Common use of Lieferfristen Clause in Contracts

Lieferfristen. a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller der von ihr vertriebe- nen Waren ist, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werden. Für alle Waren, die nicht auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssen, werden von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH aus, es sei denn, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der GTE Industrieelektronik GmbH beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflich- tet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen. b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbar, so hat dieser das Recht, der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist. c) Nach Überschreiten des von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht. e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kun- den Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu. g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft. h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Pro- duktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Ge- genständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. S. 3/5 GTE Industrieelektronik GmbH Tel.: +00 0000 0000-0 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Fax: +00 0000 0000-00 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 xxxx@xxx.xx | xxx.xxx.xx Sitz der Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196 0 Warenrückgaben a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrie- elektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Wa- ren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Bei- spiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen. c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfristen. a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller 6.1. Alle Lieferfristen werden sorgfältig auf der Grundlage des aktuellen geschätzten Arbeitszeitplans des Unternehmens unter Berücksichtigung der Produktionskapazitäten, der Lieferfristen von ihr vertriebe- nen Waren ist, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werdenUnterlieferanten und Geschäftspartnern berechnet. Für alle WarenBei Änderung dieser Grundlage behält sich LUG Light Factory Sp. z o.o. das Recht vor, die nicht Lieferfrist entsprechend zu verlängern. 6.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, dem Abschluss der geschäftlichen Vereinbarungen und der technischen Ausführung des Vertrages, dem Eingang der vom KÄUFER gelieferten Unterlagen bei LUG Light Factory Sp. z o.o., der Erteilung aller relevanten Genehmigungen und Zulassungen, der Unterzeichnung des Vertrages und der Überweisung des vertraglich festgelegten Betrags auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssen, werden das Konto von LUG Light Factory Sp. z o.o. . Die Einhaltung der Lieferfrist ist von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegebenrechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des KÄUFERS abhängig. 6.3. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche Alle vom KÄUFER geforderten Änderungen können die Verlängerung der Lieferfrist zur Folge haben. 6.4. Die Produkte gelten als rechtzeitig geliefert, wenn sie dem ersten Frachtführer übergeben werden oder wenn sie vor Ablauf des Kunden gegenüber vereinbarten Liefertermins als versandbereit gemeldet werden. 6.5. Teillieferungen sind zulässig. 6.6. Kleine Mängel haben keinen Einfluss auf die Abnahmepflicht des KÄUFERS; in diesem Fall gilt der GTE Industrieelektronik GmbH ausLiefertermin als eingehalten. 6.7. Sollte die Lieferung aus vom KÄUFER nicht zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, es sei dennoder sollte sie nicht rechtzeitig vom KÄUFER abgenommen werden, dass so ist LUG Light Factory Sp. z o.o. berechtigt,die Nichteinhaltung Ware nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung auf einem Verschulden Risiko des Käufers zu übertragen, in Rechnung zu stellen und den Käufer mit den Lagerkosten zu belasten. Sollten die Waren in den Lagern von LUG Light Factory Sp. z o.o. gelagert werden, so betragen die Lagerkosten mindestens 1,0% des Rechnungswerts für jeden Monat ab dem Tag der GTE Industrieelektronik GmbH beruhtMeldung der Versandbereitschaft. Die Gesellschaft LUG Light Factory Sp. z o.o. hat das Recht, den nächsten Abnahmetermin zu bestimmen, und nach Überschreitung dieses Termins ist sie berechtigt, die Ware jederzeit zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über die Ware entbindet den KÄUFER nicht von seiner Zahlungspflicht. 6.8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die unabhängig von LUG Light Factory Sp. z o.o. sind, wie z. B. höhere Gewalt, die direkt, indirekt oder durch Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, Unruhen, Krieg, Streiks, Aussperrungen, mechanische Vorrichtungen, Sabotage, verzögerte Lieferungen wichtiger Rohstoffe und Komponenten, Embargos, fehlende oder verzögerte Zustellung wesentlicher behördlicher Genehmigungen durch den Lieferanten oder Unterlieferanten oder aus Gründen, die den vorgenannten ähnlich oder unähnlich sind, verursacht wurden, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10ist der KÄUFER nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder Ansprüche wegen verspäteter Lieferung geltend zu machen. Die GTE Industrieelektronik GmbH Lieferzeit ist verpflich- tetangemessen zu verlängern, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilenwobei die Verspätung einen Monat nicht überschreiten darf. b) Verzögert 6.9. Die Gesellschaft LUG Light Factory Sp. z o.o. kann die Lieferung verweigern oder die Abwicklung verzögern, und sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbardabei keiner Haftung aussetzen sowie das Recht auf Schadenersatz gegenüber dem KÄUFER vorbehalten, so hat dieser wenn: der KÄUFER das RechtLiquidationsverfahren, die Zwangsverwaltung oder die Ablehnung der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist ganz Zahlung einleitet oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diesen zustimmt; der Insolvenzverwalter oder die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit Abtretung zugunsten der Gläubiger vereinbart wurde; oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden istwenn der KÄUFER Gegenstand eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens wird. c) Nach Überschreiten des von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht. e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kun- den Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu. g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft. h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Pro- duktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Ge- genständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. S. 3/5 GTE Industrieelektronik GmbH Tel.: +00 0000 0000-0 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Fax: +00 0000 0000-00 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 xxxx@xxx.xx | xxx.xxx.xx Sitz der Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196 0 Warenrückgaben a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrie- elektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Wa- ren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Bei- spiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen. c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Lieferfristen. 1. Die von ise angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse wie z. B.: a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller der von ihr vertriebe- nen Waren isthöhere Gewalt, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werden. Für alle Warenz. X. Xxxxxxxxxxxx, die nicht auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssenKrieg, werden von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH ausTerrorakte, es sei dennAufruhr, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der GTE Industrieelektronik GmbH beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflich- tetoder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen.Aussperrung oder auch Pandemie), b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbarVirus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, so hat dieser das Recht, soweit diese trotz Einhaltung der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist.bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, c) Nach Überschreiten Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers. 3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von GTE Industrieelektronik GmbH ise nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. 4. Bei Lagerungen in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Rechtder ise (oder bei Bevollmächtigten von ise) ist ise berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten. 5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben ise grundsätzlich vorbehalten. 6. Im Falle eines von ise zu vertretenden Lieferverzugs ist der Kunde verpflichtet, ise schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt der Kunde ise im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumt ise diese Frist aus Gründen, die ise zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht. e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen ; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kun- den Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen grob fahrlässigen Schadensverursachung zu. g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung 7. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt als selbständiges Geschäft. h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Pro- duktionshilfsmittel erwirbt vorhergehende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde kein Eigentum unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder Miteigentum an diesen Ge- genständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. S. 3/5 GTE Industrieelektronik GmbH Telgrob fahrlässige Schadensverursachung vor.: +00 0000 0000-0 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Fax: +00 0000 0000-00 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 xxxx@xxx.xx | xxx.xxx.xx Sitz der Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196 0 Warenrückgaben a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrie- elektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Wa- ren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Bei- spiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen. c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfristen. a) Da 4.1 Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart sind, unverbindlich. Lieferfristen gelten stets ab Verkäufer. Soweit der Verkäufer die GTE Industrieelektronik GmbH selbst Liefertermine nicht Hersteller einhält, kann der von ihr vertriebe- nen Waren istKäufer vom Verkäufer die Erklärung verlangen, können Lieferzeiten nur ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx liefern will. Erklärt der Verkäufer nicht binnen 14 Tagen, kann der Käufer zurücktreten. In keinem Fall kann der Käufer den Verkäufer für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Käufers auf Grund vom Verkäufer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ausgeschlossen. 4.2 Der Verkäufer ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt. Eine an sich berechtigte, einer Nachfristsetzung folgende Rücktrittserklärung des Käufers bleibt ohne Wirkung auf die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werden. Für alle Waren, die nicht auf Lager liegen erfolgten Teil- und beim Hersteller bestellt werden müssen, werden von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH ausVorliefe- rungen, es sei denn, dass der Käufer könnte diese alleine ohne die Nichteinhaltung auf einem Verschulden Restlieferung nicht verwenden. 4.3 Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der GTE Industrieelektronik GmbH beruhtVerkäufer berechtigt, Lieferfristen und -termine neu zu bemessen. 14.950.V3.0 4.4 Ist die Lieferung von Vorleistungen des Käufers (z.B. Beischaf- fung von erforderlichen Unterlagen, Dokumenten, etc.) abhängig und ist der Käufer hiermit in Verzug, so verlängern bzw. verschieben sich Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. 4.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse oder Hindernisse, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussper- rung, unverschuldeter Betriebsunterbrechungen gleich welcher Art, wie z.B. Maschinenschäden, Transporthindernisse, Störungen in der Energieversorgung, Verzögerungen in der Materialanlieferung und dergleichen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere alle außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegenden Ereignisse. In diesem Fall gilt all diesen Fällen ist der Verkäufer nach seiner Xxxx berechtigt, die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflich- tet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen. b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbar, so hat dieser das Recht, der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist Lieferfristen angemessen zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche Schadenersatzansprüche des Kunden Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist. c) Nach Überschreiten 4.6 Wird der Versand auf Wunsch des von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das RechtKäufers verzögert, werden ihm beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten - bei Lagerung im Betrieb des Verkäufers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht. e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kun- den Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu. g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft. h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Pro- duktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Ge- genständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. S. 3/5 GTE Industrieelektronik GmbH Tel.: +00 0000 0000-0 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Fax: +00 0000 0000-00 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 xxxx@xxx.xx | xxx.xxx.xx Sitz der Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196 0 Warenrückgaben a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrie- elektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Wa- ren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Bei- spiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen. c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen. a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller der von ihr vertriebe- nen Waren ist, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werden. Für alle Waren4.1 Sempertrans bemüht sich, die nicht auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssenLieferfristen, werden von die im jeweiligen Kaufvertrag festgelegt werden, mit der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH aus, es sei dennMaßgabe einzuhalten, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der GTE Industrieelektronik GmbH beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflich- tet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilenProduktion und Lieferung ungestört erfolgen. b) Verzögert 4.2 Falls der Kunde sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbarim Annahmeverzug befindet, so seiner Mitarbeitspflicht nicht nachkommt oder die Verspätung der Lieferung zu verschulden hat, hat dieser Sempertrans das Recht, nach Setzung einer Nachfrist von fünf Werktagen ab dem ursprünglich vereinbarten Lieferdatum bzw. der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei dennMitteilung, dass die Nichteinhaltung Ware zum Transport vorbereitet wird, Bearbeitungskosten und Kosten der zusätzlichen Bedienung in Höhe von 0,5% des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzwWarenwerts für jede angefangene Woche des Verzugs zu verlangen. die Nichteinhaltung Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens sowie unsere gesetzlichen Rechte (z.B. Rückerstattung zusätzlicher Kosten, angemessene Entschädigung, Kündigung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden istVertrags) bleiben davon unberührt. c) Nach Überschreiten 4.3 Die Produktion und Lieferung gelten in folgenden Fällen als von höherer Gewalt gestört. 4.4 Höhere Gewalt und deren Konsequenzen: Höhere Gewalt umfasst das Eintreten eines unvorhersehbaren Ereignisses, das außerhalb des Einflusses von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien Sempertrans oder eines Dritten liegt, mit dem Sempertrans eine Geschäftsbeziehung hat. Der Begriff „Höhere Gewalt“ umfasst Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Brände, Überflutungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Streiks, Überlastungen der Häfen, Aussperrungen, gesellschaftliche Unruhen, Kriege (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Wirbelstürme oder Gewitter oder Ähnliches, behördliche Maßnahmen u.ä. Die Konsequenzen höherer Gewalt befreien Sempertrans von der Pflicht einer pünktlichen Lieferung, und außerdem entsteht dadurch für Sempertrans das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigtweitere Lieferungen einzustellen, das Material für den gesamten Auftrag ohne Schadensersatz zu beschaffen leisten und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt ohne dazu verpflichtet zu werden, soweit nicht anders vereinbart istspätere Lieferungen zu tätigen. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware Die weltweite Verbreitung von Dritten beziehtCoronavirus liegt außerhalb unserer Kontrolle und wird als höhere Gewalt angesehen. e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kun- den Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu. g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft. h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Pro- duktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Ge- genständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. S. 3/5 GTE Industrieelektronik GmbH Tel.: +00 0000 0000-0 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Fax: +00 0000 0000-00 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 xxxx@xxx.xx | xxx.xxx.xx Sitz der Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196 0 Warenrückgaben a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrie- elektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Wa- ren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Bei- spiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen. c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen