Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld). 2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt. 3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern. 4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben. 5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4. 6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird. 7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen, Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen
Lieferung und Leistung. 13.1. Lieferungen Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag aufgeführten Einzelgeräte. XxxxxxxXx.xx behält sich das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen durch XxxxxxxXx.xx setzt die rechtzeitige und Leistungen erfolgen ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Mieters zu liefernder Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Mieters. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3.2. Wird die Lieferung durch einen unabwendbaren, von XxxxxxxXx.xx nicht zu vertretenden Umstand verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir für die Dauer der Behinderung und Nachwirkungen von der Lieferung entbunden. Entschädigungsansprüche gegen XxxxxxxXx.xx sind ausgeschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer derartigen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung, welche länger als vier Wochen dauert, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, schuldet XxxxxxxXx.xx keine Lieferung der Mietsache an den Mieter. Der Leistungserfolg wird durch Bereitstellung am Sitz von XxxxxxxXx.xx herbeigeführt. Schuldet XxxxxxxXx.xx die Lieferung der Mietsache, so ist im Zweifel eine Lieferung an die in der Bestellung Leistungsaufstellung angegebene Empfangsstelleinländische Anschrift des Mieters bis Bordsteinkante. Die jeweilige Empfangsstelle Lieferungen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung über die Transportkosten. XxxxxxxXx.xx ist auch zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Mieter zumutbar ist. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Mietgegenstand zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
23.4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung Mit Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige an den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen XxxxxxxXx.xx bestimmten Frachtführer geht die Gefahr mit dem Eingang des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Leistungsgegenstands auf den Mieter über. XxxxxxxXx.xx wird auf schriftlichen Wunsch des Mieters eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Mieters abschließen.
3.5. XxxxxxxXx.xx ist bei nicht rechtzeitiger oder grundlos verweigerter Annahme der Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.
3.6. Der Mieter hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und XxxxxxxXx.xx gegenüber schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle zwei Werktage. Diese Frist gilt nicht für versteckte Mängel, die bei der von uns angegebenen Empfangsstelle Untersuchung nicht erkennbar waren. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass die XxxxxxxXx.xx noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Mieter die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte. Auch dann, wenn der Vermieter die Sache auf uns überAnweisung des Mieters an einen Dritten geliefert hat, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit trifft den Xxxxxx die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Dies gilt auch im Fall der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4Durchlieferung an einen nicht kaufmännischen Abnehmer.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Samples: Vermietungsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen ) Lieferfristen –u. Leistungen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und Leistungen erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)sind lediglich als annähernd vereinbart anzusehen.
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen ) Sollte der Liefertermin oder Teilleistungen die Liefer- und Fertigstellungsleistung durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, nicht berechtigteingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Fixterminen von der Liefer-, Leistungs- u. Fertigstellungsfrist entbunden.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente ) Teillieferungen- u. Leistungen sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernzulässig.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten ) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebengrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei ) Das Verstreichen einer Liefer-, Leistungs- oder Fertigstellungsfrist befreit den AG, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4Leistung.
6) Kommen wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche Kosten für 7)Werden uns die LieferungLieferung – oder - Leistungen und Fertigstellung durch Behinderungen wie Krieg, insbesondere Versand-Terrorismus, Transport-Naturgewalten, Versicherungs- Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe durch Vorlieferanten, Änderungen oder Ergänzungen von Bauentwürfen, neue oder zusätzliche Forderungen und VerpackungskostenAuflagen von Ämtern oder Behörden, Zölleunmöglich gemacht, Gebühren, Steuern werden die Termine um die Dauer der Behinderung und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahmeeine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirdUnzumutbarkeit können wir vom Vertrag zurücktreten.
78) Ist eine Liefer-, Leistungs-Fertigstellungsverzögerung dem AG zuzurechnen, werden die Leistungs- und Fertigstellungsfristen entsprechend verlängert, hinausgeschoben oder neu vereinbart. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und EisenbahnEtwaige daraus entstehende Mehrkosten sind von dem AG zu tragen.
9) Ein dem Auftraggeber oder uns nach Punkt 6),7), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.und
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen und Leistungen erfolgen Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Lieferadresse des Kunden. Dies bedeutet Anlieferung ohne Abladung durch uns. Voraussetzung ist zudem, dass die Lieferadresse an einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße liegt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die in Art der Bestellung angegebene EmpfangsstelleVersendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die jeweilige Empfangsstelle Lieferung von Eisen und Stahl erfolgt unverpackt und ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)nicht gegen Rost geschützt.
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Rechnung. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung schriftlich zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahmebestätigen. Bei Preisstellung ab Werk Bündelung oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirdPaketierung wird brutto für netto verwogen.
