Common use of Lieferung und Leistung Clause in Contracts

Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ ber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen (Strom) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tung) erfolgt unter Beachtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich fixierten Zeitpunkt. Die Salzburg Öko wird sich bemühen, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ und organisationsgesetzes (ElWOG), die Belieferung zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen (Strom) des örtlichen Netzbetrei­ bers zu beachten. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich für seinen eigenen Bedarf. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg Öko. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorga­ ben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wer­ den können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Als hö­ here Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ die Vertragspartner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag mit sofor­ tiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.salzburgoeko.at

Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag Netzzugangs- vertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ berNetzbetreiber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lageKundenanlage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen Verteilernetzbedin- gungen (StromErdgas) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tungLieferverpflichtung) erfolgt unter Beachtung Be- achtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich vertraglich fixierten Zeitpunkt. Die Salzburg Öko wird sich bemühenoder sofern dies nicht möglich ist, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ und organisationsgesetzes (ElWOG), die Belieferung Gaswirtschaftsgesetzes zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmenehestmög- lichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenVorschrif- ten, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher ver- traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen er- möglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen Allge- meinen Verteilernetzbedingungen (StromErdgas) des örtlichen Netzbetrei­ bers Netzbe- treibers zu beachten. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg ÖkoAG. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung Erfül- lung gesetzlicher Vorga­ ben Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ordnungs- gemäß erfüllt wer­ den werden können, so ruhen die diesbezüglichen VertragspflichtenVer- tragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werdenwer- den. Als hö­ here höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ einen/die Vertragspartner Vertrags- partner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen erfüllen, und welches wel- ches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet verhütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungenAussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag Ver- trag mit sofor­ tiger sofortiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.salzburg-ag.at

Lieferung und Leistung. Voraussetzung Liefer- und Leistungstermine sind für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ ber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lagePFAHNL unverbindlich, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen (Strom) soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart werdensind. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tung) erfolgt Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von PFAHNL steht unter Beachtung dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen. Im Fall von höherer Gewalt kann PFAHNL unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich fixierten ZeitpunktKunde daraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Die Salzburg Öko wird sich bemühen, unter Einhaltung der Marktregeln Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ dieser AGB liegt vor, wenn das Ereignis von PFAHNL nicht zu vertreten ist und organisationsgesetzes dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (ElWOGzB Embargo), die Belieferung zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenBetriebs-/Transportstörungen, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder vertraglicher Basisderen verspätete Zuteilung, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten habensowie Epidemien/Pandemien, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen (Strom) des örtlichen Netzbetrei­ bers zu beachtenradioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen PFAHNL direkt oder indirekt betreffen. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für seinen eigenen Bedarfihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung/Lieferung aus nicht von PFAHNL zu vertretenden Gründen, ist PFAHNL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 0,5% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro angefangener Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von PFAHNL bleiben davon unberührt. Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde bei Mehr- oder Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Versendung von Waren durch PFAHNL erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Xxxx des Transportweges und des Transportmittels bleibt PFAHNL überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg Ökoden Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über; auch dann, wenn die Ware durch PFAHNL selbst ausgeliefert wird. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorga­ ben Transportschäden und –verluste sind PFAHNL unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transporters zu melden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von PFAHNL zu halten. Leihweise überlassene Transportverpackungen/-mittel verbleiben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wer­ den können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse Eigentum von PFAHNL und deren Folgen beseitigt werdensind vom Kunden auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an PFAHNL zurückzustellen. Als hö­ here Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ die Vertragspartner hindert, seine/ihre Vertragspflichten Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet Lasten des Kunden. Retouren werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb von zwei Wochen nur nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag mit sofor­ tiger Wirkung zu kündigenvorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen.

Appears in 1 contract

Samples: www.pfahnl.eu

Lieferung und Leistung. Voraussetzung Liefer- und Leistungstermine sind für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ ber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lageLUPO unverbindlich, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen (Strom) soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart werdensind. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tung) erfolgt Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von LUPO steht unter Beachtung dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen. Im Fall von höherer Gewalt kann LUPO unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich fixierten ZeitpunktKunde daraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Die Salzburg Öko wird sich bemühen, unter Einhaltung der Marktregeln Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ dieser AGB liegt vor, wenn das Ereignis von LUPO nicht zu vertreten ist und organisationsgesetzes dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (ElWOGzB Embargo), die Belieferung zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenBetriebs-/Transportstörungen, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder vertraglicher Basisderen verspätete Zuteilung, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten habensowie Epidemien/Pandemien, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen (Strom) des örtlichen Netzbetrei­ bers zu beachtenradioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen LUPO direkt oder indirekt betreffen. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für seinen eigenen Bedarfihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung/Lieferung aus nicht von LUPO zu vertretenden Gründen, ist LUPO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 0,5% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro angefangener Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von LUPO bleiben davon unberührt. Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde bei Mehr- oder Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Versendung von Waren durch LUPO erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Xxxx des Transportweges und des Transportmittels bleibt LUPO überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg Ökoden Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über; auch dann, wenn die Ware durch LUPO selbst ausgeliefert wird. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorga­ ben Transportschäden und –verluste sind LUPO unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transporters zu melden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von LUPO zu halten. Leihweise überlassene Transportverpackungen/-mittel verbleiben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wer­ den können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse Eigentum von LUPO und deren Folgen beseitigt werdensind vom Kunden auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an LUPO zurückzustellen. Als hö­ here Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ die Vertragspartner hindert, seine/ihre Vertragspflichten Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet Lasten des Kunden. Retouren werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb von zwei Wochen nur nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag mit sofor­ tiger Wirkung zu kündigenvorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen.

