Common use of Lieferfristen Clause in Contracts

Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

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Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und . Ihre Einhaltung durch den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten habenhat.

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Lieferfristen. (1) Liefertermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und . Ihre Einhaltung durch den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.z. B. technische Freigaben, die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, die rechtzeitige Beistellung von Versuchsmaterial und/oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung vom Besteller zu klärenden kaufmännischen und technischen Fragen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit Liefer-zeit angemessen. Dies gilt nicht, nicht soweit wir der Lieferer die Verzögerung zu vertreten habenhat.

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