Common use of Lieferung und Leistung Clause in Contracts

Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die TrueCommerce bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere der TrueCommerce notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf einen Remotezugang und/oder Arbeitsplatz und Systemzugriff beim Kunden vor Ort bereitzustellen. 5.2 TrueCommerce behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/ Teilleistungen und deren Abrechnung ausdrücklich vor. 5.3 Ereignisse höherer Gewalt, die der TrueCommerce die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen TrueCommerce, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Dauer der Verhinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungAussperrung gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch TrueCommerce verschuldet sind. TrueCommerce wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. 4.2. Im Falle 5.4 Vereinbarte Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn die TrueCommerce die Leistung zum vereinbarten Termin anbietet. 5.5 Erhöht sich der Aufwand der TrueCommerce aufgrund einer Verzögerung Unterbrechung der Leistungserbringung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sindeines unvorhersehbaren Mehraufwandes, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in TrueCommerce den Mehraufwand dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- genKunden gegenüber abrechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er hat die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me Erhöhung des Aufwandes nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert und dessen Ursache liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden. 5.6 Gerät TrueCommerce mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der vom Kunden nachzuweisende Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch wegen des Verzugs für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf maximal 0,5% des Preises für den Kunden dar)Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangenVerzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der TrueCommerce beruht. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben5.7 TrueCommerce behält sich das Recht vor, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert wenn eine Leistungsverzögerung länger als 60 Tage sechs Wochen andauert und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung dies nicht von TrueCommerce zu vertretenvertreten ist. 4.5. Falls 5.8 Im Falle der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil schuldhaften Nichtannahme der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf Leistungen durch den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang kann TrueCommerce unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche Schadenersatz in Höhe von 75 % der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit vertraglichen Vergütung geltend machen; der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung)Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2-terminen gerät TSE AG ohne Mahnung in Verzug. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem Übrigen kann der Kunde informiert wur- deTSE AG nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät TSE AG in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, Verzug. Hat der Kunde weist nachÄnderungswünsche, dass er beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch TSE AG. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me TSE AG nicht zu vertreten hat und die TSE AG eine Leistung wesentlich erschweren oder un- möglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer der TSE AG (dies stellt einen vereinbarten Wert rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich TSE AG von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leis- tungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird TSE AG sich nur für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar)die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Die Gesellschaft kann von Soweit dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3. Sofern Verzögerung nicht abweichend von zumut- bar ist, er insbesondere aufgrund der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in Verzögerung kein Interesse mehr an der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert Leistung hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumut- bar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis er- klärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit der TSE AG zugegangen ist. Lieferfristen und- termine verlängern sich um den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen TSE AG gegenüber nicht nachkommt. Die Rech- te der TSE AG aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. TSE AG ist zu Teillieferungen und- leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Ein Versand der GesellschaftWaren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Ausliefe- rungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, soweit von sofern ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Gesellschaft benötigtAnzeige der Versand- bereitschaft erfolgt. Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf sei- nen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden. Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, zur Verfü- gungerfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen 1) Liefer- bzw. sich zur Annahme bereit- haltenLeistungszeiten sind eingehalten, sobald die Gesellschaft wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Terminzur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt. Angemessene Teillieferungen oder Teilleistungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden Bestellmengen sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutretenzulässig, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, Teillieferung oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft Teilleistung ist für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisennicht von Interesse. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die das Gegenteil belegendem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Aufruhr usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er Wenn die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt)Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde auf eigene Kosten nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt. (4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der statt der Leistung, die über die in Ziffer 4) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (5) Der Auftragnehmer wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform und sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln. (6) Die Leistungen werden in dem Maß, wie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich, beim Kunden oder beim Auftragnehmer durchgeführt. Soweit die Leistungen beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. (7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in angemessenen Teilen zu erbringen, solange dies für den Erhalt Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat. (8) Verzögert sich der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeigeder Versandbereitschaft, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gungVertragsparteien unbenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.11. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Falle einer Übrigen sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen. Angemessene Teillieferungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. 2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst in dem Augenblick, in dem uns der Besteller von ihm zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Pläne vollständig vorgelegt hat. Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen nicht einhält. Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. 3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder Verweigerung teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunden pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 5. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt VIII. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 6. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wiederholt Zahlungsziele überschritten wurden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. 7. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme nachdem ist. 8. Verzögert sich der Kunde informiert wur- deVersand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 2,50,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Rechnungssumme des Produkts pro Monatverzögerten Lieferung, in dem berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nachNachweis gestattet, dass er die Verzögerung uns überhaupt kein oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangennur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Beratungsleistungen

Lieferung und Leistung. 4.11. Alle Zeitangaben für Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. a) Bei Fristüberschreitung ist der Auftraggeber verpflichtet schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird. b) Der Auftraggeber kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Preises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. c) Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben durch Zufall möglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze a und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- genb, es sei denn, dass der Kunde weist nachSchaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferzeit überschritten, dass er die Verzögerung kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar)Lieferfrist in Verzug. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten Rechte des Produkts verlangenAuftraggebers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. a Satz 3, Abs. b sowie Abs. c dieses Abschnittes. 4.34. Sofern nicht abweichend Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen (insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften) verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegebendurch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch, erfolgt wenn die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hatUmstände bei Unterlieferanten eintreten. 4.45. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Gesellschaft weder Änderungen für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schädenden Auftraggeber zumutbar sind. 6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, entgangenen GewinnLeistungen, GeschäftsausfallMaße, Vertrauens- schäden Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davonkeine zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutretenLiefergegenstand gemäß Abschnitt VIII. fehlerfrei ist, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertretendass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt 11, Ziffer 3 gegeben ist. 4.57. Falls Übersteigt nach unseren Feststellungen bei Instandsetzung der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmtUmfang der notwendigen Arbeiten den Auftrag bzw. den Kostenvoranschlag unvorhergesehen, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. so kann die Gesellschaft die Produkte Rechnungshöhe, wenn der Auftraggeber nicht kurzfristig erreichbar ist, ohne Rückfrage bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung)zu 15% überschritten werden. 4.68. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefernVon der Einhaltung jeglicher Liefertermine sind wir befreit, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung falls mit dem Kunden nach der Interessen Auftragsbestätigung irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt Auftragsdurchführung und/oder des Auftragsumfanges vereinbart werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.79. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegenTeillieferungen sind zulässig. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.12.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Alle Zeitangaben für die Lieferung Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben technischen Fortschritts und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutungweiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen xlorenz-IT hergeleitet werden können. 4.22.2 xlorenz-IT behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor. 2.3 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die von xlorenz-IT angegebenen Liefertermine bzw. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. 2.4 Der Beginn der Annahme nachdem von xlorenz-IT angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme Verpflichtungen des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar)Vertragspartners voraus. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten Einrede des Produkts verlangennicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder 2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins xlorenz- IT in der Bestellbestätigung angegebenTextform auffordern, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte binnen einer angemessenen Frist zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen liefern bzw. sich zu leisten. Sollte xlorenz-IT einen ausdrücklich vereinbarten Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, muss der Vertragspartner xlorenz-IT eine angemessene Nachfrist zur Annahme bereit- haltenBewirkung der Leistung setzen. Wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hatist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden2.6 xlorenz-IT behält sich das Recht vor, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert wenn eine aufgrund mangelnder Selbstbelieferung eingetretene Liefer- /Leistungsverzögerung länger als 60 Tage sechs Wochen andauert und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung dies nicht von xlorenz-IT zu vertretenvertreten ist. 4.52.7 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist xlorenz-IT berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Falls Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts verlangten Höhe nicht annimmt, entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil einer zufälligen Verschlechterung der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. Kaufsache geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung)Schuldnerverzug gerät. 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung 2.8 Weitere gesetzliche Ansprüche und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung Rechte des Vertragspartners wegen eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisenLieferverzuges bleiben unberührt. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Leistung. 4.12.1. Alle Zeitangaben für Der Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Bestellung. Bei telefonischen Bestellungen gilt die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit schriftliche Lieferbestätigung der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungFirma >rs− etiketten<. 4.22.2. Im Falle einer Verzögerung Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Firma >rs−etiketten< dies ausdrücklich schriftlich bestätigt, Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 2.3. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer− oder Verweigerung Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden die Firma >rs− etiketten< für ihre Dauer von der Annahme nachdem Pflicht zur rechtzeitigen Leistung, soweit sie nicht von der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht Firma >rs−etiketten< zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangenbestehen insoweit nicht. 4.32.4. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder Gerät die Firma >rs−etiketten< in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt)Verzug, ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen erst nach einer Mahnung und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der GesellschaftVerstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit von sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt. 2.5. Befindet sich der Gesellschaft benötigtKunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann die Firma >rs−etiketten< die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Verfü- gungAbnahme der Produkte, kann die Firma >rs−etiketten< vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt. 2.6. Die Firma >rs−etiketten< ist zu Teillieferungen berechtigt. 2.7. Der Lieferumfang umfasst, da aus produktionstechnischen Gründen immer 25− Meter− oder 50−Meterrollen gefertigt werden müssen, bei Aufträgen für Logoetiketten immer die den Rollen entsprechende Etikettenmenge. Hinsichtlich der nicht ausgelieferten Etiketten wir die Firma >rs−etiketten< eine Bevorratung anlegen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.1Liefer- und Leistungstermine sind für LUPO unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart sind. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Die Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von LUPO steht unter dem Vorbehalt richtiger und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen. Im Falle einer Verzögerung Fall von höherer Gewalt kann LUPO unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder Verweigerung der Annahme nachdem qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde informiert wur- dedaraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser AGB liegt vor, dass wenn das Ereignis von LUPO nicht zu vertreten ist und dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (zB Embargo), Betriebs-/Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder deren verspätete Zuteilung, sowie Epidemien/Pandemien, radioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen LUPO direkt oder indirekt betreffen. Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Produkte versandfertig sindLeistung/Lieferung aus nicht von LUPO zu vertretenden Gründen, kann die Gesellschaft ein Lagergeld ist LUPO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 2,50,5% der Rechnungssumme des Produkts jeweiligen Netto-Auftragspreises pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, angefangener Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von LUPO bleiben davon unberührt. Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung bei Mehr- oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei solche Verzögerungen Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht. Eine Versendung von Waren durch den Kunden dar)LUPO erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten Xxxx des Produkts verlangen. 4.3Transportweges und des Transportmittels bleibt LUPO überlassen. Sofern nicht abweichend von Die Gefahr geht mit Übergabe der Gesellschaft schriftlich bestätigt Ware an den Spediteur, Frachtführer oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über (dies beinhaltet über; auch den Untergang der Sache oder Schädendann, wenn die Ware durch LUPO selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und –verluste sind LUPO unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transporters zu melden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von LUPO zu halten. Leihweise überlassene Transportverpackungen/-mittel verbleiben im Eigentum von LUPO und sind vom Kunden auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende seine Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6auf seine Gefahr unverzüglich an LUPO zurückzustellen. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung Entsorgung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar darVerpackungsmaterial (Gebinde) geht zu Lasten des Kunden. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisenRetouren werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen 1) Liefer- bzw. sich Leistungszeiten sind eingehalten, wenn der Auf- tragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbe- reitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft Erbrin- gung der Leistung mit diesem abstimmt. Angemessene Teil- lieferungen oder Teilleistungen und handelsübliche oder zu- mutbare Abweichungen von den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden Bestellmengen sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutretenzuläs- sig, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, Teillieferung oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft Teilleistung ist für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisennicht von Interesse. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Ge- walt und auf Grund von Ereignissen, die das Gegenteil belegendem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwe- ren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anord- nungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkei- ten, Mobilmachung, Aufruhr usw., auch wenn sie bei Liefe- ranten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten ein- treten –, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich verein- barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechti- gen den Auftragnehmer, die Lieferung, bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An- laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüll- ten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er Wenn die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt)Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hin- sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzu- treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftrag- nehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hie- raus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die ge- nannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt. (4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zu- gesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eigene Kosten eine Verzugs- entschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. (5) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Ver- zögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4 (4) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lie- ferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrläs- sigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Be- weislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (6) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Liefe- rung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. (7) Der Auftragnehmer wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorga- ben des Kunden bedürfen der Schriftform und sind dem Auf- tragnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln. (8) Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ord- nungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitar- beiter oder durch den Auftragnehmer autorisierte Service Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbei- ter und Service-Partner bleibt dem Auftragnehmer vorbehal- ten. (9) Die Leistungen werden in dem Maß, wie zur ordnungsge- mäßen Durchführung des Auftrages erforderlich, beim Kun- den oder beim Auftragnehmer durchgeführt. Soweit die Leis- tungen beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausreichende Arbeitsmit- tel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegen- über den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungs- befugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. (10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in angemes- senen Teilen zu erbringen, solange dies für den Erhalt Kunden kei- nen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat. (11) Verzögert sich der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann dem Kunden für jeden angefan- genen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedri- gerer Lagerkosten bleibt den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gungVertragsparteien unbenom- men.

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Samples: Allgemeine Liefer , Dienstleistungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.1Die Angabe der Lieferzeit erfolgt ohne Gewähr nach bestem Gewissen unter Berücksichtigung der bei Eingang der Bestellung vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wird die Lieferfrist vom Verkäufer überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Werktagen gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware noch nicht fertiggestellt ist oder unser Lieferwerk uns von der Abnahme des Rohmaterials freisetzt. Ein weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind gestattet und gelten evtl. nach unserer Xxxx als selbständige Geschäfte. Mehr- oder Minderlieferungen sind fertigungsbedingt bis zu 15% zulässig. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Zeitangaben Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben den gesamten Auftrag zu beschaffen und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme Etwaige Änderungswünsche des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- genKunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, der Kunde weist nachdass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen, dass er Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Unvorhergesehene Ereignisse, die Verzögerung uns die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen technisch oder Verweigerung der Annah- me wirtschaftlich unmöglich machen oder erschweren und die wir nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar)haben berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen zu verschieben. Irgendwelche Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt Die Verpackung erfolgt in recyclingfähigem PP, Säcken oder Kartons, ggfls. auf Paletten oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6Gitterboxen. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefernRücknahme dieser Verpackung erfolgt nur bei frachtfreier Rücklieferung. Sonderverpackungen (Schichten, es sei dennZwischenlagen, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisenGefache etc. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Leistung. 4.1Liefer- und Leistungstermine sind für PFAHNL unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart sind. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Die Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von PFAHNL steht unter dem Vorbehalt richtiger und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung. 4.2rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen. Im Falle einer Verzögerung Fall von höherer Gewalt kann PFAHNL unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder Verweigerung der Annahme nachdem qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde informiert wur- dedaraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser AGB liegt vor, dass wenn das Ereignis von PFAHNL nicht zu vertreten ist und dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (zB Embargo), Betriebs-/Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder deren verspätete Zuteilung, sowie Epidemien/Pandemien, radioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen PFAHNL direkt oder indirekt betreffen. Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Produkte versandfertig sindLeistung/Lieferung aus nicht von PFAHNL zu vertretenden Gründen, kann die Gesellschaft ein Lagergeld ist PFAHNL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 2,50,5% der Rechnungssumme des Produkts jeweiligen Netto-Auftragspreises pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, angefangener Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von PFAHNL bleiben davon unberührt. Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung bei Mehr- oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei solche Verzögerungen Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht. Eine Versendung von Waren durch den Kunden dar)PFAHNL erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten Xxxx des Produkts verlangen. 4.3Transportweges und des Transportmittels bleibt PFAHNL überlassen. Sofern nicht abweichend von Die Gefahr geht mit Übergabe der Gesellschaft schriftlich bestätigt Ware an den Spediteur, Frachtführer oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über (dies beinhaltet über; auch den Untergang der Sache oder Schädendann, wenn die Ware durch PFAHNL selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und –verluste sind PFAHNL unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transporters zu melden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von PFAHNL zu halten. Leihweise überlassene Transportverpackungen/-mittel verbleiben im Eigentum von PFAHNL und sind vom Kunden auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende seine Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6auf seine Gefahr unverzüglich an PFAHNL zurückzustellen. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung Entsorgung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar darVerpackungsmaterial (Gebinde) geht zu Lasten des Kunden. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisenRetouren werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Lieferung und Leistung. 4.14.1 Leistungs- bzw. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Erfüllungsort der Leistung ist das Werk von Protec; Leistung und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungGefahrübergang erfolgen daher EXW (Incoterms 2020) Werk Xxxxxxxxxx-Xxxxx 0, Xxxxxxxx. 4.24.2 Ein Versand einer Werkleistung erfolgt auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob dieser oder Protec den Versand durchführt; die Gefahr geht über mit Auslieferung der Werkleistung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- deDies gilt dann nicht, dass die Produkte versandfertig sindwenn Erfüllungsort beim Kunden vereinbart ist und Protec den Versand dorthin durchführt. 4.3 Ist unsere Leistung teilbar, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gensind wir zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. 4.4 Ist für die Leistung ein Liefer- oder Fertigstellungstermin vereinbart, kommt Protec erst nach dessen Ablauf und Ablauf einer weiteren, vom Kunden gesetzten angemessenen Frist in Schuldnerverzug, wenn nicht ein Fixtermin vereinbart wurde. 4.5 Verzögert sich der Liefer- oder Fertigstellungstermin durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden oder durch dessen Verschulden, wird der Termin angemessen verlängert. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer der Verzögerung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Im Fall Höherer Gewalt gilt zudem Punkt 10. 4.6 Eine evtl. Vertragsstrafe kann der Kunde weist nachnur verlangen, dass wenn er die Verzögerung sich dies bei Abnahme der Werkleistung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten Annahme des Produkts verlangen. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert Kaufgegenstandes vorbehalten hat. 4.44.7 Die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten i.S.d. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden ElektroG) sind nicht in den Vertragspreisen und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund -leistungen enthalten. Diese Tätigkeiten können einschließlich einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertretenKostentragungsregelung separat vereinbart werden. 4.5. Falls 4.8 Eine etwaige Entsorgung oder einen Rücktransport der Verpackung organisiert der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr selbst auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung)seine Kosten. 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Liefer Und Werkleistungen

Lieferung und Leistung. 4.15.1. Alle Zeitangaben für Es gelten die jeweils vereinbarten Lieferfristen bzw. Lieferzeitpunkte. Die Lieferung des Produkts bzw. Leistungserbringung ist jedoch nicht fällig, solange der Auftraggeber nicht alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen geklärt und uns darüber informiert hat. Für den Fall, dass eine Anzahlung bedungen ist, tritt Fälligkeit der Lieferung bzw. Leistungserbringung nicht vor Erhalt dieser Anzahlung ein. 5.2. In Fällen höherer Gewalt oder dem unbrauchbar werden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind lediglich voraussichtliche Angaben wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungPreise anzupassen. 4.25.3. Im Falle Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist uns gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen 3 Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. 5.4. Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt folgendes als vereinbart: Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5 Prozent des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Verweigerung Leistung zu beanspruchen, der Annahme nachdem infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 5.5. Das Werk ist binnen 10 Tagen nach Fertigstellung abzunehmen. Kommt eine Abnahme in dieser Frist nicht zustande bzw. verweigert der Kunde informiert wur- dewegen unwesentlicher Mängel die Abnahme, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% gilt das Werk nach Ablauf der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangenFrist als abgenommen. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Leistung. 4.14.1 STRAIT bietet u.a. Alle Zeitangaben für Unternehmen die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben Möglichkeit Informationen über Ihre Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten über das Internet weltweit zu präsentieren und u.a. die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungNutzung von Telekommunikationsdiensten an. Des weite- ren erstellt und vertreibt STRAIT Leistungen, die im Zusammenhang mit Multimedia stehen. 4.24.2 STRAIT behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern oder zu verringern und Verbesserungen vor- zunehmen. Im Falle einer Verzögerung Konstruktions-, Form- und Farbänderungen sind jederzeit zulässig, sofern die Änderungen unerheblich und für den Kunden zumutbar sind. 4.3 Hardwarelieferungsverträge und Miet- oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- deKaufverträge über Software beinhalten grundsätzlich keine Verpflichtung für STRAIT, dass den Anwender zu beraten, zu schulen, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen oder die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- genWare zu installieren. 4.4 Teillieferungen und Leistungen sowie deren Berechnung sind zulässig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert ist für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangennicht zu- mutbar. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden 4.5 Liefertermine und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden Lieferfristen sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutretenunverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich schriftlich verein- bart worden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Verspätung dauert länger als 60 Tage rechtzeitige und es sei denn ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere Betriebsstörungen, die Gesellschaft hat von STRAIT nicht zu vertreten sind, bei STRAIT oder deren Lieferanten verändern die Verzögerung zu vertretenvereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 4.54.6 Der Kunde kann 4 Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins liefern. Falls Mit dem Zugang der Aufforderung kommt STRAIT in Verzug. 4.7 Ist STRAIT aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so hat der Kunde, wenn er Kaufmann ist, keinen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Eine etwaige Verzugsentschädigung insbesondere in den Fällen, in denen der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts kein Kaufmann ist oder STRAIT grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist auf 10 % des Preises bzw. der Vergütung des Lieferungsteils, der wegen des Verzugs nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern genutzt werden kann, weil beschränkt, wenn der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungennachweist, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hatdass ihm ein Schaden entstanden ist. 4.5.1. geht die Gefahr auf den 4.8 Nach erfolglosem Ablauf der vom Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei gesetzten Nachfrist ist der Kunde alle mit berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als sich STRAIT im Verzug befindet. Statt des Rücktritts kann der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung)Kunde Schadensersatz gemäß Ziffer 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. Der Anspruch auf Lieferung bzw. Leistung ist in diesem Fall ausgeschlossen. 4.64.9 STRAIT kann ihre Leistung durch Dritte erbringen lassen. 4.10 Vertraglich vereinbarte Unterstützungsleistungen sind dienstvertraglicher Art; für das vom Kunden angestrebte Gesamtergebnis ist in diesen Fällen ausschließlich der Kunde verantwortlich. 4.11 Die Vereinbarung über die Durchführung von Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die von STRAIT benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefernDer Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus der je- weiligen Schulungsbeschreibung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmtes Schulungspersonal. Schulung- sort und -zeitraum können aus wichtigem Grund von STRAIT geändert werden, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft soweit dies für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10zu- mutbar ist. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 kann bis spätestens 2 Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Ver- trag über die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11Schulungsleistungen zurücktreten. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist Erklärt der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt Rücktritt innerhalb von 2 Wochen bis zu ei- nem Tag vor Schulungsbeginn schriftlich, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit entrichten. Erklärt der Kunde den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen Rücktritt später als einen Tag vor dem Versand der GesellschaftSchulung oder nimmt er ohne Erklärung an der Schulung nicht teil, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gungso hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.13.1. Die Leistung der AVANTAG liegt in der schlüsselfertigen Lieferung von Photovoltaikkraftwerken, Beleuchtungskonzepten incl. ihrer technischen Umsetzung und sonstiger Lösungen zur rationalen Energieverwendung oder zur Energieerzeugung und –bereitstellung. Der Schwerpunkt der Verpflichtung liegt dabei auf der Lieferung der benötigten Komponenten. Das Wesen des Vertrages entspricht mithin einem Kaufvertrag mit etwaiger Montageverpflichtung. 3.2. Etwaige seitens AVANTAG angegebene ca.-Lieferfristen stellen nur den annähernden Lieferzeitraum dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 3.3. AVANTAG ist nach Auftragsannahme jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden. 3.4. Alle Zeitangaben für Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; bei Nichtbelieferung seitens seiner Vorlieferanten, die Lieferung von AVANTAG nicht zu vertreten ist, ist AVANTAG berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. AVANTAG verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtbelieferung zu informieren und im Falle des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende BedeutungRücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. 4.23.5. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- deLieferstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me deren Ursache AVANTAG nicht zu vertreten hat (dies stellt einen – hierzu gehören auch rechtmäßiger Streik und Aussperrung bei AVANTAG oder einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Unterlieferanten, behördliche Anordnungen usw. -, hat AVANTAG auch bei verbindlich vereinbarten Wert Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall ist AVANTAG für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen. 4.3. Sofern nicht abweichend Dauer der Störung und ihrer Auswirkung von der Gesellschaft schriftlich bestätigt Leistungspflicht befreit. Dauert die Liefer- und Leistungsstörung länger als zwei Monate an, ist AVANTAG berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder in der Bestellbestätigung angegebenteilweise zurückzutreten, erfolgt bei Verzug jedoch nur, wenn die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibtLeistungserbringung unzumutbar ist. Der Kunde soll ist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter vorheriger Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Produkte zu Liefer- und Leistungsstörung länger als 2 Monate andauert und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für ihn nicht mehr von Interesse ist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzwKunden nicht zu. sich zur Annahme bereit- haltenAVANTAG verpflichtet sich, sobald die Gesellschaft den Kunden unverzüglich über die Versandfertigkeit Liefer- und Leistungsstörung zu informieren und im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Produkts informiert hatKunden unverzüglich zu erstatten. 4.43.6. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, eines Liefertermins aus anderen als den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt)3.5 genannten Gründen, ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt berechtigt, AVANTAG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch AVANTAG die Lieferung bis zum Ablauf der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand Nachfrist nicht erbracht, so hat der Gesellschaft, soweit Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gungVereinbarung zurückzutreten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Leistung. 4.11. Alle Zeitangaben für Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderweitig vereinbart liefern wir zur ersten, leicht erreichbaren, geeigneten Lagerfläche, die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben vom Kunden vorzubereiten und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutungzur Verfügung zu stellen ist. 4.22. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig. 3. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Sofern ausdrücklich schriftlich eine Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt. 4. Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materialanlieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Epidemien sowie darauf Bezug nehmende staatliche Maßnahmen oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns zu einer Verlängerung der Lieferfrist um bis zu zwei Monate. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung Übrigen gilt nach Ablauf der Annahme nachdem so verlängerten Lieferfrist IV. 3. mit der Maßgabe, dass eine etwaige Pönale zur Gänze entfällt. 5. Der Kunde informiert wur- deist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch die für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages notwendigen Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt der Vertragspartner. a) Für den Fall, dass die Produkte versandfertig Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, kann insbesondere wenn Vorleistungen des Kunden oder Dritter nicht im vereinbarten Umfang fertig gestellt sind, sind wir für die Gesellschaft Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Lagergeld in Höhe Rücktrittsrecht, ein Schadenersatz oder ein sonst wie immer gearteter Anspruch gegen uns zusteht. b) Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 2,530% der Rechnungssumme des Produkts pro Monatgemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen. c) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies uns oder unserem Kunden zuzurechnen ist, so sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Rechnung zu stellen. 7. Der Kunde weist nachhat dafür Sorge zu tragen, dass er oder ein Vertreter die Verzögerung oder Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig und unbeschädigt verpackter Ware sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren. 8. Nimmt der Kunde die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangenÜbernahme. 4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat. 4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten. 4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat 4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinhaltet auch den Untergang der Sache oder Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind); 4.5.2. gelten die Produkte als geliefert; und 4.5.3. kann die Gesellschaft die Produkte bis zur Ablieferung lagern, wobei der Kunde alle mit der Verspätung zusammenhängende Kosten und Ausgaben trägt (dies beinhaltet ohne Einschränkung, die Lagerung und Versicherung). 4.6. Die Gesellschaft kann die Produkte in Teillieferungen liefern, es sei denn, die Vereinbarung von Teillieferungen stellt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden als unzumutbar dar. Jede einzelne Teillieferung erhält eine einzelne Rechnung und soll entspre- chend der Vertragsbestimmungen bezahlt werden. Jede Teillieferung besteht aus einem eigen- ständigen Vertrag und keine Kündigung oder Beendigung eines einzelnen auf eine Teillieferung bezogenen Vertrages soll den Kunden berechtigen, andere Verträge oder Teillieferungen zu kün- digen oder zurückzuweisen. 4.7. Die bei Versand vom Sitz der Gesellschaft aufgezeichnete Anzahl der Produkte jeder Sendung stellt einen schlüssigen Nachweis für die vom Kunden empfangene Anzahl dar, es sei denn der Kunde kann schlüssige Nachweise vorlegen, die das Gegenteil belegen. 4.8. Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Nichtlieferung von Produkten (selbst wenn die Nichtliefe- rung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn der Kunde macht die Gesellschaft in- nerhalb von drei (3) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Produkte unter normalen Umstän- den erhalten hätte, schriftlich auf die Nichtlieferung aufmerksam. 4.9. Jegliche Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Liefe- rung einer Ersatzware innerhalb einer angemessenen Zeit oder auf die Gutschrift des anteiligen, dem jeweiligen Warenwert entsprechenden Rechnungsbetrages zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 4.10. Der Kunde trägt gemäß den CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" und nach Maßgabe von Ziffer 4.11 die Verantwortung dafür, auf eigene Kosten für den Erhalt der zum jeweiligen Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zustimmungen im Zusam- menhang mit den Produkten, die bei Auslieferung der Produkte an den Kunden entsprechend der CIF-Vorschriften der Internationalen Handelsklauseln "Incoterms 2010" (einschließlich Kosten, Ver- sicherung, Fracht) vorliegen müssen, zu sorgen und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfügung. 4.11. Gilt der Verkauf ExWorks (ab Werk und wie in der Bestellbestätigung bestätigt), ist der Kunde auf eigene Kosten für den Erhalt der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Importlizenzen und anderer Zu- stimmungen im Zusammenhang mit den Produkten verantwortlich und stellt diese Lizenzen und Zustimmungen vor dem Versand der Gesellschaft, soweit von der Gesellschaft benötigt, zur Verfü- gung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)