Common use of Mitwirkung Clause in Contracts

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich  bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads.  bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.

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Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren ih- ren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgradsInvaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten Leistungs- arten die Leistung selbst. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%75 Pro- zent, nehmen wir keine Minderung vor.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads.  Invaliditätsgrads - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. selbst Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 2540 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Samples: docs.chubbtravelinsurance.com

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten der Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgradsInvaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 2540 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Samples: docs.chubbtravelinsurance.com

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich  bei mindern wir im Falle einer Invalidität den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads.  bei der Todesfallleistung Invali- ditätsgrades, im Todesfall und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den in allen anderen Leistungsarten Fällen die Leistung selbstentsprechend dem Anteil, den die Krankheit oder das Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen hat (Mitwirkungsanteil). Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 2550 %, nehmen wir keine Minderung vor.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de