Lohnzuschläge. Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schicht- lohnzuschläge (§ 24).
Lohnzuschläge. 1. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
2. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Be- trieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswe- sen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus etc.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt:
a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
b) Arbeit an Samstagen 25 Prozent
c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent
Lohnzuschläge. 1 Werden Mitarbeitende im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 5 Franken und 10 Rappen je volle und angebrochene Stunde.
2 Werden Mitarbeitende an einem Sonntag oder einem dem Sonntag gleich- gestellten Feiertag gemäss Anhang 1 eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzu- schlag von 8 Franken und 30 Rappen pro Stunde, pro rata temporis.
3 Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit gemäss Abs. 1 sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen.
4 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert.
Lohnzuschläge. Zuschläge für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit werden gemäss Art. 24 und Art. 25 GAV Personalverleih ausgerichtet. Vorbehalten bleiben gesetzliche, gesamtarbeitsvertrag- liche und betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit. Solche Zuschläge sind auch für das entliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
a) 25 % für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend die Industriebetriebe;
b) 50 % für Arbeit an Werktagen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
2. Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
3. Bei Arbeitsleistung, die die unter Art. 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb einer Frist von 6 Monaten kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit (Art. 8/3 des vorliegenden GAV) sind Ar- beitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlä- gen für Überstundenarbeit oder z. B. Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt im Xxxxxx die Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Ta- gesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Überstundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Xxxxxx die Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.
2 Überstundenarbeit: ... Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% bezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, dass der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres oder spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres in Zeit mit einem Zeitzu- schlag von 12,5% oder in Geld zum Grundlohn mit einem Lohnzuschlag von 25% er- folgt.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Über- stundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Xxxxxx die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
Lohnzuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf folgende Lohnzuschläge:
a) 30 % für Überstundenarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, die die in Art. 10 Abs. 3 definierte flexible Arbeitszeit von 160 Überstunden überschreitet;
b) 30 % für die Arbeit an Samstagen für die das Unternehmen eine Arbeitsbewilligung von der PBK erhalten hat;
c) 25 % für die Arbeit an Werktagen zwischen 20:00 und 23:00 Uhr;
d) 50 % für Arbeit an Werktagen zwischen 23:00 und 06:00 Uhr;
e) 50 % für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
2. Diese Zuschläge werden nur dann bezahlt, wenn die Überzeitarbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
3. Vorbehalten bleibt das Arbeitsgesetz.