Common use of Lieferzeit Clause in Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale

Lieferzeit. 4.1 5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die rechtzeitige Zulieferung der mit Wärmebehandlung zu behandelnden Teile durch den Besteller in einem wärmebehandlungsgerechten Zustand gemäß Ziffer 4 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, voraus. Lieferfristen Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.3 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und -termine gelten/ oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, nur annäherndkann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Der Beginn Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. 5.4 Ziffer 5.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausunserem Lieferanten nicht, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung nicht richtig und/oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendbeliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages5.5 Geraten wir in Verzug, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen so ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtbeiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 5.6 Auf Schadenersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale

Lieferzeit. 4.1 1. Unsere Lieferzeiten sind von korrekten und pünktlichen Lieferungen unserer eigenen Lieferanten abhängig. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt zeit- gerechte Lieferung der Produkte hängt ausserdem davon ab, ob der Kunde alle vereinbarten Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, wie etwa die rechtzeitige Übergabe aller notwendigen behörd- lichen Zertifikate und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigabensowie, wo verein- bart, dem Design der rechtzeitigen Klarstellung Produkte zugestimmt und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendfällige For- derungen pünktlich beglichen hat. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen2. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten Falls wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehaltenin Lieferverzug befinden, wenn bis zum Ablauf hat uns der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Kunde eine angemessene Nachfrist anzusetzen, innerhalb welcher wir die Produkte nachliefern können. Das Recht, wegen Lie- ferverzugs vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Schäden, welche dem Kunden aus einer verspäteten Liefe- rung erwachsen, ersetzen wir nur, wenn wir den Verzug grobfahrlässig oder absichtlich verursacht haben. 3. Ist der Kunde selbst gegenüber uns in Verzug mit Ablehnungsandrohung seinen Verpflichtungen, ist BONECO an die Lieferzeit nicht mehr ge- bunden. Sie ist in guten Treuen neu zu setzenverhandeln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Wird diese nicht neu verhandelt, verlängert sie sich angemessen. 4. Ist die Nichteinhaltung der Auftraggeber Lieferzeit durch höhere Ge- walt, Arbeitskonflikte oder andere Umstände verursacht wor- den, die ausserhalb unserer Einflusssphäre liegen, haben wir das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lie- ferzeit. In einem solchen Fall sind wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDies gilt auch dann, wenn der Verzug auf Vorsatz die angeführten Um- stände während eines Verzuges oder grober Fahrlässigkeit beruhtbei einem Lieferanten eintreten. Für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines sol- chen Lieferverzuges entstehen, haften wir nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt 6.1 Liefer- oder Leistungstermine werden für jeden Auftrag indivi- xxxxx als verbindlich oder unverbindlich vereinbart. Ist ein Liefer- oder Leistungstermin verbindlich vereinbart, so beginnt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Frist mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch -GRIEGER. Ist die Mitwir- kung des Kunden, etwa zur Lieferung von Materialien oder Produkti- onsmitteln, aber auch zur Klärung von Einzelheiten des Auftrags, erforderlich, beginnt die Lieferzeit erst nach Erfüllung der Verpflichtung Mitwirkung des Auftraggebers vorausKunden. 6.2 Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Lieferfristen Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut von beiden Seiten verhandelt wurde, ohne dass eine Ände- rung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde. 6.3 Liefer- und -termine geltenLeistungstermine verlängern sich automatisch um den Zeitraum, soweit in welchem der Kunde Verpflichtungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind, gegenüber GRIEGER nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungstermine für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrektur- abzüge, Proofs, Muster etc. durch den Kunden vom Zeitpunkt des Zugangs bei dem Kunden bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. 6.4 Der Liefer- oder Leistungstermin ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraussofern nicht anders ver- einbart, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand Liefer- oder Leis- tungsgegenstand das Werk von GRIEGER verlassen hat oder GRIEGER die Versandbereitschaft Fertigstellung des Liefer- oder Leistungsgegenstands dem Auftraggeber mitgeteilt Kunden zur Abholung angezeigt hat und die Anzeige dem Kunden zugegangen ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen . 6.5 GRIEGER ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung unter Beachtung der Interessen des Kunden bereits vor einem vereinbarten Termin die vereinbarte Liefe- rung oder Leistung zu setzenerbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Die Interessen des Kunden sind in der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuRegel gewahrt, wenn ihm die Abholung des in Auftrag gegebe- nen Gegenstandes oder, bei vereinbarter Versendung, die Annahme ohne erhebliche finanzielle Nachteile möglich ist. 6.6 Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden im Fall unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bleiben hiervon unbe- rührt. 6.7 GRIEGER verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verur- sachten Lieferverzugs, dem Kunden den hierdurch entstandenen Verzugsschadens im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbre- chungen, soweit der Verzug auf Vorsatz Lieferverzug nicht grob fahrlässig oder grober Fahrlässigkeit beruhtvorsätz- lich herbeigeführt wurde oder eine wesentliche Vertragspflicht ver- letzt wurde. 6.8 Höhere Gewalt oder bei GRIEGER oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die GRIEGER ohne eigenes Ver- schulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

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Samples: Allgemeine Bearbeitungs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Bearbeitungs Und Lieferbedingungen (Abl)

Lieferzeit. 4.1 Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und ordnungsgemäße Erfüllung rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten ZahlungsbedingungenZahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlungso sind hierunter Werktage, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditivean denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Ablauf Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istanderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Nach fruchtlosem Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Frist Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Auftraggeber Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuVerkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verzug auf Vorsatz Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder grober Fahrlässigkeit beruhterweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung insbesondere von Plänen und Genehmigung der PläneMustern, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveBesteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die Lieferzeit entsprechendaußerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind, wie z. B. unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Lieferteils. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen4. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt gemeldet ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Soweit eine Vorabnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Vorabnahmeverweigerung – der Auftraggeber Vorabnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Vorabnahmebereitschaft. 5. Wird der Versand oder die Vorabnahme auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand bzw. Vorabnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % vom Lieferwert des eingelagerten Teils für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach nach Setzen und fruchtlosem Ablauf dieser einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist ist der Auftraggeber berechtigt, zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. 6. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDer Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung ein Teil der Verzug Lieferung unmöglich wird und er kein berechtigtes Interesse an der Ablieferung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf Vorsatz die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder grober Fahrlässigkeit beruhtdas Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller hierfür alleine oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Wenn der Besteller glaubhaft macht, dass ihm aufgrund einer durch eigenes Verschulden des Lieferers eingetretenen Verzögerung ein Schaden entstanden ist, so ist er unter Ausschluss der über die in diesen Bedingungen geregelten Ansprüche hinaus berechtigt, als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann, zu fordern. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Besteller kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Lieferbedingungen, Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Lieferfristen Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Zulieferung der zu beschichtenden Teile durch den Besteller in einem beschichtungsgerechten Zustand gemäß Ziffer 4 dieser Allgemeinen Liefer- und -termine geltenLeistungsbedingungen, sowie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istwir nach Zeichnungen, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung vollständige Zulieferung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, . Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.3 Werden wir an der rechtzeitigen Klarstellung Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder - hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und Genehmigung / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der Plänehöheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, Einhaltung soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der vereinbarten ZahlungsbedingungenBesteller nach, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlungdass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, Sicherheitsleistung kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. 5.4 Ziffer 5.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendbeliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages5.5 Geraten wir in Verzug, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen so ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem , und nach deren ergebnislosen Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtbeiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 5.6 Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Für die rechtzeitige Dauer der Prüfung von Korrektur-Abzügen, Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Blaupausen usw. durch den Kunden oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und ordnungsgemäße Erfüllung zwar vom Tage der Verpflichtung Absendung an den Kunden bis zum Tage des Auftraggebers vorausEintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Lieferfristen Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auf- trags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und -termine geltenzwar erst mit Bestä- tigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, soweit so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istverantwortlich, nur annäherndfalls diese durch Umstände, wel- che der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Der Beginn Betriebsstörungen – sowohl im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige Lieferzeiten und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges GeschäftPreise. Eine Mehr- hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Kunden nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder Minderlieferung von maxden Lieferanten für etwa entstan- denen Xxxxxxx verantwortlich zu machen. 10% Kommt der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich ihm zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzengewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtAuftragswertes (Eigen- leistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Liefertermins oder der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn Lieferfrist ist der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Eingang der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher mangelfreien Vertragsgegenstände bei der vom Auftraggeber genannten Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort oder die vollständige und vorbehaltlose Abnahme durch den Auftraggeber. (2) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Überschreitet der Lieferant den im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Liefertermin („Verzug“), so hat er dem Auftraggeber einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % vom Wert der Vertragsgegenstände des jeweiligen Einzelvertrages je angefangenem Kalendertag der Terminüberschreitung zu liefernden Unterlagenzahlen, erforderlicher Genehmigungeninsgesamt jedoch höchstens 10 % vom Wert der Vertragsgegenstände des jeweiligen Einzelvertrages, Freigabenes sei denn, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten und/oder der Pläne, Einhaltung Lieferant kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens (Verzögerungsschaden) bleibt unberührt. In diesem Fall wird der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere pauschalierte Schadensersatz auf den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenddarüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages(3) Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessennach dem erfolglosen Ablauf einer von ihm gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und von dem jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb Daneben bleibt der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind Auftraggeber in jedem Fall zulässigberechtigt, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vordie Lieferung/Leistung weiterhin vom Lieferanten zu beanspruchen und zusätzlich den Verzögerungsschaden geltend zu machen. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens (4) Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber für den Fall des Verzugs des Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche zu. (5) Die vorbehaltlose Annahme oder vorbehaltlose Zahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. (6) Sollten für die jeweilige Vertragserfüllung Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers erforderlich sein, die der Auftraggeber nicht an den Lieferanten übergeben hat, kann sich der Lieferant nur zuauf ein Mitverschulden des Auftraggebers am Lieferverzug berufen, wenn er die Unterlagen und Informationen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. (7) Liefert der Verzug Lieferant die Vertragsgegenstände vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der Auftraggeber die Annahmeverweigerung oder die Rücksendung auf Vorsatz Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder grober Fahrlässigkeit beruhtAnnahmeverweigerung, so lagert der Auftraggeber die Vertragsgegenstände bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beginnt in jedem Fall erst am vereinbarten Liefertermin.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus7.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung Er gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis die Lieferung oder Leistung zum Ablauf vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung voraussieht, so muss er uns unter Angabe des möglichen Liefertermins unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Im Falle unserer Zustimmung zu diesem neuen Liefertermin, bleiben Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung unberührt. Lieferzeitverlängerungen nach Ziff. 2.2 bleiben unberührt. 7.2 Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen. 7.3 Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigtVerzug des Auftragnehmers sind wir, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber einer Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuzurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 7.4 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verzug Liefertermin "fix" vereinbart ist, also wir in dem jeweiligen Auftrag zum Ausdruck gebracht haben, dass unser Leistungsinteresse von rechtzeitiger Lieferung abhängig ist, oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern zu können. 7.5 Keiner der Vertragspartner ist für die Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich, sofern die Nichterfüllung auf Vorsatz höherer Gewalt beruht, wie Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Überflutung, Explosionen, Erdbeben, Unruhen und behördliche Maßnahmen. Der Auftragnehmer kann sich dann wirksam auf einen Fall höherer Gewalt berufen, wenn er den Fall höherer Gewalt spätestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin uns gegenüber konkret und im Einzelnen nachgewiesen und schriftlich, per Telefax oder grober Fahrlässigkeit beruhtper E-Mail angezeigt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, so kann sich der Auftragnehmer auf eine Fall höherer Gewalt lediglich dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 24-Stunden-Frist eingetreten ist und für die Lieferverzögerung ursächlich war. 7.6 Ist der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 7.7 Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Hierdurch etwa entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 7.8 Eine vorzeitige Lieferung oder Leistung, die ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, sind wir nicht verpflichtet anzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

Lieferzeit. 4.1 3.1 Produkte werden zu dem in der Auftragsbestätigung von HMS genannten Lieferzeitpunkt ausgeliefert. 3.2 In Fällen, in denen die Herstellung eines Produkts gemäß Angaben des Kunden erfolgt, setzt der Beginn der von HMS angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere der vollständigen und korrekten Arbeitszeichnungen, Angaben über Funktion, Gewicht und Abmessungen des Produkts. 3.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferverpflichtung seitens HMS setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung weiterer vereinbarter Verpflichtungen des Auftraggebers Kunden voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Die Einrede des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendnichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige 3.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitige rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten Lieferanten 3.5 Die vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin verlängert sich um ein den Umständen angemessenes Maß, falls der Kunde nach Beginn der Lieferfrist Änderungen oder Ergänzungen wünscht. Das Gleiche gilt, falls der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt hat, oder falls die Lieferverspätung auf einem Umstand beruht, der gemäß § 8 dieser Verkaufsbedingungen einen Befreiungsgrund darstellt. 3.6 Sofern erkennbar wird, dass das bestellte Produkt nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert werden kann, wird HMS den Kunden hierüber so zügig wie möglich verständigen und dabei auch die Ursache der Verzögerung sowie einen neuen Liefertermin angeben. 3.7 Für einen etwaigen Lieferverzug haftet HMS nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Lieferverzug auf einer von HMS, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von HMS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist vorbehaltendie Schadensersatzhaftung von HMS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässigIm Weiteren haftet HMS nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dem Auftraggeber zumutbarder von HMS zuvertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorin diesem Fall ist die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen des Auftrages und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gelten als unverbindlich. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen setzt auch ansonsten die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag voraus. (2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder dessen Aufstellung/Montage von erheblichem Einfluss sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. (3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. (4) Für unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges gilt folgendes: Beruht der Verzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sogenannten „Kardinalpflicht“, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen richtet sich die Haftung im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Regelungen. (5) Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung/Montage, sobald die betriebsfertige Sendung unser Unternehmen fristgemäß verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. b) Bei Lieferung mit Aufstellung/Montage, sobald der Liefergegenstand betriebsbereit ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages(6) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, auch wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbarwir frei Bestimmungsort liefern; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorbei Lieferung mit Aufstellung/Montage am Tage ihrer Betriebsbereitschaft. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 6.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Lieferfrist beginnt mit der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenAbsendung der Auftragsbestätigung, soweit jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor Beibringen der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlung und nicht bevor alle den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveAuftrag betreffenden Einzelheiten geklärt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Eine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen können wir nicht übernehmen. 6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Lieferfristen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei unvorhergesehener Betriebsstörung oder unvermeidbarer Rohstoff- oder Energie-Verknappung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern oder Unterlieferanten eintreten und auch wenn wir uns bereits in Verzug befunden hatten. 6.3 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, es sei denn, der Besteller hat hieraus keinen Nachteil erlitten. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Nachweispflichtig ist der Auftraggeber berechtigtBesteller. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Begrenzung gilt nicht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigtwenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, oder wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvon uns, unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhte oder darauf, dass wir irgendeine für die Erreichung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. 6.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers um mehr als 30 Kalendertage verzögert, berechnen wir bei Lagerung im Werk die uns durch die Lagerung tatsächlich entstehenden Kosten, jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Zusätzlich berechnen wir die Kosten, die anfallen, um die Lieferung nach Ende der Verzögerung wieder versandbereit zu machen (z.B. erneutes Aufladen von Batterien). Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller dann mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. 6.5 Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 6.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Auslieferung, ausgeschlossen. Schadenersatz statt der Leistung darf der Besteller in diesem Fall nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte oder darauf, dass wir schuldhaft eine für die Erreichung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben.

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Samples: Lieferbedingungen/Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. 4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. 4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus. 4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltbeim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen Der Auftragnehmer wird in Gebiete außerhalb diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorLieferung unverzüglich unterrichten. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus1. Angaben über Lieferfristen und -termine geltensind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich etwas anderes vereinbart istals „verbindlich“ zugesagt wurde. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nur annähernd. Der Beginn jedoch nicht vor Beibringung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Käufer zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den sowie dem Eingang einer vereinbarten AnzahlungZahlung, Sicherheitsleistung der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltdem Nachweis, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenddass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf innerhalb der Liefergegenstand Lieferfrist die Ware das Werk Lager Hörstel verlassen hat hat. 4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuSchaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der Verzug auf Vorsatz Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. 8. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung vereinbarten Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. Lieferfristen und -termine geltenDie Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt cpc vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist cpc berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. cpc behält sich weitergehende Ansprüche vor. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 dieser Bestimmung vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. cpc haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von cpc zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. cpc haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist cpc zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istauf einer von cpc zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, nur annäherndist unsere Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Der Beginn cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns angegebenen Lieferzeit setzt cpc zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verpflichtung des Auftraggebers vorausLieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich für jede vollendete Woche Verzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuLieferwertes, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtmaximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die Einhaltung Angabe der Lieferzeit bzw. des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAuftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Aus- führungseinzelheiten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt gelten als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Waren im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden. (2) Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Liefergegenstand das Werk verlassen Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Be- trieb der Zulieferer stehen dem gleich. Sollte einer oder mehrere dieser Fälle eintreten, sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dem Besteller werden Beginn und Ende derartiger Behinderungen unverzüglich mitgeteilt. (3) Im Falle von Lieferverzug hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehende angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigtNachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, vom der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller weder bei teilweisem Verzug, noch bei Verzug auf den ganzen Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuberufen. (4) Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Verzug Besteller seinerseits erforderliche oder verein- barte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur dann, wenn dieser von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. (5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WSW be- rechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Vorsatz den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder grober Fahrlässigkeit beruhtSchuldnerverzug geraten ist.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung 1. Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Auftragsbestätigungen beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausvom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Baupläne, Baugenehmigungen etc. Lieferfristen und -termine gelten, soweit sowie ebenfalls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung . Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder etwaige AkkreditiveErweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich verschieben die Lieferzeit entsprechendursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine angemessen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen2. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Teillieferungen sind zulässig. 3. Der Kunde kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigtKunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit zu setzen und diese in einer Ablehnungsandrohung zu setzenverbinden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 4. Schadensersatzansprüche Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höheren Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind die Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. 5. Wenn dem Kunden wegen Nichterfüllung in einer Verzögerung die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuSchadenersatzes ist begrenzt auf ½ % für jede volle Woche des Verzuges – einzelne Tage bruchteilig höchstens 5% des Vertragswertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung , wenn der Verzug auf Vorsatz infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht zweckdienlich benutzt werden kann. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt VII. Ziff. 2 und 3 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 3.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAusführungs- bzw. Lieferfristen und -termine geltenLieferzeit beginnt, soweit nicht ausdrücklich etwas sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn mit der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Auftragserteilung beziehungsweise, sofern bei Auftragserteilung noch technische oder kommerzielle Randbedingungen offen sind, mit deren einvernehmlichen Festlegung, sie verlängert sich entsprechend, wenn der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung Besteller vereinbarte Beistellungen oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder vertragliche Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDas gleich gilt, wenn der Besteller mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät. 3.2 Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage oder vergleichbare Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches von MESA Systemtechnik liegen 3.3 Gerät MESA Systemtechnik mit seinen Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten. 3.4 Ist der Besteller Kaufmann, so haftet MESA Systemtechnik im Verzugsfalle oder im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvoll. Ist der Verzug oder die Unmöglichkeit lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im übrigen gilt Ziff. 3.3 Satz 2 entsprechend. 3.5 Das Recht des Bestellers, sich im Falle des Verzuges oder der von MESA Systemtechnik zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders angegeben, mit der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenAbsen- dung der Auftragsbestätigung, soweit jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden beschaffenen Unterlagen, erforderlicher GenehmigungenGenehmigungen oder Frei- gaben, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveAnzahlung und Abklärung aller sonstigen technischen Fragen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Lieferfristen ist Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hinder- nisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes nachweislich von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftraggeber berechtigtLieferer dem Besteller in wichtigen Fällen mittei- len. Setzt der Besteller während des Lieferverzuges eine angemessene, uns schriftlich eine angemessene in jedem Falle per Einschreiben zu versendende Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablehnungs- androhung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Nichter- füllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen steht dem Auftraggeber Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadenser- satzhaftung auf 0,5% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhal- tung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn von einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die Lagerungskosten pauschaliert in Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jeden Monat berechnet, sofern nicht der Lieferer einen tatsächlich höheren oder der Besteller gegebe- nenfalls einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer bleibt au- ßerdem berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller dann mit einer angemessen verlängerten Frist zu be- liefern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Eine Lieferfrist wird im jeweiligen Auftrag vereinbart. Eine solche Vereinbarung erfolgt ausschließlich durch ausdrückliche Bestätigung unsererseits bei Annahme der Verpflichtung des Auftraggebers vorausBestellung. Lieferfristen und -termine geltenIst eine Lieferzeit vereinbart, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn können wir gegen Bereitstellung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere geschuldeten Ware zur vereinbarten Zeit den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDPreis auch dann verlangen, wenn sich der Besteller die Beschaffung bzwWare nicht abnimmt. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge Weitergehende Rechte behalten wir uns vor. 4.3 Die . Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Wir können den Besteller auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Übt der Besteller seine Rechte nicht fristgerecht aus, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist ist eingehaltenmitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber sind wir berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nur Besteller nicht zu. Solche Gründe, wenn die die Einhaltung von Lieferfristen verhindern, können sich ergeben aus der Verzug auf Vorsatz Nichtverfügbarkeit der Leistung (insbesondere der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer) oder grober Fahrlässigkeit beruhtaufgrund Höherer Gewalt. Der Höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung - ohne Verschulden unsererseits - unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenausfall usw., gleichgültig, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder den Frachtführern eintreten. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 10. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

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Samples: Delivery and Payment Terms

Lieferzeit. 4.1 1. Die Liefer- bzw. Leistungszeit (nachfolgend „Lieferzeit“ genannt) ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden. Ihre Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige voraus, dass alle kaufmännischen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Verpflichtung des Auftraggebers vorausFall, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendangemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit. 3. Ist der Kunde Unternehmer, die ist die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt gemeldet ist. Bei Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. 4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten. 5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist der Auftraggeber er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Netto-Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns schriftlich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu setzenerklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII. der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvorliegenden Bedingungen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu zählen insbesondere Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung etc. Dies gilt auch wenn Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten betroffen sind. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 5. Entsteht dem Käufer aufgrund einer Verzögerung, die der Verkäufer zu verschulden hat, ein Schaden, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, einen Verzugsschaden zu fordern, der für jede volle Wocheder Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung entspricht, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 6. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 7. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Vertragspflichten des Auftraggebers Käufers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 5.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die rechtzeitige Ausführung eines erteilten Auf- trags vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung zwischen HT Tooling und ordnungsgemäße dem Vertragspartner einvernehmlich klargestellt sind und sich beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf den Zeitpunkt der Fertig- stellung der zu liefernden Gegenstände am Sitz von HT Tooling. 5.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten durch den Vertrags- partner, Unvorhergesehen Ereignisse, die HT Tooling bzw. ein etwaiger Vorlieferant von HT Tooling auch bei Beachtung der Verpflichtung des Auftraggebers vorauszumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Betriebs- störungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Zulieferer, sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse oder geänderter gesetzlicher Vorschriften, verlängern die Lieferzeit ange- messen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. 5.3 Das Gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen/die Er- bringung von Leistungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzei- tig eingehen sowie bei nachträglicher Änderung der Bestellung und einer Beschädigung bei der Bearbeitung eines Werkstücks, die auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht ver- meidbar war. Lieferfristen Der Vertragspartner wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit unverzüglich informiert. 5.4 Teillieferungen und -termine gelten-leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndsie dem Vertragspartner zumutbar sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Für Teillieferungen und -leistungen gelten die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit Zahlungsbestimmungen nach Ziffer 4 dieser AGB entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen 5.5 HT Tooling haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des VertragesVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für grobe Fahrläs- sigkeit ist auf den vertragstypischen, die die Lieferzeit beeinflussenvorhersehbaren Schaden begrenzt, verlängert soweit es sich diese angemessennicht um eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb In anderen Fällen der BRD, wenn sich die Beschaffung Verzögerung der Leistung wird Schadenersatz neben der Leistung bzw. Beibringung erforderlicher in- statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende An- sprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer HT Tooling u. U. gesetzten Lie- fer- und/oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorLeistungsfrist ausgeschlossen. 4.3 5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so ist HT Tooling berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung ent- standenen Kosten zu berechnen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Lagerung im Werk von HT Tooling wird mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Nach Xxxx von HT Tooling können alternativ auch die tatsächlichen Lagerkosten in Rechnung gestellt werden. Der Vertrags- partner hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Nach Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder vor- genannten Zwei-Wochen-Frist kann HT Tooling anderweitig über die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu liefernde Ware verfü- gen und den Vertragspartner mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser angemessen verlängerter Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtbeliefern.

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Samples: Liefer , Leistungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung insbesondere von Plänen und Genehmigung der PläneMustern, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveBesteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei verzögerten Zulieferungen, soweit sie nachweislich auf die Lieferzeit entsprechendFertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt gemeldet ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Soweit eine Vorabnahme zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber Vorabnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Vorabnahmebereitschaft. 4. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung ein Teil der Lieferung unmöglich wird und er kein berechtigtes Interesse an der Ablieferung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teil- lieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller hierfür alleine oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 5. Wenn der Besteller glaubhaft macht, dass ihm aufgrund einer durch eigenes Verschulden des Lieferers eingetretenen Verzögerung ein Schaden entstanden ist, so ist er unter Ausschluss der über die in diesen Bedingungen geregelten Ansprüche hinaus berechtigt, uns schriftlich als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann zu fordern. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten ist der Auftraggeber Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dass dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz Besteller kein oder grober Fahrlässigkeit beruhtein geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt (1) Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben verbindliche Lieferfristen zugesagt. (2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber die rechtzeitige für die Lieferung erforderlichen und ordnungsgemäße Erfüllung von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat. (3) Unsere Lieferpflicht ruht ferner, solange der Verpflichtung Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers voraus. Lieferfristen begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger oder angemahnter Rechnungen) und -termine gelten, soweit der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung sind wir ganz oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber teilweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (4) Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Wir werden den Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen umgehend unterrichten. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. (5) Geraten wir mit einer Lieferung in Höhe Verzug, so ist unsere Haftung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des vorhersehbaren Schadens stehen Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber nur zugar kein Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdass ein höherer Schaden entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige voraus, dass alle kaufmännischen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Verpflichtung des Auftraggebers vorausFall, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendangemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die 5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessensteht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt Käufer sobald als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vormöglich mit. 4.3 5.3 Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt gemeldet ist. Bei Soweit eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. 5.4 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten. 5.5 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist der Auftraggeber er berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche gemäß Ziffer 5.7 ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 5.6 Setzt der Käufer uns schriftlich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 5.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.4 der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvorliegenden Bedingungen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung 1. Lieferungen erfolgen ab Werk. 2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 3. Wir können – unbeschadet unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Rechte aus Verzug des Auftraggebers voraus– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um denjenigen Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. 4. Lieferfristen Für Lieferzeiten von Werkzeugeinrichtungen gilt im Weiteren: Es ist zu unterscheiden zwischen Entwicklungs-Auftrags- und -termine geltensonstigen Werkzeugeinrichtungen. Lieferzeiten für die Entwicklungs-Auftrags-Werkzeugeinrichtungen sind vollkommen unverbindlich; es handelt sich mit Rücksicht darauf, dass es konstruktive Neuentwicklungen betrifft, stets nur um eine unverbindliche Absichtserklärung unsererseits. Auch erhebliche Lieferverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Entschädigungsforderungen und nur dann zum Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die Entwicklungs-Auftrags-Werkzeugeinrichtung, wenn unter voller Würdigung der Interessen der Parteien und des bisherigen Aufwandes dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag insoweit unzumutbar ist. Für den Fall, dass der Ausschluss von Entschädigungsforderungen nicht wirken sollte, sind diese auf 5 % des Lieferwertes beschränkt. Bei Werkzeugeinrichtungen, die keine Entwicklungs-Auftrags-Werkzeugeinrichtungen sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn wir schuldhaft nicht innerhalb einer nach Überschreiten der Lieferfrist gesetzten Nachfrist von höchstens 4 Monaten liefern. Wir teilen dem Auftraggeber auf Anfrage bei Auftragsannahme, spätestens innerhalb einer in der Auftragsbestätigung gesetzten Lieferfrist mit, ob es sich bei den Werkzeugeinrichtungen um Entwicklungs-Auftrags-Werkzeug oder sonstiges Werkzeug handelt. Im Übrigen gelten auch für Werkzeuge obige Bestimmungen über den Beginn der Lieferzeit. 5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, nur annäherndsind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferzeit entsprechendLiefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorXI dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 6.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 6.2 Ist der Käufer Unternehmer, haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.3 Wenn die Behinderungen länger als einen Monat dauert, ist der Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Unternehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. 6.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Unternehmer Anspruch auf eine Verzögerungsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. 6.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Unternehmer nicht von Interesse. 6.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Unternehmers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen 6.7 Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des Vertragesuns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Unternehmer über. 6.8 Ist der Käufer Verbraucher, wird die Dauer der gesetzlich zu setzenden Nachfrist bei Vorliegen von durch uns zu vertretender Lieferungsverzögerungen auf zwei Wochen festgelegt, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb mit Eingang der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir Nachfristsetzung bei uns vorbeginnt. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Vereinbarung von Lieferfristen und -termine geltenLieferterminen bedarf der Schriftform. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, soweit jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istvor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unter- lagen, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen Genehmigungen und Freigaben sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die wir unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferung steht unter dem Auftraggeber mitgeteilt Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. 4. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gege- nüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. 5. Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferung als bedungen. 6. Erfolgen Abnahme oder Abruf nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit oder, falls kein Endzeitpunkt vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber , nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDies gilt nicht, wenn die Verspätung von uns zu vertreten ist. Unser Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unbe- rührt. 7. Für den Fall, dass Zweifel an der Verzug auf Vorsatz Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, insbesondere wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder grober Fahrlässigkeit beruhtüber sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Erstbestellungen behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuliefern.

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Lieferzeit. 4.1 Lieferfristen und –termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich, ansonsten sind Lieferzeitangaben nur annähernd und unverbindlich. 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt die rechtzeitige voraus, dass alle kaufmännischen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigabenihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Beispiel Beibringung ein unterschriebenes NDA, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung oder sonstiger Zahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der PläneFall, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe Dies gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässignicht, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorLieferant die Verzögerung zu vertreten hat. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. 4.4 Die Lieferfrist verzögert sich angemessen bei beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant nicht verschuldet hat, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind vom Lieferanten auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mitteilen. 4.5 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass der Lieferant die Belieferung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant kann dann die Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen. 4.6 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 2 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutretendie Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. 4.7 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Schadensersatzansprüche der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 4.8 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Nr. 4.2 bis 4.6 sind analog anwendbar. 4.9 Weitere Ansprüche als die in dieser Nr. 4 ausdrücklich genannten wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuVerspätungen der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller gegen den Lieferanten nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtsoweit sich diese ausdrücklich aus Nr. 8 dieser Bedingungen ergeben.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages(2) Setzt uns der Besteller, die die Lieferzeit beeinflussennachdem wir den vereinbarten Liefertermin bereits 6 Wochen überschritten haben, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so beschränkt sich sein Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner keine Interesse mehr. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. (3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist. (4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk/ Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist für abzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb unseres Willens liegen, sofern sie sich nachweislich maßgeblich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes auswirken. Dies gilt auch bei Eintreten solcher Umstände bei unseren Unterlieferanten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen. (5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung anfallenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, soweit der Besteller nicht geringere Kosten nachweist. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Lieferfrist beginnt mit der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAbsendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Lieferfristen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Günsel nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn oder Ende derartiger Hindernisse wird Günsel in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglich mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mind. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. Günsel ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu setzen. Nach fruchtlosem verfügen und den Besteller nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Verzögerung auf der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtGrundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Reparaturbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere sind wir berechtigt, den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu liefernden Unterlagenverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, erforderlicher Genehmigungengeht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, Freigabenin dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist 3. Höhere Gewalt, Aufruhe, Streit, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um Ihre Dauer die vereinbarte Lieferfrist. 4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandener Schaden verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere wegen des Verzugs nicht in den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendzweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 4.2 Bei späteren Abänderungen 5. Sofern der Besteller wegen des VertragesVerzuges des Lieferers Schadenersatz statt Leistung verlangen kann, die die Lieferzeit beeinflussenso beschränkt sich dieser Anspruch bei nicht vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung auf höchstens 30 % des Preises für den Teil der Lieferung, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen der wegen des Verzuges nicht in Gebiete außerhalb den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, es sei denn, der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorBesteller kann einen höheren Schaden nachweisen. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, es sei denn, der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe auszuführen, soweit sie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Werden nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenoder aus anderen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorauszu vertretenden Gründen, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung Änderungen an unserer Leistung erforderlich oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen kommt es infolge höherer Gewalt uswoder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und durch uns nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorleistungen unserer Lieferanten, Transportprobleme)zu Verzögerungen, verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine entsprechend. gilt nachstehende Ziffer 9Dabei können wir und der Vertragspartner zurücktreten. Richtige Im Falle der genannten Lieferverzögerungen werden Sie unverzüglich informiert und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehaltenim Falle des Rücktritts werden die ggf. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässigerfolgten Leistungen unverzüglich zurückerstattet, soweit dem sollte der Vertragspartner Verbraucher sein. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir die uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehaltenbereits entstandenen Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat es sich nicht um einen Verbraucher handelt und die Forderung nicht als unverhältnismäßig hoch nachgewiesen werden kann. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Verzuges oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe sind nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser Bedingungen beschränkt. Der Abbau des vorhersehbaren Schadens stehen Messestandes erfolgt ab Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. Ausstellers sind unmittelbar nach dem Auftraggeber nur zuEnde der Messe zu entfernen, wenn so dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtStandabbau ohne Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden kann.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Ver- sandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen. 4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent- standenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. 4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus. 4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltbeim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen Der Auftragnehmer wird in Gebiete außerhalb diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorLieferung unverzüglich unterrichten. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus7.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung Er gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis die Lieferung oder Leistung zum Ablauf vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Auftrag- nehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung voraussieht, so muss er uns unter An- gabe des möglichen Liefertermins unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Im Falle unserer Zustim- mung zu diesem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung unberührt. Lieferzeitverlängerungen nach Ziff. 2.2 bleiben unberührt. 7.2 Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen. 7.3 Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigtVerzug des Auftragnehmers sind wir, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber einer Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuzurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 7.4 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verzug Liefertermin "fix" vereinbart ist oder wenn der Auftrag- nehmer erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern zu können. 7.5 Keiner der Vertragspartner ist für die Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich, sofern die Nichterfüllung auf Vorsatz höherer Gewalt beruht, wie Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Überflutung, Explosionen, Erdbeben, Unruhen und behördliche Maßnahmen. Der Auftragnehmer kann sich dann wirksam auf einen Fall höherer Gewalt berufen, wenn er den Fall höherer Gewalt spätestens 24 (vier- undzwanzig) Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin uns gegenüber konkret und im Einzelnen nachgewiesen und schriftlich, per Telefax oder grober Fahrlässigkeit beruhtper E-Mail angezeigt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, so kann sich der Auftragnehmer auf eine Fall höherer Gewalt lediglich dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 24-Stunden-Frist eingetre- ten ist und für die Lieferverzögerung ursächlich war. 7.6 Eine vorzeitige Lieferung oder Leistung, die ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, sind wir nicht verpflichtet anzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie mit dem Besteller voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen Die Einrede des nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenderfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung Folge eines von max. 10% uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der Bestellmenge behalten wir uns vorweiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 4.3 Die Lieferfrist (4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist eingehaltenuns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wenn bis zum Ablauf ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von Lieferfristen ist 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. (7) Setzt uns der Auftraggeber berechtigtBesteller, uns schriftlich nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht. (8) Weisen wir nach, dass wir trotz angemessener Sorgfalt bei Auswahl und Überwachung unserer Zulieferer und trotz Abschlusses der Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wird. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (9) Kommt der Besteller in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Auftraggeber nur zuZeitpunkt auf den Besteller über, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtin dem dieser in Annahmeverzug gerät.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. (1) Der Beginn der von uns der PD angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie voraus, die rechtzeitige im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und ordnungsgemäße vollständige Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. (2) Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der die PD von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von der PD zu vertretender Umstände liegen und auf die die PD keinen Einfluss nehmen kann, z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendBetriebsablauf stören. 4.2 Bei späteren Abänderungen (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die PD berechtigt den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung-en zu verlangen. (4) Wurde ein Fixtermin für die Erfüllung des VertragesAuftrages vereinbart und kommt es später zu weiteren Aufträgen des Bestellers, die zu einer Verzögerung der Lieferfristen führen, verlieren Vereinbarungen über zu zahlende Vertragsstrafen, die Lieferzeit beeinflussenbei Überschreitung des Termins fällig würden, verlängert ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn während der Vertragserfüllung durch Unzulänglichkeiten, die PD nicht zu vertreten hat, die z.B. in der baulichen Beschaffenheit ihre Ursache finden, über die der Besteller PD nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb zeitlich auf die Ausführung der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Leistungen durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorPD auswirken. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenLieferzeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wie sie im Auftrag angegeben ist, nur annähernd. Der Beginn der ist von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendentscheidender Bedeutung. 4.2 Bei späteren Abänderungen des VertragesSofern der Lieferant irgendwelche Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines Liefertermins erwartet, wird der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dem Käufer darlegen: (a) den Grund oder die Gründe für den absehbaren Lieferverzug; (b) die Maßnahmen, die die Lieferzeit beeinflussenvom Lieferanten ergriffen werden, verlängert sich diese angemessenum den Lieferverzug zu minimieren; (c) den neuen Liefertermin. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb Sollte eine derartige Benachrichtigung erfolgen, kann der BRDKäufer nach seinem eigenen Ermessen entweder: (a) einen überarbeiteten Lieferplan genehmigen; (b) den jeweiligen Vertrag wegen Vertragsverletzung durch den Lieferanten kündigen, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung indem er dem Lieferanten innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässigden Lieferanten eine Kündigung zukommen lässt, soweit ohne dass wegen dieser Kündigung eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorLieferanten entsteht. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehaltenSofern der Lieferant aus irgendeinem Grund die Lieferung aller durch den Vertrag abgedeckten Waren nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist oder im Rahmen des überarbeiteten Lieferplans, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat gemäß Artikel 4.2 genehmigt wurde, vollständig ausführt, kann der Käufer, nach seiner Xxxx: (a) einen überarbeiteten Lieferplan genehmigen; (b) die Gesamtmenge der durch den Vertrag abgedeckten Waren um die Menge der unterlassenen Lieferungen reduzieren und den Preis anteilig reduzieren; (c) den entsprechenden Vertrag wegen Vertragsverletzung durch den Lieferanten mittels eines entsprechenden Bescheids an den Lieferanten kündigen, und für die nicht gelieferten Waren anderswo Ersatzprodukte kaufen und dem Lieferanten alle dadurch eventuell entstandenen Verluste in Rechnung stellen; ohne dass für den Käufer eine Haftung oder Verbindlichkeit durch eine solche Änderung, Reduzierung oder Kündigung entsteht. 4.4 Vorzeitige Lieferungen der durch einen Vertrag abgedeckten Waren, d.h. vor dem im Auftrag oder einem genehmigten überarbeiteten Lieferplan festgelegten Zeitpunkt, sind ohne die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe vorherige schriftliche Zustimmung des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtKäufers unzulässig.

