereinbarungsgemäss bei der Kunde all seinen VerpflichtungenVSD eintreffen. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag des Eingangs der Unterlagen/Freigaben bei der VSD und enden mit dem Tag, an dem die Waren/Dienstleistungen die VSD verlassen. Ein Lie- ferverzug durch nicht eingehaltene Freigaben oder zu spät gelieferte Unterlagen berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die VSD für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich zu machen. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die VSD kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstö- rungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Aussperrung, Energiemangel, Mangel an Rohmaterial, verspätete Ma- teriallieferungen sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die VSD für den ent- standenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitung haftet die VSD höchstens bis zur Ausführung erfor- derlich sindHöhe des Wa- renwerts und nur dann, nachgekommen istwenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt und der Schaden nachgewiesen werden kann. Betriebsunter- brechungen, insbesondere alle technischen deren Behebung ausserhalb des Einflussbereichs des Herstellers liegt, befreien ihn für die Dauer ihres Bestehens und vertraglichen Einzelhei- tenderen Folgen von der Verbindlichkeit der Lieferung. Abnahmeverzug Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstelleranzeige ab, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind so ist die VSD berechtigt, die ver- einbarten Termine Ware zu fakturieren und Lieferfristen um bis sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ins eigene Lager zu zwei Woche zu überschreitennehmen oder auswärts einzulagern. Erst nach Ablauf dieser Frist kann Aufträge für Dritte Will der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware Besteller den Druckauftrag auf Rechnung eines Dritten oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefertdem Ziel, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den die Rechnung an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung einen Dritten zu stellen. Zeigt , abschliessen, bleibt er weiterhin Vertragspartei der VSD und damit in Bezug auf die Bezah- lung Schuldner, es sei denn, er weise sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung bei Vertragsabschluss schriftlich als bevollmächtigter Vertreter von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies werden die probeweisen Anschlüsse nicht verrechnet, sodass in diesem Punkt kein Vertrag entstehtDritten aus.

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