73. Der Lieferant Versandfertig gemeldete Ware ist außerdem verpflichtetdurch den Kunden unverzüglich abzurufen. Geschieht dies nicht, bei allen Transporten kommt der Kunde nach zwei Werktagen in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, unter Nachweis Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die geltenden Gesetze wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Verordnungengleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5. Um die Vertragserfüllung zu ermöglichen sowie den Beginn der Liefer- und Leistungsfristen in Gang zusetzten, muss der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße Übermittlung aller für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Eisenbahn)Unterlagen, einzuhalten wobei wir nicht verpflichtet sind, diese, insbesondere Baupläne und Stahllisten, auf gefährliche Richtigkeit und / Vollständigkeit zu überprüfen, richtig und rechtzeitig bewirken. Daneben müssen zur Vertragserfüllung die erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder entsorgungspflichtige GüterDritter rechtzeitig erfolgt sein. Ist dies nicht der Fall, auch in verlängern sich die Liefer- bzw. Leistungsfristen automatisch, bis die notwendigen Vorleistungen des Kunden oder Dritten erbracht wurden und wir hierüber informiert worden sind.
6. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Liefer- und VersandpapierenZeitraum, besonders hinzuweisenum den der Kunde seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen Der Umfang der von Rüsche Catering zu erbringenden Lieferung und Leistungen erfolgen an wird durch die in der Bestellung angegebene EmpfangsstelleAuftragsbestätigung abschließend bestimmt. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort Maßstab für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Leistung ist die vom Vertragspartner benannte Personenzahl für die Veranstaltung im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Nachträgliche Änderungen der Personenzahl führen nur dann zu einer Änderung der Leistungspflichten von Rüsche Catering, wenn Rüsche Catering der Änderung schriftlich zustimmt.
2. Der Lieferant Rüsche Catering ist ohne unsere vorherige Zustimmung berechtigt, Änderungen beim Lieferungs- und Leistungsumfang einseitig vorzunehmen, soweit dies dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Vertragspartners entspricht und die ursprünglich in Textform zu Teillieferungen Aussicht genommene Lieferung oder Teilleistungen Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine solche Leistungsänderung berechtigt nicht berechtigtzur Kürzung der Gegenleistung.
3. Für die Nutzung des Liefer- Der Vertragspartner wird auf seine Kosten Wasser und Energie bereitstellen. Entsteht Rüsche Catering durch Wasser- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder BedienungsanleitungenEnergieversorgung weiterer Aufwand, etwaige so ist der Vertragspartner zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Diese Bestimmung gilt ausschließlich bei der Erbringung von Leistungen außerhalb der Geschäftsräume von Rüsche Catering. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten Vertragspartner. Er hat dazu auf dem Veranstaltungsgelände Abfallcontainer in ausreichender Zahl bereit zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernstellen.
4. Auf Liefer- Die Anlieferung und Versandpapieren Abholung der zur Verfügung gestellten Güter und Gegenstände erfolgt zu ebener Erde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für einen angemessenen Zeitraum vor, während und nach einer Veranstaltung eine geeignete Fläche für die Lagerung des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben Equipments und der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge sonstigen Güter und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenGegenstände bereitzustellen.
5. Bei Lieferungen Die Gefahr von Verlust, Bruch oder sonstiger Beschädigung des angelieferten Equipments und der sonstigen Güter und Gegenstände geht mit Anlieferung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für Equipment, Güter und Gegenstände, die Gefahr mit dem Eingang bei nicht im Eigentum von Rüsche Catering oHG stehen (Mietgegenstände). Berechnet wird in diesen Fällen der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4Wiederbeschaffungspreis als Selbstkostenpreis ohne Abzug Neu für Alt.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Samples: Lieferungs Und Leistungsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen Die vereinbarten Lieferfristen und Leistungen erfolgen an die in -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung angegebene Empfangsstellean. Die jeweilige Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle ist auch eingegangen sein. Wenn Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Erfüllungsort für Vertragspartner uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen.
2. Der Lieferant Vertragspartner kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Ist kein fester Liefertermin vereinbart, kommt der Vertragspartner in Verzug, sobald eine von uns schriftlich eingeräumte angemessen Frist zur Lieferung abgelaufen ist. Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu Teillieferungen ersetzen, sofern er den Verzug zu vertreten hat. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Teilleistungen nicht berechtigtüber den reinen Verzugsschaden hinaus weiteren Schadensersatz zu verlangen.
3. Für Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernuns wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehenden Ansprüche.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sie sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von für uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenzumutbar.
5. Bei Lieferungen geht Über- und Unterlieferungen ohne Vereinbarung werden nicht akzeptiert. Überlieferungen werden zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurückgesandt und die Rechnung anteilig gekürzt bzw. die Überlieferung wertmäßig belastet.
6. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Annahme der Lieferung bzw. Abnahme nicht verpflichtet. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung bzw. Abnahme vor Ablauf des Liefertermins zu verweigern und diese auf Rechnung und Gefahr mit dem Eingang des Vertragspartners zurück zu senden oder bei Dritten auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern.
7. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Vertragspartners spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt „frei Werk“ (DAP oder DDP gem. INCOTERMS 2010).
8. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertragspartners ist der von uns angegebenen vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort ungeachtet dessen immer Leinfelden-Echterdingen. Die Gefahr geht erst mit Annahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
79. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten Vertragspartner hat darauf zu achten. dass die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere Ware durch die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.Verpackung vor Beschädigung ausreichend geschützt ist. Der Vertragspartner hat Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1a) Liefertermine und –fristen sind stets unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Gewünschte Liefertermine des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls aber unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für vereinbarte Lieferfristen, deren Lauf jedenfalls erst nach Vorliegen sämtlicher erforderlichen Unterlagen des Vertragspartners bei uns (Zeichnungen, Scheibenmaße, Schablonen, Pläne etc.) und vollständiger Abklärung sämtlicher technischen Details beginnt.
b) Mangels ausdrücklicher anderslautender (schriftlicher) Vereinbarung erfolgen unsere Lieferungen ab Werk oder Lager exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung und Leistungen erfolgen sonstiger Spesen. Der Versand erfolgt stets, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Mit Übergabe der bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bahn, Flugzeug, Schiff oder Spediteur) geht die in der Bestellung angegebene EmpfangsstelleGefahr auf den Vertragspartner über. Die jeweilige Empfangsstelle ist Xxxx der Versendungsart obliegt uns und wird vom Vertragspartner (Auftraggeber, Kunden, Käufer) vorbehaltlos vorweg genehmigt. Im Falle der Anlieferung durch uns gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger am Lieferort auf befestigter Fahrbahn zum Zwecke des Abladens zur Verfügung gestellt wird. Der Abladevorgang obliegt dem Vertragspartner bzw. Empfänger, insbesondere auch das Zurverfügungstellen erforderlicher Abladevorrichtungen und/oder notwendiger Arbeitskräfte. Allfällige uns im Xxxxxxxxxxxx beauftragte Leistungen werden auf Gefahr des Vertragspartners und dessen Haftung hin erbracht. Die von uns diesfalls zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners tätig. Diesbezügliche Kosten gehen zu seinen Lasten.
c) Im Falle vereinbarter Vertragsänderung sind wir berechtigt, den (die) Liefertermin (-frist) neu festzusetzen. Eine allenfalls im Zusammenhang stehende Notwendigkeit der Erfüllungsort für Lagerung erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners. Wir sind berechtigt, bezughabende Lagerkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haften wir nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Vertragspartner auf das Recht des Rücktrittes vom Vertrag und die Lieferungen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – welcher Art immer. Nachfristsetzungen des Vertragspartners im Falle des Liefer- und Leistungen Leistungsverzuges entfalten erst nach vierwöchiger Toleranzfrist, berechnet ab ursprünglich vereinbartem Termin, Wirksamkeit (BringschuldLaufbeginn).
2d) Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Sofern Zulieferer und/oder Hersteller Toleranzen beanspruchen, gelten dieselben auch im Vertragsverhältnis zu unserem Vertragspartner. Farb- und Strukturunterschiede im Falle von Nachlieferungen gelten als zustimmend zur Kenntnis genommen; im Falle ihres Vorliegens können Ansprüche hieraus nicht geltend gemacht werden. Zusätzliche Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig und nützlich waren und bei deren Erbringung die Zustimmung des Vertragspartners, insbesondere wegen Gefahr in Textform Verzug, nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, sind wir gesondert zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht verrechnen berechtigt.
3e) Hinsichtlich beigestellter Materialien trifft uns weder eine Prüf- noch Warnpflicht. Für Die Be- und Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach Anweisungen des Vertragspartners. Vorbereitungen und Maßnahmen, die Nutzung für den ordentlichen Montagebeginn durch uns erforderlich sind, werden vom Vertragspartner auf seine Rechnung und Gefahr rechtzeitig getroffen, damit wir mit üblichem Handwerkzeug in die Lage versetzt werden, rechtzeitig mit der Leistungserbringung beginnen zu können. Mit der Vereinbarung eines Montagetermines erklärt der Vertragspartner verbindlich, dass Vorgewerke und Vorbereitungsmaßnahmen in einem ausreichenden Maße fertiggestellt sind. Eine Prüf- und Warnpflicht hinsichtlich der Vorgewerke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Einbringen von und Belassen unserer Arbeitsbehelfe und Materialien bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. Räumung und Abtransport erfolgt auf Gefahr des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder BedienungsanleitungenVertragspartners, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungenauch der zufällige Untergang des Arbeitsbehelfes bzw. des Materials trifft. Damit einhergehend trifft den Vertragspartner die Verpflichtung, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenbeigebrachte Materialien und Arbeitsbehelfe und letztlich unser Gewerk bereits vor Übernahme in ausreichendem Umfang zu versichern.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Leistung. 12.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz der BURGER BIENE. Die Lieferung des Leistungsgegenstands erfolgt im Zweifel an die in der Bestellung Leistungsaufstellung angegebene Empfangsstelleinländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung über die Transportkosten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
2.2. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn die BURGER BIENE sie nicht als Fixtermin bezeichnet und deren Einhaltung schriftlich zusichert. Voraussetzung der Einhaltung aller Termine ist, dass der Kunde sämtliche eigene (Vor-)Leistungen erbracht hat. Soweit und solange hindernde Umstände (z.B.: Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) eintreten, welche die BURGER BIENE oder beauftragte Dritte die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen oder soweit und solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (Einhaltung eines eventuell vereinbarten Ablaufplans seitens des Kunden und seitens gegebenenfalls an einer Veranstaltung beteiligter Dritter sowie unveränderte, insbesondere technische und organisatorische, Rahmenbedingungen) nicht vorgenommen hat, ist die BURGER BIENE von der Einhaltung der fixen Liefer- und Leistungstermine entbunden. Sie ist zudem berechtigt, die vereinbarten Fixtermine und Fristen für die voraussichtliche Dauer der hindernden Umstände hinauszuschieben. Dies gilt nicht, soweit die hindernden Umstände von der BURGER BIENE schuldhaft herbeigeführt wurden. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für BURGER BIENE wird den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von den hindernden Umständen und deren Auswirkung auf die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Lieferung/Leistung informieren.
