Common use of Mitwirkungspflichten Clause in Contracts

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führungLeistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten Bettungsarbeiten‌ ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau Trockenbau‌ sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen je- weiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten ge- samten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten 9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerätge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.ist.‌ 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten Schlosserarbeiten‌ ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten Stemmarbeiten‌ ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 4.1 Das Unternehmen meldet der Stiftung sein Personal zur Aufnahme in die Vorsorge. 4.2 Der AG Stiftung sind fristgemäss zu melden: Neueintritte inklusive allfälliger Personenkategorie- zugehörigkeit, frühestens 90 Tage vor und spätes- tens 60 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Beginn der Vorsorgepflicht, wobei ge- mäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (UVG) nicht versicherte Personen entspre- chend zu bezeichnen sind; Personenkategoriewechsel, Fälle von länger als 3 Monate andauernder Arbeitsunfähigkeit und Er- werbsunfähigkeit sowie andere für die Durchfüh- rung der Vorsorge massgebliche Tatsachen (z.B. Zivilstandsänderungen) müssen unverzüglich gemeldet werden. Todesfälle, Dienstaustritte und Gehaltssenkungen un- ter die reglementarische Aufnahmelimite sind der Stif- tung unverzüglich bekanntzugeben. Bei Dienstaustrit- ten ist gleichzeitig auch die Überweisungsadresse für die Austrittsleistung und die Wohnadresse der austre- tenden Person zu melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob der Dienstaustritt aus gesundheitlichen Gründen er- folgt ist. Per Jahresbeginn sind der Stiftung die zu versichern- den Personen sowie die entsprechenden Grundgehäl- ter bekanntzugeben. 4.3 Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istbei Massnahmen des Leistungsmanagements mitzuwir- ken. 9.2 Der AG haftet, wenn 4.4 Für sämtliche Personalbestandsmeldungen sind die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des ANvon der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor 4.5 Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres er- stellt die Stiftung für jede versicherte Person einen in- dividuellen Vorsorgeausweis, aus welchem die anwart- schaftlichen Vorsorgeleistungen ersichtlich sind. Die Vorsorgeausweise werden den versicherten Personen direkt zugestellt oder elektronisch zugänglich gemacht. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, die von der Leistungsausführung dem AN Stiftung erstellten Personalvorsorge-Regle- mente jeder versicherten Person zu übergeben, sofern diese nicht jeder versicherten Person zugestellt bzw. elektronisch zugänglich gemacht werden können. 4.6 Für die Lage verdeckt geführter Strom-Einhaltung von gesamtarbeitsvertraglichen (GAV) Bestimmungen trägt das Unternehmen die allei- nige Verantwortung. Insbesondere ist das Unterneh- men dafür verantwortlich, Gas-, Wasserleitungen der Stiftung eine Neuunter- stellung unter einen GAV oder ähnlicher Versorgungsleitungen Änderungen von beste- henden GAV-Bestimmungen unverzüglich zu melden. Nur durch den Anschlussvertrag bzw. das Personal- vorsorge-Reglement ausdrücklich zugesicherte GAV- Bestimmungen entfalten Wirkung im Bereich Vorsorgeverhält- nis und sind gegenüber der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellenStiftung durchsetzbar. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Anschlussvertrag

Mitwirkungspflichten. 9.1 2.1 Der AG VP übernimmt – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere nachfolgende Mitwirkungspflichten: 2.2 Der VP stellt eine fortlaufende Bearbeitung des Auftrags sicher. Er legt die verbindlichen Fertigungsmaße bzw. ein verbindliches Auf- maß fest. und gibt Zeichnungen unverzüglich nach Erhalt frei. 2.3 Der VP ist verpflichtetdafür verantwortlich, dem AN dass folgende bauseitigen Gege- benheiten bei Leistungserbringung gegeben sind: - Vorhandensein der für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffenAnbindung der dormakaba Produkte notwendigen Verkabelung und Spannungsversorgung. Baufreiheit Diese muss von einem anerkannten Elektriker errichtet sein und den aktuellen VDE-Vorschriften entsprechen. Der Netzanschluss muss ferner nach VDE 0100 § 29-7 abschaltbar und gegen irr- tümliches und unbefugtes Einschalten gesichert sein. Für jede Anlage ist dann gewährteine getrennte, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Geländefachgerechte Absicherung vorzuse- hen. - Vorhandensein der erforderlichen Kabel und Leitungen ent- sprechend der gewählten Ausstattung gemäß Kabelplan des Herstellers und Setzen der Unterputzdosen, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, bauseitige Kenn- zeichnung der Einbaupositionen für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten Steuerorgane (Pro- grammschalter, Notschalter, Taster, Leser, Steuerungen, etc.). - Die Anschlüsse der Türperipherie erfolgten bauseits. - Ab einer Bauhöhe über 2m sind zugelassene Steighilfen und Gerüste bauseits zu stellen. - Abschluss der erforderlichen Mauer-, Stemm-, Putz- und An- schlussarbeiten. - Barrierefreier Zugang zur Einbaustelle und Säuberung des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage Ar- beitsbereichs vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-Montagearbeiten, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen sowie Bereit- stellung von ausreichenden Abstellflächen im Bereich Arbeitsbereich. - Vorliegen eines Meterrisses in Türnähe. - Vorliegen einer Ausführungsplanung durch den VP - Sperrung des Arbeitsbereichs während der Leistungsaus- führung, Dauer der Monta- ge. - Sicherung der Liefergegenstände und Arbeitsmaterialien von dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen vor Diebstahl und Beschädigung bis zur Abnahme. - Zugang zu Örtlichkeiten sowie die Pläne erforderlichen Berechtigun- gen hierfür - Fristgerechte Mitteilung über erforderliche Passwörter und Netzwerkadressen - Fachkundige Unterstützung durch IT Spezialist des VP oder dem Endnutzer mit Systemrechten - Vorliegen der folgenden Bodenbeschaffenheit im Türbereich: - für automatische Schiebetüren: fertig erstellter Fußboden; - für Schiebeschwenktüren in Rettungswegen: fertig erstellter Fußboden mit einer Aussparung im Schiebebereich der Flügel- tür, im Schwenkbereich der Türflügel und Seitenteile Vorhan- densein eines leichten Gefälles des Bodens zur Sicherstellung des Ausrastens der Elemente im Panikfall; - Aussparungen für Bodenschiene, soweit sie Bestandteil des Auftrages sind. - Für den Anwendungsfall und die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung spätere Beanspruchung eine ausreichende Befestigung für die zu stellenmontierende Anlage (die maßgeblichen Daten sind der technischen Dokumentation zu entnehmen). - Erstellung entsprechender Revisionsöffnungen bei Zwischen- decken oder Wandverkleidungen. - Einbau von elektrischen Türöffnern einschließlich Leitungen (Leitungen im Rahmen der Tür) - Fristgerechte Vorablieferung bauseits gestellter Gläser in die Fertigungsstätte Zusmarshausen. - Vorablieferung bauseits gestellter Türflügel an den Einbauort. - Fristgerechte Vorablieferung bauseitiger Sondereinbauteile in die zuständige dormakaba Fertigungsstätte. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn 2.4 Sofern die Inbetriebnahme beauftragt wurde, ist der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat VP zudem dafür zu sorgenverantwortlich, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn folgenden bauseitigen Vorarbeiten abgeschlossen sind: - Durchführung und Abschluss aller erforderlichen Maurer- und Stemmarbeiten, insbesondere Wandausnehmungen. - Eingebaute Unterputzdosen für Steuerorgane und Programm- schalter; - Ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen ein- schließlich des AN soweit fertiggestellt sindNetzanschlusses gemäß dormakaba- Kabelplänen. - Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage aller zur Anlage gehörender Bauteile und Peripherie. - Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage ein- schließlich Einhängen der Türflügel, dass Seitenteile und Sichtflü- gelfenster. - Montage von Bodengleitern, erforderlichen Sicherheitseinrich- tungen wie z.B. Impulsgebern (Radar, Infrarot), Sicherheits- schranken inklusive Kabelverlegung. Darüber hinaus bei pneumatisch gesteuerten Anlagen Installation des Impulsge- bers und Verlegung des Verbindungsschlauches. - Vorhandensein der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kannvorgegebenen Spannung. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 10.1. Der AG ist verpflichtetAuftraggeber wird in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen im notwendigen Umfang unterstützen. Hierzu kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Erbringung besonderer Mitwirkungspflichten auffordern. Der Auftraggeber wird insbesondere folgende genannte, in den jeweiligen technischen Rahmenbedingungen genannte, sowie in den jeweiligen Pflegeverträgen genannte Mitwirkungspflichten erfüllen. 10.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung beim Auftraggeber erfüllt, hat der Auftraggeber dem AN oder den für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit Durchführung Beauftragten während der normalen Praxiszeiten des Auftraggebers, insbesondere montags bis freitags 8.00–17.00 Uhr, Zugang zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährtden Rechnern zu gewähren, wenn die Zufahrt zum Grundstück auf denen das zu wartende Programm gespeichert und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt geladen ist. 9.2 10.3. Der Auftraggeber wird in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten eine Fernzugriffsmöglichkeit zu den Servicezeiten nach Vorgabe des Auftragnehmers zur Verfügung stellen. Er hält hierzu die für die Durchführung der Software-Wartung notwendigen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung. Muss ein Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zugriff über Fernzugriff nicht ermöglicht hat, so ist hierfür eine Allgemeine Runtime-Lizenzvereinbarung (RTL) Allgemeiner Lizenz- und Dienstleistungsvertrag Stand: September 2022 gesonderte Vergütung einschließlich Reisekosten und Reisezeiten mit Spesen (entsprechend der Preisliste) zu zahlen. 10.4. Der Auftraggeber hält sich bei der Auswahl der Hard- und Software-Umgebung an die Vorgaben des Auftragnehmers in den jeweils gültigen und bei der ifa systems AG haftetanforderbaren „Hardware-Anforderungen.“ 10.5. Bei Feststellung, wenn Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, hat der Auftraggeber die Baufreiheit zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise vom Auftragnehmer zu beachten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Fehlersuche notwendigen Daten/Dateien (auch von Fremdprogrammen, die nicht verschafft vom Auftragnehmer geliefert wurden) zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren. 10.6. Der Auftraggeber hat regelmäßig die jeweiligen Updates termingerecht einzuspielen. Mehraufwand für die Software-Wartung, der erforderlich wird, für weil die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des ANEinspielung der jeweiligen Updates unterblieben ist, wird dem Auftraggeber nach gesonderter Beauftragung als zusätzliche Dienstleistung berechnet. 9.3 10.7. Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG Auftraggeber hat dafür Sorge zu sorgentragen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mit der Bedienung des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kannProgramms betrauten Personen über ausreichende Programmkenntnisse verfügen. 9.9 10.8. Der AG haftet, wenn Auftraggeber wird nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer fehlerbereinigende Updates und neue Versionen von bestehenden Software-Produkten einschließlich Netzwerk- und Betriebssystem-Software beschaffen und diese auf dem System installieren. Dies gilt auch für den Austausch von Hardware-Komponenten. 10.9. Die Nichtbeachtung der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit Mitwirkungspflichten kann zu erheblichen Beeinträchtigungen der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen KostenFunktionsfähigkeit der Software und deren Ergebnissen führen. Mitverschulden: Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten ist bei der Bestimmung des Mitverschuldens des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Die Vorgabe der oben genannten Mit- wirkungspflichten entbindet den Arzt nicht von seinen Sorgfaltspflichten.

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Samples: Allgemeiner Lizenz Und Dienstleistungsvertrag

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führungLeistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen je- weiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten ge- samten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten 9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerätge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 10.1. Der AG ist verpflichtetAuftraggeber wird in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen im notwendigen Umfang unterstützen. Hierzu kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Erbringung besonderer Mitwirkungspflichten auffordern. Der Auftraggeber wird insbesondere folgende genannte, in den jeweiligen technischen Rahmenbedingungen genannte, sowie in den jeweiligen Pflegeverträgen genannte Mitwirkungspflichten erfüllen. 10.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung beim Auftraggeber erfüllt, hat der Auftraggeber dem AN oder den für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit Durchführung Beauftragten während der normalen Praxiszeiten des Auftraggebers, insbesondere montags bis freitags 8.00–17.00 Uhr, Zugang zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährtden Rechnern zu gewähren, wenn die Zufahrt zum Grundstück auf denen das zu wartende Programm gespeichert und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt geladen ist. 9.2 10.3. Der Auftraggeber wird in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten eine Fernzugriffsmöglichkeit zu den Servicezeiten nach Vorgabe des Auftragnehmers zur Verfügung stellen. Er hält hierzu die für die Durchführung der Software-Wartung notwendigen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung. Muss ein Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zugriff über Fernzugriff nicht ermöglicht hat, so ist hierfür eine gesonderte Vergütung einschließlich Reisekosten und Reisezeiten mit Spesen (entsprechend der Preisliste) zu zahlen. Allgemeine Runtime-Lizenzvereinbarung (RTL) Allgemeiner Lizenz- und Dienstleistungsvertrag Stand: September 2018 10.4. Der Auftraggeber hält sich bei der Auswahl der Hard- und Software-Umgebung an die Vorgaben des Auftragnehmers in den jeweils gültigen und bei der ifa systems AG haftetanforderbaren „Hardware-Anforderungen.“ 10.5. Bei Feststellung, wenn Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, hat der Auftraggeber die Baufreiheit zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise vom Auftragnehmer zu beachten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Fehlersuche notwendigen Daten/Dateien (auch von Fremdprogrammen, die nicht verschafft vom Auftragnehmer geliefert wurden) zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren. 10.6. Der Auftraggeber hat regelmäßig die jeweiligen Updates termingerecht einzuspielen. Mehraufwand für die Software-Wartung, der erforderlich wird, für weil die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des ANEinspielung der jeweiligen Updates unterblieben ist, wird dem Auftraggeber nach gesonderter Beauftragung als zusätzliche Dienstleistung berechnet. 9.3 10.7. Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG Auftraggeber hat dafür Sorge zu sorgentragen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mit der Bedienung des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kannProgramms betrauten Personen über ausreichende Programmkenntnisse verfügen. 9.9 10.8. Der AG haftet, wenn Auftraggeber wird nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer fehlerbereinigende Updates und neue Versionen von bestehenden Software-Produkten einschließlich Netzwerk- und Betriebssystem-Software beschaffen und diese auf dem System installieren. Dies gilt auch für den Austausch von Hardware-Komponenten. 10.9. Die Nichtbeachtung der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit Mitwirkungspflichten kann zu erheblichen Beeinträchtigungen der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen KostenFunktionsfähigkeit der Software und deren Ergebnissen führen. Mitverschulden: Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten ist bei der Bestimmung des Mitverschuldens des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Die Vorgabe der oben genannten Mit- wirkungspflichten entbindet den Arzt nicht von seinen Sorgfaltspflichten.

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Samples: Allgemeiner Lizenz Und Dienstleistungsvertrag

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG Mitwirkungspflichten sind als Obliegenheiten des Vertragspartners ausgestaltet. Deren Verletzungen gehören zu den wesentlichen Störungen bei Dauerschuldverhältnissen (vgl. §§ 642, 643 BGB). Die hier betroffene Klausel ist verpflichtetwenig weiterführend, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit da sie mit unbestimmten Rechtsbegriffen gespickt ist. Sie wird bei mangelnder Konkretisierung im Vertragsschein mit Sicherheit zu verschaffenentsprechenden Streitigkeiten führen. Baufreiheit ist dann gewährtDie Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten sind in der Klausel, wenn man einmal von der Schlichtungsklausel in Ziff. 12 absieht, nicht geregelt. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar. Diese früher ungeschriebenen Grundsätze sind nunmehr in den §§ 280, 241 II, 282, 324, 325 BGB geregelt. Der Oberbegriff des neuen Leistungsstörungsrechts ist „Pflichtverletzung“. Darunter fallen auch die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden Verletzungen von Nebenpflichten. Pflichtverletzungen können bei schwerwiegenden Verstößen auch zur Kündigung durch den Auftragnehmer führen und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich übrigen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers zur Folge haben. Insofern sind freilich vor dem BGB die Vorschriften der Leistungsaus- führungergänzend anzuwendenden VOL/B – vgl. EVB-IT-Dienstleistung – zu prüfen. Insofern ist § 9 Nr. 2 I VOL/B zu beachten (unverschuldetes Unterlassen einer Mitwirkungshandlung durch Auftraggeber, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung Unmöglichkeit der Leistung ausreichende Beleuchtung dadurch für Auftragnehmer, Fristsetzung und Leistungsablehnungserklärung des Auftragnehmers, fristlose Kündigung nach Fristablauf, Abrechnung nach § 9 Nr. 2 II VOL/B). Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle des vom Auftraggeber zu vertretenden Verzugs bzw. sonstiger Pflichtverletzungen. Insofern verweist § 9 nr. 3 VOL/B auf die gesetzlichen Bestimmungen – mithin bei Pflichtverletzungen auf die §§ 280 (Schadensersatz und Pflichterfüllung), 241, II, 282 (Schadensersatz statt der Leistung/Pflichterfüllung bei Unzumutbarkeit), 324 (Rücktritt bei Pflichtverletzung und Unzumutbarkeit), 325 BGB (Schadensersatz neben Rücktritt). Zu erwähnen ist schließlich für Dauerschuldverhältnisse noch das Kündigungsrecht nach § 314 BGB wegen wichtigen Grundes. Im übrigen wird der Auftragnehmer bei diesen Pflichtverletzungen Behinderung und Unterbrechung anzeigen, was zur VerfügungFolge hat, daß sich z.B. Termine hinausschieben und zusätzliche Vergütungsansprüche ergeben können (zusätzliche Arbeitstage, die nutzlos vertan werden etc. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung ). Ferner gerät der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während Auftragnehmer bei Pflichtverletzungen des gesamten AusführungszeitraumsAuftraggebers nicht in Verzug. Insofern fehlt das Verschulden (vgl. § 286 IV BGB). 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Evb It Dienstleistung

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG Was ist verpflichtetzu beachten, dem AN wenn eine Leistung Beitragszahlung Kündigung, Beitragsfreistellung und Verteilung von Abschlusskosten § 11 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 5 Gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung § 15 Wie können Sie gebildetes Kapital für eine selbst Weitere Vertragsbestimmungen Erläuterung einiger Begriffe Um Ihnen das Lesen der Bedingungen zu erleichtern, erläutern wir nachfolgend einige Begriffe. Diese sind in den Bedingungen kursiv gedruckt. Beitragserhaltungsgarantie bedeutet, dass zu Beginn der Rentenzahlung mindestens die bis dahin gezahlten Beiträge und die für Ihren Vertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit Leistungen zur Verfügung stehen. Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu verschaffenjedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Baufreiheit Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 Absatz 3 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet. Direktgutschrift ist dann gewährteine Möglichkeit der Zuteilung von Überschüssen. Bei dieser wird der erwirtschaftete Überschuss direkt aus dem Überschuss des laufenden Jahres den Versicherungsverträgen gutgeschrieben und nicht aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) genommen. Gebildetes Kapital entspricht dem vorhandenen Vertragsguthaben, das als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden kann. Kosten sind bereits in den Beiträgen einkalkuliert oder werden von Überschüssen entnommen und müssen nicht gesondert gezahlt werden. Rechnungsmäßiges Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Rentengarantiezeit ist der Zeitraum, für den die Rente ab Rentenbeginn mindestens gezahlt wird, unabhängig davon, ob Sie noch leben. Rückkaufswert entspricht dem vorhandenen Vertragsguthaben bei Kündigung. Rumpfversicherungsjahr ist bei einem vom 01.01. eines Kalenderjahres abweichenden Versicherungsbeginn der Zeitraum zwischen dem tatsäch- lich vereinbarten Versicherungsbeginn und dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unterschriebene Erklärung erforderlich ist. Telefax oder E-Mail sind nicht ausreichend. Sterbetafel beinhaltet die Sterbewahrscheinlichkeiten, die zur Kalkulation des Tarifs verwendet werden. Textform ist beispielsweise erfüllt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/Erklärung in Form eines Briefes, Telefaxes oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden ausdruckbaren E-Mail abgegeben wird. Vertragsguthaben ist die Summe aus dem Deckungskapital und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istdem Guthaben aus der Überschussbeteiligung. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Rentenversicherung

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN 1. Die Kund*innen haben uns alle für den jeweiligen Auftrag wesentli- chen Informationen mitzuteilen und uns bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen oder sonstigen für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit Durchführung des Pro- jekts durch uns wesentlichen Informationen rechtzeitig zu verschaffenunterrichten. Baufreiheit ist dann gewährtAnweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen und Informationen so recht- zeitig bereitzustellen, wenn dass eine angemessene Umsetzungsfrist ver- bleibt. 2. Die Kund*innen werden uns über sämtliche relevante Anforderungen und Vorinformationen im Hinblick auf von uns zu bearbeitende Aufga- benstellungen informieren. Soweit Einschränkungen unserer Leistung durch solche Informationen hätten vermieden werden können, können die Zufahrt zum Grundstück Kund*innen uns dies nicht als Leistungsstörung entgegenhalten. Wir werden die Kund*innen über sämtliche erkannte Informationslücken in- formieren. 3. Die Kund*innen übergeben uns nur solche Vorlagen und Materialien, deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung keine gesetzli- chen Vorschriften und/oder GeländeRechte Dritter verletzt. Die Kund*innen stel- len uns insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter sowie Schä- den, sämtlichen Aufwendungen und Kosten frei. 4. Die Kund*innen haben die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihnen übergebenen Vor- und Zwischenerzeug- nisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsab- schnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leis- tung gilt als erteilt, wenn sie von den Kund*innen nicht innerhalb von sieben Tagen mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn die Kund*innen das Arbeitsergebnis nutzen. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche. Abnah- men dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Ge- bäuden staltungsergebnis vorliegt. 5. Für den Bereich der Innovations- und Räumlichkeiten nebst ElektroanschlüssenKulturforschung sowie für Bera- tungsleistungen ist auf unsere Leistung Dienstvertragsrecht anzuwen- den, soweit nicht im Einzelfall in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt Schriftform eine werkvertragliche Ge- staltung vereinbart ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für Dem Auftraggeber obliegen die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden ordnungsgemäße Adressierung und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istAnbringung der Adresse. 9.2 Der AG haftetAuftraggeber hat auf dem Umschlag der Sendungen die Rücksendeadresse anzugeben, wenn um im Falle der Unzustellbarkeit die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten Rücksendung zu ermöglichen. Die Rücksendeadresse ist entweder auf der Vorderseite des ANUmschlags in der linken oberen Ecke oder auf der Rückseite des Umschlags anzugeben. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn Die nationalen Sendungen „Standard“-, „Kompakt“- und „Großbrief“ müssen automationsfähig (d.h. maschinenfähig und maschinenlesbar) sein. Die technischen Details hierzu sind der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Informations- broschüre für DPD Mail zu entnehmen oder ähnlicher Versorgungsleitungen iunter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx zu erfragen. Im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellenZweifels- falle können Mustersendungen durch den Auftragnehmer geprüft und freigegeben werden. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn Übergibt der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus Auftraggeber nationale Sendungen, die nicht automationsfähig sind, wird Auftrag- nehmer ihn über diesen Umstand unverzüglich informieren. Sofern trotz Information und nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen die Menge an nicht automationsfähigen nationalen Sendungen 25% der monatlichen Gesamtmenge übersteigt, wird für diese Gesamtmenge ein Preisaufschlag von 10% auf die jeweils gültigen Preise berechnet. Daneben behält sich DPD das Recht vor, den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien DPD Mail Ver- trag fristlos zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstellekündigen. 9.5 Der AG heiztAuftraggeber hat die nationalen und internationalen Sendungen getrennt voneinander in den jeweiligen DPD Versandhüllen oder in Kartonagen zur Abholung durch DPD bereitzustellen. Die Ein- lieferung von nicht getrennten nationalen und internationalen Sendungen kann zu längeren Lauf- zeiten führen. DPD behält sich vor, soweit technisch möglich, Innenräume, den für eine solche Sortierung erforderlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand dem Auftraggeber in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur VerfügungRechnung zu stellen. Die Versandhüllen bzw. Kartonagen sind jeweils mit einem DPD Mail Paketschein zu versehen. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und dem Auftragnehmer anzuzeigen, ob es sich um von der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge Beförderung ausgeschlossene Sendungen im Sinne von Xxxxxx 3.1 handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer ebenfalls hierüber zu informieren und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraumsdessen Entscheidung einzuholen. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: General Terms and Conditions

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG Mandantschaft ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit unaufgefordert alle in Zusammenhang und zur Durchführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig und rechtzeitig zu verschaffenübergeben. Baufreiheit ist dann gewährtUnterlässt Mandantschaft eine ihr obliegende Mitwirkung, so kann sie aus diesem Versäumnis keine Ansprüche herleiten, wenn das Unterlassen zu einer Ver- schlechterung der Rechtsposition geführt hat, insbesondere wenn dadurch rechtliche Nachteile gleich welcher Art entstehen (z. B. Nichtvorbringen entscheidungserheblicher Tatsachen, Verspätung, Verlust eines Rechtsmittels u.a.). Verzug der Mandantschaft berechtigt Kanzlei zur außerordentlichen Kündigung des Mandats. Mandantschaft ist nicht berechtigt, Arbeitser- gebnisse der Kanzlei (z.B.: Verträge, Vertragsentwürfe, Gutachten etc.) ohne schriftliche Zu- stimmung an unbefugte Dritte weiterzugeben. Sofern Mandantschaft auf ausdrückliche Fra- gen, Empfehlungen, Ratschläge u.ä., die Zufahrt von Kanzlei angestellt oder erteilt wurden, schweigt, gilt ihr Schweigen innerhalb von Kanzlei oder Gericht gesetzter Frist ausdrücklich als Zu- stimmung zum Grundstück undjeweils unterbreiteten Vorschlag. Xxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxx | Tel.: 089 – 00 00 00 00 | Fax: 089 – 00 00 00 00 | xxx.xxxxxxx-xxxx.xx Postbank München | Konto Nr.: 155 979 804 | BLZ: 700 100 80 | Steuernummer 00 000 000 000 Anwaltliche Gebühren richten sich mangels abweichender Vereinbarung nach Gegenstandswert/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.RVG XXXX Rechtsanwaltskanzlei Allgemeine Mandatsbestimmungen Seite 2

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Samples: Mandatsbestimmungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führungLeistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten Erdarbeiten‌ ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten Stemmarbeiten‌ ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle.je- weiligen Verwendungsstelle‌ 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen notwenigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien Materia- lien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten ge- samten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten 9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerätge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 9.1 a. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass den Kooperationspartnern auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. Klaiton Advisory GmbH +00 000 000 000 000 Firmenbuch-Nr. 427479 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 Xxxxxxxxxxxx 00/ 0x 0000 Xxxx xxxxxx@xxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxx.xxx HG Wien UID Nummer: ATU69321049 BIC: XXXXXXXXXXX Erste Bank AG ist verpflichtetS. 3 b. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Klaiton bedingt, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück dass Klaiton über vorher durchgeführte und/oder Geländelaufende Beratungen, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssendie in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, in denen umfassend informiert wird. c. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind. d. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, sichergestellt istzeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.). 9.2 Der AG haftete. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Klaiton vorliegen, wenn welche die Baufreiheit Kooperationspartner an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, kann sich ein vereinbarter Terminplan inklusive geplanter Meilensteine verschieben. Darüber hinaus ist Klaiton berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (geplante Beratungszeiten, die nicht verschafft wirdanders genutzt werden können, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung nicht erstattbare Reisekosten) in Rechnung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle. 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)