Appears in 1 contract

Samples: www.pfahnl.eu

Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ berNetzbetreiber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lageKundenanlage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen Verteilernetzbe- dingungen (StromErdgas) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tungLieferverpflichtung) erfolgt unter Beachtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich vertraglich fixierten Zeitpunkt. Die Salzburg Öko wird sich bemühenoder sofern dies nicht möglich ist, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ und organisationsgesetzes (ElWOG), die Belieferung Gaswirtschaftsgesetzes zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmenZeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenVorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen ermöglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen Verteilernetzbedingungen (StromErdgas) des örtlichen Netzbetrei­ bers Netz- betreibers zu beachten. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg ÖkoMyElectric. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorga­ ben Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ord- nungsgemäß erfüllt wer­ den werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Als hö­ here höhere Gewalt gilt jedes EreignisEreig- nis, das einen/ einen/die Vertragspartner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet ver- hütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ Aussper- rungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb innerhalb von zwei 2 Wochen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag mit sofor­ tiger sofortiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.myelectric.at

Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag Netzzugangs- vertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ berNetzbetreiber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lageKundenanlage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen Verteilernetzbedin- gungen (StromErdgas) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tungLieferverpflichtung) erfolgt unter Beachtung Be- achtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich vertraglich fixierten Zeitpunkt. Die Salzburg Öko wird sich bemühenoder sofern dies nicht möglich ist, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ und organisationsgesetzes (ElWOG), die Belieferung Gaswirtschaftsgesetzes zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmenehestmög- lichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenVorschrif- ten, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher ver- traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen er- möglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen Allge- meinen Verteilernetzbedingungen (StromErdgas) des örtlichen Netzbetrei­ bers Netzbe- treibers zu beachten. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg ÖkoAG. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung Erfül- lung gesetzlicher Vorga­ ben Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ordnungs- gemäß erfüllt wer­ den werden können, so ruhen die diesbezüglichen VertragspflichtenVer- tragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werdenwer- den. Als hö­ here höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ einen/die Vertragspartner Vertrags- partner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen erfüllen, und welches wel- ches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet verhütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungenAussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag Ver- trag mit sofor­ tiger sofortiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.salzburg-ag.at

Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag Netzzugangs- vertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetrei­ berNetzbetreiber) für jeden Zählpunkt der Kundenan­ lageKundenanlage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Ver­ teilernetzbedingungen Verteilernetzbedin- gungen (Strom) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflich­ tungLieferverpflichtung) erfolgt unter Beachtung Be- achtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertrag­ lich vertraglich fixierten Zeitpunkt. Die Salzburg Öko wird sich bemühenoder sofern dies nicht möglich ist, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Elektrizitäts­ wirtschafts­ Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (ElWOG), die Belieferung -organisati- onsgesetz 2010 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzunehmenehestmöglichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vor­ schriftenVorschriften, Regelungen und Bestimmungen Bestimmun- gen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren Funk- tionieren dieses Marktes zu ermögli­ chen ermöglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedin­ gungen Verteilernetzbedingungen (Strom) des örtlichen Netzbetrei­ bers Netzbetreibers zu beachten. Der Kunde erhält elektrische Energie aus­ schließlich für seinen eigenen Bedarf. Eine darüber hinausgehende Weiterlieferung Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg ÖkoAG. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung Erfül- lung gesetzlicher Vorga­ ben Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzei­ tig rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ordnungs- gemäß erfüllt wer­ den werden können, so ruhen die diesbezüglichen VertragspflichtenVer- tragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werdenwer- den. Als hö­ here höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/ einen/die Vertragspartner Vertrags- partner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen erfüllen, und welches wel- ches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhü­ tet verhütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper­ rungenAussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht in­ nerhalb innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag Ver- trag mit sofor­ tiger sofortiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.salzburg-ag.at