22.3. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung Beträgt der Zeitraum, in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen welchem die den Fixtermin hindernden Umstände vorliegen, nicht nur eine unerhebliche Zeit, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
32.4. Für die Nutzung des Liefer- Die BURGER BIENE ist bei nicht rechtzeitiger oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- grundlos verweigerter Annahme der Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder BedienungsanleitungenSchadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzulieferndass der Schaden geringer ist.
42.5. Auf Liefer- Darüber hinaus kommt die BURGER BIENE mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn ihr nach dem Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Nachlieferung oder Nacherfüllung gesetzt wurde und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebensie diese Frist schuldhaft hat verstreichen lassen.
52.6. Bei der Bereitstellung von Speisen und Getränken kommt regelmäßig nur eine unverzügliche An- bzw. Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen der BURGER BIENE in Frage. Die Kunden sind daher verpflichtet, die zeit- und qualitätsgerecht bereitgestellten Waren und Dienstleistungen an- bzw. abzunehmen. Ist dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder verweigert der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder ohne Angabe von Gründen die An- bzw. Abnahme, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung oder Leistung im Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren und Dienstleistungen auf ihn über. In diesem Fall wird BURGER BIENE von ihrer jeweiligen Leistungsverpflichtungen frei.
2.7. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot von BURGER BIENE kann sich saisonal-bedingt ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich BURGER BIENE einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
2.8. Über Besonderheiten bezüglich des Lieferorts (beispielsweise Baustellen, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, nicht funktionierende Fahrstühle etc.) hat der Kunde BURGER BIENE spätestens bei der Bestellung zu informieren Dies gilt insbesondere für die nötigen Voraussetzungen, um die bestellten Trucks aufzustellen und zu betreiben.
2.9. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die fahrbaren Verkaufsstände der BURGER BIENE jeweils an eine abgesicherte CEE-Starkstromleitung mit intaktem Nullleiter in maximal 25 Metern Entfernung vom Aufstellort angeschlossen werden können. Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Kunde die Stromverbrauchskosten zu tragen, die mit dem Eingang bei Betrieb des fahrbaren Verkaufsstandes verbunden sind. Kann der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns überKunde Stromversorgung nicht sicherstellen, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit und kann aus diesem Grunde der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet Verkaufsstand nicht betrieben werden, kann der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7Kunde hieraus keine Rechte herleiten. Der Lieferant ist außerdem verpflichtetKunde haftet BURGER BIENE für Schäden die daraus entstehen, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisendass diese Anforderungen nicht eingehalten werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Leistung. 13.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen Die Lieferung des Leistungsgegenstands erfolgt an die in der Bestellung Leis- tungsaufstellung angegebene Empfangsstelleinländische Anschrift des Kunden. Lieferun- gen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung über die Transportkosten. Die jeweilige Empfangsstelle DIGILED GmbH ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen zu Teillieferungen und Leistungen (Bringschuld)Teilleis- tungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ord- nungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
23.2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung Mit Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige an den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen DIGILED GmbH bestimmten Frachtführer geht die Gefahr mit dem Eingang bei des zufälligen Unter- gangs oder der von uns angegebenen Empfangsstelle Verschlechterung des Leistungsgegenstands auf uns den Kunden über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4Die DIGILED GmbH wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
63.3. Sämtliche Kosten Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn die DIGILED GmbH sie nicht als Fixtermin bezeichnet und deren Einhaltung schriftlich zusichert. Voraussetzung der Einhaltung aller Termine ist, dass der Kunde sämtliche von ihm zu stellenden erforderlichen Unterlagen übergeben und eigene (Vor-)Leistungen erbracht hat. Soweit und solange hindernde Umstände (z.B.: Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Be- triebsstörungen) eintreten, welche die DIGILED GmbH oder beauftragte Dritte die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen oder soweit und solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwir- kungshandlungen nicht vorgenommen hat, ist die DIGILED GmbH von der Einhaltung der fixen Liefer- und Leistungstermine entbunden. Sie ist zudem berechtigt, die vereinbarten Fixtermine und Fristen für die voraus- sichtliche Dauer der hindernden Umstände hinauszuschieben. Dies gilt nicht, soweit die hindernden Umstände von der DIGILED GmbH schuld- haft herbeigeführt wurden. Die DIGILED GmbH wird den Kunden unver- züglich nach Kenntnis von den hindernden Umständen und deren Auswir- kung auf die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird/Leistung informieren.
73.4. Beträgt der Zeitraum, in welchem die den Fixtermin hindernden Um- stände vorliegen, nicht nur eine unerhebliche Zeit, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist die DIGILED GmbH verpflichtet, etwaige bereits vom Kunden empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Der Lieferant Kunde ist außerdem verpflichtet, auf Verlangen von der DIGILED GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.
3.5. Die DIGILED GmbH ist bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungennicht rechtzeitiger oder grundlos verwei- gerter Annahme der Ware berechtigt, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)wahlweise vom Vertrag zurückzutre- ten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisendass der Schaden geringer ist.
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Lieferung und Leistung. 15.1. Lieferungen Angaben über Lieferfristen erfolgen nach bestem Wissen des AN, gelten ausschließlich in schriftlicher Form und Leistungen erfolgen an die beginnen ab Wirksamkeit des Vertrages sowie Abklärung aller technischer und bauseitiger Details. Ohne Anzahlung des AG wird der AN nicht tätig.
5.2. Für Abweichungen durch unerwartete Verzögerungen, insbesondere durch COVID-19 bedingte Lieferverzögerungen oder durch sonstige nicht vom AN verschuldete Umstände wie beispielsweise Erkrankung von Mitarbeitern, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse (zB Sturm, Kälte) oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen oder Veränderungen in der Bestellung angegebene EmpfangsstelleBelieferung mit Waren, Rohstoffen oder Maschinen, Krieg, hoheitliche Anordnungen oder tritt ein sonstiger Ausnahmezustand ein, durch die eine fristgemäße Lieferung zu normalen Arbeitsbedingungen unmöglich wird, haftet der AN nicht und verlängert sich die Lieferfrist für den AN in angemessenem Umfang. Die jeweilige Empfangsstelle Saisonbedingt kann es je nach Lieferumfang ebenfalls zu erheblichen Verzögerungen kommen. Diese vom AN nicht verschuldeten Umstände oder Verzögerungen berechtigen den AG nicht zum Vertragsrücktritt. Werden Lieferung oder Leistung aus vom AN nicht verschuldeten Umständen oder Verzögerungen unmöglich, entfallen die beidseitigen Verpflichtungen hinsichtlich Lieferung und Leistung aus dem Vertrag. Etwaige Zusatz- bzw. Folgekosten des AG oder Dritter (zB Baumeister, Elektriker, Plattenleger) trägt der AG und können dem AN nicht verrechnet werden. Pönalen sind generell ausgeschlossen.
5.3. Gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungs- bzw. Auftragsbetrages inklusive aller Nebengebühren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des AN. Der AG ist nicht berechtigt, über die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen ohne Zustimmung des AN zu verfügen und trägt der AG mit Ablieferung der Ware und erbrachter Leistung das volle Risiko auch hinsichtlich der Erfüllungsort Gefahr des Unterganges, Verlustes oder der Wertminderung. Im Falle einer Pfändung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen ist der AG verpflichtet, mit allen Mitteln die Einstellung der Exekution zu erwirken und den AN von der Pfändung umgehend zu verständigen. Diesbezüglich zusätzlich anfallende Kosten trägt der AG.
5.4. Im Insolvenzfall des AG ist der AN unter Berücksichtigung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Herausgabe der Xxxx zu verlangen.
5.5. Ist die Ware vom AN an einen bestimmten Ort zu liefern, so gilt die Lieferung dorthin, ohne weitere Vereinbarung, nicht als frachtfrei.
5.6. Der AN ist in der Xxxx des Transportmittels frei. Nutzung und Gefahr gehen jedenfalls auf den AG über, wenn die Ware an den vereinbarten Ort geliefert wurde, und zwar unabhängig von den für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen Lieferung und Leistungen Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die in der Bestellung angegebene Empfangsstellevon paragon angegebenen Empfangsstellen. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort Für alle Lieferklauseln gelten die Incoterms 2000. Mehrkosten für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
2. Der Lieferant Jede Lieferung ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.paragon und dem von paragon
3. Für Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind paragon und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Wird der Spediteur auf Rechnung von paragon vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernbeauftragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Transportversicherung durch paragon eingedeckt wird.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren Bei Nutzung wieder verwendungsfähiger Verpackung, die frachtfrei an den Lieferanten zurückgesandt wird, hat paragon Anspruch auf die Rückvergütung in Höhe des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben Wertes der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenVerpackung.
5. Bei Lieferungen geht Soweit die Gefahr mit dem Eingang bei vom Lieferanten für paragon hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, unter Verwendung eines von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns überparagon vorgegebenen Formblattes, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist paragon spätestens mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahmeersten Lieferung auszustellen. Schuldet Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist paragon unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die paragon durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
6. Sämtliche Kosten Die bestellten Waren müssen an den vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen bei den angegebenen Empfangsstellen eingegangen sein. Maßgebend für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten Einhaltung des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- Liefertermins oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei paragon oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirdbei dem von paragon bestimmten Empfänger.
7. Falls der Lieferant nach Auftragsbestätigung feststellt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich paragon schriftlich mitzuteilen. Ist paragon zur Vorleistung verpflichtet, kann paragon die Zahlung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass paragons Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungs- recht entfällt, wenn die Lieferung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Paragon ist berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Lieferant Zug um Zug gegen die Zahlung nach seiner Xxxx die Lieferung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist paragon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Xxxxxxx ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung
9. Der Lieferant hat paragon eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.
10. Bei Verzug ist außerdem verpflichtetparagon berechtigt, bei allen Transporten vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der im Verzug befindlichen Lieferung. Durch die geltenden Gesetze Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die paragon zustehenden Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf die Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Waren geltend gemacht werden.
11. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und Verordnungensonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und paragon für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Das gilt auch, insbesondere wenn die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Betroffene in Verzug befindet. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und Eisenbahn)im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisenum die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1Die Lieferung erfolgt ohne Eigentumsvorbehalt. Lieferungen Teillieferungen sind unzulässig. Nachnahmesendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN hat der Lieferung bzw Leistung die erforderlichen Unterlagen (Liefer- scheine, Packlisten, Sicherheitsdatenblätter für Stoffe gemäß Gefahrstoffverord- nung etc) beizuschließen. Bei Fehlen dieser Unterlagen sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern und Leistungen erfolgen an die Rechnung wird nicht fällig. Der AN hat uns über Lagerungs-, Betriebs-, Entsorgungs- oder sonstige Son- dervorschriften rechtzeitig, spätestens vor Lieferung, unaufgefordert schriftlich zu informieren. Verletzt der AN diese Informationspflicht hat er die sich daraus ergebenden Nachteile zu vertreten und uns schad- und klaglos zu halten. Wenn in der Bestellung angegebene Empfangsstellenichts anderes enthalten ist, erfolgt die Lieferung DDP Bestimmungsort. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch Kosten der Erfüllungsort für Verpackungs-Entsorgung bzw Kosten und Schäden, die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungenaus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des LieferantenAN. Das Gleiche Die Lieferung bzw Leistung gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-durch den AN erst dann als erbracht und als übernommen, Montage-wenn sie am Verwendungsort bzw an der in der Bestellung ange- gebenen Empfangadresse geprüft werden konnte. Die Übernahme gilt nicht als Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung. Die Übernahme gilt insbesondere auch nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Installations- Schaden- ersatz- oder sonstigen Kosten bis Rechten. Eine Rügepflicht oder Rügeobliegenheit (insbe- sondere nach §§ 377, 378 UGB) besteht für uns nicht. Der AN verzichtet also auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der AN hat Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften, Ersatzteilverzeichnisse, DV-Software etc bei Auslieferung bzw Fertigstellung zu übergeben. Andernfalls wird die Rechnung nicht fällig. Die dem AN allenfalls zur AbnahmeVerfügung gestellten Skizzen, Zeichnungen, Muster und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Sie sind uns bei Lieferung bzw Fertigstellung unaufgefordert zurückzustellen. Andernfalls wird die Rechnung nicht fällig. Der AN hat uns bei allen aus dem Auftrag entstehenden - insbesondere patent- rechtlichen oder urheberrechtlichen - Streitigkeiten, die er zu vertreten hat, schad- und klaglos zu halten. Bei Preisstellung ab Werk einer Leistungserbringung sind vom Auftragnehmer zusätzlich die folgenden Vorgaben zu erfüllen: Der AN haftet für die zum jeweiligen Zeitpunkt erforder- liche Qualifikation und Leistungsfähigkeit des für ihn tätigen Personals und Sub- unternehmers; als Subunternehmer gilt jeder Dritte, der zur Auftragserfüllung vom AN beigezogen wird. Insofern gelten auch bloße Lieferanten als Subunter- nehmer, für die daher eine Erfüllungsgehilfenhaftung besteht. Ferner haftet der AN für das Vorliegen erforderlicher Arbeitserlaubnisse oder ab Lager Beschäftigungsbe- willigungen. Darüber hinaus haben alle für den AN tätigen Personen und Sub- unternehmer die geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten und sind von ihm auf diese und auf die besonderen Sorgfalts-,Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7Datenschutzgesetzes sowie die Folgen bei deren Verletzung nachweislich hinzuweisen. Der Lieferant AN ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten sich über örtliche Sicherheitsbestimmungen sowie Gefährdungen ausreichend und nachweislich vorab zu informieren (zB Broschüre Arbeitssicherheit). Der AN ist verpflichtet, diese Vorgaben laufend zu überwachen und die geltenden Gesetze Personen oder Subunternehmer erforderlichenfalls auch entsprechend anzuweisen. Allfällige Nachweise über die Einhaltung all dieser oben genannten Erfordernisse hat der AN uns nach Aufforderung kostenlos vorzulegen. Der AN haftet für alle Rechts- folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen und Verordnungenhat uns dies- bezüglich in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten. Bei Überschreiten des vereinbarten Liefer- bzw Fertigstellungstermins haben wir einen verschuldensunabhängigen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Anspruch auf eine Mindest-Vertragsstrafe von 0,5% je angefan- gener Kalenderwoche, einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den höchstens jedoch von 5% des Ge-samtbestellwertes inkl. USt. Erkennbare Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisenbzw Fertigstellungsverzögerungen hat der AN jedenfalls umgehend schriftlich zu melden.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Leistung. 1a) Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
b) Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Lieferungen Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch wenn die Fracht bis zum Bestimmungsort von unserer Gesellschaft veranlasst und Leistungen erfolgen bezahlt wird – auf den Auftraggeber über. Mangels xxxxxx xxxxxxxxx Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Auslieferungslager. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.
c) Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage der Verkäuferin festgestellte Gewicht maßgebend. Wir übernehmen keine Haftung für Gewichtsabgänge oder Versandschäden.
d) Wenn nicht anders vereinbart, gehen Verpackungen in das Eigentum des Auftraggebers über und sind ebenso wie demontierte Bauteile und Baurestmassen von ihm zu entsorgen.
e) Bei Lieferung an die in Baustelle werden Anfuhrwege, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhänger befahren werden können, und unverzügliche Abladung durch den Auftraggeber vorausgesetzt.
f) Zur Sicherstellung der Bestellung angegebene EmpfangsstelleErsatzansprüche hat sich der Auftraggeber Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen.
g) Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Die jeweilige Empfangsstelle Lieferfrist, die stets nur als annähernd zu betrachten ist, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeiter- oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Schlechtwetter und dergleichen. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden derartige unvorhergesehene Hindernisse unsere Gesellschaft von der rechtzeitigen Erfüllung ohne Einschränkung unseres Rechtes auf Nachlieferung sowie von aus verzögerten und nicht durchgeführten Lieferungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafe. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Auftraggeber nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
2h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Die Kosten für die Lieferungallfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Auftraggeber.
i) Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von unserer Gesellschaft zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönalevereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können gegenüber unserer Gesellschaft keinerlei Ansprüche gestellt werden. Auch Lieferengpässe und/oder -ausfälle, behördliche Verfügungen sowie sonstige zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-Cov2-Erregers sowie bei einem Pandemiegeschehen getroffene Vorkehrungen können dazu führen, dass in Aussicht gestellte Lieferfristen oder -termine nicht eingehalten werden können. Auch diesbezüglich sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, insbesondere Versand-sind wir nicht verpflichtet, Transport-Deckungsgeschäfte abzuschließen und/oder alternative Transportmöglichkeiten zu nutzen. Sollten wir auf alternative Beschaffungsmöglichkeiten, Versicherungs- Produktionsmöglichkeiten und/oder alternative Transportwege und Verpackungskostendergleichen zurückgreifen, Zölleund sollten daraus Mehrkosten entstehen, Gebührensind wir berechtigt, Steuern diese zu verrechnen. Auch für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können gegenüber unserer Gesellschaft keinerlei Ansprüche gestellt werden.
j) Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche (§ 1168 ABGB) insbesondere berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30% der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung als pauschalen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.
k) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch dem Auftraggeber zuzurechnen ist, so sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu Lasten stellen.
l) Abnahme des LieferantenWerkes durch den Auftraggeber hat binnen 1 Werktag nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirddarauffolgenden Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.
7. Der Lieferant m) Unsere Gesellschaft ist außerdem verpflichtetberechtigt, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisenam Bauplatz eine branchenübliche Firmentafel anzubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen Die Lieferung und Leistungen Leistung erfolgt ab Werk oder Lager nach Xxxx des Versandweges und –mittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers durch uns auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung, die unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstellehat. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
2. Der Lieferant ist Wird ohne unsere vorherige Zustimmung unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in Textform der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden auf einem anderen Weg oder zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigteinem anderen Ort zu liefern.
3. Für die Nutzung Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten Kunden auf dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen erstatten und unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernnach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. Die Versicherung eingehender Sendungen ist nur gem. Vorgaben der Heimerle + Meule GmbH und vorhergehendem detailliertem Avis bzgl. der versendeten Ware möglich.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten Die Rückgabe bzw. die Entsorgung von Verpackungen, Schutz- und/oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und Transporthilfsmitteln obliegt dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenKunden.
5. Bei Lieferungen geht die Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Xxxx auf Kosten und Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage des Kunden zu versenden oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
6. Sämtliche Kosten für Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, solange die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- restlichen Lieferungen und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern Leistungen innerhalb der vereinbarten Zeit erbracht werden und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirddem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
7. Der Lieferant ist außerdem Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 % sind uns gestattet, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.
9. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Kunden überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet, . Wir können den Überschuss zu den bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / dem Abruf oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisender Lieferung gültigen Preisen berechnen.
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Lieferung und Leistung. 12.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Lieferungen Zumutbare technische und Leistungen erfolgen an die gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld)weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen DEINFO Internet Services hergeleitet werden können.
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform 2.2 DEINFO Internet Services behält sich das Recht zu Teillieferungen oder zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen nicht berechtigtund deren Fakturierung ausdrücklich vor.
32.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von DEINFO Internet Services zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist - im folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von DEINFO Internet Services vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese DEINFO Internet Services oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins DEINFO Internet Services schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät DEINFO Internet Services in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von DEINFO Internet Services auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er DEINFO Internet Services nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von DEINFO Internet Services ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um DEINFO Internet Services in Verzug zu setzen. Für die Nutzung Rechte des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefernVertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.
42.6 DEINFO Internet Services behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Auf Liefer- Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und Versandpapieren des Lieferanten oder eines dies nicht von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugebenDEINFO Internet Services zu vertreten ist.
52.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei Leistungsterminen bedarf der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4Schriftform.
62.8 Bei Verzug der Annahme hat DEINFO Internet Services zusätzlich zudem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw.Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wirdIm Falle der Nichtabnahme kann DEINFO Internet Services Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisen.
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Lieferung und Leistung. 13.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es Unsere Preise verstehen sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung, sowie der MWSt. Abweichende Vereinbarungen sind mit Auftragsbestätigung verbindlich. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, die EMT hat ihr Entstehen zu vertreten. Die Lieferung erfolgt nach unserer Auswahl des Lieferanten Versandweges auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse bedeutet Anlieferung ohne Abladung, die unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen hat. Wartezeiten, bzw. Schäden, die dabei entstehen trägt der Kunde.
3.2. Eine Transportversicherung wird durch uns gestellt und dem Kunden weiterberechnet, es sei denn, dass der Kunde mit der EMT andere Bedingungen schriftlich verabredet.
3.3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Längere Lagerfristen sind ausdrücklich mit der EMT zu vereinbaren . Die EMT ist dazu berechtigt, Zinsen auf die Edelmetalle für die Bereitstellung von abrufbarer Ware zu den jeweils niedrigsten berechnen.
3.4. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe des Kunden überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet.
3.5. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus:
a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet.
b) die richtige und rechtzeitige Beibringung des für die Ausführung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Muster oder Produkte
c) die rechtzeitige Bereitstellung von Edelmetallen vom Kunden vor Aufnahme der Produktion bei Aufträgen, bei denen die Abrechnung von Edelmetallen über das Gewichtskonto erfolgt.
3.6. Für Liefer- und Leistungsfristen gilt, dass in Fällen höherer Gewalt( auch im Falle des Arbeitskampfes) dass für die Dauer der hierdurch bedingten Störung sich die Fristen um diesen Zeitraum verlängern. Insbesondere gilt dies auch für nicht erfüllte Verpflichtungen des Kunden der EMT gegenüber.
3.7. Bei Aufarbeitung edelmetallhaltiger Abfälle werden dem Kunden Kosten zu versenden berechnet. Die im aufgearbeiteten Material enthaltenen Edelmetalle stehen dem Eigentümer nach Ausarbeitung physisch oder zu transportierenals Gutschrift auf dem Edelmetallkonto zur Verfügung, falls nichts anderes sofern nicht ausdrücklich ein Ankauf oder eine Überweisung auf ein Drittkonto durch uns vereinbart wird. Unstimmigkeiten bezüglich Kontensalden sind innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Salden zu reklamieren, ansonsten gelten diese als verbindlich.
73.8. Der Lieferant Das vom Kunden zur Aufarbeitung bestimmte Material muss sach- und fachgerecht verpackt angeliefert werden. Die Anlieferung von explosiven oder radioaktivem Material ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / verboten. Die Annahme von giftigen oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren, besonders hinzuweisenätzenden Stoffen ist nur nach Absprache möglich. Zur Aufarbeitung /Bearbeitung/Weiterverarbeitung nehmen wir grundsätzlich nur „konfliktfreies Material“ gemäß „ Code of Conduct“.
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