Common use of Lieferzeit Clause in Contracts

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die Lieferzeit wird in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichKalendertagen angegeben. 8.2 Für 2. Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Besteller die Rechtzeitigkeit zu liefernden Unterlagen, die erforderlichen Ge- nehmigungen, Freigaben und Genehmigungen der Pläne rechtzei- tig beibringt sowie eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung fristgemäß vorher leistet und sonstige Verpflichtungen erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. 3. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Besteller nicht berechtigt, den Auftrag nachträglich zu ändern. Ändert der Be- steller entsprechend einer Vereinbarung den Auftrag nachträglich, so verlängert sich die Lieferzeit jeweils angemessen. 4. Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, EXW Werk des Lieferers (Incoterms 2010). Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlas- sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichtein- haltung der Lieferfrist auf: - höhere Gewalt, z. X. Xxxxx, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung - Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, xxx.xxxxxxxxx.xxx the power connection - Hindernisse aufgrund von Lieferungen kommt es auf den Eingang anwendbaren nationalen (ins- besondere deutschen, schweizerischen oder US-amerika- nischen), EU- oder internationalen Vorschriften des Au- ßenwirtschaftsrechts - nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers - Energie- und/oder Rohstoffmangel - Schwierigkeiten bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleTransportmittelbeschaffung - behördliche Verfügungen oder auf sonstige unvorhergesehene Hindernisse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung vom Lieferer nicht zu vertreten sind, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern oder Montage sowie von Leistungen Subun- ternehmern eintreten. Entsprechendes gilt bei einer nicht recht- zeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferers, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und der Lieferer im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Die vorbezeichneten Umstände sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In diesen Fällen kann der Besteller weder auf deren Abnahme andie Lieferung verzichten, noch vom Vertrag zurücktreten, noch Schadenersatz bzw. Ersatz sons- tiger Aufwendungen und Kosten – gleich aus welchem Rechtsgrund - beanspruchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Be- steller baldmöglichst mitteilen. 8.3 Der Lieferant 6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Lieferers entstanden ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Schadensersatz bzw. Ersatz von Aufwendun- gen und sonstigen Kosten zusteht, so ist verpflichteter unter Ausschluss weite- rer Ansprüche berechtigt, uns unverzüglich schriftlich eine Verzugsentschädigung zu informierenfordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, wenn Umstände eintreten im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten vertragsge- mäß benutzt werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt . Dem Lieferer bleibt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt dem Besteller gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Ziffer VI Nr. 6. gilt jedoch nicht für die Fälle, für die eine Haftung des Lieferers nach Ziffer XI nicht beschränkt ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb 7. Befindet sich der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Besteller im Annahmeverzug, so ist der Liefe- rer berechtigt: - die dem Lieferer ab dem Annahmeverzug entstehenden La- gerkosten in Rechnung zu stellen. Bei Lagerung im Werk des Lieferers gilt hierfür eine Kostenpauschale von 0,125% des Rechnungsbetrags für jede angefangene Woche, es sei denn der Besteller kann nachweisen, dass dem Lieferer ein geringerer Schaden entstanden ist; - dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb de- rer er die Ware anzunehmen hat. Tut er dies nicht, kann der Verkäufer nach den Lieferer anderweitig über die Ware verfügen. Wenn eine Lie- ferfrist vereinbart war, tritt an deren Stelle eine neu zu ver- einbarende angemessene Lieferfrist. Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Rechte des Lieferers blieben unbe- rührt. 8. Betrifft Die Einhaltung der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben Lieferfrist setzt die Erfüllung der Mitwirkung zu vertreten habenVertragspflich- ten des Bestellers voraus.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in (1) Der Beginn der Bestellung angegebene vom Verfasser angegebenen Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichsetzt die Abklä- rung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Danach wird der Liefertermin nach bestem Wissen so genau wie möglich ange- geben. 8.2 Für (2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung, die Rechtzeitigkeit mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zu laufen beginnt, setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers (Beschaffen von Lieferungen kommt es auf den Unterlagen und Genehmigungen, Frei- gaben, Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anvereinbarter Anzahlung etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, uns unverzüglich schriftlich zu informiereninsbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verfassers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fer- tigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, und höherer Gewalt. Treten diese Umstände bei einem Unterlieferanten des Verfassers ein, gilt eben ausgeführtes entspre- chend. Selbiges gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände eintreten während ei- nes bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und voraussichtli- ches Ende derartiger Hindernisse wird der Verfasser in wichtigen Fäl- len dem Auftraggeber so schnell als möglich mitteilen. Sollten diese Hindernisse länger als vier (4) Monate andauern oder ihm erkennbar werdenmachen sie die Leistung auf Dauer unmöglich, steht dem Verfasser das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen keine Schadensersatzansprüche aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kanneinem solchen Rücktritt zu. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch (4) Teillieferungen dürfen vom Auftraggeber nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Warezurückgewiesen wer- den. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Wird die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in AnnahmeverzugBezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann der Verkäufer Verfasser die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. (5) Gelieferte Software ist, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Auftraggeber unbeschadet aller Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. (6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verfasser berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen- dungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe- halten. (7) Wird die Installation der Software vom Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Installationsbe- reitschaft, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. (8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4), (6) und (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (9) Der Verfasser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verfasser haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Ver- fasser zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfül- lung in Fortfall geraten ist. (10) Der Verfasser haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Verfasser zu vertretenden vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Ver- schulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist dem Verfasser zu- zurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verfasser zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (11) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschrän- kungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)einhalten. Betrifft Die Vertragserfül- lung des Verfassers steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habeninternationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vor- schriften entgegenstehen.

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Samples: Software Usage Terms, Allgemeine Software Nutzungsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 4.1 Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich und freibleibend. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichwird so berechnet, dass wir sie nach unseren Erfahrungen einhalten können. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 4.2 Vereinbarungen über verbindliche Lieferzeiten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestä- tigung. Absatz 2. gilt entsprechend. Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt darüber hinaus die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anvorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet4.3 Werden Aufträge auf Abruf innerhalb von 3 Monaten nicht abgerufen, uns unverzüglich schriftlich sind wir berechtigt, entweder auf sofortige Abnahme zu informierenbestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt trotz Nachfristsetzung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Abruf erfolgt ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen4.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, Lieferungen außerhalb soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Sofern der Lieferverzug auf Verschulden eines von uns mit der Lieferung beauftragten Spediteurs zurückzuführen ist, haften wir für den eingetretenen Verzugsschaden der Höhe nach beschränkt gemäß den Vorschriften des Transportrechts, d. h. gemäß § 431 III HGB bzw. Art. 23 V CMR. 4.5 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.6 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenvorhersehbaren, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei (1) Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Liefer- zeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbklärung aller technischen Fra- gen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferver- pflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht- erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, den uns unverzüglich schriftlich inso- weit entstehenden Schaden, einschließlich et- waiger Mehraufwendungen ersetzt zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannverlan- gen. Weitergehende Ansprüche bleiben vor- behalten. 8.4 Ist (3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vor- liegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferant Kaufsache in Verzugdem Zeitpunkt auf den Be- steller über, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein in dem dieser in Annahme- oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Schuldnerverzug geraten ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen(4) Soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 276 HGB ist, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisseshaften wir nach den ge- setzlichen Bestimmungen. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber Wir haften auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lie- ferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weite- ren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (§ 304 BGB)5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Best- immungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Betrifft Sofern der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellendeLieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsver- letzung beruht, unvertretbare Sache ist unsere Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, soweit der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. (Einzelanfertigung)6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben des Körpers oder der Mitwirkung zu vertreten habenGesundheit bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 10.1. Die in Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind verbindlichund der Besteller alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen und ihm ob liegenden Verpflichtungen erfüllt hat. 8.2 Für 10.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. 10.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir erst durch Mahnung in Verzug. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 10.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf den Eingang bei der höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige von uns angegebenen Empfangsstellenicht zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, für so verlängert sich die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anLieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann10.5. Bezüglich der Haftung gilt Ziffer 12.2. bis 12.4. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 3.1 Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant Lieferfrist ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informiereneingehalten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat bzw. die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen3.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit. 3.3 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Lieferungen die außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnissesdes Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber Das gilt auch dann ausdrücklich anbietendann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. 3.4 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,25 %, im Ganzen aber höchstens 2,5 % des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Geraten wir in AnnahmeverzugUnbeschadet der weiteren Ansprüche gemäß Ziff. 7.5 sind alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Verkäufer Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,25 % des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. 3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. 3.7 Die Einhaltung der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenKaufvertrag voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in 8.1. Lieferzeit ist der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichZeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Unternehmens mit dem Kunden und dem Zeitpunkt der Lieferung des Produkts oder des Beginns der Erbringung der Leistung durch das Unternehmen (nachfolgend: „Lieferzeitpunkt“). 8.2 Für 8.2. Ist ein bestimmter Lieferzeitpunkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, so bestimmt sich der Lieferzeitpunkt nach der Verkehrsüblichkeit. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, basieren Liefertermine auf dem unverzüglichen Eingang aller not- wendigen Informationen. Im Falle der Verzögerung bei der Bereitstellung vollständiger Information bleibt dem Unternehmen eine Anpassung der Liefertermine vorbehalten. 8.3. Der Beginn der vom Unternehmen angegebenen Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vor- behalten. 8.4. Der Lieferzeitpunkt wird dem Kunden mindestens zwei Tage vor Eintritt vom Unternehmen mitgeteilt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das Unternehmen berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Eingang bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleKunden über, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung in dem dieser in Annahme- oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anSchuldnerverzug geraten ist. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet8.5. Liefert das Unternehmen zum vereinbarten oder mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten gerät es in Lie- ferverzug. Das Unternehmen haftet im Fall des vom Unternehmen nicht vorsätzlich oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Lieferverzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 3 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenWertes der zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistungen (nachfolgend: „Lieferwert“), insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 515 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLiefer- wertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses8.6. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 4.1. Die in genannte Lieferzeit ist nur bei schriftlicher Bestätigung eines „verbindlichen Liefertermins“ durch uns verbindlich. Sie steht jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichVerpflichtung des Bestellers voraus. 8.2 Für 4.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller und nicht vor völliger Auftragsklarheit. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. 4.3. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es uns genannte Lieferzeit gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Gesamtbereitschaft mitgeteilt ist, bzw. der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat. 4.4. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insb. bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Eingang bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleBesteller über, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anin dem dieser in Annahmeverzug gerät. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkauf

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich4.1. Angegebene Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd und unverbindlich. 8.2 Für 4.2. Die Einhaltung einer Lieferzeit setzt voraus, dass der Auttrag vollständig geklärt ist, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Spezifikationen, Unterlagen, erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben. 4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Rechtzeitigkeit Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Käufer abgesandt wurde. 4.4. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von Lieferungen kommt es auf ihm nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastro- phen, Pandemien oder hoheitliche Maßnahmen usw. befreien den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, Verkäufer für die Rechtzeitigkeit Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme ander Lieferpflicht. 8.3 Der Lieferant 4.5. Bei Lieferverzögerungen ist verpflichteteine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt mit dem Ende der Lieferfrist zu laufen. 4.6. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, uns dass der Verkäufer von seinem Vorlieferanten trotz eines am Tag des Vertragsschlusses mit dem Käufer vorliegenden Vertrages mit dem Vorlieferanten des Verkäufers, der bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, dass der Verkäufer den Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie er es ihm versprochen hat, ohne Verschulden nicht beliefert und wäre eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich schriftlich zu informierenbenachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich an diesen zurückerstatten. 4.7. Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von € 60,00 je angefangene Stunde berechnet. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; dem Verkäufer bleiben weitergehende Ansprüche seinerseits vorbehalten. 4.8. Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen der Käufer sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist in Verzug befindet und er seitens des Verkäufers unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Ware aufgefordert worden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlichstets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. 8.2 Für 4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Xxxxxx setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei rechtzeitige und ordnungsge- mäße Erfüllung der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anVerpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist 4.3 Kommt der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir Käufer in Annahmeverzug, so kann ist Xxxxxx berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des Nettorechnungsbetrages pro vollendeten Zeitraums von 7 Kalendertagen des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Nettorechnungsbetrages geltend zu machen. Der pauschalierte Schadensersatz wird auf sonstige annahmever- zugsbedingte Schadensersatzansprüche in voller Höhe angerechnet. Die Geltendma- chung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. 4.4 Sofern die Voraussetzungen der Verkäufer nach obigen Ziffer 3.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälli- gen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.5 Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Par- tei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung)Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zuist jede der Parteien berechtigt, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben hinsicht- lich der Mitwirkung zu vertreten habenvon der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzu- treten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, evtl. Gegenbestätigung sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt im Sinne der Rechtsprechung, unabhängig ob die höhere Gewalt in unserem Werk, bei unserem Unterlieferanten oder in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Lieferkette eingetreten ist. Kosten sind verbindlichauch dann von uns nicht zu vertreten, wenn die höhere Gewalt während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang 4. Irgendwelche Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in Fällen der höheren Gewalt bei der von verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anetwa gestellten Nachfrist. Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Xxxxxx XX bleibt hierdurch unberührt. 8.3 Der Lieferant 5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Zu den Vertragspflichten gehört unter anderem notwendige Genehmigungen, Unterlagen zum Bauvorhaben, Zugang zur Baustelle sowie Logistik- und Lagerflächen. 7. Abnahmeverweigerung wegen verspäteter Lieferung ist verpflichtetausgeschlossen. 8. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, uns unverzüglich schriftlich die infolge anderer als obengenannten Gründen durch unser Verschulden entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu informierenfordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, wenn Umstände eintreten im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das wegen der Lieferverspätung nicht rechtzeitig oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten vertragsgemäß benutzt werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei (3) Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anLieferbarkeit der Ware seitens unserer Vorlieferanten voraus. 8.3 Der Lieferant (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. (7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs.2Nr.4 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich geltend zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtmachen, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannsein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 8.4 Ist (8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags- verletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (9) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in Verzugdiesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, können typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (10) Im Übrigen haften wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenLieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 515% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material11) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtli- cher vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitge- teilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfül- lung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstö- rung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Bestellung angegebene Lieferzeit Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten sowie sämtliche anderen Naturkata- strophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, soweit die Störung nicht durch VOL-Stahl zu vertreten ist. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Lieferanten von VOL-Stahl eintreten und auch der Lieferant die Umstände nicht zu vertreten hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird VOL-Stahl in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Frühestens 6 Wochen nach Erhalt von VOL-Stahl‘s Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichVertrag berechtigt. 8.2 Für 4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers hinausge- zögert, so ist VOL-Stahl berechtigt, ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleLa- gerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich jeden angefangenen Monat zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Wareberechnen. Uns Die Geltendmachung höherer Lager- kosten bleibt der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt Käufer wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istWare nachzuweisen. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 5.1 Hinsichtlich der Frist für die Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist der Liefertermin ein wesentlicher Bestandteil des von der blocksatz I4U GmbH angenommenen Auftrages, so hat der 5.2 Die in angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten Auftraggeber zu den von der blocksatz I4U GmbH schriftlich angegebenen Zeitangaben sind verbindlichTerminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 8.2 Für 5.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die Rechtzeitigkeit durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Lieferungen kommt es auf den Eingang der blocksatz I4U GmbH nicht 5.4 Der Liefertermin verlängert sich – auch innerhalb einer Nachfristsetzung – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die die blocksatz I4U GmbH trotz angemessener Sorgfalt nicht abwenden konnte – unab- hängig davon ob bei der blocksatz I4U GmbH oder bei einem Sublieferanten eingetreten – z.B. bei EDV-Gebrechen, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeiten. Das gilt auch für den Fall von uns angegebenen EmpfangsstelleStreik und Aussperrung. Die blocksatz I4U GmbH muss den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis setzen 5.5 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als fix vereinbart wurde und der Auftraggeber alle Voraussetzungen für das Mitwirken erfüllt hat. Macht der Auftraggeber vom Rücktritt Xxxxxxxx, so hat er der blocksatz I4U GmbH die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anbis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen (wenn er diese verwendet) zu ersetzen. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet5.6 Wenn nichts anderes vereinbart, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten erfolgt die Lieferung per Post oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannE-Mail. Die mit Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. 8.4 5.7 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzugnichts anderes vereinbart, so kann verbleiben die vom Auftraggeber der Verkäufer blocksatz I4U GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.Abschluss des Auftrages bei der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferzeit. 8.1 5.1 Die von Geyer UT in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind verbindlichnur nach schriftlichem Einverständnis durch Geyer UT möglich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns Xxxxx UT unverzüglich schriftlich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung per Fax, E-Mail und/oder Brief in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die vereinbarte angegebene Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden einhalten kann. Gleichzeitig sind Geyer UT geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. 8.4 5.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Geyer UT nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach ist Xxxxx UT insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Geyer UT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5.4 Haben Geyer UT und der Lieferant individualvertraglich einen festen Liefertermin (Fixgeschäft) vereinbart und erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, kann Geyer UT ohne Nachfristsetzung den Rücktritt erklären und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 5.5 Ist der Lieferant in Verzug, können wir kann Geyer UT – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres ihres Verzugsschadens iHv 1i.H.v. 0,3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche vollendeten Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns Geyer UT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt Geyer UT kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 4.1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich angegeben. Die in Angabe der Bestellung angegebene Lieferzeit Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit zu unterrichten. Bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (Vorauszahlung etc.) werden umgehend erstattet. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichvor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 8.2 Für 4.2. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere unvorhersehbare Betriebs- oder Fabrikationsstörungen, sowie Schwierigkeiten bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleMaterialbeschaffung, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtetunvorhersehbare Personalmängel, uns unverzüglich schriftlich zu informierenStreiks, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werdenAufruhr und Aussperrungen, aus denen auch bei unseren Zulieferern, verlängert sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen, angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer trotz rechtzeitiger Bestellung von seinem Vorlieferanten nicht eingehalten werden kannoder nicht rechtzeitig beliefert wird. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen unbeschadet der in Ziffer 9. (Haftung) dieser Bedingungen getroffenen Regelungen nicht. 8.4 Ist 4.3. Bei Verzug des Verkäufers kann der Lieferant Käufer nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers in VerzugLauf gesetzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur dann, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises Verkäufers beruht oder aber der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltenKäufer nachweist, dass uns ein höherer Schaden entstanden ister wegen Verzuges des Verkäufers selbst auf Schadensersatzes in Anspruch genommen wird. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istin Ziffer 9. (Haftung) festgelegtem Umfang zu. 8.5 Vorzeitige Lieferungen4.4. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen außerhalb die Ware auf Gefahr des Käufers einzulagern. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten trägt der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen VorschriftenKäufer. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenVerkäufer ist berechtigt, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istnach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen 4.5. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung ist zu vertreten habenTeillieferungen berechtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich6.1 Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich und schriftlich ver- einbart wurden. 8.2 6.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unter- lagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstel- lungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus. 6.3 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. 6.4 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Das gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat. 6.5 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen unserer- seits oder auf Seiten eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, welche unsere Leistung verzögern, verlän- gern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. 6.6 Für Verzug haften wir nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 11 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Überschrift: Schadensersatz, Aufwendungsersatz). 6.7 Liegt ein Fixgeschäft vor, so haften wir jedoch nach den gesetzli- chen Bestimmungen. 6.8 Sind wir im Leistungsverzug, so ist ein Rücktritt des Bestellers nur dann zulässig, wenn dieser uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es Leistung nach Xxxxxxxxxxx ableh- ne. 6.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anBesteller über. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 (1) Die in Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen Ausführung, insbe- sondere nicht vor der Beibringung der vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichHersteller zu beschaffenden Unterlagen. 8.2 Für (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbe- sondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigten uns, die Liefe- rung bzw. Leistung um die Dauer der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung Behinderung zuzüglich einer ange- messenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anwegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 8.3 Der Lieferant (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist verpflichtetder Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- zeit oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzugunserer Verpflichtung frei, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte Auf die genannten Umstände können wir uns nur zuberufen, wenn wir den Besteller unverzüg- lich benachrichtigen. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße erfolgte Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (5) Im Fall des Lieferverzuges ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat. (6) Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzuges ist gemäß der Regelung in Xxxxxxx Xxxx. 11 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz) ausge- schlossen bzw. beschränkt. Der in Xxxxxxx Xxxx. 11 geregelte Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. (7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mit- wirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (8) Wir haben das Recht zur Mitwirkung verpflichtet vorzeitigen Lieferung. (9) Wir sind zu Teillieferungen und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenTeilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbklärung aller technischen Fragen voraus. 8.3 Der Lieferant 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich geltend zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtmachen, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannsein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 8.4 Ist 4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.7 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in Verzugdiesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, können typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.8 Im Übrigen haften wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenLieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 515% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende 4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 6.1 Die in Einhaltung der Bestellung angegebene vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichdie Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat. Für die Prüfdauer des Kunden (z.B. Probeabzug, Muster) wird die Lieferzeit unterbrochen. 8.2 Für 6.2 Ist die Rechtzeitigkeit Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Lieferungen kommt es KCH trotz Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von KCH zu vertretende Ereignisse ("Höhere Gewalt"), verlängert sich die Lieferzeit für KCH angemessen. Dauern diese Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist KCH oder der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Partei deswegen ein Anspruch auf den Eingang bei Schadensersatz gegenüber der von uns angegebenen Empfangsstelleanderen Partei zusteht. Dies gilt auch dann, für wenn die Rechtzeitigkeit von Lieferungen genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich KCH in Verzug mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme ander Lieferung befindet. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet6.3 Kommt KCH in Verzug mit der Lieferung, uns unverzüglich schriftlich zu informierenso kann der Kunde, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werdenunter den nachfolgenden Voraussetzungen, aus denen sich ergibteinen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche des Teils der Lieferung verlangen, insgesamt jedoch der infolge Verzuges vom Kunden nicht mehr als 5% rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis vorbehaltendurch den Kunden voraus, dass uns überhaupt ein höherer Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. Dem Lieferanten bleibt KCH ist der Nachweis vorbehaltengestattet, dass uns überhaupt dem Kunden ein geringerer oder gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen6.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzuges der Lieferung, Lieferungen außerhalb insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für der Gesundheit zwingend haftet. 6.5 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KCH den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Verzug der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde gegenüber KCH nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung aus 6.3 eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart Frist erfolglos verstrichen ist. Geraten wir in AnnahmeverzugEine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 6.6 Der Kunde wird auf Aufforderung von KCH innerhalb einer angemessenen Frist erklären, so kann ob er wegen des Verzuges der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenLieferung besteht.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von LEIBER angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf 4.2. Sofern für den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibtwird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er LEIBER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 8.4 Ist 4.3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist LEIBER berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant in Verzughat den Lieferverzug nicht zu vertreten. XXXXXX muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von LEIBER bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferanspruch von LEIBER wird erst ausgeschlossen, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises wenn der verspätet gelieferten WareLieferant auf Verlangen von LEIBER statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Uns bleibt Die Annahme der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istdie Vertragsstrafe dar. 8.5 Vorzeitige Lieferungen4.4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LEIBER zulässig. XXXXXX ist berechtigt, Lieferungen außerhalb ohne schriftliche Zustimmung vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig oder der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen EinverständnissesLieferant hat die vorzeitige Lieferung nicht zu vertreten. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.Version Date Verified/approved File name Page A09 10.11.2020 X.Xxxxxx / X.Xxxx D_047_Einkaufsbedingungen_LP_DE.docx 3 of 11

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich6.1. Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich und schriftlich ver- einbart wurden. 8.2 Für 6.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertrags- parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspar- teien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflich- tungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Be- scheinigungen oder Genehmigungen oder die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es Leistung einer Anzah- lung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 6.3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald wie möglich mitteilen. 6.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Das gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat. 6.5. Höhere Gewalt, Streik, eine Pandemie, unverschuldetes Unver- mögen unsererseits oder auf Seiten eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, welche unsere Leistung verzö- gern, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Be- hinderung. 6.6. Liegt ein Fixgeschäft vor, so haften wir jedoch nach den gesetz- lichen Bestimmungen. 6.7. Sind wir im Leistungsverzug, so ist ein Rücktritt des Bestellers nur dann zulässig, wenn dieser uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Leistung nach Xxxxxxxxxxx ableh- ne. 6.8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anBesteller über. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 1. Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbklärung aller technischen Fragen voraus. 8.3 Der Lieferant 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich geltend zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtmachen, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannsein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 8.4 Ist 6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende grob fahrlässigenVertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenLieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 8.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen angege- benen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 8.2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen angegebe- nen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 8.4. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 11 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche Kalender- woche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 55 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer ge- ringerer Schaden entstanden ist. 8.5 8.5. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung Leis- tung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten Gera- ten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in 5.1 Alle von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sofern Lieferfristen vereinbart wurden, begin- nen diese mit dem Datum der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichAuftragsbestätigung durch uns. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir Sie unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang 5.2 Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und richtiger Beliefe- rung. Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. 5.3 Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Streiks, Betriebsstörungen (einschl. Mangel an Rohstoffen), Aussperrung, Krieg, Embargo und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadenser- satzansprüche gegen uns erwachsen. 5.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind. 5.5 Gerät der von uns angegebenen EmpfangsstelleBesteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir be- rechtigt, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. MOWOTAS GmbH Xx Xxxxxxxxxxx 00 Tel. +00 0000 000000 0 xxx.xxxxxxx.xxx 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen 5.6 Verzögert sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir inso- weit von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine befreit. Schafft der Besteller auf Verlangen von uns nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzugunverzüglich Abhilfe, so können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten WareSchadensersatz verlangen bzw. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltendem Auftrag- geber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt wir nach fruchtlosem Ablauf der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen EinverständnissesFrist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu. 5.7 Verlängert sich die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten sind, ist der Besteller nicht berechtigt, hieraus Schadensersatzansprüche herzuleiten. Bei Lieferverzug, den wir zu ver- treten haben, haben Besteller nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche blei- ben hiervon unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 8.1 Die 5.1 Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind stets verbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. 5.2 Da wir gegenüber unseren Abnehmern in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Regel termingebunden sind, sind wir unsererseits auf pünktliche Lieferung angewiesen. Wenn die Leistung des Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichzu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll, so stellt ein Verstoß gegen diese Festlegung eine wesentliche Pflichtverletzung des Vertrages dar. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte bedun- gene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist 5.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterla- gen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 5.5 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 0,5% des Nettopreises Lieferwertes pro vollendete Kalenderwoche vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten WareLieferwertes. Uns Die Geltendmachung eines darüber hinausge- henden Schadens bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer . Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf den Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istangerechnet. 8.5 Vorzeitige Lieferungen5.6 Sofern wir in Annahmeverzug geraten, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- beschränkt sich ein vom Lieferanten nachzuweisender Anspruch auf Aufwendungs- ersatz auf höchstens 0,2% des Netto-Lieferwerts pro vollendeter Woche, sofern nicht unser Verzug auf Vorsatz oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. grober Fahrlässigkeit beruht. 5.7 Der Lieferant muss uns seine verpflichtet sich, die zu liefernden Produkte auf schriftliche Aufforderung von MEN für die Dauer von bis zu drei (3) Monaten kostenfrei und qualitätssicher bei sich zwischenzulagern. Wir können außerdem die Unterbrechung oder Verschiebung der Lieferung oder Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung um bis zu sechs (6) Monate ver- langen. In diesem Fall sollen die Vertragspartner wegen der durch die Unterbrechung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istVerschiebung verursachten Mehraufwendungen des Lieferanten einen pauschalen Aufwendungsersatz vereinbaren. Geraten wir in Annahmeverzug, so Mangels einer solchen Vereinba- rung kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Lieferant Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habennach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Holder oder bei dem von Holder bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart und hat Xxxxxx sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen. 2. Sind für den Lieferanten Schwierigkeiten erkennbar, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung der vereinbarten Qualität innerhalb der Lieferfrist hindern können, hat er Holder unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. 3. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von Holder berechtigen Holder – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von Holder zur Folge haben. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz durch Holder ist in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen diesem Fall ausgeschlossen. 4. Im Falle des Lieferverzuges stehen Holder die gesetzlichen Ansprüche zu. 5. Unabhängig hiervon ist Holder berechtigt, vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle0,5% pro angefangene Woche, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises Gesamtauftragswertes der verspätet gelieferten WareLieferung zu verlangen. Uns bleibt Die Vertragsstrafe wird auf einen 6. Schadensersatzanspruch angerechnet. Soweit sich Xxxxxx bei Annahme der Nachweis vorbehaltenverspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istkann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die 4.1. Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichunserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 4.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der von uns angegebenen EmpfangsstelleAusführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. beigestellte Waren, Freigaben, Unterlagen, Anzahlungen) vorliegen; entsprechendes gilt für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen Liefertermine. Hat der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme ander Bestätigung der Änderung durch uns. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren4.3. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Festtermine. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Umstände eintreten bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder ihm erkennbar werdendem Besteller als versandbereit angezeigt wird, aus denen sofern sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannVersendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich ist. 8.4 Ist 4.4. Verzögert sich die Abnahme der Lieferant in VerzugWare oder der Versand aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund, können sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Xxxx sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenNettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. 4.5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, insgesamt jedoch nicht mehr als so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% des Nettopreises desjenigen Teils der verspätet gelieferten WareLieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Uns Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur nach Maßgabe des nachstehenden § 8. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzuginnerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Verkäufer Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. 4.6. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4.7. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. 4.8. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist. 4.9. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt die Abnahme - soweit eine solche vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - binnen 10 Tagen nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Lieferung als erfolgt. 4.10. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellendeErhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung)nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zugleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben eines der Mitwirkung vorgenannten Ereignisse zu vertreten habeneiner Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 6.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend und 100 %-ig einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware im Wareneingang des Bestellers. Ist die Lieferung frei Werk vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig abzusichern. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besteller unverzüglich schriftlich und mündlich in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant 6.3. Bei Verzug kann von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 0,3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenNetto-Preises für jeden vollendeten Arbeitstag der Terminüberschreitung, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises Netto-Preises in Anrechnung gebracht. Die Vertragsstrafe kann vom Besteller bis zur letzten Zahlungsrate geltend gemacht werden auch wenn dem Besteller sich das Recht dazu bei der verspätet gelieferten WareAbnahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Uns bleibt Die Vertragsstraffe ist auf einen darüber hinaus gehenden Schaden anzurechnen. Eine eventuelle Vertragsstrafe wird mit der Nachweis vorbehaltenSchlusszahlung verrechnet. Im Falle der Überschreitung des Endabnahmetermins beginnt die Vertragsstrafe 1 Woche nach dem überschrittenen Liefertermin. 6.4. Im Falle des Lieferverzuges ist der besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Wird Schadenersatz verlangt, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ister die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 8.5 Vorzeitige Lieferungen6.5. Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf diese Ersatzansprüche. 6.6. Weiterhin ist der Besteller nicht verpflichtet, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Waren anzunehmen, die gesetzlichen Vorschriftenvor dem Liefertermin geliefert werden. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenBesteller ist berechtigt, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Überlieferungen auf Kosten des Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenzurückzusenden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich6.1 Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich ver- einbart wurden. 8.2 6.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unter- lagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstel- lungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus. 6.3 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen unserer- seits oder auf Seiten eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, welche unsere Leistung verzögern, verlän- gern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. 6.4 Für Verzug haften wir nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 11 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedin- gungen (Überschrift: Schadensersatz, Aufwendungsersatz). 6.5 Liegt ein Fixgeschäft vor, so haften wir jedoch nach den gesetz- lichen Bestimmungen. 6.6 Sind wir im Leistungsverzug, so ist ein Rücktritt des Kunden nur dann zulässig, wenn uns der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es Leistung nach Xxxxxxxxxxx ab- lehne. 6.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anKunden über. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 8.1 4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. 8.2 . Sie laufen vom Datum der Bestellung. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleLieferung am Bestimmungsort an, auch wenn im Einzelfall nicht DDP vereinbart sein sollte. Der Lieferant hat in diesem Fall die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anVerladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. 8.3 4.2 Da wir gegenüber unseren Abnehmern in der Regel termingebunden sind, sind wir unsererseits auf pünktliche Lieferung angewiesen. Wenn die Leistung des Lieferanten zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll, so stellt ein Verstoß gegen diese Festlegung eine wesentliche Pflichtverletzung dar. 4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist 4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von Braunform zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt hat und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 4.5 Gerechnet vom Tage des bestimmten Liefertermins steht uns eine Abruffrist von vier Wochen zu, während welcher der Lieferant die nicht abgerufenen Mengen auf Lager hält. Für den Fall, dass der Lieferant bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Xxxxxxxxxxxx keine andere Weisung erhält, gilt die Ware als zum Liefertermin abgerufen. 4.6 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv Höhe von 1% des Nettopreises Lieferwertes pro vollendete Kalenderwoche Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten WareLieferwertes. Uns Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer . Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf den Schaden entstanden istangerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istDie Vertragsstrafe kann noch bis zur letzen Zahlung (Schlusszahlung) geltend gemacht werden. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten 4.7 Sofern wir in AnnahmeverzugAnnahmeverzug geraten, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine beschränkt sich ein vom Lieferanten herzustellendenachzuweisender Anspruch auf Aufwendungsersatz auf höchstens 0,2% des Netto-Lieferwerts pro vollendete Woche, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben sofern nicht der Mitwirkung zu vertreten habenVerzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 4.2 Wir stehen für die Rechtzeitigkeit rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anuns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns unverzüglich schriftlich insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu informierenverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.5 Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, wenn Umstände eintreten sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto- Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach, oder ihm erkennbar werdenden Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern. 4.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, aus denen sich ergibtgeht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, dass in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.7 Teillieferungen sind zulässig. 4.8 In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kanngebunden. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die in Lieferzeit wird ausschließlich mit unserer Auftragsbestäti- gung endgültig festgelegt. Vereinbarte Lieferzeiten sind keine Fixtermine. 2. Die Lieferzeit gilt nur dann als vereinbart, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Zusage alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. 3. Die Lieferzeit sowie sämtliche anderen gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. 4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichnicht zu vertreten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen. Langmatz GmbH, Xx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxx Dies gilt auch bei Eintritt von unvorhergesehenen Hindernis- sen und Umständen bei Unterlieferanten. 8.2 Für 5. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei Erfüllung der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anVertrags- pflichten des Bestellers voraus. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, uns unverzüglich schriftlich sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu informierenverfügen, wenn Umstände eintreten den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lager- und sonstige Kosten zu berechnen. 7. Teillieferungen oder ihm erkennbar werdenLieferungen – auch vor der vorgesehe- nen Lieferzeit – sind zulässig, aus denen sich ergibtsoweit sie dem Besteller zu- mutbar sind. Auch während einer Nachfrist sind wir zu Teillie- ferungen berechtigt mit der Folge, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannder Besteller hinsicht- lich der Restlieferung erneut eine Nachfrist zu setzen hat. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 8.1 Die in 5.1 Alle von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sofern Lieferfristen vereinbart wurden, begin- nen diese mit dem Datum der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichAuftragsbestätigung durch uns. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang 5.2 Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und richtiger Beliefe- rung. Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. 5.3 Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Streiks, Betriebsstörungen (einschl. Mangel an Rohstoffen), Aussperrung, Krieg, Embargo und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadenser- satzansprüche gegen uns erwachsen. 5.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind. 5.5 Gerät der von uns angegebenen EmpfangsstelleBesteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir be- rechtigt, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anden insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen 5.6 Verzögert sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir inso- weit von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine befreit. Schafft der Besteller auf Verlangen von uns nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzugunverzüglich Abhilfe, so können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten WareSchadensersatz verlangen bzw. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltendem Auftrag- geber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt wir nach fruchtlosem Ablauf der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen EinverständnissesFrist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu. 5.7 Verlängert sich die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten sind, ist der Besteller nicht berechtigt, hieraus Schadensersatzansprüche herzuleiten. Bei Lieferverzug, den wir zu ver- treten haben., haben Besteller nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche blei- ben hiervon unberührt. Eputec Drucklufttechnik GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx. 0 Tel. +00 0000 00 00 00-0 xxx.xxxxxx.xx ________________________

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben 1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. 8.2 . Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen Einhaltung des Liefer- termins kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme Lieferung in unserem Werk an. 8.3 2. Vorzeitige Lieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinba- rung akzeptiert. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist 4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemes- senen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 5. Zu Mehr- oder Minderlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferant in Verzugnur nach schriftlicher Freigabe durch uns berechtigt. 6. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender ge- setzlicher Regelungen nach unserer Xxxx berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 7. Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir außer- dem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung 1%, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines wei- tergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe nicht aus. Neh- men wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung an, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche die Vertragsstrafe verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises ohne uns dieses Recht bei der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden istAnnahme vorbehal- ten zu haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein eines geringeren Scha- dens oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istder Nachweis des Nichtentstehens eines Schadens unbenommen. 8.5 Vorzeitige Lieferungen8. Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge bestellter Lieferungen außerhalb zu ändern oder die zeitweilige Aussetzung geplanter Lieferungen anzuordnen. 9. Bei einer früheren Anlieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Leis- tung abzulehnen oder die Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurück zu senden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Hinsichtlich der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen VorschriftenZahlung ist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. 10. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenverpflichtet sich, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (z. B. Beistellung von MaterialBSCI) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen einzuhalten (§ 304 BGBxxx.xxxx-xx.xxx). Betrifft Er wird insbe- sondere dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nur unter Beach- tung der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation (EinzelanfertigungILO), so stehen dem der Vereinten Nationen (UN) und des nationalen Rechts beschäftigt werden. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenauferlegen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die in Lieferfrist beginnt mit der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichKäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. Bestätigte Xxxxxxxxxxxxx verschieben sich ggfls. entsprechend. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant 2. Die Lieferfrist ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informiereneingehalten, wenn Umstände eintreten bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Lieferungen insbesondere Streik und Aus- sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterverkäufern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen EinverständnissesVerkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen. 4. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die gesetzlichen Vorschriftendurch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenVerkäufer ist jedoch berechtigt, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istnach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 5. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann Die Einhaltung der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenVertragspflichten des Käufers voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 1. Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbklärung aller technischen Fragen voraus. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die vereinbarte Lieferzeit rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht eingehalten werden kannerfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.4 Ist 3. Kommt der Lieferant Kunde in VerzugAnnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können so sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltenKaufsache mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein in dem dieser in Annahme- oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Schuldnerverzug geraten ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, Lieferungen außerhalb soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht: in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für einen nachgewiesenen Schadenfall höchstens bis zu 15 % des Lieferwertes. 9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. 10. Verzögert sich der Versand oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in AnnahmeverzugZustellung auf Wunsch des Bestellers, so kann können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Fertigstellung bzw. Betrifft Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenhandelsüblichen Lagerkosten eines Spediteurs berechnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei (1) Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbkl‰rung aller technischen Fragen voraus. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgem‰fle Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliefllich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zuf‰lligen Untergangs oder einer zuf‰lligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (6) Bei Versendung oder Verbringung der Ware an einen Ort auflerhalb unseres Werkes hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) dieser Ort gefahrlos erreicht und wieder verlassen werden kann, was einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhr- und Abfuhrweg voraussetzt und b) die Ware unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten und ohne Gefahr für das Fahrzeug abgeladen werden kann. 8.4 (7) Soweit von uns nicht zu vertretende Umst‰nde uns die Ausführung übernommener Auftr‰ge erschweren, verzˆgern oder unmˆglich machen, sind wir berechtigt, die (Rest-)Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umst‰nde dauernd unmˆglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. (8) Ereignisse hˆherer Gewalt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorlagen oder deren Vorliegen uns zu diesem Zeitpunkt schuldlos unbekannt blieb, haben wir nicht zu vertreten, soweit wir nichts anderes mit dem Kunden vereinbart haben. Unter einem Ereignis hˆherer Gewalt ist ein betriebsfremdes, von auflen durch elementare Naturkr‰fte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zu verstehen, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich ertr‰glichen Mitteln auch durch die ‰uflerste, nach Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unsch‰dlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner H‰ufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist. Als Ereignisse hˆherer Gewalt kommen insbesondere folgende Umst‰nde in Frage: behˆrdliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstˆrungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verh‰ltnisse bedingte Arbeitsstˆrungen, unvermeidbarer Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, plˆtzlich auftretende Kapazit‰tsengp‰sse im lokalen Transportgewerbe, plˆtzlicher Ausfall von Transportfahrzeugen infolge eines Unfalls oder eines unvorhersehbar notwendigen Reparaturbedarfs, verkehrsstˆrungsbedingte Transportverzˆgerungen sowie un- abwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abh‰ngig ist. (9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferant zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgesch‰ft im Sinn von ß 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von ß 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in VerzugFortfall geraten ist. (10) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, können sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vors‰tzlichen oder grob fahrl‰ssigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vors‰tzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (11) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (12) Im ‹brigen haften wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Verzugsentsch‰digung in Hˆhe von 3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenvom Verzug betroffenen Lieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 515% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istvom Verzug betroffenen Lieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material13) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben 3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von DENNERT schriftlich bestätigt werden. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies aus- drücklich vereinbart wird. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 3.2 Ohne vorherige Mahnung gerät DENNERT nicht in Lieferverzug. Gerät DENNERT in Lieferverzug, so kann der von uns angegebenen Empfangsstelle, Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen(Lieferwert), insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens 5% des Nettopreises Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns DENNERT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein höherer wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3.3 DENNERT wird von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden deshalb zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, DENNERT dies nicht zu vertreten hat und DENNERT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. 3.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs- handlung oder verzögert sich die Lieferung von DENNERT aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist DENNERT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Lieferanten Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendete Kalenderwoche, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. DENNERT bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns DENNERT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist 3.5 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnli- cher und unverschuldeter Umstände – z.B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Ener- gieversorgungsschwierigkeiten usw. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenwenn diese bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn für eine Handlung DENNERT an einer rechtzeitigen Erfül- lung ihrer Verpflichtungen behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird DENNERT von Material) eine bestimmte ihrer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt DENNERT dem Kunden baldmöglichst mit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als einen Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzugwird DENNERT von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Verkäufer nach Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 3.6 Lieferfristen verlängern sich um den gesetzlichen Vorschriften Ersatz Zeitraum, in dem der Kunde mit der der Erfüllung seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenVertragspflichten aus einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 5.1 Der Beginn der von uns angegebenen EmpfangsstelleLieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 5.4 Sofern die Voraussetzungen von 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 5.5 Falls eine ausdrücklich vereinbarte Frist schuldhaft nicht eingehalten werden kann oder der Verkäufer aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Lieferung zu setzen, die mit einer schriftlichen Kenntnissetzung beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 5.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 5.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. 5.8 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.9 Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. 5.10 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt (dazu gehören Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Dürre), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert und ziehen diese somit unvorhersehbare Folgen für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtetLeistungsdurchführung nach sich, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen so verlängert sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung sind die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht eingehalten werden kannverbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug. 8.4 5.11 Vor Ablauf der gemäß 5.10 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 4 Wochen an, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein Verkäufer vertraglich oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzuggesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenbleibt dieses Recht unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten; wir übernehmen hierfür jedoch keine Gewähr. Unsere Lieferzeiten sind insoweit grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichen- de Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünkt- lich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich. Schadensersatzansprüche kann der Käufer aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die in Einhaltung der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichLieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in AnnahmeverzugRückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufer wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vor- sätzlich gehandelt. 3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie z. B. Energiemangel, Verzögerung in der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellendeAnlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, unvertretbare Sache (EinzelanfertigungImportschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so stehen verlängern die Lieferzeit angemessen. Xxxxxx wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatz- ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. 4. Angemessene Teillieferungen sowie – bei für den Käufer besonders angefertigten Artikeln - Abweichungen von den Bestellungen sind bis zu vertreten haben+/- 10 % zulässig.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit. 8.1 a) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen. Die in Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, wenn bei uns oder bei unseren Zulieferern von uns nicht zu beeinflussende Umstände, wie auch höhere Gewalt, eintreten, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. 8.2 Für b) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die Rechtzeitigkeit rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. d) Sofern die Voraussetzungen von Lieferungen kommt es Abs. c) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Eingang bei Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt, ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. f) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. g) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns angegebenen Empfangsstellezu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme antypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant h) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenLieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 515% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Materiali) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 3.1. Die in vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum verein- barten Liefertermin muss die Ware bei der vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichAgrarhandel Xxxxxxx angegebe- nen Lieferanschrift eingegangen sein. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf 3.2. Sofern für den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibtwird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er Agrarhandel Xxxxxxx unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichti- gen. 8.4 Ist 3.3. Agrarhandel Xxxxxxx ist bei einer Verzögerung der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenLieferung und, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Regelungen erforderlich, nach Ablauf einer vom Agrarhandel Er- hardt gesetzten, angemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lie- feranten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Betrifft Im Falle des Verzugs des Lieferan- ten ist der Vertrag Agrarhandel Xxxxxxx berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens je- doch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Agrarhandel Xxxxxxx muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlos- sen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zuAgrarhandel Er- hardt bleiben unberührt. Der Lieferanspruch vom Agrarhandel Xxxxxxx wird erst ausgeschlossen, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenLieferant auf Verlangen vom Agrarhandel Xxxxxxx statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar. 3.4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung vom Agrarhandel Xxxxxxx zulässig. Agrarhandel Xxxxxxx ist be- rechtigt, vorzeitig gelieferte Xxxx auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten einzulagern.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich9.1. Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich und schriftlich ver- einbart wurden. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf 9.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Eingang bei Vereinbarungen der von Vertrags- parteien. Ihre Einhaltung durch uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtsetzt voraus, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist alle kaufmän- nischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien ge- klärt sind und der Lieferant in VerzugBesteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (wie z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istGenehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Geraten wir in AnnahmeverzugIst dies nicht der Fall, so kann verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung Klärung zu vertreten haben. 9.3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald wie möglich mitteilen. 9.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Das gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat. 9.5. Höhere Gewalt, Streik, eine Pandemie, unverschuldetes Unver- mögen unsererseits oder auf Seiten eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, welche unsere Leistung verzö- gern, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Be- hinderung. 9.6. Liegt ein Fixgeschäft vor, so haften wir jedoch nach den gesetz- lichen Bestimmungen. 9.7. Sind wir im Leistungsverzug, so ist ein Rücktritt des Bestellers nur dann zulässig, wenn dieser uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Leistung nach Xxxxxxxxxxx ableh- ne. 9.8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 6.1 Die Lieferzeit wird in der Bestellung angegebene Auftragsbestätigung durch STS bestimmt. Eine Lieferung innerhalb einer Woche nach der angegebenen Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichgilt noch als rechtzeitig. 8.2 Für 6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist STS berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Eingang bei der von uns angegebenen EmpfangsstelleBesteller über, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung in dem dieser in Annahme- oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Schuldnerverzug geraten ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen6.3 Bei Versendung der Ware erfolgt die Lieferung ab Werk. STS hat ihren Vertrag mit Bereitstellung der Ware erfüllt, Lieferungen außerhalb soweit der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen EinverständnissesVersand aus Gründen nicht möglich ist, die STS nicht zu vertreten hat. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen VorschriftenDazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Mangel an Rohstoffen. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenSolche Gründe führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. 6.4 STS gerät erst in Lieferverzug, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung weitere vom Käufer schriftlich gesetzte Frist von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet mindestens 14 Tagen verstrichen ist und das Unterbleiben der Mitwirkung STS die Verzögerung zu vertreten habenhat. STS haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Lieferwertes. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene (1) Der Fertigungsbetrieb Meissner-Mechanik GmbH fertigt auftragsbezogen verschiedenste Bauteile. Angaben zur Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt annähernd, es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtsei denn, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ausdrücklich eine feste Frist oder ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein fester Termin zugesagt oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden vereinbart ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, Lieferungen außerhalb jedoch nicht vor der Klärung aller technischer Fragen und der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, Computerprogramme und – Dateien, sowie vor Eingang einer ggf. besonders vereinbarten oder gemäß der nachfolgenden Ziffer V. geschuldeten Anzahlung. (3) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge und Anzahlungen aus sämtlichen anderen Vertragsbeziehungen mit dem Besteller, insbesondere Lieferverträgen zwischen den Vertragsparteien, ggf. einschließlich angefallener Verzugszinsen, sind wir ebenfalls nicht zur Lieferung oder zu sonstigen vertraglichen Leistungen, gleich welcher Art, verpflichtet. Materialien, Computerprogramme und – Dateien sowie Unterlagen, Pläne und Zeichnungen müssen hierbei für die Auftragsdurchführung im Sinne der vorstehenden Ziffer II. dieser Bedingungen (letzter Absatz) geeignet und von uns genannten Warenannahmezeiten verwendbar sein. (4) Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Ziffer IX. dieser Bedingungen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerungen im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dies gilt nicht bei Abrufaufträgen mit gesondert vereinbarten Lieferkonditionen. Wir sind jedoch auch in diesem Fall berechtigt, den Besteller nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zu beliefern. Bezüglich der Lagerkosten gilt nach Ablauf der Frist die vorstehende Regelung. Die nachstehenden Vorschriften über den Gefahrenübergang sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnissesweitere Rechtsfolgen des Annahmeverzuges (Ziffer VI.) bleiben unberührt. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenErfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. (5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn -die Teillieferung für eine Handlung den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist. -die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und -dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder Mitwirkung unsererseits zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). (6) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Beistellung Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialnotwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten verursacht worden sind, die wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. (7) Im Falle der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz erfolgt die Lieferung ins Ausland vorbehaltlich der Erteilung der Genehmigung durch die für die BRD zuständige Behörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn).

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Samples: General Terms and Conditions of Delivery

Lieferzeit. 8.1 Die in (1) Der Beginn der Bestellung angegebene vom Verfasser angegebenen Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichsetzt die Abklä- rung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Danach wird der Liefertermin nach bestem Wissen so genau wie möglich ange- geben. 8.2 Für (2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung, die Rechtzeitigkeit mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zu laufen beginnt, setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers (Beschaffen von Lieferungen kommt es auf den Unterlagen und Genehmigungen, Frei- gaben, Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anvereinbarter Anzahlung etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, uns unverzüglich schriftlich zu informiereninsbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verfassers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fer- tigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, und höherer Gewalt. Treten diese Umstände bei einem Unterlieferanten des Verfassers ein, gilt eben ausgeführtes entspre- chend. Selbiges gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände eintreten während ei- nes bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und voraussichtli- ches Ende derartiger Hindernisse wird der Verfasser in wichtigen Fäl- len dem Auftraggeber so schnell als möglich mitteilen. Sollten diese Hindernisse länger als vier (4) Monate andauern oder ihm erkennbar werdenmachen sie die Leistung auf Dauer unmöglich, steht dem Verfasser das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen keine Schadensersatzansprüche aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kanneinem solchen Rücktritt zu. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch (4) Teillieferungen dürfen vom Auftraggeber nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Warezurückgewiesen wer- den. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Wird die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in AnnahmeverzugBezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann der Verkäufer Verfasser die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. (5) Gelieferte Software ist, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Auftraggeber unbeschadet aller Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. (6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verfasser berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen- dungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe- halten. (7) Wird die Installation der Software vom Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Installationsbe- reitschaft, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. (8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4), (6) und (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (9) Der Verfasser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verfasser haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Ver- fasser zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfül- lung in Fortfall geraten ist. (10) Der Verfasser haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Verfasser zu vertretenden vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Ver- schulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist dem Verfasser zu- zurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verfasser zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (11) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschrän- kungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)einhalten. Betrifft Die Vertragserfül- lung des Verfassers steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habeninternationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Software Nutzungsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in (1) Sofern sich aus der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichAuftragsbestätigung oder sonstigen vertraglichen Absprachen nichts anderes ergibt, ist der Liefertermin jeweils "ab Werk" zu verstehen. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei (2) Der Beginn der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Lieferzeit setzt die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anAbklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers/Käufers voraus. Die Ein- rede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet(3) Kommt der Besteller /Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns unverzüglich schriftlich insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kannverlangen. Weitergehende An- sprüche bleiben vorbehalten. 8.4 Ist (4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferant Kaufsache in Verzugdem Zeitpunkt auf den Besteller/Käufer über, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein in dem dieser in Annahmeverzug oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Schuldnerverzug gera- ten ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, Lieferungen außerhalb soweit der zugrundeliegende Kauf- vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht: ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns anzurechnen. So- fern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsver- letzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für zu vertre- tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenvorhersehbaren, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits typi- scherweise eintretenden Schaden begrenzt. (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende 8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Bestellers/Käufers bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Liefer- und Leistungstermine sind verbindlichbindend. 8.2 3.2 Für die Rechtzeitigkeit von der Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme Versandanschrift an. 8.3 3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit Termine nicht eingehalten werden kannkönnen. 8.4 Ist der Lieferant 3.4 Im Falle des Liefer-/Leistungsverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Höhe von 0,15 % des Nettopreises Bruttobestellpreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenKalendertag des Verzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 55 % des Nettopreises Bruttobestellpreises, zu verlangen. Ein Verzugsschaden kann bis zur Fälligkeit der verspätet gelieferten WareSchlusszahlung geltend gemacht werden. Uns bleibt Im Übrigen stehen uns im Fall des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Nachweis vorbehaltenLeistung und/oder Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns ein höherer Schaden entstanden ister die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehaltensteht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns überhaupt infolge des Verzuges gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der 3.5 Annahmeverzug von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- tritt abweichend von den Bestimmungen der §§ 293 ff. BGB, 373 f. HGB erst dann ein, wenn der Lieferant nach einem tatsächlichen oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriftenwörtlichen Angebot, welches erfolglos bleibt, uns schriftlich eine Frist zur Annahme der Liefergegenstände setzt, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenist erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung Ersatz von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istMehraufwendungen zu verlangen. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer Die Rechtsfolge des § 373 HGB ist ausgeschlossen. Gefahrübergang findet erst mit Eintritt des nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendieser Regelung vereinbarten Annahmeverzuges statt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in 1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichLiefertermin ausdrücklich als „verbind- lich“ zugesagt wurde. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestä- tigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu be- schaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang bei einer vereinbarten Zahlung, der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtdem Nachweis, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden eine ver- einbarte Besicherung erfolgt ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen3. Die Lieferfrist ist eingehalten, Lieferungen wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Remshalden verlassen hat. 4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb un- seres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umstän- den des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten ein- treten – etwa höhere Gewalt (z. X. Xxxxx oder Naturkatast- rophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- stoffe oder andere von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnissesteilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hinder- nisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlie- feranten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück- treten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen min- destens 1 Monat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Liefe- rung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwai- ger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlos- sen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vor- sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders be- ruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver- letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausge- schlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen VorschriftenHaftungsbegrenzungen aus Abs. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn für der Käufer wegen des durch uns zu vertre- tenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. 8. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzu- teilen, dass eine Handlung ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Mona- ten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine ande- ren festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung nicht vollständig innerhalb von Material) eine bestimmte 12 Monaten seit der Be- stellung oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug. 9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mit- wirkungspflichten, so kann der Verkäufer nach sind wir berechtigt, den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)ersetzt zu verlangen. Betrifft der Vertrag In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufäl- ligen Untergangs oder eine vom Lieferanten herzustellendezufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen in dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendieser in Annahmeverzug gerät.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich4.1. Termin und Lieferfristen haben ausschließlich dann ver- bindlichen Charakter wenn sie ausdrücklich als verbind- lich vereinbart werden, diese Vereinbarung muss schrift- lich erfolgen. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 4.2. Die Lieferzeit beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Zugang der von uns angegebenen EmpfangsstelleAuftragsbestätigung, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anjedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fra- gen geklärt sind. 8.3 Der Lieferant 4.3. Die Lieferfrist ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informiereneingehalten, wenn Umstände eintreten bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist Meldung der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Versandbereitschaft abgesandt ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von 4.4. Unvorhersehbare und durch uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits unverschuldete Um- stände (z. B. Beistellung von MaterialArbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Trans- porthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maß- nahmen, jeweils auch bei unseren Vorlieferanten, sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) eine bestimmte verlängern die Lie- ferzeit angemessen 4.5. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemes- sen, so lange die Lieferung nicht unmöglich wird; wird sie unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istteilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszu- schieben. In beiden Fällen entfallen Schadensersatzan- sprüche oder Rücktrittsrechte des Bestellers. 4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4.7. Geraten wir in Annahmeverzugaus Gründen, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn die wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben, in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenen Gründen wegen Unmöglichkeit ausge- schlossen oder können wir die Leistung gemäß §275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehalt- lich der Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzli- chen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 3.1 Der Beginn der von uns angegebenen EmpfangsstelleLiefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Aufträge die mineralische Baustoffe betreffen und die über einen Abrufrahmen laufen, für müssen spätestens am Vortag der Lieferung bis 15 Uhr bei uns angemeldet werden. Soweit eine Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, müssen die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtZufahrtsmöglichkeiten so beschaffen sein, dass mit einem voll beladenen Lkw die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten Abladestelle angefahren werden kann. 8.4 Ist 3.2 Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Eine unverzügliche Entladung wird vorausgesetzt, andernfalls haftet unser Kunde für entstehende Schäden und zusätzliche Aufwendungen sowie für zeitlichen Verzug. Soweit die Baustellen schlecht befahrbar sind, sind wir an die vereinbarten Lieferfristen und Liefermengen nicht mehr gebunden. Unser Kunde haftet für einen verkehrssicheren Zustand der Lieferant An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperren und klare Sichtverhältnisse. Andernfalls sind die Fahrstrecken vor Anlieferung zu sperren. Verletzt der Käufer diese Pflichten oder allgemein seine Verkehrssicherungspflichten, so ist er für die uns daraus entstehenden Schäden am Lieferfahrzeug sowie an sonstigen Rechtsgütern ersatzpflichtig. Daneben sind wir von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen. 3.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.4 Kommt der Kunde in VerzugAnnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können sind wir – neben weitergehenden berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 3.5 Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, gilt die Gefahr eines zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 3.6 Wir haften nach den gesetzlichen Ansprüchen – Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 3.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug von einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3.8 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3.9 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenLieferwertes, insgesamt maximal jedoch nicht mehr als 510% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istLieferwertes. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende 3.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Kunden bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 5.1 Die von CABKA in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind verbindlichnur nach schriftlichem Einverständnis durch CABKA möglich. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns CABKA unverzüglich schriftlich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung per Fax, E-Mail und/oder Brief in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die vereinbarte angegebene Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden einhalten kann. Gleichzeitig sind CABKA geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. 8.4 5.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von CABKA nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach ist CABKA insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von CABKA gesetzten angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5.4 Haben CABKA und der Lieferant individualvertraglich einen festen Liefertermin (Fixgeschäft) vereinbart und erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, kann CABKA ohne Nachfristsetzung den Rücktritt erklären und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 5.5 Ist der Lieferant in Verzug, können wir kann CABKA – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres ihres Verzugsschadens iHv 1i.H.v. 0,3% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche vollendeten Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns CABKA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt CABKA kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der 5.6 Die Vertragsstrafen nach Ziff. 5.5 gelten unbeschadet sonstiger Rechte von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenCABKA.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben oder anderweitig vereinbarten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich. Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung, soweit nicht abweichend in Textform vereinbart. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit 2. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Annahme von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anverpflichtet. In jedem Fall sind wir erst zu einem vereinbarten Lieferzeitpunkt zur entsprechenden Zahlung verpflichtet. 8.3 3. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt. 4. Der Lieferant ist verpflichtetohne unsere vorherige Zustimmung in Schriftform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 5. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich zu informierenin Textform mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass wonach die vereinbarte Lieferzeit Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kannkönnen. 8.4 6. Ist für die Lieferung keine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vereinbart, kommt der Lieferant nur bei Nichtleistung nach Mahnung unter Nachfristsetzung in Verzug, es sei denn eine Mahnung ist im Einzelfall nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 7. Kommt der Lieferant in Verzug, können so haben wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1gegenüber dem Lieferanten das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettopreises Netto-Bestellwertes pro vollendete Kalenderwoche verlangenangefangener Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises Netto-Bestellwertes der verspätet gelieferten Wareverspätetet erfolgten Lieferung zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten und/oder der Lieferant kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen. Uns Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt der Nachweis uns vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istDie verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen derartigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb 8. Ein möglicher Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten bedarf für seine Wirksamkeit der von expliziten Bestätigung durch uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenSchriftform.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 5.1 Die in vom AG auf der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen angegebenen Termine sind verbindlich und müssen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichAN - mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt - verbindlich strikt eingehalten werden. Ist anstelle eines konkre- ten Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart, so läuft diese ab dem Tag der Auftragserteilung durch den AG (Absendedatum). 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an5.2 Der jeweils bestimmte Liefertermin versteht sich als Ankunfts- bzw. Fertigstellungstermin. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet5.3 Sofern der AN die vereinbarten Liefertermine nicht einhält und dies zu vertreten hat, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist kommt der Lieferant AN automatisch mit Nichterfüllung bei Ablauf des maßgeblichen Lieferdatums in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% ohne dass es ei- ner gesonderten Mahnung des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises AG bedarf. 5.4 Xxxxxx der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltenAN absehen kann, dass uns ein höherer Schaden entstanden ister seine vertraglichen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraus- sichtlichen Dauer der Verzögerung bzw. Dem Lieferanten bleibt des Ausmaßes der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istNichterfüllung anzuzeigen und alle ihm zu- mutbaren Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 8.5 Vorzeitige Lieferungen5.5 Befindet sich der AN bei der Lieferung von beweglichen Sachen in Verzug bzw. ist er bei der Herstel- lung und Aufstellung sowie Inbetriebnahme von unbeweglichen Sachen, Lieferungen außerhalb wie fest einzubauenden Ma- schinen, kompletten Maschinen- und Fertigungsanlagen und sonstigen Geräten in Verzug, so hat er je Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnissesmindestens 0,2 % der Netto- Auftragssumme, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Für § 341 Abs. 3 BGB findet kei- ne Anwendung. 5.6 Daneben haftet der AN für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten infolge der Terminüberschreitung, insbesondere durch Produktionseng- pässe, Auftragszurückweisungen und Lohnausfälle, beim AG entstehenden, vom AN zu vertretenden Schaden, welcher über die gesetzlichen Vorschriftenzu zahlende Vertragsstrafe hinausgeht. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenFerner ist der AG bei nicht unwe- sentlicher Terminüberschreitung (ab 5 Tagen) zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.7 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habener diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erha l- ten hat.

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Lieferzeit. 8.1 4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen genannten Liefertermine oder -fristen sind ver- bindlich und fest bestimmt und verstehen sich eintreffend Bestimmungs- adresse. 4.2 Im Falle des vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. 8.2 Für zu vertretenen Lieferverzugs stehen dem Besteller sämtliche gesetzlichen Ansprüche ohne jegliche Einschränkung (insbesondere Haftungsausschlüsse und -beschränkungen) zu. Dieser ist - soweit nicht gesetzlich entbehrlich - nach Mahnung und Nachfristsetzung nach seiner Xxxx berechtigt, Nacherfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, selbst wenn die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei verspätete (Teil-)Lieferung vorbehaltlos angenommen wurde. Im Falle des Rücktritts ist der von uns angegebenen EmpfangsstelleBesteller berechtigt, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtetzusätzlich Schadenersatz zu verlangen. Bei einer vom Lieferanten nicht zu vertretenen Verzögerung (z.B. Streik, uns unverzüglich schriftlich zu informierenTransportstörung, Betriebsstörung, Transportmittelmangel) und Fällen höherer Gewalt kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist Leistung infolge der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden Verzögerung ohne Interesse für diesen ist und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist. 8.5 4.3 Der Lieferant hat ihm erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten verein- barten oder üblichen Geschäftszeiten für die Warenannahme sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisseskönnen von dem Besteller zurückgewiesen werden, ohne dass Annahmeverzug begründet wird. 4.4 Der Lieferant hat auf Verlangen des Bestellers in dessen Eigentum stehende oder von diesem beigestellte Ware/Materialien kostenfrei und handelsüblich und - sofern diese im Eigentum des Bestellers stehen - besonders gekennzeichnet zu lagern. 4.5 Im Falle des Verzuges ist der Besteller bei Gefahr im Verzuge, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung berechtigt, die nicht rechtzeitig vertragsgemäß erbrachten Leistungen/ Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten durchführen zu lassen. 4.6 Soweit der Lieferant vereinbarte Fristen/Termine infolge Verzuges überschreitet, hat dieser eine Vertragsstrafe i.H.v. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag der Terminsüberschreitung zu zahlen. Sämtliche Vertragsstrafen werden der Höhe nach auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Der Lieferant muss uns seine Anspruch auf die Vertragsstrafe bleibt bis zur Schlusszahlung erhalten, auch wenn dies bei der An- oder Abnahme der jeweiligen Lieferung/Leistung aber auch dann nicht ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart istvorbehalten wurde. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenAnsprüche des Bestellers - insbesondere aus Verzug - bleiben vorbehalten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 6.1. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichverlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist, Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses6.3. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschrifteneines Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich. 6.4. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenTeillieferungen sind zulässig, wenn für soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 6.5. Ist eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in AnnahmeverzugLieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so kann der Verkäufer nach obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Anlieferungsort werden Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung)Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so stehen dem Lieferanten weitergehende haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werde berechnet. 6.6. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergange, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. 6.7. Gerät der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. 6.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habendes Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Lieferzeit. 8.1 a. Die in Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Bestellung angegebene von TVN bei dem Lieferanten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund hö- herer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichnicht. 8.2 Für b. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so ist TVN berechtigt, eine angemessene Nachfrist, die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es eine Woche nicht übersteigen muss, zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist nicht ge- liefert, kann TVN ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen bzw. auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anKosten des Lieferanten Ersatz beschaffen. 8.3 c. Der Lieferant ist verpflichtet, uns TVN unverzüglich schriftlich zu informierenmitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sofern sich ergibtherausstellt, dass die vereinbarte Lieferzeit Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist möglich ist. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der vereinbarten Fri- sten und Termine zu vertreten oder befindet er sich in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1so ist TVN berechtigt, pro Tag der Verzögerung einen Schaden in Höhe von 0,5 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenRechnungsbetrages der betroffenen Lieferung, insgesamt höchstens jedoch nicht mehr als 55 % des Nettopreises der verspätet gelieferten WareRechnungsbetrages zu berechnen. Uns Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehaltenun- benommen, nachzuweisen, dass uns TVN kein oder ein höherer geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istWeitergehende Ansprüche von TVN bleiben hiervon unberührt. 8.5 Vorzeitige Lieferungend. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich TVN das Recht vor, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnissesdie Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten Sofern TVN trotz früherer Anlieferung keine Rücksendung vornimmt und die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in AnnahmeverzugWare einlagert, so kann erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Fäl- ligkeit der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habenvereinbarten Zahlung ändert sich hierdurch nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die in 6.2 Verzögert sich der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich.Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu 8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei 3.1 Der Beginn der von uns angegebenen EmpfangsstelleLieferfrist setzt die Abklärung aller vertreten hat, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme anso ist der Gefahrenübergang am Tage der Versandbereitschaft. technischen Fragen voraus. 6.3 Teillieferungen sind zulässig. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet3.2 Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Rahmen von Arbeitskämpfen, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibtinsbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener 7. Gewährleistung 7.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 8.4 Ist der Lieferant dieser seinen nach eintreten. Der Eintritt derartiger Hindernisse wird dem Kunden in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Warewichtigen Fällen dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten mitgeteilt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der 3.3 Wird von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- die als unverbindlich bezeichnete Lieferfrist überschritten, so kann 7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach uns der Kunde frühestens nach Ablauf von zwei Wochen durch schriftliche Auf- unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisseszur Ersatzlieferung berechtigt. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen VorschriftenIm Falle der forderung zur Lieferung mit einer angemessenen Nachlieferungsfrist in Verzug setzen. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenMängelbeseitigung sind wir verpflichtet, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung 3.4 Sind wir in AnnahmeverzugVerzug, so kann der Verkäufer Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)Setzung einer angemessenen Nachfrist erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellendekosten, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung)zu tragen, so soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an 3.5 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte Kunden nur zu, wenn unser einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Lieferverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Ver- 7.3 Sind wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Mitwirkung Lage, zugsentschädigung für einen nachgewiesenen Schaden beträgt für jede volle Woche insbesondere wenn diese sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert, der Verspätung ½ v.H., höchstens aber 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der aus Gründen, die wir zu vertreten haben., oder schlägt in sonstiger Weise die

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit. 8.1 Die 11.1 Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass zwischen Lieferanten und Abnehmer im Vertrag schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist. 11.2 Falls im Vertrag ein bestimmter Lieferzeitraum festgelegt ist, hat die Lieferung in diesem Lieferzeitraum zu erfolgen, mit der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen Maßgabe, dass das Datum und der Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nächsten Absatzes zu bestimmen sind. 11.3 Haben die Parteien eine Lieferung auf Abruf vereinbart, dann ist der Abnehmer verpflichtet, das Produkt rechtzeitig, jedoch mindestens 5 Werktage vor Anfang des gewünschten Lieferzeitraums abzurufen, außer wenn schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. Bleibt der Abruf trotz einer angemessenen Nachfrist durch den Lieferanten aus, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Art. 6.8 zu verlangen. 11.4 Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der nicht vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichzu vertreten ist (siehe Artikel 9.4), ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt. Das Recht, ggf. vom Vertrag nach Artikel 9.3 zurückzutreten, bleibt davon unberührt. 8.2 Für 11.5 Kann der Abnehmer absehen, dass ihm die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu informierensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werdenden Grund mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, aus denen sich ergibt, dass zu dem er die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden Lieferung annehmen kann. 8.4 Ist 11.6 Sollte der Lieferant in Verzugeine der Bestimmungen dieses Artikels verletzen, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangenso haftet er für die Schäden, insgesamt jedoch nicht mehr die billigerweise als 5% des Nettopreises direkte Schäden infolge der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehaltenbetreffenden Verletzung betrachtet werden können, dass uns ein höherer Schaden entstanden sofern die Verletzung dem Lieferanten anzurechnen ist. Dem Die Haftung des Lieferanten bleibt ist in der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istHöhe auf den jeweiligen netto Rechnungsbetrag exkl. Steuern bzgl. der durch den Abnehmer im konkreten Fall bestellten Produkte begrenzt. 8.5 Vorzeitige Lieferungen11.7 Der Abnehmer ist gehalten, Lieferungen außerhalb den Schaden, der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenaufgrund einer Verletzung im Sinne des vorigen Absatzes entsteht, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung möglichst zu vertreten habenbeschränken.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen