Lieferung und Gefahrenübergang Musterklauseln

Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen. 4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über. 4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen. 4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest. 4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen...
Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt Mondi die Art und Weise des Versands, wobei der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgt. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei höherer Gewalt (siehe unten) ist Mondi berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden selbst oder bei einem Spediteur zu lagern. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens bei Versand der Waren auf den Kunden über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, geht die Preisgefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Mondi ist unbeschadet seiner anderen Rechte berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft zu verrechnen und die Waren nach eigenem Ermessen nach fruchtlosem Verstreichen einer schriftlich eingeräumten Nachfrist unter Ankündigung der Absicht zu verwerten. 4. Delivery and Passing of Risk Unless otherwise agreed, Mondi shall choose the mode of dispatch and the dispatch is at the Customer’s risk and expense. The packing shall be determined upon confirmation of the order. Transportation insurances shall only be concluded upon the Customer’s explicit instruction and at its own expense. In cases of Force Majeure (see below) Mondi may store the ordered goods at Mondi’s or at a carrier’s premises at the Customer’s risk and expense. The risk of loss or damage shall pass to the Customer at the latest upon dispatch of the goods. If Delivery is delayed due to circumstances within the Customer’s reasonable control, the price risk shall pass to the Customer at the date of notification of readiness for Delivery. Without prejudice to its other rights, Mondi shall be entitled to bill the warehousing costs commencing one month following the notification of readiness to dispatch, and to dispose of the goods at its own discretion provided that an appropriate grace period notified in writing to the Customer announcing the intention to dispose of the goods has expired without results.
Lieferung und Gefahrenübergang. Sind andere Lieferbedingungen als "EXW" vereinbart, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde vernünftigerweise zu vertreten hat, so geht die Preisgefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Mondi berechtigt, alle durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere auch, aber nicht nur interne oder externe Lagerkosten, ab Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen oder mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen/aufzulösen und die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten, sofern eine dem Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit der Ankündigung der Verwertungsabsicht erfolglos verstrichen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, ist Mondi berechtigt, die Art und Weise des Versands zu bestimmen; der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Auch in Fällen außerhalb des Verantwortungsbereiches von Mondi (höhere Gewalt) ist Mondi berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers selbst oder bei einem Spediteur zu lagern, wodurch die Lieferverpflichtung von Mondi erfüllt ist. Die Preisgefahr geht spätestens mit dem Versand der Waren (Übergabe an den Spediteur) auf den Käufer über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, geht die Preisgefahr auf den Käufer mit der Anzeige der Lieferbereitschaft über. Mondi ist berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Lieferbereitschaft mit 7,50 € Lagergebühr für jeden angefangenen Monat pro Palette zu verrechnen und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist die Waren zum eigenen Nutzen zu verwerten. Die Geltendmachung jeglicher sonstiger Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung eventuell vereinbarter Lieferfristen von Mondi wird durch alle außergewöhnlichen und von Mondi nicht zu vertretenden Umstände (insbesondere bei einer erheblichen Betriebsstörung), die die Lieferung der Ware unmöglich gemacht hat, aufgehoben. Ist Mondi mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine erhebliche Betriebsstörung vorliegt, ist seitens des Käufers eine angemessene Nachfrist zu bewilligen.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Ist der Käufer mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer für die Dauer des Verzuges zu keiner Lieferung verpflichtet. 4.2. Bei Lieferverzug ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 4.3. Auch in Fällen von höherer Gewalt, das sind Krieg, Aufstand, Brand, Embargo, Arbeitskonflikte und sonstige, vom Parteiwillen unabhängige Umstände, hat der Verkäufer für die Lieferung eine angemessene Nachfrist. 4.4. Strafe oder Schadenersatz jeder Art wegen verspäteter Lieferung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen. 4.5. Vor Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer nur dann Rechtsbehelfe ausüben, wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird. 4.6. Wenn nicht anders vereinbart wird, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. 4.7. Für den Gefahrenübergang und den vereinbarten Lieferort gelten die INCOTERMS in der letzten revidierten Fassung. 4.8. Es obliegt dem Käufer, bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Ware am Transportweg beim Transportführenden Unternehmen unverzüglich zu reklamieren. Der Verkäufer behält sich bei vereinbarter Selbstabholung das Recht vor, 1 Woche nach bestätigtem Xxxxxx einen Frachtführer zu beauftragen und die bereitgestellte Ware auf Risiko und Kosten des Adressanten zu liefern.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1. Soweit nicht in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx. 00. 4.2. Warenlieferungen innerhalb Deutschlands liefern wir „ab Werk“ Pfedelbach (ex work Pfedelbach, Kirschfeldstr. 23, Incoterms® 2010). Dies gilt unabhängig davon, wer etwaige Versandkosten trägt. 4.3. Warenlieferungen, die ins Ausland gehen, liefern wir, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird, 4.3.1 „frei Frachtführer“ („FCA Pfedelbach, Xxxxxxxxxxxxx. 00, Xxxxxxxxxxx, Incoterms® 2010“). 4.3.2 ausschließlich per Vorkasse. 4.4. Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, wir haben einen Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich bei Vertragsabschluss in Textform als bindend vereinbart. 4.5. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde etwaige Mitwirkungs- und/oder Vorleistungspflichten erfüllt hat. 4.6. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Mit Anzeige der Versandbereitschaft gelten dann auch etwaige Lieferfristen als eingehalten. 4.7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 4.8. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschi...
Lieferung und Gefahrenübergang. .1 Die Lieferung der Gussstücke versteht sich immer ab Werk (gemäss Incoterms 2010), ungeachtet der vertraglichen Be- stimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. .2 Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die Auslieferung ohne Verschulden der Giesserei unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Giesserei erklärt, dass die Ware versandbereit ist. Die Gussstücke werden dann in Rech- nung gestellt und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Bestellers eingelagert. .3 Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Liefe- rung bzw. erklärter Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Lieferung und Gefahrenübergang. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen von Produkten gemäß CIP INCOTERM 2020. Unabhängig davon kann Avaya dem Kunden eine Pauschale für Verpackung und Versand in Rechnung stellen, die als separater Posten in der Rechnung ausgewiesen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. 3.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung EXW (INCOTERMS 2020) an unserem Sitz in Rosenheim (Deutschland). Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art des Transports (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) in pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem und auf Kosten des Kunden. Soweit eine Lieferung nicht auf Euro-Paletten erfolgt, die auf Kosten des Kunden an uns zurückzusenden sind, werden Transportverpackungen Eigentum des Kunden. Er übernimmt die Entsorgung nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Erfolgt eine Rückgabe von Europaletten nicht innerhalb von drei Monaten nach Versand an den Kunden , sind wir berechtigt, die Kosten für diese Europaletten dem Kunden gesondert nach den Grundsätzen „neu für alt“ in Rechnung zu stellen. Soweit der Kunde die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbringt, ist er für die Einhaltung der gültigen Exportvorschriften, insbesondere die der Bundesrepublik Deutschland, der EU und der USA, verantwortlich. 3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, beim Versendungskauf jedoch bereits mit Verladung der Ware an den mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Regelungen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 3.3 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat oder befindet er sich im Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
Lieferung und Gefahrenübergang. 1) Waren werden – soweit keine Selbstabholung erfolgt - ab dem Sitz des jeweiligen Lieferwerks oder sonstigem firmeneigenen Auslieferungslager geliefert. Lieferungen an andere Orte werden nur auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für die Lieferung in der Bestellung nicht erteilt, so erfolgt sie nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. 2) Die Gefahr geht mit Abholung bzw. dem Verlassen des o. g. Versendeortes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die TBV noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere auch auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft auf diesen über. Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei Abrufaufträgen binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft die Waren schriftlich abzurufen. Verletzt er diese Pflicht, kann die TBV hierdurch entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung, in Rechnung stellen. 3) Es ist Sache des Empfängers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 4) Der Käufer ist damit einverstanden, dass neben Beauftragten der TBV auch Beauftragte eines Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde zu den üblichen Betriebsstunden auf der Baustelle erscheinen und Proben nehmen.