Lohnzuschläge. Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schicht- lohnzuschläge (§ 24).
Lohnzuschläge. 1. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Lohnzuschläge. 1 Werden Mitarbeitende im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 5 Franken und 10 Rappen je volle und angebrochene Stunde.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Über- stundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Xxxxxx die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
Lohnzuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
Lohnzuschläge. Zuschläge für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit werden gemäss Art. 24 und Art. 25 GAV Personalverleih ausgerichtet. Vorbehalten bleiben gesetzliche, gesamtarbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit. Solche Zuschläge sind auch für das entliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit (Art. 8/3 des vorliegenden GAV) sind Ar- beitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlä- gen für Überstundenarbeit oder z. B. Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt im Xxxxxx die Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.
Lohnzuschläge. 1. Es werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:
Lohnzuschläge. 10.1. Folgende Zuschläge werden bezahlt: für Mehrarbeit 25 % für Nachtarbeit 23 % für Sonntagsarbeit 30 % für Feiertagsarbeit 100 %