Common use of Lieferfristen Clause in Contracts

Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nicht- einhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.

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Samples: rbdruckag.ch, www.wacolor.ch

Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nurDie Fristen für die Auftragsausführung sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde. Kann der Auftrag bei Verbindlichkeit der Frist nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ist die Frist im erforderlichen Unterlagen (Bild- Umfang zu verlängern, falls die Verzögerung auf Umständen beruht, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind. Solche nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden verzögerungsauslösenden Fällen sind beispielsweise, aber nicht abschließend: Höhere Gewalt, unverschuldete Energiemängel oder unverschuldete Gerätedefekte, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen. Werden die vereinbarten Fristen und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck Xxxxxxx schuldhaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilteingehalten, so ist der Drucker jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein. Für Routineuntersuchungen startet das Untersuchungsverfahren am Tage des Probeneingangs, sofern die Proben werktags innerhalb der regulären Öffnungszeiten eingehen und nichts anderes vereinbart ist. Die Frist bis zur Befundübermittlung setzt sich aus den zu untersuchenden Parametern zusammen und kann einen Zeitraum von 1 bis 15 Werktage in Anspruch nehmen. Umfangreiche Aufträge haben längere Lieferfristen; der Auftragsteller wird in diesen Fällen in Kenntnis gesetzt. Die Übermittlung der Ergebnisse erfolgt in einer gekürzten Version. Die Meldung kann als Papierversion oder elektronisch erfolgen. Ohne die Zustimmung des Auftragnehmers ist eine auszugsweise Vervielfältigung des Laborbefundes nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nicht- einhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machenzulässig. Bei Terminüberschreitungen haftet auftretenden Erschwernissen in Anbetracht der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dannLieferfristen, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt z. B., aus methodischen oder gerätetechnischen Gründen, wird der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wirdAuftraggeber umgehend unterwiesen.

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Samples: www.labor-arnold.de, www.labor-arnold.de

Lieferfristen. Fest zugesicherte Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Auch die schriftliche Angabe von Lieferterminen erfolgt stets nur unverbindlich. Liefertermine gelten nuroder –fristen setzen die Abklärung aller technischen Details voraus. Wenn der Besteller seine Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt und deshalb Details nicht fristgemäß geklärt sind, gilt eine neue angemessene Lieferfrist als vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die erforderlichen Unterlagen (Bild- bestellte Ware versandt ist oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Nachträgliche Änderungs- und TextvorlagenErgänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit. Bei durch uns verschuldeter Lieferverzögerung hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Bedingungen zu. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Verzögerung der Leistungen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassenUnterbrechung aufgrund höherer Gewalt frei. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der festgesetzten Frist erteiltLeistung auf Dauer gänzlich verhindert, so ist der Drucker nicht mehr an sind die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nicht- einhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so ist der Drucker Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Ware Parteien über angemessene zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager ergreifende Maßnahmen zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wirdberaten.

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Samples: www.cometec.net