Mahnungen Musterklauseln

Mahnungen. Im Falle von Mahnungen des Zahlungsverzugs ist der Überlasser berechtigt, pauschale Mahnspesen (wenn vereinbart) zu fordern. Weiters hat der Nutzer die zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe zu bezahlen.
Mahnungen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer aufgelaufene Mahnspesen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergeben- den Höhe zu ersetzen.
Mahnungen jede 1. schriftliche Mahnung (Zahlungserinnerung): kostenfrei - jede 2. schriftliche Mahnung: 3,00 €* - jede 3. schriftliche Mahnung: 4,50 €* - am Zähler: brutto 66,26 € (netto 55,68 €) - am Hausanschluss: brutto 258,94 € (netto 217,60 €) - Sperrung an der Anschlussleitung ohne Deckenschluss: brutto 524,78 € (netto 440,99 €) - Entsperrung an der Anschlussleitg. ohne Deckenschluss: brutto 394,66 € (netto 331,65 €) - Sperrung an der Anschlussleitung mit Deckenschluss: brutto 846,14 € (netto 711,04 €) - Entsperrung an der Anschlussleitung mit Deckenschluss: brutto 817,34 € (netto 686,84 €)
Mahnungen. Art der Daten: Mahnungsdaten Betroffene Personen: Kunden sowie Interessenten und deren Ansprechpartner Zweck: Zur Vertragserfüllung und Einbringung von geschuldeten Leistungen Weitere Daten (bitte durch Komma getrennt anführen): Art der Daten: Betroffene Personen: Zweck: Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Mahnungen. Erste Mahnungen wegen Zahlungsverzug werden mit Fr. 5.- in Rechnung gestellt. Weitere Zahlungserinnerungen kosten jeweils Fr. 20.-.
Mahnungen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Möbelspediteur berechtigt, für jede Mahnung eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 € zu berechnen.
Mahnungen. Werden Mahnungen für ausstehende Forderungen notwendig, so kann die Kita Mahngebühren und gegebenenfalls Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen.
Mahnungen. Beim Nichteinhalten der Zahlungsfrist (der 15 des jeweiligen Monats) nach Ablauf von 2 Wochen erfolgt eine schriftliche oder telefonische Mahnung. Damit wird eine Mahngebühr in Höhe von 3,- EUR fällig. Bei Rücklastschriften wird eine Rückbuchungsgebühr in Höhe von 5,- EUR berechnet. Die Ferien- und Feiertagsordnung für die öffentlichen Schulen des Landes NRW gilt in gleicher Weise für die Musikschule. Für die Ferien- und Feiertage müssen Gebühren in gleicher Höhe entrichtet werden. Fällt der Unterricht aus Gründen, die vom Xxxxxxx zu vertreten sind aus, so hat das keinen Einfluss auf die Gebührenentrichtung. Die Stunden müssen in diesem Fall nicht nachgegeben werden. Das gleiche gilt für den Fall der höheren Gewalt. Im Krankheitsfall seitens des Schülers sind die ersten 3 Wochen innerhalb des Schuljahres zu bezahlen. Im Krankheitsfall seitens der Lehrkraft ist die dritte Stunde mit einer anderen Lehrkraft zu ersetzen, bzw. nach Vereinbarung mit dem Xxxxxxx nachzuholen. Hierzu können die Xxxxxxx in Gruppe zusammengefasst werden. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen anzuwenden. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung (z. B. Fotoständer, Flyer, Plakate, schulische Website ...) zu verwenden. Der / die Xxxxxxx / in / Erziehungsberechtigte erklärt sich durch den Vertragabschluss damit einverstanden, das solche Aufnahmen gemacht und auf die genannte Weise verwendet werden. Eine Vergütungspflicht seitens der Schule besteht nicht. Die Schule ist berechtigt personenbezogene Daten, wie Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer zu speichern und für schulische Organisation im dafür erforderlichen Umfang zu benutzen. Personenbezogene Daten werden nicht ohne ausdrückliches Einverständnis an Dritte weiter gegeben. Übermittlungen persönlicher Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften. Gebührenanpassungen oder Änderungen der AGB müssen von der Schule den Schülern (bzw. den Erziehungsberechtigten) mindestens einen Monat vor wirksam werden bekannt gegeben werden. Dabei steht dem/der Xxxxxxx/in ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Tag des wirksam Werdens der Änderung zu. Die außerordentliche Kündigung muss der Schule spätestens14 Tage vor dem wirksam werden vorliegen. Nach Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe der Änder...
Mahnungen. Mahnungen und Abmahnungen an säumige/ verantwortliche Miteigentümer zu Lasten des Verursachers. Je Mahnung € 5,00. ML 2 Eigentumswechsel Bearbeiten von Eigentumswechsel (z. B. Information des Erwerbers, ändern der Stammdaten, Auskünfte/ Einsicht in die Unterlagen usw.) und – falls erforderlich – Zustimmung zum Verkauf gemäß § 12 WEG vor den Notar zu Lasten des Käufers. Pauschal: € 130,00. ML 3 Gerichtsverfahren Bearbeiten von Gerichtsverfahren nach § 43 WEG, wie z. B. Beschlussanfechtungen, etc. Über Anträge und Ergebnisse von Verfahren nach § 43 WEG (außer Hausgeldklagen) werden die Eigentümer in Kurzform durch Rundschreiben informiert (Die obergerichtliche Rechtsprechung betrachtet zur eigenen Entlastung die Zustellung und geeignete Information der Miteigentümer – entgegen § 27 Abs. 2 Ziffer 3 WEG – z. Zt. als Pflichtausgabe des Verwalters). Je Stunde: € 50,00. Für Wohngeldklagen wird für jede bei Gericht eingereichte Klage eine Pauschale von € 150,00 berechnet. Die Kosten werden dem Verursacher über die Wohngeldabrechnung weiterbelastet.
Mahnungen. 1. Die vestra ICT AG verrechnet Mahngebühren in der Höhe von CHF 30 pro Mahnung.