Common use of Lieferfristen Clause in Contracts

Lieferfristen. 1. Die von uns nach Kalendertag/-Woche angegebenen Lieferfristen sind zu beachten. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist der Lieferant nur berechtigt, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintritt. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist - gleichviel ob sie auf vom Lieferanten zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht - ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne Belang. 2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt der Abnahmetermin. 3. Bleibt die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt aus, so wird die Lieferfrist um die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch in einem solchen Fall sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn infolge der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintritt.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Lieferfristen. 1. Die Vereinbarte Lieferfristen oder ~termine sind verbindlich und verstehen sich eintref- fend am Erfüllungsort. Auftretende Verzögerungen sind uns unter Angabe von uns Grün- den unverzüglich nach Kalendertag/-Woche angegebenen Lieferfristen sind zu beachten. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist Erkennen der Lieferant nur berechtigt, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintritt. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist - gleichviel ob sie auf vom Lieferanten zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht - ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne BelangUmstände mitzuteilen. 2. Für Wird die Rechtzeitigkeit von bestellte Ware zu dem vereinbarten Termin nicht angeliefert oder steht fest, dass sie nicht termingerecht angeliefert werden kann, so haben wir das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Einer vorherigen Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist bedarf es nicht. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen kommt es bedeutet keinen Verzicht auf den Eingang bei der von die uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung nach diesen Bedingungen oder Montage sowie von Leistungen gilt der Abnahmeterminnach dem Gesetz zustehenden Ansprüche. 3. Bleibt die Wird eine rechtzeitige Lieferung wegen höherer durch höhere Gewalt aus(wie z.B. Brand, Über- schwemmung, Erdbeben, Streiks und Aussperrung) unmöglich, so wird werden die Lieferfrist um die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch Lie- ferfristen in einem solchen Fall beiderseitigem Einvernehmen angemessen verlängert, sofern wir bei Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich schriftlich benachrichtigt werden und eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorge- legt wird. Nach einer Frist von 4 Wochen sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugtjedoch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus gegen uns nicht hergeleitet werden. 4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf die Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn uns ein Festhalten am Vertrag er bei der Abnahme der Lieferung nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn infolge der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintrittausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferfristen. 1. Nur schriftlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Aus- führung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstel- lung in unserer Werkstatt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der verein- barten Zahlungsbedingungen voraus. Vorfristige Lieferungen sind zulässig. Eine Lieferung innerhalb von uns zwei Wochen nach Kalendertag/-Woche Ablauf der angegebenen Lieferfristen sind zu beachtenLieferfrist gilt noch als rechtzeitig. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist der Lieferant nur berechtigtWir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit auch innerhalb ei- ner weiteren vom Besteller gesetzten Frist von nochmals min- destens 2 Wochen unsere Leistungen nicht eintritterbracht haben und dies durch uns zu vertreten ist. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist - gleichviel ob sie auf vom Lieferanten Erfolgt unsere Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht - Gründen, so ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehender Besteller bezüglich der Lieferung zum Rücktritt berechtigt, sofern er bei der Nachfristsetzung schrift- lich angekündigt hat, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei Annahme der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels Leistung nach dem Ablauf der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne BelangFrist ablehne. 2. Für Höhere Gewalt oder Umstände, die Rechtzeitigkeit wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung der An- lieferung von Lieferungen kommt es auf Materialien), die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern bzw. unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemes- sen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierauf können Schadenersatzansprüche durch den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt der AbnahmeterminBesteller nicht gestützt werden. 3. Bleibt Eine verschuldensunabhängige Beschaffungsgarantie über- nehmen wir auch bei Gattungslieferverträgen nicht. 4. Beide Parteien stimmen überein, dass die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt ausEinhaltung der in diesem Vertrag genannten Termine und Fristen durch den Lieferanten davon abhängt, so wird ob und wenn ja, welche Maßnah- men durch den Bund, die Lieferfrist um Länder oder einzelne Behörden im Rahmen des Kampfes gegen die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch Ausbreitung der Covid-19- Pandemie ergriffen werden. Beiden Parteien ist bewusst, dass solche Maßnahmen jederzeit ergriffen werden und entweder sofort oder mittel. bzw. langfristig unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Einhaltung der im Vertrag genannten Fristen und Termine haben können. Sie stimmen daher darin überein, dass die Nichteinhaltung der in einem solchen Fall sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugtdiesem Vertrag ge- nannten Xxxxxxx und Termine durch den Lieferanten keine für diesen nachteiligen Auswirkungen haben und insbesondere keinen Lieferverzug des Lieferanten begründen soll, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kanndies auf eine Maßnahme des Bundes, insbesondere wenn infolge eines Landes oder einer Behörde zurückzuführen ist, die im Kampf gegen die Ausbrei- tung der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintrittCorona Pandemie dienen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferfristen. (1. Die von uns nach Kalendertag/-Woche angegebenen ) Soweit Lieferfristen sind zu beachten. Zu einer vorzeitigen Anlieferung vereinbart wurden, ist der Lieferant Auftraggeber bei deren Überschreitung zum Rücktritt vom Vertrag erst berech- tigt, wenn er uns unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Lieferung bzw. Leistung aufgefordert hat und für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung sei- nen Rücktritt angedroht hat. (2) Beruht die Lieferverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, das wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbar- te Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer Einzel- fall angemessenen Anlaufzeit. Auf eine angemessene Verlän- gerung der Lieferfrist können wir uns nur berechtigtberufen, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintrittun- sere Behinderung dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Jede voraussehbare Überschreitung Eine Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist - gleichviel ob sie auf vom Lieferanten tritt jedoch nicht ein, soweit dies für den Besteller unzumutbar ist. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall das Recht zu, sich unter den Voraussetzungen des Absatzes (1) von dem Vertrag zu lösen. Zu außergewöhnlichen Ereignissen rechnen auch Maßnahmen eines Arbeitskampfes, nicht vorhersehbare Stö- rungen in unseren Betriebsanlagen, Maschinen, in der Energie- und Materialversorgung u. ä. sowie insbesondere die Fälle, in denen wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsge- schäftes von einem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden. (3) Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses i. S. der vorstehenden Bestimmung oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung unmöglich oder unverschuldeten Gründen beruht - ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehenunzu- mutbar, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne Belang. 2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt der Abnahmetermin. 3. Bleibt die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt aus, so wird die Lieferfrist um die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch in einem solchen Fall sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugtberechtigt, wenn uns ein Festhalten am von dem Vertrag nicht zugemutet werden kanndurch schriftliche Erklärung zurückzutreten, insbesondere wenn infolge der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintrittsofern wir die Behinderung dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich angezeigt haben.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen