Common use of Lieferzeit Clause in Contracts

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.13.1 Die Ausführungs- bzw. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichLieferzeit beginnt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit der Auftragserteilung beziehungsweise, sofern bei Auftragserteilung noch technische oder kommerzielle Randbedingungen offen sind, mit deren einvernehmlichen Festlegung; sie verlängert sich entsprechend, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz Besteller vereinbarte Beistellungen oder teilweise Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder vertraglich Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Besteller mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät. 3.2 Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich Fristen in dem Umfang, der für erforderlich ist, die Wiederaufnahme Auswirkungen der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage oder vergleichbare Ereignisse, die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) außerhalb des Einflussbereichs von INT GmbH liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind vom Kunden beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenkündigen. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht 3.3 Gerät INT GmbH mit seinen Lieferungen bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG Leistungen in Verzug, hat so beschränkt sich die der Kunde Anspruch Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden haftet INT GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Im Übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5% des Vertragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzVertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten. 3.4 Ist der Besteller Kaufmann, so haftet INT GmbH im Verzugsfall oder im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll. Ist der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Verzug oder die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartUnmöglichkeit lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Im übrigen gilt Ziff 3.3 Satz 2 entsprechend. 3.5 Das Recht des Bestellers, sich im Falle des Verzugs in Höhe oder der von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände INT GmbH zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenständezu lösen, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannbleibt unberührt. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Bestellungen werden an Werktagen bearbeitet und Liefertermine versandt. Eine Bestellung, die an einem Werktag vor 17.00 Uhr („Lieferzeiten“MEZ) sind nur verbind- licheingeht, wenn dies wird noch am selben Tag versandt. 2. Wurde ein bestimmtes Empfangsdatum vereinbart, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich pünktlicher Postzustellung und stellt daher keine strenge Terminvorgabe dar. Das Empfangsdatum stellt somit lediglich einen Richttermin dar, der in der Regel – gemessen an der Postzustellung – in 95% der Fälle eingehalten wird. 3. Eine vereinbarte Lieferfrist stellt niemals eine strenge Terminvorgabe dar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeetwas anderes vereinbart. RTG schließt keine Fixgeschäfte abDaher muss der Käufer OSR im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung schriftlich über eine Inverzugsetzung informieren. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Termine: a. dem Datum, an dem die Vereinbarung geschlossen wird; b. dem Datum, an dem OSR die Dokumente, Informationen, Genehmigungen und dergleichen erhält, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind; c. dem Datum, an dem OSR den Kaufpreis vom Käufer erhält; d. dem Datum, an dem die Bestellung versandt wird. 4. Die Verpflichtung Lieferfrist richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Umständen und nach der rechtzeitigen Lieferung der von OSR zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenErfüllung der Vereinbarung von Dritten bestellten Artikel. Wenn eine Verzögerung ohne Verschulden von OSR eintritt – beispielsweise aufgrund einer Verzögerung bei der Postzustellung, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung einer Verzögerung infolge einer Änderung der vereinbarten Sicherheiten bzw. vorgenannten Umstände oder einer Verzögerung, weil von OSR bestellte Artikel zur Erfüllung der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise Vereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern geliefert worden sind – verlängert sich die Lieferzeiten Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 5. Ungeachtet der an anderer Stelle in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Verlängerung von Lieferfristen verlängert sich die Lieferfrist auch um die Dauer der Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Käufer einer Verpflichtung aus der Vereinbarung (ein- schließlich einschließlich seiner Verpflichtung, den Preis der bestellten Artikel zu bezahlen) nicht nachkommt oder die für die Wiederaufnahme Erfüllung der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des Vereinbarung erforderliche Unterstützung nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenleistet. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.46. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für Käufer muss die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis bestellten Artikel zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sie, gemäß der Vereinbarung, an ihn geliefert oder ihm zur Verfügung gestellt werden, in Besitz nehmen, unabhängig davon, ob die Lieferfrist verlängert worden ist oder nicht. Verweigert der Käufer die Inbesitznahme oder stellt er die für die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von erforderlichen Informationen oder DatenAnweisungen nicht zur Verfügung, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für werden die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtArtikel auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Nutzungsbedingungen

Lieferzeit. 3.11) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß (bzw. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“nach Auftragsklarheit), jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53) Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. Befindet -, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich RTG in Verzugder Lieferer nur berufen, hat wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Diese Benachrichtung erfolgt aber erst ab einem Auftragswert von mehr als DM 1 000,--. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Kunde Anspruch Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dies auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen ist. 4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs Versandbereitschaft, ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 0,3 1% des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leistenRechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur Dem Lieferer und Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständehöherern oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und furchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, Liefergegenstand zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtverfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3.6. Hat 5) Die Einhaltung der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt Lieferfrist setzt die Lieferung eines wesentlichen Teils Erfüllung der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich Vertragspflichten des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannBestellers voraus. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab3.1 Die Lieferzeit läuft vom Datum des Bestellschreibens an. Die Verpflichtung zur vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt des Liefer- termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei robatherm oder der von robatherm angegebenen Lieferadresse. Der Lieferant ist verpflichtet, robatherm vor Absendung der Wa- re den rechtzeitigenVersand anzuzeigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie so dass robatherm die Stellung Ware in Empfang nehmen kann. 3.2 Stellt der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Lieferant fest, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen dass er ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfülltliefern bzw. leisten kann, verlängern sich so benachrichtigt er robatherm unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vo- raussichtlichen Dauer der Verzögerung und beantragt die Lieferzeiten (ein- schließlich der Festsetzung einer neuen Lieferzeit. Der Lieferant haftet für sämtliche Kosten und Schäden in vollem Umfang für den durch die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Verzögerung eingetretenen Schaden, ohne dass er von robatherm in Verzug gesetzt zu tragenwer- den braucht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenvorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält keinen Verzicht auf die robatherm wegen der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich 3.3 Ist der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG Lieferant in Verzug, hat ist robatherm – unbeschadet der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzgesetzlichen Schadensersatzan- sprüche – berechtigt, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs jeden Kalendertag nach Verzugseintritt einen pauschalen Verzugs- schaden in Höhe von 0,3 0,1% des Nettopreises Netto-Bestellwertes der Ver- tragsgegenstände Lieferungen bzw. Leistungen, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, zu leisten. Er darf 5 verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises gesamten Netto-Auftragswertes. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bzw. Leis- tung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsgegenstände nicht übersteigenVertragsstrafe. 3.4 Die robatherm eingeräumte Frist zur Entgegennahme der Lieferung bzw. Betrifft Leistung verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Betriebsstörungen, die au- ßerhalb des Macht- und Verantwortungsbereichs von robatherm liegen, und diese das Inte- resse von robatherm an der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage Leistung des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeLieferanten beeinflussen. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzEntsprechendes gilt, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb solche Umstände bei Kunden von sechs Monaten robatherm eintreten. In diesen Fällen ist robatherm berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist robatherm berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Lieferanten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtSetzung einer angemessenen Nachfrist zu. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder Alle Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2020) an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich von robatherm in der Bestellung angegebenen Lieferadresse, einschließlich Abladen auf Kosten des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordernLieferanten. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht Die Gefahr geht bei einer reinen Warenlieferung auf Rücktritt nur zurobatherm über, wenn ein von robatherm Bevoll- mächtigter den Empfang quittiert hat. Bei Warenlieferungen mit Aufstellung bzw. Montage durch den Lieferanten erfolgt der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7Gefahrenübergang nach störungsfreier Inbetriebnahme bzw. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen Abnahme durch robatherm oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtKunden von robatherm.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Sofern herotec Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) angibt, sind diese stets unverbindlich. Etwas anderes gilt nur verbind- lichdann, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Leistungszeit vereinbart haben bzw. dies ausdrücklich schriftlich vereinbart von herotec schrift- lich zugesichert wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abDie Lieferzeit beginnt nur dann, wenn alle Einzel- heiten des Auftrags sowie technische Fragen und Details geklärt sind. Voraussetzungen der Einhaltung der Lieferzeit ist zudem die rechtzeitige Erfüllung der vom Vertragspartner übernommenen Vertragspflichten, ins- besondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Lieferung/ der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung Versand er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenfolgt grundsätzlich ab Geschäftssitz von herotec in Ahlen - Vorhelm. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur NachbesserungDie Lieferung von herotec steht unter dem Vorbehalt der Selbstbeliefe- rung. herotec wird dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung machen, ein- schließlich falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden Kaufvertrag als nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtgeschlossen. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vorIm Übrigen ist der Vertragspartner im Falle eines von herotec zu vertre- tenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berech- tigt, bis wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von min- destens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfrist muss schrift- lich gesetzt werden, und zwar per Einschreiben. Die Nachfrist beginnt erst mit Zugang der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einNachfristsetzung. 3.4. Der Eintritt Die Lieferung/Versendung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Verzugs Vertragspartners, und zwar unabhängig von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG der Art und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausdem Ort der Versendung. Für Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transport- unternehmen bzw. an die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport ausführende Person von herotec auf den Vertragspartner über. herotec steht ein Wahlrecht hinsichtlich des Vertragsgegenstandes verantwortlich istzu beauftragenden Transportunternehmens sowie hinsichtlich der Art des Transportmittels zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 3.5. Befindet sich RTG in VerzugDie Kosten einer Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen, hat der Kunde Anspruch auf sofern er den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartAbschluss einer solchen Versicherung begehrt. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzGleiches gilt, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunktdie Warensendung auf Wunsch des Vertragspartners durch herotec gegen Diebstahl, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollenFeuer-, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtBruch-, Wasserschäden und sonstige versicherbaren Schäden versichert werden soll. 3.6. Hat Verzögert sich der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deVersand durch Umstände, die der Kunde Vertragspartner zu vertreten hat, oder so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereit- schaft auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffden Vertragspartner über. 13 zurückzuführen, so Die durch die Verzögerung entste- henden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannVertragspartner zu tragen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertrags- parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kauf- männischen und Liefertermine („Lieferzeiten“) technischen Fragen zwischen den Vertragspar- teien geklärt sind nur verbind- lichund der Besteller alle ihm obliegenden Ver- pflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördli- chen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzöge- rungen teilen wir sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Firma verlassen hat oder die Versandbereit- schaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden Abnahme- termin maßgebend, hilfsweise die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istMeldung der Abnahmebereit- schaft. 3.54. Befindet sich RTG in Verzug, hat Werden der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Versand bzw. die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Abnahme des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung ent- standenen Kosten berechnet. 5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserer Firma oder auf bei einem Unterlieferanten eingetreten – z.B. bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende der- artiger Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffbaldmöglichst mitteilen. 6. 13 zurückzuführenDer Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Inte- resse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde aus- schließlich Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im Übri- gen gilt Abschnitt IX. Ziffer 2 dieser Bedingungen. Tritt die Un- möglichkeit oder das RechtUnvermögen während des Annahmeverzu- ges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, entweder an bleibt er zur Gegenleistung ver- pflichtet. 7. Kommen wir mit der Erfüllung festzuhalten oder Lieferung in Verzug und erwächst dem Be- steller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Wert desjenigen Teils der VertragsgegenständeGesamtlieferung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG infolge der Verspätung nicht bestimmungsgemäß rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt uns der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemes- sene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordernist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannWeitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. Ziffer 2 dieser Bedingungen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.14.1. Lieferzeiten Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx Erfüllungsort. 4.2. Der Beginn der in der Auftragsbestätigung der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 4.3. Die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Solche Vertragspflichten sind nur verbind- lichinsbesondere, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigendass sämtliche vom Bestell er zu liefernde Unterlagen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen erforderliche Genehmigungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie rechtzeitig vorliegen, der Besteller die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwZahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen Voraussetzungen für die Auftragserfüllung geschaffen sind. 4.4. der Si- cherheiten gemäß Werden die in Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen 4.2. und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus4.3. Werden diese genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich tritt eine angemessene Verlängerung der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug Lieferfrist ein. 3.44.5. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG Die Lieferfrist ist es ausreichendseitens der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx eingehalten, dass wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit die Ware das Werk verlassen hat oder dem Kunden Besteller die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. Teillieferungen sind zulässig. 3.54.6. Befindet sich RTG in VerzugBei nachträglichen, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangenvom Besteller gewünschten Änderungen oder Ergänzungen sowie bei Lieferhindernissen, die die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, wie etwa Krieg, Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß behördliche Maßnahmen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 4.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx bleiben vorbehalten. 4.8. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 13 zurückzuführen4.7. vorliegen, so hat geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kunde aus- schließlich das RechtKaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, entweder in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.9. Die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. II Nr. 4 BGB bzw. § 323 II Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs, der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenständeweiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kanntypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3.74.10. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffDie Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. 3.5 Ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.11. Die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.12. Im Übrigen haftet die Firma Xxxx Xxxxxxxxxxxxx im Falle eines Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 5 % des Lieferwerts. 4.13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche Rechte des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtBestellers bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11.1. Lieferzeiten und Liefertermine Lieferfristen („Lieferzeiten“bei Speditionsleistungen die Laufzeitan gabe) sind nur verbind- lichunverbindlich und beginnen erst, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenAusführung der Leistung erforderlich sind, vollständigen nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziffklargestellt sowie Urkunden/Unterlagen übergeben hat. 6.4Innofreight wird sich bemüh en, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2Liefertermine einzuh alten. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern berechtigen den Kunden nicht zur Gelten dmachung von Ansprüchen, eg al aus welchem Rechtstitel. Innofreight ist zu Teillieferungen berechtigt. Betriebsstörungen und alle Ereignisse, die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungsich außerhalb des Einflussbereiches von Innofreight ereignen, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitinsbesondere auch Lieferverzögerungen von Vorlieferanten oder Substituten, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist berechtigen Innofreight unter Ausschluss von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitGewährleistungs-, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Irrtumsanfechtungs- und/oder Nachbesserung bleiben unberührtSchadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrag es. Das gilt auch dan n, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Innofreight bereits in Verzug befindet. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind1.2. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzugum mehr als zwei Monate überschritten, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder Innofreight eine an der Erfüllung festzuhalten oder gemessene Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs von zumindest acht Wochen zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils schriftlich zurückzutreten oder Erfüllung zu verlan gen. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jed em Fall entsprechend der VertragsgegenständeEigen art der Sonderanfertigung zu bemessen, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordernmuss jedoch auch mindestens acht Wochen betrag en. Be- trifft der Verzug Der Rücktritt ist nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuwirksam, wenn der Kunde Xxxxxxxxxxx die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannNachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. 3.71.3. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffFür den Fall des durch den Kun den ungerechtfertigten Vertragsrücktrittes oder der Erfüllungsvereitelung wird eine Konventionalstrafe von 15 % der Bruttoauftragssumme vereinbart. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.Die Gelten dmachung eines

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“1) Lieferfristen sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenunverbindlich, es sei denn, RTG hat ausdrücklich dass Xx. Xxxxxxxxxxx einen verbindlichen Liefertermin zugesagt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Auftrags, sofern bei Fa. Mittermaier bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich und vom Kunden beizubringen sind, vorliegen. Xxxxxx noch derartige Informationen, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem sämtliche durch den Kunden zu schaffende Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde vereinbarungsgemäß eine Garantie für Vorauszahlung bei Vertragsabschluss zu leisten hat. In diesem Falle beginnt die Lieferzeit übernommen Lieferfrist mit dem Tag der Barzahlung bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift des Vorauszahlungsbetrages auf einem Konto von Fa. Mittermaier. (2) Wird eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die Fa. Mittermaier zu vertreten hat, überschritten, ist der Kunde verpflichtet, Xx. Xxxxxxxxxxx eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und sonstige ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend machen. Die Schadensersatzpflicht von Fa. Mittermaier ist in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Hat Fa. Mittermaier die Überschreitung einer Lieferfrist nicht zu vertreten, insbesondere wegen Streik oder Aussperrung bei einem Vorlieferanten, Transportstörungen oder sonstigen wesentlichen Leistungserschwerungen oder Leistungshindernissen, verlängert sich die Lieferfrist um den Verzug vorsätzlichZeitraum, grob fahrlässig währenddessen diese Leistungserschwerung bzw. dieses Leistungshindernis besteht. Dauert eine solche Leistungsstörung länger als vier Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Dasselbe gilt, wenn Xx. Xxxxxxxxxxx nicht rechtzeitig von einem Lieferanten beliefert wird, obwohl die Bestellung durch Fa. Mittermaier rechtzeitig erfolgt ist und Fa. Mittermaier die Verzögerung der eigenen Belieferung auch aus keinem anderen Grund zu vertreten hat. (4) Lieferfristen und Termine, die sich durch äußere Einflüsse, wie Pandemie, Epidemie oder arglistig verursachtNaturkatastrophen verschieben, begründen keine Schadensersatzansprüche seitens des Kunden. (5) Die Fa Mittermaier muss Verzögerungen und Behinderungen nicht zwingend schriftlich anmelden und diese Meldungen können auch an einem vom Kunden bestellten Vertreter gemacht werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit bzw. die Einhaltung des von uns angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen im Zeitpunkt unserer Angabe der Lieferzeit bzw. des Liefertermins voraus. 2. Im Falle höherer Gewalt und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichsonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdewir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenBesteller unverzüglich benachrichtigen. 3.23. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten Wir sind zu Teillieferungen in dem vom Besteller zumutbaren Umfang sowie zu Mehr- und Fristen zur NachbesserungMinderlieferungen im handelsüblichen Umfang berechtigt, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtdies stellt keinen Mangel dar. 3.34. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vorSetzt uns der Besteller, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunktzurückzutreten. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach vorhersehbaren Schadens stehen dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt Besteller nur zu, wenn der Kunde Verzug auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die (übrigen) Vertragsgegenstände Schadensersatzhaftung auf 20% des eingetretenen Schadens begrenzt. 5. Die Haftungsbegrenzung gem. Abs. 4 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 3.76. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffDie Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus. 7. 3.5 und Rücktritt gemäß XxxxKommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. 3.6 sind In diesem Fall geht auch die einzigen AnsprücheGefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, die in dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdieser in Annahmeverzug gerät.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung 2. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegen- stand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53. Befindet Die Lieferfrist verlängert sich RTG angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Ein- tritt unvorhergesehener Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichne- ten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie wäh- rend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derar- tiger Hindernisse wird in Verzugwichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmög- lichst mitteilen. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzdie infolge eigenen Ver- schuldens des Lieferers entstanden ist, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu for- dern. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist Sie beträgt für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises Woche der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf Verspätung ½ v.H., im gan- zen aber höchstens 5 % des Nettopreises v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Vertragsgegenstände Gesamt- lieferung, der infolge der Verspätung nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs rechtzeitig oder nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtver- tragsgemäß benutzt werden kann. 3.65. Hat Wird der Kunde bereits Anspruch Versand auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, Wunsch oder aus Gründen die der Kunde Bestel- ler zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenverzögert, so hat werden ihm, beginnend einen Mo- nat nach Anzeige der Kunde aus- schließlich das RechtVersandbereitschaft, entweder an die durch die Lagerung tat- sächlich entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Erfüllung festzuhalten Lagerung berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Set- zung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Liefer- oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der VertragsgegenständeAbholung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannanderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3.76. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche Erfüllung der Vertragspflich- ten des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtBestellers voraus.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 3.16.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Einflusses von TANDLER liegen - gleichviel, ob im Werk von XXXXXXX oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) Derartige Hindernisse sind nur verbind- lichvon TANDLER auch dann nicht zu vertreten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte absie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 6.3 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. 6.4 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TANDLER berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) durch die Lagerung entstehenden Kosten bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist Lagerung im Werk von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig TANDLER werden mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 2,5% des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. XXXXXXX bleibt der Nachweis weitergehender Schäden vorbehalten. XXXXXXX ist berechtigt, den Liefergegenstand zu Lasten des Bestellers außerhalb seines Werkes zu lagern. 6.7 Bestellungen ohne feste Lieferdaten (z.B. Abrufaufträge) müssen, soweit nichts an- deres vereinbart wurde, innerhalb eines Jahres nach der Auftragsbestätigung abge- rufen werden. Restbestände, für die Lieferzeit übernommen oder nach Ablauf dieser Frist kein Abruf vorliegt, wer- den Verzug vorsätzlichnach Einräumung einer angemessenen Abnahmefrist ausgeliefert und fakturiert. Zusätzliche Kosten, grob fahrlässig oder arglistig verursachtwelche in Folge dieser verspäteten Abnahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Für Aufträge mit Abruffristen über 6 Monate bleiben Preisan- passungen ausdrücklich vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien. Lieferzeiten Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Liefertermine technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z. B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. („Lieferzeiten“2) sind nur verbind- lichDie Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeich- nende Verzögerungen teilt der Verkäufer, sobald als möglich mit. (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Lieferge- genstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istMeldung der Abnahmebereitschaft. 3.5(4) Werden der Versand bzw. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Abnahme des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deLiefer- gegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Ab- nahmebereitschaft auf den Käufer über. (5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dem Käufer werden Beginn und das Ende derartiger Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffbaldmöglichst mitgeteilt. (6) Bei späteren Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. 13 zurückzuführenWenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (7) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde aus- schließlich Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im Übrigen gilt für die Haftung und Schadensersatzansprüche Ziffer 11 Abs. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das RechtUnvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannbleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 3.7(8) Setzt der Käufer - unter Berücksichtigung der ge- setzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffWeitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11 Abs. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche2 dieser Bedingungen. (9) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend nach Anzeige der Versandbe- reitschaft, die dem Kunden durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Verzug zustehenLagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages - je Monat berechnet. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund VerzugsDer Verkäufer ist jedoch berechtigt, wie namentlich Ersatzvornahme nach Setzung und weiterge- hender Schadenersatzfruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder anderweitig über den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtLiefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des vollständigen Einganges aller Arbeitsunterlagen beim Auftrag- nehmer, falls in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt bzw. zur Abholung oder auf Abruf bereitgestellt wird. (2) Vereinbarte Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind grundsätzlich nur verbind- lichZirkatermine, wenn dies sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart wurdezugesagt wurden. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. ExportgenehmigungenLieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Vorlagen, Autor- korrektur usw.) bei RTG sowie die Stellung und deren Termine festzulegen. Kommt der vereinbarten Sicherheiten Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Si- cherheiten gemäß ZiffAuftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. 6.4Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Abzügen, Einhaltung Andrucken o.Ä. durch den Auftraggeber wird der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lauf der Lieferzeit unterbrochen. (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und sonstigen Verpflichtungen Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Kunden vorausAuftrages angemessen sein. (5) Im Falle höherer Gewalt oder sonst. Werden diese Voraussetzungen ganz unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik usw. - auch wenn sie bei Vor- oder teilweise nicht rechtzeitig erfülltZulieferanten eintreten - verlängert sich, verlängern wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Lieferfristen werden nach dem für den ordentlichen Kaufmann maßgebenden Pflichten, d. h. den im Maschinenbau üblichen Gepflogenheiten bestimmt. Ihre Einhaltung durch X.XXXXX setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Liefertermine („Lieferzeiten“) technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind nur verbind- lichund der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ve rlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit X.XXXXX die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt R.WEISS sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.55. Befindet Die Lieferfrist verlängert sich RTG angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des R.WEISS liegen – gleichviel ob im Werk R.WEISS oder bei seinen Unterlieferern eingetreten –, z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in Verzugder Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, hat der Kunde Anspruch soweit solche Hindernisse nachweislich auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartFertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe Die vorbezeichneteten Umstände sind auch dann von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände X.XXXXX nicht zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzvertreten, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird X.XXXXX dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtKäufer baldmöglichst mitteilen. 3.66. Hat Wird der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deVersand aus Gründen verzögert, die der Kunde Käufer zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffso werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk R.WEISS mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. 13 zurückzuführenX.XXXXX ist jedoch berechtigt, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten nach Set- zung und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannfruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3.77. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffSetzt der Käufer X.XXXXX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. 3.5 und Rücktritt gemäß XxxxEr verpflichtet sich, auf Verlangen von X.XXXXX in angemessener Frist zu erklären, ob er von sei- nem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 8. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehenWeitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer IX.2. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdieser Bedingungen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“-terminen) erfolgt schriftlich. Lieferfristen und -termine sind nur verbind- lichunverbindlich, soweit sie nicht vorher von Braukmann schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abder Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Xxxxxxxxx eingeht. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und sonstigen ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. 3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Braukmann die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Vertragsgenstand Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Xxxxxxxxx, es sei denn Xxxxxxxxx hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Xxxxxxxxx ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Xxxxxxxxx informiert den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzBesteller unverzüglich, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb Xxxxxxxxx von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das ihrem Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannBestellers zurück. 3.74. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheIm Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche er Xxxxxxxxx nach Eintritt des Kunden auf- grund VerzugsLieferverzugs gesetzt hat, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtzum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abjedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages selbst. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Lieferfrist in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenAuftragsbestätigung gilt als verbindlich. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten Höhere Gewalt berechtigt uns – selbst bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Xxxx zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrage, ohne dass dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferer wird vom Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen. Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Fristen zur NachbesserungBetriebsstoffen, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen ZeitStreik, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko Aussperrung und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitsonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtdiese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren. 3.3. RTG behält sich Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Zurückbehaltungsrecht an Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Besteller den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich gesamten Verzugsschaden geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einmachen. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, Einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist Besteller nicht ersetzt verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG der Lieferer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist. 3.5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat. b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage fristgemäß betriebsbereit ist. 3.6. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat ausdrücklich und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Lieferers und kommt damit in Annahmeverzug, so kann der Lieferer seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine Garantie angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtAufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

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Lieferzeit. 3.1Der Beginn der durch Fezer angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abder Liefergegenstand bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung von Xxxxx angegebenen Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbe- stätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten durch von Xxxxx nicht zu vertretender unabwendbarer Zufälle, vollständigen höherer Gewalt, Streik und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen Aussperrung sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise sonstiger von Fezer nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitvertretender un- vorhergesehener Ereignisse, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzwdiese sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Aus- lieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. nicht rechtzeitig mit Dies gilt auch für entsprechende Ereignisse bei Unterlieferanten. Treten die umschriebenen Ereignisse während eines bei Fezer bereits eingetretenen Lieferverzugs ein, verlängert sich der Lieferverzug dadurch nicht. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Fezer be- rechtigt, den Vertragsgegenständen Fezer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer zufäl- ligen Verschlechterung der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragsge- genständen vorBesteller über, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus in dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sinddieser in Annahmeverzug gerät. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübtdie Auslieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Ver- sandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in einem der Werke von Xxxxx mind. Der Eintritt jedoch 0,5 % des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausRechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Für Darüber hinaus ist Xxxxx berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Besteller mitgeteilt worden ist, unabhängig davonvom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefer¬gegenstand anderwei- tig zu verfügen und den Besteller mit angemessener, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so ist Xxxxx berechtigt, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat unbeschadet der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzMöglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 10 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie Verkaufspreises für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdurch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind Lieferfristen gelten nur verbind- lichdann als fix, wenn dies sie ausdrücklich schriftlich vereinbart entsprechend gekennzeichnet sind. Die ED-Technik GmbH ist nicht verpflichtet in Hinblick auf die Lieferzeit ihr mitgeteilte interne Abläufe und Vorgaben zu beachten. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die ED-Technik GmbH, jedoch nicht vor der vollständigen Erfüllung der in Punkt IV.4 benannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die fertig gestellte technische Dokumentation das Unternehmen der ED-Technik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die ED-Technik GmbH trotz der nach den rechtzeitigenUmständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob bei der ED-Technik GmbH oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Anlieferung wesentlicher Hard- und/oder Nachbesserung bleiben unberührtSoftware. Das Gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Die ED-Technik GmbH muss ihrem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferfrist ohne weitere Ankündigung durch die ED-Technik GmbH um den Zeitraum, während der sich der Auftraggeber sich in Verzug befand. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. 3.31. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht Der Versand erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Kunden, wenn nicht anders vereinbart, mit der Post. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die ED-Technik GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Mit der Auslieferung an den Vertragsge- genständen vorVersandbeauftragten der ED-Technik GmbH, bis spätestens jedoch mit Aufgabe bei der Kunde alle vor Post, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche zufälligen Verschlechterung der von der ED-Technik GmbH erstellten technischen Dokumentation auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus dem Vertrag erfolgt, ob Teillieferungen erfolgten oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund die ED-Technik GmbH die Versandkosten oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5übernommen hat. Befindet Bei Übermittlung durch elektronische Medien wie E-Mail geht die Gefahr mit Absendung an den Provider über. Ist der Auftrag versandbereit und verzögert sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann Versendung oder die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangenAbnahme aus Gründen, die die ED-Technik GmbH nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannden Auftraggeber über. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.14.1 Der Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des AG voraus. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die vom AN angegebene Lieferzeit lediglich als ungefähre Lieferzeit zu verstehen, handelsübliche Abweichungen im Liefertermin sind nur verbind- lichzulässig. 4.2 Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit Vertragsabschluss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung bis zu deren Ablauf der vereinbarten Sicherheiten Liefergegenstand das Lager des AN oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenVersandbereitschaft dem AG mitgeteilt worden ist. 3.2. 4.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungnicht durch den AN zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen ZeitStreiks, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht insbesondere mangelnde bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten des AN, führen nicht zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wirddessen Verzug. Die gesetzlichen Rechte Diese Umstände sind auch dann nicht von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihm zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind der AN und der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. 3.34.4 Entsteht dem AG wegen einer vom AN mit leichter Fahrlässigkeit zu vertretenden Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem AN fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so sind die Ersatzansprüche des AG begrenzt auf einen Betrag, der für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1⁄2 v.H., insgesamt aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vordes Gesamtnettoauftrages, bis der Kunde alle vor infolge der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istentspricht. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3.5. Befindet 4.5 Verzögert sich RTG in Verzug, hat die Abnahme der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe Lieferung infolge von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deUmständen, die der Kunde AG zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffso werden ihm ab dem 14. 13 zurückzuführenTag, so hat vom Tag der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder Bekanntgabe der Versandbereitschaft an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüchegerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim AN 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Der AN ist bei einer Verzögerung von mehr als 2 Monaten berechtigt , dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund VerzugsAG eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, wie namentlich Ersatzvornahme nach deren Verstreichen er berechtigt ist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtAG mit angemessener Fristverlängerung erneut zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1a) Ist in unserer Bestellannahme an Stelle eines Lieferdatums eine Lieferfrist angegeben, so beginnt diese mit dem Datum der Bestellannahme. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Ware gilt als geliefert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. sie dem Besteller als abholbereit gemeldet worden ist. b) Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und sonstigen ord- nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz Hierzu zählen bei- spielsweise die Freigabe dem Besteller zur Genehmigung vorgelegter Unterlagen oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenKlärung technischer Schnittstellen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. 3.2c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir- kungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz für den uns daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung Weitergehende Ansprüche bleiben unberührtvorbehalten. 3.3. RTG behält d) Xxxxxx der Besteller, nachdem wir ihm den Auftrag bestätigt haben, Änderungen an der technischen Auslegung der bestellten Ware oder den vereinbarten Lieferkonditionen wün- schen, geht eine sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis daraus ergebende Verlängerung der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einLieferzeit nicht zu unseren Lasten. 3.4e) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitigen Erhalts einwandfreier Zulieferteile von unseren Lieferanten und – sofern entsprechend vereinbart – auch vom Besteller. Der Eintritt Sich abzeichnende Lieferverzögerungen teilen wir dem Besteller so bald wie möglich mit. f) Die Abholung bei unserem Werk in Willich ist werktäglich (außer samstags) von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr möglich. Abweichende Abholzeiten können ausnahmsweise vereinbart werden. Dadurch entstehende Mehrkos- ten gehen zu Lasten des Verzugs Bestellers. g) Bei Bestellungen mit mehr als einem Vertragsgegenstand, und Lieferkonditionen, die keine Abholung der Ware durch den Besteller, sondern einen Versand durch uns vorse- hen, sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu berechnen. h) Sollten von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG außen kommende, für uns unvermeidbare, und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für zum Zeitpunkt der Bestel- lung nicht vorhersehbare, außergewöhnliche und schwerwiegende Ereignisse oder Um- stände, die Einhaltung einer wir nicht verschuldet haben und nicht kontrollieren können („Höhere Ge- walt“), uns daran hindern, die bestellte Ware innerhalb der mit dem Besteller vereinbar- ten Lieferzeit durch RTG bereitzustellen, dann ist es ausreichenduns gestattet, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils Ware entspre- chend der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb Dauer dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hatEreignisse oder Umstände hinauszuschieben, oder auf den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren falls die Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffmehr als sechs Wochen andauern. 13 zurückzuführenWir sind verpflichtet, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten den Besteller von dem Eintreten solcher Ereig- nisse oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannUmstände unverzüglich in schriftlicher Form zu benachrichtigen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) -terminen sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur verbind- lichdann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abworden ist. 2. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Herrenhäuser, jedoch nicht vor der vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher Beibringung der vom Kunden beizustellender Informationen und Besteller etwaig zu beschaffenden Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm etwaig zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt, oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwHerrenhäuser eingeht. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Die Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und sonstigen ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. 3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Herrenhäuser die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Vertragsgenstand Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Herrenhäuser, es sei denn Herrenhäuser hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Herrenhäuser ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istRücktritt vom Vertrag berechtigt. Herrenhäuser informiert den Besteller unverzüglich, unabhängig davon, welche Partei für den Transport wenn Herrenhäuser von seinem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragsgegenstandes verantwortlich istBestellers zurück. 3.54. Befindet sich RTG Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Herrenhäuser nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Sofern Herrenhäuser mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist Herrenhäuser nach fruchtlosem Ablauf einer von Herrenhäuser gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in VerzugRechnung zu stellen, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartvom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzDie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn er seinen Anspruch der Besteller den nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat rechtzeitigen Abruf der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Produkte nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit be- reit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser dieser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände Ver- tragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß bestimmungsge- mäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten pauschalierten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeVertragsgegen- stände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten pauschalier- ten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtanzeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten pauschalier- ten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt erfolgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände Vertragsgegenstände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb inner- halb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger we- niger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb inner- halb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deUmstände, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt Ge- walt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß be- stimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen entgange- nen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenjedoch nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, vollständigen und richtigen Genehmigungen Freigaben sowie vor Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der einer vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenAnzahlung. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur NachbesserungDie Lieferfrist ist eingehalten, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des AN liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des AN liegen. Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so ist der AN bei Leistungen zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom AN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der AN dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istAG baldmöglichst mitteilen. 3.4. Wenn dem AG wegen Schuldnerverzuges, unabhängig davonder nicht auf grobem Verschulden des AN beruht, welche Partei ein Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istjede volle Woche Verspätung 0,5 vom Hundertstel, im ganzen aber höchstens 5 vom Hundertstel vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat Wenn der Kunde Anspruch Versand oder die Zustellung oder der Montagebeginn auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Wunsch des Verzugs in Höhe AG oder auch von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände diesem zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nichtvertretenden Gründen verzögert wird, kann der Kunde schriftlich AN Bezahlungen der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen. Außerdem werden dem AG, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Lieferung innerhalb durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des AN mindestens jedoch 0,5 vom Hundertstel des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der AN ist jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessen verlängerter Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannbeliefern. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichEin vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart der Liefergegen- stand bis zu dessen Ablauf unser Werk verlassen hat oder dem Bestel- ler Versandbereitschaft angezeigt wurde. 2. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenHängt die Lieferung von Unterlagen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben Genehmigungen (z.B. Exportgenehmigungenz. X. Xxxxx- nehmigung) bei RTG sowie die Stellung oder der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich Klärung der für die Wiederaufnahme Auftragsausführung wesent- lichen Fragen ab, die der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen Besteller beizubringen hat, so ist ein zuge- sagter Xxxxxxxxxxxx nur verbindlich, wenn der Auftraggeber bis zum Beginn der 8. Woche vor dem Liefertermin die Frage geklärt bzw. die Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden uns bis zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltendiesem Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche Klärung im Sinne dieser Vorschrift beigebracht werden muß, richtet sich nach der ge- sonderten schriftlichen Bestimmung beider Parteien im Vertrag. 3.23. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. 4. Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich Genehmigungen sowie Klärung der für die Wiederaufnahme Ausführung des Auftrages wesentlichen Fragen. Welche Unterlagen und Genehmigungen beizubringen sind, sowie welche Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen, bestimmt sich nach der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitindividualvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vereinbarten Vor- auszahlungspflichten des Bestellers - Zahlung nach Eingang Auftrags- bestätigung - voraus. Darüber hinaus beginnt die Lieferfrist ebenfalls nach Erfüllung derjenigen Vertragspflichten, angemessendie unter Bezugnahme auf diese Vorschrift individualvertraglich gesondert festgelegt werden. 6. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko Bei Terminverzögerung gemäß den oben genannten Vorschriften ist ein neuer Liefer- und ist von Montagetermin nur nach schriftlicher Zusage ei- nes vertretungsberechtigten Mitarbeiters der Pflicht zur Firma Christ verbindlich. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Termin aufgrund gesetzlicher Vorschriften unverbindlich geworden ist. 7. Für den Fall, dass uns die Lieferung durch höhere Gewalt oder Ereig- nisse, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen (fristgerechten) z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffman- gel, Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob sie bei uns oder anderen Zu- lieferern eintreten und wir die rechtzeitige Lieferung befreitauch nicht durch Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt oder durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig erbringen können, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht verschieben sich Liefertermine bzw. nicht rechtzeitig mit ver- längern sich Lieferfristen um den Vertragsgegenständen Zeitraum der behindernden Stö- rung. Dauert die Störung länger als 3 Monate, so ist jeder Vertrags- teil berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung sind der Firma Christ die Kosten der bereits durchgeführ- ten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen jeder Partei hat die andere bei Ablaufen der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklä- ren, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder mit nicht. Die Firma Christ verpflichtet sich, dem Besteller den Eintritt einer Ver- zögerung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung. 8. Haben wir die Überschreitung des Liefertermins zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. 9. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist führen zu Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Christ nur, wenn Vorsatz oder Material beliefert wirdgrobe Fahrlässigkeit der Firma Christ oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn ein kauf- männisches Fixgeschäft abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung Be- weislastregelungen bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1Die in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Lieferzeit ist bindend und bezieht sich auf den Wareneingang bei uns. Lieferzeiten Wir sind bei Eintritt oder Erkennbarkeit von Ver- zögerungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle des Lieferverzuges steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach unserer Xxxx das Recht zu, einen pau- schalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Bestellwertes pro vollendete Woche, jedoch nicht mehr als 5 %, zu verlangen oder gegen den Einkaufspreis aufzurechnen. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Liefertermine („Lieferzeiten“) Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Versandadresse. Jeder Liefe- rung sind nur verbind- lichprüffähige Versandanzeigen bzw. Lieferscheine mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen. Wir sind Verbotskunde der Transport- versicherung. Bei einem Handelsgeschäft prüfen wir die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel, entsprechende Rügen werden bei Erkennbarkeit des Mangels dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt. Die Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdesie innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. RTG schließt keine Fixgeschäfte abbei offensichtlichen Mängeln ab Anlieferung gesendet wird. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwGewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. der Si- cherheiten gemäß ZiffDie gesetzlichen Gewähr-leistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der Der Lieferant leistet auch Gewähr für die Wiederaufnahme Verwendbarkeit des Materials, einwandfreie Ausführung und Konstruktion sowie Montage und hat alle zum Zweck der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich Verjährung beginnt mit Ablieferung der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausSache. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichendLiefergegenstände, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf Lieferant unaufgefordert Montage- und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen, er haftet bei Unterlassung für hieraus entstehende Schäden. Sofern wir Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen usw. dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzLieferanten wird stets für uns vorgenommen, bei Verarbeitung mit uns nicht ge- hörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartneuen Sache im Verhältnis des Wertes der einzelnen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Lieferant ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenständeverpflichtet, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetalle zur Verfügung gestellten Abbildungen, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzZeichnungen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 Berechnungen und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangensonstige Unterlagen sowie Informationen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deöffentlich zu- gänglich sind, strikt geheim zu halten, die Vervielfältigung oder Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis erfolgen. Soweit der Kunde zu vertreten hatLieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, oder ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf Umstände höherer Gewalt gemäß Zifferstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 13 zurückzuführenDer Lieferant steht dafür ein, so hat dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Kunde aus- schließlich das RechtLieferant verpflichtet, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenständeuns auf erstes, der aufgrund des Lieferver- zugs schriftliches Anfordern von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzuforderndiesen Ansprüchen freizustellen. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht Diese Freistellungspflicht bezieht sich auch auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüchealle Aufwendungen, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- uns aus oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtim Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwen- digerweise erwachsen.

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Lieferzeit. 3.1(1) Wenn der Kunde keinen bestimmten Liefertermin nennt, erfolgt die Lieferung in der Reihenfolge des Auftragseinganges. Vom Kunden gewünschte Liefertermine und Auslieferungszeiten werden nur durch schriftliche Vereinbarung mit Hamira verbindlich. (2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. (3) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin ist bei Auftragserteilung, eine eventuell notwendige Mitwirkungspflicht des Kunden festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Liefertermine Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. („Lieferzeiten“5) sind nur verbind- lichBei höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch bei Vor- oder Zulieferanten – verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenSofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwVertrag zurückzutreten. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die diese Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.14.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferzeiten Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Liefertermine („Lieferzeiten“) technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind nur verbind- lichund der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. 4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istMeldung der Abnahmebereitschaft. 3.54.4 Werden der Versand bzw. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Abnahme des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffbaldmöglichst mitteilen. 4.6 Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. 13 zurückzuführenDer Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde aus- schließlich Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das RechtUnvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannbleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 3.74.7 Kommt der Auftragnehmer in Verzug und gewährt der Auftraggeber ihm – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Weitere Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtaus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Vereinbarte Termine und Liefertermine Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei WHW oder bei dem von WHW bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ („Lieferzeiten“DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) sind nur verbind- lichvereinbart und hat WHW sich bereit erklärt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeden Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. RTG schließt keine Fixgeschäfte abIn den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen. 2. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Sind für den rechtzeitigenLieferanten Schwierigkeiten erkennbar, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung der vereinbarten Sicherheiten bzwQualität innerhalb der Lieferfrist hindern können, hat er WHW unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Höhere Gewalt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von WHW berechtigen WHW – unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht rechtzeitig erfülltvon unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von WHW zur Folge haben. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz durch WHW ist in diesem Fall ausgeschlossen. 4. Im Falle des Lieferverzuges stehen WHW die gesetzlichen Ansprüche zu. 5. Unabhängig hiervon ist WHW berechtigt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Lieferung zu tragenverlangen. Die Einrede des Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich WHW bei Annahme der verspäteten Leistung nicht erfüllten Vertrages ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichendNachweis offen, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit WHW kein oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ein geringerer Schaden entstanden ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Vereinbarte Termine und Liefertermine („Lieferzeiten“) Fristen sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abverbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei SILBERHORN oder bei dem von SILBERHORN bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung frei Werk" (DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart und hat SILBERHORN sich bereit erklärt, den rechtzeitigenTransport der Ware zu übernehmen, vollständigen hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und richtigen Eingang sämtlicher Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Spediteur verursachte Lieferverzögerungen. 2. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die Stellung ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Sicherheiten bzwQualität hindern können, hat der Lieferant SILBERHORN unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Höhere Gewalt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von SILBERHORN berechtigen SILBERHORN - unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht rechtzeitig erfülltvon unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von SILBERHORN zur Folge haben. 4. Im Falle des Lieferverzuges stehen SILBERHORN die gesetzlichen Ansprüche zu. 5. Unabhängig hiervon ist SILBERHORN berechtigt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Lieferung zu tragenverlangen. Die Einrede des Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich SILBERHORN bei Annahme der verspäteten Leistung nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen ausdrücklich das Recht zur NachbesserungGeltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs Ausschlussfrist von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannzehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.14.1. Lieferzeiten Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. 4.2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Rechnungswertes, maximal 5 % des jeweiligen Rechnungswertes zu verlangen. Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichauch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt. 4.3. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abder Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend macht, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 4.4. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten unserer Lieferverpflichtung setzt den rechtzeitigen, vollständigen die rechtzeitige und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. 4.5. Werden diese Voraussetzungen Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4.6. Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerst zumutbare Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig hätte abgewendet, verhindert oder unschädlich gemacht werden können. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Naturkatastrophen jeder Art wie Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, sowie Mobilmachung, Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Aufruhr, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Epidemien und Pandemien, Streiks und Aussperrung, soweit Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit)) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllterhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, verlängern sich dass wir den Besteller unverzüglich über die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen Nichtverfügbarkeit informieren und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenausgeschlossen. 3.24.7. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit diese jeweils gesondert zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtfakturieren. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferzeiten Sie verlängert sich jedoch entsprechend, ohne daß Entschädigungsansprüche gegenüber Fassmer entstehen , wenn a) wesentliche technische oder kaufmännische Einzelheiten nach Erteilung des Auftrages festgelegt oder geändert werden müssen, b) sich ohne Verschulden Xxxxxxxx die Lieferung von Bauteilen oder Ausrüstungsgegenständen verzögert oder c) unvorhergesehene Umstände wie Transportstörungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe bei Fassmer oder den Zulieferanten die Fertigstellung verzögern. Höhere Gewalt und Liefertermine („Lieferzeiten“) sonstige Ereignisse, die nach Vertragsschluss auftreten und bei denen Xxxxxxx kein Verschulden trifft und die ihr die Lieferung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, entbinden Fassmer für die Dauer des Ereignisses und der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Unter den genannten Umständen sind nur verbind- lichz.B. zu verstehen: Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Krieg, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie Naturkatastrophen. Dies gilt auch, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdediese Umstände beim Vorlieferanten von Fassmer eintreten und Fassmer aus diesen Gründen die rechtzeitige Lieferung erschwert oder unmöglich gemacht wird. RTG schließt keine Fixgeschäfte abXxxxxxx ist berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist Sie wird in diesem Fall dem Auftraggeber von der Pflicht zur (fristgerechten) Nichterfüllbarkeit unverzüglich Nachricht geben. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber aus verzögerter oder unterbliebener Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzherleiten, wenn er seinen Anspruch Xxxxxxx nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, Vorsatz oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.17.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die als ungefähre Angabe der Lieferzeit gelten, sind schriftlich anzugeben. Lieferzeiten Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichgelten erst ab unse- rer schriftlichen Bestätigung. Die Fristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt völliger Klarstellung sämtli- cher Einzelheiten des Auftrags und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher in- und auslän- discher behördlicher Bescheinigungen. 7.2 Sofern wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereig- nisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. X. Xxxxx, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen, Streik oder Aus- sperrung und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, ver- längert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurück- treten. Das gleiche Recht hat, nach schriftlicher Nachfristsetzung, der Besteller, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie ihm die Stellung Abnah- me wegen der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise Verzögerung nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich zumutbar ist. 3.57.3 Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Befindet sich RTG Das gilt entsprechend für Liefertermine. Kommen wir in Verzug, hat kann der Kunde Anspruch Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 7.4 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Ein dem Besteller oder uns nach dem vorgehenden Absatz zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatznoch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind die bereits erbrachten Teilliefe- rungen für den Besteller unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. 7.5 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. 7.6 Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der keine eidesstattlichen Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt sicherung gem. § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferun- gen sofort einzustellen und die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. 8.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann Werkes geht die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch Gefahr auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtBesteller über. 3.6. Hat 8.2 Hinsichtlich der Kunde bereits Anspruch auf Versandart handeln wir, sofern nicht eine Weisung des Bestellers vorliegt, nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 besten und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannkürzesten Weg. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“Für Einsätze unseres Flugroboters gilt der Zahlungseingang der entsprechenden Anzahlung als Beginn der Lieferfrist. b) sind nur verbind- lichDie vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn dies ausdrücklich schriftlich ein Liefertermin vereinbart wurdeist. c) Im Falle eines Verzuges unsererseits, ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. RTG schließt keine Fixgeschäfte abNach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. d) Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzögerung grobfahrlässig zu vertreten hat. e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder auf andere Art und Weise unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferung bezogen auf witterungsabhängige Außeneinsätze erfolgt unter der Voraussetzung, vollständigen dass die zum Zeitpunkt des Außendienst vorherrschenden Witterungsbedingungen eine Vermessung und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie / oder Luftbildaufnahmen möglich machen. Sollte der Außendienst zu dem Zeitpunkt der geplanten Ausführung witterungsbedingt nicht umsetzbar sein, so räumt der Käufer jalasca die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4entsprechende Zeit ein, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden einen Ausweichtermin zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausfinden. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf Bewertung der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden Witterung am Einsatzort sind die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport Angaben und Informationen des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch Deutschen Wetterdienstes auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartxxx.xxx.xx bindend. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe Käufer kann von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leistenuns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nichtErfolgt durch uns keine Erklärung, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannzurücktreten. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind gelten stets nur verbind- lichannähernd, wenn dies ausdrücklich sofern sie nicht ausdrück- lich als Fixtermine schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abzugesagt wurden. 2. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Beibringung sämtlicher erforder- licher und durch den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Auftraggeber beizubringender Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen der Erfüllung getrof- fener Anzahlungsvereinbarungen. Gleiches gilt für Liefertermine. Lieferfristen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Xxxxxx- termine verstehen sich ab Werk. Wenn die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfülltabgeholt oder versendet werden kann, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich so gelten Lieferfristen und Liefertermine als mit Meldung der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenVersandbereitschaft eingehalten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der Abholung hat für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichendFall, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt ein fes- ter Termin vereinbart worden ist, unabhängig davonzu diesem Zeitpunkt zu erfolgen, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istanderenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Anzeige der Abholbereitschaft. Kommt der Auftrag- geber seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Annahmeverzug. 3.53. Befindet sich RTG Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, verbleibt uns für die erstmalige Er- bringung unserer Lieferungen und Leistungen eine Frist von mindestens 8 Wochen. Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der bearbeiteten Xxxx verpflichtet. 4. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die nicht in Verzugunserem Einflussbereich liegen, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Auftraggeber die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände vereinbarte Zahlung zu dem Zeitpunkt zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die sie bei termingerechter Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtfällig wäre sowie sämtliche uns im Zusammenhang mit der Ver- zögerung entstehenden Kosten zu ersetzen. 3.65. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Wir geraten nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuin Lieferverzug, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannAuftraggeber seinerseits mit den Zahlungs- pflichten in Verzug ist. In diesem Fall sind wir von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit. 3.76. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 Lieferverzögerungen und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheKostenerhöhungen, die dem Kunden bei Verzug zustehendurch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Datenzur Verfügung gestellte Unterla- gen entstehen, sind ausgeschlossenvon uns nicht zu vertreten und können unsererseits nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Terminverschiebungen, es sei denndie durch den Auftraggeber zu verantworten sind, RTG hat ausdrücklich erfordern eine Garantie Neuerstellung des Ter- minplanes durch uns. 7. Im Falle von Terminverschiebungen, welche durch den Auftraggeber zu verantworten sind, haben wir zusätzlich die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen schriftlich aufzufordern, seine Mitwirkungspflicht in dem vereinbarten Ausmaß nach- zukommen, widrigenfalls wir ohne weitere Nachfristsetzungen vom Vertrag zurücktreten können und einen Anspruch auf Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen nach Auf- wand, jeweils zuzüglich des entgehenden Gewinnes, gegenüber dem Auftraggeber haben. Gegenansprüche können in diesem Zeitraum vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Für den Fall, dass wir nach dieser Bestimmung den Rücktritt vom Vertrag erklären und unsere bis dahin anerlaufenen Herstellungskosten bzw den Aufwand für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichbisherigen Leistungen inklusive des entgangenen Gewinnes abrechnen, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.stehen die bereits (teilweise) fertiggestellten bzw. angearbeiteten Teile der Ware dem Auftraggeber zu. Die unter Punkt

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch WBG-Pooling setzt voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und Liefertermine technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, insbesondere der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheide und Genehmigun- gen, rechtzeitige Mitteilung und verkehrsmäßige Erreichbarkeit des Liefer- bzw. Abholortes, Bereitstellung von Material, Perso- nal oder sonstiger Hilfsmittel, oder Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat. WBG-Pooling ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern WBG-Pooling trotz des vorherigen Anschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages („Lieferzeiten“Deckungsge- schäft) sind seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von WBG-Pooling für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit bleibt nach Maßgabe Ziff. IV 4 dieser Bedingungen unberührt. WBG-Pooling wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Sofern der Besteller in diesem Fall zurücktreten will, hat er das Rücktrittsrecht unverzüglich – spätestens binnen einer Woche nach Mitteilung der nicht rechtzeitigen Verfüg- barkeit durch WBG-Pooling – schriftlich oder in Textform auszuüben. WBG-Pooling wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestäti- gung genannte Termin. 3. Mit Anzeige der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist als eingehalten, sofern sich die Versendung ohne Verschulden von WBG-Pooling verzögert oder als unmöglich erweist. 4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist schuldhaft von WBG-Pooling, jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, überschritten und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro Woche 0,5 % des Net- towertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsmäßig genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % dieses Nettowertes. Nettowert in diesem Sinne ist beim Verkauf der Kaufpreis der verkauften MTV und bei der Nutzungsüberlassung das für den betreffenden Zeitraum und die geschuldete Art und Anzahl von MTV zu zahlen- de Nutzungsentgelt. Der durch WBG-Pooling zu erstattende Schaden ist indessen in jedem Fall beschränkt auf den Vertrags- wert, im Fall des Kaufes mithin auf den vereinbarten Kaufpreis sowie im Falle des Pooling auf das für die geschuldete Lieferung vereinbarte Nutzungsentgelt. 5. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur verbind- lichzurücktreten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeWBG-Pooling die Pflicht- verletzung zu vertreten hat. RTG schließt keine Fixgeschäfte abDer Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforde- rung von WBG-Pooling zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. Ein Rücktritt des Bestellers ist ausge- schlossen, sofern sich dieser selbst im Annahmeverzug befindet. 6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenauf höhere Gewalt, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.z. B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Mobilmachung, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz Krieg, Aufruhr, auch Pandemie, oder teilweise auf ähnliche, nicht rechtzeitig erfülltvon WBG-Pooling zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für Fristen um die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenZeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern. Die Einrede Unabhängig davon ist WBG-Pooling in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Vertragsteiles ganz oder teilweise zum Rücktritt berech- tigt, auch wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen auftreten. WBG-Pooling haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des eigenen Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von WBG-Pooling für den Schadensersatz neben der geschuldeten Leistung auf insgesamt 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig mit bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann pro Woche, im Ganzen aber auf höchstens 5 % begrenzt. Für den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit Schadensersatz statt der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) ist der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht Schadensersatz auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf insgesamt 5 % des Nettopreises Nettowertes der Vertragsgegenstände Lieferung i.S.v. Abs. 4. letzter Satz begrenzt. Wei- tergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer WBG-Pooling gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenständebei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch jedoch auf den pau- schalierten Schadenersatzvertragstypischen, wenn er seinen Anspruch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht in- nerhalb von sechs Monaten zugleich ein weiterer Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils IV 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorhergehenden Regelungen nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannverbunden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichSofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. RTG schließt keine Fixgeschäfte abErfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder andere, von TUBEX nicht zu vertretende Hindernisse bei TUBEX oder seinen Lieferanten befreien für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, vollständigen so ist TUBEX und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung von mindestens 4 Wochen berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des noch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2Teils vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessenSchadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und TUBEX ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt einer Überschreitung des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Liefertermins bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag 8 Werktage durch einfache schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich den Auftraggeber berechtigt, ohne dass daraus Verzugsfolgen welcher Art auch immer abgeleitet werden können. Setzt der Auftraggeber der TUBEX nach ihrem Verzug eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz anstatt der Leistung wegen Nichterfüllung in Höhe des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, vorhersehbaren Schadens steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt Auftraggeber nur zu, wenn der Kunde Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung beruhte. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der TUBEX ist die (übrigen) Vertragsgegenstände Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die in diesem Absatz geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des Verzugs von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TUBEX berechtigt, den vereinbarten Preis zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In Rahmenverträgen verbindlich vereinbarte Liefermengen sind vom Auftraggeber zur Gänze abzunehmen, widrigenfalls der Auftraggeber verpflichtet ist, für nicht bestimmungsgemäß nutzen kannabgenommene Mengen an TUBEX den vereinbarten Preis zuzüglich allfälliger aus der Minderabnahme erwachsenen Mehrkosten zu ersetzen. Zu Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit ist TUBEX berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Auftraggebers entgegensteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen einer Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, behält sich TUBEX das Recht vor, vom Auftraggeber zu verlangen, sämtliche bestellten Produkte in einer einzigen Lieferung anzunehmen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53. Befindet Die Lieferfrist verlängert sich RTG angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp- fen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweis- lich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Ein- fluss sind Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hin- dernisse wird in Verzugwichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzdie infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Schaden erwächst, so ist er nach Einräumung einer angemesse- nen Nachlieferfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädi- gung zu fordern, Sie beträgt für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises Woche nach Überschreitung der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf Nachlieferfrist ½ v H., im ganzen aber höchstens 5 % des Nettopreises v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Vertragsgegenstände Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs rechtzeitig oder nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt vertragsgemäß benutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.75. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheWird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dem Kunden durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Verzug zustehenLagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Alle anderen Ansprüche Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemesse- nen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit ange- messen verlängerter Frist zu beliefern. 6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtBestellers voraus.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns in der Auftragsbestätigung angege- ben. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind Termine für Lieferungen und Leistun- gen gelten stets nur verbind- lichannähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auf- tragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterla- gen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk/La- ger verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53. Befindet Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse ( z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Mate- rial- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper- rungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der not- wendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesent- lich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorüberge- hender Xxxxx ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vo- rübergehender Dauer verlängern sich RTG die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wer- den wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen. 4. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Käufers zunächst nicht oder befindet sich der Käufer in VerzugAnnahmeverzug, hat so werden ihm, beginnend mit der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzersten Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lage- rung in unserem Werk betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtNachweis eines höheren oder gerin- geren Schadens bleiben vorbehalten. 3.65. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 Wir sind nach Setzung und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb fruchtlosem Ablauf einer letzten angemessenen Frist verlangenzu dessen An- nahme berechtigt, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannbeliefern. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten 7.1 Die Lieferzeit beginnt nach Erhalt der ersten Anzahlung und, falls vereinbart, nach Stellung etwaiger Zahlungssicherheiten für die restlichen Beträge. 7.2 Voraussetzung für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit ist: a) dass alle kaufmännischen und Liefertermine („Lieferzeiten“technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind; b) sind nur verbind- lichdass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat; c) dass sämtliche vom Auftraggeber zu beschaffenden Angaben und alle benötigten Unterlagen SR SCHINDLER zur Verfügung gestellt wurden. 7.3 Wenn ein fester Liefertermin vereinbart wurde und der Auftraggeber die unter Artikel 7.2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. 7.4 Wenn die erste Anzahlung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung von SR SCHINDLER eingegangen ist oder der Vertrag unterschrieben wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt , hat SR SCHINDLER das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. 7.5 Ist aufgrund nicht eingehaltener Voraussetzungen seitens des Auftraggebers (z.B. ExportgenehmigungenZahlungen oder Abholungen) bei RTG sowie eine Auslieferung nicht möglich, müssen die Stellung Anlagenteile zwischengelagert werden. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, mindestens jedoch nullkommafünf Prozent (0,5%) des Rechnungs-betrages der vereinbarten Sicherheiten bzw. Lieferung beziehungsweise im Fall von Teillieferungen des anteiligen Rechnungsbetrages für jeden begonnenen Monat. 7.6 Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich fristgemäßen Lieferung der für die Wiederaufnahme Ausführung des Vertrages von SR SCHINDLER bestellten Materialien. Wenn es ohne das Verschulden von SR SCHINDLER durch Änderungen der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und vorgenannten Arbeitsbedingungen oder dadurch, dass für die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Ausführung des Vertrages bestellte Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenVerzögerungen kommt, wird die Lieferzeit soweit wie nötig verlängert. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer 7.7 Sollte die Lieferzeit durch Ereignisse verlängern oder Umstände, die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungaußerhalb des Einflussbereiches von SR SCHINDLER liegen (“Höhere Gewalt”), ein- schließlich der für nicht eingehalten werden können, so verlängert sich die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, Lieferzeit angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von SR SCHINDLER liegen sind beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Arbeitskämpfe, gleichgültig, ob rechtmäßige oder rechtswidrige, Brand, Explosion, Krieg, gleichgültig, ob erklärt oder nicht erklärt, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Revolution, Beschlagnahme, Sabotageakte, Terroranschläge, Embargo, Requisition, Einschränkung des Energieverbrauchs, Insolvenz, widrige Witterungs-umstände, welche ein Arbeiten unzumutbar machen (wie z. B. starker Schnee, Frost oder Sturm), fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen oder Leistungen von Subunternehmen aufgrund solcher Ereignisse oder Umstände. Angemessen ist mindestens die Frist, um welche die Lieferzeit der Anlage durch das Ereignis verzögert ist. Sollte eine Lieferung aufgrund der vorstehend beschriebenen Ereignisse oder Umstände unmöglich werden, so wird SR SCHINDLER von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung Lieferpflicht befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keinerlei Schadensersatzansprüche und/oder Nachbesserung bleiben unberührtRücktrittsrechte. SR XXXXXXXXX ist verpflichtet dem Auftraggeber den Eintritt und das Ende derartiger Ereignisse in wichtigen Fällen zeitnah mitzuteilen. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG 7.8 Kommt SR SCHINDLER in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde SR SCHINDLER zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenund erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so hat ist SR SCHINDLER verpflichtet, eine Verzugsentschädigung als vollumfängliche und einzige Ersatzleistung zu leisten. Diese beträgt nach einem Lieferverzug von 4 Wochen für jede volle Woche der Kunde aus- schließlich das RechtVerspätung 0,5 %, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder im Ganzen aber höchstens 5%, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Wert desjenigen Teils der VertragsgegenständeGesamtlieferung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG infolge der Verspätung nicht bestimmungsgemäß genutzt rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, zurückzutreten . Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände Ansprüche wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kanneiner Teillieferung sind ausgeschlossen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- 7.9 Sollten seitens SR SCHINDLER feste Zeiten und/oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie ein Zeitraum für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichErfüllung von Montagen und Inbetriebnahmen zugesagt worden sein, grob fahrlässig oder arglistig verursachtso finden die in Artikel 7.2 und 7.8, unter Berücksichtigung des Artikels 9, genannten Bedingungen, in gleicher Maße Anwendung.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab1. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Lieferzeit beginnt spätestens an einem der im Folgenden genannten Zeitpunkte: a. dem Tag des Vertragsabschlusses; b. dem Tag, an dem der Auftragnehmer die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Dokumente, Angaben, Genehmigungen u.s.w. erhält; c. dem Tag der Erfüllung der für den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Beginn der vereinbarten Sicherheiten bzwArbeiten erforderlichen Formalitäten d. dem Tag des Zahlungseingangs der vereinbarungsgemäß vor Beginn der Arbeiten als Vorschuss zu leistenden Summe beim Auftragnehmer. Falls es durch Änderungen der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz genannten Arbeitsbedingungen oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich verspätete Lieferung der für die Wiederaufnahme Durchführung der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und Arbeiten bestellten Materialien beim Auftragnehmer unverschuldet zu Verzögerungen kommt, wird die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenLieferzeit soweit erforderlich verlängert. 2. Die Einrede Lieferzeit beruht auf den bei Abschluss des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2Vertrags geltenden Arbeitsbedingungen und auf rechtzeitiger Lieferung der vom Auf- tragnehmer für die Durchführung der Arbeiten bestellten Materialien. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich Falls es durch Änderungen der genannten Arbeitsbedingungen oder verspätete Lieferung der für die Wiederaufnahme Durchführung der Vertragserfüllung er- forderlichen ZeitArbeiten bestellten Materialien beim Auftragnehmer unverschuldet zu Verzögerungen kommt, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, wird die Lieferzeit soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührterforderlich verlängert. 3.33. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht Das Produkt gilt hinsichtlich der Lieferzeit als geliefert, sobald es für die Abnahme (falls die Abnahme im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen soll) beziehungsweise für den Versand bereitgestellt und der Auftrag- geber davon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt ungeach- tet eventueller Verpflichtungen zur Montage/Installation durch den Auftragnehmer 4. Unbeschadet des an anderer Stelle dieser Bedingungen zur Verlän- gerung der Lieferzeit genannten Zeitraums, wird die Lieferzeit um den Vertragsge- genständen vorVerzögerungszeitraum verlängert, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche durch Nichterfüllung jedweder aus dem Vertrag resultierender Pflichten des Auftraggebers oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einihm zu erwartenden Mitarbeit hinsichtlich der Vertragserfüllung entsteht. 3.45. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Aus der Überschreitung der Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Auftraggeber nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen teilweise oder vollständige Auflösung des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenVertrags ableiten, es sei denn, RTG die Überschreitung beträgt mehr als 16 Wochen oder wird nach Angaben des Auftragnehmers mehr als 16 Wochen betragen. Der Auftraggeber kann bei letztgenannter Überschreitung oder Angabe den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer auflösen und hat ausdrücklich eine Garantie dann, soweit zutreffend, Recht auf Erstattung des bereits für das Produkt bezahlten Teils des vereinbar- ten Preises und auf Schadenersatz in Höhe von maximal 15% des für das Produkt vereinbarten Preises. Sofern der Auftraggeber sein oben genanntes Recht auf Vertragsauflösung nicht wahrnimmt, gibt die Überschreitung der Lieferzeit übernommen - aus welchem Grund auch immer - dem Auftraggeber nicht das Recht, ohne richterliche Zustimmung Arbeiten zur Durchführung des Vertrags durchzuführen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdurchführen zu lassen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten 4.1 Für Art und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor Umfang der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunktist die Auftragsbestätigung maßgebend. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sindLiefertermine werden nach bestem Wissen angegeben. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 Genannte Liefertermine sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenunverbindlich, es sei denn, RTG hat diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ o.ä. in Textform bestätigt oder verbindlich vereinbart. Änderungen vereinbarter Mengen und Termine sind nur mit unserer Bestätigung in Textform wirksam. Bestätigen wir eine Garantie Änderung nicht, bedeutet dies die Ablehnung der Änderung, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für geänderte EDI-Abrufe. Die Lieferfrist beginnt mit der Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist und Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. 4.2 Werden wir trotz Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Vorlieferanten vertragswidrig nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, haben wir daraus entstehende Verzögerungen nicht zu vertreten. Außerdem sind wir zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Käufer berechtigt, sofern uns die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages wegen der ausgebliebenen Lieferung des Vorlieferanten nicht oder nur unter wesentlichen Erschwerungen möglich ist. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, es sei denn, der Käufer weist nach, daß eine Teillieferung für ihn ohne Interesse ist. 4.3 Im Falle von Streiks, Aussperrung und sonstiger Fälle Höherer Gewalt (auch bei unseren Vorlieferanten und Unterauftragnehmern) verlängert sich die Lieferzeit übernommen oder entsprechend. Teillieferungen sind zulässig. Hat die Lieferung wegen der Verzögerung für den Verzug vorsätzlichKäufer kein Interesse mehr, grob fahrlässig oder arglistig verursachtso kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Falle nicht zu. Im Verzugsfalle kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist beginnt erst mit Eingang der Nachfristsetzung des Käufers in Textform.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.15.1 Hinsichtlich des Liefertermins sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Lieferzeiten Ist der Liefertermin ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben. 5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten. 5.3 Die angestrebten Liefertermine („Lieferzeiten“) sind können nur verbind- lichdann eingehalten werden, wenn dies ausdrücklich der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, vollständig zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen Verfügung stellt und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden vorausseiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern so verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, zumindest um die Zeit des Verzuges mit Erfüllung der für Mitwirkungspflicht. 5.4 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die Wiederaufnahme durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten Auftraggeber. 5.5 Der Liefertermin verschiebt sich – auch innerhalb einer Nachfristsetzung –beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des EDV-Gebrechen, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), die der Auftragnehmer trotz angemessener Sorgfalt nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, abwenden konnte – unabhängig davon, welche Partei ob diese beim Auftragnehmer oder bei einem Sublieferanten eingetreten sind, um einen angemessenen Zeitraum kalendermäßig nach hinten –. Das gilt auch für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istFall von Streik und Aussperrung. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis und gibt den nächstmöglichen Ersatztermin bekannt. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat 5.6 Die Nichteinhaltung der Kunde Anspruch auf Lieferfrist berechtigt den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug Auftraggeber nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzdann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb die Lieferfrist ausdrücklich als fix vereinbart wurde (siehe Punkt 5.1) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 5.3 erfüllt hat. Macht der Auftraggeber von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenseinem Rücktrittsrecht Xxxxxxxx, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht er dem Kunden das Recht auf Auftragnehmer die bis zum Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannentstandenen Aufwendungen zu ersetzen. 3.75.7 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per Post oder E-Mail. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffDie mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. 5.8 Mangels gesonderter Vereinbarung verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auftrages beim Auftragnehmer. 3.5 und Rücktritt gemäß XxxxDieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. 3.6 sind die einzigen AnsprücheDer Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1(a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin bzw. Lieferzeiten -frist) ist verbindlich im Sinne des § 376 HGB. Nimmt der Lieferant die Bestellung an, so ist - sofern nicht abweichend vereinbart - das Datum, das die Bestellung trägt, der Fristbeginn für eine in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Berberich oder einem von Berberich zur Entgegennahme der Waren bestimmten Dritten. (b) Im Falle des Lieferverzugs ist Berberich berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %, und/ oder nach Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichvon dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat der Lieferer zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abBerberich nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenPauschale ermäßigt sich dann entsprechend. (c) Erkennbare Lieferverzögerungen hat der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. (d) Die Abnahmepflicht entfällt, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben solange Berberich aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Ware abzunehmen. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder Seuchen, Betriebsstörungen technischer oder personeller Art, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen oder Maßnahmen (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwBetriebsschließungen, Quarantäneanordnungen), Energieversorgungsstörungen, Belieferungsschwierigkeiten, Unruhen und kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise Höhere Gewalt liegt nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den wenn die Pflichten Störung im Risikobereich von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich Berberich zuzuordnen ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Erfolgen Angaben über Lieferfristen mit „ca. … KW“, so sind Abweichungen von plus/minus 14 Tagen möglich. Sobald Abweichungen für uns erkennbar sind, werden wir diese dem Käufer umgehend mitteilen und den kon- kreten Anliefertag einvernehmlich vereinbaren. Konkret vereinbarte Liefertermine („Lieferzeitenwerden eingehalten.) sind nur verbind- lich 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeinnerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Melle verlassen hat. 4. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den rechtzeitigenUm- ständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben ob sie bei uns oder einem Unterlie- feranten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Liefer- vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von vier Wochen, bei Sonderanfertigung aufgrund spezieller Materialien, Zuschnitte, Konstruktionen, Statiken etc. eine doppelte Frist von acht Wochen. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als vier Wochen, bei Sonderanfertigungen acht Wochen, nicht rechtzeitig erfüllterfolgt. 6. Ansprüche auf Schadensersatz aus Fällen einfacher Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Sofern wir schuld- haft eine Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, verlängern sich ist die Lieferzeiten (ein- schließlich Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der für die Wiederaufnahme Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich weggefallen ist. 3.58. Befindet sich RTG Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug. 9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder kommt er mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, hat der Kunde Anspruch sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, entweder in Höhe einer Pauschale von 10 % des Auftragswertes für u.a. Provisionskosten, Bearbeitungsaufwand, Personalkosten, Druckkosten, statische Berechnungen, Materialvorhaltung bzw. -lagerung oder auf konkreten Nachweis höheren Schadens auch den darüber hinausgehenden Betrag. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzKäufer über, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; dem dieser in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtAnnahmeverzug gerät. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtli- cher vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichKlarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitge- teilt ist. Die Einhaltung der Vertragsgenstand Lieferfrist setzt die Erfül- lung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des 3. VOL-Stahl haftet nicht für Unmöglichkeit der Liefe- rung oder für Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat und soweit diese (i) durch höhere Gewalt (siehe vorstehend Abschnitt IV. 2.) oder (ii) durch die nicht rechtzeitige Belieferung von Lieferan- ten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder (iii) durch sonstige Ereig- nisse, die zum Versand bereit Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren, verursacht wurden. Sofern ein im vorstehenden Satz bezeichnetes Ereignisse VOL-Stahl die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VOL-Stahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hin- dernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist; in diesem Fall wird VOL-Stahl den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus- sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istkann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 3.54. Befindet sich RTG in VerzugVOL-Stahl ist zu Teillieferungen berechtigt, hat wenn 5. Wird der Kunde Anspruch Versand auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzWunsch des Käufers hinausge- zögert, so ist VOL-Stahl berechtigt, ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Versandbereitschaft – die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat zu leistenberechnen. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigenDie Geltendmachung höherer Lager- kosten bleibt ausdrücklich vorbehalten. Betrifft der Verzug nur einen Teil der VertragsgegenständeDem Käufer wird gestattet, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie geringere Kosten für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtLagerung der Ware nachzuweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1Die Lieferzeit, die von den Vertragspar- teien in Kasten Teil A 4 des Musterver- trages eingetragen werden soll, muss das Datum oder den Zeitraum bezeichnen, an dem oder innerhalb dessen der Ver- käufer verpflichtet ist, seine sich aus dem Kaufvertrag ergebenden vertragli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu erbrin- gen, und dies insbesondere auch unter dem Aspekt der von den Vertragspartei- en vereinbarten Incoterms®2010 Klau- sel. Lieferzeiten Die „Lieferzeit“ ist nämlich ver- knüpft mit dem vertraglich vereinbarten Lieferort, welcher nicht zwingend der Ort sein muss, an dem die Ware beim Käufer ankommt. So erfüllt der Verkäufer unter CPT (Frachtfrei) seine Pflicht zur Warenliefe- rung (gemäß Verkäuferpflicht der Inco- termsregel CPT A 4) in dem Moment, in dem er dem Frachtführer die Ware über- gibt und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichnicht erst dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich die Ware den benannten Bestimmungsort erreicht hat. Daher sollten die Vertragsparteien vor Vereinbarung der Lieferzeit und dem Ausfüllen des Mustervertrags sorg- fältig prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung in Einklang mit der gewählten Incoterms®2010-Klausel zu erfolgen hat. Das heißt: Was unter Lieferung im Sinne der gewählten Incoterms®2010- Klausel verabredet wurde, muss in Ein- klang mit der Lieferzeit gemäß Teil A 4 des Mustervertrages stehen. Die Vertragsparteien können eine Liefer- zeit auch durch Vereinbarung eines festen Datums oder eines Zeitraums festlegen. Auch können die Parteien einen Zeitraum festlegen, der ab einem bestimmten Da- tum beginnt (z.B.: „60 Tage ab Unter- zeichnung des Kaufvertrags“, „90 Tage aber Erhalt der vereinbarten Vorauszah- lung“). Wenn ein Zeitraum vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie darf der Verkäufer in Überein- stimmung mit Art 33 CISG die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung Waren je- derzeit innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossendieses Zeitraums lie- fern, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen Sachlage oder den Verzug vorsätzlichaber die festgelegte Incoterms®2010-Klausel lassen erkennen, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdass der Käufer das Da- tum festlegen darf.

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Samples: Musterkaufvertrag Für Das Auslandsgeschäft

Lieferzeit. 3.111.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie von Holbox in ihrem Angebot genannte Lieferzeit bzw. zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit gilt stets annäherungsweise, außer wenn dies Xxxxxx ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdemitteilt, dass es sich um einen endgültigen Termin handelt oder die Parteien diesen endgültigen Termin ausdrücklich schriftlich vereinbaren. 11.2. RTG schließt keine Fixgeschäfte abEine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Xxxxxx nicht zur Leistung von Schadensersatz und gibt dem Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen und/oder seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in anderer Weise aufzuschieben. 11.3. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Lieferzeit basiert auf – nach dem Ermessen von Holbox – rechtzeitiger Lieferung aller von Holbox benötigten Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen Daten durch den Auftraggeber, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung auf der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich rechtzeitigen Lieferung der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenErfüllung des Vertrags durch Holbox bestellten Sachen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. Wenn diese Sachen nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung geliefert werden und/oder Nachbesserung bleiben unberührtder Auftraggeber die benötigten Informationen und Angaben nicht rechtzeitig liefert, wird die Lieferzeit nötigenfalls verlängert. 3.311.4. RTG behält Die Sachen gelten im Hinblick auf die Lieferzeit als geliefert, wenn sie versandbereit sind, und zwar nachdem der Auftraggeber darüber schriftlich unterrichtet wurde. 11.5. Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Verlängerung der Lieferzeit verlängert sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vordie Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung, bis zu der Kunde alle vor es auf Seiten von Holbox infolge der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche Tatsache kommt, dass der Auftraggeber einer sich aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hatergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, ohne Rücksicht und zwar nach ausschließlicher Beurteilung durch Holbox. Der Auftraggeber hat in Bezug auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einErfüllung des Vertrags mitzuwirken. 3.411.6. Holbox ist zur Erfüllung des Vertrags in Form von Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder die Art des Vertrags dem widerspricht. Bei Teillieferungen gilt jede einzelne Partie von Sachen als solche und ist Holbox berechtigt, diese Teillieferung zu fakturieren und hat der Auftraggeber die Pflicht, diese Rechnung entsprechend den Bestimmungen in Artikel 14 zu begleichen. 11.7. Wenn der Auftraggeber eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss diese Bestellung spätestens am Tag des Abruftermins durch den Auftraggeber abgerufen und abgenommen werden. Der Eintritt des Verzugs Abruftermin ist höchstens ein Zeitraum von RTG setzt immer ein Verschulden zwei Monaten ab dem Datum, an dem der Auftraggeber die betreffende Bestellung auf Abruf erteilt hat. Xxxxxx stellt dem Auftraggeber für die Lagerung von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausdessen Bestellung während der Abruffrist oder so viel früher, als der Auftraggeber die Bestellung abruft, die Lagerkosten in Rechnung, die € 5 ohne MwSt pro Palettenstelle pro Monat betragen. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Wenn der Auftraggeber seine Bestellung nicht vor Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istAbruffrist abruft, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangenXxxxxx berechtigt, die nicht weniger als Bestellung ohne weitere Ankündigung an den Auftraggeber zu vernichten (vernichten zu lassen). Die Kosten der Vernichtung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Holbox wird dem Auftraggeber darüber eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kanngesonderte Rechnung zusenden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten 5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichist unverbindlich, wenn dies soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. vereinbart. 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die 5.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und Fristen zur Nachbesserunggelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitwie z. B. Beibringung aller behördli- chen Bescheinigungen, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko Gestellung von Akkreditiven und ist Garantien oder Leistung von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtAnzahlungen. 3.35.4 Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis Anderenfalls hat der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einKäufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlands- lieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. 5.5 Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Ver- sandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 5.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer Lieferzeit durch RTG angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es ausreichendunerheblich, dass bis ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. 5.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu ihrem Ablauf verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5.8 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsgenstand zum Versand bereit Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich Schuldnerverzug geraten ist. 3.55.9 Wir haften dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Befindet sich RTG in VerzugSofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, hat der Kunde Anspruch ist unsere Schadensersatzhaftung auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzvorhersehbaren, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbarttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin Dies gilt nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangensoweit Leben, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, Körper oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag Gesundheitsverletzungen schuldhaft durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannuns verursacht werden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.14.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 4.2 Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir den Liefergegenstand bzw. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdedie dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Wir werden aber den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Besteller unverzüglich über die Stellung der vereinbarten Sicherheiten Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Si- cherheiten gemäß ZiffZulieferungen informieren. 6.4Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten. 4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.24.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung Weitergehende Ansprüche bleiben unberührtvorbehalten. 3.34.5 Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vorWir sind in diesem Fall berechtigt, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände vereinbarten Brutto- Kaufpreises zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie der Besteller weist einen geringeren Schaden nach, oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern. 4.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.7 Teillieferungen sind unter Beachtung der Interessen des Bestellers zulässig. 4.8 In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtnicht gebunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs Und Lieferbedingungen)

Lieferzeit. 3.1(1) Genannte Liefertermine bezeichnen das voraussichtliche Lieferdatum. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichVereinbarte Termine gelten als eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. (2) Werden bei Art und Umfang der Leistung im Einzelnen erst nach Auftragserteilung festgelegt und vom Auftraggeber freigegeben, so ist die freigegebene Festlegung maßgebend. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit der Si- cherheiten gemäß ZiffAuftragserteilung bzw., sofern bei Auftragserteilung noch technische oder kommerzielle Randbedingungen offen sind, mit deren einvernehmlichen Festlegung. 6.4Sie verlängert sich entsprechend, Einhaltung wenn der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Auftraggeber vereinbarte Beistellungen, Mitwirkungshandlungen oder vertragliche Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Solvum Verwaltungs GmbH liegen. (3) In Fällen von unzumutbarer und sonstigen Verpflichtungen des Kunden vorausschuldhafter Verzögerung ist jede Vertragspartei unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Werden diese Voraussetzungen Falls der Auftraggeber bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, trägt er die durch die Bestellung entstandenen Bearbeitungskosten. Produkte und erbrachte Leistungen die nicht rechtzeitig erfülltzurückgenommen werden können (insbesondere, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des aber nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungausschließlich, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitgeöffnete Softwarepakete, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist Dienstleistungen), werden dem Auftraggebern von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitSolvum Verwaltungs GmbH zum Listenpreis berechnet. Das Recht des Auftraggebers, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen sich im Falle des von der Solvum Verwaltungs GmbH zu vertretenden Verzugs oder mit der Unmöglichkeit vom Vertrag zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben lösen, bleibt unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichAbklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die geschuldete Leistung der BOOS GMBH ist rechtzeitig erbracht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenVersandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. 3.23. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Durch höhere Gewalt bedingte Verzögerungen oder Unmöglichkeit begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die BOOS GMBH. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse verlängern oder solche Ereignisse, die Lieferzeiten – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögen der BOOS GMBH liegen und Fristen zur Nachbesserungderen Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der BOOS GMBH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, ein- schließlich Krieg (erklärt oder nicht) kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Sabotage, Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, allgemeiner Werkstoffmangel, transportbedingte Verzögerungen, Transportunfälle, Erdbeben, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessenBaustelle/Produktionsstätte. 4. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist In allen Fällen von der Pflicht BOOS GMBH nicht verschuldeter Behinderungen, gleich welcher Art, ist die BOOS GMBH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Nachbesserung bleiben unberührtKosten zu verlangen. 3.35. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis Die Einhaltung der Kunde alle vor Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einVertragspflichten des Bestellers voraus. 3.46. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichendTeillieferungen der BOOS GMBH können nur dann zurückgewiesen werden, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder wenn sie dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istBesteller nicht zuzumuten sind. 3.57. Befindet sich RTG Kommt der Besteller in VerzugAnnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat so ist die BOOS GMBH berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen: In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kunde Anspruch Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzBesteller über, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; dem dieser in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtAnnahmeverzug gerät. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind Leistungsort für die Lieferungen ist der Firmensitz des Auftragneh- mers/Verkäufers. 2. Der Auftragnehmer/Verkäufer gerät mit seiner Lieferverpflichtung nur verbind- lichdann in Verzug, wenn dies ausdrücklich diese schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abworden ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen Mahnung des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Auftraggebers/Käufers hat schriftlich zu tragenerfolgen. 3. Die Einrede des Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus Beibringung der vom Auftraggeber/Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung und der Klarstellung aller Ausfüh- rungseinzelheiten unter dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hatVorbehalt rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Bei Verkäufen ab Werk ist die Lieferfrist eingehalten, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden wenn Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, sofern die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte. 4. Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen und unvorhergesehenen Umständen, auch bei Zuliefe- rern, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen (z.B. Feuer, Maschinendefekte, Rohstoff- oder Energieman- gel, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Behinderung der Verkehrswege etc.), geben uns das Recht, die Lieferung zu verlängern. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, unabhängig davonsteht uns das Recht zu, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung o- der Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferver- pflichtung frei gestellt, ohne dass der Auftraggeber/Käufer Schadenersatz verlangen kann. 3.55. Befindet sich RTG Mit Ausnahme der Regelung in VerzugZiffer III. 4. Kann der Auf- traggeber/Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen vom Verkauf nur zurücktreten, soweit die Verzö- gerung der Lieferung oder Leistung vom Auftragneh- mer/Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweis- last zum Nachteil des Auftraggebers/Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Bei Lieferver- zug, der nicht auf Ziffer III. 4. beruht, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzAuftragge- ber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer eine angemes- sene Nachfrist, die im Regelfall nicht unter zwei Wochen liegen soll, zu setzen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu er- folgen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der keine Auftragge- ber/Käufer von denjenigen Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die wir bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet haben. Dem Auftraggeber/Käu- fer steht nur dann ein Rücktrittsrecht vom gesamten Ver- tragsstrafe isttrag zu, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen oder auch weitere zu erbringende Teilleistungen für ihn völlig ohne Interesse sind; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartdies gilt insbesondere auch für Suk- zessivlieferungsverträge. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Auftraggeber/Käufer ist ver- pflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers/Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht. Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge oder Teilleis- tungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber/Käufer zumutbar sind. 6. Kommt der Auftragnehmer/Verkäufer schuldhaft in Ver- zug, kann der Auftraggeber/Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede volle Wo- che vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Preises für den Teil der VertragsgegenständeLieferungen oder Leistungen verlangen, wird mit deren Erbringung sich der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage Auftragnehmer/Verkäufer in Verzug befindet. Sowohl Schadenersatzansprüche des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftraggebers/Käufers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; über die vorgenannten Grenzen hinausge- hen, sind in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeallen Fällen verzögerter Lieferung oder Leis- tung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer/Ver- käufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung aus- geschlossen. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin Dies gilt nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich soweit in Fällen des Teils der VertragsgegenständeVorsatzes, der aufgrund groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kannLebens, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft des Körpers der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannGesundheit zwingend gehaf- tet wird. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich7.1 RAD trifft kaufmännisch angemessene Vorkehrungen, damit der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. 7.2 Der vereinbarte Liefertermin wird entsprechend verlängert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die eine Verzögerung auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: (i) Vertragsänderung, (ii) höhere Gewalt, (iii) Nichterfüllung einer Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt durch den rechtzeitigenKunden, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher (iv) Verzöge- rung, die durch den Endnutzer oder eine vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben oder dem Endbenutzer beauftragte Partei verursacht wird, (z.B. Exportgenehmigungenv) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen Verzögerung des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz bei der Bereitstellung von Informationen oder teilweise nicht rechtzeitig erfülltUnterla- gen, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der von RAD zur Vertragserfüllung benötigt werden. 7.3 RAD übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und durch ihre Unterauftragnehmer verursacht werden, sofern die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind betreffenden Unterauftragnehmer vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenoder Endnutzer oder einer vom Kunden oder Endnutzer beauftragten Partei bestimmt wurden. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung7.4 Ausser bei Vorliegen von höherer Gewalt hat der Kunde RAD dieje- nigen Kosten für zusätzliche Transport-, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Lager- und/oder Nachbesserung bleiben unberührtVerwal- tungskosten zu erstatten, die RAD infolge einer durch sie nicht zu vertretenden Lieferverzögerung entstehen. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor7.5 Hält RAD einen Liefertermin länger als vier (4) Wochen nicht ein, bis kann der Kunde alle vor von RAD pauschalierten Schadenersatz in der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem im Vertrag oder aus festgelegten Höhe verlangen, vorausgesetzt, dass (i) der Geschäfts- beziehung erfüllt hatVertrag ausdrücklich einen pauschalierten Schadenersatz für die Nichteinhaltung der Lieferzeit vorsieht, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den (ii) die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verspätung durch Verschulden von RTG RAD und/oder deren Unterauftragnehmer verur- sacht wurde und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus(iii) der Kunde infolge einer solchen Verspätung einen Schaden erlitten hat. Für "Pauschalierter Schadenersatz" ist ein im Vertrag ausdrücklich genannter Pauschalbetrag der von RAD als Schadenersatz für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG Nichteinhaltung der Erfüllungszeit zu bezah- len ist. Ein solcher Pauschalbetrag ist es ausreichend, dass bis als vorweggenommene Scha- denschätzung und nicht etwa als Vertragsstrafe zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand verstehen. Wenn zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzugvereinbarten Termin Ersatzmaterial geliefert werden kann, hat der Kunde keinen Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.67.6 Die Nichteinhaltung der Lieferzeit berechtigt den Kunden zu keinen anderen oder weiteren als den in dieser Ziffer 7 (Lieferzeit) aus- drücklich genannten Ansprüchen. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß ZiffAndere bzw. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt weitergehende An- sprüche werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannim gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Lieferzeit. 3.1Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferzeiten Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei einem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der GIGANT GmbH liegen. Dies sind die Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, oder anderer, unverschul- deter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen im Betrieb der GIGANT GmbH und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichim Betrieb von Unterlieferanten, nicht zu vertretende Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- u. Rohstoffe, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige von der GI- GANT GmbH nicht zu vertretende Hindernisse führen auch dann zu einer an- gemessenen Verlängerung der Lieferfrist, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der GIGANT GmbH bereits im Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständebefindet. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzkann nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit die GIGANT GmbH schriftlich auffordern, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, binnen einer angemessenen Frist zu dem liefern. Mit Ablauf dieser Nachfrist kommt die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6GIGANT GmbH in Verzug. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, Bei Leistungsverzug kann der Kunde der GIGANT GmbH schriftlich eine ange- messene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darfAbnahme des Liefer- gegenstandes nach Fristablauf ablehnt. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Rechtin diesem Falle berechtigt, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch steht ihm jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GIGANT GmbH zu. Der Anspruch auf Erfüllung des Teils Liefe- rungsvertrages ist bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches aus- geschlossen. Der Kunde darf Lieferungen vor Ablauf der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG Lieferzeit und Teillieferungen nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannzurückweisen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. (2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Lieferzeiten Bei vereinbarten Fixterminen sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichtigen ( z.B. Dateien, ausgedruckte Arbeiten) festzulegen. Kommt der Auftragsgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmuster durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Liefertermine Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. („Lieferzeiten“5) sind nur verbind- lichIm Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.- auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten verlängert sich , wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenSofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwVertrag zurückzutreten. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Geschäfts Bzw. Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine (-termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von Wiha angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein. Falls ausnahmsweise eine Lieferung Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich ab Werk“ schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenist, vollständigen hat der Lieferant die Produkte unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht Versand rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istdurch Wihas Vertragsspediteur ordnungsgemäß bereitzustellen. Wiha teilt dem Lieferanten den Vertragsspediteur auf Verlangen unverzüglich mit. Andere Speditionen als Wihas Vertragsspediteur darf der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wiha einsetzen. Andernfalls gehen die Transportkosten zu Lasten des Lieferanten, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich selbst wenn ausnahmsweise eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist. 3.52. Befindet sich RTG in VerzugSofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er Wiha unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzGründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist Wiha berechtigt, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises angefangene Woche der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Vertragsgegenstände Lieferant hat den Lieferverzug nicht übersteigenzu vertreten. Betrifft Nimmt Wiha die Leistung an, so muss sich Wiha die Vertragsstrafe spätestens mit der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeSchlusszahlung vorbehalten. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von Wiha bleiben unberührt. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb Lieferanspruch von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuWiha wird erst ausgeschlossen, wenn der Kunde Lieferant auf Verlangen von Wiha statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannVertragsstrafe dar. 3.74. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffEine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von Wiha zulässig. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheWiha ist berechtigt, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche ohne schriftliche Zustimmung vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- Lieferanten einzulagern oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenauf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn, RTG denn die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtvorzeitige Lieferung nicht zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und sind daher unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Lieferzeiten Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Etwaige verbindliche Lieferfristen- oder termine gemäß Satz 1, 2. Halbsatz haben nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts und sind ohne gesonderte zusätzliche Bestimmungen nicht als Fixgeschäft zu verstehen. 2) sind nur verbind- lichDer Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die vollstän- dige Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen Genehmigungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungenvoraus. Hat der Besteller Formen, Armierungsteile oder sonstige Beistellun- gen zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen. 3) bei RTG sowie Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die Stellung rechtzeitige und ordnungsge- mäße Erfüllung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben hiervon unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor4) Die Lieferfrist ist eingehalten, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den wenn die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Ware bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit das jeweilige Produkti- onswerk verlassen oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung wir unsere Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich isthaben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 3.55) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich RTG In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich. Bei unver- bindlichen Lieferfristen oder unverbindlichen Lieferterminen kann uns der Besteller vier Wochen nach Überschreiten des Termins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Ablauf der angemessenen Frist geraten wir in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.66) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit ent- stehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) er- setzt zu verlangen. Hat Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt. 7) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnah- men oder die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nichtausbleibende, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist richtige oder nicht und ist dies nicht auf Umstän- derechtzeitige Belieferung durch Lie- feranten) verursacht worden sind, die der Kunde Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder un- möglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat ist der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemesse- nen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge einer Verzögerung um mindestens mehr als einen Monat die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht Erklärung gegenüber dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannVerkäufer vom Vertrag zu- rücktreten. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab1. Die Verpflichtung zur Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch GVA. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen Besteller zu liefernden Unterlagen, aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Genehmigung der Pläne, die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden sowie der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern so verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenLieferzeit entsprechend. 2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und Lieferzeit ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzeingehalten, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6Liefergegenstände das Werk der GVA innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen haben. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt Falls die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deAuslieferung sich aus Gründen, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, als eingehalten. 3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei GVA oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von GVA nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann von RTG GVA nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuzu vertreten, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannsie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird GVA in wichtigen Fällen dem Besteller so bald als möglich mitteilen. 3.74. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffWird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von GVA, mindestens jedoch ein halbes von Hundert des Nettowertes des betreffenden Liefergegenstands für jeden angefangenen Monat berechnet werden. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche Die hierbei entstandenen Lagerkosten werden auf 5% des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenNettoauftragswertes begrenzt, es sei denn, RTG von GVA werden höhere Kosten nachgewiesen. GVA ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 6. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat ausdrücklich eine Garantie für er trotzdem zu den vereinbarten Terminen, die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichvon der Lieferung abhängigen Zahlungen so zu leisten, grob fahrlässig oder arglistig verursachtals ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab1. Die Verpflichtung zur Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch apilion. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen Besteller zu liefernden Unterlagen, unter anderem aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Genehmigung der Pläne, die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraussowie der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern so verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenLieferzeit entsprechend. 2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und Lieferzeit ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzeingehalten, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Liefergegenstand / die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6Liefergegenstände das Werk der apilion innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt Falls die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deAuslieferung sich aus Gründen, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit, bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, als eingehalten. 3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit nachweislich auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei apilion oder / und dessen Zulieferanten, dem Ausschuss eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von apilion nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann von RTG apilion nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuzu vertreten, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannsie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird apilion in wichtigen Fällen dem Besteller so bald als möglich mitteilen. 3.74. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind Wird der Versand oder die einzigen AnsprücheZustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dem Kunden durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Verzug zustehenLagerung im Werk von apilion, mindestens jedoch ein halbes von Hundert des Nettowertes des betreffenden Liefergegenstands für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Alle anderen Ansprüche Die hierbei entstandenen Lagerkosten werden auf 5% des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenNettoauftragswertes begrenzt, es sei denn, RTG von apilion werden höhere Kosten nachgewiesen. apilion ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 6. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat ausdrücklich eine Garantie für er trotzdem zu den vereinbarten Terminen, die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichvon der Lieferung abhängigen Zahlungen so zu leisten, grob fahrlässig oder arglistig verursachtals ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Montagebedingungen

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Die Liefer- bzw. Produktionszeit hängt von der Art des Produktes und des Umfanges des Auftrages ab. Informationen dazu finden sich in der Online-Preistabelle auf der unserer Website xxx.xx-xxxxxx.xx (2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Liefertermine Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. („Lieferzeiten“3) sind nur verbind- lichFür die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. (5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenSofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwVertrag zurückzutreten. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.16.1. Lieferzeiten Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeiten betragen in der Regel 6 bis 8 Wochen. Die Lieferzeiten für Großprojekte erfolgen nach Absprache. Die Lieferung erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung (AB) zum Liefertermin frei Haus. Baur Akustik ist berechtigt Teillieferungen zu leisten. 3.26.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Ist bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungverkaufte Ware ganz oder teilweise noch nicht geliefert, ein- schließlich weil der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden Besteller nicht bzw. oder nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt abgerufen hat, ohne Rücksicht so wird dem Besteller Rückstandsrechnung erteilt, als ob die Lieferung der Ware erfolgt wäre. Weiter Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf deren Rechtsgrund den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich Schuldnerverzug geraten ist. 3.56.3. Befindet sich RTG Kommt die Baur Akustik GmbH mit der Lieferung in Verzug, hat so muss der Kunde Anspruch auf Besteller eine angemessene Nachlieferungsfrist bewilligen. Handelt es sich um Teillieferungen, so gilt das jedoch nur für den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzTeil der Lieferung mit dem der Verkäufer in Verzug geraten ist. 6.4. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Betriebsstörungen oder Ein- schränkungen beim Verkäufer z. B. infolge Feuer, Explosion, Überschwemmung oder durch un- verschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen, durch Behinderung der keine Ver- tragsstrafe Gas- und Kraftzufuhr, durch Maschinenschaden, durch Maßnahmen der Behörden, durch Krieg, durch Aufruhr, oder falls infolge eines Arbeitskampfes (Streik, Arbeiteraussperrung) eine teilweise oder vollständige Störung der ordnungsmäßigen Herstellung eintritt und hierdurch die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so muss der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich anzeigen. Die vereinbarte Lieferungsfrist verlängert sich um die Dauer der Störung, soweit sie für den Lieferungsverzug ursächlich ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises Verkäufer muss die Beendigung der Ver- tragsgegenstände zu leistenStörung dem Käufer unverzüglich anzeigen. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann Dauert die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger Störung länger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenzwei Monate, so hat der Kunde aus- schließlich steht den beiden Vertragsparteien das RechtRecht zu, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannzurückzutreten. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Vereinbarte Liefertermine gelten nur annähernd („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenKalenderwoche), es sei denn, RTG hat dass der Kunde bei Auftragserteilung schriftlich ein besonderes Interesse an fristgerechter Lieferung zu einem bestimmten Datum geäu- ßert und wir dieses bestimmte Datum schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Wird eine annähernd bestimmte Lieferzeit (Kalenderwoche) erheblich (mehr als 15 Kalendertage) überschritten, kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen setzen. Das Gleiche gilt, wenn ein verbindlich bestätig- ter Liefertermin (bestimmtes Datum) überschritten wird. Nach Ablauf dieser Nachfrist stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Kunde kein Verbraucher, steht ihm der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dem Kunden nur zu, wenn in Bezug auf die Überschreitung des Termins mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse bzw. höhere Gewalt, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung von Rohstoffen oder Energie, behördliche Verfügungen usw., verlängern die Fristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 3 Monate, bestimmen sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Teillieferungen auf den Gesamtauftrag bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, für ausgeführte Teilleistungen Zwischenrechnungen auf die gelieferten Leistungen zu stellen. Wünscht der Kunde ausdrücklich eine Garantie Teillieferungen, ist er zur Übernahme der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten verpflichtet. Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt: Wird der Vertrag aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, einvernehmlich oder Kraft Gesetzes beendet, behalten wir uns vor, die für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichTransport-, grob fahrlässig oder arglistig verursachtLager- und Produktionskosten entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird auf 25 % des Auftragswerts des Rechnungsbetrags begrenzt. Ein eventuell bestehendes Recht auf Schadensersatz ist hiervon nicht betroffen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG BAUER MAT schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter ver- einbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen rich- tigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen Genehmigungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG BAUER MAT sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten Sicherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen Voraussetzun- gen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich einschließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Ver- tragserfüllung erforderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden an- fallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragentra- gen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern verlän- gern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich einschließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen erforderlichen Zeit, angemessen. RTG XXXXX MAT übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko Beschaffungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG BAUER MAT ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(nnotwendi- ge(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG BAUER MAT aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG XXXXX MAT behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen Ver- tragsgegenständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen gewordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung Geschäftsbe- ziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder EntstehungszeitpunktEnt- stehungszeitpunkt. Sobald RTG BAUER MAT gegenüber dem Kun- den Kunden sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den werden die Pflichten von RTG XXXXX MAT aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se diese ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht Zu- rückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG XXXXX MAT setzt immer ein Verschulden Verschul- den von RTG XXXXX MAT und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausvo- raus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG BAUER MAT ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt mit- geteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport Trans- port des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG XXXXX MAT in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartverein- bart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Woche des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände Vertragsgegen- stände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände Vertragsgegen- stände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der VertragsgegenständeVer- tragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz auf Grundlage Grund- lage des anteiligen Nettopreises die- ser dieser Vertragsgegenstände berechnetbe- rechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß bestimmungsgemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten pauschalierten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeVertragsgegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten pauschalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG XXXXX MAT schriftlich an- zeigtanzeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten pauschalierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt erfolgt die Lieferung Lie- ferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände Vertragsgegenstände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche Kalender- woche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb BAUER MAT innerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deUmstände, die der Kunde zu vertreten vertre- ten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenzurückzu- führen, so hat der Kunde aus- schließlich ausschließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG BAUER MAT bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs Lieferverzugs von RTG BAUER MAT nicht bestimmungsgemäß bestimmungs- gemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete Geleis- tete zurückzufordern. Be- trifft Betrifft der Verzug nur einen Teil der VertragsgegenständeVertrags- gegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs Ver- zugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund aufgrund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender weitergehender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- Produk- tions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen entgangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG BAUER MAT hat ausdrücklich eine ei- ne Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichvorsätz- lich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Jede Lieferverpflichtung und -frist von Klaeger steht unter dem Vorbehalt rich- tiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung. Xxxxxxx tätigt keine Fixtermin-Geschäfte. Hinweise zu Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichannähernd und unverbindlich. Sollte eine Lie- ferungsfrist abgelaufen sein, wird automatisch eine angemessene Nachliefe- rungsfrist in Gang gesetzt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auf- tragsbestätigung oder im Falle der Ziffer IV.4 mit vollständigem Zahlungsein- gang des Rechnungsbetrages bei Klaeger, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53. Befindet sich RTG in VerzugHöhere Gewalt berechtigt Klaeger, hat Lieferungen für die Dauer der Kunde Behinderung inkl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Unter höhere Gewalt fallen etwa: Streiks, politische oder sonstige hoheitliche Maß- nahmen, Aussperrungen, Behinderung der Verkehrswege, von Klaeger nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Brand, Rohstoff- und Energiemangel), Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von Klaeger verschuldet zu sein, die Lieferungen für uns wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die oben genannten Ereignisse bei Klaeger oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Das Ereignis höherer Gewalt wird von Klaeger gegenüber dem Kunden unver- züglich angezeigt. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese frühestens 6 (sechs) Wochen nach Zugang der Anzeige vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzScha- densersatz existiert in diesen Fällen nicht. 4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, begin- nend einen Monat nach Anzeige der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Versandbereitschaft, die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartdurch die Lage- rung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von Xxxxxxx mindestens je- doch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Klaeger (insbeson- dere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx aber auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeweitergehende Geldansprüche an- zurechnen. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzProzentsatz ist niedriger anzusetzen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten dem Besteller der Nachweis gelingt, dass Xxxxxxx überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringe- rer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Klaeger ist berechtigt, nach dem Zeitpunkt, Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtverfügen und den Besteller mit angemessener ver- längerter Frist zu beliefern. 3.65. Hat Die Einhaltung der Kunde bereits Anspruch auf Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Be- stellers voraus. 6. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. 7. Sofern der Liefergegenstand nicht verfügbar ist, weil Xxxxxxx seinerseits von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden konnte, kann Xxxxxxx vom Vertrag zurücktreten. Klaeger wird den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren und er- folgt gegebenenfalls die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darfvergleich- baren Liefergegenstandes vorschlagen. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hatSofern kein vergleichbarer Liefergegen- stand verfügbar ist, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführender Besteller keinen vergleichbaren Liefergegenstand wünscht, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder wird die etwaige vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das Besteller bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannerbrachte Gegenleistung unver- züglich zurückerstattet. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1Dokumenten- Nummer Q:\VHW\IMS_TS_16949\06_Spezifikationen_S\070301008S_VHW Verkaufsbedingungen 151222_1.docx2016.docx freigegeben / geprüft / Signum 12.01.2016 X. Xxxx 1. Lieferzeiten Die Vereinbarung von Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und - termine sind nur verbind- lichunverbindlich, soweit sie nicht vorher von VHW schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch VHW, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abder Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei VHW eingeht. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und sonstigen ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. 3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder VHW die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Vertragsgenstand Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von VHW, es sei denn VHW hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. VHW ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istRücktritt vom Vertrag berechtigt. VHW informiert den Besteller unverzüglich, unabhängig davon, welche Partei für den Transport wenn VHW von ihrem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragsgegenstandes verantwortlich istBestellers zurück. 3.54. Befindet sich RTG Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er VHW nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Sofern VHW mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist VHW nach fruchtlosem Ablauf einer von VHW gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in VerzugRechnung zu stellen, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartvom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzDie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn er seinen Anspruch der Besteller den nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat rechtzeitigen Abruf der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Produkte nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Vereinbarung von Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind nur verbind- lichunverbindlich, soweit sie nicht vorher von Schneider schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auf- tragsbestätigung durch Schneider, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu be- schaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freiga- ben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Die Ein- haltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ord- nungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Schnei- der Vertragsgenstand die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbst- belieferung von Schneider, es sei denn Xxxxxxxxx hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbeliefe- rung zu vertreten. Xxxxxxxxx ist im Falle der nicht ord- nungsgemäßen Selbstbelieferung zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istRücktritt vom Vertrag berechtigt. Xxxxxxxxx informiert den Besteller unverzüglich, unabhängig davon, welche Partei für den Transport wenn Xxxxxxxxx von ihrem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragsgegenstandes verantwortlich istBestellers zurück. 3.54. Befindet sich RTG Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Xxxxxxxxx nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Sofern Schneider mit dem Besteller einen Rah- menvertrag über künftige Lieferungen mit festen Liefer- zeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist Xxxxxxxxx nach fruchtlosem Ablauf einer von Schneider gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in VerzugRechnung zu stellen, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartvom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlan- gen. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzDie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz- pflicht gilt nicht, wenn er seinen Anspruch der Besteller den nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat rechtzei- tigen Abruf der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Produkte nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab1. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit schriftlichem Vertragsabschluß, vollständigen jedoch nicht vor kaufmännischer und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen technischer Auftragsklarheit und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Beibringung aller behördlicher Bescheinigungen, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Gestellung von Akkreditiven und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz Garantien oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenLeistung von Anzahlungen. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus2. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG von Lieferfristen und – terminen ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem ZeitpunktZeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware das Werk oder Lager verlässt. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ausgeliefert werden kann. Bei vorzeitiger Lieferung hätte erfolgen sollenist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Bei späteren Änderungen des Vertrages, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtwelche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. 3.63. Hat Die Einhaltung der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer seine Vertragspflichten uneingeschränkt und termingerecht erfüllt, insbesondere auch, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannunseren Bedingungen nachgekommen ist. 3.74. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossenrechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, RTG hat ausdrücklich die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferun g ist durch uns verschuldet. 5. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Hin dernisse, z.B. Betriebsstörungen ( Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel etc.) hoheitliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung sowie sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Es kommt nicht darauf an, ob die Umstände bei uns, einem Lieferanten oder einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird die Ausführung des Vertrages aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine Garantie für der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere indem sich die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichAusführung des Vertrages in wesentlichen Teilen erheblich verzögert, grob fahrlässig oder arglistig verursachtso kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. 6. Konventionalstrafe bezogen auf Liefertermine die vom Käufer vorgegeben werden, bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in der Auftragsbestätigung. Als frühester Termin, nach welchem Lieferverzug eintreten kann, gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Liefertermin.

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Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG BMA schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG BMA sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG BMA übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG BMA ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG BMA aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG BMA behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG BMA gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG BMA aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG BMA setzt immer ein Verschulden von RTG BMA und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG BMA ist es ausreichendausrei- chend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG BMA in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG BMA schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG Xxxxxxx BMA in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG BMA bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG BMA nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG BMA hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Vereinbarte Termine und Liefertermine („Lieferzeiten“) Fristen sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abverbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei TRUMPF oder bei dem von TRUMPF bestimmten Emp- fänger. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ (DAP gemäß Incoterms 2022) vereinbart und hat TRUMPF sich bereit erklärt, den rechtzeitigenTransport der Ware zu übernehmen, vollständigen hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Ver- ladung und richtigen Eingang sämtlicher Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Ziffer V. 4 für vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Spediteur verursachte Lieferverzöge- rungen. 2. Sieht der Lieferant Umstände voraus, die Stellung ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Sicherheiten bzwQualität hindern können, hat der Lieferant TRUMPF unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Höhere Gewalt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrun- gen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sons- tige unabwendbare Ereignisse im Bereich von TRUMPF berechtigen TRUMPF – un- beschadet seiner sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht rechtzeitig erfülltvon unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von TRUMPF zur Folge haben. 4. Im Falle des Lieferverzuges stehen TRUMPF die gesetzlichen Ansprüche zu. 5. Unabhängig hiervon ist TRUMPF berechtigt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal je- doch 5% des Gesamtauftragswertes der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Lieferung zu tragenverlangen. Die Einrede des Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich TRUMPF bei Annahme der verspäteten Leistung nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen ausdrücklich das Recht zur Nachbesserung, ein- schließlich Geltendmachung der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenständevorbehält, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs Ausschluss- frist von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannzehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG BMA schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG BMA sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG BMA übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG BMA ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG BMA aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG BMA behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG BMA gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG BMA aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG BMA setzt immer ein Verschulden von RTG BMA und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG BMA ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit be- reit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG BMA in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatz auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser dieser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände Ver- tragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß bestimmungsge- mäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten pauschalierten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenständeVertragsgegen- stände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten pauschalier- ten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG BMA schriftlich an- zeigtanzeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten pauschalier- ten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt erfolgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände Vertragsgegenstände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb inner- halb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger we- niger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb Xxxxxxx BMA inner- halb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deUmstände, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt Ge- walt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG BMA bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG BMA nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß be- stimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen entgange- nen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG BMA hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Erfolgen Angaben über Lieferfristen mit „ca. … KW“, so sind Abweichungen von plus/minus 14 Tagen möglich. Sobald Abweichungen für uns erkennbar sind, werden wir diese dem Käufer umgehend mitteilen und den konkreten Anliefertag einvernehmlich vereinbaren. Konkret vereinbarte Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichwerden eingehalten. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeinnerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Melle verlassen hat. 4. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den rechtzeitigenUmständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von vier Wochen, bei Sonderanfertigung aufgrund spezieller Materialien, Zuschnitte, Konstruktionen, Statiken etc. eine doppelte Frist von acht Wochen. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als vier Wochen, bei Sonderanfertigungen acht Wochen, nicht rechtzeitig erfüllterfolgt. 6. Ansprüche auf Schadensersatz aus Fällen einfacher Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Sofern wir schuldhaft eine Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, verlängern sich ist die Lieferzeiten (ein- schließlich Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der für die Wiederaufnahme Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich weggefallen ist. 3.58. Befindet sich RTG Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug. 9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder kommt er mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, hat der Kunde Anspruch sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, entweder in Höhe einer Pauschale von 10 % des Auftragswertes für u.a. Provisionskosten, Bearbeitungsaufwand, Personalkosten, Druckkosten, statische Berechnungen, Materialvorhaltung bzw.-lagerung oder auf konkreten Nachweis höheren Schadens auch den darüber hinausgehenden Betrag. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zu fälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzKäufer über, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; dem dieser in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtAnnahmeverzug gerät. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1Die Lieferfristen sind Ca.-Angaben und werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferzeiten Unter Tagen sind Arbeitstage zu verstehen. Die Lieferfristen beginnen mit der Annahme der Bestellung mittels Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Abklärung der vor Fertigungsbeginn offenen Fragen. Lieferungen, die auf Abruf bestellt sind, müssen längstens innerhalb des festgelegten Zeitraumes (Laufzeit des Rahmenzeitraumes) ab Vertragsabschluss abgerufen werden, widrigenfalls den Kunden die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges treffen. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes werden dem Besteller die nicht abgenommen Mengen geliefert und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichverrechnet. Von NKE nicht zu vertretende Lieferhindernisse berechtigten NKE entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Als derartige nicht zu vertretende Lieferhindernisse gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Ausfall von Materiallieferungen, von NKE nicht vorhersehbare Lieferhindernisse, Produktionseinstellungen der Lieferanten, Unterbindungen der Verkehrswege, behördliche Eingriffe oder sonstige Fälle höherer Gewalt. Das Recht zum Rücktritt steht NKE auch dann zu, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdenach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die eine vollständige Einhaltung der Verpflichtungen gefährdet erscheinen lassen. RTG schließt keine Fixgeschäfte abSchadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenBei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als vier Monate ist der Vertragspartner berechtigt, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher nach Gewährung einer einmonatigen Nachfrist vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben Vertrag zurückzutreten. Der Versand erfolgt EXW gemäß Incoterms 2010 von uns benanntem Ort. Abweichende Versandbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Offensichtliche Mängel (z.B. ExportgenehmigungenTransportschäden odgl.) bei RTG sowie sind unverzüglich nach Übernahme unter Vorbehalt (z.B. „unter Vorbehalt übernommen – Transportschaden“ + Datum/Unterschrift des Fahrers) durch den Käufer zu reklamieren, sonstige Mängel binnen einer Frist von 8 Tagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ansonsten erlöschen alle aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultierenden Ansprüche. Wird die Stellung Beanstandung von NKE als begründet anerkannt, ist NKE nach ihrer Xxxx berechtigt, Ersatz zu liefern oder gegen Rücknahme der vereinbarten Sicherheiten bzwWare eine Gutschrift zu erteilen. Es gelten die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Mengen und Vermerke. Sämtliche Vorgaben und Annahmen beruhen auf Angaben des Kunden. Unsere Angaben berücksichtigen lediglich jene Risiken, die für uns aufgrund der Si- cherheiten gemäß Ziffzur Verfügung gestellten Vorgaben und Informationen erkennbar waren. 6.4Ergebnisse von Berechnungen udgl. sind sorgfältig und nach den aktuellen Regeln der Technik erarbeitet. Sie stellen jedoch keine wie auch immer geartete Funktions-, Einhaltung Beschaffenheits- oder Haltbarkeitszusage dar und beziehen sich ausschließlich auf Produkte der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden vorausNKE. Werden diese Voraussetzungen Lager, die innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme, spätestens aber 15 Monate nach Lieferung wegen eines erwiesenen Material- oder Fertigungsfehlers ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfülltunbrauchbar werden, verlängern sich können von NKE verbessert oder ersetzt verlangt werden. Weitergehende Gewährleistungs- oder sonstige (Schaden-)Ersatzansprüche in Folge Herstellungs- und Materialfehlern für mittelbare oder unmittelbare Schäden werden ausgeschlossen. Jede Haftung, insbesondere Gewährleistung für gewöhnliche Abnützung oder sonstige Schäden in Folge übermäßiger Benützung, unrichtiger Auswahl der Lager, Überbeanspruchung, abträgliche Lagerbedingungen (zB. Verschmutzung, Rost odgl.), Zerlegung oder sonstigen widmungswidrigen Gebrauch wird ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung oder Gutschrift erfolgt erst nach einwandfreier Feststellung der Gewährleistungspflicht. Der Käufer hat die Lieferzeiten (ein- schließlich beanstandete Xxxx für NKE kostenlos zu retournieren. Die Ware muss vollständig sein, da eine fach- und sachgerechte Analyse von Schäden und deren Ursache nur auf Grundlage sämtlicher Komponenten sowie einer geeigneten Menge an Schmierstoff erfolgen kann. Bei Mängelbehebung durch Ersatzlieferung / Verbesserung ist das Ende der für Gewährleistungsfrist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Erfolgt die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und Mängelrüge zu Unrecht, so ist die dadurch anfallenden Mehrkosten NKE AUSTRIA GmbH berechtigt, sämtliche mit ihr in Verbindung stehenden Kosten (z.B. Lagerkostenmetallurgische Untersuchungen, Schmierstoffanalysen, Personalkosten etc.) sind vom Kunden Käufer ersetzt zu tragenverlangen. Die Einrede Übernahme von Garantien durch NKE muss als solche bezeichnet sein und bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Angaben in Katalogen, Broschüren und sonstigen Werbe- oder Informationsschriften stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie dar. NKE haftet ausschließlich in folgenden Fällen: > vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung > schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit > Haftung für Personen- und Sachschäden im Zuge privater Nutzung im Rahmen des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Produkthaftungsgesetzes Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender SchadenersatzHaftungen, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskostenleichte Fahrlässigkeit, Produktions- oder Nutzungsausfallden Ersatz von Folge- und reinen Vermögensschäden etc., ent- gangenen Gewinn oder Umsatznicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht. Die fach- und sachgerechte Verwendung der von NKE gelieferten Produkte liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers. Beschreibungen und Erläuterungen sind unverbindliche Hinweise.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind gelten stets nur verbind- lichannähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. 2. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Beibringung sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringender Unterlagen sowie der Erfüllung getroffener Anzahlungsvereinbarungen. Gleiches gilt für Liefertermine. Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx verstehen sich ab Werk. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt oder versendet werden kann, so gelten Lieferfristen und Liefertermine als mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Die Abholung hat für den Fall, dass ein fester Termin vereinbart worden ist, zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen, anderenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Anzeige der Abholbereitschaft. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Annahmeverzug. 3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, verbleibt uns für die erstmalige Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen eine Frist von mindestens 4 Wochen. Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der bearbeiteten Xxxx verpflichtet. 4. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die nicht in unserem Einflussbereich liegen wie z.B. Nichtabholung zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin oder Nichtannahme der Lieferung, hat der Auftraggeber die vereinbarte Zahlung zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem sie bei termingerechter Lieferung fällig wäre sowie sämtliche uns im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten zu ersetzen. 5. Wir geraten nicht in Lieferverzug, wenn dies ausdrücklich der Auftraggeber seinerseits mit den Zahlungspflichten in Verzug ist. In diesem Fall sind wir von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit. 6. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können unsererseits nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Terminverschiebungen, die durch den Auftraggeber zu verantworten sind, erfordern eine Neuerstellung des Terminplanes durch uns. 7. Im Falle von Terminverschiebungen, welche durch den Auftraggeber zu verantworten sind, haben wir zusätzlich die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen schriftlich vereinbart wurdeaufzufordern, seine Mitwirkungspflicht in dem vereinbarten Ausmaß nachzukommen, widrigenfalls wir ohne weitere Nachfristsetzungen vom Vertrag zurücktreten können und einen Anspruch auf Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen nach Aufwand, jeweils zuzüglich des entgehenden Gewinnes, gegenüber dem Auftraggeber haben. RTG schließt keine Fixgeschäfte abGegenansprüche können in diesem Zeitraum vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Definition einer „Frozen Zone“: Bedeutet, dass über einen vereinbarten Zeitraum (standardmäßig 4 Monate) die Einplanung des Auftrages fix ist und der Liefertermin nicht mehr verschoben werden kann. Diese Maßnahme gewährleistet die Planungssicherheit für die Produktion. In Bearbeitung befindliches Material wird ungeachtet der Änderungswünsche des Kunden auf alle Fälle fertiggestellt. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Bezahlung des bereits angearbeiteten Materials, wobei die Anarbeitung bereits mit der Bestellung des Vormaterials beginnt, damit ggfs. bereits in Fertigung befindliches Vormaterial, welches uns ungeachtet kundenseitiger Verschiebungen oder Stornierungen in jedem Fall verrechnet wird, auch an Kunden weiterverrechnet werden kann. Für den Fall, dass wir nach dieser Bestimmung den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Aufwand für die bisherigen Leistungen inklusive des entgangenen Gewinnes abrechnen, stehen die bereits (teilweise) fertiggestellten bzw. angearbeiteten Teile der Ware dem Auftraggeber zu. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt unter Punkt K) der vorliegenden Bedingungen getroffenen Regelungen bleiben davon unberührt. 8. Der Auftraggeber kann aus einer Lieferverzögerung keinerlei Ansprüche gegen uns geltend machen, selbst wenn uns ein Verschulden am Verzug treffen würde. 9. Wir sind zu Teil- bzw. Komplettlieferungen berechtigt, die der Auftraggeber anzunehmen hat. 10. Für den rechtzeitigenFall, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie dass die Stellung der vereinbarten Sicherheiten Durchführung des Auftrages bzw. der Si- cherheiten gemäß ZiffLieferung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. 6.4Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von uns die Abrechnung der bisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden. Bereits (teilweise) fertiggestellte bzw. angearbeitete Teile der Ware stehen diesfalls dem Auftraggeber zu. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb unseres Einflussvermögens bzw. des Einflussvermögens des Auftraggebers liegen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise deren Auswirkung auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (verhindert werden können z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist verspätete Anlieferung von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit benötigtem Vormaterial verursacht durch den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4Vormateriallieferanten. Der Eintritt des Verzugs höheren Gewalt gleichgesetzt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Embargos, jegliche Art von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG Sanktionen (vor allem wirtschaftliche und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für politische) Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige Umstände (welcher Art auch immer), die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit uns die Lieferung oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istLeistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich istob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine (Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichverbindlich“ zugesagt wurde. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeinnerhalb der Lieferfrist die Ware das Werk Ditzingen-Schöckingen bzw. RTG schließt keine Fixgeschäfte abdas Werk Güglingen-Frauenzimmern verlassen hat. 4. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den rechtzeitigenUmständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht rechtzeitig erfüllterfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, verlängern sich sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die Lieferzeiten (ein- schließlich auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die Wiederaufnahme auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nichtausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn der Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich weggefallen ist. 3.58. Befindet sich RTG Kommt der Käufer in VerzugAnnahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, hat der Kunde Anspruch sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzKäufer über, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; dem dieser in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtAnnahmeverzug gerät. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11) Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung und bemisst sich nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatum. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung bei vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Abholung bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand zur Übernahme ab Werk von LHY zur Verfügung steht oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport . Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Vertragsgegenstandes verantwortlich istBestellers voraus. 3.5. Befindet sich RTG 2) Von LHY akzeptierte Änderungswünsche des Bestellers sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse (z. X. Xxxxx, Aufstand, Naturkatastrophen, Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in Verzugder Material-und Energiebeschaffung, hat Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzBeschaffung von Genehmigungen, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt insbesondere Import-und Exportlizenzen) verlängern die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände Lieferfrist angemessen, sofern LHY die darauf beruhenden Verzögerungen nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn Lieferhindernisse bei Vorlieferanten ohne Verschulden von LHY und ohne Verschulden des Vorlieferanten eintreten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird LHY dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 3) Wird der Versand auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenWunsch des Bestellers verzögert, so hat werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Kunde aus- schließlich das RechtVersandbereitschaft, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller kann geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachweisen. In diesem Fall werden nur die geringeren Kosten berechnet. LHY ist berechtigt, nach Ablauf einer von LHY gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und entweder (i) vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich mit dem Besteller zurückzutreten oder (ii) falls der Besteller nach Ablauf der Verzögerung Herausgabe des Teils Liefergegenstandes verlangt, eine unter den sonst vereinbarten Lieferbedingungen angemessene Verlängerung der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannLieferfrist zu verlangen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von Blässinger angegebenen Liefer- anschrift eingegangen sein. 2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er Blässinger unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrich- tigen. 3. Gehen Lieferungen nicht zum vereinbarten Termin bei der von Blässinger angegebenen Empfangsstelle ein, so ist Blässinger berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Scha- densersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Verzug nicht zu vertreten. Ist ein Fixtermin vereinbart, kann Blässinger diese Rechte ohne Fristsetzung sofort ausüben. 4. Blässinger ist im Falle des Verzugs des Lieferanten berech- tigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Nimmt Blässinger die Lieferung an, so muss sich Blässinger die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung vorbe- halten. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weiter- gehende Ansprüche von Blässinger bleiben unberührt. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. 5. Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferter- minen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt der Lieferant, es sei denn der Lieferant hat dies nicht zu vertreten. 6. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Blässinger zuläs- sig. Blässinger ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig. 7. Blässinger ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen. 8. Teillieferungen sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenaufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. 3.29. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Xxxx, die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist Bestellung von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden Blässinger nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzugentspricht, hat der Kunde Anspruch Lieferant auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzseine Kosten bei Blässinger abzuho- len. Blässinger ist auch berechtigt, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt dem Lieferanten die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände Ware unfrei zustellen zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtlassen. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten 7.1 Die Lieferzeit beginnt nach Erhalt der ersten Anzahlung und, falls vereinbart, nach Stellung etwaiger Zahlungssicherheiten für die restlichen Beträge. 7.2 Voraussetzung für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit ist: a) dass alle kaufmännischen und Liefertermine („Lieferzeiten“technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind; b) sind nur verbind- lichdass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat; c) dass sämtliche vom Auftraggeber zu beschaffenden Angaben und alle benötigten Unterlagen HESS GROUP zur Verfügung gestellt wurden. 7.3 Wenn ein fester Liefertermin vereinbart wurde und der Auftraggeber die unter Artikel 7.2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. 7.4 Wenn die erste Anzahlung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung von HESS GROUP eingegangen ist oder der Vertrag unterschrieben wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt , hat HESS GROUP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. 7.5 Ist aufgrund nicht eingehaltener Voraussetzungen seitens des Auftraggebers (z.B. ExportgenehmigungenZahlungen oder Abholungen) bei RTG sowie eine Auslieferung nicht möglich, müssen die Stellung Anlagenteile zwischengelagert werden. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, mindestens jedoch nullkommafünf (0,5) % des Rechnungsbetrages der vereinbarten Sicherheiten Lieferung bzw. – im Falle von Teillieferungen – des anteiligen Rechnungsbetrages für jeden Monat. 7.6 Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich fristgemäßen Lieferung der für die Wiederaufnahme Ausführung des Vertrages von HESS GROUP bestellten Materialien. Wenn es ohne das Verschulden von HESS GROUP durch Änderungen der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und vorgenannten Arbeitsbedingungen oder dadurch, dass für die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden Ausführung des Vertrages bestellte Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenVerzögerungen kommt, wird die Lieferzeit soweit nötig verlängert. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer 7.7 Sollte die Lieferzeit durch Ereignisse verlängern oder Umstände, die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungaußerhalb des Einflussbereiches von HESS GROUP liegen (“Höhere Gewalt ”), ein- schließlich der für nicht eingehalten werden können, so verlängert sich die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, Lieferzeit angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von HESS GROUP liegen sind z.B., aber nicht beschränkt auf Arbeitskämpfe, ob rechtmäßige oder rechtswidrige, Brand, Explosion, Krieg, ob erklärt oder nicht erklärt, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Revolution, Beschlagnahme, Sabotageakte, Embargo, Requisition, Einschränkung des Energieverbrauchs, Insolvenz, widrige Witterungsumstände, welche ein Arbeiten unzumutbar machen (wie z. B. starker Schnee, Frost oder Sturm), fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen oder Leistungen von Subunternehmen aufgrund solcher Ereignisse oder Umstände. Angemessen ist mindestens die Frist, um welche die Lieferzeit der Anlage durch das Ereignis verzögert ist. Sollte eine Lieferung aufgrund der vorstehend beschriebenen Ereignisse oder Umstände unmöglich werden, so wird HESS GROUP von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung Lieferpflicht befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keinerlei Schadensersatzansprüche und/oder Nachbesserung bleiben unberührtRücktrittsrechte. XXXX GROUP ist verpflichtet dem Auftraggeber den Eintritt und das Ende derartiger Ereignisse in wichtigen Fällen zeitnah mitzuteilen. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG 7.8 Kommt HESS GROUP in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde HESS GROUP zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenund erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so hat ist HESS GROUP verpflichtet, eine Verzugsentschädigung als vollumfängliche und einzige Ersatzleistung zu leisten. Diese beträgt für jede volle Woche der Kunde aus- schließlich das RechtVerspätung 0,2 %, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder im Ganzen aber höchstens 5 % vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Wert desjenigen Teils der VertragsgegenständeGesamtlieferung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG infolge der Verspätung nicht bestimmungsgemäß genutzt rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannWeitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 13 dieser Bedingungen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- 7.9 Sollten feste Zeiten und/oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie ein Zeitraum für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlichErfüllung von Montagen und Inbetriebnahmen zugesagt worden sein, grob fahrlässig oder arglistig verursachtso finden die Artikel 7.2 und 7.8, unter Berücksichtigung des Artikels 9 genannten Bedingungen, in gleicher Maße Anwendung.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. (2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Lieferzeiten Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Liefertermine Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. („Lieferzeiten“3) sind nur verbind- lichFür die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.‌‌‌ (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. (5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenSofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwVertrag zurückzutreten. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den beginn der Lieferfrist getroffen, tritt diese mit mit der Absendung der Auftragsbestätigung ein. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Liefertermine („Lieferzeiten“) technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind nur verbind- lichund der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abder Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben weiteren Rechte des Lieferers bei fehlerhafter Mitwirkung des Bestellers (z.B. Exportgenehmigungen§§ 642 f. BGB) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben hiervon unberührt. 3.32. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis Die Einhaltung der Kunde alle vor Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einLieferer sobald als möglich mit. 3.43. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG Die Lieferfrist ist es ausreichendeingehalten, dass wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, unabhängig davonist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich isthilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 3.54. Befindet sich RTG in Verzug, hat Werden der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt Versand bzw. die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che Abnahme des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Aufwendungen, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, zu tragen. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffbaldmöglichst mitteilen. 6. 13 zurückzuführenDer Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde aus- schließlich Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das RechtUnvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, entweder an bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Erfüllung festzuhalten oder Lieferer in Verzug, und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%. Im ganzen aber höchstens 5 % vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils Werte desjenigen Teiles der VertragsgegenständeGesamtlief erung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG infolge der Verspätung nicht bestimmungsgemäß genutzt rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessenen Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordernist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannWeiterer Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2. dieser Bedingungen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Liefer Und Montagebedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Lieferfrist beginnt mit Rechtswirksamkeit des Auftrages. Unterlässt es der Besteller bis zu diesem Zeitpunkt alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die rechtzeitige Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die Leistung der vertraglich vereinbarten Anzahlung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichrechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- deLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die Kosten der Verzögerung berechnet. Dies umfasst insbesondere Lagerkosten. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen (Force Majeure), zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die vorbezeichneten Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffsind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 13 zurückzuführenEin bereits vorliegender Verzug wird durch den Eintritt der vorgenannten Ereignisse unterbrochen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Im Falle eines Embargos sind die Vertragspflichten unterbrochen und die Parteien werden über ihre Vertragsbeziehung soweit möglich neu verhandeln. 5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Auftrag die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde aus- schließlich Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das RechtUnvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände der Unmöglichkeit oder des Unvermögens allein oder weit überwiegend verantwortlich, entweder an bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 6. Der Besteller kommt mit einer Zahlung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Lieferers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Auftrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung festzuhalten oder seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dann kann er 15 % des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordernVerkaufspreises als Entschädigung fordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuDer Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Kunde Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er – unbeschadet seiner sonstigen Rechte - die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannBefugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Energieanlagen, Wartungsteilen Und Dienstleistungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen Fragen, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Liefer- frist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichrichtiger Selbstbelieferung sowie unter dem Vorbehalt der Liefer- und Leistungsmöglichkeit von Westfalia. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Westfalia sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Vereinbarte Leistungstermine gelten mit Fertigstellung der Leistungen als eingehalten. 4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussper- rung, bei Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Höhere Gewalt, Naturereignisse u. ä.), die außerhalb der Sphäre von Westfalia liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Westfalia nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von Westfalia dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. 5. Bei Lieferverzug ist der Besteller erst dann zum Versand bereit oder dem Kunden Rücktritt berechtigt, wenn er Westfalia zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit innerhalb der Nachfrist die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden Lieferung erfolgt ist, unabhängig davon, welche Partei entfallen für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5Besteller sämtliche Rechte aus dem Verzug. Befindet sich RTG in VerzugErfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartBesteller nur ein Rücktrittsrecht. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtSchadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. 3.66. Hat Wird der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils Versand aus Gründen, welche der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführenverzögert, so hat werden ihm, beginnend nach Anzeige der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheVersandbereitschaft, die dem Kunden durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Verzug zustehenLagerung im Werk von Westfalia mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund VerzugsWestfalia ist zudem berechtigt, wie namentlich Ersatzvornahme nach Setzung und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder fruchtlosem Verlauf einer angemesse- nen Abnahmefrist anderweitig über den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtLiefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit ange- messener verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. (2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Lieferzeiten Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Liefertermine Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. („Lieferzeiten“3) sind nur verbind- lichFür die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. (4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Xxxxxxxxxxxxx wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. (5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenSofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwVertrag zurückzutreten. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern Verlängert sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen Lieferzeit oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnetAuftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, außer so kann der Kunde Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes sich der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzAuftragnehmer nur berufen, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1(1) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Lieferzeiten Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung von Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichdie vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers, technische Schwierigkeiten, Ausschusswerden – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer – verlängert die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdesie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. RTG schließt keine Fixgeschäfte abDer hieraus entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des Bestellers. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen Teil- Lieferungen sind zulässig. (2) Vereinbarte Lieferfristen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Si- cherheiten gemäß ZiffKäufer mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. 6.4Kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, Einhaltung so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfülltKaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenin dem dieser in Annahmeverzug gerät. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich (3) Gerät der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig Käufer mit den Vertragsgegenständen einer oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG mehreren Zahlungen in Verzug, hat sind wir berechtigt, sämtliche Lieferungen an ihn einzustellen, auch wenn sie auf Aufträgen beruhen, in denen er mit seinen Verpflichtungen nicht im Verzug ist. Weitere Lieferungen kann er dann nur verlangen, wenn er die auf diese Lieferungen entfallenden Zahlungen im Voraus leistet. Unter diesen Umständen kann er einen vereinbarten Skonto nicht ziehen. (4) Gerät der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzLieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens ½ v. H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Wo- che Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises Wertes der Ver- tragsgegenstände zu leistenrückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt wurde oder dass der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder dass wir mit einer vertragswesentlichen Verpflichtung im Verzug sind. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Garantie Mahnung durch den Käufer erforderlich, auch wenn für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtLieferung ein bestimmter Zeitpunkt vorgesehen ist.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.1a) Die bestellte Ware muss an den vorgeschriebenen Lieferterminen bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Lieferzeiten Lieferung außerhalb der normalen oder unserer darüber hinausreichenden üblichen Geschäftszeiten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift resultierenden Schäden sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in der Zeit bis zum Beginn der nächsten Anlieferungsperiode gehen allein zu Lasten des Lieferers. Dieser hat den von ihm – gleich ob zu seiner oder unserer Vergütungsgefahr – beauftragten Spediteur die Anlieferungszeiten schriftlich aufzugeben, um Schadensersatzansprüche sowohl des Versenders als auch des Empfängers ausreichend zu sichern. Diese Termine müssen als Fixtermine mit spätestem Ende von Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- licham Xxxxxxx bis 12.00 Uhr vereinbart werden. Der beauftragte Spediteur ist im Zweifel zu verpflichten, bei Ankünften außerhalb der unter lit. b. aufgeführten Zeiten ohne Berechnung von Standgeld bis zur Abnahme des Ware zu warten. Anders lautende Vereinbarungen zwischen Lieferant und Spediteur gehen selbst dann, wenn dies ausdrücklich Christ die Vergütungsgefahr trägt, nicht zu Lasten von Christ. b) Anlieferzeiten sind: Montag – Donnerstag 7.15 – 11.45/13.00 – 15.00 Uhr Xxxxxxx 7.15 bis 12.00 Uhr Eine vorzeitige Lieferung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig. c) Falls der vereinbarte Liefertermin, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich, spätestens 3 Arbeitstage vor dem Termin davon, schriftlich vereinbart wurdeoder per Telefax zu unterrichten, ohne dass unsere Rechte wegen einer Lieferungsverzögerung davon berührt werden. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung Wir sind berechtigt, den Schaden, der uns wegen der schuldhaft nicht unverzüglichen Information über die Verzögerung entsteht, von dem Lieferanten vertraglich ersetzt zu verlangen. d) Wird ein beschleunigter Transport zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigendes Liefertermins notwendig, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie gehen die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen Mehrkosten dafür allein zu Lasten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5Lieferanten. Befindet sich RTG in der Lieferant im Verzug, hat der Kunde so können wir nach Setzen einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen zur Nacherfüllung unter Ablehnungsdrohung den Lieferanten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen. e) Dies gilt auch für den Fall des Teilverzuges des Lieferanten selbst dann, wenn wir eine nicht vereinbarte Teillieferung angenommen haben. Nach unserer Xxxx können wir in jedem Fall des Teilverzuges die vorgehend beschriebenen Rechte auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände noch nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf erfüllten Restvertrag oder den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtGesamtvertrag erstrecken. 3.6f) Ein Rücktrittsrecht bzw. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich anderen Rechte bei Verzug des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur Schuldners stehen uns auch schon vor Verzugseintritt zu, wenn auf Grund entsprechender Mitteilungen des Lieferanten feststeht, dass der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannLiefertermin um mehr als 5 Arbeitstage überschritten wird. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Einkaufsbedingungen (Ekb)

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch LHM-Pooling setzt voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und Liefertermine technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, insbesondere der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheide und Genehmigun- gen, rechtzeitige Mitteilung und verkehrsmäßige Erreichbarkeit des Liefer- bzw. Abholortes, Bereitstellung von Material, Perso- nal oder sonstiger Hilfsmittel, oder Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat. LHM-Pooling ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern LHM-Pooling trotz des vorherigen Anschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages („Lieferzeiten“Deckungsge- schäft) sind seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von LHM-Pooling für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit bleibt nach Maßgabe Ziff. IV 4 dieser Bedingungen unberührt. LHM-Pooling wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Sofern der Besteller in diesem Fall zurücktreten will, hat er das Rücktrittsrecht unverzüglich – spätestens binnen einer Woche nach Mitteilung der nicht rechtzeitigen Verfüg- barkeit durch LHM-Pooling – schriftlich oder in Textform auszuüben. LHM-Pooling wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestäti- gung genannte Termin. 3. Mit Anzeige der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist als eingehalten, sofern sich die Versendung ohne Verschulden von LHM-Pooling verzögert oder als unmöglich erweist. 4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist schuldhaft von LHM-Pooling, jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, überschritten und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro Woche 0,5 % des Net- towertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsmäßig genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % dieses Nettowertes. Nettowert in diesem Sinne ist beim Verkauf der Kaufpreis der verkauften MTV und bei der Nutzungsüberlassung das für den betreffenden Zeitraum und die geschuldete Art und Anzahl von MTV zu zahlen- de Nutzungsentgelt. Der durch LHM-Pooling zu erstattende Schaden ist indessen in jedem Fall beschränkt auf den Vertrags- wert, im Fall des Kaufes mithin auf den vereinbarten Kaufpreis sowie im Falle des Pooling auf das für die geschuldete Lieferung vereinbarte Nutzungsentgelt. 5. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur verbind- lichzurücktreten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeLHM-Pooling die Pflicht- verletzung zu vertreten hat. RTG schließt keine Fixgeschäfte abDer Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforde- rung von LHM-Pooling zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. Ein Rücktritt des Bestellers ist ausge- schlossen, sofern sich dieser selbst im Annahmeverzug befindet. 6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenauf höhere Gewalt, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.z. B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Mobilmachung, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz Krieg, Aufruhr, auch Pandemie, oder teilweise auf ähnliche, nicht rechtzeitig erfülltvon LHM-Pooling zu vertretende Ereignisse, z. X. Xxxxxx oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für Fristen um die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragenZeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern. Die Einrede Unabhängig davon ist LHM-Pooling in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Vertragsteiles ganz oder teilweise zum Rücktritt berech- tigt, auch wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen auftreten. LHM-Pooling haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des eigenen Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von LHM-Pooling für den Schadensersatz neben der geschuldeten Leistung auf insgesamt 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig mit bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann pro Woche, im Ganzen aber auf höchstens 5 % begrenzt. Für den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit Schadensersatz statt der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) ist der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht Schadensersatz auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf insgesamt 5 % des Nettopreises Nettowertes der Vertragsgegenstände Lieferung i.S.v. Abs. 4. letzter Satz begrenzt. Wei- tergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer LHM-Pooling gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenständebei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch jedoch auf den pau- schalierten Schadenersatzvertragstypischen, wenn er seinen Anspruch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht in- nerhalb von sechs Monaten zugleich ein weiterer Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils IV 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorhergehenden Regelungen nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannverbunden. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.1Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung den vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0 Telefon + 49 / 7231 / 15427-0 Amtsgericht Mannheim HRA 503350 75179 Pforzheim Telefax + 49 / 7231 / 15427-49 Geschäftsführer: Xxxxxxxx 000000 Mail: xxxx@xxx-xxxxxxx.xx VAT Nr. DE 186 784 937 Dipl.-Wirt.Ing. Xxxx Xxxxxx 00000 Xxxxxxxxx Web: xxx.xxx-xxxxxxx.xx St Nr. 41302/47807 Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxx Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten sollten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen vom Lieferanten dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens vom Lieferanten, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugsentschädigung zu fordern, vorausgesetzt eine Pönale ist festgelegt. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand bereit oder dem Kunden auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden istdurch die Lagerung entstandenen Kosten, unabhängig davon, welche Partei bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartjeden Monat berechnet. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Lieferant ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenständejedoch berechtigt, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 Setzung und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb fruchtlosem Ablauf einer letzten angemessenen Frist verlangen, anderweitig über den Liefergegenstand zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darfErfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die Fertigungsbeginn nach Eingang der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kanngegengezeichneten Auftragsbestätigung. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDie Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.53. Befindet Die Lieferfrist verlängert sich RTG angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in Verzugwichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Soweit dem Besteller wegen einer Verzögerung, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatzdie in Folge eines Verschuldens des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden ist, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartein Schaden erwächst, so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist Sie beträgt für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises Woche der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf Verspätung ½ v.H. im Ganzen, aber höchstens 5 % des Nettopreises v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der VertragsgegenständeGesamtlieferung, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG in Folge der Verspätung nicht bestimmungsgemäß genutzt rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Betrieb genommen werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.75. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen AnsprücheWird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dem Kunden durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Verzug zustehenLagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungs- betrages für jeden Monat berechnet. Alle anderen Ansprüche Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist durch beide Vertragsparteien möglich. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 6. Soweit Schadensersatzansprüche des Kunden auf- grund VerzugsBestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Datendie über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zu Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, es sei dennsoweit in Fällen des Vorsatzes, RTG hat ausdrücklich der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine Garantie für zwingende Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Lieferzeit übernommen Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtauf die Lieferung besteht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Teilen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichbeginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Xxxxxxxxxx, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abjedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. 2. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden einschließlich etwaiger Pflichten zur Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt sowie Zurückbehaltungsrechte gemäß § 273 BGB bleiben vorbehalten. 3.23. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Wenn Xxxxxxxxxx an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangenhöherer Gewalt, die Kronenberg betreffen und deren Eintritt Kronenberg nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, gehindert wird, z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Streik oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziffsonstige Betriebsstörungen wie Betriebs- oder Rohstoffmangel, ist Kronenberg berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 13 zurückzuführenWird Xxxxxxxxxx die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann Xxxxxxxxxx vom Vertrage zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Kunde aus- schließlich das RechtKunde, entweder an wenn ihm die Abnahme wegen der Erfüllung festzuhalten oder Verzögerung nicht zumutbar ist. 4. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Xxxxxxxxxx bleibt vorbehalten; die Verantwortlichkeit von Xxxxxxxxxx wegen Verschuldens bleibt unberührt. Xxxxxxxxxx wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und – soweit Xxxxxxxxxx beabsichtigt vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf zurück zutreten – den Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannunverzüglich erklären. 3.75. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffAbweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund VerzugsIm Übrigen behält sich Kronenberg geringfügige zumutbare Abweichungen in den vorgeschriebenen Maßen, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatzsie in der Fabrikation häufig unvermeidlich sind, insbesondere vor. Mehr- oder Minderlieferungen in einem handelsüblichen Rahmen von bis zu 10% sind zulässig. 6. Teilleistungen sind im zumutbaren Rahmen zulässig. 7. Xxxxxxxxxx haftet für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtFall des Verzuges der Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung wegen Schadensersatz ist gemäß Ziffer IX begrenzt.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 3.15.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- termine bzw. Lieferzeiten sind bindend und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichwerden vom Tag der Bestellung an berech- net. 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Welland & Tuxhorn unverzüglich schriftlich in Kennt- nis zu setzen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeUmstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich er- gibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. RTG schließt keine Fixgeschäfte abVerletzt er diese Mitteilungspflicht, so haftet er auch für sol- che Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenMitteilung gegeben. 3.25.3 Im Fall des Lieferverzuges. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserungist Welland & Tuxhorn berechtigt, ein- schließlich je Woche des Verzuges 0,5 % der anteiligen Vertragssumme für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitden ausstehenden Lieferanteil als pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen, angemessenjedoch insge- samt nicht mehr als 5 %. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist Weitergehende ge- setzliche Ansprüche bleiben von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitdieser Be- stimmung unberührt, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit insbesondere bleibt Welland & Tuxhorn berechtigt, nach frucht- losem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und/zu verlan- gen und vom Vertrag zurückzutreten. Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuwei- sen, dass infolge des Verzuges gar kein oder Nachbesserung bleiben ein wesentlich niedrigerer Schaden entstan- den ist. Das Recht von Welland & Tuxhorn nachzuweisen, dass ein über den pauscha- lierten Betrag hinausgehender Schaden ent- standen ist, bleibt unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht 5.4 Ist Welland & Tuxhorn an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor Abnahme der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag infolge höherer Gewalt oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hatvon Umständen, die Welland & Tuxhorn trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert ( z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstö- rungen, unvorhergesehene und unvermeid- bare Fertigungsumstellungen und andere Umstände, welche eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), kann Welland & Tuxhorn die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG dass dem Liefe- ranten hieraus Ansprüche gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug einWel- land & Tuxhorn zustehen. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG 5.5 Ein Annahmeverzug setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft Lieferant Welland & Tuxhorn förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport Abnahme des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5Liefergegenstan- des auffordert. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Annahmeverzug ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatzdann möglich, wenn er seinen Anspruch Welland & Tuxhorn die Ab- nahme des Liefergegenstandes nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtablehnen können. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.1a) Die bestellte Ware muss an den vorgeschriebenen Lieferterminen bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Lieferzeiten Lieferungen außerhalb der normalen oder unserer darüber hinausreichenden üblichen Geschäftszeiten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift resultierenden Schäden sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in der Zeit bis zum Beginn der nächsten Anlieferungsperiode gehen allein zu Lasten des Lieferers. Dieser hat den von ihm – gleich ob zu seiner oder unserer Vergütungsgefahr – beauftragten Spediteur die Anlieferungszeiten schriftlich aufzugeben, um Schadensersatzansprüche sowohl des Versenders als auch des Empfängers ausreichend zu sichern. Diese Termine müssen als Fixtermine mit spätestem Ende von Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- licham Xxxxxxx bis 12.00 Uhr vereinbart werden. Der beauftragte Spediteur ist im Zweifel zu verpflichten, bei Ankünften außerhalb der unter lit. b. aufgeführten Zeiten ohne Berechnung von Standgeld bis zur Abnahme der Ware zu warten. Anders lautende Vereinbarungen zwischen Lieferant und Spediteur gehen selbst dann, wenn dies ausdrücklich Christ die Vergütungsgefahr trägt, nicht zu Lasten von Christ. b) Anlieferzeiten sind: Montag – Donnerstag 7.00 – 12.00/13.00 – 15.00 Uhr. Xxxxxxx 7.00 bis 12.00 Uhr . Eine vorzeitige Lieferung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig. c) Falls der vereinbarte Liefertermin, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich, spätestens 3 Arbeitstage vor dem Termin davon, schriftlich vereinbart wurdeoder per Telefax zu unterrichten, ohne dass unsere Rechte wegen einer Lieferungsverzögerung davon berührt werden. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung Wir sind berechtigt, den Schaden, der uns wegen der schuldhaft nicht unverzüglichen Information über die Verzögerung entsteht, von dem Lieferanten vertraglich ersetzt zu verlangen. d) Wird ein beschleunigter Transport zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigendes Liefertermins notwendig, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie gehen die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen Mehrkosten dafür allein zu Lasten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5Lieferanten. Befindet sich RTG in der Lieferant im Verzug, hat der Kunde so können wir nach Setzen einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen zur Nacherfüllung unter Ablehnungsdrohung den Lieferanten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen. e) Dies gilt auch für den Fall des Teilverzuges des Lieferanten selbst dann, wenn wir eine nicht vereinbarte Teillieferung angenommen haben. Nach unserer Xxxx können wir in jedem Fall des Teilverzuges die vorgehend beschriebenen Rechte auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände noch nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf erfüllten Restvertrag oder den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtGesamtvertrag erstrecken. 3.6f) Ein Rücktrittsrecht bzw. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich anderen Rechte bei Verzug des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur Schuldners stehen uns auch schon vor Verzugseintritt zu, wenn auf Grund entsprechender Mitteilungen des Lieferanten feststeht, dass der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannLiefertermin um mehr als 5 Arbeitstage überschritten wird. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Einkaufsbedingungen (Ekb)

Lieferzeit. 3.15.1 Stellt ScientaOmicron fest, dass sie die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin versenden kann bzw. Lieferzeiten und Liefertermine wird wahrscheinlich Verzug von Seiten von ScientaOmicron eintreten, so wird sie den Käufer hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe des Verzugsgrundes und, soweit möglich, des voraussichtlichen Lieferdatums entsprechend unterrichten. 5.2 Ist der Lieferverzug auf einen Umstand gemäß § 12 auf Haftungsbefreiung („Lieferzeiten“Höhere Gewalt) sind nur verbind- lichoder auf eine Handlung/Unterlassung des Käufers zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist um einen unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der Verzugsgrund erst nach dem ursprünglich vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenLiefertermin eintritt. 3.25.3 Stellt der Käufer fest, dass er die Ware nicht zum vereinbarten Termin abnehmen kann oder scheint ein Verzug seinerseits wahrscheinlich, so hat er dies ScientaOmicron unter Angabe des Verzugsgrundes und, sofern möglich, des voraussichtlichen Lieferabnahmetermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Nimmt der Käufer die Lieferzeiten und Fristen zur NachbesserungLieferung nicht zum vereinbarten Termin ab, ein- schließlich der für so hat er dennoch die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreitabhängige Zahlung zu leisten, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzwals ob die Lieferung erfolgt wäre. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wirdScientaOmicron veranlasst die Einlagerung der Waren auf Kosten und Risiko des Käufers. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtAuf Verlangen des Käufers wird ScientaOmicron auch die Ware auf Kosten des Käufers versichern. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor 5.4 Sofern die Nichtabnahme der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus durch den Käufer nicht auf einen der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden in Absatz 12 genannten Umstände zurückzuführen ist, unabhängig davonkann ScientaOmicron den Käufer schriftlich auffordern, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangenabzunehmen. Nimmt der Käufer aus einem Grund, die den ScientaOmicron nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführendie Lieferung nicht innerhalb dieser Frist ab, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag kann ScientaOmicron durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich vom Vertrag hinsichtlich des Teils der VertragsgegenständeWare zurücktreten, der zur Lieferung bereitsteht, aber aufgrund des Lieferver- zugs Verzugs von RTG Seiten des Käufers nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kanngeliefert wurde. ScientaOmicron hat dann Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug des Käufers entstandenen Schadens. Der Schadensersatz darf nicht höher als der Anteil des Preises sein, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen auf den Teil der VertragsgegenständeWare entfällt, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn hinsichtlich dessen der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kannVertrag gekündigt wird. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferzeit. 3.1Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichSofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsver- hältnis nichts anderes ergibt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. RTG schließt keine Fixgeschäfte abErfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder andere, von CTA nicht zu vertretende Hindernisse bei CTA oder seinen Lieferanten befreien für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferung. Dauert die Behin- derung länger als einen Monat, vollständigen so ist CTA und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des noch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2Teils vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur NachbesserungSchadens- ersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber der CTA nach ihrem Verzug eine angemesse- ne Nachfrist von wenigstens zwei Wochen, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeitso ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vom Vertrag zurückzutreten; Scha- densersatz anstatt der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs wegen Nichterfüllung in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, vorhersehbaren Schadens steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt Auftraggeber nur zu, wenn der Kunde Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung beruhte. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der CTA ist die (übrigen) Vertragsgegenstände Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden be- schränkt. Die in diesem Absatz geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des Verzugs von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CTA berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Zu Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit ist CTA berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Auftraggebers entgegensteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen einer Lie- ferverzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Sofern nicht bestimmungsgemäß nutzen kannin der schriftli- chen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, behält sich CTA das Recht vor, vom Auftraggeber zu verlangen, sämtliche bestellten Produkte in einer einzigen Lieferung anzunehmen. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als „verbindlich“ zugesagt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichrechtzeitiger Selbstbelieferung. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Dornstadt verlassen hat oder Versandbereitschaft angezeigt wurde. 4. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den rechtzeitigenUmständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Hierunter fällt auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit am Projekt beteiligter, wichtiger Mitarbeiter wie Projektleiter, Konstrukteur und Supervisor sowie nicht rechtzeitig erfülltschuldhaft verursachter Ausfall von technischen Anlagen oder andere Produktionsstörungen und nicht verschuldete Unfälle. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, verlängern sich angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 12 Wochen, bei Sonderanfertigungen mindestens 3 Monate. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferzeiten Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 2 Monate, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosteninklusive etwaiger Folgeschäden) sind vom Kunden zu tragenunbeschadet des Abs. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 3.26. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur NachbesserungDer unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, ein- schließlich sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder Schäden aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hatVerletzung des Lebens, ohne Rücksicht des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf deren Rechtsgrund einer vorsätzlichen oder Entstehungszeitpunktfahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sobald RTG gegenüber dem Kun- Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend machtvertragstypischen, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden vorausvorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch Zeitpunkt auf den nachstehenden pauschalierten SchadenersatzKäufer über, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; dem dieser in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigtAnnahmeverzug gerät. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zu, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.14.1. Lieferzeiten Die Vereinbarung von Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeiten“) -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind nur verbind- unverbind- lich, wenn dies ausdrücklich soweit sie nicht vorher von WIKA schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte abals ver- bindlich bezeichnet werden. 4.2. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenLieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbe- stätigung durch WIKA, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unter- lagen, Genehmigungen und richtigen Freigaben, der Abklärung al- ler technischen Fragen sowie dem Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und einer verein- barten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in ange- messener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu be- schaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzei- tig beibringt, Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind o- der die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Aus- landsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwWIKA eingeht. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Die Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und sonstigen ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. 4.3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder WIKA die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Vertragsgenstand Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemä- ßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von WIKA, es sei denn WIKA hat den Grund der nicht ord- nungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. WIKA ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für Rücktritt vom Vertrag berechtigt. WIKA informiert WIKA Xxxxxxxxx Xxxxxxx SE & Co. KG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 Tel. +00 0000 000-0 Fax +00 0000 000-000 Kommanditgesellschaft: Sitz Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx XXX 0000 Komplementärin: WIKA International SE - Sitz Klingenberg - den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten SchadenersatzBesteller unverzüglich, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb XXXX von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zuXxxxxxxx macht und gewährt etwa er- brachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4.4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtli- che für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder an- dere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen o- der internationalen Vorschriften, insbesondere Export- kontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren set- zen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. 4.5. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlo- sem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er WIKA nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4.6. Sofern WIKA mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten ge- schlossen hat und der Besteller die Produkte nicht recht- zeitig abruft, ist WIKA nach fruchtlosem Ablauf einer von WIKA gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Ver- trag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwen- dungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs Besteller den nicht bestimmungsgemäß nutzen kannrechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu ver- treten hat. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.1Die Lieferung erfolgt, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu den vereinbarten Terminen. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichDies gilt auch nach erfolgten Auftragsbestätigungen. Lieferter- mine gelten als eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdemarbach die Ware dem ver- einbarten oder gewählten Transporteur so rechtzeitig übergibt, dass sie bei normalem Verlauf den Kunden rechtzeitig erreicht. RTG schließt keine Fixgeschäfte abUnbeschadet dessen ist der Kunde darauf hingewiesen, dass von xxxxxxx angegebene Liefertermine nur Schätzungen darstellen. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigenVon marbach nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzwdie Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, berechtigen marbach, die Leistung für die Dauer ihrer Auswirkung zuzüg- lich einer angemessenen Anlauffrist zu verschieben. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4Dauert die Lieferverzögerung mehr als vier Wochen, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen kann jede Partei von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Zu den von mar- bach nicht rechtzeitig erfülltzu vertretenden Lieferstörungen gehören, verlängern sich sofern nicht anders vereinbart, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Handlun- gen oder Unterlassungen Dritter oder öffentlicher, behördlicher oder militärischer Stellen, Rechtsänderungen, Materialknappheit, Aufstände, Krieg, terroristische Anschläge, Transportverzögerun- gen sowie Ausfall oder Störung der normalen Bezugsquellen für Arbeitskraft oder Material. Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Import- konditionen die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind Lieferung, ist marbach berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird marbach auf Verlan- gen des Kunden zu tragenmit diesem einen den veränderten Konditionen angepassten neuen Vertrag schließen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig Kommt marbach mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt. 3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat sind Ansprüche auf Schadensersatz [inklusive etwaiger Folgeschäden], unbeschadet nachfolgender Regelungen, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Kunde Anspruch Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der marbach oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen der marbach beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der marbach oder auf einer vor- sätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der marbach beruhen. Sofern marbach schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzt, ist die Haftung nicht aus- geschlossen, sondern auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbartvertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das vorstehende entsprechend. Dieser vorhersehbare vertragstypische Schaden ist für jede volle Wo- che des Verzugs in einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf vorhersehbare und unmittel- bare Schäden und der Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leistennach auf höchstens Euro 10.000,00, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Haftungsrahmen vereinbart ist, begrenzt. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf Die Haftungsbegrenzungen aus den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin vorherigen Absätzen gelten nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt nur zusofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde die (übrigen) Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen von der marbach zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Inter- esse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. 3.7. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziff. 3.5 und Rücktritt gemäß Xxxx. 3.6 sind die einzigen Ansprüche, die dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht.

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Lieferzeit. 3.11. Lieferzeiten Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit bzw. die Einhaltung des von uns angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen im Zeitpunkt unserer Angabe der Lieferzeit bzw. des Liefertermins voraus. 2. Im Falle höherer Gewalt und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lichsonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdewir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. RTG schließt keine Fixgeschäfte abWird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenBesteller unverzüglich benachrichtigen. 3.23. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten Wir sind zu Teillieferungen in dem vom Besteller zumutbaren Umfang sowie zu Mehr- und Fristen zur NachbesserungMinderlieferungen im handelsüblichen Umfang berechtigt, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührtdies stellt keinen Mangel dar. 3.34. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vorSetzt uns der Besteller, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunktzurückzutreten. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein. 3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist. 3.5. Befindet sich RTG in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf den nachstehenden pauschalierten Schadenersatz, der keine Ver- tragsstrafe ist; vorausgesetzt die Lieferzeit war verbindlich ver- einbart. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist für jede volle Wo- che des Verzugs Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der Ver- tragsgegenstände zu leisten. Er darf 5 % des Nettopreises der Vertragsgegenstände nicht übersteigen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, wird der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx auf Grundlage des anteiligen Nettopreises die- ser Vertragsgegenstände berechnet, außer der Kunde kann die Vertragsgegenstände wegen des Verzugs nicht bestimmungs- gemäß nutzen; in letzterem Fall ist Grundlage des pauschalier- ten Schadensersatzes der Nettopreis der gesamten Vertrags- gegenstände. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf den pau- schalierten Schadenersatz, wenn er seinen Anspruch nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach vorhersehbaren Schadens stehen dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, gegenüber RTG schriftlich an- zeigt. 3.6. Hat der Kunde bereits Anspruch auf den maximalen pauscha- lierten Schadensersatz wegen Verzugs gemäß Ziff. 3.5 und er- folgt die Lieferung eines wesentlichen Teils der Vertragsgegen- stände weiterhin nicht, kann der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Kalenderwoche betragen darf. Liefert RTG in- nerhalb dieser letzten Frist nicht und ist dies nicht auf Umstän- de, die der Kunde zu vertreten hat, oder auf Umstände höherer Gewalt gemäß Ziff. 13 zurückzuführen, so hat der Kunde aus- schließlich das Recht, entweder an der Erfüllung festzuhalten oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an RTG bezüglich des Teils der Vertragsgegenstände, der aufgrund des Lieferver- zugs von RTG nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, zurückzutreten und das bereits Geleistete zurückzufordern. Be- trifft der Verzug nur einen Teil der Vertragsgegenstände, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt Besteller nur zu, wenn der Kunde Verzug auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die (übrigen) Vertragsgegenstände Schadensersatzhaftung auf 20% des eingetretenen Schadens begrenzt. 5. Die Haftungsbegrenzung gem. Abs. 4 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs nicht bestimmungsgemäß nutzen geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 3.76. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß ZiffDie Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus. 7. 3.5 und Rücktritt gemäß XxxxKommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. 3.6 sind In diesem Fall geht auch die einzigen AnsprücheGefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, die in dem Kunden bei Verzug zustehen. Alle anderen Ansprüche des Kunden auf- grund Verzugs, wie namentlich Ersatzvornahme und weiterge- hender Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden wie z. B. Stillstandskosten, Produktions- oder Nutzungsausfall, ent- gangenen Gewinn oder Umsatz, Schäden an Immaterialgütern, Verlust von Informationen oder Daten, sind ausgeschlossen, es sei denn, RTG hat ausdrücklich eine Garantie für die Lieferzeit übernommen oder den Verzug vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursachtdieser in Annahmeverzug gerät.

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