Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen die Leistung selbst. A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei an der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - ▪ bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - ▪ bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei an der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - – bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. - Invaliditätsgrads, – bei der Todesfallleistung und, und soweit nicht etwas – anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen beim Tagegeld die Leistung selbst. A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vorunterbleibt die Minderung.
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Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei an der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - • bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - • bei der Todesfallleistung und, • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten Krank- heiten oder Gebrechen bei an der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädi- gung oder deren ihren Folgen mitgewirkt haben (MitwirkungsanteilMitwir- kungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des InvaliditätsgradesIn- validitätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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Mitwirkung. A.4.8.2 A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei an der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des InvaliditätsgradesInvaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.8.2.2 A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
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