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Samples: Globale Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenLiefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes anderweitig vereinbart, unverbindlich und gelten immer ab Druckfreigabe. Soweit keine fixen Liefertermine vereinbart istsind, nur annäherndsondern eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt bzw. Der Beginn wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Prüfung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAndrucke, insbesondere Fertigungsmuster usw. durch den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich AG ist die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen jeweils unterbrochen und zwar vom Tage Absendung an den AG bis zum Tage des VertragesEintreffens seiner Rückäußerung. Verlangt der AG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Lieferzeit Anfertigungsdauer beeinflussen, verlängert sich diese angemessenso beginnt eine neue Lieferzeit beginnend mit dem Datum der Bestätigung der Änderung seitens des AN zu laufen. Dasselbe gilt Der AN haftet bei Überschreitung der Lieferzeit nur für Lieferungen in Gebiete außerhalb Umstände, die vom AN zu vertreten sind. Unvermeidbare, unvorhersehbare, außergewöhnliche, vom AN nicht zu vertretenen Ereignisse, wie kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, auch bei Vorlieferanten, die erst nach Vertragsschluss eintreten oder dem AN erst nach Vertragsschluss bekannt werden, suspendieren die Vertragspflichten des AN für die Dauer der BRD, wenn sich die Beschaffung bzwStörung und im Umfang ihrer Wirkung. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten Der AG ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber weder berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung in einem derartigen Falle vom Auftrag zurückzutreten, noch Schadensersatzansprüche geltend zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtmachen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 5.1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Lieferzeit beginnt mit der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenAbsendung der Auftragsbestätigung, soweit jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung Genehmigungen und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen5.2. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitget eilt ist. 5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörung durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des W illens des Lieferers liegen, wie z. B. sonstige Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, und dies alles, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferern des Lieferers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4. W enn dem Auftraggeber mitgeteilt Besteller wegen einer Verzögerung, die inf olge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen , Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Verzugsentschädigung zu setzenfordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Sie beträgt für jede volle Woche der Auftraggeber berechtigtVerspätung 1/2%, im ganzen aber höchstens 5% vom Vertrag zurückzutretenW ert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im W erk des vorhersehbaren Lieferers entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausBestellers, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlungvoraus. Unvorhergesehene Ereig- nisse, Sicherheitsleistung die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstö- rungen, Streik, Aussperrung, Hoheitsakte der BRD oder etwaige Akkreditiveder Regierun- gen der Herstellungsländer, Ausschusswerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - , verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Werden diese Voraussetzungen Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigung Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllteingehen, verlängert sich ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Die Lieferzeitangabe setzt ferner voraus, dass alle Teile, die Lieferzeit entsprechendder Be- steller zur Fertigstellung bzw. Erprobung beistellt, uns zu dem fest- gesetzten Termin zur Verfügung gestellt werden. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD(2) Teillieferungen sind zulässig. (3) In unserem Angebot gegebene Lieferzeiten unterliegen dem Zwi- schenverkaufsvorbehalt und sind nur dann verbindlich, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind sie in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorunserer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt werden. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu(4) Wird um Lieferaufschub durch den Besteller gebeten, (I) werden keine Kosten anfallen, wenn der Verzug gewünschte Aufschub nicht mehr als 30 Tage überschreitet, (II) werden Kosten entstehen, wenn der Lieferaufschub 30 Tage überschreitet. 6. Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtden Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. (2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des des Bestellers, wenn wir den Transport organisieren. .

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Angegebene Lieferzeiten sind Zirka-Zeiten. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Zur Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt der vereinbar- ten Lieferzeit sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Obliegenheiten (Zurverfü- gungstellung von Unterlagen, Genehmigung der Ausführungsunterlagen etc.) unverzüglich er- füllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, wel- che die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenAusführungsdauer beeinflussen, soweit so beginnt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndmit der Bestätigung der Änderung die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit neu zu laufen. Der Beginn der Unvorhergesehene Umstände, die von uns angegebenen nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Be- triebsstörungen, Energieknappheit u. ä., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlän- gern die Lieferzeit setzt angemessen, mindestens um die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Dauer der Verpflichtung des Auftraggebers vorausBehinderung, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung Erfüllung unserer Verbindlichkeit gehindert sind. Aus einer solchen Ver- längerung der Pläne, Einhaltung Lieferzeit können Schadensersatzansprüche nicht hergeleitet werden. Setzt uns der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des VertragesAuftraggeber bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, mit der Erklärung, dass er nach Fristablauf die Lieferzeit beeinflussenAbnahme der Ware ablehne, verlängert sich diese angemessenist bei Nichteinhaltung dieser Frist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDAnsprüche auf Ersatz des Verzögerungs- und Nichterfüllungsschadens stehen dem Auftraggeber statt des Rück- trittsrechtes nur dann zu, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- Lieferung auf Grund vorsätzlichen Handelns oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen aus grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.Allgemeine Vertragsbedingungen

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein als solcher bezeichneter Festtermin vereinbart wurde. 2. Maßgeblich sind dabei die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveZahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendLieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten3. Teillieferungen sind in jedem Fall einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig. Bei zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung diese gesondert abzurechnen. Dies gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- insbesondere, wenn der Kunde den Lieferumfang oder Minderlieferung von max. 10% den Zeitpunkt der Bestellmenge behalten wir uns vorAbholung unserer für versandbereit erklärten Lieferungen vorgibt. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn bis zum Ablauf die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istLieferfrist in angemessenem Umfang. Bei Nichteinhaltung Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von Lieferfristen der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (insbesondere solche für den entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen. 5. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die zu Ziffer 4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. 6. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des vorhersehbaren Schadens stehen Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf (5) % des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach. 7. Ist mit dem Auftraggeber nur zuKunden ein Abnahmetermin für die Lieferung vereinbart und wird dieser aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von dem Kunden nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, die Ware vor der Lieferung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist dann binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 8. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtFertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige von uns in Aussicht gestellten Fristen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausTermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin von uns zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine geltenLiefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, soweit Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. (3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht wurde oder abgeholt worden ist. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie einer Pandemie, die außerhalb des Willen des Lieferers liegen, verlängern die Lieferfrist im angemessenen Rahmen. Weitergehende Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche) können nicht geltend gemacht werden. (4) Bei technischen Änderungen, die nach Auftragsbestätigung vom Auftraggeber gewünscht werden, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages(5) Wird die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich durch die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige Lagerung entstehenden Kosten vom Kunden zu erheben und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehaltennach Ablauf einer dem Auftraggeber mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit verlängerter Frist zu beliefern. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vormöglich. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von OSR schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei OSR eingeht. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Waren bis zum zu dem Ablauf der Liefergegenstand vereinbarten Lieferzeit das Werk verlassen oder OSR dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von OSR, es sei denn, OSR hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istden Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Bei Nichteinhaltung OSR ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. OSR informiert den Besteller unverzüglich, wenn OSR von Lieferfristen seinem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigteiner angemessenen Nachfrist, die er OSR nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberechtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung Abklä- rung aller technischen technischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, soweit der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendKunde hieran mitwirken muss. 4.2 Bei späteren Abänderungen des VertragesSofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich infor- mieren und gleichzeitig die Lieferzeit beeinflussenvoraussichtliche, verlängert sich diese angemessenneue Lieferfrist mit- teilen. Dasselbe Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich insbesondere die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehaltenZulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden sowie die gesetz- lichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Minderlieferung von max. 10% Unzu- mutbarkeit der Bestellmenge behalten wir uns vorLeistung/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 4.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzli- chen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde, im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit unter Ausschluss weiterer Rechte, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Lieferfrist ist eingehaltenSchadenspauschale beträgt für jede vollendete Ka- lenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Auftragswert), wenn bis zum Ablauf insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswerts desjenigen Teils der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht recht- zeitig oder die Versandbereitschaft nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz Kunden gar kein Schaden oder grober Fahrlässigkeit beruht.ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauscha-

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Samples: General Terms of Delivery and Payment

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige 1. Leistungsfristen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenTermine sind nur verbindlich, soweit nicht deren Einhaltung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, nur annäherndwenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher . Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltZahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendLeistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. 4.2 2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten. 3. Bei späteren Abänderungen des VertragesSachverhalten, die die Lieferzeit beeinflussenwir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich diese eine Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb In jedem Fall der BRDVerzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn sich seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die Beschaffung bzwvorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Beibringung erforderlicher in- Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorvorsätzlich verursacht. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist5. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist Im Falle des Verzuges mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens unserer Leistung stehen dem Auftraggeber nur die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, wenn insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt. 6. Kommt der Verzug Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtden Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige 5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltengelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 5 Werktagen vor bzw. 5 Werktagen nach der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendauf jeden Fall noch als rechtzeitig. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages5.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten sind, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb hat uns der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit Ablehnungsandrohung zu setzendem Tag nach dem ursprünglich vereinbarten Termin beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Nachfrist ist der Auftraggeber Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.3 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Kunden gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug. 5.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 4 Wochen an, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. 5.5 Ist uns die Einhaltung des vorhersehbaren Schadens stehen vereinbarten Liefertermins aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, weil beispielsweise Spezifikationen des Produkts nicht feststehen, die vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen mangelhaft sind oder Zeichnungsänderungen angekündigt, aber noch nicht erfolgt sind, tritt ein Lieferverzug unsererseits nicht ein. Die Lieferfrist beginnt mit dem Auftraggeber nur zuZeitpunkt neu zu laufen, wenn der Verzug sobald alle Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Details das Produkt betreffend, bei uns vorliegen und komplett sind. 5.6 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von ZEG schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ZEG, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzah- lung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die verein- barte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei ZEG eingeht. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder ZEG die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von ZEG, es sei denn ZEG hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istden Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Bei Nichteinhaltung ZEG ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. ZEG informiert den Besteller unverzüglich, wenn ZEG von Lieferfristen ihrem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigteiner angemessenen Nachfrist, die er ZEG nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberechtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbind- lich soweit sie nicht vorher von uns schriftlich als verbindlich be- zeichnet werden. 2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten An- zahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei uns eingeht. Die Einhal- tung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Er- füllung der Verpflichtung übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die 3. Die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf zu dem Ab- lauf der Liefergegenstand vereinbarten Lieferzeit das Werk verlassen hat oder wir die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Auftraggeber mitgeteilt istVorbehalt ordnungsgemäßer, ins- besondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von uns, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbeliefe- rung zu vertreten. Bei Nichteinhaltung Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir infor- mieren den Besteller unverzüglich, wenn wir von Lieferfristen unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigtBesteller nach fruchtlosem Ab- lauf einer angemessenen Nachfrist, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigtdie er nach Eintritt des Ver- zugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberechtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Der Lauf der vereinbarten Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung und aller Bedingungen des Geschäftes vereinbart sind und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Vertragspflichten des Auftraggebers Bestellers – insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen – voraus. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streiks und ähnliche Maßnahmen, Verzögerung in der Lieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Ausschuss ...) – gleichviel ob sie bei ihm oder bei seinen Lieferanten eintreten – um die dadurch bedingte Zeitspanne, wenn die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes dadurch erheblich beeinflusst worden ist. Derartige Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als genau und verbindlich vereinbart worden. Der Beginn Die zu setzende Nachfrist hat bei Lieferungen aus dem Inland mindestens 10 und bei Lieferungen aus dem Ausland mindestens 30 Tage zu betragen. Wird die Nachfrist vom Lieferer schuldhaft nicht eingehalten, ist der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Besteller zum Rücktritt berechtigt. Alle sonstigen oder weitergehenden Ansprüche des Bestellers – auch soweit sie aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden können – sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Lieferfristen und ordnungsgemäße Erfüllung -termine auch mit der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Meldung der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt Versandbereitschaft als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Ware ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder die Versandbereitschaft anderen Abschlüssen dem Auftraggeber mitgeteilt Lieferer gegenüber in Verzug ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 a) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf Ende der Liefergegenstand Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat. b) Erhält der Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird der Lieferer den Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Lieferer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als 4 Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht. c) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. d) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einlagerungskosten werden berechnet in Höhe der am Sitz des Lieferers ortsüblichen Lagermiete. Die Lieferfrist beginnt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt die vom Besteller zu erbringenden und zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nicht vorliegen oder eine etwa vereinbarte Anzahlung nicht eingegangen ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigtSollte die Lieferfrist auf Wunsch des Bestellers verschoben werden, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verpflichtet sich dieser dem Lieferer entstehende Einlagerungskosten zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtersetzen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Unvorhergesehene Ereignisse, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung außerhalb unseres Willens liegen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikte, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl beim Lieferer wie beim Unterlieferer wie auch Lieferverzug durch den Transportunternehmer, verlängern die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Verpflichtung Dauer des Auftraggebers vorausEreignisses angemessen. Lieferfristen und -termine geltenDas gleiche tritt ein, soweit wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndrechtzeitig eingehen. Der Beginn Bei Überschreiten der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Lieferfrist bestehen keinerlei Rechte des Auftraggebers vorausBestellers, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, bleibt der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveBesteller zur Abnahme verpflichtet. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung wird ausgeschlossen. Liefertermine bleiben unverbindlich bis sie von Ringer schriftlich bestätigt werden. Eine genaue Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDist nur verbindlich, wenn sich die Beschaffung bzwsie schriftlich von Ringer anerkannt wird. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässigerfolgt nach Anzeige der Versandbereitschaft von Seiten des Bestellers ein solcher Abruf nicht, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Besteller über Aufforderung des Lieferers zur Abnahme binnen vier Wochen ab Anzeige der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtVersandbereitschaft verpflichtet.

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Samples: Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausangegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Lieferfristen und -termine geltenIst eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommen wir nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDVerzug, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzenvon mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen Ein Rücktritts- recht bei Lieferverzug steht dem Auftraggeber Kunden nur zu, wenn innerhalb der Verzug Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgelei- tet werden. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Wir behalten uns Teillieferungen vor, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtgrobes Verschulden vorliegt. Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 3o Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Sollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerun- gen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Liefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungs- wünsche des Käufers können nach Auftragsbestätigung nur berücksichtigt werden, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Ein Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferzeit sind damit in jedem Fall ver- bunden. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 3.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt vereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfristen be- ginnen mit dem Tag, an dem der Käufer die vorbehaltlose Auftragsbestätigung des Liefe- ranten erhält. Geht die Ware nicht am vereinbarten Ort und Liefertermin ein, kommt der Lie- ferant automatisch in Verzug. 3.2 Teillieferungen, oder vorzeitige Lieferungen von mehr als drei Werktagen, bedürfen der vor- herigen Zustimmung des Käufers. 3.3 Der Lieferant hat den Käufer unverzüglich über eingetretene oder wahrscheinlich eintre- tende Umstände, die den vereinbarten Liefertermin beeinträchtigen können, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Verzögerung zu minimieren oder Ersatz von Dritten zu beschaffen. 3.4 Verzögerungen, die durch fehlende, vom Käufer zu liefernde Informationen, Unterlagen oder Gegenstände verursacht werden, sind nur insoweit entschuldbar, als der Lieferant die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenLieferung dieser Unterlagen oder Gegenstände verlangt hat oder wenn er den Käufer rechtzeitig darauf hingewiesen hat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenddass Unterlagen fehlen. 4.2 Bei späteren Abänderungen 3.5 Ausser im Falle höherer Gewalt, im Übrigen jedoch allein durch die Verspätung und ohne dass der Käufer einen Schaden nachweisen müsste, hat der Lieferant für jeden Kalendertag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0.1% des VertragesVertragspreises zu zahlen, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. maximal 10% der Bestellmenge behalten wir uns vordes Vertragspreises für die betreffende Lieferung. Rohstoffmangel oder Verzögerungen durch Subunternehmer oder Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nicht, es sei denn, diese Verzögerungen seien ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das gesetzliche Recht des Käufers, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu ma- chen, bleibt vorbehalten. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten3.6 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, wenn bis zum kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einer Woche, unverzüglich vom Vertrag zu- rücktreten. 3.7 Ist absehbar, dass der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istvereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wird, kann der Käufer vom Vertrag vorzeitig zurücktreten. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigtLieferant - zusätzlich zu allen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen des Käufers - verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtalle bereits geleisteten Zahlungen zu- züglich 5 % Zinsen pro Jahr zurückzuerstatten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Unsere Lieferzeiten sind von korrekten und pünktlichen Lieferungen unserer eigenen Lieferanten abhängig. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt zeit- gerechte Lieferung der Produkte hängt ausserdem davon ab, ob der Kunde alle vereinbarten Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, wie etwa die rechtzeitige Übergabe aller notwendigen behörd- lichen Zertifikate und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigabensowie, wo verein- bart, dem Design der rechtzeitigen Klarstellung Produkte zugestimmt und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendfällige For- derungen pünktlich beglichen hat. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen2. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten Falls wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehaltenin Lieferverzug befinden, wenn bis zum Ablauf hat uns der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Kunde eine angemessene Nachfrist anzusetzen, innerhalb welcher wir die Produkte nachliefern können. Das Recht, wegen Lie- ferverzugs vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Schäden, welche dem Kunden aus einer verspäteten Liefe- rung erwachsen, ersetzen wir nur, wenn wir den Verzug grobfahrlässig oder absichtlich verursacht haben. 3. Ist der Kunde selbst gegenüber uns in Verzug mit Ablehnungsandrohung seinen Verpflichtungen, ist Plaston an die Lieferzeit nicht mehr gebun- den. Sie ist in guten Treuen neu zu setzenverhandeln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Wird diese nicht neu verhandelt, verlängert sie sich angemessen. 4. Ist die Nichteinhaltung der Auftraggeber Lieferzeit durch höhere Ge- walt, Arbeitskonflikte oder andere Umstände verursacht wor- den, die ausserhalb unserer Einflusssphäre liegen, haben wir das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lie- ferzeit. In einem solchen Fall sind wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDies gilt auch dann, wenn der Verzug auf Vorsatz die angeführten Um- stände während eines Verzuges oder grober Fahrlässigkeit beruhtbei einem Lieferanten eintreten. Für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines sol- chen Lieferverzuges entstehen, haften wir nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Als Zusicherung gilt nicht die Angabe einer Kalenderwoche auf unserer Lieferverpflichtungen Auftragsbestätigung. 4.2 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Kunden voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Kunden gegebenenfalls zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat hat. 4.4 Die admixx haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Terrorismus, Embargo, Blockade, Aufstand, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Orkan, Flutwelle, Vulkanausbruch, Epidemie oder Quarantäne, Gesetz, Anordnung, Verkündung, Vorschrift, Verordnung, Aufforderung, Handlung oder Unterlassung einer Regierungsstelle, insbesondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder sonstige behördliche Maßnahmen oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istausbleibende Selbstbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die admixx nicht zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuvertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. 4.5 Teillieferungen sind innerhalb der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvon uns angegebenen Lieferzeiten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren, nicht der ursprüngliche vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausSelbstbelieferung ist vorbehalten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Lieferzeit entsprechend. 4.2 wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohmaterialien und Hilfsstoffe. Das Gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Vertragsrücktritt teilweise oder ganz durch uns ist möglich, wenn wesentliche Störungen wie oben beschrieben eintreten und eine Belieferung nicht mehr gewährleistet ist. Als Umstand höherer Gewalt gelten auch alle vom Willen des Verkäufers unabhängigen Umstände wegen denen die Erfüllung seiner Verpflichtungen beziehungsweise des betreffenden Teils seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer verhindert verzögert oder unwirtschaftlich gemacht wird oder wegen denen die Erfüllung dieser Verpflichtungen dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann wie beispielsweise unerwartete inflationsbedingte Preiserhöhungen, Embargos, Handelsbeschränkungen Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussenLieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorsofern nicht besondere Vereinbarungen darüber getroffen werden. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Eine schriftlich zugesagte Xxxxxxxxxxx beginnt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung abgeklärt sind. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware den Versandort verlassen hat. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Pflichten des Auftraggebers Kunden, insbesondere die Zahlung des bereits vor Lieferung fälligen Teils der Vergütung, voraus. Lieferfristen Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und -termine geltenAussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern und sonstigen Erfüllungsgehilfen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istvon uns zu vertreten, nur annäherndwenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. 4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall Lieferfristen zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorsich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. 4.3 5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. 6. Konstruktions-, Form-, Farb-, Gewichts- oder sonstige Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit hierfür ein sachlicher Anlass besteht und sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf Xxxx der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtVersandart erfolgt nach unserem Ermessen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausvon uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigabenbeginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung es sei denn, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung Kunde wäre zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Falle rechnet die Lieferfrist ab Vollendung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang Vorleistung des Vertragspartners.. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditivegesonderten schriftlichen Vereinbarung. 2. STM ist zu Teillieferungen berechtigt. 3. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltwir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögerung der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendLieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung mehr als 2 Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen4. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung Wird aus von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist STM zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, wenn bis zum kann der Vertragspartner nach Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu Nachfirst setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Verstreicht diese fruchtlos, so ist der Auftraggeber Vertragspartner lediglich zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zugleich aus welchem Rechtsgrund, wenn insbesondere jeglicher Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz Lieferverzug von STM vorsätzlich oder grober Fahrlässigkeit beruhtgrob fahrlässig herbeigeführt wurde.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige vereinbarten Liefertermine und ordnungsgemäße Erfüllung Lieferfristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe des Grundes und der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndvoraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Der Beginn der von Lieferant haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungs- ausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen dauerhafter Terminüberschreitung des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt Lieferanten besteht für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDuns ein Kündigungsrecht, wenn sich die Beschaffung bzwTerminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Beibringung erforderlicher in- Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/ oder ausländischer behördlicher Lieferung zu verlangen und/ oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Bei Abnahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer ungewöhnlicher Umstände außerhalb unseres Verantwortungs- bzw. Einflussbereichs, die auf unseren Bedarf oder den unserer Abnehmer erheblich einwirken, des Weiteren bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebsstörungen, die uns die Abnahme der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir für die Dauer des Hindernisses von unserer Abnahmepflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Störung von Eisenbahnstrecken oder Zufahrtsstraßen. Die in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zudiesem Absatz geltenden Regelungen gelten auch, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdie Hindernisse bei unseren Abnehmern eintreten, an die gemäß Vereinbarung im Einzelfall direkt zu liefern ist.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung a) Lieferfristen beginnen mit unserer Lieferverpflichtungen setzt Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine gelten–termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, nur annäherndso sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Beginn In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausKaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendin dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertragesc) Geraten wir in Verzug, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb kann der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist ist die Annahme der Auftraggeber berechtigtLeistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. Schadensersatzansprüche Weiterhin gelten bei Verzug die Beschränkungen zur Haftung gem. Ziffer 13. d) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Verzögerung der Verzug Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdie Lieferung besteht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (a) Soweit nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung in der Regel innerhalb von vierzehn Werktagen nach Eingang der Bestellung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers Kunden voraus. Lieferfristen und -termine geltenDie Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (c) Sofern die Voraussetzungen von (b) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. (d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (e) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istauf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, nur annähernd. Der Beginn ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (f) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendtypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.2 Bei späteren Abänderungen (g) Im Übrigen haften wir im Fall des VertragesLieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt maximal jedoch nicht mehr als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 1015% der Bestellmenge behalten wir uns vordes Lieferwertes. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe (h) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtKunden bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd5.1. Der Beginn der von uns einer angegebenen Lieferzeit Lieferfrist setzt die Abklärung Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung rechtlichen Fra- gen (z. B. Zeichnung nicht eindeutig) voraus. Für den Beginn der Verpflichtung des Auftraggebers vorausLieferfrist ist weiter erforderlich, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, dass der rechtzeitigen Klarstellung Besteller seine Verpflichtungen und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht sons- tigen Obliegenheiten rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendund ordnungsge- mäß erfüllt hat. 4.2 Bei späteren Abänderungen 5.2. Die Einrede des Vertragesnicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten. 5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Lieferzeit beeinflussenDauer der Behinderung hinauszu- schieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeits- kampfmaßnahmen, verlängert sich diese angemessenMobilmachung, Krieg, Blocka- de, Ein- und Ausfuhrverbot, Rohstoff- und Energie- mangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetter und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu ver- treten haben. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDHierbei ist unerheblich, wenn sich ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird durch derartige Ereignisse die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- Liefe- rung unmöglich oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Der Besteller kann von uns die Erklä- rung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemesse- nen Frist, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurück- treten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 5.4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuVerzug, so haften wir nur, wenn der Verzug Ver- zug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus1. Angaben über Lieferfristen und -termine geltensind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich etwas anderes vereinbart istals „verbindlich“ zugesagt wurde. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nur annähernd. Der Beginn jedoch nicht vor Beibringung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Käufer zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den sowie dem Eingang einer vereinbarten AnzahlungZahlung, Sicherheitsleistung der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltdem Nachweis, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenddass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf innerhalb der Liefergegenstand Lieferfrist die Ware das Werk Lager Weinstadt-Beutelsbach verlassen hat hat. 4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuSchaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtKäufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspar- teien. Die durch den Lieferanten angegebene Lieferzeit beginnt - sofern sie nicht kalendermäßig bestimmt ist - mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere dass alle kaufmännischen und techni- schen Fragen zwischen den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel bei- zustellende Unterlagen, erforderlicher GenehmigungenZeichnungen, FreigabenMusterteile, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der PläneGenehmigun- gen, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Freigaben oder sonstige von ihm zu erbringende Leistungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditiveerfüllt. Werden diese Voraussetzungen Ist dies nicht rechtzeitig erfülltder Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendangemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die 2. Die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bis zu ih- rem Ablauf dem Kunden auf dem Gelände des Lieferanten oder an einem anderen benannten Ort (Werk, Lager etc.) zur Verfügung gestellt wird oder Bereitschaft hierzu gemeldet wird. Ist die Versandbereitschaft Nicht- einhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse, die außerhalb des Ein- flussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlän- gert sich die Lieferzeit angemessen. 3. Teillieferungen sind zulässig. 4. Sich abzeichnende Lieferverzögerungen teilt der Lieferant dem Auftraggeber mitgeteilt istKunden sobald als möglich mit. 5. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist Wird der Auftraggeber berechtigtVersand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die der Kunde zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Auftraggeber berechtigtVersandbereitschaft, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdie durch die Ver- zögerung entstandenen Kosten berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei TRUMPF oder bei dem von TRUMPF bestimmten Emp- fänger. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ (DAP gemäß Incoterms 2020) vereinbart und hat TRUMPF sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die rechtzeitige Ware für Verladung und ordnungsgemäße Erfüllung Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Verpflichtung des Auftraggebers Lieferant nach Maßgabe von Ziffer V. 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen. 2. Sieht der Lieferant Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant TRUMPF unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. Lieferfristen Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrun- gen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und -termine geltensons- tige unabwendbare Ereignisse im Bereich von TRUMPF berechtigen TRUMPF – un- beschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von unerheblicher Dauer sind oder eine nur annähernd. Der Beginn der unerhebliche Verringerung des Bedarfs von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendTRUMPF zur Folge haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen 4. Im Falle des Vertrages, Lieferverzuges stehen TRUMPF die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorgesetzlichen Ansprüche zu. 4.3 Die Lieferfrist 5. Unabhängig hiervon ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber TRUMPF berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenLieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal je- doch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDie Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich TRUMPF bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Ver- tragsstrafe vorbehält, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtkann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschluss- frist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller ver- einbarten Fristen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveZahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechendLieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe Die Lieferfrist gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDals eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Beschaffung Ablieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. 4.3 Teillieferungen sind in jedem Fall einem dem Besteller zumutbaren Maß zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten4.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhn- lichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z.B. Betriebs- störungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- versorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn bis zum Ablauf die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leis- tung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. 4.5 Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istLieferfrist in angemessenem Umfang. Bei Nichteinhaltung Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von Lieferfristen der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenann- ten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. 4.6 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuNettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtes sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung Klarstellung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveDetails. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat zur Übernahme ab Lager zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Lieferfristen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten , Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von BHT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird BHT in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lager mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. BHT ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, uns nach schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu setzen. Nach fruchtlosem verfügen und den Besteller nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Verzögerung auf der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Lieferfristen Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Zulieferung der zu beschichtenden Teile durch den Besteller in einem beschichtungsgerechten Zustand gemäß Ziffer 4 dieser Allgemeinen Liefer- und -termine geltenLeistungsbedingungen, sowie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istwir nach Zeichnungen, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung vollständige Zulieferung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, . Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.3 Werden wir an der rechtzeitigen Klarstellung Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und Genehmigung / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der Plänehöheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, Einhaltung soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der vereinbarten ZahlungsbedingungenBesteller nach, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlungdass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, Sicherheitsleistung kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. 5.4 Ziffer 5.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendbeliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages5.5 Geraten wir in Verzug, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen so ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem , und nach deren ergebnislosen Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtbeiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 5.6 Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus1. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd. Der Beginn der Sie werden von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung nach Möglichkeit eingehalten. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAuftragsbestätigung bzw. Anzahlungseingang, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu beschaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere den Zugang sämtlicher nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber Kunden zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher GenehmigungenGenehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang von Zahlungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditivewelche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig sind. Werden Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich so wird die Lieferzeit entsprechendmindestens entsprechend der eingetretenen Verzögerungen verlängert. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen Die Lieferfristen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. 4. Bei Nichteinhaltung Die Lieferfrist verlängert sich – auch während eines Lieferverzuges – angemessen bei nicht von Lieferfristen uns zu vertretenden Störungen des Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung, ebenso in Fällen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, gleichgültig auf welchen Ursachen diese beruhen, behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffmangel, ferner bei von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen in der Anlieferung von Energie-, Roh- sowie sonstigen Herstellungsstoffen und Halbfabrikaten, unabhängig davon, ob diese Umstände im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. 5. Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigtKunde berechtigt für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, insgesamt höchstens 5% des Lieferwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des Abschn. X. Absatz (2) und (3) vorliegt. 6. Setzt uns schriftlich der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Fristablauf, wenn dies von uns zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 7. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen, in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt, oder auf der Leistung besteht. 8. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden. 9. Falls Störungen der in Absatz 4 beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhteines solchen Rücktritts bestehen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 6.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten ZahlungsbedingungenLieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Eingang einer vereinbarten AnzahlungKunden (z.B. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveTeilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendfür BAIER angemessen; dies gilt nicht, wenn BAIER die Verzögerung allein zu vertreten hat. 4.2 Bei späteren Abänderungen 6.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von BAIER trotz Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des VertragesAußenwirtschaftsrechts, die die Lieferzeit beeinflussenBetriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von BAIER zu vertretende Ereignisse ("Höhere Gewalt"), verlängert sich diese die Lieferzeit für BAIER angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb Dauern diese Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist BAIER oder der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Partei deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der anderen Partei zusteht. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich BAIER in Verzug mit der Lieferung befindet. 6.3 Kommt BAIER in Verzug auf mit der Lieferung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises des Teils der Lieferung verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. BAIER ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 6.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzuges, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit BAIER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtoder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit XXXXX den Verzug der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde gegenüber BAIER nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung aus 6.3 eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 6.7 Der Kunde wird auf Anforderung von XXXXX innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen des Verzuges der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Der Verkäuferin ist ausdrücklich gestattet, die rechtzeitige Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung Berechnung der Verpflichtung des Auftraggebers vorauserteilten Lieferungsaufträge nach eigenem Ermessen in angemessenen Teilpartien vorzu- nehmen. Lieferfristen Zugesagte Xxxxxxxxxxxxx sind keine Fixtermine und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt setzen die Abklärung aller technischen tech- nischen Fragen sowie die rechtzeitige voraus. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten und ordnungsgemäße Erfüllung rechnen von dem Tag an, an welchem der Verpflichtung des Auftraggebers vorausVerkäuferin erteilte Aufträge völlig klargestellt und zu leistende Anzahlungen eingegangen sind. Nicht eingehaltene, insbesondere zugesagte Lieferfristen begründen unter keinen Umständen An- sprüche auf entgangenen Gewinn oder sonstige Schadenersatzansprüche. Bei Liefer- verzug einschließlich Teillieferungen gewährt der Käufer der Verkäuferin stets eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. Verzögerungen infolge Betriebsstörungen, Ereig- nissen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohmaterialien und Betriebsstoffen, heben nach Ablauf der vorstehenden Nachfrist den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden UnterlagenKaufvertrag auf, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrageses sei denn, die Verkäuferin erklärt ausdrücklich und schriftlich ihre Lieferbereitschaft. Aufträge, welche vom Käufer auf Abruf bestellt sind, aber innerhalb von 3 Monaten nicht abgerufen wurden, können von der Verkäuferin nach Ablauf dieser Frist, ohne besondere Vorankündigung, an den Käufer ausgeliefert und diesem in Rechnung gestellt werden. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so ist die Lieferzeit beeinflussenVerkäuferin berechtigt, verlängert sich diese angemessenden ihr insoweit entstehenden Schaden, ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Teillieferungen sind Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in jedem Fall zulässigdem Zeitpunkt auf den Käufer über, soweit in dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- dieser in Annahme- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorSchuldnerverzug geraten ist. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, werden jedoch bei normalem Geschäftsgang nach Möglichkeit eingehalten. Die Einhaltung Lieferzeit beginnt grundsätzlich erst mit dem Tage unserer Lieferverpflichtungen setzt schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten durch den Auftraggeber. Sofern dem Vertrag Ausführungszeichnungen zugrunde liegen, wird dieser erst gültig, wenn die rechtzeitige vom Auftraggeber geprüften und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausgenehmigten Zeichnungen wieder bei uns vorliegen. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndXxxxxxxxxxxxx beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Der Beginn Sie gelten mit Meldung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt Versandbereitschaft als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus etwaigem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss mit uns im Rückstand ist. Hierbei ist neben etwaigem Zahlungsrückstand auch an einen solchen gedacht, der sich aus einer Verzögerung bei ganzer oder teilweiser Materialgestellung durch den Auftraggeber ergibt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Ablauf Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die Versandbereitschaft ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber mitgeteilt infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Sofern der Auftragnehmer mit einer verbindlich zugesagten Lieferung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuVerzug gerät, wenn so ist die Haftung nach Maßgabe der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtZiffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung 1. Ist eine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung nicht angegeben, so erfolgt diese nach Möglichkeit. Für angegebene Fristen und Zeiten der Lieferung/Leistung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, auch vor einer angegebenen Zeit und vor Ablauf einer angegebenen Frist zu liefern oder zu leisten. Außerdem sind wir berechtigt, Teilzahlungen und/oder -lieferungen zu erbringen. Angegebenen Fristen für unsere Lieferungen beginnen mit dem Datum unserer Lieferverpflichtungen setzt Aufträge zu laufen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf einen Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die rechtzeitige und ordnungsgemäße Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 2. Wir sind berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der unsere Verpflichtungen durch den Eintritt von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände z.B. höhere Gewalt, nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Belieferung durch unsere Vorlieferanten ge- oder behindert sind. Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Kunden in einem solchen Falle nicht zu. Der Kunde ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden uns nach Abschluß des Vertrags durch behördliche Anordnungen Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen, so haben wir nach unserer Xxxx das Recht, entweder von diesen Verträgen zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen. Ersatzansprüche des Kunden im Falle unseres Rücktritts sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Kunden haben wir unser Wahlrecht unverzüglich auszuüben. 3. Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen, die vom Kunden beizubringen sind. 4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Überschreitung der angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen sind in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zujedem Falle ausgeschlossen. 5. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferzeit zurücktreten, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdie Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. im Auftrag angegebenen Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässigeinzuhalten. 4.2 Ist für den Lieferanten erkennbar, soweit dass er den Liefertermin nicht einhalten kann, so hat er den Käufer hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und hierbei Folgendes anzugeben: (a) die Gründe für den voraussichtlichen Lieferverzug; (b) die Maßnahmen, die der Lieferant einleiten wird, um den Lieferverzug zu minimieren; (c) den neuen Liefertermin. Erfolgt eine solche Benachrichtigung, kann der Käufer nach eigenem Ermessen: (a) einen geänderten Lieferplan genehmigen oder (b) den Vertrag aufgrund des Verstoßes seitens des Lieferanten kündigen. Die genannte Kündigung hat innerhalb von [5] ([fünf]) Tagen ab Eingang der Mitteilung über den Lieferverzug zu erfolgen, ohne dass dem Auftraggeber zumutbar; Käufer eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorVerpflichtung aufgrund einer solchen Kündigung entsteht. 4.3 Die Lieferfrist Werden die unter dem Vertrag erfassten Waren nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Zeit bzw. nicht gemäß dem Lieferplan, der gemäß Artikel 4.2 genehmigt wurde, geliefert, gleich aus welchem Rechtsgrund, so kann der Käufer wahlweise: (a) einen geänderten Lieferplan genehmigen, (b) den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung um die nicht gelieferten Waren reduzieren und den Preis anteilsmäßig verringern oder (c) die noch nicht versandten Waren aufgrund des Vertragsverstoßes seitens des Lieferanten durch einfache Mitteilung an den Lieferanten stornieren, und er kann Ersatzposten anderweitig erwerben und dem Lieferanten den erlittenen Verlust in Rechnung stellen, ohne dass dem Käufer weitere Verpflichtungen aufgrund dieser Auftragsänderung, Auftragsreduzierung oder Kündigung entstehen. 4.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich durch den Käufer genehmigt, ist eingehaltenes auch nicht gestattet, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat die bestellten Waren v o r dem im Auftrag oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung in einem genehmigten überarbeiteten Lieferplan festgelegten Termin zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtliefern.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Lieferzeit beginnt mit dem Eingang des Auftraggebers vorausAuftrags. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist Sie ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk die Ware unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt der Ware gemeldet ist. Bei Nichteinhaltung Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Lieferfristen Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben ausgeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Lieferfrist setzt die Erfüllung der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenVertragspflichten des Abnehmers voraus. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft. Evtl. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf eine Entschädigung von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuAuftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Verzug auf Vorsatz Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht rechtzeitig erhalten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sind zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 a) Die Einhaltung Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. b) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Verpflichtung des Auftraggebers vorausKunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Lieferfristen und -termine geltenDies gilt sinngemäß, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes wenn ein Liefertermin vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertragesc) Im Falle eines Verzuges unsererseits, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigtKäufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Nachfrist kann er vom Vertragsschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. d) Schadensersatzansprüche aus der Auftraggeber berechtigtNichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzögerung grobfahrlässig zu vertreten hat. e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens Der höheren Gewalt stehen dem Auftraggeber nur zuStreiks, wenn Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder auf andere Art und Weise unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erfolgt durch uns keine Erklärung, kann der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtKunde zurücktreten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Lieferzeit. 4.1 6.1 Die Angabe von Lieferterminen ist generell unverbindlich bzw. unter Vorbehalt. Xxxxxxxxxx, deren von uns zu vertretende Nichteinhaltung den Besteller zu Rücktritt oder Schadensersatz berechtigen, müssen immer schriftlich von uns gegenüber dem Besteller bestätigt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang recht-zeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen oder sonstigen Verpflichtungen durch den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige AkkreditiveBesteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert so verlängern sich die Lieferzeit entsprechendFristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber Besteller mitgeteilt ist. 6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen unserer Belegschaft, insbesondere Streik, Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unserer Einflussnahme liegen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Nichteinhaltung Im Falle von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigtrechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen unserer Belegschaft haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht vertretbar, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzenin wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigtWenn es uns diese Umstände unmöglich machen, übernommene Aufträge vereinbarungsgemäß auszuführen, dann behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers zurückzutreten. 6.4 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung (Schadenersatz statt der Leistung oder wegen Verzögerung und Ersatz von Aufwendungen) für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 2 % des Verkaufspreises abzüglich sämtlicher Boni, Rabatte, Skonti etc. Schadensersatzansprüche für den Teil der Lieferungen, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können, verlangen. 6.5 Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in 6.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Nichterfüllung in Höhe der Verletzung des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuLebens, wenn Körpers oder der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtGesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus1. Angaben über Lieferfristen und -termine geltensind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich etwas anderes vereinbart istals „verbindlich“ zugesagt wurde. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nur annähernd. Der Beginn jedoch nicht vor Beibringung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Käufer zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den sowie dem Eingang einer vereinbarten AnzahlungZahlung, Sicherheitsleistung der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltdem Nachweis, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenddass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf innerhalb der Liefergegenstand Lieferfrist die Ware das Werk Lager Osnabrück verlassen hat hat. 4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuSchaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der Verzug Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. 8. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug. 9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtden Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und gilt stets als ungefähr. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Ein- haltung der Verpflichtung des Auftraggebers vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Lieferfristen und -termine geltenDie Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unseren Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wichtiger Roh- stoffe usw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernddiese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des VertragesLieferungen, die die Lieferzeit beeinflussenunseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDsind Lie- fertermin und Frist eingehalten, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- Ware innerhalb der Frist oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehaltendem Termin das Lieferwerk verlässt. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine . Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäftselbstständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nichterfüllten Teil des Auftrags. Eine Mehr- oder Minderlieferung Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung von maxmindestens zwei Wochen den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber können Nichtkaufleute nach erfolglosem Auflauf der Nachfrist nur zuverlangen, wenn der Verzug Lieferverzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche von Kaufleu- ten sind ausgeschlossen, soweit sie den Warenwert übersteigen. 7. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Versicherung Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist für beide Teile der Sitz unserer Firma bzw. der Ort des Außenlagers. Beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransportes. Die Gefahr geht spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf Vorsatz das Transportmittel über. Soweit unsere Mitarbeiter oder grober Fahrlässigkeit beruhtBeauftragten von uns dabei mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestel- lers als dessen Erfüllungsgehilfen. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Ausführungsfristen sind nur bindend, wenn diese schriftlich vereinbar wurden. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die rechtzeitige Ausführung des Auftrags und ordnungsgemäße Erfüllung nicht vor der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn Beibringung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher etwa vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagenbeschaffenden Genehmigungen. (2) Von MV genannte Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von MV durch den Hersteller der erforderlichen Komponenten und Bauteile. Kann MV die Lieferung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht durch termingerechte Deckungskäufe bei den Herstellern der vertraglich vereinbarten Komponenten und Bauteile sichern und gibt sie dem Auftraggeber dementsprechend bei Vertragsschluss einen ausdrücklichen Engpasshinweis, erforderlicher Genehmigungengenügt sie ihrer Lieferpflicht, Freigabenwenn sie nach Belieferung durch den Hersteller die Bestellungen ihrer Kunden nach der zeitlichen Reihenfolge der Vertragsschlüsse erfüllt. Der Auftraggeber ist im Falle der ausbleibenden Selbstbelieferung von MV zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages erfolgt. (3) Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten ZahlungsbedingungenMV von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Dies gilt entsprechend bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von MV zu vertretender Umstände liegen und auf die MV keinen Einfluss nehmen kann, z. B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendBetriebsablauf stören. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages(4) Soweit die vertragsgerechte Lieferung oder Leistungen aus von MV zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht erbracht wird, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist auf 10% des Wertes des nicht fristgerechten Teils der Lieferung oder Leistung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine angemessene Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann jedoch wegen nicht erbrachter oder nicht rechtzeitiger Leistung nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von 14 Tagen gesetzt hat. (5) Wenn und soweit es zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Warte- und Stillstandszeiten kommt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder wir auf Anordnung des Auftraggebers zusätzliche Arbeiten auszuführen haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreteneine zusätzliche Vergütung zu berechnen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtDie Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschadens bleibt unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen bei der Rücksendung von Genehmigungszeichnungen hemmen die Lieferfrist. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Hat der Lieferer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenVerzögerungen nicht zu vertreten (z.B. höhere Gewalt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istArbeitskämpfe, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung verzögerte oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltfehlerhafte Lieferungen durch Subunternehmer), verlängert sich die Lieferzeit entsprechendangemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände sobald als möglich mitteilen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen4. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt gemeldet ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Für das Ausprobieren der Lieferung benötigte Probematerial/Werkstücke ist dem Lieferer auf Anforderung kostenlos, rechtzeitig und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. 5. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 6. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu setzenerklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Nach fruchtlosem Ablauf Weiter Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nr. IX dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtAllgemeinen Lieferbedingungen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferzeit. 4.1 3.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenLieferzeit beginnt, soweit nicht ausdrücklich etwas wenn nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn mit dem Datum der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen sowie geklärt sind, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher GenehmigungenGenehmigungen usw. beigebracht oder die erforderlichen Freigaben erfolgt sind. 3.2 Teillieferungen sind zulässig. 3.3 Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe sowie unvorhergesehene Hindernisse, Freigabenauf die der Lieferer nicht in zumutbarer Weise Einfluss hat, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich verlängern die Lieferzeit entsprechendangemessen. Als unvorhergesehenes Hindernis gelten auch das Ausschusswerden wichtiger Ausbrennteile, Guss- und Schmiedestücke, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe usw., soweit es nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss ist. Die Lieferzeit wird ebenfalls angemessen verlängert, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten – rechtzeitige Bestellung vorausgesetzt – oder während eines Lieferverzuges eintreten, sie sind auch bei Verzug vom Lieferer nicht zu vertreten. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages3.4 Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, länger als 1 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert, so trägt der Besteller die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessenentstehenden Lagerungskosten. Dasselbe gilt Sie betragen ab Werk des Lieferers für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10den Monat mindestens 0,5% der Bestellmenge behalten wir uns vordes Rechnungsbetrages. 4.3 3.5 Sollten wir bei einem verbindlich zugesagten Liefertermin in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine Nachfrist setzen. Die Lieferfrist ist eingehaltenLänge der Nachfrist richtet sich nach der artikelspezifischen Schwierigkeit der Fertigung oder Beschaffung und darf einen Zeitraum von 6 Wochen ohne besondere Vereinbarung nicht unterschreiten. Ist uns nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung oder Leistung nicht möglich, wenn so kann der Besteller für diejenigen Mengen oder Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die Versandbereitschaft bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller nachweislich ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. 3.6 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist Lieferer geschlossenen Vertrag nicht rechtzeitig, hält er insbesondere die Zahlungstermine nicht ein, so kann der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Lieferer bis zur Leistung des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtBestellers aufschieben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 4.1 1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht Agentur hat für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendschriftlich zugesichert. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die 2. Die Lieferzeit beeinflussen, verlängert richtet sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb nach Vereinbarungen der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorParteien. 4.3 3. Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf die Versandbereit- schaft vorliegt und mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Lager verlas- sen hat. 4. Die Lieferzeit verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp- fen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorherge- sehener Hindernisse, die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt istaußerhalb des Willens der Agentur liegen, z.B. Be- triebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstan- des von Einfluss sind. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuDies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtDauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Agentur zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegen- den Verzuges entstehen. Von der Agentur werden Beginn und voraussichtli- ches Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüg- lich mitgeteilt. 5. Teillieferungen sind innerhalb einer angegebenen Lieferzeit zulässig, soweit sich kein Nachteil für den Gebrauch ergeben.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Der Lieferant hat in seiner Auf- tragsbestätigung eine verbindliche Lieferzeit anzugeben. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferter- minen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Wir sind berechtigt, nach erfolg- loser Fristsetzung von unserer Lieferverpflichtungen setzt Bestellung zurückzutreten; dies gilt auch dann, wenn die rechtzeitige Lieferverzögerung unverschuldet ist. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, Teillieferungen zu behalten und ordnungsgemäße Erfüllung lediglich hinsicht- lich des nicht erfüllten Teils der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndLieferung zurückzutreten. Der Beginn der Lieferant ist verpflichtet, uns von uns angegebenen Lieferzeit setzt allen die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen Lieferfristen verzögernden Umständen sofort in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Kenntnis zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Er wird hierdurch weder von der Auftraggeber Verpflichtung zu recht- zeitiger Erfüllung noch von seiner Schadensersatzpflicht befreit. Bei vom Lieferanten zu vertreten- der Lieferverzögerung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3% des Nettowerts pro Tag, maximal 5% des Lieferwerts, zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Unter Abzug von 3 % Skonto begleichen wir Rechnungen mit Wareneingang bis 01. am 10. des gleichen Monats, Rechnungen mit Wareneingang bis 16. am 25. des gleichen Monats. Nach 60 Tagen erfolgt die Zah- lung netto. Uns steht das Recht der Zahlung mit rediskontfähigen Wechseln bei Übernahme der hierdurch entstehenden Spesen durch uns zu. Der Lieferant garantiert, daß die gelieferte Ware den für ihren Ver- trieb und ihre Verwendung gelten- den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Der Lie- ferant garantiert des weiteren die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes innerhalb der unten bestimmten Fristen. Diese Haftung des Lieferanten gilt auch für Teile, die von Unterlieferanten geliefert oder gefertigt wurden. Der Lieferant haftet uns für sämt- liche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehenden Schäden. Mängel der gelieferten Gegen- stände, soweit sie bei der Unter- suchung im Rahmen des ord- nungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten inner- halb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis an. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. Die Haftung des Lieferanten für Mängelrechte und Garantie- ansprüche beträgt drei Jahre ab Übergabe der Ware an uns. Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, Nacherfüllung, d. h. nach unserer Xxxx Nachbe- sserung oder Ersatzlieferung, zu verlangen. Kommt der Lieferant dem Verlangen der Nacherfüllung nicht binnen einer von uns gesetz- ten Frist nach, können wir – auch bei unerheblichen Mängeln – nach unserer Xxxx vom Vertrag zurückzutretenzurück- treten und die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Preis für die Ware mindern. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuHat der Liefe- rant oder einer seiner Erfüllungs- gehilfen den Mangel zu vertreten, sind wir berechtigt, Schadenser- satz geltend zu machen. Der vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, der Verzug auf Vorsatz Lieferant sie ernsthaft und endgültig verwei- gert, sie fehlgeschlagen ist oder grober Fahrlässigkeit beruht.sie für uns unzumutbar ist, insbe- sondere wenn es sich bei unserer Bestellung um ein Fixgeschäft handelt. Wenn wir mit dem Lieferanten vereinbaren, daß wir die Nach- erfüllung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, trägt der Lieferant die hier- durch entstehenden Kosten. In Fällen der Nacherfüllung wer- den die Verjährungsfristen wegen unserer Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Mängeln ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Wiederbe- nutzbarkeit der Ware gehemmt. Wird die gleiche Ware wieder- holt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung wegen des nicht erfüllten Liefer- umfangs zum Rücktritt berechtigt. Soweit wir mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvere inbarung abschließen, gehen deren Bestimmungen diesen Bedingungen vor, insbesondere betreffend Mängelrechte und Garantie

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Lieferung erfolgt nach den Bedingungen unseres Angebots und - falls vereinbart – nachdem der Verkäufer die Bestätigung des Dokumentenakkreditivs gemäß Artikel 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erhalten hat. 2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3. Soweit ein fester Lieferzeitpunkt oder eine feste Lieferzeit im Angebot angegeben wurde und der Verkäufer nicht zum genannten Zeitpunkt oder innerhalb der Zeitspanne liefert, setzen Gewährleistungsrechte des Käufers und insbesondere ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs des Käufers stets voraus, dass er dem Verkäufer eine angemessene letzte Frist zur Erfüllung seiner Lieferpflicht setzt und der Verkäufer nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist liefert. 4. Unbeschadet seiner fortbestehenden gesetzlichen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, seine Verpflichtungen auch nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu erfüllen, wenn er dem Käufer mitteilt, dass er die rechtzeitige Lieferfrist und ordnungsgemäße die Frist für die verspätete Erfüllung überschreitet. 5. Soweit der Verpflichtung Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist leistet, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5% pro Woche (bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart Falles erkennbar ist, nur annähernddass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe Die Begrenzung gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRDnicht, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdes Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde. 6. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig innerhalb der zusätzlichen Zeitspanne liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine letzte Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er sich vom Vertrag lösen darf. 7. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, sich ganz oder teilweise vom Vertrag zu lösen und eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers an diesen zurückzuerstatten, wenn die Nichtverfügbarkeit der Leistung auf einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers beruht und weder den Verkäufer noch etwaige Zulieferer ein Verschulden trifft. 8. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung der Vertragsgegenstände auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern. 9. Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware im Zeitpunkt des Verzugs oder der Pflicht zur Mitwirkung auf den Käufer über.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns in der Auftragsbestätigung ange- geben. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen Termine für Lieferungen und -termine geltenLeis- tungen gelten stets nur annähernd, soweit nicht es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, nur annähernd. Der Beginn jedoch nicht vor Beibringung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausvom Käufer zu beschaffenden Un- terlagen, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendAnzah- lung. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen2. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. 3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse ( z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Mate- rial- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper- rungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausblei- bende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vo- rübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Nichteinhaltung Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen ist um den Zeitraum der Auftraggeber Be- hinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hin- dernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen. 4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend mit der ersten Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lage- rung in unserem Werk betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder gerin- geren Schadens bleiben vorbehalten. 5. Wir sind in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach nach Setzung und fruchtlosem Ablauf dieser einer angemes- senen Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtanderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit an- gemessener verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen eines Termins setzt die rechtzeitige recht- zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen sowie Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinenausfall, Arbeitskräftemangel und -termine geltenalle sonsti- gen Fälle höherer Gewalt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istunvorhersehbare, nur annähernd. Der Beginn schwerwiegende Betriebsstörungen oder ähnliches verlängern die Lieferfrist um die Dauer der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenVerzögerung. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zuAuftrag- CNC Zerspanungstechnik Hampel GmbH Xx Xxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx/XX Xxxxxxxxxx Geschäftsführer: X. Xxxxxx, wenn der Verzug X.Xxxxxxxxx, X. Xxxxxx gebers bei Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtFahr- lässigkeit des AN. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber unverzüglich Kenntnis über die zu erwartende Verzögerung, unter Angabe eines möglichst nächsten Liefertermins, zu geben. Für die Fälle, dass der Auftraggeber Teile oder Materialien beistellt, die beim Auftragnehmer be- arbeitet werden, können ursprünglich vereinbarte Lieferzeiten abweichen, wenn dies auf Abwei- chungen des zur Verfügung zu stellenden Materials oder beigebrachter Teile zurückzuführen ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Kenntnis über die zu erwartende Verzögerung der Lieferzeit zu setzen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Teillieferungen oder die Lieferung von Teilmengen wünscht, da dies beim Auftragnehmer zu zusätzlichen Aufwendungen für Maschinenumbau, da- mit Mehraufwendungen und Zeitverzug, führt. Falls der Auftragnehmer eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, so hat der Auftraggeber ihm einen nach Art und Umfang der Leistung angemes- sene Nachfrist zu gewähren.

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Samples: Allgemeine Lieferung Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige 1. Lieferfrist und ordnungsgemäße Erfüllung Liefertermin sind nur verbindlich, wenn sie in der Verpflichtung Auftragsbestätigung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndLieferers so bezeichnet werden. 2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit Lieferfrist setzt die Abklärung Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer voraus. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Ausführungseinzelheiten, Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers (insbesondere Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausvom Besteller zu beschaffenden Werkzeuge, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Genehmigungen und Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den ) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen3. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft. 4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Lieferfristen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Darunter sind u.a. zu verstehen höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nachweislich ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, es sei denn, der Lieferer weist nach, dass ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schäden werden nur nach Abschnitt XI. ersetzt. 6. Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 4 Wochen. 7. Wird der Versand, die Abholung oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber Lieferer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-, Abholbzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu setzenberechnen. Nach Gleichzeitig werden alle bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf dieser einer angemessenen Frist ist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 8. Die Einhaltung der Auftraggeber berechtigtLieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Werden diese nicht vertragsgemäß erfüllt oder ergeben sich bei der Auftragsdurchführung noch Unklarheiten oder sonstige Ausführungsschwierigkeiten, vom Vertrag zurückzutretendie der Aufklärung bedürfen und nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Die sonstigen Rechte des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtLieferers bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die rechtzeitige Ausführungsvorlagen usw.) termin- gerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung. Leistungsstörungen – Schadensersatz Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und ordnungsgemäße Erfüllung grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Verpflichtung Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftraggebers vorausAuftragswerts. Lieferfristen Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftrag- nehmers und -termine geltenhat im Übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhän- gig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istrechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, nur annähernd. Der Beginn die der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausAuftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagenallgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, erforderlicher GenehmigungenVerkehrsengpässe, Freigabenbehördliche Eingriffe, der rechtzeitigen Klarstellung Arbeitskämpfe, Krieg und Genehmigung der PläneAufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände. Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen wenn wir trotz kongruenten Deckungskaufs nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendund richtig von Vorlieferanten beliefert werden. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Lieferverpflichtungen setzt Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages selbst. Die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung ist verbindlich. Höhere Gewalt berechtigt uns – auch bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Xxxx zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant wird vom Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die rechtzeitige Behinderung durch behördliche Maßnahmen. Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh- Hilfs- und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen Betriebsstoffen, Streik, Aussperrung und -termine geltensonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istdiese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, nur annähernd. Der Beginn die wir zur vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Wert desjenigen Teiles der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, FreigabenGesamtlieferung, der rechtzeitigen Klarstellung infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Nur bei Vorsatz und Genehmigung grober Fahrlässigkeit kann der PläneBesteller den gesamten Verzugsschaden geltend machen. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Besteller nicht ersetzt verlangen, Einhaltung es sei denn, der Lieferer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Die vereinbarten ZahlungsbedingungenLieferfristen gelten als eingehalten bei a) Lieferung ohne Aufstellung, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlungsobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditiveund b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage fristgemäß betriebsbereit ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des VertragesWird der Versand, die Anlieferung oder die Lieferzeit beeinflussenAufnahme, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Lieferers und kommt damit in Gebiete außerhalb Annahmeverzug, so kann der BRDLieferer seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögertdass er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem den Fall zulässig, soweit der Kündigung steht dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur Mehraufwendungen zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdie er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, im Falle der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenErteilung einer Auftragsbestätigung mit deren Absendung, soweit jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn vor der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Beibringung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechendetwa vereinbarter Vorauszahlungen. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 (2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von dem Lieferer nicht zu ver- treten sind und er sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte und diese Hindernisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu setzenvertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wich- tigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. (4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Auftraggeber Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutretennach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. (5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. (6) Abnahmeverpflichtungen aus Abrufaufträgen sind spätestens innerhalb eines Jahres zu erfüllen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, selbst einzuteilen und noch nicht abgerufene Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtAbschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. ausschließlich unverbindliche Angaben. (2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Auftraggebers Bestellers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen Die Einrede des nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechenderfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die (3) Der Besteller kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu zur Bewirkung der Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Auftraggeber Besteller berechtigt, vom Vertrag Kaufvertrag zurückzutreten. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Schadensersatzansprüche Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. (5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhteines Lieferverzuges bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 (1)Lieferfristen gelten stets nur annähernd, soweit sich nicht aus unseren Auftragsbestätigungen oder aus einer sonstigen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Sie beziehen sich auf den Zeit- punkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Die Einhaltung Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer Lieferverpflichtungen setzt Auftragsbe- stätigung, frühestens aber, wenn über alle Pla- nungs- und Konstruktionseinzelheiten Überein- stimmung erzielt ist. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. (2)Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie sämtli- che Ereignisse, die rechtzeitige und ordnungsgemäße wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers vorausübernomme- nen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Lieferfristen und -termine geltenWir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mittei- lung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate an- dauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag be- rechtigt. (3)Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istsie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten. (4)Die Lieferungen erfolgen, nur annäherndsofern nichts ande- res schriftlich vereinbart, ab Werk. Der Beginn Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferung geht ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. (5)Auf Wunsch des Kunden und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertragesseine Kosten sind wir bereit, die die Lieferzeit beeinflussenSendung gegen Bruch-, verlängert Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versi- chern. Soweit der Kunde selbständig eine derarti- ge Versicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzu- treten, soweit sich diese angemessenauf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich Wir nehmen hiermit die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorAbtretung an. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt (a) Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich. (b) Vereinbarte Lieferzeiten sind Fixtermine. Nimmt der Käufer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine geltenWare nicht zu den vereinbarten Lieferzeiten ab, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der so haben wir ohne Setzung einer Frist zur Nacherfüllung das Recht vom Vertrag zurückzutreten. (c) Geraten wir aus von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und ordnungsgemäße Erfüllung hat uns der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigtgesetzt, kann er vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. Schadens- ersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder un- sere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (d) Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie z.B. Energiemangel, Verzöge- rungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Missernten, Be- triebs- und Verkehrsstörungen, Streiks oder streikähnliche Maßnahmen, Aussperrungen, Mobilma- chung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Demonstrationen, Fabrikbeset- zungen, Sabotagen, go-slows, behördliche Maßnahmen oder Eingriffe durch in- oder ausländische Stellen, wie z.B. Export- oder Importbeschränkungen oder -verbote, Beschlagnahmen, Embargos, Behinderungen durch Explosionen, Brände, vollständige oder teilweise Zerstörung von Fabrikanla- gen oder Lagern, Maschinen und Maschinenteilen; Mangel an Mitarbeitern sowie produktseitiger Absatzrückgang und Logistikeinschränkungen aufgrund von Epidemien/Pandemien, höhere Gewalt und ähnliches), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlän- gerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei Ra- tenlieferungen zur Kündigung berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen Käufers sind ausgeschlos- sen. Treten wir zurück oder kündigen, erstatten wir dem Auftraggeber nur zuKäufer unverzüglich sämtliche An- bzw. Vorauszahlungen, wenn sofern diese den Wert der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtbereits geleisteten Teillieferungen übersteigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung in unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annäherndBestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Beginn Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Wir sind berechtigt, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen. Unterbleibt eine Zurückweisung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Falle der vorzeitigen Lieferung sind wir berechtigt, die Bezahlung der Ware unter Zugrundelegung des vereinbarten Liefertermins und unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Verbleibende Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen. Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes je Kalendertag verspäteter Lieferung, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Hierbei genügt es, wenn wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe nach Erhalt der verspäteten Lieferung durch entsprechenden Rechnungsabzug gegenüber dem Lieferanten bei Vornahme der Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geltend machen. Wir sind berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe überschreitet. Im Übrigen stehen uns für den Fall des Lieferverzugs sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche vereinbart, ist uns die Ware bis spätestens zu unserem Geschäftsschluss am Xxxxxxx der betreffenden Kalenderwoche anzuliefern. Für die Einhaltung des Liefertermins ist maßgeblich, dass die Ware an der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung genannten Empfangs- bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vorVerwendungsstelle abgeladen ist. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige schriftlichen Auftragsbestätigung und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie verlängert sich jedoch entsprechend, ohne dass Entschädigungsansprüche gegenüber heinicke entstehen, wenn 1) wesentliche technische oder kaufmännische Einzelheiten nach Erteilung des Auftrages festgelegt oder geändert werden müssen, 2) sich ohne Verschulden heinickes die Lieferung von Bauteilen oder Ausrüstungsgegenständen verzögert oder 3) unvorhergesehene Umstände wie Transportstörungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe bei heinicke oder den Zulieferanten die Fertigstellung verzögern. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsabschluss auftreten und bei denen heinicke kein Verschulden trifft und die ihre Lieferung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, entbinden heinicke für die Dauer des Ereignisses und der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Unter den genannten Umständen sind z.B. zu verstehen: Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Ausfuhr, Krieg, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie Naturkatastrophen. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten von heinicke eintreten und heinicke aus diesen Gründen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung Lieferung erschwert oder etwaige Akkreditiveunmöglich gemacht wird. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten Xxxxxxxx ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung Sie wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen diesem Falle dem Auftraggeber nur zuvon der Nichterfüllbarkeit unverzüglich Nachricht geben. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber aus verzögerter oder unterbliebener Lieferung nicht herleiten, wenn der Verzug auf heinicke nicht Vorsatz oder grober grobe Fahrlässigkeit beruhtzur Last fällt.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen