Mitwirkungspflichten. 1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen; b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen; c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen; x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen; e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen; f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten; g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren; h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren; ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen; iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen; i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG Eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung Erstellung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen UnterlagenAuftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, Dokumentationen zutreffend und Informationenkurzfristig zu beantworten, insbesondere über vorhandene Hardwaresoweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereitschaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, Software oder Softwareteilederen Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die mit der Software zusammenwirken sollen, als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen;
b. stehen und entscheidungsbefugt sind, was die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten die aufgezeichneten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der Kunde hat TIG Auftragnehmer wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durchführen und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter gesondert berechnen. Die Haftung für die Datensicherung erfolgt in jedem Fall gemäß Ziffer 15. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unverzüglich der zuständigen Abteilung des Auftragnehmers zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entstehtmelden. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers und - sofern vom Auftragnehmer verlangt ¬ schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantworten und zur Verfügung gestellte Diagnose- Tools auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenübertragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu tragenRäumlichkeiten und Systemen.
13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der infolge Support nur für die Software geschuldet, die auf dem neuesten Stand ist.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computerviren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen.
13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung eingesetzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, wird kein Support geschuldet.
13.4 Verletzt der unter Punkt I.H.1Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdGrundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 110.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um Auftraggeber wird in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten den Auftragnehmer bei der TIG die Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf unterstützen. Hierzu kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Erbringung besonderer Mitwirkungspflichten auffordern. Der Auftraggeber wird insbesondere folgende genannte, in den jeweiligen technischen Rahmenbedingungen genannte, sowie in den jeweiligen Pflegeverträgen genannte Mitwirkungspflichten erfüllen.
10.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung beim Auftraggeber erfüllt, hat der Auftraggeber dem oder den für die kundenseitige IT-Infrastruktur Durchführung Beauftragten während der normalen Praxiszeiten des Auftraggebers, insbesondere montags bis freitags 8.00–17.00 Uhr, Zugang zu den Rechnern zu gewähren;, auf denen das zu wartende Programm gespeichert und/oder geladen ist.
ii10.3. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch Der Auftraggeber wird in eigener Verantwortung und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten eine Fernzugriffsmöglichkeit zu den Servicezeiten nach Vorgabe des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Es liegt in Er hält hierzu die für die Durchführung der alleinigen Verantwortung des KundenSoftware-Wartung notwendigen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- Telefonverbindungen und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese im Falle unterlassener Datensicherungangemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung. Muss ein Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zugriff über Fernzugriff nicht ermöglicht hat, so ist hierfür eine Allgemeine Runtime-Lizenzvereinbarung (RTL) Allgemeiner Lizenz- und Dienstleistungsvertrag Stand: September 2022 gesonderte Vergütung einschließlich Reisekosten und Reisezeiten mit Spesen (entsprechend der Preisliste) zu zahlen.
10.4. Der Kunde Auftraggeber hält sich bei der Auswahl der Hard- und Software-Umgebung an die Vorgaben des Auftragnehmers in den jeweils gültigen und bei der ifa systems AG anforderbaren „Hardware-Anforderungen.“
10.5. Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, hat TIG der Auftraggeber die zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise vom Auftragnehmer zu beachten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Fehlersuche notwendigen Daten/Dateien (auch von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter Fremdprogrammen, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden) zu verschaffenübermitteln. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren.
10.6. Der Auftraggeber hat regelmäßig die jeweiligen Updates termingerecht einzuspielen. Mehraufwand für die Software-Wartung, soweit dieses notwendig der erforderlich wird, weil die Einspielung der jeweiligen Updates unterblieben ist, um die wird dem Auftraggeber nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringengesonderter Beauftragung als zusätzliche Dienstleistung berechnet.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten10.7. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus Auftraggeber hat der Kunde jeden Mehraufwand dafür Sorge zu tragen, dass die mit der infolge Bedienung des Programms betrauten Personen über ausreichende Programmkenntnisse verfügen.
10.8. Der Auftraggeber wird nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer fehlerbereinigende Updates und neue Versionen von bestehenden Software-Produkten einschließlich Netzwerk- und Betriebssystem-Software beschaffen und diese auf dem System installieren. Dies gilt auch für den Austausch von Hardware-Komponenten.
10.9. Die Nichtbeachtung der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung Mitwirkungspflichten kann zu erheblichen Beeinträchtigungen der unter Punkt I.H.1Funktionsfähigkeit der Software und deren Ergebnissen führen. festgelegten Mitverschulden: Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten verursacht wirdist bei der Bestimmung des Mitverschuldens des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Die Vorgabe der oben genannten Mit- wirkungspflichten entbindet den Arzt nicht von seinen Sorgfaltspflichten.
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Mitwirkungspflichten. 14.1 Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung des Auftragnehmers ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Auftraggebers für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten.
4.2 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers aufrecht. Der Kunde ist verpflichtet, alle Auftraggeber stellt am Montageort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie Wasser und Energie in dem erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichternUmfang zur Verfügung. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung Nähe des KundenMontageortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, seinen Datenbestand mit in denen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation Liefer- und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG die Kleidungsstücke des Personals des Auftragnehmers zum Schutz gegen Diebstahl und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht Beschädigung untergebracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenDer Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde haftet für alle SchädenAuftraggeber stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit Pkw, LKW, Lkw mit Hänger, Trailer sicher.
4.3 Der Auftraggeber testet jeden Leistungsabschnitt des Auftragnehmers auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation.
4.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die TIG durch Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die Nichterfüllung auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
4.5 Bei der hier statuierten Mitwirkungspflichten entstehtggf. Darüber hinaus hat durchzuführenden Abnahme erklärt der Kunde jeden Mehraufwand Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, ob die Vertragsleistung den Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen/ Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Auftraggebers gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
4.6 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 4.2 gelten entsprechend bei einer von dem Auftragnehmer durchzuführenden Demontage der überlassenen Geräte.
4.7 Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mietverträgen (vergl. nachstehende Ziff. 8), bleiben unberührt. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdden vereinbarten Terminen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten. 13.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle hat die Leistungen von DYNAbit durch Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird DYNAbit insbesondere die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen Informationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von DYNAbit zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG seinen Geschäftszeiten im Angebot bekannt gegeben haterforderli- chen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung Leistungen von DYNAbit erforderlich ist, das Recht Arbeitsplätze und Arbeitsgeräte in seinen Geschäftsräumen zur Benutzung Verfügung stellen.
3.2. Im Rahmen der Durchführung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. AnlagenProjekten wird der Kunde, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personalsofern DYNAbit die Projektsteuerung übernommen hat, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung DYNAbit unaufgefordert im Falle unterlassener Datensicherungzumutbaren Umfang bei der Leistungserbringung un- terstützen, insbesondere indem er Weisungen und Freigaben unverzüglich mitteilt und auf Anfragen antwortet. Der Kunde hat TIG weist DYNAbit darauf hin, wenn er seine Pflichten voraussichtlich nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringen kann.
3.3. Der Kunde benennt im Einzelauftrag einen kompetenten Ansprechpartner, der nicht ausgewechselt werden soll und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig bevollmächtigt ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Än- derungen in der Person des Ansprechpartners werden unverzüglich mitgeteilt. Die Mehrkosten einer Auswechslung des Ansprechpartners trägt der Kunde.
23.4. Der Kunde beschafft zu implementierende Standardsoft- und/ oder Hardware im eigenem Namen. DYNAbit bietet Standardsoft- und/ oder Hardware nicht selbst an und übernimmt allenfalls vermit- telnde Tätigkeiten bei der Beschaffung. Der Kunde stellt die Einhaltung der für die Standardsoft- und/ oder Hardware einschlägigen Lizenzbedingungen durch ihn und alle weiteren Personen, denen der Kunde Zugriff auf die Standardsoft- und/ oder Hardware verschafft. DYNAbit ist berechtigt, die Leis- tungserbringung zu verweigern, wenn DYNAbit davon Kenntnis erlangt, dass der Kunde einschlägige Lizenzbedingungen verletzt, insbesondere wenn er Standardsoftware nutzt, ohne über hierzu erfor- derliche Lizenzen zu verfügten.
3.5. Der Kunde stellt DYNAbit auf deren Anforderung hin einen passwortgeschützten VPN-Zugang zu des- sen Systemen sowie eine Testumgebung inkl. Testdaten zur Verfügung.
3.6. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten. Kommt der Kunden Kunde seinen Mitwirkungspflichten Mitwir- kungspflichten nicht nach und kann DYNAbit aus diesem Grund seine Leistungen ganz oder teilweise nicht zeitgerecht nachinnerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung so verlängert sich der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wird.dafür vereinbarte Zeitraum
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Mitwirkungspflichten. 110.1 Der Kunde erkennt an, dass der Auftragnehmer für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde ist verpflichtetverpflichtet sich daher, alle sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung vom Auftragnehmer erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen Informationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen. Verzögerungen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahrenwelche dadurch entstehen, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht zeitgerecht nachvollständig nachkommt, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen gehen zu erbringen, Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Verzögerung entstehende Mehrkosten kann der Auftragnehmer dem Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden könnennach entsprechender Mahnung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist der Auftragnehmer zur Kündigung der betroffenen Leistungsbeschreibung aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Auftragnehmer bleiben unberührt.
10.2 Der Kunde haftet für alle Schädenist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet:
10.2.1 Seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder vom Auftragnehmer ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
10.2.2 Alle ihm bekannt werdenden Umstände, die TIG die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen,
10.2.3 Dem Auftragnehmer jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Xxxxxx, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen,
10.2.4 die für die von ihm erworbene Dienstleistung geltenden Bedienungshinweise zu beachten,
10.2.5 die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller für diejenigen Produkte, für die er Leistungen bezogen hat, einzuhalten sowie
10.2.6 alle einschlägigen rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt ausdrücklich auch für den Betrieb der durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entstehtden Auftragnehmer erstellten Software. Darüber hinaus hat Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt der Kunde jeden Mehraufwand zu tragendem Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
10.3 Soweit der Kunde mit dem Auftragnehmer bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten verursacht wirddes Kunden.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten. 15.1 Der Auftraggeber hat die Mietgeräte pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde Auftraggeber stellt sicher, dass die Mietgeräte am Aufstellungsort entsprechend der vom Hersteller vorgegeben Anforderungen gegen Witterungseinflüsse und insbesondere gegen Blitzschlag geschützt sind und die Einrichtungen, an denen die Mietgeräte montiert werden, zum Schutz vor Überspannungsschäden ausreichend geerdet sind.
5.2 Der Auftraggeber wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietgeräte durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Auftraggeber wird Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in überlassenen Bedienungsunterlagen oder Dokumentationen enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.
5.3 Der Anbieter ist verpflichtetnicht befugt, alle erforderlichen Schritte Kennzeichnungen der Mietgeräte, Schilder, Nummern oder Aufschriften, zu setzenentfernen, um zu verändern oder unkenntlich zu machen.
5.4 Der Auftraggeber gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der TIG üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu den Mietgeräten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zu wahren.
5.5 Der Auftraggeber wird den Anbieter in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten unterstützen. Der Auftraggeber stellt hierzu erforderlichenfalls auch Steiggeräte und Sicherungsmittel (z. X. Xxxxxx, Hebebühne oder ähnliches) nach Maßgabe der technischen Regeln für Betriebssicherheit des Ausschusses für Betriebssicherheit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung, um eine unfallsichere Durchführung von Arbeiten an den Mietgeräten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in ermöglichen.
5.6 Der Auftraggeber wird während der alleinigen Verantwortung Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen schriftlich benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des KundenVertragsverhältnisses erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
5.7 Der Auftraggeber wird auftretende Symptome und Störungen, seinen Datenbestand mit die den Betrieb der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- Mietgeräte und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahrendas Hotspotnetzwerk betreffen, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung beobachten und den Anbieter im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG Rahmen seiner Möglichkeiten und von TIG beauftragte Dritte das Recht in zumutbarem Umfang bei der Suche nach Störungsursachen unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenZusammenarbeit mit dem Anbieter oder dessen Beauftragten anhalten.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wird.
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Samples: Hotspot Service Agreement
Mitwirkungspflichten. 14.1 Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung des Auftragnehmers ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Auftraggebers für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten.
4.2 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers aufrecht. Der Kunde ist verpflichtet, alle Auftraggeber stellt am Montageort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie Wasser und Energie in dem erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichternUmfang zur Verfügung. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung Nähe des KundenMontageortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, seinen Datenbestand mit in denen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation Liefer- und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG die Kleidungsstücke des Personals des Auftragnehmers zum Schutz gegen Diebstahl und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht Beschädigung untergebracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenDer Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde haftet für alle SchädenAuftraggeber stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit LKW sicher.
4.3 Der Auftraggeber testet jeden Leistungsabschnitt des Auftragnehmers auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation.
4.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die TIG durch Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die Nichterfüllung auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
4.5 Bei der hier statuierten Mitwirkungspflichten entstehtggf. Darüber hinaus hat durchzuführenden Abnahme erklärt der Kunde jeden Mehraufwand Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, ob die Vertragsleistung den Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen/Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Auftraggebers gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
4.6 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 4.2 gelten entsprechend bei einer von dem Auftragnehmer durchzuführenden Demontage der überlassenen Geräte.
4.7 Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mietverträgen (vergl. nachstehende Ziff. 8), bleiben unberührt. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdden vereinbarten Terminen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 13.1 Notwendige Unterlagen und Informationen werden vom Auftraggeber zeitgerecht zur Verfügung gestellt. Dies betrifft insbesondere Informationen über Anforderungen an den Bewerber, Qualifikationen, Positionsbeschreibung, Unternehmensbeschreibung. Der Kunde Auftraggeber ist verpflichtet, Deloitte eine vollständige und wahrheitsgemäße Beschreibung der Ausgangssituation bzw. Details zur ausgeschriebenen Position zu übermitteln bzw. formal freizugeben. Der Auftraggeber unterstützt Deloitte - soweit erforderlich - bei der Erstellung des Stellen- und Anforderungsprofils, welches die Basis für das Vorgehen von Deloitte im Such- und Auswahlprozess bzw. im Assessmentprozess bildet, sowie bei der Gestaltung von Inseraten. Falls eine Inseratschaltung mit Firmenlogo oder Layout gewünscht ist, stellt der Auftraggeber Deloitte Graphiken, Druckvorlagen etc. rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
3.2 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Deloitte setzt voraus, dass Deloitte über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.
3.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Schritte zu setzenAngaben und Voraussetzungen, um der TIG wie im Angebot festgehalten, richtig sind.
3.4 Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die Erfüllung zur Erbringung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichenBeratungsleistungen erforderlich sind, respektive zu erleichtern. Im Besonderen zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).
3.5 Die Gesellschaft und ihre Vertreter sind durch den Kundenunter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:
a. alle erforderlichen UnterlagenManagementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen,
b. ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, Dokumentationen welches die Dienstleistungen von Deloitte beaufsichtigt,
c. die Angemessenheit und InformationenErgebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen,
d. Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteileinterne Kontrollen, die mit der Software zusammenwirken sollenua auch unsere Tätigkeit umfassen, zur Verfügung ohne Einschränkung einzurichten und zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenerhalten.
2. Kommt 3.6 Wenn der Kunden seinen Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt oder nicht zeitgerecht nachsonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Deloitte vorliegen, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringenwelche Deloitte an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden könnenverschiebt sich ein vereinbarter Terminplan. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle SchädenDeloitte berechtigt, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten nach Absprache in Rechnung zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdstellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 1. Der Kunde Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um bei der TIG die ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen mitzuwirken.
1. Hierfür muss er insbesondere der Auftragnehmerin den zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen prüfenden Text vollständig und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit in der Software zusammenwirken sollen, für eine vertraglich vereinbarte Bearbeitung geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben . Sofern dies nicht bereits vor Vertragsschluss stattgefunden hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- erfolgt die Übermittlung des vollständigen Textes an die Auftragnehmerin per E-Mail unverzüglich nach ihrer Auftragsbestätigung oder zu einem dafür zwischen Auftragnehmerin und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenAuftraggeber schriftlich vereinbarten Termin.
2. Kommt Ferner verpflichtet sich der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht Auftraggeber, bei der Klärung sämtlicher Fragen behilflich zu sein, deren Beantwortung für die Prüfung des Textes bzw. zur Texterstellung notwendig und wichtig ist. Er informiert die Auftragnehmerin im Vorfeld von sich aus ausdrücklich über alle im Hinblick auf sein Textprojekt zu beachtenden Besonderheiten und Umstände (besondere Schreibweisen, fester Terminwunsch etc.). Solche Besonderheiten werden im Vertrag schriftlich festgehalten. Insbesondere nennt er der Auftraggeberin den Zweck, für den der vertragsgegenständliche Text verwendet werden soll. Sofern es sich um einen Text mit hoher Auflage oder nicht zeitgerecht nachhohen Produktionskosten handelt, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen dies der Auftragnehmerin spätestens bei Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen.
3. Der Auftraggeber ermöglicht der Auftragnehmerin eine elektronische und ggf. auch telefonische Kontaktaufnahme, um ihn in alle Bearbeitungsschritte konstruktiv mit einbeziehen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt wirkt er im Hinblick auf vereinbarte Termine insoweit mit, dass der Auftragnehmerin deren Einhaltung problemlos und unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist Wahrung der größtmöglichen Sorgfalt möglich ist. Sofern das Lektorat in zwei Korrekturschritten erfolgt und der Auftraggeber nach dem ersten Korrekturschritt den Text zur Bearbeitung/Überprüfung zurückerhält, vereinbart der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin einen Zeitpunkt, zu dem er der Auftragnehmerin den von ihm bearbeiteten Text für den zweiten Korrekturschritt (Korrektorat) übermittelt. Selbiges gilt entsprechend für die Durchsicht/Überprüfung von Textentwürfen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber im Rahmen der Texterstellung. Sämtliche von der Auftragnehmerin im Rahmen des Lektorats, Korrektorats und der Texterstellung erbrachten Korrektur- und Bearbeitungsleistungen sowie erstellten Texte sind im Nachhinein vom Vertrag zurückzutretenAuftraggeber zu überprüfen.
4. Der Kunde haftet Ist eine zwischenzeitliche Überarbeitung/Überprüfung des Textes von Seiten des Auftraggebers erforderlich, damit die Auftragnehmerin im Anschluss daran weitere Leistungen an dem Text erbringen kann und erhält die Auftragnehmerin den vom Auftraggeber überarbeiteten/überprüften Text nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurück, kann der Auftraggeber für alle Schädendiesen Auftrag nicht mehr geltend machen, die TIG durch Auftragnehmerin habe sich ihrerseits nicht an die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdEinhaltung vereinbarter Abgabetermine gehalten.
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Mitwirkungspflichten. 1Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Kunde Auftragge- ber hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durch- führung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereit- schaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprech- partner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung stehen und entscheidungsbe- fugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertret- barem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden kön- nen (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durch- führen und gesondert berechnen. Die Haftung für die Datensicherung erfolgt in je- dem Fall gemäß Ziffer 14. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unver- züglich der zuständigen Abteilung des Auftragnehmers zu melden. Darüber hin- aus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftrag- nehmers und – sofern vom Auftragnehmer verlangt – schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantwor- ten und zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools, insbesondere das MED-IT Mana- ged Service System auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrich- tungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenüber- tragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu den Systemen.
13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der TIG Support nur für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteilege- schuldet, die mit auf dem neuesten Stand ist.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computervi- ren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen.
13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationeneinge- setzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die TIG im Angebot bekannt gegeben hatnicht den Mindestan- forderungen entspricht, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenkein Support geschuldet.
2. Kommt 13.4 Verletzt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachAuftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auf- tragnehmer hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu tragen, ersetzen. Grundlage der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1Berechnung dieses Zusatzauf- wandes sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdDies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
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Mitwirkungspflichten. 1Die Parteien erteilen sich gegenseitig auf Anforderung alle notwendigen Informationen, die zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Abrechnung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Kunde Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich überdies, bis zum 5. Tag eines jeden Quartals ohne ausdrückliche Aufforderung einen Bericht über die Zahlungseingänge ihrer Endkunden im abgelaufenen Quartal disaggregiert nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kategorien und Produkten zur Verfügung zu stellen und schriftlich an die Nutzungsgeberin zu übermitteln. Sofern dieser Bericht nicht bereitgestellt wird oder mehr als 10 Arbeitstage verzögert bereitgestellt wird oder die Nutzungsgeberin Zweifel an der Korrektheit der Informationen, Daten und Ergebnisse hat, vereinbaren die Parteien, dass die Nutzungeberin auf ihre Kosten einen externen sachkundigen Dritten mit der Prüfung der Angaben der Nutzungsnehmerin beauftragen kann. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dem sachkundigen externen Dritten alle Informationen, die für die Berechnung der Umsätze die Grundlage bilden zur Verfügung zu stellen und Einsicht in ihre Buchhaltung und Rechnungswesen zu gewähren. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dass von dem sachkundigen Dritten ermittelte Ergebnis zu akzeptieren und ggf. Nachzahlungen an die Nutzungsgeberin zu leisten. Beträgt die Abweichung zwischen dem von der Nutzungsnehmerin errechneten und dem von dem sachkundigen Dritten ermittelten Entgeltes für die Zahlung von Nutzungsnehmer an Nutzungsgeberin mehr als 3 % auf Quartalsbasis, hat die Nutzungsnehmerin die Kosten des externen sachkundigen Dritten an die Nutzungsgeberin zu erstatten. Wenn im täglichen Zusammenwirken der Vertragsparteien Probleme auftreten, werden diese, soweit dies von einer Partei begehrt wird, Gespräche zur Lösung dieser Probleme aufnehmen. § 8 Instandhaltung Maßnahmen der Instandhaltung sind Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Sie umfassen auch Maßnahmen der Auswechslung einzelner Teile der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur, soweit dadurch keine wesentliche Verbesserung der Leitung oder Anlage erfolgt, sowie alle Reparaturmaßnahmen. Die Nutzungsgeberin führt die Instandhaltungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Nutzungsgeberin ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzenzur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit ihrer Infrastruktur, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, einen Störungsdienst zur Verfügung zu stellen;
b. , der dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entspricht und der die ITFeststellung der Ursache der Störung und die Durchführung der Entstörung umfasst. Die Nutzungsgeberin wird die Verfügbarkeit ihrer Infrastruktur auf jeden Fall so schnell wie möglich (je nach Sachlage durch Austausch oder Reparatur) wiederherstellen. Erfahrungsgemäß beträgt die Reaktionszeit in solchen Fällen 8 Stunden und die Entstörzeit bis zu 24 h. Spätestens 8 Stunden nach einer Störungsmeldung (Reaktionszeit) informiert die Nutzungsgeberin die Nutzungsnehmerin über die durchzuführenden Maßnahmen (reguläre bzw. provisorische Entstörung) zur Minimierung der Ausfallzeit, auf Grundlage der durch die Nutzungsberin ermittelten, voraussichtlichen Entstörzeit. Die Entstörzeit soll für eine gemeldete Störung 24 Stunden nicht überschreiten außer bei Einflüssen aufgrund höherer Gewalt oder Fällen, in denen die Entstörung innerhalb von 24 Stunden objektiv oder wirtschaftlich unmöglich ist, oder Verzögerungen bei der Instandsetzung, die darauf beruhen, dass die Nutzungsnehmerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen erfolgt eine Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Bei der Bestimmung der Entstörzeiten werden Werktage zu normalen Büro Öffnungszeiten berücksichtigt. Öffentliche Feiertage in Österreich sowie Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) werden nicht berücksichtigt. Optional können die Parteien kürzere Entstörzeiten vereinbaren und nähere Festlegungen dazu treffen. Die Kostentragung für erforderlich werdende Umverlegungen der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur sind von dem Partner zu tragen, der die Umverlegung veranlasst hat. Bei einer Beschädigung des Leerrohres, und/oder der Schächte auf der Leerrohrtrasse (Trassenschächte) hat die Reparatur, Instand- und Unterhaltung durch die Nutzungsgeberin zu erfolgen. Die Kosten hierfür inklusive der Aufgrabungskosten, werden von der Nutzungsgeberin übernommen. Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur durch die Nutzungsgeberin bezieht sich auf das Netz gemäß den SpezifikationenAnlage 1 bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze der privaten Grundstückseigentümer. Stellt die Nutzungsnehmerin einen Fehler auf der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur fest, so informiert sie die Nutzungsgeberin ohne Verzug. Die Nutzungsgeberin führt Fehlereingrenzung und Fehlerbehebung in Abstimmung mit der Nutzungsnehmerin durch. Die Nutzungsgeberin hält – jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahlässigkeit - die Nutzungsnehmerin für alle wirtschaftlichen Nachteile aus einer mangelhaften oder verspäteten Fehlereingrenzung sowie –behebung schad- und klaglos. Ist zur Störungsbehebung an der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur ein Termin beim Endkunden notwendig, so vereinbart die Nutzungsnehmerin in Abstimmung mit der Nutzungsgeberin diesen Termin. Die Nutzungsgeberin meldet die Behebung der Störung unverzüglich bei der Nutzungsnehmerin. Für die Behebung der Störung steht der Nutzungsgeberin kein besonderes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die TIG die Nutzungsnehmerin oder deren Endkunde zu vertreten hat, hat die Nutzungsnehmerin der Nutzungsgeberin den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand zu ersetzen. § 9 Dokumentation, Information, Auskunft Die Parteien verpflichten sich, eine Dokumentation wesentlicher Bestandteile für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich (Leitungspläne und anderweitige Dokumentationen) zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und aufzubewahren. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Dokumentation der aufgebauten Telekommunikationsinfrastruktur. Die Dokumentationspflicht umfasst auch die schriftliche Niederlegung vorgenommener Änderungen. Die Dokumentation ist auf Anfrage der jeweils anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft über die geographische Lage der passiven Infrastruktur (GIS) bzw. über die Trassen verbleibt in Verantwortung bei der Nutzungsgeberin. Dokumentationen, die die Nutzungsnehmerin für die Nutzungsgeberin oder in ihrem Auftrag erbringt, werden unentgeltlich durchgeführt. Bei erhöhtem und von der Nutzungsnehmerin behaupteten und nachgewiesenen besonders hohen Aufwand, werden die Parteien eine Einigung über die Abgeltung des Aufwandes anstreben. § 10 Wegerechte / Grundstückseigentümererklärung / Dienstbarkeiten Es obliegt der Nutzungsgeberin, dass bezüglich der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur in seiner jeweils aktuellen Ausgestaltung und Ausdehnung die zur Nutzung für Telekommunikation im Angebot bekannt gegeben hatSinne dieses Vertrages notwendigen Rechte, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen einschließlich des Rechts zur vollständigen oder teilweisen Weitergabe, gegenüber den jeweiligen Grundeigentümern ausreichend gesichert sind. Diese betrifft Wegerechte, Leitungsrechte und Mitnutzungsrechte nach den §§ 7 TKG2003. Ebenso trägt die Nutzungsgeberin bzgl. der Infrastruktur für die Einholung der für die Errichtung und den Betrieb der Lichtwellenleiter notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Sorge, soweit solche erforderlich sind. Die Nutzungsgeberin gibt die Rechte, über die sie verfügt, insbesondere Dienstbarkeiten oder Nutzungsrechte an Leerverrohrungen, an die Nutzungsnehmerin weiter. § 11 Laufzeit Das Vertragsverhältnis beginnt ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 12 Netzneutralität Diensteanbieter sind dazu verpflichtet in besagten Netzen Internetprodukte nach den jeweils aktuell geltenden Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Netzneutralität anzubieten. §13 Mängel und Haftung Die Parteien haften gegenseitig für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unabhängig vom Rechtsgrund im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften die Vertragsparteien nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen. Sofern ein fahrlässig verursachter Vermögensschaden vorliegt, ist die Haftung für diese Schäden im Einzelfall mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro beschränkt. Die Parteien haften drüber hinaus nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, insbesondere nicht für solche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder aus finanziellem Verlust. Die Vertragsparteien haften ferner nicht für die übermittelten Daten und Informationen, welche über die verpachtete Infrastruktur übertragen werden und zwar weder für deren Vollständigkeit noch Aktualität. Jede Vertragspartei ist für ihren Bereich eigenverantwortlich. Jeder übernimmt jeweils die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen. Die Beschäftigten der Vertragsparteien haften der anderen Vertragspartei persönlich nur bei Vorsatz. Diese Haftungsregelung gilt auch für sämtliche Erfüllungsgehilfen, Organe und Bedienstete der Vertragsparteien. Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass auch ein Dritter haftet, diesen zunächst und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ferner verpflichten sie sich bei der Schadensregulierung gegenseitig zur bestmöglichen Unterstützung. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit diesen zwingende gesetzliche oder entsprechende vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag hält die Nutzungsnehmerin die Nutzungsgeberin von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die gegen die Nutzungsgeberin wegen der vorgenannten Pflichtverletzung geltend gemacht werden und erstattet des Weiteren die notwendigen Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die kundenseitige IT-Infrastruktur durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu gewähren;
iimindern. bei Arbeiten vor Ort Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine ausreichende Internetverbindung für Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. § 14 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherung Die Nutzungsnehmerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Benutzung ordnungsgemäßen Durchführung ihrer zum Netzbetrieb, Wartung und Instandhaltung des Breitbandnetzes erforderlichen Arbeiten (dies umfasst (1) den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen, (2) die Wartung und Instandhaltung des aktiven Netzes und (3) das Angebot von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit Diensten auf Endkundenebene) unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu Leistungserbringung durch veranlassen. Sie haftet verschuldensunabhängig für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Nutzungsgeberin erwachsenden Schäden. § 15 Vertragsstrafe Die Nutzungsnehmerin wird die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die ihr nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Die nach diesem Vertrag vereinbarten Fristen wird sie einhalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass der vereinbarte Ausbau oder die rechtzeitige bzw. fortgesetzte Erbringung des Netzbetriebs aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, ist die Nutzungsnehmerin verpflichtet, dies der Nutzungsgeberin unverzüglich unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die Nutzungsnehmerin trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, gehindert, hat sie diese nach angemessener Fristverlängerung ab Wegfall des hindernden Ereignisses zu erbringen.
2. Kommt Wird der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachNutzungsnehmerin die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringensind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche der Nutzungsgeberin auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Im Fall der schuldhaften Verzögerung der Bereitstellung des Netzbetriebs (Betriebsaufnahme) aus Gründen, die ohne im Risiko- und Verantwortungsbereich der Nutzungsnehmerin liegen stehen der Nutzungsgeberin die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdgesetzlichen Rechte zum Ausgleich etwaiger Nachteile zu.
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Mitwirkungspflichten. 13.1. Die Zusammenarbeit des Kunden mit PKF und die Erfüllung von Mitwir- kungspflichten sind für die Leistungserbringung von PKF wesentlich.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG wird PKF die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Büroeinrichtungen, Büromaterialien, Telefon/Fax und Netz- zugang, sowie zu Systemen (einschließlich remote access) gewähren, so- weit dies zur Leistungserbringung von PKF erforderlich ist. Der Kunde ver- pflichtet sich, für alle Computersysteme, die er bereitstellt oder die von der Leistung betroffen sind, sicherzustellen, dass angemessene Verfahren für Backup, Sicherungen, Sicherheit und Virenprüfung implementiert sind.
3.3. Der Kunde wird PKF rechtzeitig die Informationen und Materialien zur Ver- fügung stellen, die PKF für die Erbringung der Leistungen benötigt. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche der an PKF übermittelten bzw. zu übermittelnden Informationen richtig, präzise und in wesentlichen Punkten nicht irreführend sind. PKF trifft keine Verpflichtung, die zur Verfügung ge- stellten Informationen und Materialien im Hinblick auf Richtigkeit, Vollstän- digkeit und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmenVerwertbarkeit zu überprüfen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG PKF übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener DatensicherungHaf- tung für Verluste, Schäden oder Mängel in Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung, die auf ungenaue, unvollständige oder anderweitig fehler- hafte Informationen und Materialien des Kunden zurückzuführen sind.
3.4. Der Kunde hat TIG verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter PKF in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und von TIG beauftragte Dritte das Recht PKF in angemessenem Umfang auf Führungskräfte und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen und in zeitlich notwendigem und angemessenem Umfang zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2Verfügung stehen. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen Wenn ein Mitarbeiter des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schädendie erforderliche Leistung erbringt, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat wird der Kunde jeden Mehraufwand zu tragennach Hinweis von PKF geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz benennen.
3.5. Sollte der Kunde Mitwirkungspflichten durch Dritte erbringen oder erbringen lassen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdist er für diese verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 1Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der TIG die Erfüllung BISS GmbH gestattet der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch Kunde den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmenProdukt mittels Telekommunikation. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener DatensicherungKunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffenstellt durch geeignete Maßnahmen sicher, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretendurch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde haftet prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für alle Schädenden benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die TIG durch dem Kunden für die Nichterfüllung Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der hier statuierten Mitwirkungspflichten entstehtanderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus hat Der Kunde prüft die von der Kunde jeden Mehraufwand zu tragenSoftware erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdbevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 15.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG Auftraggeber hat die Erfüllung der vereinbarten für die Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden
a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und des AEC von ihm bereitzustellenden Informationen, insbesondere über vorhandene Unterlagen und/oder Materialien (Hardware, Software oder Softwareteile, die mit etc.) auf eigene Kosten zeitgerecht und vollständig während der Software zusammenwirken sollen, Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen;. Er ist auch allein dafür verantwortlich, dass die für die Auftragsleistungen erforderlichen, von ihm beizuschaffenden öffentlichen Genehmigungen und Berechtigungen Dritter uneingeschränkt vorliegen.
b. 5.2. Der Auftraggeber haftet für die IT-Infrastruktur gemäß Eignung seiner bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Materialien zum Vertragszweck. Er hält das AEC dafür schad- und klaglos, dass diese den Spezifikationengesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen, die TIG betriebssicher sind und deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
5.3. An den dem AEC für deren Vertragsleistungen – und sei es nur zu Testzwecken – vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen und/oder Materialien trifft das AEC keine Verpflichtung zu einer besonderen Obsorge, Pflege oder für eine Versicherung zu sorgen, soweit im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für Einzelfall nichts gesondert vereinbart ist. Für daran entstehende Schäden oder einem Verlust haftet das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. AEC nur im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;Fall von Vorsatz oder krassgrober Fahrlässigkeit.
ii5.4. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies Im Fall von dem AEC für die Leistungserbringung erforderlich ist– und sei es auch nur zu Testzwecken – zur Verfügung gestellten Anlagen und/oder Teilen, das Recht die vom Auftraggeber bereits im Echtbetrieb zum Einsatz gekommen sind, ist der Auftraggeber allein für die erforderliche Sicherung von bestehenden Echtdaten verantwortlich.
5.5. Bei Installation vor Ort sind – je nach Bedarf – folgende Räumlichkeiten zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen: Arbeitsraum für Mitarbeiter des AEC (inkl. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kundenbürotechnischer Infrastruktur), seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmenversperrbarer Lagerraum, Serverraum etc. Die Datensicherungen sind so konkreten Räumlichkeiten werden im Vertrag festgelegt.
5.6. Ist die konkrete Raumsituation/ Gebäudeentwicklung für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung (z.B. Kunst am Bau) wird das AEC rechtzeitig und in Folge laufend zu verwahrenBausitzungen geladen. Diese Absprachen dienen der reibungslosen Installationsentwicklung in ihrem raum- und ortsspezifischen Zusammenhang. Zusätzlich werden dem AEC aktuelle Pläne der jeweiligen Installationsumgebung zur Verfügung gestellt.
5.7. Der Auftraggeber stellt weiters sicher, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung die Installationsumgebung rechzeitig und im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG Sinne des gemeinsam vereinbarten Zeitplans besenrein und von TIG beauftragte Dritte das Recht staubfrei zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringenVerfügung steht.
2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringen, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden können. Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die TIG durch die Nichterfüllung der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 13.1. Der Kunde ist verpflichtetAuftraggeber sorgt dafür, dass Deloitte auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Schritte zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
3.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Deloitte bedingt, dass Deloitte über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu setzenerbringenden Beratungsleistungen stehen, um der TIG umfassend informiert wird.
3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.
3.4. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die Erfüllung zur Erbringung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichenBeratungsleistungen erforderlich sind, respektive zu erleichternzeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).
3.5. Im Besonderen Die Gesellschaft und ihre Vertreter sind durch den Kundenunter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:
a. alle erforderlichen UnterlagenManagementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen,
b. ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, Dokumentationen welches die Dienstleistungen von Deloitte beaufsichtigt,
c. die Angemessenheit und InformationenErgebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen,
d. Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteileinterne Kontrollen, die mit ua auch unsere Tätigkeit umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten.
3.6. Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
b. Auftraggeber die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen;
c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen;
x. Xxxxxxxxxxx- notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen;
e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten;
g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren;
h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern
i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren;
ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen;
iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen;
i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahrendafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
23.7. Kommt Wenn der Kunden seinen Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt oder nicht zeitgerecht nachsonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Deloitte vorliegen, ist TIG nicht verpflichtet jene Leistungen zu erbringenwelche Deloitte an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, die ohne die unterbliebenen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur unter Mehraufwand erbracht werden könnenverschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Darüber hinaus ist TIG berechtigt unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde haftet für alle SchädenDeloitte berechtigt, die TIG durch die Nichterfüllung dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der hier statuierten Mitwirkungspflichten entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde jeden Mehraufwand eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu tragen, der infolge der verspäteten oder unterbliebenen Erfüllung der unter Punkt I.H.1. festgelegten Mitwirkungspflichten verursacht wirdstellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen