Common use of Mietzins Clause in Contracts

Mietzins. Der Mietzins ist im Vorhinein zu entrichten und muss spätestens am fünften des Kalendermonats am Konto dAeusswVaehrlmieters eingelangt sein. Der vereinbarte Mietzins setzt sich zusammen aus: Warmwasserkosten (nur bei einer zentralen Wärmeversorgungsanlage) laut Vorschreibung der HausverwaltAuunsgwa(hdles Abrechnungsunternehmens) an den Vermieter. Nicht dazu zählen Zahlungen zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten („Rücklage“), für laufende Reparaturen und für Großreparaturen der Liegenschaft, Sie werden dAeumswaMhiel ter zunächst monatlich pauschal vorgeschrieben und im Folgejahr abgerechnet. Aus der Abrechnung kann sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben. D Die jeweilige Höhe der Vorschreibungen richtet sich nach jenen der Hausverwaltung (des Abrechnungsunternehmens) an den VAeursmwiaehtel r. Als verhältnismäßiger Anteil (Aufteilungsschlüssel) an den jeweiligen Kosten beträgt: % Hauptmietzins EUR Betriebskosten EUR (allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift) EUR Warmwasser EUR USt. (10%) EUR (allfällige) Akontobeträge für: EUR Heizung EUR EUR USt. (20%) EUR Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher monatlich EUR Der oben festgesetzte Hauptmietzins von derzeit Euro monatlich wird wertgesichert vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend der Veränderung der Richtwerte (alle zwei Jahre zum 1. April) im Sinne der Bestimmung des § 5 Richtwertgesetz. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Richtwert. Falls diese Wertsicherung im Sinne des Richtwertgesetzes nicht mehr angewendet werden kann, erfolgt die Wertsicherung entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Basis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses, der Schwellenwert beträgt 5%. Somit können nur Indexveränderungen von mehr als 5% zu einer Anpassung führen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes kommt die gesamte Veränderung zum Tragen. Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen ist stets die neue Indexzahl. DAuesr waMhileter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt. XXxxxx wMahielter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei den Energieversorgungsunternehmen auf sAeuisnwena Namen anzumelden, und den Energiebezug auf Xxxxxxxxx auf sAeuisnwe Kosten aufrechtzuerhalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Energiebezug nach Rücksprache mit dAeumswVaehrlmieter von AdeumswMahiel ter direkt auf ddiieesseenn oder dAeunswbaehklannt gegebenen Nachmieter umzumelden. Die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes (Untervermietung bzw. unentgeltliche Weitergabe) ist AdeumswMahiel ter nicht gestattet. Eine Haustierhaltung ist nur mit gesonderter schriftlicher Genehmigung dAeusswVahelrmieters zulässig, außer es handelt sich um die artgerechte, ortsübliche Haltung von Kleintieren. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes, wie Änderungen an den Installationsanlagen innerhalb des Mietobjektes, darf dAeurswMahiel ter stets nur nach vorheriger Anzeige an AdeunswVahelrmieter und Adeussswean Zustimmung durchgeführt werden. Energie-, Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen jedenfalls nur unter Putz verlegt werden. Sämtliche derartige Arbeiten müssen überdies von hierzu befugten Gewerbsleuten durchgeführt werden. Diesbezüglich haftet dAeurswMaihelter für die Einhaltung einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorschriften, z.B. der Bauordnung. Alle Veränderungen, die auch allgemeine Hausteile (z.B. Stiegenhaus oder Außenfassade) betreffen, dürfen keinesfalls eigenmächtig von dAeumswaMhileter vorgenommen werden und bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft und ddeersVVeermrmieieteterirns.. Wird im Falle des Zuwiderhandelns dAeusswMaihelters dAeurswVaehrml ieter von einer Verwaltungsbehörde oder der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, hat dAeurswMaiehtler AdeunswVaehrml ieter schad- und klaglos zu halten. Ein Aufwandersatz bzw. Investitionskostenersatz wird dAeumswMahiel ter von AdeumswVahelrmieter nur geleistet, soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1097 iVm 1036 ABGB dies dem Grunde und der Höhe nach vorsehen. Ein darüber hinausreichender Aufwandersatz für AdeunswMaiehtler müsste gesondert mit dAeumswVaehrlmieter vereinbart werden. Diesem Mietvertrag ist eine Hausordnung beigeschlossen, zu deren Einhaltung sich AdeurswMaihelter verpflichtet. Diese Hausordnung stellt einen Bestandteil des Mietvertrages dar. XXxxxx xxXxxxxxxx verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten. Aus wichtigen Gründen hat dAeurswMaiehtler das Betreten des Mietobjektes durch AdeunswVaehrlmieter oder dAeussswean Beauftragten zu dulden. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, ist das Betreten der Wohnung durch dAeunswaVhel rmieter aber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zulässig. DAuesr waMhiel ter ist zum schonenden Gebrauch des Mietobjektes verpflichtet. Die im Mietobjekt vorhandenen Installationen und Einrichtungen sind von dAeumswMahiel ter auf eigene Kosten zu warten. ADuesr waMhileter hat Vorkehrungen zu treffen, dass dAeumswaVhel rmieter oder anderen BewohnerInnen des Hauses kein Nachteil entsteht. Zur Wartungspflicht dAeusswMahiel ters gehört bei mitvermieteten Gasverbrauchsgeräten jedenfalls auch die regelmäßige Überprüfung durch ein hierzu befugtes Unternehmen (vom Hersteller empfohlenes Wartungsintervall: ). Auf eine allfällige zusätzliche Überprüfungsverpflichtung nach den landesgesetzlichen Vorschriften wird verwiesen. Diesbezüglich entstehende Kosten sind von dAeumswMahiel ter direkt an das Überprüfungsorgan zu bezahlen. DAuesr waMhileter haftet dAeumswahVlermieter für alle Schäden, die dAiuesswemah aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietobjektes bzw. aus mangelnder Wartung durch dAeunswMahiel ter oder dAiuesswemah zuzurechnenden dritten Personen entstehen. Derartige Beschädigungen hat Aeru unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Mängel oder Schäden, deren Behebung dAeumswVaehrlmieter obliegt, muss dAeursMwaiehtler dAeumswVaehrlmieter unverzüglich anzeigen. Bei Unterlassung dieser Meldepflicht kann AdeurswMaiehtler schadenersatzpflichtig werden. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 1096 ABGB, der eine umfassende Erhaltungspflicht dAeusswVaehrml Erhaltungspflicht AdeusswVaehrml ieters vorsieht, wird unter Berücksichtigung der Mietzinshöhe die ieters teilweise abbedungen. Während des Mietverhältnisses treffen dAeunswVaehrlmieter im Wohnungsinneren nur folgende Erhaltungspflichten: - die Behebung xxxxxxx Xxxxxxx des Hauses im Sinne des MRG; - die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen (z.B. lebensgefährliche Elektro-Leitungen); - die Reparatur bzw. erforderlichenfalls die Erneuerung eines mitvermieteten Gerätes zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung (Heiztherme, Warmwasserboiler, sonstiges Wärmebereitungsgerät). ADuesr wMahiel ter hat das Mietobjekt samt den bei Mietbeginn vorhandenen Einrichtungen und Gegenständen bei Mietende besenrein und geräumt von eigenen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsselgarnituren an AdeunswaVhelrmieter zurückzustellen. Das Mietobjekt ist grundsätzlich in jenem Zustand, wie es von dAeumswaMhileter übernommen wurde, zurück zu geben. Davon ausgenommen sind Gebrauchsspuren infolge gewöhnlicher Abnützung, unwesentliche Veränderungen und Veränderungen, denen zugestimmt hat: AdeurswVaehrlmieter □ □ □

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Samples: mieterhilfe.at

Mietzins. Der Mietzins ist Für die Wohnung mit der Ausstattungskategorie _A wird ein Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 2 MRG von netto EUR /m² und Monat vereinbart. Im Falle eines Lagezuschlages bei einem Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG, sind die hierfür maßgeblichen Umstände anzuführen: Sämtliche Mietzinsbestandteile in der Höhe von derzeit EUR (inklusive Umsatzsteuer gilt nur, wenn der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist) sind im Vorhinein zu entrichten und muss spätestens Voraus jeweils am fünften Fünften des Kalendermonats am Konto dAeusswVaehrlmieters eingelangt seinfällig. Der vereinbarte Mietzins setzt sich zusammen aus: Warmwasserkosten (nur bei einer zentralen Wärmeversorgungsanlage) laut Vorschreibung der HausverwaltAuunsgwa(hdles Abrechnungsunternehmens) an den VermieterEs wird dAeumswMaihelter empfohlen, einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag einzurichten. Nicht dazu zählen Zahlungen zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten („Rücklage“), für laufende Reparaturen und für Großreparaturen der Liegenschaft, Sie werden dAeumswaMhiel ter zunächst monatlich pauschal vorgeschrieben und im Folgejahr abgerechnet. Aus der Abrechnung kann sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben. D Die jeweilige Höhe der Vorschreibungen richtet sich nach jenen der Hausverwaltung (des Abrechnungsunternehmens) an den VAeursmwiaehtel r. Als verhältnismäßiger Anteil (Aufteilungsschlüssel) an den jeweiligen Kosten beträgt: % Hauptmietzins EUR Abzüglich 25% Befristungsabschlag Betriebskosten EUR EUR (allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift) EUR Warmwasser EUR USt. (10%) (nur bei USt-Pflicht) EUR (allfällige) Akontobeträge für: EUR Heizung EUR EUR USt. (20%) (nur bei USt-Pflicht) EUR Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher monatlich EUR Der oben festgesetzte Hauptmietzins von derzeit Euro monatlich wird wertgesichert vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend der Veränderung der Richtwerte (alle zwei Jahre zum 1. April) im Sinne der Bestimmung des § 5 Richtwertgesetz. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Richtwert. Falls diese Wertsicherung im Sinne des Richtwertgesetzes nicht mehr angewendet werden kann, erfolgt die Wertsicherung entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Basis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses, der Schwellenwert beträgt 5%. Somit können nur Indexveränderungen von mehr als 5% zu einer Anpassung führen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes kommt die gesamte Veränderung zum Tragen. Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen ist stets die neue Indexzahl. DAuesr waMhileter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt. XXxxxx wMahielter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei den Energieversorgungsunternehmen auf sAeuisnwena Namen anzumelden, und den Energiebezug auf Xxxxxxxxx auf sAeuisnwe Kosten aufrechtzuerhalten. Bei Beendigung Die durch eine Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietverhältnisses Mietzinses ist der Energiebezug nach Rücksprache mit dAeumswVaehrlmieter von AdeumswMahiel ter direkt auf ddiieesseenn oder dAeunswbaehklannt gegebenen Nachmieter umzumelden. Die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes (Untervermietung bzw. unentgeltliche Weitergabe) ist AdeumswMahiel ter nicht gestattet. Eine Haustierhaltung ist nur mit gesonderter schriftlicher Genehmigung dAeusswVahelrmieters zulässig, außer es handelt sich um die artgerechte, ortsübliche Haltung von Kleintieren. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes, wie Änderungen an den Installationsanlagen innerhalb des Mietobjektes, darf dAeurswMahiel ter stets nur nach vorheriger Anzeige an AdeunswVahelrmieter und Adeussswean Zustimmung durchgeführt werden. Energie-, Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen jedenfalls nur unter Putz verlegt werden. Sämtliche derartige Arbeiten müssen überdies von hierzu befugten Gewerbsleuten durchgeführt werden. Diesbezüglich haftet dAeurswMaihelter für die Einhaltung einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorschriften, z.B. der Bauordnung. Alle Veränderungen, die auch allgemeine Hausteile (z.B. Stiegenhaus oder Außenfassade) betreffen, dürfen keinesfalls eigenmächtig von dAeumswaMhileter vorgenommen werden und bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft und ddeersVVeermrmieieteterirns.. Wird im Falle des Zuwiderhandelns dAeusswMaihelters dAeurswVaehrml ieter von einer Verwaltungsbehörde oder der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, hat dAeurswMaiehtler AdeunswVaehrml ieter schad- und klaglos zu halten. Ein Aufwandersatz bzw. Investitionskostenersatz wird dAeumswMahiel ter von AdeumswVahelrmieter nur geleistet, soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1097 iVm 1036 ABGB dies spätestens 14 Tage vor dem Grunde und der Höhe nach vorsehen. Ein darüber hinausreichender Aufwandersatz für AdeunswMaiehtler müsste gesondert mit dAeumswVaehrlmieter vereinbart werden. Diesem Mietvertrag ist eine Hausordnung beigeschlossen, zu deren Einhaltung sich AdeurswMaihelter verpflichtet. Diese Hausordnung stellt einen Bestandteil des Mietvertrages dar. XXxxxx xxXxxxxxxx verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten. Aus wichtigen Gründen hat dAeurswMaiehtler das Betreten des Mietobjektes durch AdeunswVaehrlmieter oder dAeussswean Beauftragten zu dulden. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, ist das Betreten der Wohnung durch dAeunswaVhel rmieter aber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zulässig. DAuesr waMhiel ter ist zum schonenden Gebrauch des Mietobjektes verpflichtet. Die im Mietobjekt vorhandenen Installationen und Einrichtungen sind von dAeumswMahiel ter auf eigene Kosten zu warten. ADuesr waMhileter hat Vorkehrungen zu treffen, dass dAeumswaVhel rmieter oder anderen BewohnerInnen des Hauses kein Nachteil entsteht. Zur Wartungspflicht dAeusswMahiel ters gehört bei mitvermieteten Gasverbrauchsgeräten jedenfalls auch die regelmäßige Überprüfung durch ein hierzu befugtes Unternehmen (vom Hersteller empfohlenes Wartungsintervall: ). Auf eine allfällige zusätzliche Überprüfungsverpflichtung nach den landesgesetzlichen Vorschriften wird verwiesen. Diesbezüglich entstehende Kosten sind von dAeumswMahiel ter direkt an das Überprüfungsorgan zu bezahlen. DAuesr waMhileter haftet dAeumswahVlermieter für alle Schäden, die dAiuesswemah aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietobjektes bzw. aus mangelnder Wartung durch dAeunswMahiel ter oder dAiuesswemah zuzurechnenden dritten Personen entstehen. Derartige Beschädigungen hat Aeru unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Mängel oder Schäden, deren Behebung dAeumswVaehrlmieter obliegt, muss dAeursMwaiehtler dAeumswVaehrlmieter unverzüglich anzeigen. Bei Unterlassung dieser Meldepflicht kann AdeurswMaiehtler schadenersatzpflichtig werden. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 1096 ABGB, der eine umfassende Erhaltungspflicht dAeusswVaehrml Erhaltungspflicht AdeusswVaehrml ieters vorsieht, wird unter Berücksichtigung der Mietzinshöhe die ieters teilweise abbedungen. Während des Mietverhältnisses treffen dAeunswVaehrlmieter im Wohnungsinneren nur folgende Erhaltungspflichten: - die Behebung xxxxxxx Xxxxxxx des Hauses im Sinne des MRG; - die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen (z.B. lebensgefährliche Elektro-Leitungen); - die Reparatur bzw. erforderlichenfalls die Erneuerung eines mitvermieteten Gerätes zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung (Heiztherme, Warmwasserboiler, sonstiges Wärmebereitungsgerät). ADuesr wMahiel ter hat das Mietobjekt samt den bei Mietbeginn vorhandenen Einrichtungen und Gegenständen bei Mietende besenrein und geräumt von eigenen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsselgarnituren an AdeunswaVhelrmieter zurückzustellen. Das Mietobjekt ist grundsätzlich in jenem Zustand, wie es von dAeumswaMhileter übernommen wurde, zurück Zinstermin schriftlich bekannt zu geben. Davon ausgenommen sind Gebrauchsspuren infolge gewöhnlicher Abnützung, unwesentliche Veränderungen und Veränderungen, denen zugestimmt hat: AdeurswVaehrlmieter □ □ □.

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Samples: mieterhilfe.at

Mietzins. Der Mietzins ist Für die Wohnung mit der Ausstattungskategorie _A wird ein Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 2 MRG von netto EUR /m² und Monat vereinbart. Im Falle eines Lagezuschlages bei einem Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG, sind die hierfür maßgeblichen Umstände anzuführen: Sämtliche Mietzinsbestandteile in der Höhe von derzeit EUR (inklusive Umsatzsteuer gilt nur, wenn der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist) sind im Vorhinein zu entrichten und muss spätestens Voraus jeweils am fünften Fünften des Kalendermonats am Konto dAeusswVaehrlmieters eingelangt seinfällig. Der vereinbarte Mietzins setzt sich zusammen aus: Warmwasserkosten (nur bei einer zentralen Wärmeversorgungsanlage) laut Vorschreibung der HausverwaltAuunsgwa(hdles Abrechnungsunternehmens) an den VermieterEs wird dAeumswMaihelter empfohlen, einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag einzurichten. Nicht dazu zählen Zahlungen zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten („Rücklage“), für laufende Reparaturen und für Großreparaturen der Liegenschaft, Sie werden dAeumswaMhiel ter zunächst monatlich pauschal vorgeschrieben und im Folgejahr abgerechnet. Aus der Abrechnung kann sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben. D Die jeweilige Höhe der Vorschreibungen richtet sich nach jenen der Hausverwaltung (des Abrechnungsunternehmens) an den VAeursmwiaehtel r. Als verhältnismäßiger Anteil (Aufteilungsschlüssel) an den jeweiligen Kosten beträgt: % Hauptmietzins EUR Abzüglich 25% Befristungsabschlag Betriebskosten EUR EUR (allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift) EUR Warmwasser EUR USt. (10%) (nur bei USt-Pflicht) EUR (allfällige) Akontobeträge für: EUR Heizung EUR EUR USt. (20%) (nur bei USt-Pflicht) EUR Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher monatlich EUR Der oben festgesetzte Hauptmietzins von derzeit Euro monatlich wird wertgesichert vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend der Veränderung der Richtwerte (alle zwei Jahre zum 1. April) im Sinne der Bestimmung des § 5 Richtwertgesetz. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Richtwert. Falls diese Wertsicherung im Sinne des Richtwertgesetzes nicht mehr angewendet werden kann, erfolgt die Wertsicherung entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Basis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses, der Schwellenwert beträgt 5%. Somit können nur Indexveränderungen von mehr als 5% zu einer Anpassung führen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes kommt die gesamte Veränderung zum Tragen. Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen ist stets die neue Indexzahl. DAuesr waMhileter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt. XXxxxx wMahielter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei den Energieversorgungsunternehmen auf sAeuisnwena Namen anzumelden, und den Energiebezug auf Xxxxxxxxx auf sAeuisnwe Kosten aufrechtzuerhalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Energiebezug nach Rücksprache mit dAeumswVaehrlmieter von AdeumswMahiel ter direkt auf ddiieesseenn oder dAeunswbaehklannt gegebenen Nachmieter umzumelden. Die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes (Untervermietung bzw. unentgeltliche Weitergabe) ist AdeumswMahiel ter nicht gestattet. Eine Haustierhaltung ist nur mit gesonderter schriftlicher Genehmigung dAeusswVahelrmieters zulässig, außer es handelt sich um die artgerechte, ortsübliche Haltung von Kleintieren. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes, wie Änderungen an den Installationsanlagen innerhalb des Mietobjektes, darf dAeurswMahiel ter stets nur nach vorheriger Anzeige an AdeunswVahelrmieter und Adeussswean Zustimmung durchgeführt werden. Energie-, Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen jedenfalls nur unter Putz verlegt werden. Sämtliche derartige Arbeiten müssen überdies von hierzu befugten Gewerbsleuten durchgeführt werden. Diesbezüglich haftet dAeurswMaihelter für die Einhaltung einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorschriften, z.B. der Bauordnung. Alle Veränderungen, die auch allgemeine Hausteile (z.B. Stiegenhaus oder Außenfassade) betreffen, dürfen keinesfalls eigenmächtig von dAeumswaMhileter vorgenommen werden und bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft und ddeersVVeermrmieieteterirns.. Wird im Falle des Zuwiderhandelns dAeusswMaihelters dAeurswVaehrml ieter von einer Verwaltungsbehörde oder der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, hat dAeurswMaiehtler AdeunswVaehrml ieter schad- und klaglos zu halten. Ein Aufwandersatz bzw. Investitionskostenersatz wird dAeumswMahiel ter von AdeumswVahelrmieter nur geleistet, soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1097 iVm 1036 ABGB dies dem Grunde und der Höhe nach vorsehen. Ein darüber hinausreichender Aufwandersatz für AdeunswMaiehtler müsste gesondert mit dAeumswVaehrlmieter vereinbart werden. Diesem Mietvertrag ist eine Hausordnung beigeschlossen, zu deren Einhaltung sich AdeurswMaihelter verpflichtet. Diese Hausordnung stellt einen Bestandteil des Mietvertrages dar. XXxxxx xxXxxxxxxx verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten. Aus wichtigen Gründen hat dAeurswMaiehtler das Betreten des Mietobjektes durch AdeunswVaehrlmieter oder dAeussswean Beauftragten zu dulden. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, ist das Betreten der Wohnung durch dAeunswaVhel rmieter aber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zulässig. DAuesr waMhiel ter ist zum schonenden Gebrauch des Mietobjektes verpflichtet. Die im Mietobjekt vorhandenen Installationen und Einrichtungen sind von dAeumswMahiel ter auf eigene Kosten zu warten. ADuesr waMhileter hat Vorkehrungen zu treffen, dass dAeumswaVhel rmieter oder anderen BewohnerInnen des Hauses kein Nachteil entsteht. Zur Wartungspflicht dAeusswMahiel ters gehört bei mitvermieteten Gasverbrauchsgeräten jedenfalls auch die regelmäßige Überprüfung durch ein hierzu befugtes Unternehmen (vom Hersteller empfohlenes Wartungsintervall: ). Auf eine allfällige zusätzliche Überprüfungsverpflichtung nach den landesgesetzlichen Vorschriften wird verwiesen. Diesbezüglich entstehende Kosten sind von dAeumswMahiel ter direkt an das Überprüfungsorgan zu bezahlen. DAuesr waMhileter haftet dAeumswahVlermieter für alle Schäden, die dAiuesswemah aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietobjektes bzw. aus mangelnder Wartung durch dAeunswMahiel ter oder dAiuesswemah zuzurechnenden dritten Personen entstehen. Derartige Beschädigungen hat Aeru unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Mängel oder Schäden, deren Behebung dAeumswVaehrlmieter obliegt, muss dAeursMwaiehtler dAeumswVaehrlmieter unverzüglich anzeigen. Bei Unterlassung dieser Meldepflicht kann AdeurswMaiehtler schadenersatzpflichtig werden. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 1096 ABGB, der eine umfassende Erhaltungspflicht dAeusswVaehrml Erhaltungspflicht AdeusswVaehrml ieters vorsieht, wird unter Berücksichtigung der Mietzinshöhe die ieters teilweise abbedungen. Während des Mietverhältnisses treffen dAeunswVaehrlmieter im Wohnungsinneren nur folgende Erhaltungspflichten: - die Behebung xxxxxxx Xxxxxxx des Hauses im Sinne des MRG; - die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen (z.B. lebensgefährliche Elektro-Leitungen); - die Reparatur bzw. erforderlichenfalls die Erneuerung eines mitvermieteten Gerätes zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung (Heiztherme, Warmwasserboiler, sonstiges Wärmebereitungsgerät). ADuesr wMahiel ter hat das Mietobjekt samt den bei Mietbeginn vorhandenen Einrichtungen und Gegenständen bei Mietende besenrein und geräumt von eigenen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsselgarnituren an AdeunswaVhelrmieter zurückzustellen. Das Mietobjekt ist grundsätzlich in jenem Zustand, wie es von dAeumswaMhileter übernommen wurde, zurück zu geben. Davon ausgenommen sind Gebrauchsspuren infolge gewöhnlicher Abnützung, unwesentliche Veränderungen und Veränderungen, denen zugestimmt hat: AdeurswVaehrlmieter □ □ □.

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Samples: mieterhilfe.at

Mietzins. Der Mietzins Die Miete beträgt monatlich EUR und ist im Vorhinein zu entrichten und muss spätestens am fünften des Kalendermonats am Konto dAeusswVaehrlmieters eingelangt sein. Der vereinbarte Mietzins setzt sich zusammen aus: Warmwasserkosten (nur bei einer zentralen Wärmeversorgungsanlage) laut Vorschreibung der HausverwaltAuunsgwa(hdles Abrechnungsunternehmens) bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an den VermieterHauptmieter zu entrichten. Nicht dazu zählen Zahlungen zur Vorsorge Zusätzlich ist eine Vorauszahlung für Erhaltungs- Nebenkosten wie Heizung und Verbesserungsarbeiten („Rücklage“), Warmwasser in Höhe von EUR monatlich zu leisten. Weitere Vorauszahlungen für laufende Reparaturen und für Großreparaturen der Liegenschaft, Sie werden dAeumswaMhiel ter zunächst andere Nebenkosten gemäß § 2 BetrkV betragen monatlich pauschal vorgeschrieben und im Folgejahr abgerechnet. Aus der Abrechnung kann sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben. D Die jeweilige Höhe der Vorschreibungen richtet sich nach jenen der Hausverwaltung (des Abrechnungsunternehmens) an den VAeursmwiaehtel r. Als verhältnismäßiger Anteil (Aufteilungsschlüssel) an den jeweiligen Kosten beträgt: % Hauptmietzins EUR Betriebskosten EUR (allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift) EUR Warmwasser EUR USt. (10%) EUR (allfällige) Akontobeträge für: EUR Heizung EUR EUR USt. (20%) EUR Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher monatlich EUR Der oben festgesetzte Hauptmietzins von derzeit Euro monatlich wird wertgesichert vereinbartEUR. Die Wertanpassung erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend Gesamtkosten inklusive Nebenkosten sind zusammen mit der Veränderung Miete fällig. Als Sicherheitsleistung dient eine Kaution von EUR, zahlbar in bis zu drei Raten. Die erste Rate ist zusammen mit der Richtwerte (alle zwei Jahre zum 1ersten Monatsmiete fällig, die weiteren Raten mit der zweiten und dritten Monatsmiete. April) im Sinne Zur Miete gehören folgende Einrichtungsgegenstände: Die Entfernung oder Neupositionierung dieser Gegenstände während der Bestimmung Mietzeit bedarf der Zustimmung des § 5 Richtwertgesetz. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Richtwert. Falls diese Wertsicherung im Sinne des Richtwertgesetzes nicht mehr angewendet werden kann, erfolgt die Wertsicherung entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Basis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses, der Schwellenwert beträgt 5%. Somit können nur Indexveränderungen von mehr als 5% zu einer Anpassung führen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes kommt die gesamte Veränderung zum Tragen. Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen ist stets die neue Indexzahl. DAuesr waMhileter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzenHauptmieters. Eine untergeordnete Nutzung zu Bürozwecken (Untervermietung oder Überlassung der Mieträume an Dritte ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt. XXxxxx wMahielter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei den Energieversorgungsunternehmen auf sAeuisnwena Namen anzumelden, und den Energiebezug auf Xxxxxxxxx auf sAeuisnwe Kosten aufrechtzuerhalten. Bei Beendigung schriftliche Genehmigung des Mietverhältnisses Hauptmieters ist der Energiebezug nach Rücksprache mit dAeumswVaehrlmieter von AdeumswMahiel ter direkt auf ddiieesseenn oder dAeunswbaehklannt gegebenen Nachmieter umzumelden. Die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes (Untervermietung bzw. unentgeltliche Weitergabe) ist AdeumswMahiel ter nicht gestattet. Eine Haustierhaltung Der Hauptmieter ist nur mit gesonderter schriftlicher Genehmigung dAeusswVahelrmieters zulässigvon der Durchführung von Schönheitsreparaturen entbunden. Sollte die Wohnung renoviert übergeben werden oder der Hauptmieter einen Ausgleich für nicht durchgeführte Renovierungen bieten, außer es handelt gelten folgende Fristen für Schönheitsreparaturen durch den Untermieter: Küche, Bad und Dusche: alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Toiletten: alle sieben Jahre Sonstige Räume: alle zehn Jahre Das Reinigen von Teppichen sowie das Streichen von Heizkörpern und Innentüren wird alle zehn Jahre erforderlich. Der Untermieter verpflichtet sich um die artgerechte, ortsübliche zur Mitwirkung bei der Reinigung gemeinsam genutzter Bereiche und Einrichtungen gemäß einer festgelegten Regelung. Die Haltung von KleintierenHaustieren ist beschränkt und bedarf der Zustimmung nach Abwägung der Interessen von Hauptmieter und Untermieter. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes, wie Änderungen an den Installationsanlagen innerhalb des Mietobjektes, darf dAeurswMahiel ter stets nur nach vorheriger Anzeige an AdeunswVahelrmieter und Adeussswean Zustimmung durchgeführt werden. Energie-, Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen jedenfalls nur unter Putz verlegt werden. Sämtliche derartige Arbeiten müssen überdies von hierzu befugten Gewerbsleuten durchgeführt werden. Diesbezüglich haftet dAeurswMaihelter für die Einhaltung einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorschriften, z.B. der Bauordnung. Alle Veränderungen, die auch allgemeine Hausteile Weitere Vereinbarungen: (z.B. Stiegenhaus oder AußenfassadeVermieter) betreffen, dürfen keinesfalls eigenmächtig von dAeumswaMhileter vorgenommen werden und bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft und ddeersVVeermrmieieteterirns.. Wird im Falle des Zuwiderhandelns dAeusswMaihelters dAeurswVaehrml ieter von einer Verwaltungsbehörde oder der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, hat dAeurswMaiehtler AdeunswVaehrml ieter schad- und klaglos zu halten. Ein Aufwandersatz bzw. Investitionskostenersatz wird dAeumswMahiel ter von AdeumswVahelrmieter nur geleistet, soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1097 iVm 1036 ABGB dies dem Grunde und der Höhe nach vorsehen. Ein darüber hinausreichender Aufwandersatz für AdeunswMaiehtler müsste gesondert mit dAeumswVaehrlmieter vereinbart werden. Diesem Mietvertrag ist eine Hausordnung beigeschlossen, zu deren Einhaltung sich AdeurswMaihelter verpflichtet. Diese Hausordnung stellt einen Bestandteil des Mietvertrages dar. XXxxxx xxXxxxxxxx verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten. Aus wichtigen Gründen hat dAeurswMaiehtler das Betreten des Mietobjektes durch AdeunswVaehrlmieter oder dAeussswean Beauftragten zu dulden. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, ist das Betreten der Wohnung durch dAeunswaVhel rmieter aber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zulässig. DAuesr waMhiel ter ist zum schonenden Gebrauch des Mietobjektes verpflichtet. Die im Mietobjekt vorhandenen Installationen und Einrichtungen sind von dAeumswMahiel ter auf eigene Kosten zu warten. ADuesr waMhileter hat Vorkehrungen zu treffen, dass dAeumswaVhel rmieter oder anderen BewohnerInnen des Hauses kein Nachteil entsteht. Zur Wartungspflicht dAeusswMahiel ters gehört bei mitvermieteten Gasverbrauchsgeräten jedenfalls auch die regelmäßige Überprüfung durch ein hierzu befugtes Unternehmen (vom Hersteller empfohlenes WartungsintervallMieter) Web: ). Auf eine allfällige zusätzliche Überprüfungsverpflichtung nach den landesgesetzlichen Vorschriften wird verwiesen. Diesbezüglich entstehende Kosten sind von dAeumswMahiel ter direkt an das Überprüfungsorgan zu bezahlen. DAuesr waMhileter haftet dAeumswahVlermieter für alle Schäden, die dAiuesswemah aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietobjektes bzw. aus mangelnder Wartung durch dAeunswMahiel ter oder dAiuesswemah zuzurechnenden dritten Personen entstehen. Derartige Beschädigungen hat Aeru unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Mängel oder Schäden, deren Behebung dAeumswVaehrlmieter obliegt, muss dAeursMwaiehtler dAeumswVaehrlmieter unverzüglich anzeigen. Bei Unterlassung dieser Meldepflicht kann AdeurswMaiehtler schadenersatzpflichtig werden. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 1096 ABGB, der eine umfassende Erhaltungspflicht dAeusswVaehrml Erhaltungspflicht AdeusswVaehrml ieters vorsieht, wird unter Berücksichtigung der Mietzinshöhe die ieters teilweise abbedungen. Während des Mietverhältnisses treffen dAeunswVaehrlmieter im Wohnungsinneren nur folgende Erhaltungspflichtenxxx.xxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: - die Behebung xxxxxxx Xxxxxxx des Hauses im Sinne des MRG; - die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen (z.B. lebensgefährliche Elektro-Leitungen); - die Reparatur bzw. erforderlichenfalls die Erneuerung eines mitvermieteten Gerätes zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung (Heiztherme, Warmwasserboiler, sonstiges Wärmebereitungsgerät). ADuesr wMahiel ter hat das Mietobjekt samt den bei Mietbeginn vorhandenen Einrichtungen und Gegenständen bei Mietende besenrein und geräumt von eigenen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsselgarnituren an AdeunswaVhelrmieter zurückzustellen. Das Mietobjekt ist grundsätzlich in jenem Zustand, wie es von dAeumswaMhileter übernommen wurde, zurück zu geben. Davon ausgenommen sind Gebrauchsspuren infolge gewöhnlicher Abnützung, unwesentliche Veränderungen und Veränderungen, denen zugestimmt hat: AdeurswVaehrlmieter □ □ □xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx

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