Common use of Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Clause in Contracts

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 19.1 Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder we- gen Unfalls ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, so ha- ben sie im Rahmen der folgenden Bestimmungen für eine beschränkte Zeitdauer Anspruch auf den vollen Lohn. Diese beschränkte Zeit beträgt innert 12 Monaten ab Beginn eines Falles: im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate ab dem 4. Anstellungsjahr: 3 Monate ab dem 10. Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem 15. Anstellungsjahr: 5 Monate ab dem 20. Anstellungsjahr: 6 Monate 19.2 Der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Mitarbeiten- den kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des effektiven Xxxxxx mit einem Leistungsaufschub von mind. 30 Tagen zu versichern. Die Prämien für die Kollektivkrankentaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und von den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen. Während des Leistungsaufschubs hat der Mitarbeitende Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Art. 19.1, längstens aber bis zum Einsetzen der Krankentaggeldversicherungsleistungen. Darüber hinaus ist der Arbeit- geber zu keinen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Lohnzahlungen verpflichtet, insbesondere auch nicht bei Leistungskür- zungen der Versicherung (Sonderrisiken, Versicherungsvorbehalten, usw.). Die Mitarbeitenden haben sich zu ihren Lasten für die Kosten von Kran- kenpflege, Arzt und Arzneimittel zu versichern. 19.3 Die Mitarbeitenden sind von den Betrieben obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Ebenso gegen Nichtbe- rufsunfälle, wenn sie ein Wochenpensum von mindestens 8 Arbeitsstunden erfüllen. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die Versicherung neben den Heilungskosten ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Ver- dienstes. Während der beschränkten Zeit gemäss Art. 19.1 ist der Arbeit- geber verpflichtet, das Taggeld auf den vollen Lohn zu ergänzen. Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nicht- berufsunfälle der/die Mitarbeitende. Für Leistungskürzungen gilt der Vor- behalt gemäss Art. 19.2 Abs. 3.

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Samples: Rahmen Arbeitsvertrag, Rahmen Arbeitsvertrag

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 19.1 Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt Swisscom bei Arbeitsunfähig- keit infolge Krankheit oder we- gen Unfalls ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, so ha- ben sie im Rahmen der folgenden Bestimmungen für Unfall eine beschränkte Zeitdauer Anspruch auf den vollen Lohn. Diese beschränkte Zeit beträgt innert 12 Monaten ab Beginn eines Falles: im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate ab dem 4. Anstellungsjahr: 3 Monate ab dem 10. Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem 15. Anstellungsjahr: 5 Monate ab dem 20. Anstellungsjahr: 6 Monate 19.2 Der Betrieb ist verpflichtetLohnfortzahlung, die diesem Vertrag unterstellten Mitarbeiten- den kollektiv 100% des Basis- lohns (netto)2 entspricht. Swisscom schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld Kranken- taggeld und ein Unfalltaggeld (UVG-Zusatz) mit einer Wartefrist von 80% des effektiven Xxxxxx mit einem Leistungsaufschub von mind. 30 maximal 180 Tagen zu versichernab. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien für die Kollektivkrankentaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und Tag- geldversicherungen, berechnet auf Grund einer Wartefrist von 180 Tagen, sowie an den Mitarbeitenden Prämien der Nichtberufsunfallversicherung je zur Hälfte getragenHälfte. Während Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber Swisscom besteht nur während der Dauer des Leistungsaufschubs hat der Mitarbeitende Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht nur noch ein allfälliger Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Art. 19.1, längstens aber bis zum Einsetzen der Krankentaggeldversicherungsleistungen. Darüber hinaus ist der Arbeit- geber zu keinen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Lohnzahlungen verpflichtet, insbesondere auch nicht bei Leistungskür- zungen das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen (Sonderrisiken, Versicherungsvorbehalten, usw.beim befristeten EAV erlischt der Anspruch auf das Krankentaggeld spätestens mit Beendigung des EAV). Die Mitarbeitenden haben sich zu ihren Lasten für Die/Der Mitarbeitende muss ohne neue Vorbehalte in die Kosten Einzelversiche- rung übertreten können. Taggelder und sonstige Leistungen mit Lohnausfallcharakter (wie namentlich Renten) der gesetzlichen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Eidg. Invali- denversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung etc.) sowie der kollektiven Taggeld- und Unfallzusatzversicherung stehen Swisscom zu, solange Swisscom eine Lohnfortzahlung leistet, und werden an die Lohnfortzahlung von Kran- kenpflegeSwisscom angerechnet. Swisscom kann ihre Lohnfortzahlung im gleichen Ausmass kürzen, Arzt und Arzneimittel zu versichern. 19.3 Die Mitarbeitenden sind von den Betrieben obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Ebenso gegen Nichtbe- rufsunfälle, wenn sie ein Wochenpensum von mindestens 8 Arbeitsstunden erfüllen. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet wie die Versicherung neben den Heilungskosten ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Ver- dienstes. Während der beschränkten Zeit gemäss Art. 19.1 ist der Arbeit- geber verpflichtet, das Taggeld auf den vollen Lohn zu ergänzen. Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nicht- berufsunfälle der/die Mitarbeitende. Für Leistungskürzungen gilt der Vor- behalt gemäss Art. 19.2 Abs. 3ihre Leistungen kürzt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 19.1 Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt cablex bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder we- gen Unfalls ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, so ha- ben sie im Rahmen der folgenden Bestimmungen für Unfall eine beschränkte Zeitdauer Anspruch auf den vollen Lohn. Diese beschränkte Zeit beträgt innert 12 Monaten ab Beginn eines Falles: im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate ab dem 4. Anstellungsjahr: 3 Monate ab dem 10. Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem 15. Anstellungsjahr: 5 Monate ab dem 20. Anstellungsjahr: 6 Monate 19.2 Der Betrieb ist verpflichtetLohnfortzahlung, die diesem Vertrag unterstellten Mitarbeiten- den kollektiv 100 % des Basislohns (netto)5 entspricht. cablex schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld Kranken- taggeld und ein Unfalltaggeld (UVG-Zusatz) mit einer Wartefrist von 80% des effektiven Xxxxxx mit einem Leistungsaufschub von mind. 30 maximal 180 Tagen zu versichernab. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien für die Kollektivkrankentaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und Tag- geldversicherungen, berechnet auf Grund einer Wartefrist von 180 Tagen, sowie an den Mitarbeitenden Prämien der Nichtberufsunfallversicherung je zur Hälfte getragenHälfte. Während Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber cablex besteht nur während der Dauer des Leistungsaufschubs hat der Mitarbeitende Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht nur noch ein allfälliger Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Art. 19.1, längstens aber bis zum Einsetzen der Krankentaggeldversicherungsleistungen. Darüber hinaus ist der Arbeit- geber zu keinen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Lohnzahlungen verpflichtet, insbesondere auch nicht bei Leistungskür- zungen das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen (Sonderrisikenbei befristeten EAV erlischt der Anspruch auf das Krankentaggeld spätestens mit Beendigung des EAV). Die/Der Mitarbeitende muss ohne neue Vorbehalte in die Einzelversiche- rung übertreten können. Taggelder und sonstige Leistungen mit Lohnausfallcharakter (wie namentlich Renten) der gesetzlichen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, VersicherungsvorbehaltenEidg. Inva- lidenversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung usw.)) sowie der kollektiven Taggeld- und Unfallzusatzversicherung stehen cablex zu, solange cablex eine Lohnfortzahlung leistet, und werden an die Lohnfortzah- lung von cablex angerechnet. Die Mitarbeitenden haben sich zu ihren Lasten für die Kosten von Kran- kenpflegecablex kann ihre Lohnfortzahlung im gleichen Ausmass kürzen, Arzt und Arzneimittel zu versichern. 19.3 Die Mitarbeitenden sind von den Betrieben obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Ebenso gegen Nichtbe- rufsunfälle, wenn sie ein Wochenpensum von mindestens 8 Arbeitsstunden erfüllen. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet wie die Versicherung neben den Heilungskosten ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Ver- dienstes. Während der beschränkten Zeit gemäss Art. 19.1 ist der Arbeit- geber verpflichtet, das Taggeld auf den vollen Lohn zu ergänzen. Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nicht- berufsunfälle der/die Mitarbeitende. Für Leistungskürzungen gilt der Vor- behalt gemäss Art. 19.2 Abs. 3ihre Leistungen kürzt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag