Common use of Mitwirkungspflichten Clause in Contracts

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.

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Samples: Agb Dienst Und Werkleistung

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus10.1 Der Kunde erkennt an, dass der KUNDE Auftragnehmer für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen für eine sachgerechte Leistungsdurchführung vom Auftragnehmer erforderlichen Informationen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder mitzuteilen;nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann der Auftragnehmer dem Kunden nach entsprechender Mahnung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist der Auftragnehmer zur Kündigung der betroffenen Leistungsbeschreibung aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte vom Auftragnehmer bleiben unberührt. c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten 10.2 Der Kunde ist im Original Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet: 10.2.1 Seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder in Kopie vom Auftragnehmer ändern zu verwahrenlassen, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, 10.2.2 Alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, 10.2.3 Dem Auftragnehmer jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist;Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Xxxxxx, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen, d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT 10.2.4 die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlichvon ihm erworbene Dienstleistung geltenden Bedienungshinweise zu beachten, 10.2.5 die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller für diejenigen Produkte, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung er Leistungen bezogen hat, einzuhalten sowie 10.2.6 alle einschlägigen rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorschriften zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN beachten. Dies gilt ausdrücklich auch für den BERATER insbesondere für die Erbringung Betrieb der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die durch den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenAuftragnehmer erstellten Software. Im Übrigen wird Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringenKunde dem Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. 10.3 Soweit der Kunde mit dem Auftragnehmer bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, welche im Zusammenhang mit gelten diese nur unter der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Kunden.

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Samples: General Terms and Conditions

Mitwirkungspflichten. 3.1. Die Umsetzung Zusammenarbeit des Kunden mit PKF und die Erfüllung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit Mitwir- kungspflichten sind für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für von PKF wesentlich. 3.2. Der Kunde wird PKF die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Er wird insbesondere ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu stellen seinen Räumlichkeiten, Büroeinrichtungen, Büromaterialien, Telefon/Fax und Netz- zugang, sowie zu Systemen (einschließlich remote access) gewähren, so- weit dies zur Leistungserbringung von PKF erforderlich ist. Der Kunde ver- pflichtet sich, für alle Computersysteme, die er bereitstellt oder mitzuteilen;die von der Leistung betroffen sind, sicherzustellen, dass angemessene Verfahren für Backup, Sicherungen, Sicherheit und Virenprüfung implementiert sind. f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere 3.3. Der Kunde wird PKF rechtzeitig die Informationen und Materialien zur Ver- fügung stellen, die PKF für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellenLeistungen benötigt. Der Kunde gewährleistet, dass nur solche personenbezogenen Datensämtliche der an PKF übermittelten bzw. zu übermittelnden Informationen richtig, präzise und in wesentlichen Punkten nicht irreführend sind. PKF trifft keine Verpflichtung, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen ge- stellten Informationen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche Materialien im Hinblick auf Richtigkeit, Vollstän- digkeit und/oder Verwertbarkeit zu überprüfen. PKF übernimmt keine Haf- tung für Verluste, Schäden oder Mängel in Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, MehraufwändeLeis- tungserbringung, die auf ungenaue, unvollständige oder anderweitig fehler- hafte Informationen und Materialien des Kunden zurückzuführen sind. 3.4. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter PKF in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und PKF in angemessenem Umfang auf Führungskräfte und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen und in zeitlich notwendigem und angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Wenn ein Mitarbeiter des Kunden nicht die erforderliche Leistung erbringt, wird der Kunde nach Hinweis von PKF geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz benennen. 3.5. Sollte der Kunde Mitwirkungspflichten durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werdenDritte erbringen oder erbringen lassen, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn ist er für diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Controlware bzw. durch andere fachkundige Dritte beratenlassen. 5.2 Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausVer- tragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbin- dung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Der Kunde beachtet die von Controlware für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Web- seiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betriebberücksichtigen. 5.3 Soweit Controlware über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Soft- ware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 5.4 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsge- mäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der KUNDE in seiner Betriebssphäre Datenverarbei- tungsergebnisse). 5.5 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderli- chen personellen Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbeson- dere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen undsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und technischen Voraussetzungen schafftetwaige Aus- fuhrbeschränkungen zubeachten. 5.6 Der etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Lösung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der KUNDE Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang 5.7 Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich, sofern keineanderweitigen Vereinbarungen bestehen. 5.8 Der Kunde hat insbesondere:Controlware entsprechend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerb- lichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produktenerlangt. 5.9 Controlware ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält, insbesondere in folgenden (nicht abschließenden) Fällen: - der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte (a) geeignete Maßnahmen zu treffenfür die Verbreitung oder für die Mitwirkung an der Verbreitung von Viren, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. SicherstellungSpyware, dass anderen Schadprogrammen oder unerwünschten E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom (Spam-Filter abgefangen werden, Phishing, Kettenbriefen etc.); ; (b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständefür Handlungen, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung Computer oder mit dem Internet verbundene Sys- teme beeinträchtigen oder beschädigen oder sich zu stellen oder mitzuteilen; diesen unberechtigten Zugang verschaffen (Hacking); (c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original für Handlungen oder in Kopie Unterlassungen, die bei Dritten zu verwahreneiner anormalen Beeinträchtigung oder Schädigung ihrer Systeme oder zu einer anormal hohen oder unkontrollierbaren Inanspruchnahme von Ressourcen führen (wie z.B. Belastungen des Prozessors, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung RAM, Disk I/O oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; des Netzwerks); (d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Urheberrechten) durch Uploads, Downloads, Verbreitung von Inhalten oder mitzuteilen; ähnlichen Handlun- gen ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Rechteinhabers; (e) für Handlungen, insbesondere die Verbreitung von Materialien, die gegen anwendbare Straftatbestände verstoßen (z.B. Verleumdungen und Beleidigungen, Kinderpornographie, Hehlerei oder unerlaubtes Glücksspiel); oder (f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenandere Handlungen, die anwendbares Recht, vereinbarte Bedingungen hinsichtlich der Nutzung der Produkte verletzen. - der Kunde verletzt im Rahmen der Nutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter. 5.10 Controlware wird den konkreten Einzelfall betreffenKunden unverzüglich über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann ob die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenSperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist. Im Übrigen wird Falle einer dauerhaften Sperrung ist Controlware berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch Controlware hat der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringenKunde Controlware sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu erset- zen, welche der in der Regel darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist. Sitz: Controlware GmbH Kommunikationssysteme ⏹ Xxxxxxxxxx 00 ⏹ 00000 Xxxxxxxxxxx ⏹ GERMANY Tel. +00 0000 000-00 ⏹ Fax +00 0000 000-000 ⏹ xxxx@xxxxxxxxxxx.xx ⏹ xxx.xxxxxxxxxxx.xx Registergericht Offenbach a.M. ⏹ HRB Nr. 6431 ⏹ USt-IdNr. DE 113 539 225 ⏹ Steuernummer 3523035235 5.11 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken. 5.12 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sindden Produkten bekannt wird, dass ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein unbefugter Zugriff auf Kunden- oder Controlware Daten stattgefunden hat. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlie- feranten oder Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Wiederholungsgefahrzu minimieren.

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Samples: General Terms and Conditions

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft5.1. Der KUNDE Auftraggeber hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung Leistungen des AEC von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein könnenihm bereitzustellenden Informationen, recht- zeitig Unterlagen und/oder Materialien (Hardware, etc.) auf eigene Kosten zeitgerecht und vollständig während der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen stellen. Er ist auch allein dafür verantwortlich, dass die für die Auftragsleistungen erforderlichen, von ihm beizuschaffenden öffentlichen Genehmigungen und Berechtigungen Dritter uneingeschränkt vorliegen. 5.2. Der Auftraggeber haftet für die Eignung seiner bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Materialien zum Vertragszweck. Er hält das AEC dafür schad- und klaglos, dass diese den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen, betriebssicher sind und deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. 5.3. An den dem AEC für deren Vertragsleistungen – und sei es nur zu Testzwecken – vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen und/oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten Materialien trifft das AEC keine Verpflichtung zu einer besonderen Obsorge, Pflege oder für eine Versicherung zu sorgen, soweit im Original Einzelfall nichts gesondert vereinbart ist. Für daran entstehende Schäden oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung einem Verlust haftet das AEC nur im Fall von Vorsatz oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist;krassgrober Fahrlässigkeit. d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer 5.4. Im Fall von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit dem AEC für die Leistungserbringung erforderlich– und sei es auch nur zu Testzwecken – zur Verfügung gestellten Anlagen und/oder Teilen, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmitteldie vom Auftraggeber bereits im Echtbetrieb zum Einsatz gekommen sind, Internet- und Netzwerkzugang) ist der Auftraggeber allein für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig erforderliche Sicherung von bestehenden Echtdaten verantwortlich. 5.5. Bei Installation vor Ort sind – je nach Bedarf – folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen;stellen: Arbeitsraum für Mitarbeiter des AEC (inkl. bürotechnischer Infrastruktur), versperrbarer Lagerraum, Serverraum etc. Die konkreten Räumlichkeiten werden im Vertrag festgelegt. f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere 5.6. Ist die konkrete Raumsituation/ Gebäudeentwicklung für die Erbringung Durchführung des Auftrags von Bedeutung (z.B. Kunst am Bau) wird das AEC rechtzeitig und in Folge laufend zu Bausitzungen geladen. Diese Absprachen dienen der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird reibungslosen Installationsentwicklung in ihrem raum- und ortsspezifischen Zusammenhang. Zusätzlich werden dem AEC aktuelle Pläne der KUNDE si- cherstellenjeweiligen Installationsumgebung zur Verfügung gestellt. 5.7. Der Auftraggeber stellt weiters sicher, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht Installationsumgebung rechzeitig und kein ande- res gleich geeignetes Mittel im Sinne des gemeinsam vereinbarten Zeitplans besenrein und staubfrei zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung Sie erfüllen die für die Er- bringung der von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausUns geschuldeten Leistungen notwendigen und Ihnen zumutbaren Mitwirkungs- leistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistun- gen (Sachen und ggf. Rechte), dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftauf eigene Kosten. Der KUNDE hat insbesondereBesondere Mitwirkung ist im Vertrag vereinbart. Unabhängig von einer Vereinbarung besonderer Mitwirkung im Vertrag sind Sie insbesondere ver- pflichtet: a) geeignete Maßnahmen bei Vertragsschluss einen qualifizierten An- sprechpartner nebst Vertreter für die Dauer des Vertrages zu treffenbenennen, damit der alle für die Kommunikation zwischen ihm Durch- führung des Vertrages erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden)Vollmachten besitzt; b) alle erforderlichen Informationenuns die vereinbarten oder von uns angefragten Daten und Informationen aus Ihrer Sphäre in ei- nem zur Weiterverarbeitung geeigneten bzw., Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständesofern zutreffend, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig in dem mit Ihnen vereinbar- ten Format zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilenstellen, die zur Ein- richtung und Erbringung der vereinbarten Leis- tungen erforderlich sind; c) alle uns unverzüglich über Änderungen der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie Vertrags- daten (z.B. geänderte Anschriften o.ä.) zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich istinfor- mieren; d) angemessene Sicherheitsstandards für die Nut- zung der Leistungen durch Ihre Nutzer zu unter- halten und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung und Meldung unbefugten Zugriffs auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen Plattform zu ergreifen, und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen;sicherzustel- len, dass berechtigten Xxxxxx die Zugangsdaten ihrer Benutzerkonten geheim halten und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben e) soweit für uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Ver- dacht besteht, dass die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen Zugangsdaten und/oder mitzuteilenKennwörter nicht berechtigten Personen be- kannt geworden sein könnten; f) einen Remotezugriff die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Systemvoraussetzungen auf Ihrer Seite nach dem aktuellen Stand der Technik zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenschaffen, die den konkreten Einzelfall betreffenSie oder ein Dritter beizustellen haben, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sindein- schließlich Fremdprodukte bzw. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlichDrittsoftware; g) Uns die erforderlichen ITNutzungsrechte an Soft- ware Dritter, Datenbanken, Server-InfrastrukturenBetriebssys- teme und Anwendungen, Hardware einzuräumen; h) die Hardware-Geräte, die Netzwerk- und Software inklTele- kommunikationsverbindungen mit dem Inter- net, Stromversorgung sowie alle anderen für den Zugriff auf die Leistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen; i) sicherzustellen, dass die Systeme und Daten, die Sie Uns im Zuge der Leistungserbringung zugäng- lich machen, auch durch Uns dafür betrieben bzw. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenverarbeitet werden dürfen. Im Übrigen wird Rahmen der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringenAuftragsverarbeitung prüfen Sie eigenverant- wortlich, welche ob die von Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung Nutzung der professionellen Serviceleistungen Leistung an Uns übermittel- ten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezoge- nen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist. j) die Betroffenen gemäß den gesetzlichen Anfor- derungen zu informieren, soweit durch Sie als Verantwortlicher bei Nutzung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; k) erforderliche Einwilligungen von Betroffenen einzuholen, soweit durch Sie als Verantwortli- cher bei Nutzung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und kein gesetzlicher oder sonstiger Erlaubnistatbestand eingreift; l) vor der Versendung von Daten und Informatio- nen an uns bzw. unsere Plattform diese dem Stand der Technik entsprechend auf Viren oder sonstige Schadsoftware zu prüfen; m) uns Mängel oder Schäden, welche die Sicherheit oder den Betrieb unserer Leistungen stören könnten, unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden; n) die Verantwortung für diesen zumutbar sinddie Benennung und Über- wachung von Nutzern zu tragen, die in Ihrem Auftrag Support- und Administrativaufgaben in Zusammenhang mit der Plattform durchführen, etwa das Anlegen neuer Benutzerkonten und die Verwaltung der Benutzerrollen und Berechti- gungen. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und Wir werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäßdie Nutzer wie im Angebot bestimmt schulen, so haftet die GESELLSCHAFT haften jedoch nicht für ihre Handlungen oder Unterlassungen. o) bei On Premises-Leistungen: • vor jeder Änderung der Software oder deren Inhalte eine Sicherung des Programmstan- des und/oder der Daten (Backups) der von Ihnen genutzten Software und Systemumge- bung zu machen; Wir empfehlen jede Ände- rung zunächst in einer Testumgebung durch- zuführen sowie eine nach aktuellem Stand der Technik und auf Ihre Betriebserforder- nisse angepasste Datensicherung durchzu- führen; • von Ihnen vorgenommene Änderungen an der Software oder Systemumgebung zu do- kumentieren und Uns ggf. bei Störungsmel- dungen bereitzustellen; • Uns für den Fall eines Fernzugriffs auf die daraus entstehenden FolgenSoftware bzw. Systemumgebung bei Ihnen etwaig geltende Richtlinien zum Fernzugriff mitzuteilen und Uns den Fernzugriff unent- geltlich zu ermöglichen; • insoweit im Rahmen vereinbarter Tests not- wendig, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand Testfälle, Testdaten und / Testumge- bungen bereitstellen; p) alle Ihnen übermittelten oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zugänglichen Zu- gangsdaten (z.B. Kennungen, Passwörter) ver- traulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren (insbesondere, wenn für den laufenden Betrieb erforderlich) und nur den Personen zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, MehraufwändeKenntnis gelangen zu lassen, die sie nach dem anwendba- ren internen Berechtigungskonzept des Kunden nutzen dürfen; Die Einhaltung und Erfüllung von vereinbarten Ter- minen und Leistungspflichten setzt voraus, dass Sie diejenige Mitwirkung, die zur Erbringung der termi- nierten Leistung durch Uns erforderlich ist, ver- tragsgemäß erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Nichteinhaltung vereinbarte Frist zur Einhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werdenTerminen angemessen. Wenn Sie eine erforderliche Mitwirkung nicht, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise leisten, sind ggf. hieraus entstehende Zu- satzaufwände und Schäden von Ihnen zu berech- nentragen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige EigentumHierzu zählt insbesondere Aufwand für das Vorhal- ten terminlich fest eingeplanter Ressourcen (z.B. Schulungsleiter), gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für sofern Wir die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Ressource nicht anderweitig einsetzen können.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft1. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffenKunde ist verpflichtet, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständeinsbesondere über vor- handene Hardware, Software oder Softwareteile, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein könnenmit der Software zusammenwirken sol- len, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilenstellen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Original Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen; c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen; x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durch- zuführen; e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen; f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten; g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jeden- falls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren; h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren; ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zent- rale Systeme der TIG zu ermöglichen; iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen; i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in Kopie der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder In- stallation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine voll- ständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensi- cherungen sind so zu verwahren, sodass dass eine Rekonstruktion bei Beschädigung jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaf- fen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbrin- gen. 2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenerbringen, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwändealle Schäden, die TIG durch die Nichteinhaltung von Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werdenentsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nender infolge der verspäte- ten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.festgelegten Mitwirkungspflichten verur- sacht wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 2.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, in der ver- traglich vereinbarten Weise und soweit es im Übrigen zur ordnungsgemäßen Ver- tragsdurchführung erforderlich ist, mitzu- wirken. Dazu ist er insbesondere verpflichtet, • amexus die zur Vertragserfüllung erfor- derlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere über die beim Kunden be- reits eingesetzte Informationstechnik, be- reitzustellen, • amexus Zugang zu seinen Räumlichkei- ten und der dort vorhandenen Informati- onstechnik zu ermöglichen, • amexus Arbeitsräume bei gegebenen- falls erforderlichen Arbeiten vor Ort zur Verfügung zu stellen, • gegenüber amexus einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzu- geben, die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder unverzüg- lich herbeizuführen, • Störungen und/oder oder Mängel, deren Behebung er durch amexus wünscht, so detailliert zu beschreiben und zu doku- mentieren (z.B. durch Screenshots), dass diese identifiziert und reproduziert werden können. Soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist, ist er zudem verpflich- tet, Störungs- und Mangelursachen dar- zulegen und im Streitfall zu beweisen, • unter Anleitung von amexus hard- wareseitig informationstechnische Geräte in und außer Betrieb zu nehmen, Ände- rungen an diesen vorzunehmen und diese zu überprüfen, • unter Anleitung von amexus die Installa- tion, Deinstallation oder Konfiguration von Software vorzunehmen oder diese zu überprüfen, • seine Daten ordnungsgemäß zu sichern, soweit nicht eine entsprechende Datensi- cherung zur vertraglichen Leistungspflicht von amexus gehört. Die Umsetzung ordnungsge- mäße Datensicherung umfasst alle tech- nischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ver- fügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Ver- arbeitungszwecke genutzten Daten, Pro- grammen und Prozeduren. Hierzu hat der Kunde eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von professionellen Serviceleistungen durch Systemen, Daten, Programmen oder Pro- zeduren zu ermöglichen, • amexus mittels Fernsupport Zugriff auf den eigenen Computer zu gewähren und hierzu die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorauserforderlichen Datenfernüber- tragungsleitungen zu öffnen, • elektronische Komponenten (z.B. Fire- wall-Komponenten) unter fernkommuni- kativer Anleitung von amexus anschlie- ßen, • elektronische Komponenten (z.B. Steck- verbindungen) unter fernkommunikativer Anleitung von amexus prüfen, • anerkannten Grundsätzen der Datensi- cherheit Rechnung tragen, insbesondere Passwörter und Zugangsdaten gegen- über unbefugten Dritten geheim zu halten und so aufzubewahren, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffenZugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte zur Vermeidung eines Missbrauchs durch Dritte verhindert wird, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände• vor Ort sämtliche Unterstützungshand- lungen auf seine Kosten wahrnehmen, die erforderlich sind bei der Einfuhr von Waren (z.B. Hardware wie Router etc.). Ziffer 8.1 gilt entsprechend, • Störungen (z.B. Stromausfall, Bauarbei- ten, Unwetter, Streiks, politische Unru- hen) sowie etwaige Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden, • amexus mit einem Vorlauf von mindes- tens 2 Wochen über vom Kunden veran- lasste Änderungen an der Systemumge- bung oder Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die Durchführung vertraglichen Leistungen von professionellen Serviceleistungen amexus auswirken, bei vereinbartem Systemservice über nicht von Bedeutung sein könnenamexus vorgenommene oder initi- ierte Änderungen an den Systemkompo- nenten zu informieren, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) sofern sich diese auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird vertraglichen Leis- tungen von amexus auswirken, • die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherstellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der KUNDE si- cherstellenvon amexus erbrachten Dienstleistungen erforderlich ist. 2.6.2 Kommt der Kunde seinen Mitwir- kungsleistungen trotz Aufforderung durch amexus nicht, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehtnicht rechtzeitig oder un- vollständig nach, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen amexus ein Ange- bot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Kunden zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäßangemes- sener Fristsetzung, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand ist amexus zur Kündigung aus wichtigem Grund berech- tigt und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung hat unabhängig von der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die Geltend- machung dieses Kündigungsrechts einen Anspruch auf Ersatz des durch die Nichteinhaltung unter- lassende Mitwirkung entstandenen Scha- dens. Unterbleibt eine für amexus nachvollzieh- bare Störungs- und/oder Mangelbeschrei- bung oder -dokumentation, wird amexus den Kunden auf die Unzulänglichkeit der Beschreibung bzw. Dokumentation hin- weisen. Kann der Kunde eine genauere Beschreibung bzw. Dokumentation nicht leisten, ist amexus zur Nachberechnung etwa entstehender Diagnoseaufwendun- gen auf der Grundlage der allgemeinen Preisliste von Mitwirkungspflichten amexus berechtigt. amexus kommt bei einer unterlassenen Mitwir- kung des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dannKunden nur in Verzug, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werdendie Verzögerung nicht auf die unterlassene Mitwirkung zurückzuführen ist. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Weiterge- hende gesetzliche Ansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 3.1. Der Kunde hat die Leistungen von DYNAbit durch Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird DYNAbit insbesondere die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von DYNAbit zu seinen Geschäftszeiten im erforderli- chen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde, soweit dies für die Leistungen von DYNAbit erforderlich ist, Arbeitsplätze und Arbeitsgeräte in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung stellen. 3.2. Im Rahmen der Durchführung von Projekten wird der Kunde, sofern DYNAbit die Projektsteuerung übernommen hat, DYNAbit unaufgefordert im zumutbaren Umfang bei der Leistungserbringung un- terstützen, insbesondere indem er Weisungen und Freigaben unverzüglich mitteilt und auf Anfragen antwortet. Der Kunde weist DYNAbit darauf hin, wenn er seine Pflichten voraussichtlich nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringen kann. 3.3. Der Kunde benennt im Einzelauftrag einen kompetenten Ansprechpartner, der nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Än- derungen in der Person des Ansprechpartners werden unverzüglich mitgeteilt. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen Mehrkosten einer Auswechslung des Ansprechpartners trägt der Kunde. 3.4. Der Kunde beschafft zu implementierende Standardsoft- und/ oder Hardware im eigenem Namen. DYNAbit bietet Standardsoft- und/ oder Hardware nicht selbst an und übernimmt allenfalls vermit- telnde Tätigkeiten bei der Beschaffung. Der Kunde stellt die Einhaltung der für die Standardsoft- und/ oder Hardware einschlägigen Lizenzbedingungen durch ihn und alle weiteren Personen, denen der Kunde Zugriff auf die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausStandardsoft- und/ oder Hardware verschafft. DYNAbit ist berechtigt, die Leis- tungserbringung zu verweigern, wenn DYNAbit davon Kenntnis erlangt, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftKunde einschlägige Lizenzbedingungen verletzt, insbesondere wenn er Standardsoftware nutzt, ohne über hierzu erfor- derliche Lizenzen zu verfügten. 3.5. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT Kunde stellt DYNAbit auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IThin einen passwortgeschützten VPN-Infrastrukturen, Hardware und Software Zugang zu des- sen Systemen sowie eine Testumgebung inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenTestdaten zur Verfügung. 3.6. Im Übrigen wird Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten. Kommt der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit Kunde seinen Mitwir- kungspflichten nicht nach und kann DYNAbit aus diesem Grund seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäßvereinbarten Zeit abschließen, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung verlängert sich der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.dafür vereinbarte Zeitraum

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Samples: Software Development and Consulting Agreement

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung Sie erfüllen die für die Er- bringung der von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausUns geschuldeten Leistungen notwendigen und Ihnen zumutbaren Mitwirkungs- leistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistun- gen (Sachen und ggf. Rechte), dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftauf eigene Kosten. Der KUNDE hat insbesondereBesondere Mitwirkung ist im Vertrag vereinbart. Unabhängig von einer Vereinbarung besonderer Mitwirkung im Vertrag sind Sie insbesondere ver- pflichtet: a) geeignete Maßnahmen bei Vertragsschluss einen qualifizierten An- sprechpartner nebst Vertreter für die Dauer des Vertrages zu treffenbenennen, damit der alle für die Kommunikation zwischen ihm Durch- führung des Vertrages erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden)Vollmachten besitzt; b) alle erforderlichen Informationenuns die vereinbarten oder von uns angefragten Daten und Informationen aus Ihrer Sphäre in ei- nem zur Weiterverarbeitung geeigneten bzw., Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständesofern zutreffend, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig in dem mit Ihnen vereinbar- ten Format zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilenstellen, die zur Ein- richtung und Erbringung der vereinbarten Leis- tungen erforderlich sind; c) alle uns unverzüglich über Änderungen der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie Vertrags- daten (z.B. geänderte Anschriften o.ä.) zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich istinfor- mieren; d) angemessene Sicherheitsstandards für die Nut- zung der Leistungen durch Ihre Nutzer zu unter- halten und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung und Meldung unbefugten Zugriffs auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen Plattform zu ergreifen, und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigensicherzustel- len, dass berechtigten Nutzer die Zugangsdaten ihrer Benutzerkonten geheim halten und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben; e) soweit für uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Ver- dacht besteht, dass die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen Zugangsdaten und/oder mitzuteilenKennwörter nicht berechtigten Personen be- kannt geworden sein könnten; f) einen Remotezugriff die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Systemvoraussetzungen auf Ihrer Seite nach dem aktuellen Stand der Technik zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenschaffen, die den konkreten Einzelfall betreffenSie oder ein Dritter beizustellen haben, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sindein- schließlich Fremdprodukte bzw. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlichDrittsoftware; g) Uns die erforderlichen ITNutzungsrechte an Soft- ware Dritter, Datenbanken, Server-InfrastrukturenBetriebssys- teme und Anwendungen, Hardware einzuräumen; h) die Hardware-Geräte, die Netzwerk- und Software inklTele- kommunikationsverbindungen mit dem Inter- net, Stromversorgung sowie alle anderen für den Zugriff auf die Leistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen; i) sicherzustellen, dass die Systeme und Daten, die Sie Uns im Zuge der Leistungserbringung zugäng- lich machen, auch durch Uns dafür betrieben bzw. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenverarbeitet werden dürfen. Im Übrigen wird Rahmen der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringenAuftragsverarbeitung prüfen Sie eigenverant- wortlich, welche ob die von Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung Nutzung der professionellen Serviceleistungen Leistung an Uns übermittel- ten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezoge- nen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist; j) die Betroffenen gemäß den gesetzlichen Anfor- derungen zu informieren, soweit durch Sie als Verantwortlicher bei Nutzung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; k) erforderliche Einwilligungen von Betroffenen einzuholen, soweit durch Sie als Verantwortli- cher bei Nutzung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und kein gesetzlicher oder sonstiger Erlaubnistatbestand eingreift; l) vor der Versendung von Daten und Informatio- nen an uns bzw. unsere Plattform diese dem Stand der Technik entsprechend auf Viren oder sonstige Schadsoftware zu prüfen; m) uns Mängel oder Schäden, welche die Sicherheit oder den Betrieb unserer Leistungen stören könnten, unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden; n) die Verantwortung für diesen zumutbar sinddie Benennung und Über- wachung von Nutzern zu tragen, die in Ihrem Auftrag Support- und Administrativaufgaben in Zusammenhang mit der Plattform durchführen, etwa das Anlegen neuer Benutzerkonten und die Verwaltung der Benutzerrollen und Berechti- gungen. Wir werden die Nutzer wie im Angebot bestimmt schulen, haften jedoch nicht für ihre Handlungen oder Unterlassungen; o) bei On Premises-Leistungen: • vor jeder Änderung der Software oder deren Inhalte eine Sicherung des Programmstan- des und/oder der Daten (Backups) der von Ihnen genutzten Software und Systemumge- bung zu machen; Wir empfehlen jede Ände- rung zunächst in einer Testumgebung durch- zuführen sowie eine nach aktuellem Stand der Technik und auf Ihre Betriebserforder- nisse angepasste Datensicherung durchzu- führen; • von Ihnen vorgenommene Änderungen an der Software oder Systemumgebung zu do- kumentieren und Uns ggf. bei Störungsmel- dungen bereitzustellen; • Uns für den Fall eines Fernzugriffs auf die Software bzw. Systemumgebung bei Ihnen etwaig geltende Richtlinien zum Fernzugriff mitzuteilen und Uns den Fernzugriff unent- geltlich zu ermöglichen; • insoweit im Rahmen vereinbarter Tests not- wendig, Testfälle, Testdaten und Testumge- bungen bereitstellen; p) alle Ihnen übermittelten oder zugänglichen Zu- gangsdaten (z.B. Kennungen, Passwörter) ver- traulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren (insbesondere, wenn für den laufenden Betrieb erforderlich) und nur den Personen zur Kenntnis gelangen zu lassen, die sie nach dem anwendba- ren internen Berechtigungskonzept des Kunden nutzen dürfen. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten Einhaltung und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäßErfüllung von vereinbarten Ter- minen und Leistungspflichten setzt voraus, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwändedass Sie diejenige Mitwirkung, die zur Erbringung der termi- nierten Leistung durch Uns erforderlich ist, ver- tragsgemäß erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Nichteinhaltung vereinbarte Frist zur Einhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werdenTerminen angemessen. Wenn Sie eine erforderliche Mitwirkung nicht, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise leisten, sind ggf. hieraus entstehende Zu- satzaufwände und Schäden von Ihnen zu berech- nentragen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige EigentumHierzu zählt insbesondere Aufwand für das Vorhal- ten terminlich fest eingeplanter Ressourcen (z.B. Schulungsleiter), gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für sofern Wir die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Ressource nicht anderweitig einsetzen können.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Mitwirkungspflichten. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftBISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu treffendiesem Zeitpunkt anzumelden, damit soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die Kommunikation zwischen ihm BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen sowie Vorgänge und UmständeMaterialien, die dem Kunden für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein könnendes Auftrags überlassen werden, recht- zeitig sind pfleglich zu behandeln und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahrenanderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT sobald sie für die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlichSoftware erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig bevor er diese zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Weiterbearbeitung freigibt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer ist die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftMitwirkung des Auftraggebers. Der KUNDE Auftragge- ber hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu treffenbeantworten, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die soweit es für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFTDurch- führung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch dannfür Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereit- schaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprech- partner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung stehen und entscheidungsbe- fugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitetVerfälschung mit vertret- barem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden kön- nen (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werdenist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durch- führen und gesondert berechnen. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch Haftung für die Nut- zungsdauer Datensicherung erfolgt in je- dem Fall gemäß Ziffer 14. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unver- züglich der zuständigen Abteilung des CLOUD SERVICE Auftragnehmers zu melden. Darüber hin- aus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftrag- nehmers und – sofern vom Auftragnehmer verlangt – schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantwor- ten und zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools, insbesondere das MED-IT Mana- ged Service System auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrich- tungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenüber- tragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu den Systemen. 13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die Software ge- schuldet, die auf dem neuesten Stand ist. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computervi- ren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen. 13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der einge- setzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die nicht den Mindestan- forderungen entspricht, wird kein Support geschuldet. 13.4 Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auf- tragnehmer hierdurch ein einfaches (d.zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzauf- wandes sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Servicebedingungen

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung 4.1 Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung des Auftragnehmers ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von professionellen Serviceleistungen durch Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Auftraggebers für die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten. 4.2 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftDauer der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers aufrecht. Der KUNDE Auftraggeber stellt am Montageort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie Wasser und Energie in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern in der Nähe des Montageortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Personals des Auftragnehmers zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können. Der Auftraggeber hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die erforderliche Genehmigungen für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein könnender Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit LKW sicher. 4.3 Der Auftraggeber testet jeden Leistungsabschnitt des Auftragnehmers auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation. 4.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, recht- zeitig soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen;Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen. c4.5 Bei der ggf. durchzuführenden Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, ob die Vertragsleistung den Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen/Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) alle die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion Vertragsleistung seitens des Auftraggebers gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. 4.6 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 4.2 gelten entsprechend bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von dem Auftragnehmer durchzuführenden Demontage der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen;überlassenen Geräte. e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich4.7 Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sindMietverträgen (vergl. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfülltnachstehende Ziff. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß8), so haftet bleiben unberührt. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist vertraglich vereinbarten Zahlungen zu den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.vereinbarten Terminen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Controlware bzw. durch andere fachkundige Dritte beratenlassen. 5.2 Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausVer- tragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbin- dung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Der Kunde beachtet die von Controlware für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Web- seiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betriebberücksichtigen. 5.3 Soweit Controlware über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Soft- ware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 5.4 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsge- mäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der KUNDE in seiner Betriebssphäre Datenverarbei- tungsergebnisse). 5.5 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderli- chen personellen Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbeson- dere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen undsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und technischen Voraussetzungen schafftetwaige Aus- fuhrbeschränkungen zubeachten. 5.6 Der etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Lösung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der KUNDE Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang 5.7 Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich, sofern keineanderweitigen Vereinbarungen bestehen. 5.8 Der Kunde hat insbesondere:Controlware entsprechend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerb- lichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produktenerlangt. 5.9 Controlware ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält, insbesondere in folgenden (nicht abschließenden) Fällen: - der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte (a) geeignete Maßnahmen zu treffenfür die Verbreitung oder für die Mitwirkung an der Verbreitung von Viren, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. SicherstellungSpyware, dass anderen Schadprogrammen oder unerwünschten E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom (Spam-Filter abgefangen werden, Phishing, Kettenbriefen etc.); ; (b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständefür Handlungen, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung Computer oder mit dem Internet verbundene Systeme beeinträchtigen oder beschädigen oder sich zu stellen oder mitzuteilen; diesen unberechtigten Zugang verschaffen (Hacking); (c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original für Handlungen oder in Kopie Unterlassungen, die bei Dritten zu verwahreneiner anormalen Beeinträchtigung oder Schädigung ihrer Systeme oder zu einer anormal hohen oder unkontrollierbaren Inanspruchnahme von Ressourcen führen (wie z.B. Belastungen des Prozessors, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung RAM, Disk I/O oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; des Netzwerks); (d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Urheberrechten) durch Uploads, Downloads, Verbreitung von Inhalten oder mitzuteilen; ähnlichen Hand- lungen ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Rechteinhabers; (e) für Handlungen, insbesondere die Verbreitung von Ma- terialien, die gegen anwendbare Straftatbestände verstoßen (z.B. Verleumdungen und Beleidigungen, Kinder- pornographie, Hehlerei oder unerlaubtes Glücksspiel); oder (f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenandere Handlungen, die anwendbares Recht, vereinbarte Bedingungen hinsichtlich der Nutzung der Produkte verletzen. - der Kunde verletzt im Rahmen der Nutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter. 5.10 Controlware wird den konkreten Einzelfall betreffenKunden unverzüglich über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann ob die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellenSperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist Falle einer dauerhaften Sperrung ist Controlware berechtigt den VERTRAG betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vorIm Falle einer außerordentlichen Kündigung durch Controlware hat der Kunde Controlware sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu erset- zen, Mehraufwändeder in der Regel darin besteht, dass die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.zahlenist.

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Samples: General Terms and Conditions

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch Parteien erteilen sich gegenseitig auf Anforderung alle notwendigen Informationen, die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorauszur Einrichtung, zum Betrieb und zur Abrechnung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich überdies, bis zum 5. Tag eines jeden Quartals ohne ausdrückliche Aufforderung einen Bericht über die Zahlungseingänge ihrer Endkunden im abgelaufenen Quartal disaggregiert nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kategorien und Produkten zur Verfügung zu stellen und schriftlich an die Nutzungsgeberin zu übermitteln. Sofern dieser Bericht nicht bereitgestellt wird oder mehr als 10 Arbeitstage verzögert bereitgestellt wird oder die Nutzungsgeberin Zweifel an der Korrektheit der Informationen, Daten und Ergebnisse hat, vereinbaren die Parteien, dass die Nutzungeberin auf ihre Kosten einen externen sachkundigen Dritten mit der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftPrüfung der Angaben der Nutzungsnehmerin beauftragen kann. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffenDie Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) dem sachkundigen externen Dritten alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig Berechnung der Umsätze die Grundlage bilden zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle und Einsicht in ihre Buchhaltung und Rechnungswesen zu gewähren. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dass von dem sachkundigen Dritten ermittelte Ergebnis zu akzeptieren und ggf. Nachzahlungen an die Nutzungsgeberin zu leisten. Beträgt die Abweichung zwischen dem von der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen Nutzungsnehmerin errechneten und Daten dem von dem sachkundigen Dritten ermittelten Entgeltes für die Zahlung von Nutzungsnehmer an Nutzungsgeberin mehr als 3 % auf Quartalsbasis, hat die Nutzungsnehmerin die Kosten des externen sachkundigen Dritten an die Nutzungsgeberin zu erstatten. Wenn im Original täglichen Zusammenwirken der Vertragsparteien Probleme auftreten, werden diese, soweit dies von einer Partei begehrt wird, Gespräche zur Lösung dieser Probleme aufnehmen. § 8 Instandhaltung Maßnahmen der Instandhaltung sind Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Sie umfassen auch Maßnahmen der Auswechslung einzelner Teile der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur, soweit dadurch keine wesentliche Verbesserung der Leitung oder Anlage erfolgt, sowie alle Reparaturmaßnahmen. Die Nutzungsgeberin führt die Instandhaltungsmaßnahmen in Kopie zu verwahreneigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Nutzungsgeberin ist dazu verpflichtet, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in zur Sicherstellung einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlichpermanenten Funktionsfähigkeit ihrer Infrastruktur, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig einen Störungsdienst zur Verfügung zu stellen stellen, der dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entspricht und der die Feststellung der Ursache der Störung und die Durchführung der Entstörung umfasst. Die Nutzungsgeberin wird die Verfügbarkeit ihrer Infrastruktur auf jeden Fall so schnell wie möglich (je nach Sachlage durch Austausch oder mitzuteilen; fReparatur) wiederherstellen. Erfahrungsgemäß beträgt die Reaktionszeit in solchen Fällen 8 Stunden und die Entstörzeit bis zu 24 h. Spätestens 8 Stunden nach einer Störungsmeldung (Reaktionszeit) informiert die Nutzungsgeberin die Nutzungsnehmerin über die durchzuführenden Maßnahmen (reguläre bzw. provisorische Entstörung) zur Minimierung der Ausfallzeit, auf Grundlage der durch die Nutzungsberin ermittelten, voraussichtlichen Entstörzeit. Die Entstörzeit soll für eine gemeldete Störung 24 Stunden nicht überschreiten außer bei Einflüssen aufgrund höherer Gewalt oder Fällen, in denen die Entstörung innerhalb von 24 Stunden objektiv oder wirtschaftlich unmöglich ist, oder Verzögerungen bei der Instandsetzung, die darauf beruhen, dass die Nutzungsnehmerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen erfolgt eine Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Bei der Bestimmung der Entstörzeiten werden Werktage zu normalen Büro Öffnungszeiten berücksichtigt. Öffentliche Feiertage in Österreich sowie Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) werden nicht berücksichtigt. Optional können die Parteien kürzere Entstörzeiten vereinbaren und nähere Festlegungen dazu treffen. Die Kostentragung für erforderlich werdende Umverlegungen der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur sind von dem Partner zu tragen, der die Umverlegung veranlasst hat. Bei einer Beschädigung des Leerrohres, und/oder der Schächte auf der Leerrohrtrasse (Trassenschächte) hat die Reparatur, Instand- und Unterhaltung durch die Nutzungsgeberin zu erfolgen. Die Kosten hierfür inklusive der Aufgrabungskosten, werden von der Nutzungsgeberin übernommen. Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur durch die Nutzungsgeberin bezieht sich auf das Netz gemäß Anlage 1 bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze der privaten Grundstückseigentümer. Stellt die Nutzungsnehmerin einen Remotezugriff Fehler auf der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur fest, so informiert sie die Nutzungsgeberin ohne Verzug. Die Nutzungsgeberin führt Fehlereingrenzung und Fehlerbehebung in Abstimmung mit der Nutzungsnehmerin durch. Die Nutzungsgeberin hält – jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahlässigkeit - die Nutzungsnehmerin für alle wirtschaftlichen Nachteile aus einer mangelhaften oder verspäteten Fehlereingrenzung sowie –behebung schad- und klaglos. Ist zur Störungsbehebung an der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur ein Termin beim Endkunden notwendig, so vereinbart die Nutzungsnehmerin in Abstimmung mit der Nutzungsgeberin diesen Termin. Die Nutzungsgeberin meldet die Behebung der Störung unverzüglich bei der Nutzungsnehmerin. Für die Behebung der Störung steht der Nutzungsgeberin kein besonderes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die die Nutzungsnehmerin oder deren Endkunde zu vertreten hat, hat die Nutzungsnehmerin der Nutzungsgeberin den ATOSS PRODUKTEN wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand zu ersetzen. § 9 Dokumentation, Information, Auskunft Die Parteien verpflichten sich, eine Dokumentation wesentlicher Bestandteile für den BERATER insbesondere jeweils eigenen Verantwortungsbereich (Leitungspläne und anderweitige Dokumentationen) zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und aufzubewahren. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Dokumentation der aufgebauten Telekommunikationsinfrastruktur. Die Dokumentationspflicht umfasst auch die schriftliche Niederlegung vorgenommener Änderungen. Die Dokumentation ist auf Anfrage der jeweils anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft über die geographische Lage der passiven Infrastruktur (GIS) bzw. über die Trassen verbleibt in Verantwortung bei der Nutzungsgeberin. Dokumentationen, die die Nutzungsnehmerin für die Erbringung Nutzungsgeberin oder in ihrem Auftrag erbringt, werden unentgeltlich durchgeführt. Bei erhöhtem und von der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird Nutzungsnehmerin behaupteten und nachgewiesenen besonders hohen Aufwand, werden die Parteien eine Einigung über die Abgeltung des Aufwandes anstreben. § 10 Wegerechte / Grundstückseigentümererklärung / Dienstbarkeiten Es obliegt der KUNDE si- cherstellenNutzungsgeberin, dass nur solche personenbezogenen Datenbezüglich der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur in seiner jeweils aktuellen Ausgestaltung und Ausdehnung die zur Nutzung für Telekommunikation im Sinne dieses Vertrages notwendigen Rechte, die einschließlich des Rechts zur vollständigen oder teilweisen Weitergabe, gegenüber den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar jeweiligen Grundeigentümern ausreichend gesichert sind. Wenn Diese betrifft Wegerechte, Leitungsrechte und Mitnutzungsrechte nach den §§ 7 TKG2003. Ebenso trägt die Nutzungsgeberin bzgl. der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist Infrastruktur für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) Einholung der für die erforderlichen ITErrichtung und den Betrieb der Lichtwellenleiter notwendigen öffentlich-Infrastrukturenrechtlichen Genehmigungen Sorge, Hardware soweit solche erforderlich sind. Die Nutzungsgeberin gibt die Rechte, über die sie verfügt, insbesondere Dienstbarkeiten oder Nutzungsrechte an Leerverrohrungen, an die Nutzungsnehmerin weiter. § 11 Laufzeit Das Vertragsverhältnis beginnt ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 12 Netzneutralität Diensteanbieter sind dazu verpflichtet in besagten Netzen Internetprodukte nach den jeweils aktuell geltenden Bedingungen und Software inklgesetzlichen Regelungen zur Netzneutralität anzubieten. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen§13 Mängel und Haftung Die Parteien haften gegenseitig für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unabhängig vom Rechtsgrund im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird haften die Vertragsparteien nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringenVertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Schaden beschränkt, welche den der haftende Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen. Sofern ein fahrlässig verursachter Vermögensschaden vorliegt, ist die Haftung für diese Schäden im Zusammenhang Einzelfall mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sindeinem Höchstbetrag von 50.000 Euro beschränkt. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfülltParteien haften drüber hinaus nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, insbesondere nicht für solche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder aus finanziellem Verlust. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT Die Vertragsparteien haften ferner nicht für die daraus entstehenden Folgenübermittelten Daten und Informationen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand welche über die verpachtete Infrastruktur übertragen werden und / oder Verzögerungenzwar weder für deren Vollständigkeit noch Aktualität. Jede Vertragspartei ist für ihren Bereich eigenverantwortlich. Jeder übernimmt jeweils die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen. Die GESELLSCHAFT kann Beschäftigten der Vertragsparteien haften der anderen Vertragspartei persönlich nur bei Vorsatz. Diese Haftungsregelung gilt auch für sämtliche Erfüllungsgehilfen, Organe und Bedienstete der Vertragsparteien. Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass auch ein Dritter haftet, diesen zunächst und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ferner verpflichten sie sich bei der Schadensregulierung gegenseitig zur bestmöglichen Unterstützung. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit diesen zwingende gesetzliche oder entsprechende vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, z.B. nach dem KUNDEN zur Nachholung Produkthaftungsgesetz, wegen der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag hält die Nutzungsnehmerin die Nutzungsgeberin von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die gegen die Nutzungsgeberin wegen der vorgenannten Pflichtverletzung geltend gemacht werden und erstattet des Weiteren die notwendigen Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigenAbschluss dieses Vertrages eintreten. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vorVertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, Mehraufwändeals sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die Nichteinhaltung höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von Mitwirkungspflichten der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des KUN- DEN verursacht werdenHindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, gesondert nach werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den jeweils geltenden Vergütungssätzen vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu berech- nenbeenden. § 4 Geistiges Eigentum‌ 14 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherung Die Nutzungsnehmerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer zum Netzbetrieb, Wartung und Instandhaltung des Breitbandnetzes erforderlichen Arbeiten (dies umfasst (1) den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen, (2) die Wartung und Instandhaltung des aktiven Netzes und (3) das Angebot von Diensten auf Endkundenebene) unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Geistiges Eigentum Sie haftet verschuldensunabhängig für sämtliche aus der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte Unterlassung solcher Maßnahmen der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFTNutzungsgeberin erwachsenden Schäden. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden§ 15 Vertragsstrafe Die Nutzungsnehmerin wird die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für nach diesem Vertrag vereinbarten Fristen wird sie einhalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass der vereinbarte Ausbau oder die Nut- zungsdauer rechtzeitige bzw. fortgesetzte Erbringung des Netzbetriebs aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, ist die Nutzungsnehmerin verpflichtet, dies der lizenzierten ATOSS PRODUKTE Nutzungsgeberin unverzüglich unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die Nutzungsnehmerin trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, gehindert, hat sie diese nach angemessener Fristverlängerung ab Wegfall des CLOUD SERVICE ein einfaches hindernden Ereignisses zu erbringen. Wird der Nutzungsnehmerin die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche der Nutzungsgeberin auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Im Fall der schuldhaften Verzögerung der Bereitstellung des Netzbetriebs (d.Betriebsaufnahme) aus Gründen, die im Risiko- und Verantwortungsbereich der Nutzungsnehmerin liegen stehen der Nutzungsgeberin die gesetzlichen Rechte zum Ausgleich etwaiger Nachteile zu.

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Samples: Nutzungsvertrag Über Das Passive FTTB/FTTH Netz

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereitschaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von professionellen Serviceleistungen durch Bedeutung für die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausVertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung stehen und entscheidungsbefugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafftFall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, Auftragnehmer wird sodann die für die Durchführung Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durchführen und gesondert berechnen. Die Haftung für die Datensicherung erfolgt in jedem Fall gemäß Ziffer 15. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unverzüglich der zuständigen Abteilung des Auftragnehmers zu melden. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von professionellen Serviceleistungen der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Bedeutung sein können, recht- zeitig Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers und vollständig - sofern vom Auftragnehmer verlangt ¬ schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantworten und zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) gestellte Diagnose- Tools auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit Anweisung einspielen. Die für die Leistungserbringung erforderlichDurchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Arbeitsräume Telefon- und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittelInternetverbindung und Datenübertragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, Internet- ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu Räumlichkeiten und Netzwerkzugang) Systemen. 13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen DatenSoftware geschuldet, die den konkreten Einzelfall betreffenauf dem neuesten Stand ist. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sindeine aktuelle Software gegen Computerviren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen. 13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der eingesetzten Produkte einzuhalten. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht Für Hard- und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, MehraufwändeSoftware, die durch nicht den Mindestanforderungen entspricht, wird kein Support geschuldet. 13.4 Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes sind die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten jeweils gültigen Preislisten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nenAuftragnehmers. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das Dies gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.Festpreis vereinbart wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft1. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffenKunde ist verpflichtet, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umständeinsbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein könnenmit der Software zusammenwirken sollen, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilenstellen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Original Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen; c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen; x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen; e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen; f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten; g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren; h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren; ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen; iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen; i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in Kopie der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, sodass dass eine Rekonstruktion bei Beschädigung jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Datenerbringen, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwändealle Schäden, die TIG durch die Nichteinhaltung von Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten des KUN- DEN entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 3.1 Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen eingegangene Geschäftsverbindung und insbesondere die durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem vorausinit consulting AG zu erbringenden Leistungen erfordern als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Kunden, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion init consulting AG bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen Leistungen bestmöglich unterstützen wird. Daher stellt der Kunde insbesondere unentgeltlich und zeitgerecht alle erforderlichen Mittel zur Verfügung, die die init consulting AG braucht, um ihre Leistung zu erbringen. Hierzu gehören u. a. Büroräume beim Kunden mit der dazugehörigen Infrastruktur, wie z. B. eine voll funktionsfähige EDV-Anlage mit Softwareeingabemöglichkeiten, Drucker und Telekommunikationsanlagen einschließlich Telefon und Telefax sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der maßgeblichen Ansprechpartner. 3.2 Der Kunde wird der init consulting AG jederzeit Zugang zu den für diesen zumutbar sindihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen. Er wird der init consulting AG von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert Kenntnis geben. 3.3 Auf Verlangen der init consulting AG AG wird der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm erteilten Informationen schriftlich bestätigen. 3.4 Sofern sich eine Einführung oder Schulung von Mitarbeitern des Kunden als notwendig erweist, ist deren Durchführung grundsätzlich Sache des Kunden. Die Mitwirkungs- pflichten init consulting AG ist grundsätzlich bereit, auf Anforderung des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. 3.5 Erbringt der KUNDE Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten Mitwirkungsleistungen nicht vereinbarungs- gemäßvereinbarungsgemäß oder hält er die vereinbarten Organisationsrichtlinien nicht ein, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für gehen die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand zusätzliche Leistungen und / oder Verzögerungen, zu Lasten des Kunden. Die GESELLSCHAFT init consulting AG kann den erbrachten Mehraufwand dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern Kunden in Rechnung stellen. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum‌ 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.werden als solche vereinbart.

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Samples: Bedingungen Für Leistungen Der Init Consulting Ag