Lohnzuschläge Musterklauseln

Lohnzuschläge. Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schicht- lohnzuschläge (§ 24).
Lohnzuschläge. 1. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Lohnzuschläge. 1 Werden Mitarbeitende im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 5 Franken und 10 Rappen je volle und angebrochene Stunde.
Lohnzuschläge. Zuschläge für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit werden gemäss Art. 24 und Art. 25 GAV Personalverleih ausgerichtet. Vorbehalten bleiben gesetzliche, gesamtarbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit. Solche Zuschläge sind auch für das entliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Über- stundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Xxxxxx die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
Lohnzuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf folgende Lohnzuschläge:
Lohnzuschläge. 9.1 Zuschläge bei Überstunden Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden + 25% Nachtarbeit (Sa) ab 17.00 Uhr + 100% Sonntag und Feiertage + 100% Samstag 12.00 bis 17.00 Uhr + 50% Nachtarbeit (Mo bis Fr) 20.00 bis 06.00 Uhr + 100%
Lohnzuschläge. In Ergänzung von Art. 56 LMV ist am Samstag ein Lohnzuschlag von 30 % aus- zurichten.
Lohnzuschläge. 1. Es werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet: