Lieferung und Leistung. 1. Termine und Fristen für unsere Lieferungen oder Leistungen sind stets schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen erst mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Eingang der vollständigen technischen Details, die zur Herstellung erforderlich sind. Fristen für Werkleistungen beginnen erst mit Unterzeichnung des Werk- vertrages, frühestens jedoch nach Vorlage sämtlicher technischer Details, die für deren Durchführung erforderlich sind. 2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig und frei Haus sowie auf Gefahr des Auftrag- gebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Produktionsunterlagen (z.B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen. 3. Wir behalten uns vor, Änderungen und Weiterentwicklungen hinsichtlich der Modelle, der Konstruktion, der Material- verwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Funktion des Liefer- gegenstandes eintritt. Zumutbare geringfügige Abweichungen in Maßen und Farben bleiben uns vorbehalten. 4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellungswerkes, und zwar auch dann, wenn wir mit eigenen Mitarbeitern den Versand vornehmen. Wird der Versand auf Wunsch von Auftraggebern im Sinne des Satzes 1 dieser Ziffer oder aus Gründen, die diese selbst zu vertreten haben, verzögert, so geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diese Auftraggeber über. 5. Die Xxxx des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. 6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von uns gesondert berechnet werden. 7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Termine Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangs- vertrag (zwischen dem Kunden und Fristen dem lokalen Netzbetreiber) für unsere Lieferungen oder Leistungen sind stets schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen erst jeden Zählpunkt der Kundenanlage, mit dem der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Eingang Anschluss an das Netz sowie die Geltung der vollständigen technischen Details, die zur Herstellung erforderlich sind. Fristen für Werkleistungen beginnen erst mit Unterzeichnung des Werk- vertrages, frühestens jedoch nach Vorlage sämtlicher technischer Details, die für deren Durchführung erforderlich sind.
2Allgemeinen Verteilernetzbedin- gungen (Erdgas) vereinbart werden. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig und frei Haus sowie auf Gefahr des Auftrag- gebers zu übergebenvereinbarte Leistung (Lieferverpflichtung) erfolgt unter Be- achtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertraglich fixierten oder sofern dies nicht möglich ist, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Produktionsunterlagen (z.B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat unter Einhaltung der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
3. Wir behalten uns vor, Änderungen und Weiterentwicklungen hinsichtlich der Modelle, der Konstruktion, der Material- verwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Funktion des Liefer- gegenstandes eintritt. Zumutbare geringfügige Abweichungen in Maßen und Farben bleiben uns vorbehalten.
4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellungswerkes, und zwar auch dann, wenn wir mit eigenen Mitarbeitern den Versand vornehmen. Wird der Versand auf Wunsch von Auftraggebern Marktregeln im Sinne des Satzes 1 dieser Ziffer Gaswirtschaftsgesetzes zum ehestmög- lichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vorschrif- ten, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder ver- traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu er- möglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allge- meinen Verteilernetzbedingungen (Erdgas) des örtlichen Netzbe- treibers zu beachten. Der Kunde erhält das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg AG. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus Gründender Erfül- lung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, die diese selbst zu vertreten haben, verzögertnicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß erfüllt werden können, so geht ruhen die diesbezüglichen Ver- tragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt wer- den. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertrags- partner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen, und wel- ches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht innerhalb von zwei Wo- chen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Ver- trag mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diese Auftraggeber übersofortiger Wirkung zu kündigen.
5. Die Xxxx des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von uns gesondert berechnet werden.
7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas
Lieferung und Leistung. 1. Termine Sofern es sich beim Lieferumfang um Maschinen oder maschinelle Anlagen handelt, hat der Lieferant unter Einhaltung aller Beschaffenheitsmerkmale und Fristen für unsere Lieferungen sonstiger von ihm garantierter Merkmale und Werte die Maschine oder Leistungen sind stets schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen erst maschinelle Anlage mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Eingang der vollständigen technischen Detailsallen Teilen, die zur Herstellung erforderlich zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation zu liefern. Fristen für Werkleistungen beginnen erst mit Unterzeichnung des Werk- vertragesMaschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, frühestens jedoch nach Vorlage sämtlicher technischer Detailsdass sie gut und schnell gewartet, die für deren Durchführung erforderlich sindinspiziert und ausgetauscht werden können. Die Übernahme von Wünschen von Westfalia entbindet den Lieferanten nicht von seiner ver- traglichen Verantwortung.
2. Die für Bei jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Liefergegenstände sowie der Bestellnummer beizulegen. Werden diese Angaben seitens des Lieferanten unterlassen, gilt die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig und frei Haus sowie auf Gefahr des Auftrag- gebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Produktionsunterlagen (z.B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragenLieferung erst mit ih- rer Zuordnung bei Westfalia als erfolgt.
3. Wir behalten uns vorTeillieferungen sind nur dann zulässig, Änderungen sofern Westfalia ihnen ausdrücklich und Weiterentwicklungen hinsichtlich der Modelle, der Konstruktion, der Material- verwendung schriftlich zuge- stimmt hat. Teillieferungen sind nicht als selbstständige Geschäfte anzusehen und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Funktion des Liefer- gegenstandes eintritt. Zumutbare geringfügige Abweichungen in Maßen und Farben bleiben uns vorbehaltenschriftlich als sol- che zu kennzeichnen.
4. Ist Innerhalb der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellungswerkes, Mängelrügefrist können Falschlieferungen und zwar Übermengen von Westfalia auch dann, wenn wir mit eigenen Mitarbeitern den Versand vornehmen. Wird der Versand auf Wunsch von Auftraggebern im Sinne des Satzes 1 dieser Ziffer oder aus Gründen, die diese selbst zu vertreten haben, verzögert, so geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diese Auftraggeber übernach vorbehaltloser Entgegennahme zurückgewiesen werden.
5. Die Xxxx des Transportmittels bleibt uns vorbehaltenVom Lieferanten geschuldete Leistungen sind einschließlich dazugehöriger Dokumentationen auf- tragsgemäß und vollständig auszuführen. Der Lieferant hat diese in eigener Verantwortung durchzu- führen, auch wenn er die Wünsche von Westfalia mitberücksichtigt. Vor Ausführung der Leistungen hat sich der Lieferant über die Bedingungen am Aufstellungs-/Montageort zu informieren. Er hat sich insbesondere mit den Klima- und Umweltbedingungen vertraut zu machen. Diese hat er bei der Orga- nisation der Bestellabwicklung zu berücksichtigen, damit eine termingerechte Ausführung erfolgen kann. Besondere Sorgfaltspflicht obliegt dem Lieferanten bei der Ausführung der Leistungen im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Werden im Erdreich, in geschlossenen Gemäuern oder Behältnissen Schadstoffe vom Lieferanten vorgefunden oder werden solche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder auf sonstige Weise vermutet, ist Westfalia sofort schriftlich zu unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Untersuchung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zu geben.
6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von uns gesondert berechnet werden.
7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Leistung. 1. Termine Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangs- vertrag (zwischen dem Kunden und Fristen dem lokalen Netzbetreiber) für unsere Lieferungen oder Leistungen sind stets schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen erst jeden Zählpunkt der Kundenanlage, mit dem der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Eingang Anschluss an das Netz sowie die Geltung der vollständigen technischen Details, die zur Herstellung erforderlich sind. Fristen für Werkleistungen beginnen erst mit Unterzeichnung des Werk- vertrages, frühestens jedoch nach Vorlage sämtlicher technischer Details, die für deren Durchführung erforderlich sind.
2Allgemeinen Verteilernetzbedin- gungen (Erdgas) vereinbart werden. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig und frei Haus sowie auf Gefahr des Auftrag- gebers zu übergebenvereinbarte Leistung (Lieferverpflichtung) erfolgt unter Be- achtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertraglich fixierten oder sofern dies nicht möglich ist, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Produktionsunterlagen (z.B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat unter Einhaltung der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
3. Wir behalten uns vor, Änderungen und Weiterentwicklungen hinsichtlich der Modelle, der Konstruktion, der Material- verwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Funktion des Liefer- gegenstandes eintritt. Zumutbare geringfügige Abweichungen in Maßen und Farben bleiben uns vorbehalten.
4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellungswerkes, und zwar auch dann, wenn wir mit eigenen Mitarbeitern den Versand vornehmen. Wird der Versand auf Wunsch von Auftraggebern Marktregeln im Sinne des Satzes 1 dieser Ziffer Gaswirtschaftsgesetzes zum ehestmög- lichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vorschrif- ten, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder ver- traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu er- möglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allge- meinen Verteilernetzbedingungen (Erdgas) des örtlichen Netzbe- treibers zu beachten. Der Kunde erhält das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg AG. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus Gründender Erfül- lung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, die diese selbst zu vertreten haben, verzögertnicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß erfüllt werden können, so geht ruhen die diesbezüglichen Ver- tragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt wer- den. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertrags- partner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen, und wel- ches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Ver- trag mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diese Auftraggeber übersofortiger Wirkung zu kündigen.
5. Die Xxxx des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von uns gesondert berechnet werden.
7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas